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Prozess Nr.2
(gegen den Abfallgebührenbescheid von 2003)


(Anmerkung 2017: Die Numerierung der Punkte, als A und römische Zahlen, - Kapitel 10 war einmal das Kapitel mit den Prozessschriftstücken -, hatte nur bei der früheren Veröffentlichungsform einen Sinn. Hier verzichte ich aus Zeitgründen auf eine Überarbeitung und hoffe, die Nutzer finden sich auch so zurecht. - CCR)

Heute ist der 12. September 2005. Der Prozess gegen den Gebührenbescheid 2003 ist mit der Zurückweisung meiner Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz zu Ende gegangen. Eine Fortführung hat keinen Sinn. Die Sache ist, ausschließlich wegen zwei Formfehlern und wegen unwahrer, völlig aus der Luft gegriffener Behauptungen der Kreisverwaltung und des Gerichts, verloren.

(- Der dritte Prozess ist bereits angelaufen, und mein Anwalt und ich wollen den Gerichtsweg, unter Umgehung der ausgelegten Fallstricke, der Ablenkungsmanöver und Nebenschauplätze, noch einmal gehen. -)

Damit der Verlauf des zweiten Prozesses vollständig wird, habe ich alle relevanten Schriftstücke noch aufgenommen und hier veröffentlicht. Von Anfang bis zum Schluss ist der Gerichtsweg damit nachvollziehbar.
Die Taktik der Gegenseite, ist sehr gut erkennbar. Die Haltung der verschiedenen Gerichtsinstanzen hierbei ebenfalls.

(Der besseren Übersicht wegen sind meine Schreiben in ARIAL und die der Gegenseite in TIMES NEW ROMAN wiedergegeben)



--A) --I) Widerspruch und Widerspruchsbescheid
--A) --II) Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz
--A) --III) Stellungnahmen der Gegenseite und Erwiderungen
--A) --IV) Das Urteil des VG Koblenz im Wortlaut
--A) --V) Überlegungen zum Antrag auf Zulassung der Berufung
--A) --VI) Der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG
--A) --VII) Stellungnahmen der Gegenseite
--A) --VIII) Die OVG-Entscheidung
--A) --IX) Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
--A) --X) Stellungnahmen von Kreisverwaltung und Umweltministerium
--A) --XI) Antwort zu den Stellungnahmen
--A) --XII) Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

--A) --XIII) Kommentar zum Urteil des Verfassungsgerichtshofs


10)A) I) Widerspruch und Widerspruchsbescheid

10)A)I)a)
Carl Christian Rheinländer
Hauptstraße 4
55606 Heimweiler ---------------------------------------------------------------------------------------------den 23.04.03

An AWB Bad Kreuznach
Salinenstraße 47
55543 Bad Kreuznach

Kundennummer: 306100041001 - Bescheid vom 14.04.03

Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen o.g. Bescheid ein.

Begründung: Die geltenden Abfallgesetze sind verfassungswidrig, bzw untergraben elementare Grundrechte.
Darüberhinaus fällt seit Jahren in unserem Haushalt keinerlei überlassungspflichtiger Abfall mehr an. Nach § 14 KrW-/AbfG bin ich deshalb nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden. Ohne Restabfallgefäß scheidet eine Gebührenschuld nach §§ 2, 3 AbfGS jedoch aus (VG Ko 7 K 1809/99.KO).
10)A)I)b)
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH - KREISRECHTSAUSSCHUSS Bad Kreuznach, 14.01.2004

Az. 057 -W 204/2003 -------------------------WIDERSPRUCHSBESCHEID

in der Widerspruchssache
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler
-Widerspruchsführer - gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat des Kreises Bad Kreuznach
-Widerspruchsgegner - wegen Abfallentsorgungsgebühren
hat der Kreisrechtsausschuss in seiner Sitzung am 02.12.2003 in der Kreisverwaltung Bad Kreuznach
unter Teilnahme von Frau Kreisoberverwaltungsrätin Mü, als Vorsitzende
Herrn We, als Beisitzer, Herrn Lü, als Beisitzer
folgenden Beschluss gefasst:

1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.
Der Widerspruchsgegner (WG) erhob beim Widerspruchsführer (WF) mit Bescheid
vom 14.04.2003 eine Abfallentsorgungsgebühr in Höhe von 181 ,56 für das Haushaltsjahr 2003.
Gegen diesen Bescheid legte der WF fristgemäß Widerspruch ein.
Er trägt vor die geltenden Abfallgesetze seien verfassungswidrig, bzw. untergrüben elementare
Grundrechte.
Darüber hinaus fiel seit Jahren in seinem Haushalt keinerlei überlassungspflichtiger
Abfall mehr an. Er sei deshalb gemäß § 14 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden.
Ohne Restabfallgefäß scheide jedoch eine Gebührenschuld nach §§ 2, 3 Abfallgebührensatzung aus.
Der WF beantragt,
den Abfallentsorgungsgebührenbescheid vom 14.04.2003 aufzuheben.
Der WG beantragt,
den Widerspruch zurückzuweisen.
Der WG trägt vor ,
für bewohnte Hausgrundstücke bestehe grundsätzlich ein Anschluss- und Benutzungszwang,
von dem der WF nicht befreit werden könne, da wegen des Wohls der Allgemeinheit die
Abfallentsorgung nicht der Einsicht des Einzelnen überlassen werden dürfe.

II.
Der zulässige Widerspruch ist unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abfallentsorgungsgebühr für das Haushaltsjahr 2003
ist §§ 1 Abs. l' 2 Abs. 1 und 7 KAG 1996 in Verbindung mit § 5 Landesab-
fallwirtschafts- und Altlastengesetz in Verbindung mit der Abfallgebührensatzung(AbfGS)
des Landkreises Bad Kreuznach vom 18.12.2002 in Verbindung mit der Abfallsatzung (AbfS)
vom 18.12.2002.
Das Grundstück des WF ist unstreitig an die Abfallentsorgung des Landkreises Bad
Kreuznach angeschlossen, so dass gemäß § 2 Abfallgebührensatzung eine Gebührenschuld
entstanden ist.
Wie bereits im vom WF erstrittenen Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom
22.02.2000 (Az.: 7 K 1809/99.KO) ausgeführt wurde, ist der W F gemäß § 7 Abs. 1
Abfallgebührensatzung verpflichtet, als Eigentümer eines bewohnten Grundstücks
dieses an die Abfallentsorgung anzuschließen.
Weiterhin wurde der WF auch gemäß § 3 Abfallgebührensatzung ordnungsgemäß
als Gebührenschuldner in Anspruch genommen, da eine Nutzung der Abfallentsorgungsanlage
bereits mit dem Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung
erfolgt. Auch hier kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Koblenz ( Az.:
7 K 1809/99.KO, Seite 7) verwiesen werden.
Letztlich ist die konkret erhobene Gebührenhöhe der Grundgebühr und der Leistungsgebühr
gemäß §§ 4, 5 Abfallgebührensatzung richtig ermittelt worden. Die Abfallentsorgungsgebühr
ist folglich rechtmäßig erhoben worden, so dass der Widerspruch zurückgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO § 19 AG VwGO in
Verbindung mit § 15 Abs. 4 Landesgebührengesetz.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Verwaltungsgericht, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten
eine Ausfertigung erhalten können.
Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Klagefrist nur dann gewahrt, wenn die Klage-
schrift noch vor dem Ablauf dieser Frist bei Gericht eingegangen ist.

Die Vorsitzende (Mü)
10)A) II) Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz


ANWALTSKANZLEI M. T. & KOLLEGEN
---------------------------------------------------------------------------------------------I.-O. den 16.02.2004
***vorab per TELEFAX (0261) 1307250***
Verwaltungsgericht Koblenz Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
KLAGE
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstraße 4, 55606 Heimweiler
-Klägers-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. T. & Kollegen
gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat des Kreises Bad Kreuznach
Herrn Karl-Otto V. -Beklagten-
wegen Abfallentsorgungsgebühren.
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir hiermit Klage gegen den Beklagten mit dem Antrag,
1. den Bescheid des Beklagten Vom 14.04.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 24.01.2004, eingegangen am 17.02.2004 aufzuheben,
2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
3. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu
erklären,
4. das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären -
5. dem Kläger zu gestatten, eine zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch
Bankbürgschaft zu erbringen.
Zur Begründung führen wir aus:
Der Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks Hauptstraße 4 in 55606 Heimweiler .
Mit Bescheid vom 14.04.2003 erhob der Beklagte beim Kläger eine Abfallentsorgungsgebühr.
Die Gesamtgebühr für das Haushaltsjahr 2003 betrug 181,56 EUR.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 23.04.2003 fristgerecht Widerspruch ein,
den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2004 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 17.01.2004 zugestellt.
Die angefochtenen Bescheide sind in Ablichtung beigefügt.
Der Gebührenfestsetzungsbescheid in der Gestalt es Widerspruchsbescheides ist aus folgenden Gründen rechtswidrig:
§ 7 KAG, welcher die Erhebung von Benutzungsgebühren sowie einmaliger und wiederkehrender
Beiträge regelt, räumt hierbei den kommunalen Gebietskörperschaften einen Ermessensspielraum
ein. So ist in § 7 Abs. 1, Satz 1 normiert, dass die Verwaltung als Gegenleistung für die in
Anspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben kann.
Diese Benutzungsgebühren sind laut § 7 Abs. Satz 2 KAG nach dem Umfang der
Leistung (Wirklichkeitsmaßstab) oder, soweit die Anwendung eines Wirklichkeitsmaßstabs nicht möglich, nicht zumutbar oder besonders schwierig ist, nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen.
Weiterhin ist gesetzlich geregelt, dass dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Leistung der Einrichtung oder Anlage und der Gebühren führen darf.
Da der Kläger, in dem er während des gesamten Jahres keinerlei Restmüll produziert und so auch die Restmülltonne nicht benutzt besagte öffentliche Einrichtungen und Anlagen nicht in Anspruch nimmt, ist er auch nicht zur Gegenleistung verpflichtet. Hieran muss schon die Anberaumung einer Benutzungsgebühr scheitern.
Der Kläger kann belegen, dass in seinem Haushalt kein Restmüll anfällt. Demnach erbringt der Beklagte auch keine Leistung, deren Umfang festgestellt werden kann.

Nach dem anzulegenden Wirklichkeitsmaßstab steht demnach die nicht vorhandene Leistung zu der gleichzeitigen Heranziehung des Klägers zu Benutzungsgebühren in einem krassen Widerspruch und demnach in einem offensichtlichen Missverhältnis.
Während der Kläger bis Anfang des Jahres 2000 jährlich noch etwa 20 bis 30 Liter Restmüll produzierte und diese minimale Menge überlassungspflichtigen Abfalls zu einem ablehnenden Urteil für den Kläger vor dem Verwaltungsgericht Koblenz führte, hat der Kläger bzw. dessen Familie mittlerweile die Restmüllproduktion auf Null reduziert. Kunststoffabfälle werden zur späteren Abgabe an private Wertstoffsammler gesammelt. Alles kompostierbare wird auf dem Grundstück des Klägers auf zwei Komposthaufen kompostiert. Im übrigen achtet die Familie des
Klägers bereits beim Kauf vom Lebensmitteln, Gebrauchsgütern und ähnlichem schon auf Müllvermeidung bzw. auf die spätere Verwertbarkeit bzw. Kompostierbarkeit.
Zudem geht die Ansicht des Beklagten fehl, dass Grundstück des Klägers sei unstreitig an die Abfallentsorgung des Landkreises Bad Kreuznach angeschlossen, so dass gemäß § 2 Abfallgebührensatzung eine Gebührenschuld entstanden sei.
Der Kläger produziert keinerlei Restmüll, gibt somit keinen Restmüll in die Restmülltonne und hat diese also auch nicht in gebrauch, womit keine Notwendigkeit für das Entsorgungsunternehmen besteht, das Grundstück des Klägers anzufahren sowie die Restmülltonne zu leeren.
Tatsächlich ist es so, dass bei den Abholterminen für die Restmülltonne das Grundstück des Klägers nicht mehr angefahren werden muss und wird.
Demnach kann nicht von einem Anschluss des Grundstücks des Klägers an die Abfallentsorgung des Beklagten gesprochen werden.
In einem verwaltungsgerichtlichen Urteil aus dem Jahre 1989 (VG Schleswig-Holstein) wurde ausgeführt, dass eine die Gebührenerhebung rechtfertigende Nutzung der öffentlichen Müllabfuhr regelmäßig schon dann vorliegt, wenn auf der Grundlage des in der Satzung angeordneten Anschluss- und Benutzungszwanges Müllgefäße zugeteilt sind, und darauf hin das Grundstück regelmäßig von der Müllabfuhr zum Zwecke der Leerung bereit gestellter Müllgefäße angefahren wird.
So verhält es sich jedoch nicht im Falle des Klägers. Sein Grundstück wird eben gerade nicht von der Müllabfuhr regelmäßig zum Zwecke der Leerung bereit gestellter Müllgefäße angefahren. Zum einen werden keine Müllgefäße zum Zwecke der Leerung bereit gestellt, zum anderen fährt -wie schon ausgeführt -die Müllabfuhr das Grundstück des Klägers nicht mehr an, um eine etwaige Leerung einer Mülltonne vorzunehmen.
Auch kann dem bayerischen VGH in seinem Urteil vom 08.03.1995 nicht gefolgt werden, wenn ausgeführt wird, dass bei bewohnten Grundstücken Abfall nicht nur ausnahmsweise anfällt. Dieser Grundsatz sei durch einen Gegenbeweis nicht widerlegbar, wobei hierfür eine nach der Lebenserfahrung unwiderlegliche Vermutung spreche.
Dem ist nicht so.
Im vorliegenden Fall ist beweisbar, dass der Kläger bzw. die Familie des Klägers keinerlei Restmüll produziert.
Zudem ist nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Tatsache vereinbar, dass ein Haushalt, der gar keinen Restmüll im Jahr erzeugt die gleichen Gebührensätze zu tragen hat wie ein vergleichbarer Haushalt, welcher 3000 Liter Restmüll im Jahr produziert.
Damit ist eine Heranziehung des Klägers zu Grundgebühren sowie zu Behältergebühren nicht möglich.
Wir bitten darum, die Verwaltungsvorgänge, insbesondere die Widerspruchsakte beizuziehen (§ 99 VWGO) und uns die Gelegenheit zur Einsichtnahme zu gewähren, (§ 100 VWGO). Anschließend werden wir die Klage ergänzend begründen.
Unsere Beauftragung im Widerspruchsverfahren war wegen der Schwierigkeit der zu behandelnden gebührenrechtlichen Fragen notwendig im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VWGO.
Durchschriften sind beigefügt.
F. Rechtsanwalt

(nach oben)
10)A) III) Die Stellungnahmen der Gegenseite zur VG-Klage und die Erwiderungen


10)A)III)a)
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH ---------------------------------------den 02.06.2004

Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz

7 K 543/04.KO

In dem Verwaltungsrechtsstreit
Carl Christian Rheinländer ./. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgungsgebühren

wird zu dem Schriftsatz des Klägers vom 18. Mai 2004 vorgetragen:

Es besteht der allgemeine Grundsatz, dass bei bewohnten Grundstücken Abfall nicht
nur ausnahmsweise anfällt. Dieser Grundsatz beruht auf der Lebenserfahrung und ist regelmäßig durch einen
Gegenbeweis nicht widerlegbar (OVG Lüneburg, NJW 83,411).
Es ist daher davon auszugehen, dass auch auf dem Grundstück des Klägers Restmüll anfällt.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz besteht für Abfälle aus
privaten Haushalten grundsätzlich ein Entsorgungsmonopol der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger und somit eine Überlassungspflicht an den Beklagten.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz enthält eine Regelvermutung
dahingehend, dass private Haushalte zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen
Abfallverwertung nicht in der Lage sind.
Nur in Ausnahmefällen kann die Überlassungspflicht entfallen, nämlich dann, wenn eine
Eigenverwertung ohne Einschaltung Dritter erfolgt. Bezüglich der Eigenverwertung
müsste daher der Kläger sein Verwertungskonzept dem Beklagten vorlegen, da eine
umweltgerechte Entsorgung bzw. Verwertung des Abfalls sichergestellt sein muss.

Im Auftrag (Mü) Kreisoberverwaltungsrätin

(nach oben)

10)A)III)b)
ANWALTSKANZLEI M. T. & KOLLEGEN
-----------------------------------------------------------------------------------------------------I.-O. den 14.06.04
Verwaltungsgericht Koblenz
7. Kammer
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz

In dem Rechtsstreit
Rheinländer ./. Landkreis Bad Kreuznach 7 K 543/04.KO
nehmen wir Bezug auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 02.06.2004, hier eingegangen am 08.06.2004, und tragen hierzu wie folgt vor:
Der beklagte Landkreis geht in seiner Ansicht fehl, dass ein allgemeiner Grundsatz dergestalt besteht, dass bei bewohnten Grundstücken Abfall nicht nur ausnahmsweise anfällt.

Das zitierte Urteil des OVG Lüneburg ist im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt irrelevant und vermag nicht zur Entscheidungsfindung beizutragen.

So lässt sich der darin aufgestellte Grundsatz nicht mit der Lebenserfahrung begründen und ist sehr wohl durch Führen eines Gegenbeweises widerlegbar.

So fällt auf dem Grundstück des Klägers kein Restmüll an.
Beweis: Zeugnis der Frau A. Rheinländer, Hauptstraße 4, 55606 Heimweiler.

So fasste die Familie des Klägers den Entschluss, die bis Anfang 2000 jährlich noch angefallene Restmüllmenge von 20 bis 30 Liter auf 0 zu reduzieren. So bestand der Restmüll bis Anfang 2000 hauptsächlich aus Kunststoffkleinteilen und Stoffgemischen, deren Trennung aufwendig und unangenehm ist und für die es Alternativen gibt. Auffällig war, dass ein großer Teil besagter Müllstücke ursprünglich gar nicht von der Familie erworben wurde, sondern von Verwandten und Bekannten stammte.

Durch zwei Maßnahmen wurde der Haushalt des Klägers restmüllfrei: zum einen wurden nur noch Produkte gekauft, deren Zusammensetzung unter den Begriff der sauberen Kunststoffabfälle fällt. Diese Abfälle wie z. B. Zahnbürstenköpfe, Kugelschreiber, Reste von Kabelisolierung, Teile von Billigspielzeug, werden zu späteren Abgabe an private Wertstoffsammler gesammelt.
Beweis: wie vor.

Besucher der Familie nehmen den erzeugten Restmüll wieder mit nach Hause.
Beweis: wie vor.

Alles Kompostierbare wird auf dem Grundstück der Familie auf zwei unterschiedlichen Komposthaufen der Verrottung überlassen, so auch Kleidung und andere Textilien. Voraussetzung dafür ist, dass die Stoffe kunstfaserfrei sind, worauf die Familie Rheinländer bereits beim Einkauf achtet.
Beweis: wie vor.

So kann auch die angesprochene Regelvermutung keine Anwendung finden, das private Haushalte zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung nicht in der Lage seien.
Noch einmal: Überlassungspflichtiger Restmüll fällt auf dem Grundstück des Klägers nicht mehr an.
Beweis: wie vor.

Die Entscheidung der Widerspruchsbehörde muss immer eine Einzelfallentscheidung sein, welche von Ermessensgrundsätzen getragen sein muss.
Mit Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung sowie Regelvermutungen lässt sich jedoch keineswegs argumentieren.
Mithin ist antragsgemäß zu entscheiden.

F. Rechtsanwalt

10)A)III)c)
ANWALTSKANZLEI M. T. & KOLLEGEN
-----------------------------------------------------------------------------------------------------I.-O. den 12.08.2004

Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz

In dem Verwaltungsrechtsstreit - Rheinländer ./. Landkreis Bad Kreuznach
AZ: 7 K 543/04.KO
tragen wir ergänzend wie folgt vor:
In § 14 KrW-/AbfG ist numiert, dass Eigentümer sowie Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, verpflichtet sind, das Aufstellen zur Erfassung besagter überlassungspflichtiger Abfälle notwendiger Behältnisse zu dulden.

Dies muß im Umkehrschluß bedeuten, dass dann, wenn keine überlassungspflichtigen Abfälle anfallen, eine Verpflichtung zur Duldung des Aufstellens zur Erfassung notwendiger Behältnisse entfallen muß.

So verhält es sich im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt.

Auf dem Grundstück des Klägers fällt kein überlassungspflichtiger Abfall -also Restmüll- an, weshalb eine Verpflichtung zur Duldung hier nicht gegeben ist.

Die Beklagte zitiert im Widerspruchbescheid vom 14.01.2004 ein gegen den Kläger ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (AZ: 7 K 1809/99.KO).

Jedoch wurde in besagtem Urteil ebenso ausgeführt, dass eine Gebührenschuld ohne Restabfallgefäß ausscheiden muß.

Dies ist im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt der Fall.

Ergänzend zum klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 14.06.2004 führen wir aus, dass das von der Beklagten im Schriftsatz vom 02.06.2004 zitierte Urteil des OVG Lüneburg aus dem Jahre 1983 stammt.

Hierzu muß ausgeführt werden, dass seit diesem Jahr eine über 20 jährige recyclingtechnische Entwicklung berücksichtigt werden muß. Die Möglichkeiten, Restmüll zu trennen und die erhaltenen Stoffe, also die Wertstoffe einer sinnvollen Wiederverwertung zuzuführen, sind stark gewachsen. Es gibt ungleich mehr Wertstoffkategorien und private Wertstoffsammler. Zudem sind nunmehr andere technische Möglichkeiten gegeben, Wertstoffe weiter zu verarbeiten und
reichhaltige Möglichkeiten, Wertstoffe abzugeben als noch im Jahre 1983. Im Gegensatz zu damals spielen die überlassungspflichtigen Abfälle -also der Restmüll -nur noch eine sehr untergeordnete Rolle und können bei erhöhter Anstrengung gerade im Privathaushalt völlig vermieden werden, wie das Beispiel des Klägers zeigt.

Mithin ist antragsgemäß zu entscheiden
F. Rechtsanwalt

10)A) IV) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz


Urteil VG ergangen am 13.09.2004 -------7 K 543/04.KO

für Recht erkannt: -
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren.
Er wohnt mit seiner 5-köpfigen Familie in der Hauptstraße 4 in Heimweiler. Mit Bescheid vom 14. April 2003 nahm der Beklagte den Kläger zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2003 in Höhe von 181,56 in Anspruch. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Grundgebühren in Höhe von insgesamt 84,52 sowie Behältergebühren (sog. Leistungsgebühr) in Höhe von 97,04.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, dass er die bestehenden Abfallgesetze für verfassungswidrig halte. Darüber hinaus falle seit Jahren in seinem Haushalt kein überlassungs- pflichtiger Abfall mehr an. Er sei deshalb nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden. Ohne Restabfallgefäß scheide eine Gebührenschuld , nach der Abfallgebührensatzung des Beklagten jedoch aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2004, dem Kläger am 17. Januar 2004 zugestellt, wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wies der Kreisrechtsausschuss darauf hin, dass das Grundstück des Klägers an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossen sei, so dass gemäß § 2 der Abfallgebührensatzung eine Gebühren-
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schuld entstanden sei. Der Kläger sei auch verpflichtet, als Eigentümer eines be- wohnten Grundstückes dieses an die Abfallentsorgung anzuschließen. Auch sei die konkrete Gebührenhöhe zutreffend ermittelt worden.
Am 16. Februar 2004 hat der Kläger Klage erhoben. -
Der Kläger macht geltend, dass auf seinem Grundstück keinerlei Restmüll anfalle. Während er bis Anfang des Jahres 2000 jährlich noch etwa 20 bis 30 I Restmüll produziert habe, hätten er und seine Familie die Restmüllproduktion mittlerweile auf Null reduziert. Kunststoffabfälle würden zur späteren Abgabe an private Wertstoffsammler gesammelt. Alles Kompostierbare werde auf seinem Grundstück kompostiert. Im Übrigen achte die Familie schon beim Kauf von Lebensmitteln und Gebrauchsgütern auf Müllvermeidung bzw. auf die spätere Verwertbarkeit und Kompostierbarkeit. Es würden zudem ohnehin nur in geringem Umfang lediglich Produkte gekauft, deren Zusammensetzung unter den Begriff der "sauberen Kunststoffabfälle" falle. Diese Abfälle, wie z.B. Zahnbürstenköpfe, Kugelschreiber, Reste von Kabelisolierung und Teile von Billigspielzeug, würden zur späteren Abgabe an private Wertstoffsammler gesammelt. Besucher der Familie würden den erzeugten Restmüll wieder mit nach Hause nehmen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14. April 2003 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 14. Januar 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht er geltend, dass ein allgemeiner Grundsatz bestehe, wonach bei
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bewohnten Grundstücken Abfall nicht nur ausnahmsweise anfalle. Dieser Grundsatz beruhe auf der Lebenserfahrung und sei regelmäßig durch einen Gegenbeweis nicht widerlegbar. Es sei deshalb davon auszugehen, dass auch auf dem Grundstück des Klägers Restmüll anfalle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genom-
men auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakte 7 K 1809/99.KO ,i sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2003 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Be- klagten vom 14. Januar 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zu Recht hat der Beklagte den Kläger zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 181 ,56 in Anspruch genommen.
Der Beklagte konnte den angefochtene Gebührenbescheid auf §§ 1 Abs. l' 2 Abs. 1, 7 KAG i.V.m. § 5 LAbfWAG und die Satzung des Landkreises Bad Kreuz- nach über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Abfallentsorgung vom 18. Dezember 2002 (Abfallgebührensatzung -AbfGS) in Verbindung mit der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Bad Kreuznach vom 18. Dezember 2002 (Abfallsatzung - AbfS) stützen. Danach ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Person zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren, dass deren Grundstück (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 AbfGS) an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist (vgl. § 2 Abs. 1 AbfGS, § 7 Abs. 1 AbfS) und dass eine (Rest-) Abfalltonne tatsächlich zur
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Verfügung gestellt wird (VG Koblenz, Urteil vom 22. Februar 2002 -7 K 1809/99 -, NVwZ 2000, 1204). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt-
Zunächst hat der Beklagte dem Kläger für das Jahr 2003 eine Restmülltonne mit einem Volumen von 120 I zur Verfügung gestellt. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Soweit er darauf hinweist, dass er diese Tonne nicht benutze, er sie auch nicht auf seinem Grundstück abgestellt, sondern an der zum Gehsteig liegenden Hauswand aufgehängt habe, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn maßgeblich ist allein, ob der Beklagte dem Kläger durch Zurverfügungstellung einer Tonne die Möglichkeit einräumt, diese auch mit Restmüll zu befüllen. Bereits hierdurch kommt der Beklagte seiner Verpflichtung zur Bereitstellung einer Abfalltonne nach. Wie der Kläger mit der bereitgestellten Tonne weiter verfährt, ob und in welchem Umfang er die bereitgestellte Tonne tatsächlich befüllt, ist insoweit nicht von Belang.
Das Grundstück des Klägers ist auch an die öffentliche Abfallentsorgung des Be- klagten angeschlossen. Gemäß § 7 Abs. 1 AbfS sind Eigentümer von bewohnten Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen. Auf dem Hausgrundstück des Klägers, das dieser mit seiner Familie bewohnt, fallen Beseitigungsabfälle - nur solche sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtig und nur insoweit besteht folgerichtig gemäß §§ 7 Abs. l' 8 AbfS ein Anschlusszwang - an. Dabei besteht nach Auffassung der Kammer eine Vermutung dahingehend, dass bei bewohnten Hausgrundstücken, selbst bei größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung, das Entstehen von Beseitigungsab- fällen jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden kann.
Offen bleiben kann, ob es sich insoweit um eine unwiderlegbare (VGH München, Urteil vom 08. März 1995- 4 B 93.3830 -, NVwZ-RR 1995, 418) oder um eine tat- sächliche, durch einen Gegenbeweis erschütterbare (OVG Schleswig, Urteil vom 24. Juni 1998- 2 L 22/96 -, NVwZ 2000, 102; OVG Lüneburg, Urteil vom 07. Mai 1981 -3 A 3/81 -, NJW 1983, 411) Vermutung handelt. Der Kläger hat den Erfah-
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rungssatz, wonach bei bewohnten Hausgrundstücken überlassungspflichtiger Abfall zumindest in geringen Mengen anfällt, jedenfalls nicht erschüttern können.
Dabei hat die Kammer, zumal nach den Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, keinen Zweifel daran, dass er und seine Familie mit größtmöglicher Sorgfalt versuchen, das Entstehen von Restabfällen weitgehend zu vermeiden. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass der Kläger auch bei optimaler Anstrengung nicht verhindern kann, dass er - wenn auch ungewollt -Besitzer von Restabfällen wird, zu deren Überlassung er sodann gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verpflichtet ist. Hier sind insbesondere von Besuchern der Familie erzeugte Restabfälle - etwa Zigarettenreste- zu nennen, die zu überlassen der Kläger nicht dadurch entgehen kann, dass die Besucher diese Abfälle wieder mit nach Hause nehmen. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger dies stets gewähr- leisten und überwachen könnte, wäre er an einem solchen Vorgehen jedenfalls aus Rechtsgründen gehindert. Denn die Überlassungspflicht knüpft nicht aus- schließlich an die Erzeugung "Von Abfällen an, sondern auch an deren Besitz, § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Abfallbesitzer wird der Kläger aber bereits dann, wenn Abfälle auf seinem -anschlusspflichtigen -Grundstück anfallen. Zu nennen ist zudem der Fall, dass Passanten Abfälle auf das Grundstück des Klägers werfen- Dies vollständig zu verhindern ist der Kläger - auch nach eigener Aussage - nicht in der Lage. Wenngleich der Kläger in einem solchen Fall ohne eigenes Zutun Besitzer von beseitigungspflichtigen Abfällen wird, so besteht für ihn gleichwohl eine Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, die ihrerseits zu einer Anschlusspflicht gemäß § 7 Abs. 1 AbfS führt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger Kinder im Alter von 10, 16 und 18 Jahren hat. Ob er deren Konsum- und Abfallvermeidungsverhalten stets und so lückenlos kontrollieren kann, dass auch insoweit keinerlei beseitigungspflichtige Abfälle anfallen, erscheint zweifelhaft zumal Kinder gelegentlich Freunde und Bekannte zu Besuch haben,
die ihrerseits mitunter Müll erzeugen, der sodann auf dem Grundstück des Klägers verbleibt oder jedenfalls zu verbleiben hat.
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Ist danach davon auszugehen, dass auf dem Grundstück des Klägers beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, so erfolgte die Gebührenfestsetzung rechtmäßig auf der Grundlage der Abfallgebührensatzung des Beklagten. Der Kläger ist mit dem Bereitstellen der Restabfalltonne Nutzer im Sinne des § 3 Abs. l' 3 AbfGS und damit Gebührenschuldner geworden. Hieran ändert nichts der Umstand, da.ss" er die Restabfalltonne ungenutzt lässt. Eine Gebührenpflicht wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Denn dem Kläger wird eine gebührenrechtlich erhebliche Leistung des Abfallwirtschaftbetriebes des Beklagten zur Verfügung gestellt. Für das Entstehen des Abfallgebührenanspruches ist es dabei unerheblich, ob das Restmüllgefäß des Klägers zu dem jeweiligen Abfuhrtermin nicht, teilweise oder ganz gefüllt ist. Die Abfallgebühr wird nicht nur für die Entsorgung eines stets vollen Abfallgefäßes erhoben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1991 -6 A 12200/90.0VG -, KStZ 1992, 95). Im Benutzungsgebührenrecht, zu dem auch das Abfallgebührenrecht gehört, kann nämlich unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 KAG bei der Gebührenbemessung statt an den Wirklichkeitsmaßstab unter den dortigen Voraussetzungen auch an einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab angeknüpft werden. Dies ist in der Gebührensatzung des Beklagten in rechtsfehlerfreier Weise geschehen (VG Koblenz a.a.O.), und es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger unter diesen Voraussetzun- gen sowohl auf Zahlung der Grundgebühr als auch auf Zahlung der Leistungsgebühr -letztere trotz tatsächlich fehlender Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung -in Anspruch nimmt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. März 2004- 12 A 11962/03.0VG -, KStZ 2004, 136).
Keiner weiteren Stellungnahme bedarf die Frage, ob der Beklagte dem Kläger angesichts der geringen auf dem Grundstück des Klägers anfallenden Abfallmengen ein kleineres Gefäß zur Verfügung stellen müsste. Aus dem Gesamtzusammen- hang des § 13 Abs. 2 AbfS folgt, dass eine Herabsetzung der Behälterkapazität grundsätzlich erfolgten könnte, jedoch - was rechtlich nicht beanstandet werden kann -einen Antrag des Betroffenen voraussetzt. Einen derartigen Antrag hat der
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Kläger, dem es um die grundsätzliche Frage seiner Anschlusspflicht geht, bislang
nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail- Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 2003 (GVBI. 2004, S. 36) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

gez. Dr.-- gez.-- gez. Dr.--
10)A) V) Vorüberlegungen zum Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Koblenz

Vorentwurf der Antragsbegründung --------------------------------------Anfang Oktober 2004
Die Berufung ist aus mehreren Gründen zulässig:

I) Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, bzw. der Kläger macht einen erheblichen Verfahrensmangel geltend, auf dem die Entscheidung des VG beruht, und welcher einer Beurteilung des Berufungsgerichts bedarf.


I)A) Fehlende Rechtmäßigkeit des Anschlusses an die öffentliche Abfallentsorgung

Der Landkreis Bad Kreuznach betont immer wieder, dass das Grundstück des Klägers an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen und dass der Kläger deshalb zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren verpflichtet sei.
Das Verwaltungsgericht schließt sich dieser Ansicht weitgehend an. In der Urteilsbegründung wird dieser Argumentation von Beginn des Abschnittes Entscheidungsgründe an bis Seite 5, Mitte letzter Absatz, Raum gewährt.
Allerdings geht die Erwähnung dieses Aspekts tatsächlich an der Kernfrage vorbei.
Aufgabe des Gerichts war nicht die Feststellung, ob der Haushalt des Klägers an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist, sondern die Frage, ob dieser Anschluss rechtmäßig ist.
Der erfolgte Anschluss, also die Bereitstellung der Restmülltonne (- der Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung kennzeichnet sich erst und ausschließlich durch die Bereitstellung einer Tonne, beides ist ein und dasselbe- siehe auch Urteil 7 K 1809/99.KO, Seite 4 bis 7), ist von der Kreisverwaltung veranlasst worden und ohne die Zustimmung oder einen Antrag des Klägers erfolgt.
Seit auf seinem Grundstück kein überlassungspflichtiger Abfall anfällt, ist der Kläger von der Rechtswidrigkeit des Anschlusses überzeugt und hat sich während der letzten vier Jahre in verschiedener Form gegen den Anschluss gewehrt.
Zu keiner Zeit hat sich die Kreisverwaltung um seine Argumentation gekümmert. Der erfolgte Anschluss ist sozusagen zwangsweise erfolgt.
Das Verwaltungsgericht hat seine Aufgabe verfehlt, wenn es die Ansicht der Kreisverwaltung nur wiederholt, der Haushalt des Klägers sei ja angeschlossen, bzw. eine Restabfalltonne sei tatsächlich zur Verfügung gestellt worden, womit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Person zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren erfüllt seien. Auf diese Weise dreht sich die Argumentation beider Seiten weiter im Kreise.
Vielmehr sollte es die Rechtmäßigkeit des Anschlusses klären, gegen welchen der Kläger machtlos ist. Beweise sind mehrere Schreiben des Klägers an die Kreisverwaltung (z.B. Schreiben vom 16.12.2000, 16.01.2001 oder 27.02.2001 ), wie auch der Inhalt einer Anzeige gegen den Kläger im Jahre 2001, nachdem ihm ein Bußgeldbescheid in Höhe von 1061,00 DM geschickt wurde, weil er sich weigerte, die Restmülltonne als Symbol des Anschlusses auf sein Grundstück zu nehmen. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde schließlich vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach am 02.07.2001 verhandelt und endete mit einem Vergleich. Der Kläger musste das geforderte Bußgeld nicht zahlen, weil er zusagte, die Tonne aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.
Da er jedoch weiterhin die rechtlichen Folgen fürchtete, wenn er die Tonne auf das Grundstück bringen würde, hängte er diese an der Grenzmauer seines Hauses auf, wo sie noch heute hängt.
Schließlich sei noch verwiesen auf die fristgerechten Widersprüche des Klägers vom 30.04.2000, 24.04.2001 und 13.05.2002, in welchen er sich ebenfalls gegen den Anschluss seines Grundstücks zur Wehr setzte, die aber von der Kreisverwaltung ignoriert wurden. Diese reagierte erst wieder auf den Widerspruch des Jahres 2003, mit dem der derzeitige Gerichtsweg seinen Anfang nahm.
Eine Beurteilung des Berufungsgerichts ist in dieser Frage unabdingbar.
Bisher hat man das Gefühl, die Restmülltonne sei so etwas wie das trojanische Pferd der Kreisverwaltung, welches man nie mehr los wird und welches auf ewig die Gebührenschuld begründet.


I)B) Überlassungspflichtige Abfälle fallen nicht an

Rechtmäßig ist der Anschluss an die Abfallentsorgung des Landkreises, also das zur Verfügung stellen der Restmülltonne nur, wenn auf dem Grundstück des Klägers überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Dies ergibt sich aus KrW-/AbfG § 14, Satz 1 und aus AbfS §7, Satz 1 in Verbindung mit KrW-/AbfG §13, Abs. 3. Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht nur in unzureichender Art und Weise beschäftigt.

Im zweiten Teil des Abschnitts Entscheidungsgründe im Urteil wird zwar versucht, hier eine Antwort zu finden. Allerdings teilt das Gericht die Ansichten des Landkreises und stellt lediglich völlig subjektive Vermutungen zum Anfall von Restmüll auf dem Grundstück des Klägers an.
Entweder werden Szenarien die zu Restmüllanfall führen können, formuliert, die noch nie eingetreten sind und wahrscheinlich nie eintreten werden, oder fehlender Sachverstand sowohl von Seiten der Kreisverwaltung als auch von des Gerichts führt zu falschen Annahmen und Feststellungen.
Persönliche Erfahrungen und Vermutungen über die Wahrscheinlichkeit des Anfalls von Restmüll werden einfach auf den Kläger übertragen. Dabei kann es sich nur um Erfahrungen und Vermutungen der Kreisverwaltung oder des Gerichts handeln. Diese beiden Institutionen nehmen für sich aber gar nicht in Anspruch, konsequent die Vermeidung von Abfall zu betreiben. Dies tut einzig und allein der Kläger und dies schon seit vielen Jahren. Ihm kann deshalb doch jemand, der sich damit noch nicht konsequent beschäftigt hat, nicht dessen Erfahrung absprechen, nur weil er diese Erfahrung nicht machen konnte, weil er diese gar nicht zu machen beabsichtigte.
Vielmehr beweist der Kläger, dass die von Verwaltung und Gericht in den Raum gestellten Erfahrungen und Vermutungen äußerst subjektiv sind und bei entsprechender konsequenter Anstrengung widerlegt werden können.
Im Urteil auf Seite 5 steht:
"Dabei besteht nach Auffassung der Kammer eine Vermutung dahingehend, dass bei bewohnten Hausgrundstücken, selbst bei größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung, das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden kann."
Diese Vermutung kann nur jemand hegen, der sich noch nicht mit der vollständigen Vermeidung von Restabfall beschäftigt hat. Ein durchschnittlich Müll erzeugender Bürger kann doch nicht von seiner persönlichen, auf der eigenen Lebenserfahrung beruhenden Vermutung auf einen Dritten schließen und dessen andere, auf anderem Streben und anderem Lernen beruhende Lebenserfahrung abstreiten.
Außerdem gibt es keine kollektive Vermutung. Eine Vermutung kann nur ein Einzelner haben. Es gibt so viele unterschiedliche Lebenserfahrungen, die zu individuellen Vermutungen führen, wie es Menschen gibt. Jede Vermutung bleibt immer subjektiv und kann jederzeit durch die Wahrheit oder die Erfahrung eines anderen widerlegt werden.
Außerdem sollte ein Gericht nicht nach Vermutungen urteilen, sondern nach Beweisen und Indizien, und diese sprechen eindeutig für den Kläger.
Seite 5 bis 6: "Der Kläger hat den Erfahrungssatz, wonach bei bewohnten Hausgrundstücken überlassungspflichtiger Abfall zumindest in geringen Mengen anfällt, jedenfalls nicht erschüttern können."
Dieser Satz bezieht sich auf die vom Gericht gestellten Fragen und Fallbeispiele in der mündlichen Anhörung und ist so nicht richtig.

Die mündliche Anhörung vom 30.08.2004

Leider ist der Inhalt dieser Erörterung, die über 50 Minuten dauerte in der Niederschrift über die öffentliche Sitzung der 7. Kammer vom 30.08.2004 so gut wie überhaupt nicht festgehalten worden.
Die drei kleinen Sätze dazu geben den tatsächlichen Inhalt nicht sachgemäß wieder: "Sodann wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Herr Rheinländer wies darauf hin, dass ihm ein 120l- Restabfallgefäß vom beklagten Landkreis zur Verfügung gestellt worden sei. Er habe diese Tonne indes nicht auf seinem Grundstück abgestellt, sondern an der zum Gehsteig liegenden Hauswand aufgehängt.
Der Kläger wies darauf hin, dass in den letzten Jahren von dem Straßenraum aus kein Müll auf sein Grundstück geworfen worden sei.
"
Um zu verdeutlichen, auf welch vagen Kriterien und unwahrscheinlichen Szenarien, bzw. künstlichem Konstruieren hypothetischer Restmüllmengen, das Urteil des Verwaltungsgerichts fußt, sollen nachfolgend die wichtigsten Punkte der mündlichen Anhörung vom 30.08.2004, ergänzend zur vorliegenden Niederschrift, wiedergegeben werden.

Neben einer Reihe von Beispielen für typische Restmüllartikel, entnommen aus einer Broschüre der Kreisverwaltung, die das Gericht dem Kläger nannte und auf welche dieser die Vermeidung oder die Verwertung vollständig beschreiben konnte, wurden noch andere Szenarien entworfen, die zum Anfall von Restmüll führen sollen:
1.)--Restmüll, den Handwerker hinterlassen könnten
2.)--Restmüll, der von der Straße auf das Grundstück des Klägers geworfen werden könnte
3.)--Restmüll, den die Kinder des Klägers erzeugen könnten
4.)--Restmüll, den andere Kinder auf dem Grundstück zurück lassen könnten
5.)--Restmüll, der nach einem Notarztbesuch verbleiben könnte
6.)--Restmüll, der von Besuchern des Klägers auf dem Grundstück erzeugt werden könnte

Zu den einzelnen Punkten antwortete der Kläger während der Anhörung folgendermaßen:

Zu 1.)
Als Bauökologe erledige er fast alle anfallenden Arbeiten und Baumaßnahmen selbst. Für Bereiche, die er nicht selbst abdecken könne oder wolle, bekomme ein Handwerker einen Auftrag nur, nachdem dieser versichert hat, keinen Müll zu hinterlassen.

--Ergänzend muss an dieser Stelle noch erwähnt werden, dass der Kläger auf seinem Grundstück ohnehin nur ökologisch unbedenkliche Materialien akzeptiert. Ein eventuell beauftragter Handwerker hätte mit keinerlei Stoffen zu tun, die am Ende zu Restmüll werden könnten, da der Kläger als ökologisch orientierter Baufachmann die Bauausführung und die Materialwahl genau vorschreiben würde.

Zu 2.)
Der Kläger gab an, dass in den letzten Jahren von der Straße aus noch nie Restmüll auf das Grundstück geworfen worden sei. Einer der Richter brachte das Beispiel einer Silvesterrakete, die auf das Grundstück fallen könnte. Der Kläger erwiderte, dass eine abgebrannte Silvesterrakete kein Restmüll sei und leicht in die einzelnen Wertstoffe zerlegt werden könnte. Sie bestünde aus Pappe, Abdichtungen aus Ton, einer Stange aus Holz und einer Spitze aus Plastik. Die drei ersteren gehörten zum Kompost, die Plastikspitze zum Kunststoffrecycling.

--Ergänzend muss hier gesagt werden, dass schwer vorstellbar ist, was das Gericht mit Restmüll, der von der Straße her kommen könnte, meint. Verpackungsmüll, also ein Wertstoff, wird des öfteren gefunden, etwa Folie von Zigarettenpackungen, Bonbonpapier o. ä.. Auch lag einmal ein Straßenbegrenzungspfosten auf dem Holzstapel des Klägers unmittelbar zur Straße. Diesen gab er bei der Straßenmeisterei in Kirn ab. Im anderen Fall wäre auch dieser zu Wertstoffen zerlegbar gewesen (Kunststoff und Metall).

Zu 3.)
Der Kläger gab an, dass er die Erzeugung von Restmüll auf dem Grundstück durch seine Kinder für unwahrscheinlich halte. Dies sei bisher nicht vorgekommen.
--Folgendes wäre hier anzumerken: Auf dem Grundstück des Klägers gibt es keine Gegenstände oder Materialien, die nicht, wenn sie zu Abfall werden, zu Wertstoffen gezählt oder in Wertstoffe zerlegt werden könnten.
Die drei Kinder des Klägers sind also gar nicht in der Lage, Restmüll zu produzieren. Dass sie von außen Restmüll auf das Grundstück bringen könnten, ist ebenso unwahrscheinlich. Sie stehen voll und ganz hinter dem vollständigen Vermeidungskonzept ihrer Eltern. Von Anfang an wurden sie durch die Erziehung mit den Varianten des Müllproblems und den Auswirkungen auf ihre eigenen, späteren Lebensgrundlagen vertraut gemacht. Selbst der Kleinste weiß besser Bescheid, als die meisten Erwachsenen.
Die Beurteilung von Abfall, die Zerlegung in Wertstoffe und die Vermeidung von Restmüll hat seit ihrer Geburt zum Alltag gehört, wie das Alphabet zum Alltag eines Grundschülers. Die im Urteil formulierte lückenlose Kontrolle bei seinen Kindern, ist im Falle des Klägers nicht nötig, da seine Kinder vorbildliche Müllvermeidung aus eigenem Antrieb praktizieren. Dass die Kinder des Klägers gegen ihre eigene, täglich präsente Erkenntnis handeln könnten, ist ausgeschlossen, und von anderen Kindern mit durchschnittlicher Sensibilität für das Thema auf die Kinder des Klägers zu schließen, ist hier unzulässig.

Zu 4.)
Der Kläger bezeichnete es als unwahrscheinlich, dass andere Kinder, die zum Spielen auf das Grundstück kämen Restmüll hinterlassen könnten. Dies sei noch nicht vorgekommen.

--Dazu ist Folgendes anzumerken: Auch hier ist schwer vorstellbar, was das Gericht mit diesem Beispiel meinen könnte.
Dass Verpackungsmüll entsteht, ist möglich. Dieser zählt zu den Wertstoffen. Mit dem, was sie auf dem Grundstück des Klägers finden, können fremde Kinder keinen Restmüll erzeugen. Sie müssten diesen höchstens selbst mitbringen. Doch Kinder bringen höchstens ihr Spielzeug mit, welches sie natürlich auch wieder mit nach Hause nehmen wollen. Selbst wenn ihr Spielzeug auf dem Grundstück des Klägers kaputt gehen sollte, werden sie dieses mitnehmen wollen. Im Übrigen muss erwähnt werden, dass auch das allermeiste Spielzeug zu Wertstoffen zerlegt werden kann und unter den Händen des Klägers oder einem seiner Kinder nicht als Restmüll zurückbleiben würde.

Zu 5.)
Zu diesem Beispiel konnte der Kläger nichts sagen, außer, dass dies auf seinem Grundstück noch nicht vorgekommen ist.

--Anzumerken wäre hierzu: Ähnlich, wie das ebenfalls in der mündlichen Anhörung genannte Beispiel der Inkontinenzwindeln, ist dieses Beispiel sehr spekulativ.
Der Kläger und seine Familie ist gesund und die Notwendigkeit für einen Notarzteinsatz auf dem Grundstück ist nur schwer vorstellbar.
Er könnte nur im Falle eines Unfalls notwendig werden, wobei allerdings die Fahrt ins nahe Krankenhaus nach Kirn (5 km) für den Kläger die bessere Alternative wäre. Nur im Falle der fehlenden Transportfähigkeit würde der Notarztruf für eine Person nötig sein. Sicherlich würde er dann aber unverzüglich den Transport mit dem Notarztwagen ins Krankenhaus anordnen. Dies ist allerdings nicht nur für den Fall des Klägers äußerst unwahrscheinlich.
Für eine solche Situation eine Restmülltonne vorhalten zu müssen, erscheint bizarr. Das Beispiel ist eher geeignet den Eindruck zu erwecken, man wolle einen theoretischen Restmüllanfall auf dem Grundstück des Klägers konstruieren.

Zu 6.)
Der Kläger erklärte hierzu, dass seine Besucher noch keinen Restmüll auf seinem Grundstück erzeugt hätten. Der einzige Abfall, der eventuell in seltenen Fällen anfalle und den er in der Regel nicht verwerte, seien Filter von Zigarettenkippen. Diese würden die Verursacher aber in einer Tüte wieder mitnehmen, sorgten also für die Entsorgung selbst.
Hieraufhin wurde der Kläger vom Gericht dergestalt belehrt, wie es auch in der Urteilbegründung niedergeschrieben steht (Seite 6):
An einem solchen Vorgehen sei er aus Rechtsgründen gehindert. Denn die Überlassungspflicht knüpfe nicht ausschließlich an die Erzeugung von Abfällen an, sondern auch an deren Besitz (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Abfallbesitzer wird der Kläger aber bereits dann, wenn Abfälle auf seinem anschlusspflichtigen Grundstück anfallen, also praktisch in dem Moment, wenn sein Besucher die Zigarette im Aschenbecher ausdrückt.

--Folgendes soll hier angemerkt und ergänzt werden:
Zunächst muss man betonen, dass noch gar nicht geklärt ist, ob das Grundstück des Klägers anschlusspflichtig ist.
Des weiteren besteht folgende Feststellung: Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sollen Besitzer dieses Abfalls sein, auch wenn sie nicht identisch mit dem Verursacher oder Erzeuger desselben sind. § 13 KrW-/AbfG schließt nach Interpretation des Gerichts eine Entlastung des Grundstückseigentümers durch den Abfallerzeuger aus. Selbst wenn letzterer sich freiwillig um die Beseitigung selbst kümmern will, indem er seinen Müll mit nach Hause zu nehmen und dort in seine eigene Abfalltonne zu werfen gedenkt, soll dies nicht zulässig sein.
Dabei übersieht das Gericht, dass in § 13 ausdrücklich Erzeuger oder Besitzer von Abfällen genannt werden, die verpflichtet sind, diese Abfälle zu überlassen.
Im Falle des Klägers und seiner Besucher, wo Erzeuger und Besitzer nicht identisch sind, entsteht zwangsläufig die Frage: Wer von beiden soll denn nun den Abfall überlassen? Über wessen Tonne will das Gesetz die Filterkippen denn entsorgt sehen? Beide Beteiligten werden im § 13 genannt, aber nur einer kann es tun!
Da kein Gesetz diese Frage regelt, muss sie zwischen den beiden Betroffenen individuell beantwortet werden. Im Falle des Klägers ist die Aufgabe der Überlassung immer einvernehmlich auf den Erzeuger des Abfalls übertragen worden, also auf die Besucher, die Zigarettenkippen erzeugen. Warum sollte dies also nicht zulässig sein? Außerdem benennt § 13 den Erzeuger zuerst. Der Kläger ist also ganz und gar nicht aus Rechtsgründen daran gehindert, seine Besucher die erzeugten Filterkippen wieder mitnehmen zu lassen. Sein Vorgehen ist durchaus mit § 13 vereinbar.
Nachfolgend soll noch verdeutlicht werden, wohin die hier geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts führen kann:
Wenn außerhalb des Bereichs privater Haushaltungen auf Grundstücken Restmüll erzeugt wird und der Abfallerzeuger ist nicht identisch mit dem Grundstückseigentümer, kann die Feststellung, der Grundstückseigentümer sei Besitzer des betreffenden Abfalls und zur Entsorgung desselben verpflichtet, fatale Auswirkungen haben. Mit welchem Recht könnte man dann noch Verschmutzer von Wald und Flur oder Zeitgenossen, die öffentlichen Straßenraum vermüllen, in die Schranken weisen. Die Verantwortung würde auf die Falschen übertragen bei gleichzeitiger Entlastung der Täter.
Vom moralischen, wie auch vom Aspekt des Umweltschutzes her muss deshalb gelten: Erste Verantwortung für Abfall hat der Erzeuger desselben. Genau so ist § 13 KrW-/AbfG zu interpretieren.

Schließlich jedoch ist das bisher unter Punkt 6) gesagte kaum noch wichtig, wenn eine andere Formulierung in § 13 KrW-/AbfG berücksichtigt wird. Erzeuger oder Besitzer von Restmüll sind zur Überlassung verpflichtet, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.
Der Kläger ist aber sehr wohl in der Lage, Filterkippen auf dem eigenen Grundstück vollständig zu verwerten.
Während langjähriger Versuche zur biologischen Abbaubarkeit potentiell zersetzbarer Materialien hat er auch Zigarettenfilter untersucht.
In der Sortierliste des Abfallwirtschaftsbetriebs, veröffentlicht auf der Website des Landkreises, werden Zigarettenfilter dem Restmüll zugeordnet. Allerdings bestehen diese Filterreste ausnahmslos aus biologisch abbaubaren Stoffen die da sind: Umhüllungspapier, Tabakreste und Filterkörper aus Celluloseacetatwatte getränkt mit Teer, Nikotin und anderen Schwelrückständen. Der Grund für die Einordnung von Zigarettenfilter zu Restmüll, statt zu Biomüll, ist folgender:
Per Definition gibt es für die Abfallwirtschaftsbetriebe einen Unterschied zwischen kompostierbar und biologisch abbaubar. Kompostierbar ist alles, was innerhalb der Beschickungszyklen eines kommunalen Kompostwerks, wie es auch der Landkreis Bad Kreuznach betreibt, zersetzt wird. In der Regel sind dies 6 bis 10 Wochen.
Alles, was länger braucht, gilt als nicht kompostierbar und wird dem Restmüll zugeordnet, auch wenn es vom Material her biologisch abgebaut werden kann.
Filterkippen, so hat der Kläger ermittelt, brauchen im wässrig aeroben Milieu seines Rottehaufens der zweiten Kategorie je nach Temperatur und Feuchtigkeitsverhältnissen 6 bis 18 Monate bis sie verschwunden sind.
Diese Erfahrungen des Klägers decken sich weitgehend mit den telefonisch eingeholten Einschätzungen verschiedener Fachleute. Auch die dem Kläger vorliegende Kopie eines Untersuchungsberichts des weltgrößten Herstellers von Celluloseacetatwatte zur Zigarettenfilterproduktion, zum biologischen Abbau von Celluloseacetat, bestätigt die vollständige Zersetzbarkeit dieses biologisch abbaubaren Werkstoffs (BAW) durch gewöhnliche Mikroorganismen.
Wenn der Kläger seinen Besuchern die angefallenen Filterkippen mit nach Hause gibt, so hat dies ausschließlich pädagogische Gründe. Er plädiert konsequent für die vollständige Übertragung der Verantwortung für erzeugten Müll auf den Verursacher.
Keinesfalls ist es so, dass der Kläger zum Verwerten nicht in der Lage wäre oder diese nicht beabsichtige.

Ein letzter Aspekt, in der mündlichen Anhörung angesprochen und in der Urteilsbegründung unsachgemäß niedergeschrieben, muss noch richtig gestellt werden:
Die Frage nach Möglichkeiten zur Herabsetzung der Behälterkapazität wurde von der Vertreterin des Landkreises ausweichend beantwortet. Das Gericht erwähnt die Frage zwar im letzten Absatz der Entscheidungsgründe im Urteil, übersieht aber, dass die AbfS, § 13, Abs.2 eine Mindestbehälterkapazität vorsieht. Der Kläger hätte satzungsgemäß gar keine Möglichkeit einen Antrag auf ein kleineres Gefäß zu stellen, da er schon das kleinste, für seinen Haushalt vorgesehene, geliefert bekam.
Außerdem ist auch das kleinste Gefäß für einen Haushalt, in dem keine überlassungspflichtigen Abfälle anfallen noch zu groß.

II) Die Rechtssache weist besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf

II) A) Die Furcht vor dem Präzedenzfall

Unmittelbar im Anschluss an die mündliche Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Koblenz am 30. August, also 2 Wochen vor Verkündung des Urteils, sagte die Vertreterin des Landkreises Bad Kreuznach in einem Interview für den Südwestrundfunk, ausgestrahlt bei SWR1 am selben Tag, wörtlich:
"Diese Einzelfälle sind halt sehr schwierig, auch dahingehend, dass man nicht nur Arbeit hat, sondern auch dahingehend, dass man natürlich auch vermeiden muss, dass, sag ich mal, Dritte sich dranhängen, die aber in dem Bereich gar nicht so vorbildlich, wie Herr Rheinländer, ja, sich verhalten und dass man dadurch dann schon sehr viel Probleme für den Landkreis haben könnte."
Hier wird eine Rechtsaufassung deutlich, die Beachtung finden muss.
--Für die Kreisverwaltung bedeuten Einzelfälle, wie der des Klägers Arbeit.
Es ist schwer nachvollziehbar, inwieweit der Kläger dem Landkreis Arbeit macht, wenn er durch konsequente Müllvermeidung die öffentliche Abfallentsorgung nicht mehr in Anspruch nimmt und sich um die sach- und umweltgerechte Verwertung, bzw. Weitergabe seiner gesammelten und sortierten Wertstoffe selbst kümmert und der somit in der Verwaltung des Abfallwirtschaftsbetriebs nicht mehr geführt werden muss.
--Ansonsten fürchtet der Landkreis den Präzedenzfall. Für ihn kann nicht sein, was nicht sein darf!
Dass durch Dritte, die sich dranhängen, sehr viel Probleme für den Landkreis entstehen können, wird vom Kläger gar nicht in Abrede gestellt.
Nur ist dies nicht sein Problem.
In diesem Rechtsstreit geht es einzig und allein um den Haushalt des Klägers, in dem keine überlassungspflichtigen Abfälle anfallen. Sollte eine Stattgebung der Klage negative Folgen für die Verwaltung haben, darf dies keinesfalls in der Verhandlung der Klage eine Rolle spielen.
Ohne dass der Kläger innerhalb dieses Verfahrens dazu verpflichtet wäre, hat er sich auf seiner Website restmuellnet.de unter Anderem mit dieser Frage beschäftigt und Lösungsvorschläge entwickelt (siehe Kapitel 7).
Dem Kläger letztendlich Recht zu geben, muss nicht zwangsläufig zu einem unkalkulierbarem Zustand führen.
Ein positives Urteil könnte viel mehr zu einem Überdenken der gegenwärtigen Abfallpolitik führen und die Tatenlosigkeit des Abfallwirtschaftsbetriebs bezüglich der Förderung von Abfallvermeidung durch finanzielle Anreize aufbrechen. Die Möglichkeit zur Einführung eines gerechten und wirklich umweltfreundlichen Abfallgebührensystems und dessen Merkmale hat der Kläger auf der Website restmuellnet.de ausführlich dargestellt.
Nicht geklärt werden kann in diesem Zusammenhang die finanzielle Auswirkung für den Landkreis Bad Kreuznach, der sich in den letzten Jahren stark auf den Ausbau seiner Anlagen zur Beseitigung von Abfällen konzentriert hat (Deponien), und dessen Abfallgebührensystem deshalb in erster Linie auf die Beseitigung fixiert ist.
Spätestens ab Juni 2005, wenn die Vorbehandlungspflicht der Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASi) umgesetzt werden muss, ist es wahrscheinlich, dass ohne umweltpolitisch bedenkliche Müllimporte aus anderen Regionen, die Investitionen des Landkreises immer weniger Früchte tragen.

III) Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung

III) A) Müllvermeidung als oberstes Ziel und das Abfallmanagement des Klägers

Das konsequent abfallvermeidende Konsumverhalten des Klägers wird als vorbildlich bezeichnet. Nicht nur das Verwaltungsgericht und der beklagte Landkreis äußerten sich in dieser Weise. Auch in allen Medienberichten der letzten Wochen in Fernsehen, Hörfunk oder Presse kommt dies ausnahmslos zum Ausdruck.
Da der Kläger sich schon seit vielen Jahren mit dem Thema Abfallvermeidung beschäftigt, reichen seine Erfahrungen aus, um innerhalb der Produktpalette eines durchschnittlichen Haushaltes jeglichen Restmüllanfall auszuschließen. Damit erfüllt er jetzt schon die Forderungen nach weitgehender Abfallvermeidung in sämtlichen Regelwerken und Gesetzen zum Thema auf kommunaler, nationaler und internationaler Ebene.
Konsens all dieser Schriften ist die unabdingbare Notwendigkeit eines nachhaltigen Abfallmanagements als bedeutendste Voraussetzung, der fortschreitenden Umweltzerstörung zu begegnen und die natürlichen Lebensgrundlagen zu bewahren.

III) A) 1) Globale Ebene

Als erste große, weltweite Formulierung der Erkenntnisse und Ziele u. a. im Abfallbereich, gilt die Agenda 21, Resultat der UN-Konferenz in Rio 1992.
Dort ist bereits ausführlich von der Notwendigkeit einer Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten (4.15) die Rede. Als Ziele werden die Schaffung innenpolitischer Rahmenbedingungen, die einen Umstieg auf nachhaltigere Produktions- und Verbrauchsgewohnheiten begünstigen(4.17), genannt.
Die Regierungen sollen in Zusammenarbeit mit ... den Haushalten und der Bevölkerung gemeinsame Anstrengungen unternehmen, um Abfälle und Abfallprodukte zu vermeiden(4.19).
Die Verfasser der Agenda 21 sind der Ansicht, dass ohne den Anreiz über die Preise und bestimmte Marktsignale, die dem Erzeuger und dem Verbraucher die ökologischen Kosten des Energie-, Material- und Ressourcenverbrauchs und des Anfalls von Reststoffen klarmachen, es wenig wahrscheinlich erscheint, daß in nächster Zukunft wesentliche Veränderungen in den Verbrauchs- und Produktionsmustern eintreten werden (4.24). ( Auch dazu, Integration der ökologischen Kosten zusätzlich zu den Verwertungs- und Beseitigungskosten in den Preis der Produkte, macht der Kläger in seiner Website restmuellnet.de umfangreiche Vorschläge -siehe Kapitel 1, 5-8-).
Bereits in der Agenda 21 steht am Anfang der vorgegebenen Zielhierarchie die Abfallvermeidung, an zweiter Stelle die umweltverträgliche Wiederverwendung und Verwertung und danach die Abfallbehandlung und -beseitigung.
Der Umsetzungsplan der Nachfolgekonferenz -Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung- in Johannesburg 2002, fordert ebenso Maßnahmen mit folgendem Ziel: "Unter Beteiligung staatlicher Behörden und aller Interessengruppen Abfall vermeiden beziehungsweise das Abfallaufkommen minimieren und in möglichst großem Umfang zur Wiederverwendung und Verwendung alternativer umweltschonender Materialien schreiten, um die schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und die Ressourceneffizienz zu erhöhen...".

III) A) 2) EU-Ebene

Auch in allen das Thema Abfall betreffenden Papieren der Europäischen Union wird die Notwendigkeit zur Änderung des Konsumverhaltens hin zu mehr Abfallvermeidung betont.
Insbesondere die Mitteilung der EU-Kommission vom 14.04.2003 -Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling-, enthält hierzu umfangreiche Forderungen. Das versteckte Problem des "ökologischen Rucksacks" eines jeden Artikels, derjenigen Abfallmenge, die bei der Herstellung von Gegenständen des Alltags erzeugt wird, wurde von der Kommission angesprochen. Sie hält es für möglich, die Verwendung beträchtlicher Mengen natürlicher Ressourcen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden, indem diese Erzeugnisse im Abfallstadium wiederverwendet oder stofflich verwertet und indem sie ökologisch sinnvoller konzipiert werden.
Die EU-Kommission fordert ferner notwendigerweise zusätzliche Maßnahmen der lokalen Behörden, zur Abfallvermeidung und stellt die höhere Qualität von getrennt gesammelten Wertstoffen gegenüber nachträglich aus den heterogenen Siedlungsabfällen gewonnenen Materialien fest.
Sie bestätigt damit die Vorgehensweise des Klägers im Bereich Recycling. Die Abfallbewirtschaftung des beklagten Abfallwirtschaftsbetriebs muss demgegenüber als veraltet angesehen werden.
Die EU-Kommission beklagt, dass, obwohl die Abfallvermeidung seit Jahren das wichtigste Ziel der Abfallbewirtschaftungsstrategien sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Gemeinschaft ist, bisher nur wenig Fortschritte bei der Umsetzung dieses Ziels in die Praxis erzielt wurden. Nach Ansicht des Klägers liegt das eben am Fehlen ernstgemeinter Maßnahmen der lokalen Behörden, wie sein eigenes Beispiel zeigt.
Die EU-Kommission befürwortet sogenannte Pay-As-You-Throw (PAYT)-Systeme zur Förderung der getrennten Sammlung und, in begrenztem Maße, der quantitativen Abfallvermeidung. Auch diese volumen- und gewichtsbezogenen Abfallgebühren werden vom beklagten Landkreis abgelehnt.
Entgegen der EU-Kommission bemängelt der Kläger allerdings, dass auch PAYT-Systeme erhebliche Nachteile beinhalten. Die Gefahr der erhöhten illegalen Entsorgung ist gegeben. Zudem sind auch diese Systeme nicht vollends verursachergerecht (siehe restmuellnet.de, Kapitel 3).

III) A) 3) Bundesebene

Wichtigstes Gesetz hier ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG.
An mehreren Stellen wird auch dort die Abfallvermeidung als oberstes Ziel genannt. Die stoffliche Verwertung rangiert danach vor der energetischen Verwertung (§4, Satz 1) und diese vor der Beseitigung (§5, Satz 2).
§4, Satz 2 fordert zur Vermeidung von Abfällen ein auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten. Ein solches Konsumverhalten praktiziert der Kläger seit vielen Jahren.
§5, Satz 2 enthält zudem ein Getrennthaltungsgebot für Abfälle zur Verwertung. Satz 4 verpflichtet zur Verwertung all der Abfälle, für die ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
Dies bestärkt die Ansicht des Klägers, dass seine Verwertungspraxis, die er auch auf Gegenstände ausgeweitet hat, die der Abfallwirtschaftsbetrieb noch als Restmüll bezeichnet, zukunftsweisend ist. Demgegenüber kennt er aber auch die Grenzen der Verwertungsmöglichkeiten und vermeidet, was darüber hinaus geht konsequent.
Auf seinem Grundstück gibt es in entsprechenden Behältern 12 Wertstofffraktionen, die auf drei verschiedene Arten einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
--Biologisch abbaubare Materialien und Bauschutt verwertet der Kläger selbst. Für erstere gibt es drei verschiedene Kompostbehälter, deren Inhalt sich in erster Linie durch die Rottedauer unterscheidet. Bauschutt wird sortiert nach wiederverwendbar und wiederverwertbar. Das letztere wird gesiebt, gegebenenfalls mechanisch zerkleinert und ebenfalls einer neuen Bautätigkeit zugeführt. Selten wird ein Teil zur gewerblichen Bauschuttannahmestelle gebracht.
--Verpackungsmüll, ein Teil der Textilien und der Schuhe, Verpackungsglas und Batterien werden in die gewerblichen Sammlungen gegeben, bzw. in die entsprechenden Sammelcontainer gesteckt.
--Die dritte Gruppe von Wertstoffen wird an gewerbliche Wertstoffsammler abgegeben, so zum Beispiel verschiedene Metalle, reine Kunststoffabfälle und nicht selbst verwerteter Bauschutt.
Alle Verwerter sind in der Nähe des Klägers d.h. in Nachbarorten angesiedelt. Die selten erforderliche Verbringung kann problemlos mit anderen Fahrtgründen kombiniert werden, d.h. ein extra Fahrtaufwand scheidet aus.

III) A) 4)Kreisebene

Die Abfallsatzung des Landkreises Bad Kreuznach setzt die Abfallvermeidung ebenfalls an die oberste Stelle. Hier heißt es (§ 2, Satz 1):
Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen haben dazu beizutragen, dass Abfälle möglichst
vermieden und nicht vermiedene Abfälle nach Möglichkeit verwertet werden.

Der Kläger praktiziert genau diesen Grundsatz auf seinem Grundstück. Allerdings tut er dies zu 100 %, und damit beginnt das Dilemma des beklagten Landkreises, welches in der Aussage der Vertreterin des Beklagten im o.g. Hörfunkinterview zum Ausdruck kommt.
Gegenüber §2 wird im § 1 der Abfallsatzung die tatsächliche Aufgabe des Abfallwirtschaftsbetriebs eindeutig genannt: Der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger verwertet und beseitigt...die in seinem Gebiet anfallenden und zu überlassenden Abfälle im Sinne der Vorschriften des KrW-/AbfG, der GewAbfV und des LAbfWAG.
Zur Verwertung kommen im Landkreis Bad Kreuznach Verpackungsmüll, Papier, Glas, Kühl- und Bildschirmgeräte, Bioabfall und Problemmüll. Auf einigen Wertstoffhöfen werden noch andere Fraktionen für sperrigen Abfall geführt, deren Verbleib aber unklar ist. Alles andere in den grauen Restmülltonnen wird beseitigt, d.h. auf Deponien im Kreisgebiet verbracht.
Der zweite Satz des § 1 AbfS - Er wirkt ferner darauf hin, dass in seinem Gebiet die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft (§ 4 KrW-/AbfG) eingehalten werden und trägt zur Schonung der natürlichen Ressourcen vorbildlich durch Förderung der Kreislaufwirtschaft bei -, ist eher als Lippenbekenntnis anzusehen. Wollte der Landkreis dies ernsthaft umsetzen, würde er die Beseitigung von Abfällen zu Gunsten von Vermeidung und weitgehender Verwertung zurückfahren, würde er sein wichtigstes finanzielles Standbein schwächen. Die Abfallbeseitigung ist dem Landkreis Bad Kreuznach nämlich mittlerweile als einziger nennenswerter Bereich geblieben, auf welchem noch Gewinne verbucht werden können. Abfallvermeidung zu fördern, könnte für ihn den finanziellen Kollaps bedeuten.
Demgegenüber ist das Abfallmanagement des Klägers tatsächlich geeignet, zur Schonung der natürlichen Ressourcen beizutragen.
Eine finanzielle Honorierung dieses Verhaltens und eine damit einhergehende Ausweitung von Abfallvermeidung auch auf andere Haushalte im Kreis Bad Kreuznach, kann gar nicht im Interesse des beklagten Abfallwirtschaftsbetriebs sein (Eine finanzielle Honorierung scheidet gewissermaßen aus finanziellen Gründen aus). Er verfehlt damit den im § 3, Abs. 1, Satz 2 der eigenen Abfallsatzung formulierten Zweck.
Schließlich bleibt auch der Sinn des § 8 (Ausnahmen von Überlassungspflichten) dieser AbfS rätselhaft. Hier heißt es: Wer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung vornimmt, ist zur Überlassung von Abfällen nicht verpflichtet. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis gegenüber dem AWB Bad Kreuznach zu führen. Der einzig denkbare Grund dafür, dass der Landkreis einen solche Nachweis nie vom Kläger angefordert hat, ist offensichtlich die Furcht gewesen diesen lückenlosen Nachweis dann auch tatsächlich zu bekommen.

III) A) 5) Die Pflicht zur Vorbehandlung von Abfall ab 2005

Nach der Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASi) von 1993 und Abfallablagerungsverordnung (Abf.Abl.V.) von 2001 darf Restmüll ab 1. Juni 2005 nicht mehr deponiert werden, ohne vorbehandelt worden zu sein.
Vorbehandeln heißt, dass alle Bestandteile die biologisch abbaubar, stofflich oder energetisch verwertbar sind, herausgesammelt werden müssen. Über 80 % aller deutschen Deponien sollen ab 2005 geschlossen werden. Nur noch solche, die strenge Voraussetzungen, formuliert in der TASi, erfüllen, sind dann noch für die Ablagerung der vorbehandelten Reststoffe zugelassen. Die geforderte Vorbehandlung erfordert erhebliche Investitionen in Anlagen oder solche, in die Übertragung der Vorbehandlung an Dritte.
Unabhängig der Tatsache, dass die Meisten mit Bangen auf das Datum 1.6.2005 schauen, weil Vorbehandlungsanlagen von Kommunen zu spät initiiert wurden, weil die umstrittene Müllverbrennung drastisch ausgeweitet wird und weil Müllschiebereien innerhalb Deutschlands und ins Ausland befürchtet werden, stellt der Kläger heraus, dass sein Abfallmanagement auch unter diesem Aspekt zukunftsweisend ist.
Würden viele Bürger im Landkreis durch finanzielle Anreize zu mehr Abfallvermeidung und intensiverer Abfallverwertung ermutigt, bevor alles in Restabfallgefäßen zusammengeschüttet wird, könnte dies dem Landkreis viel Arbeit und hohe Investitionen ersparen.
10)A) VI) Der Antrag auf Zulassung der Berufung vorm Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Aus den Vorüberlegungen oben formulierte mein Anwalt folgenden Antrag ans OVG

ANWALTSKANZLEI M. T. & KOLLEGEN
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------I.- O. den 1.11.04
vorab per Fax: 0261/1307-350
Oberverwaltungsgericht Rheinland -Pfalz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz

In dem Verwaltungsrechtsstreit
Carl Christian Rheinländer ./ .Landkreis Bad Kreuznach
-12 A 11861/ 04.0VG -

nehmen wir Bezug auf den diesseitigen mit Schriftsatz vom 12.10. 2004 eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung und führen nunmehr zur Begründung dieses Antrags wie folgt aus:

I.
Es bestehen zum einen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz -Az.: 7 K 543/04 KO -.
Der Bescheid des beklagten Landkreises vom 14.04.2003 sowie der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem beklagten Landkreis sind rechtswidrig und verletzen den Kläger sehr wohl in seinen Rechten. Der beklagte Landkreis hat den Kläger zu Unrecht zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 181,56 in Anspruch genommen.
Richtigerweise hat das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem in der Sache ergangenen Urteil ausgeführt, dass die erste Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Klägers erfüllt ist, namentlich die tatsächliche Zurverfügungstellung einer Rest-Abfalltonne.
Zwar benutzt der Kläger keine Rest-Abfalltonne, jedoch stellt der Kläger nicht in Abrede, dass diesem eine Rest-Abfalltonne durch den beklagten Landkreis zur Verfügung gestellt wurde. So wurde dem Kläger die Möglichkeit gegeben, eine Rest-Abfalltonne zu befüllen -wenn er auch von dieser Möglichkeit keinerlei Gebrauch macht.

Das Verwaltungsgericht Koblenz verkennt jedoch die Tatsachen, wenn es behauptet, dass das Grundstück des Klägers auch an die öffentliche Abfallentsorgung des Beklagten sei.

Dem ist jedoch nicht so.

Das Verwaltungsgericht geht über den eigentlichen Kern des Rechtsstreits in ignoranter Weise hinweg, wenn es darlegt, dass gemäß § 7 I AbfS Eigentümer von bewohnten Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, verpflichtet sind, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen und im nächsten Satz entgegen den Tatsachen behauptet, dass auf dem Hausgrundstück des Klägers, welches dieser mit seiner Familie bewohnt,
Beseitigungsabfälle anfallen.

Ein Anschlusszwang nach den Bestimmungen der §§ 7 I, 8 AbfS kann lediglich dann ent- und bestehen, wenn Beseitigungsabfälle anfallen, die gemäß § 13 I 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtig sind.

Dies ist jedoch im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht der Fall.

Hiervon ist in seinem Urteil wohl auch das Verwaltungsgericht Koblenz ausgegangen, da es ansonsten nicht mit einer Vermutungswirkung sondern unter Zuhilfenahme von Tatsachen argumentiert hätte.

So besteht nach Auffassung der Kammer eine Vermutungswirkung dahingehend, dass bei bewohnten Hausgrundstücken -selbst bei größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung -das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden kann.

Weiterhin lässt die Kammer offen, ob es sich hierbei um eine unwiderlegbare oder aber um eine tatsächliche, durch einen Gegenbeweis erschütterbare Vermutung handelt, da nach der Auffassung des Gerichts der Kläger den Erfahrungssatz, wonach bei bewohnten Hausgrundstücken überlassungspflichtiger Abfall zumindest in geringen Mengen anfällt, nicht habe erschüttern können.

Diese Argumentation ist bedenklich und falsch, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer sehr wohl überzeugend darlegen konnte, dass auf seinem Grundstück kein überlassungspflichtiger Abfall anfällt. So legte das Gericht dem Kläger eine vom beklagten Landkreis selbst veröffentlichte Liste vor, die die Abfälle aufführt, die überlassungspflichtig sind und demzufolge in die Rest-Abfalltonne gehören. Der Kläger konnte zu jedem aufgelisteten Gegenstand Stellung nehmen und überzeugend darlegen, dass auf seinem Grundstück die genannten Abfälle nicht anfallen bzw .schon im Vorstadium vermieden werden, so etwa durch Verzicht bzw. gezielten Einkauf.

Der Kläger konnte und hat hierzu zudem umfangreich Beweis angeboten. Aus diesseits nicht bekannten Gründen ist die Kammer den Beweisangeboten des Klägers jedoch nicht nachgekommen, was sicherlich dem Amtsermittlungsgrundsatz in jedem Falle zuwiderläuft.

Der Haushalt des Klägers ist zum einen restmüllfrei, weil von den Familienmitgliedern des Klägers nur noch Kunststoffprodukte gekauft werden, deren Zusammensetzung unter den Begriff der sauberen Kunststoffabfälle fällt. Diese Abfälle wie z.B. Zahnbürstenköpfe, Kugelschreiberumhüllungen, Reste von Kabelisolierung, Teile von Billigspielzeug werden zur späteren Abgabe an private Wertstoffsammler schon seit Jahren gesammelt.

Beweis: Zeugnis der Frau A. Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler;
Zeugnis des Herrn C. Rheinländer jun., Hauptstr .4, 55606 Heimweiler;
Zeugnis des Herrn P. Rheinländer, Hauptstr .4, 55606 Heimweiler;
Zeugnis des Herrn T. Rheinländer, Hauptstr .4, 55606 Heimweiler;
Inaugenscheinnahme.

Glühbirnen werden in ihre Einzelbestandteile getrennt und die Metall- wie auch die Glasteile getrennt an private Wertstoffsammler weitergegeben.
Beweis: wie vor.

Alles Kormpostierbare wird auf dem Grundstück des Klägers auf zwei unterschiedlichen Komposthaufen der Verrottung überlassen, so auch Kleidung und andere Textilien. Voraussetzung dafür ist, dass die Stoffe kunstfaserfrei sind, worauf die Familie des Klägers bereits beim Einkauf achtet.
Beweis: wie vor.

Bauschutt verwertet der Kläger selbst. Dieser wird sortiert. Der wiederverwendbare Anteil wird gesiebt, ggf. zerkleinert und einer neuen Bautätigkeit zugeführt. Der nicht wiederverwertbare Anteil wird zu einer gewerblichen Bauschuttannahmestelle verbracht.
Beweis: wie vor.

Verpackungsmüll, ein Teil der Textilien und Schuhe, Verpackungsglas und Batterien werden in die gewerblichen Sammlungen gegeben bzw .in entsprechende Sammelcontainer gegeben.
Beweis: wie vor.

Auf dem Hausgrundstück des Klägers gibt es lediglich Materialien oder Gegenstände, die -wenn sie zu Abfall werden -als Wertstoffe klassifiziert bzw. zu Wertstoffen zerlegt werden können.
Noch einmal: überlassungspflichtiger Müll fällt auf dem Grundstück des Klägers nicht an.
Beweis: wie vor.

In jedem Fall -und hier bestehen erhebliche und nicht ausräumbare Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz -muss die Entscheidung sowohl der Widerspruchsbehörde wie auch des Gerichts eine Einzelfallentscheidung sein, welche von Ermessensgrundsätzen getragen sein muss.

Mit Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung sowie Regelvermutungen und Wahrscheinlichkeiten lässt sich jedoch keineswegs argumentieren, zumal der Kläger in hier vorliegenden Sachverhalt in der Lage ist, bestehende Zweifel auszuräumen, besagte Vermutung zu widerlegen und ad absurdum zu führen.

Der Kläger ist in der Lage, besagte Vermutungswirkung durch Führen eines Gegenbeweises zu widerlegen.

Das erstinstanzliche Urteil stützt sich auch auf die Tatsache, dass sowohl der Erzeuger wie auch der Besitzer von überlassungspflichtigen Abfällen zur Tragung der Gebührenschuld herangezogen werden können.
Das erkennende Gericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger zum Gebührenschuldner werde, indem er -wenn auch ungewollt -auch bei optimaler Anstrengung nicht verhindern könne, dass Passanten Abfälle im Vorübergehen auf sein Grundstück werfen könnten und ihn diese -angenommene -Situation zum Besitzer von Abfällen im Sinne des § 3 VI KrW-/AbfG mache.

Dem ist jedoch im Ergebnis nicht zu folgen.

Der Wortlaut des § 3 VI KrW-/AbfG definiert den Besitzer von Abfällen im Sinne des Gesetzes als Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
Der Annahme einer Trennung bzw. einer Unterschiedlichkeit von abfallrechtlichem und bürgerlich-rechtlichem Besitzbegriff steht die Einheit der Rechtsordnung entgegen.

Für den Besitzbegriff des BGB ist jedoch kennzeichnend, dass zur tatsächlichen Sachherrschaft hinzukommend ein Besitzbegründungswille tritt.

Es ist jedoch abwegig anzunehmen, dass der Kläger einen Besitzbegründungswillen bezüglich des Abfalls hat -bzw. haben könnte -, den ihm Passanten auf sein Grundstück werfen könnten.

Demnach ist der Kläger nicht als Abfallbesitzer iSd § 3 VI KrW- /AbfG anzusehen. Eine Gebührenschuld kann für ihn nicht entstehen. Der Kläger kann durch eventuell von Dritten fortgeworfenen oder abgelagerten "wilden Müll" nicht zum Abfallbesitzer werden, da er hierzu weder in der Vergangenheit Anlass gegeben hat noch in Gegenwart oder Zukunft hierzu Anlass gibt. Der Kläger macht sich diesbezüglich die Ausführungen aus dem Urteil des BVerwG vom 11.02.1983 -7 C 45.80 - zu eigen, wo ebenfalls in einem gleichgelagerten Fall im Hinblick auf den
Besitzer eines frei zugänglichen Grundstücks eine Besitzereigenschaft bezüglich abgelagerten Unrats verneinet wurde. Auch die Urteile des BVerwG vom 02.09.1983 -4 C 5.80 -und vom 19.01. 1989 -7 C 82.87- bestätigen diese Ausführungen.

Hinzu kommt, dass die diesbezügliche Argumentation des Gerichtes eine reine Hypothese darstellt und der dargestellte Fall noch nie vorgekommen ist.
Beweis: wie vor.

Zudem wurde durch das Verwaltungsgericht angemerkt, dass durchaus Handwerker oder Hausbesuche durchführende Arzte überlassungspflichtige Abfälle produzieren könnten, für die dann der Kläger als Besitzer von Restmüll verantwortlich wäre.

Hierzu muss zum einen ausgeführt werden, dass der Kläger als Bauökologe fast alle anfallenden Arbeiten und Baumaßnahmen selbst erledigt. Sollte ein Auftrag an einen Handwerker vergeben werden müssen, geschieht dies nur nach ausdrücklicher Versicherung des Handwerkers, dass dieser keinen überlassungspflichtigen Müll produzieren werde.
Beweis: wie vor.

Diesbezüglich soll ergänzend Erwähnung finden, dass der Kläger sowie dessen Familienmitglieder ohnehin nur ökologisch unbedenkliche Materialien auf dem Grundstück akzeptieren. Ein eventuell beauftragter Handwerker hätte mit keinerlei Stoffen zu tun, die letztendlich zu Restmüll, d.h. überlassungspflichtigem Müll werden könnten, da der Kläger als ökologisch orientierter Baufachmann die Bauausführung und die Materialwahl exakt vorschreibt.
Beweis: wie vor.

Eine Duldungspflicht der Aufstellung zur Erfassung überlassungspflichtiger Abfälle - wie sie § 14 I KrW- / AbfG normiert -kann für den Kläger gerade nicht bestehen, da - wie bereits ausführlich ausgeführt -auf seinem Grundstück kein überlassungspflichtiger Müll anfällt.

Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts Koblenz, der Kläger habe Kinder im A1ter von 10, 16 und 18 Jahren, deren Konsumverhalten er nicht kontrollieren könne, vermag im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht zu überzeugen.

Die Familie des Klägers praktiziert das Prinzip der Müllvermeidung bzw. Mülltrennung bereits seit mehr als 10 Jahren, womit sämtliche Familienmitglieder diese Lebensweise nicht nur verinnerlicht haben sondern auch hinter dieser Lebensweise und der dahinter stehenden Idee stehen und diese uneingeschränkt befürworten und mittragen. Dies wird eine Befragung zweifelsfrei belegen.
Beweis: wie vor.

Eine Kontrolle o.ä. ist hier nicht vonnöten. Die Kinder des Klägers praktizieren die Vorgaben der Müllvermeidung aus eigenem Antrieb und in vorbildlicher Art und Weise.
Beweis: wie vor.

Dass die Kinder des Klägers gegen ihre eigene, täglich präsente Erkenntnis handeln könnten, ist ausgeschlossen, und von anderen Kindern mit durchschnittlicher Sensibilität für die Thematik auf die Kinder des Klägers zu schließen, ist untunlich und unzulässig.

Auch die Hypothese, dass Freunde und Bekannte der Kinder, die zum Spielen auf das Grundstück kommen, hier Restmüll hinterlassen könnten, ist mehr als unwahrscheinlich.
Die Praxis beweist das Gegenteil. Ein solcher Fall ist noch nicht vorgekommen.
Beweis: wie vor.

Zwar besteht durchaus die Möglichkeit, dass Verpackungsmüll entsteht. Dieser zählt jedoch zu den Wertstoffen und wird über den gelben Sack bzw. die gelbe Abfalltonne entsorgt. Mit dem, was Kinder auf dem Grundstück des Klägers finden könnten, können diese keinen Restmüll erzeugen. Mitgebracht werden des öfteren Spielzeuge, die besagte Freunde der Kinder des Klägers jedoch wieder mit nach Hause nehmen.

Auf die Aussage des Klägers hin, Besucher würden die von ihnen verursachten Zigarettenabfälle {Filter) wieder mit nach Hause nehmen, führt das Gericht im erstinstanzlichen Urteil aus, dass der Kläger an einem solchen Vorgehen schon aus Rechtsgründen gehindert sei. Da die Überlassungspflicht auch an den Besitz von Abfällen anknüpfe {§ 13 I 1 KrW-/AbfG) und der Kläger Abfallbesitzer dadurch bereits werde, indem der Besucher seine Zigarette im Herrschaftsbereich des Klägers (also auf dessen Grundstück) mit dessen Wissen und Wollen ausdrücke, sei hiermit bereits die Überlassungspflicht des Klägers entstanden.

Hiergegen lässt sich jedoch das Folgende einwenden:
Der Gesetzgeber hat in § 13 KrW-/AbfG normiert, dass Erzeuger oder Besitzer von Abfällen verpflichtet sind, diese zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.
Der Kläger ist aber sehr wohl in der Lage, Filter von Zigaretten auf seinem eigenen Grundstück vollständig zu verwerten.
Während langjähriger Versuche zur biologischen Abbaubarkeit potentiell zersetzbarer Materialien wurden auch die Zigarettenfilter untersucht. In der Sortierliste des Abfallwirtschaftsbetriebes des beklagten Landkreises werden Zigarettenfilter dem Problemmüll zugeordnet. Allerdings bestehen diese Filterreste ausnahmslos aus biologisch abbaubaren Stoffen wie Umhüllungspapier, Tabakresten, Filterkörper aus Celluloseacetatwatte getränkt mit Teer, Nikotin und anderen Schwelrückständen. Der Grund für die Einordnung von Zigarettenfiltern zum Restmüll statt zum Biomüll ist folgender:
Per Definition gibt es für Abfallwirtschaftsbetriebe einen Unterschied zwischen kompostierbar und biologisch abbaubar. Kompostierbar ist alles, was innerhalb der Beschickungszyklen eines kommunalen Kompostwerks, wie es auch der Landkreis Bad Kreuznach betreibt, zersetzt wird. In der Regel sind dies 6 -10 Wochen. Alles, was länger braucht, gilt als nicht kornpostierbar und wird dem Restmüll zugeordnet, auch wenn es vom Material her biologisch abgebaut werden kann. Zigarettenfilter benötigen im wässrig aeroben Milieu eines Rottehaufens der zweiten Kategorie je nach Temperatur und Feuchtigkeitsverhältnissen ca. 6 -18 Monate, bis diese vollständig verschwunden sind. Das Material bzw. der Werkstoff (BAW) ist durch Mikroorganismen vollständig zersetzbar.

Beweis: Zeugnis des Herrn Dr. R.-J. M., zu laden über die Gesellschaft für biotechnologische Forschung mbH, B.
Untersuchungsbericht der Fa. R. A., Ablichtung in der Anlage anbei.

Der diesseits benannte Zeugen M. arbeitet für die Gesellschaft für biotechnologische Forschung mbH in B. und ist Verfasser etlicher Publikationen und Vorträge zur biologischen Abbaubarkeit von Polymeren.

Die Fa. R. A. ist der weltgrößte Hersteller von Celluloseacetatwatte zur Zigarettenfilterproduktion.

Zudem ist diese Annahme -wie die übrigen Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts es insgesamt sind - lediglich spekulativ. Hier wird besonders deutlich, dass das Gericht lediglich einen rein theoretischen Anfall überlassungspflichtiger Abfälle auf dem Grundstück des Klägers konstruiert.

Hinzukommend hat der Beklagte selbst in § 8 seiner Abfallsatzung normiert, dass, wer eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung vornimmt, zur Überlassung von Abfällen nicht verpflichtet ist. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis gegenüber dem AWB Bad Kreuznach zu führen.

Der Beklagte selbst geht demnach von der Möglichkeit einer Entpflichtung zur Überlassung von Abfällen und demnach von einer Gebührenbefreiung in seiner Satzung aus. Der erwähnte Nachweis wurde jedoch vom Kläger nie eingefordert, was jedoch nicht zu Lasten des Klägers gehen darf. Dies stellt allein ein Versäumnis des beklagten Landkreises dar.

Folglich ist entgegen den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz eben gerade nicht davon auszugehen, dass auf dem Grundstück beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, weshalb die Gebührenfestsetzung auf Grundlage der Abfallgebührensatzung des Beklagten nicht rechtmäßig erfolgte und demnach der Gebührenbescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten
verletzt.

II.

Die Rechtssache weist hinzukommend besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf.

Tatsächliche Schwierigkeiten deshalb, weil hier Beweisangebote einem angenommenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab sowie einem allgemeinen Erfahrungssatz bzw. einer Vermutungswirkung entgegengestellt wurden, das erstinstanzliche Gericht jedoch entgegen des Amtsermittlungsgrundsatzes von eben dieser Vermutungswirkung ausgegangen ist, ohne den Beweisangeboten nachzugehen und sich selbst ein Bild von der tatsächlichen Sachlage zu machen.

Die rechtlichen Schwierigkeiten bestehen - wie bereits in Punkt I ausgeführt - vor allem in der Bejahung bzw. Vereinung der Eigenschaft des Klägers als Besitzer von Abfällen im Sinne des § 3 VI KrW-/AbfG und der daraus im Endeffekt resultierenden eventuellen Gebührenschuld des Klägers.

III.

Der Rechtsstreit hat darüber hinausgehend grundsätzliche Bedeutung.

Zwar ist im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt der Einzelfall und nur dieser zu betrachten und einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.

Die grundsätzliche Bedeutung des Urteils ist jedoch auch in der Wirkung zu sehen, die ein stattgebendes Urteil für den beklagten Landkreis, die Verwaltung insgesamt sowie die gesamte Müllpolitik der Bundesrepublik Deutschland mit größter Wahrscheinlichkeit zeitigen würde.

Je nach Ausgang des Rechtsstreites ergeben sich für den Gesetzgeber wie auch für die Exekutive erhebliche Nachfolgeprobleme, die es dann zu lösen gilt. Die Voraussetzungen, an die sich die Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur Leistung von Gebühren für Rest-Abfallgefäße müssten angepasst, ggf. neu normiert werden. Denkbar ist zudem eine komplette Neustrukturierung und Reform des Gebührenrechts betreffend die Abfallwirtschaft.

Der Kläger verkennt diese Problematik nicht und stellt die Möglichkeit der Entstehung von Folgeproblemen nicht in Abrede, jedoch hat das Gericht eine nur an<seinen Verhältnissen und seiner Situation orientierte Einzelfallentscheidung zu treffen. Es geht hier lediglich um den Haushalt des Klägers, in welchem keine überlassungspflichtigen Abfälle abfallen.

Es kann nicht angehen, dass der beklagte Landkreis unter der Prämisse Es kann nicht sein, was nicht sein darf argumentiert und sich das erstinstanzliche Gericht diesem Vortrag anschließt, ohne die Gesamtsituation des Klägers und seiner Familie ausreichend gewürdigt zu haben.

Ein stattgebendes Urteil könnte vielmehr zu einem Überdenken der gegenwärtigen Abfallpolitik sowie des geltenden Abgabenrechts führen. Zwingende Aufgabe wäre es dann, Anreize zur Abfallvermeidung durch lenkende Gebühren zu schaffen. So bestünde die Möglichkeit der Etablierung abfallvermeidender Lenkungseffekte über die Gebührenerhebung für die Verwaltung.

So ist in § 2 I Nr. 1 KrW-/AbfG bestimmt, dass das Gesetz ausdrücklich auch für die Vermeidung von Abfällen Geltung findet, was gerade im Falle des Beklagten noch keine ausreichende Berücksichtigung gefunden hat.

Der beklagte Landkreis führt in § 2 Satz 1 seiner Abfallsatzung selbst aus, dass "die Erzeuger und Besitzer von Abfällen dazu...beizutragen (haben), dass Abfälle möglichst vermieden und nicht vermiedene Abfälle nach Möglichkeit verwertet werden." Nur unternimmt der Beklagte es leider nicht, entsprechend dieser Prämisse tätig zu werden.

IV.

Wie ebenfalls bereits dargelegt, weicht das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz von etlichen ähnlich strukturierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab, in dem das erstinstanzliche Urteil im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt von einer Besitzereigenschaft des Klägers im Hinblick auf Rest-Abfälle ausgegangen ist.
Explizit sind dies die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.1983 -7 C 45.80 -, vom 02.09.1983 -4 C 5.80 -und vom 19.01.1989 -7 C 82.87 -.

F. Rechtsanwalt
10)A) VII) Stellungnahme der Gegenseite zum Antrag auf Zulassung der Berufung

KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH
Rechtsamt -----------------------------------------------------------------------------------den 06.12.2004

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz

12 A 11861/04.0VG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
Carl Christian Rheinländer./. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallbeseitigungsgebühren
hier: Zulassung der Berufung
beantragen wir den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

Zur Begründung wird zunächst auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz -7 K 543/04.KO verwiesen.

Des Weiteren wird auf den Schriftsatz des Klägers und Berufungsklägers wie folgt Stellung genommen:

Entgegen der Auffassung des Klägers fallen auf seinem Grundstück Beseitigungsabfälle an, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) überlassungspflichtig sind.
Zwar besteht gemäß § 13 Abs. 2 KrW-/AbfG eine Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dann nicht, soweit dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Verwertung und Beseitigung nach §§ 16, 17 oder 18<KrW-/AbfG übertragen worden sind.
So fordert § 13 Abs. 2 KrW-/AbfG eine Überlassung von Rückständen nur insoweit, als der Erzeuger oder Besitzer zur Verwertung oder Entsorgung selbst - auch unter Einschaltung eines Dritten (§ 16 KrW-/AbfG) nicht in der Lage ist. Eine Drittbeauftragung im Sinne des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG können grundsätzlich auch Erzeuger und Besitze von Abfällen aus privaten Haushaltungen aussprechen. Dies ist indessen nur zulässig, soweit ihnen abfallrechtliche Pflichten obliegen. Soweit Abfallerzeuger und Abfallbesitzer von Abfällen aus dem Herkunftsbereich privater Haushaltungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG eine Verwertung von Abfällen durchführen oder beabsichtigen, ist hingegen eine Drittbeauftragung unzulässig; jedenfalls folgt aus der Drittbeauftragung in diesen Fällen nicht, dass Abfallerzeuger und Abfallbesitzer von ihrer Überlassungspflicht aus §13 Abs. 1 frei werden (so Jarass/Juchay/Weidemann im Kommentar zum
KrW-/AbfG zu § 16 Randnummer 12). Das Bestehenbleiben der Überlassungspflicht entspricht dem Zweck des § 13 Abs. 1 Satz 1, der dahin geht, eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung durch die öffentliche Hand sicherzustellen, weil der private Haushalt regelmäßig zur Verwertung und Beseitigung seiner Abfälle nicht in der Lage ist.
Somit haben die Ausführungen des Klägers, dass er Abfälle wie z.B. Zahnbürstenköpfe, Kugelschreiberumhüllungen, Reste von Kabelisolierungen, Teile von Billigspielzeug zunächst sammelt und später an private Wertstoffsammler weitergibt, zur Folge, dass sehr wohl überlassungspflichtige Abfälle auf seinem Grundstück anfallen.
Das Sammeln und Weitergeben von bestimmten Abfällen an Dritte entbindet den Kläger daher nicht von der Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG.
Der Kläger ist daher bereits aus diesem Grund zu Abfallentsorgungsgebühren heranzuziehen.

Weiterhin hat das Verwaltungsgericht Koblenz im streitgegenständlichen Urteil richtigerweise darauf abgestellt, dass der Kläger zumindest dann zum Gebührenschuldner wird, wenn Passanten Abfälle im Vorübergehen auf sein Grundstück werfen, und er somit - wenn auch ungewollt- zum Besitzer von Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG wird. Die Ausführungen des Klägers diesbezüglich gehen fehl.
So setzt der Abfallbesitz anders als im Zivilrecht keinen Besitzbegründungswillen voraus, vielmehr genügt die -auf welche Weise auch immer erlangte -tatsächliche Gewalt über die Abfälle (Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 11.02.1983).
Dieses Mindestmaß ist bei dem Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich Abfälle befinden, nur dann ausgeschlossen, wenn er die Fläche nicht dem Zugriff oder Zutritt Dritter entziehen kann, mit anderen Worten: wenn er mit seinem Grundstück durch Betretungsrechte der Allgemeinheit in die Pflicht genommen wird. In diesem Fall würde die Bejahung des Abfallbesitzes beim Grundstückseigentümer die Opfergrenze Überschreiten (so Bundesverwaltungsgericht 7 C 15.02).
Die rechtlich und tatsächlich freie Zugänglichkeit eines Grundstücks für die Allgemeinheit kann etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte bestehen.
Nur derartige Abfälle ohne überlassungspflichtigen Besitzer hat die entsorgungspflichtige Körperschaft selbst auf dem Grundstück einzusammeln. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine derartige Ausnahme nicht gegeben, so dass der Kläger unstreitig Abfallbesitzer des Abfalls wird, das auf sein Grundstück - wenn auch ungewollt - gelangt.

Letztlich kann das Argument des Klägers, das der Beklagte selbst in § 8 seiner Abfallsatzung normiert, dass, wer eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung vornimmt, zur Überlassung von Abfällen nicht verpflichtet ist, zu keinem anderen Ergebnis führen. § 8 der Abfallsatzung steht im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, so dass hier auf die obigen Ausführungen verwiesen wird. Der Anwendungsbereich des § 8 Abfallgesetz kann sich letztlich nur auf den Bio-Abfall beschränken. Diesbezüglich erhielt der Kläger bereits eine Befreiung von der Überlassungspflicht.

An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz bestehen somit keine ernstlichen Zweifel, weiterhin weist die Rechtssache keine besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit auf, und der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.
Letztlich weicht das streitgegenständliche Urteil wie bereits oben erläutert - nicht von ähnlich strukturierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat folglich keine Aussicht auf Erfolg und ist abzulehnen

Im Auftrag Mü. Kreisoberverwaltungsrätin, Ass. jur.
10)A) VIII) Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Es kam wie befürchtet. Das OVG hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen. Mit fadenscheinigen Behauptungen, unwahren Unterstellungen und der demonstrativen Weigerung, sich mit den vorgebrachten Argumenten zu befassen, hat das Gericht die Sache hinter sich gebracht.
Im Grunde ist die OVG-Entscheidung eine Sparversion des VG-Urteils. Da hätten wir doch mehr erwartet.

12 A 11861/04.0VG
7 K 543/04.KO
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND - PFALZ ------------------(Eingang 10.01.2005)
BESCHLUSS
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler, -Kläger und Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T.& K., Idar-Oberstein,
g e g e n
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, Salinenstr. 47 , 55543 Bad Kreuznach, -Beklagter und Antragsgegner -
w e g e n
Abfallentsorgungsgebühren hier: Zulassung der Berufung
hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 5. Januar 2005, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch, Richter am Oberverwaltungsgericht Geis,
Richter am Verwaltungsgericht Porz
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts Koblenz vom 30. August 2004- 7 K 543/04.KO -zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes
wird für das Zulassungsverfahren auf 181 ,56 festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Keiner der von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO liegt vor.
Das angefochtene Urteil begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht nicht dem Vortrag des Klägers gefolgt, dass auf dessen Grundstück keine Restabfälle mehr anfielen. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig Abfälle anfallen, die der aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG folgenden Überlassungs- und Beseitigungspflicht unterliegen. Wenn auch das Bemühen des Klägers, Abfälle zu vermeiden und zu verwerten, offensichtlich ist, ist es ihm jedoch weder im Klageverfahren noch mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gelungen, den genannten Erfahrungssatz in tatsächlicher Hinsicht zu widerlegen. Insofern hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend auf Restabfälle von Besuchern -seien es Gäste, Handwerker, Ärzte usw. -hingewiesen. Diese
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Abfälle entstehen auf dem Grundstück des Klägers und müssen von diesem der entsorgungspflichtigen Körperschaft zur Beseitigung überlassen werden. Angesichts dieser kraft Gesetzes bestehenden Überlassungspflicht ist eine etwaige Bitte des Klägers an seine Besucher, Abfälle mit nach Hause zu nehmen, rechtlich unerheblich. Soweit sich der Kläger in der Lage sieht, Zigarettenfilter auf seinem
eigenen Grundstück vollständig zu verwerten, wird hier lediglich ein Beispiel des Verwaltungsgerichts aufgegriffen, das am Ergebnis der zutreffenden rechtlichen Wertung nichts ändert.
Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage auch darauf gestützt, dass Passanten Abfälle auf das Grundstück des Klägers werfen. Auch in diesem Fall wird der Kläger Besitzer von beseitigungspflichtigem Abfall, den er gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassen muss. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es für den Abfallbesitz keines Besitz- gründungswillens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Besitzbegriff des Abfallbeseitigungsgesetzes öffentlich-rechtlicher Art und nicht der des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983- 7 C 45.80 -).
Bestehen danach keine ernstlichen Zweifel daran, dass nach den hier vom Kläger nicht widerlegten Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung auf dem Grundstück des Klägers beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Gebührenpflicht bejaht. Für eine Ermessensentscheidung war vor diesem Hintergrund kein Raum.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung der aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden gerichtlichen Aufklärungspflicht. Wegen des rechtlichen Ausgangspunktes des Verwaltungsgerichts, nach dem bei bewohnten Hausgrundstücken (selbst bei
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größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung) das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden kann, musste sich eine weitere Erforschung des Sachverhalts dem Gericht nicht aufdrängen.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wirft keine rechtliche oder tatsächliche Frage auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfte. Vielmehr beziehen sich die Ausführungen des Klägers auf nach seiner Auffassung notwendige "abfall- politische" Korrekturen im Falle seines absiegens und damit auf Maßnahmen außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 vwGa ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 vwGa genügenden Weise dargelegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung nennt keinen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Urteil abgewichen wäre. Die Erwähnung "ähnlich strukturierter" Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts genügt hierzu nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
gez. Wünsch gez. Geis gez. Porz
10)A) IX) Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Es ist schon ein merkwürdiges Gefühl, wenn man mit seinen Argumenten sogar vor Gericht einfach ignoriert wird.
Ich als Kläger sage, unser Haushalt produziert keinen Restmüll mehr. Die Richter aber sagen, nach ihrer Erfahrung könne das nicht stimmen.
Aussage steht gegen Aussage, oder treffender ausgedrückt, meine Aussage wird, wie vorher auch schon von der Kreisverwaltung, unausgesprochen als Unwahrheit dargestellt. - Für ein Gericht eigentlich ein ungeheuerlicherliches Vorgehen.

Immerhin ist der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht ein Grundrecht, und so haben Rechtsanwalt Dr. Peter Merk in München und ich Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz erhoben.
Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk OLG München ---------------------München,09.02.2005

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Postfach

56065 Koblenz
Verfassungsbeschwerde
In dem Verfahren des Herrn Carl Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler - Antragsteller -
gegen
den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.01.2005
zugestellt am 10.01.2005- 12 A 11861/04.0VG -

zeige ich unter Vollmachtvorlage an, dass ich den Antragsteller anwaltlich vertrete.
Ich stelle folgende
Anträge:
1. Der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.01.2005 -12 A
11861/04.0VG -verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
auf effektiven Rechtsschutz (Art. 124 L V). Der Beschluss wird aufge-
hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwal-
tungsgericht zurückverwiesen.
2. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerde-
verfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu
erstatten.

Begründung

1.

Der Beschwerdeführer erhebt Verfassungsbeschwerde gemäß Art.130 a LV und rügt die Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör gemäß Art. 6 L V und effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 124 LV.

Er wendet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, nach der er weiterhin zu dulden hat, dass ihm vom Landkreis Bad Kreuznach eine Restmülltonne mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern zur Verfügung gestellt wird und ge-
gen ihn weiterhin Müllentsorgungsgebühren in Höhe von 181,56 jährlich festgesetzt werden.
1.1.

Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Frau und 3 Kindern in der Hauptstr.4 in Heimweiler. Mit Bescheid vom 14.04.2003 wurde er vom Landkreis Bad Kreuznach auf Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2003 in Höhe von € 181,56 in Anspruch genommen. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch ein. Er trug vor, dass in seinem Haushalt seit Jahren kein überlassungspflichtiger Abfall (Restmüll) mehr anfällt.

Am .16.02.2004 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Aufhebung des Gebührenbescheides vom 14.04.2003 und des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2004. Zur Begründung führte er aus, dass in seinem Haushalt kein überlassungspflichtiger Abfall (Restmüll) anfällt. Bis zum Jahre 2000 seien noch jährlich 20 bis 30 Liter produziert worden, mittlerweile haben er und seine Familie es -nachweislich -durch entsprechendes Konsumverhalten aber geschafft, die Restmüllproduktion in ihrem Haushalt auf Null zu reduzieren, so dass es nicht erforderlich sei, ihnen für ihren Haus-
halt eine Restmülltonne zur Verfügung zu stellen. Er rügte auch die mangelnde Verhältnismäßigkeit, da sein Haushalt, der keinen Restmüll produziert mit Gebühren in gleicher Höhe belegt wird, wie ein Haushalt der jährlich 3000 Liter Restmüll produziert.

1.2.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage durch Urteil vom 30.08.2004,unter Bezugnahme seines Urteils vom 22.02.2002- 7 K 1809/99, mit der Begründung ab, dass der Gebührenbescheid rechtmäßig sei, weil dem Beschwerdeführer eine Restmülltonne tatsächlich zur Verfügung gestellt worden sei. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er vermeide Restmüll, weshalb er gemäß § 7 der AbfS nicht dem Anschlusszwang unterliege, mindestens gemäß § 8 der AbfS eine Ausnahme vom Anschlusszwang vorliege, ist das Gericht nicht eingegangen. Es hat vielmehr den Streitgegenstand der Klage auf den Streit um die Pflicht zur Tragung der Abfallgebühren verkürzt. Es hat - innerhalb dieser Verkürzung des klägerischen Vorbringens - auch keine Erwägungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Tonne mit dem Volumen von 120 Litern angestellt, obwohl die Gebührensatzung Tonnen mit einem kleineren Volumen vorsieht.
Die Kammer stellte dabei zu Recht fest, dass es vorliegend nur um Beseitigungsabfälle (Restmüll) geht. Das Gericht erklärte aber, es bestehe eine Vermutung dahingehend, dass bei bewohnten Hausgrundstücken das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden könne. Es hat offen gelassen, ob es sich dabei um eine widerlegliche oder eine unwiderlegliche Vermutung handelt. Der Kläger habe diesen Erfahrungssatz jedenfalls nicht erschüttern können.

Zur Begründung dieser Überzeugung hat das Gericht auf die Zigarettenreste von Besuchern des Haushalts des Beschwerdeführers verwiesen und auf den Restmüll den Passanten auf das Grundstück des Beschwerdeführers werfen. Der Kläger sei zur Vermeidung solcher Abfalle - nach seiner eigenen Aussage - nicht in der Lage. Schließlich wurde noch das Konsum- und Abfallvermeidungsverhalten der Kinder des Beschwerdeführers und seine Fähigkeit dieses zu kontrollieren angezweifelt.

Schließlich steht das Gericht auf dem Standpunkt, der Beschwerdeführer hätte, um eine kleinere Tonne zu erhalten, einen Antrag stellen müssen; dies habe er aber nicht getan. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Gebührensatzung keine Regelung eines entsprechenden Antrags enthält. Es schließt diese Antragspflicht aber aus dem Gesamtzusammenhang des § 13 Abs. 2 AbfS. Eine nachvollziehbare Begründung dieser Schlussfolgerung enthält das Urteil nicht.

Den Antrag des Beschwerdeführers, seine Berufung gegen das Urteil des VG zuzulassen, lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 05.01.2005 ab. Zur Begründung führte das Gericht zunächst aus, dass der Beschwerdeführer ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargetan habe. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig Abfälle anfallen, die der aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG folgenden Überlassungs- und Beseitigungspflicht unterliegen. Zwar sei das Bemühen des Klägers Abfall zu vermeiden offensichtlich, es sei es ihm aber nicht gelungen, den genannten Erfahrungssatz in tatsächlicher Hinsicht zu widerlegen. Das OVG verweist zur Begründung auf den von hypothetischen Besuchern - Gäste, Handwerker, Ärzte usw. - zum Beschwerdeführer verbrachten Restmüll.

Soweit der Beschwerdeführer zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Zigarettenfiltern in der Lage ist, wird dies vom OVG als unwesentliches Beispiel des Verwaltungsgerichts gewertet, das am Ergebnis der zutreffenden rechtlichen Wertung nichts ändere.

Auch die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei nicht verletzt, da durch den rechtlichen Ausgangspunkt des VG, nach dem bei bewohnten Hausgrundstücken das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in
geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden kann, sich eine weitere Erforschung des Sachverhalts dem Gericht nicht aufdrängen musste.
Schließlich hat das OVG das Müllvermeidungskonzept des Beschwerdeführers als dessen persönliches Anliegen zu "abfallpolitischen Korrekturen" als rechtlich irrelevant abgetan.

2.

Der Beschwerdeführer legt gegen die Entscheidung des OVG Verfassungsbeschwerde ein und rügt die Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz.

2.1.

Die Verfassungsbeschwerde gegen den am 10.01.2005 zugestellten Beschuss des OVG ist fristgerecht erhoben. Der Rechtsweg ist erschöpft. Der erkennende Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG befugt, die Durchführung der Verfahrens der Gerichte trotz bundesrechtlicher Regelung an den Grundrechten der Landesverfassung zu messen, soweit diese den gleichen Inhalt wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes haben (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 29,89 [91 f.] m.w.N.). Die hier geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 6 Abs. 2 LV) und effektiven Rechtsschutz (Art. 124 L V) sind inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz.

2.2.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer hat aus Art. 124 L V nicht nur eine allgemeine Rechtsschutzgarantie, sondern Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Für den hier relevanten Rechtsbehelf
bedeutet dies, ein Verbot das Beschreiten des Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Die Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen dürfen nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, NVwZ 2000, 1163, und NVwZ 2001,552). Die fehlerhafte Anwendung prozessrechtlicher Bestimmungen stellt dann einen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar, wenn das Gericht bei Anwendung der Verfahrensvorschrift die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts - hier des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz - verkannt hat (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 29,89 [93 f.]).

Das OVG ist vorliegend seiner Pflicht zur Gewährleistung einer möglichst wirksamen gerichtlichen Kontrolle nicht nachgekommen. Eine Inzidentprüfung der angegriffenen Satzungen ist ebenso verweigert worden, wie eine ernsthafte sachverständige Prüfung des Müllvermeidungskonzeptes des Beschwerdeführers.

2.2.1.

Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung der Berufung deshalb, weil das Verwaltungsgericht sein Begehren, vom Anschlusszwang befreit zu werden, unbeachtet gelassen hat und ihm unterstellt, er könne Restmüll nicht vermeiden. Er tritt dieser entscheidungserheblichen Unterstellung konkret und unter Beweisantritt entgegen. Ob bei modernen Müllvermeidungsstrategien tatsächlich noch objektiv unvermeidliche Restmüllmengen - und gegebenenfalls in welcher Quantität - anfallen hätte - gegebenenfalls durch Beweisaufnahme - näher aufgeklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer ist der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts und der erheblichen " Tatsachenfeststellung" mit schlüssigen Gegenargumenten und Beweisangeboten entgegengetreten.

Das OVG hätte das Müllvermeidungskonzept des Beschwerdeführers ernsthaft prüfen müssen. Es war gehindert das Gegenteil des Vorbringens des Beschwerdeführers ungeprüft als wahr zu unterstellen, mit dem Hinweis auf eine entsprechende Lebenserfahrung. Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen Verstoß gegen die Gesetze der Logik - eine petitio principii - handelt, was schon für sich genommen die Argumentation als nicht tragfähig darstellt, ist allgemein bekannt, dass sich das Konsum- und Müllvermeidungsverhalten weiter Kreise der Bevölkerung in den letzten Jahrzehnten dramatisch verändert hat. Die Mülltrennung ist zu einem allgemeinen, von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung gewohnheitsmäßig praktiziertem Verhalten geworden und die Restmüllmengen sind dramatisch zurückgegangen. Eine Vielzahl von Gebietskörperschaften haben ihre Deponieplanungen entsprechend dramatisch reduziert. Es wird hier davon ausgegangen, dass diese Tatsache gerichtsbekannt ist. Vorsorglich wird aber die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Entwicklung der entsorgungspflichtigen Restmüllmengen in Rheinland-Pfalz seit 1980 beantragt.

Das OVG hat nun unterstellt, dass diese Entwicklung ihr Optimum erreicht hat und eine weitere Verbesserung nicht möglich ist. Es gibt aber keinen Erfahrungssatz, der diese Annahme zu rechtfertigen geeignet wäre. Eine nachvollziehbare dahingehende Feststellung auf der Grundlage einer rechtsförmlichen gerichtlichen Tatsachenermittlung hat das OVG nicht vorgenommen. Es handelt sich damit um eine haltlose Unterstellung zu lasten des Beschwerdeführers, die auf einem Logikverstoßes und einer Fehlinterpretation der einschlägigen Normen beruht. Die § 2 Abs. 1 und § 3 der AbfS gehen davon aus, dass eine weitere Steigerung der Müllvermeidung tatsächlich möglich und rechtlich geboten ist. Diese sachliche Einschätzung und den darauf beruhenden politischen Willen des
Satzungsgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren. Dann aber hätte sich das streitbefangene Verhalten des Beschwerdeführers als vorbildlich im Sinne des § 2 Abs. 1 der AbfS darstellen müssen, mit der Folge, dass die Gerichte schon
aus Rechtgründen gehindert waren eine diffuse Lebenserfahrung über die eindeutige gesetzliche Regelung zu stellen. Die Gerichte haben die Tragweite des Problems nicht erkannt, sondern mit einer unbegründeten Sachverhaltsunterstellung schlicht "kurzen Prozess" gemacht.

Durch diese Forderung nach einer gründlichen Tatsachenklärung benannte der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber auch des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

2.2.2.

Der Beschwerdeführer hat auch gerügt, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn der Streitfall die Entscheidung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die noch nicht geklärt ist und an deren Klärung ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse besteht, wenn nicht die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzes und bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres zu beantworten ist.

Vorliegend enthält die Gebührensatzung des Landkreises keine Regelung, nach der die Größe der Restmülltonne nach Personenzahlen im Haushalt festgestellt werden kann. Diese Entscheidung behält sich der Landkreis vor. In der Abfallsatzung wird
unter § 13 geregelt, dass jede Person wöchentlich mindestens 10 Liter Restmüll produziert. Bei 14-tägiger Lehrung ergibt sich danach ein gemäß § 5 der Satzung<zulässiges Behältnis von 80 Litern. Dem Beschwerdeführer wird aber zwangsweise ein Behältnis von 120 Litern zur Verfügung gestellt. Diese Handhabung ist willkürlich wenn, wie hier, substantiiert vorgetragen wird, dass kein Restmüll anfällt. Mindestens hat die Behörde Kenntnis von der Tatsache, dass der Haushalt des Beschwerdeführers keinen Restmüll in die Restmülltonne einbringt. Wenn die Behörde dies als Umgehung der Entsorgungspflicht ansehen wollte, und bei ihrer Haltung ist dies zwingend, so hätte sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Beschwerdeführer einleiten müssen. Dies hat der Landkreis aber aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen.

Dem Landkreis ist auch vorzuhalten, dass der Entsorgungspflichtige gemäß § 2 Absatz 1 AbfS verpflichtet ist, Abfälle möglichst zu vermeiden und der Landkreis gemäß § 3 AbfS die Rechtspflicht hat, die Abfallvermeidung zu fördern. Dies wird durch die Gebührensatzung des Landkreises, die keinerlei Flexibilität im Hinblick auf die Größe der Abfallbehältnisse aufweist, konterkariert. Die Ausgestaltung der Gebührenerhebung widerspricht dem Zweck des § 3 der Abfallsatzung wenn sie, wie hier, denjenigen der seiner Vermeidungspflicht gemäß § 2 Absatz 1 AbfS genügt genauso behandelt, wie denjenigen, der diese Pflicht verletzt oder ihr mindestens in geringerem Maße genügt und ist damit rechtswidrig, weil der Landkreis seiner Förderungspflicht gemäß § 3 der Abfallsatzung vorrangig dadurch zu genügen hat, dass er Müllvermeidung durch niedrigere Gebühren für das Restmüllvolumen und die Behältergebühren belohnt. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren stand daher der Sinn und Zweck der Abfallsatzung und der Gebührensatzung in Frage. Das OVG war auf Grund seiner Amtsermittlungspflicht gehalten die Regelungen inzidenter auf ihre innere Widerspruchsfreiheit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Das Gericht hatte dabei davon auszugehen, dass das Konsum- und Müllvermeidungsverhalten des Beschwerdeführers vorbildlich ist im Sinne der Abfallsatzung. Es kann, im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 1 der AbfS, nicht als rechtlich irrelevantes persönliches Anliegen zu Durchsetzung "abfallpolitischer Korrekturen" abgetan werden. Das OVG verkennt hier die Förderungspflicht gemäß § 3 AbfS.

Dieser Frage kommt, wegen der Folgen für die anderen Rechtunterworfenen des Landkreises, aber auch wegen der Signalwirkung einer eventuellen Befreiung vom Anschlusszwang bei konsequenter und nachgewiesener Restmüllvermeidung grundsätzliche Bedeutung zu. Das OVG hat den Beschwerdeführer hier aber lediglich auf den Wortlaut der Vorschriften verwiesen, ohne der von ihm aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die Regelungen rechtmäßig, also mit höherrangigern Recht vereinbar sind. Der Be- schwerdeführer führt dazu ausdrücklich den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an. Die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung erfolgen müssen.

2.2.3.

Bei verfassungskonformer Anwendung dieser Regeln für die Berufungszulassung hätte das Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen müssen.

Das OVG war verpflichtet, dem Klagebegehren in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Die Klage richtete sich im Kern gegen die Gültigkeit von Landkreissatzungen. Das Verwaltungsgericht hatte die Inzidentkontrolle der Satzungen verweigert. Die vorgebrachten Gültigkeitszweifel waren nachvollziehbar. Sie ließen sich nicht ohne weiteres widerlegen. Vielmehr war eine nähere Auseinandersetzung mit den rechtlichen Bewertungen des Satzungsgebers und den tatsächlichen Umständen der Müllvermeidungsstrategie des Beschwerdeführers geboten. Der Rechtsprechungsauftrag des OVG zur verbindlichen Klärung und Auslegung des Landesrechts verlangte nach einer eingehenden Prüfung. Da die Gültigkeit von Rechtsnormen (Landkreissatzungen) im Streit stand, wies die Rechtssache jedenfalls grundsätzliche Bedeutung auf. Mit der Verweigerung der Berufungszulassung hat das OVG die Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen überspannt. Es hat dadurch das Beschreiten des Rechtswegs für den Beschwerdeführer in nicht zu rechtfertigender Weise erschwert und ihn in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Insbesondere hat es unbeachtet gelassen, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis seine Befreiung vom Anschlusszwang begehrt. Dies hat das OVG gänzlich unbeachtet gelassen und zur Annahme der Rechtmäßigkeit seiner Inanspruchnahme auf seine Inanspruchnahme verwiesen.

Die Gültigkeit der Normen konnte jedoch nur unter Hinweis auf die Vereinbarkeit mit höherrangigern Recht, nicht aber unter Bezugnahme auf die vorhandene Regelung begründet werden. Hierzu bedurfte es der umfassenden Prüfung in einem Berufungsverfahren. (VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2004- V HG B 7/04)

Die Verfassungsbeschwerde ist damit begründet. Es wird beantragt die Verfahrensakten des OVG und des VG beizuziehen.
PD Dr. Merk
Rechtsanwalt
10)A) X) Stellungnahmen der Gegenseite zur Verfassungsbeschwerde
Der Landkreis Bad Kreuznach und das Ministerium für Umwelt und Forsten haben zur Verfassungsklage Stellungnahmen abgegeben:

10)A)X)a) Kreisverwaltung
KREISVERWALTUNG SALINENSTRAßE 47
BAD KREUZNACH 55543 BAD KREUZNACH ----------------------------------------------------08.03.2005

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz

VGH B 2/05

Zu der Verfassungsbeschwerde
des Herrn Carl Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler -Antragsteller -
nimmt der Landkreis wie folgt Stellung:

Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die streitgegenständliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutzes dar.

Ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 30. August 2004 und des dazu ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz stellte der Kläger/Antragsteller im vorliegenden Rechtsstreit den Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 14. April 2003 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 14. Januar 2004 aufzuheben. Somit konnte ausschließlich über diesen Antrag entschieden werden. Ob der Kläger/Antragsteller einen Anspruch gemäß § 8 Abfallsatzung auf Erteilung einer Ausnahme der Überlassungspflicht hat, konnte vom Verwaltungsgericht nicht geprüft werden, da dies eines eigenständigen Antrags beim Beklagten bedurft hätte. Eine Verkürzung des Streitgegenstandes ist daher nicht gegeben. Das Begehren des Klägers/Antragstellers auf Befreiung vom Anschlusszwang wurde folglich zu Recht vom Verwaltungsgericht nicht erörtert bzw. entschieden, so dass ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vorliegen kann.

Des Weiteren musste das Oberverwaltungsgericht keine weitere Tatsachenklärung betreiben. Das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht Koblenz sind zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, den Erfahrungssatz, dass auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig Abfälle anfallen, in tatsächlicher Hinsicht zu widerlegen.
Der Vortrag des Klägers/Antragstellers konnte die Vermutung eben nicht widerlegen, so dass es einer Beweisaufnahme nicht bedurfte.

Letztlich liegt seitens des Oberverwaltungsgerichts kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vor, da bereits das Verwaltungsgericht die Abfallsatzung einer Inzidentkontrolle unterworfen hatte und das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kam, dass die Gebührenbemessung im Abfallgebührenrecht an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab angeknüpft werden kann und nicht dem Wirklichkeitsmaßstab entsprechen muss. Diese Auffassung wird vom Oberverwaltungsgericht Koblenz - insbesondere im Hinblick auf seine gefestigte Rechtsprechung - bestätigt.
Eine Inzidentkontrolle der streitgegenständlichen Satzungen musste daher vom Oberverwaltungsgericht Koblenz nicht durchgeführt werden.

Ein Verstoß gegen Artikel 6 Landesverfassung und Artikel 124 Landesverfassung liegt daher nicht vor.

Die Verfassungsbeschwerde ist somit unbegründet.

Im Auftrag - Mü. - Kreisoberverwaltungsrätin

(nach oben)

10)A) X)b) Umweltministerium
Ministerium für Umwelt und Forsten.
Postfach 3160.
55021 Mainz -----------------------------------------------------------------------------11.03.2005

Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz

Verfassungsbeschwerde des Herrn Carl Rheinländer, Heimweiler
Ihr Schreiben vom 14.02.2005, VGH B 2/05 - Anlage

Sehr geehrter Herr Präsident Prof. Dr. Meyer,

wir danken für die mit vorgenanntem Schreiben eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Verfassungsbeschwerde gibt uns Veranlassung, die abfallrechtlichen Grundlagen der angegriffenen Gerichtsentscheidung zu beleuchten. Wir wollen ferner Angaben zu der in der Verfassungsbeschwerde angesprochenen Entwicklung der Abfallmengen in Rheinland-Pfalz machen. Auf außerhalb unserer Ressortzuständigkeit liegende Rechtsfragen wie etwa die des Kommunalabgaberechts wollen wir dagegen nur am Rande eingehen.


1.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen in Abweichung zu § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, diese Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.
Die damit hinsichtlich ihrer Reichweite bundesrechtlich abschließend geregelte Überlassungspflicht erstreckt sich mithin bei Abfällen aus Haushaltungen nicht nur auf solche zur Beseitigung, sondern erfasst auch Abfälle zur Verwertung und macht für Letztere nur dann eine Ausnahme, wenn die privaten Haushalte selbst. zu einer Verwertung in der Lage sind und sie auch durchführen.

2.
Im Unterschied zu den Erzeugern und Besitzern von Abfällen anderer Herkunftsbereiche sind die privaten Haushalte zu einer Verwertung ihrer Abfälle bei Vorliegen der Voraussetzungen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sie können deshalb nach richtiger Auffassung anders als die Erzeuger und Besitzer von Abfällen anderer Herkunftsbereiche Dritte nicht mit der Durchführung der Verwertung beauftragen. § 16 Abs. 1 KrW- /AbfG, der die Beauftragung Dritter regelt, setzt nämlich eine Verwertungspflicht voraus, die für private Haushalte gerade nicht besteht (vgl. VGH Baden- Württemberg vom 21. Juli 1998,10 S 2614/97).

3.
Die so ausgeformte Überlassungspflicht will dem Umstand Rechnung tragen, dass der einzelne Privathaushalt mit der umweltgerechten Entsorgung des bei ihm anfallenden Abfalls regelmäßig überfordert ist und statuiert deshalb im Grundsatz ein Entsorgungsmonopol der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (vgl. BVerwGE 62, 224, 230).
Es besteht also eine gesetzliche Regelvermutung dafür, dass private Haushaltungen zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung nicht in der Lage sind (vgl. VGH Baden- Württemberg aaO).

4.
Dieser Regelvermutung ebenso wie ihrer Widerlegbarkeit trägt § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes Rechnung. Danach ist durch Satzung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers u.a. zu regeln, in welcher Weise die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen nachzuweisen haben, dass sie entgegen der Regelvermutung zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung bereit und in der Lage sind.
5.
Die Reichweite der Überlassungspflicht wird vom Beschwerdeführer, der sie nur auf Abfälle zur Beseitigung angewendet sehen will, offensichtlich verkannt.

Der Beschwerdeführer benennt eine Reihe von Abfällen, z.B. Zahnbürstenköpfe, Kugelschreiber, Reste von Kabelisolierungen und Teile von Billigspielzeug, die er zwar für verwertbar hält, aber schon nach eigenem Bekunden weder selbst verwerten kann noch will. Diese Abfälle sind folglich zu überlassen.

6.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 3 Nr. 2 und 3 KrW-/AbfG.

Zwar besteht danach die Überlassungspflicht nicht für solche Abfälle, die entweder durch eine gemeinnützige Sammlung oder durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.

Der Beschwerdeführer hat zwar vorgetragen, er sammle bestimmte Abfälle zur späteren Abgabe an private Wertstoffsammler. Dem Ministerium für Umwelt und Forsten sind allerdings keine privaten Sammler bekannt, die die vom Beschwerdeführer genannten Abfälle zu gemeinnützigen oder zu gewerblichen Zwecken in privaten Haushaltungen sammeln würden. Auch der Beschwerdeführer hat solche Sammler weder benannt noch hat er dem Gericht entsprechende Entsorgungsverträge vorgelegt.

Dies wäre aber vor dem Hintergrund der regelmäßig bestehenden Überlassungspflicht erforderlich gewesen, um die Einlassung des Beschwerdeführers auf die Ebene eines substantiierten Vortrags zu heben und sie damit nachprüfbar zu machen.

7.
Die Notwendigkeit eines solchen substantiierten Vortrags verdeutlicht auch ein Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur parallelen Problematik bei gewerblichen Siedlungsabfällen. Diese Abfälle fallen in anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen an, sind aber nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 der Gewerbeabfallverordnung den Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit noch nicht veröffentlichtem Urteil vom 17. Februar 2005, 7 C 25.03 ausweislich der Presseerklärung des Gerichts Nr. 612005 entschieden, dass § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung, wonach Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle mindestens ein Erfassungsgefäß des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen haben, mit höherrangigern Recht vereinbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung u.a. ausgeführt, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen sei, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen auch Abfälle zur Beseitigung anfallen. Diese Vermutung sei zwar widerlegbar, dazu müsse aber ein entsprechender Nachweis geführt werden.

8.
Wir halten den Grundgedanken dieser Rechtsprechung auch auf den vorliegenden fall für übertragbar.

Der Gesetzgeber hat den Erzeugern und Besitzern gewerblicher Siedlungsabfälle anders als den privaten Haushaltungen die volle Verwertungspflicht der bei ihnen anfallenden Abfälle auferlegt und geht folglich davon aus, dass diese Pflicht insbesondere durch Einschaltung der privaten Entsorgungswirtschaft umfassend erfüllbar ist. Wenn gleich- wohl auch bei diesen Verpflichteten die Vermutung fortbesteht, dass dennoch nicht verwertbare und damit überlassungspflichtige Abfälle anfallen, so wird dies erst recht für die privaten Haushalte gelten müssen, die der Gesetzgeber zu einer umfassenden Entsorgung nicht in der Lage sieht. Wenn in der Folge die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle die Regelvermutung des Gesetzgebers nicht nur mit der bloßen Behauptung einer umfassenden Verwertung entkräften können, sondern dazu den Nachweis der vollständigen Verwertung führen müssen, so wird dies in gleicher Weise von denjenigen privaten Haushaltungen verlangt werden müssen, die sich wie der Beschwerdeführer als Ausnahme voll der Regel sehen.

9.
Einen solchen prüfbaren Nachweis hat der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht angeboten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die beim Beschwerdeführer unstreitig anfallenden Abfälle nicht vollständig durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 KrW-/AbfG erfasst werden.

Folglich kann der Landkreis die Überlassung dieser Abfälle verlangen.

10.
Der Landkreis hält - ebenso wie die anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Rheinland-Pfalz - für die vom Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden für private Wertstoffsammler aufbewahrten Abfälle kein eigenes Wertstofferfassungssystem bereit. Da die Verwertungspflicht auch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG durch ihre Wirtschaftliche Zumutbarkeit begrenzt wird, ist dies insbesondere angesichts der geringen Mengenrelevanz dieser Abfälle nicht zu beanstanden.

Aus unserer Sicht kann daher dahinstehen, ob der Beschwerdeführer den Anfall sonstiger überlassungspflichtiger Restabfälle tatsächlich und dauerhaft vermeiden kann. Denn die Pflicht zur Nutzung des Restabfallgefäßes ergibt sich bereits aus der Notwendigkeit der Entsorgung der unstreitig beim Beschwerdeführer anfallenden Abfälle.

11.
Deshalb fügen wir nur der Vollständigkeit halber an, dass nach unserer Einschätzung auch eine vollständige dauerhafte Vermeidung sonstiger überlassungspflichtiger Restab- fälle nicht möglich ist. Selbst derjenige, der seine persönliche Lebensführung in einem ungewöhnlich hohen Maße auf dieses Ziel ausrichtet, wird in seinem Bemühen auch dann nicht vollständig erfolgreich sein können, wenn er seine sonstigen Bedürfnisse diesem Ziel völlig unterordnet. Auch in einem solchen besonders geführten Haushalt und in seinem Umfeld fallen Staub und Kehricht an, der nicht geplant und zielgerichtet zu einem vernünftigen Zweck wieder eingesetzt werden kann. Auch in einem solchen .Haushalt, zumal wenn Kinder darin aufwachsen, gehen Gebrauchsgegenstände zu Bruch, ohne repariert werden zu können oder müssen kleine Verletzungen mit Heftpflaster oder ähnlichem versorgt werden.

Soweit der Beschwerdeführer Gegenteiliges vorträgt, ist das von ihm angeblich verfolgte "Abfallvermeidungskonzept", soweit es über die Eigenkompostierung hinausgeht, nicht prüfbar. Soweit er sich in den uns zugänglich gemachten und im Verfahren ausgetauschten Schriftsätzen dazu äußert, sind diese Äußerungen allgemein gehalten und beschränken sich im Wesentlichen auf die Behauptung einer bestimmten Lebensführung. Die als Beweis angebotenen gutachterlichen Stellungnahmen zielen darauf ab, die Verwertbarkeit bestimmter Stoffe darzulegen; sie tragen nicht zur Beantwortung der Frage bei, ob die fraglichen Wertstoffe auch vom Beschwerdeführer tatsächlich verwertet werden.

12.
Vor diesem Hintergrund musste sich dem Oberverwaltungsgericht aus unsererSicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung nicht aufdrängen. Es konnte zu Recht schon nach den Einlassungen des Beschwerdeführers selbst davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer überlassungspflichtige Abfälle anfallen.

13.
Im übrigen scheint unstreitig, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises zumindest in Bezug auf die bei ihm anfallenden Papierabfälle auch tatsächlich nutzt. Jedenfalls ist soweit ersichtlich weder vorgetragen, dass solche Abfälle bei ihm nicht anfallen noch dass das Altpapier ausschließlich außerhalb des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsregimes verwertet werde.

Schon allein aus diesem Grund liegt also eine entgeltfähige Leistung des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Satzungsgeber bei der Bemessung von Abfallentsorgungsgebühren ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, dessen Grenzen mit Blick auf den Gleichheitssatz erst dann überschritten sind, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (BVerwG vom 21.10.1994,8 C 21.92). Dabei verlangen Äquivalenzprinzip und Gleichheitssatz keine strikt dem Maß der durch die jeweilige Benutzung verursachten Kosten folgenden Erhebung der Benutzungsgebühren (BVerwG vom 26.10.1977,7 C 4.76).

Es begegnet nach dieser Rechtsprechung keinen Bedenken, wenn auch derjenige zu Grundgebühren herangezogen wird, der nicht alle Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung gleichermaßen nutzt. Die Grundgebühr wird für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der kommunalen Abfallwirtschaft insgesamt erhoben und ist auch mit Blick auf den Gleichheitssatz schon dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten ver- ursacht, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnehmen (vgl. BVerwG vom 20.12.2000, 11 C 7.00).

14.
Nachdem der Beschwerdeführer unter 2.2.1 seiner Beschwerde die Entwicklung der Abfallmengen in Rheinland-Pfalz angesprochen hat, haben wir in der Anlage eine tabellarische Aufstellung der Mengenentwicklung bei den Haushaltsabfällen in Rheinland-Pfalz von 1990 -2003 beigefügt. Sie basiert auf den Abfallbilanzen des Landes.

Wir messen der Mengenentwicklung bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde allerdings keine Bedeutung bei. Denn aus den Abfallbilanzen des Landes lassen sich selbstverständlich keine Folgerungen für den hier in Rede stehenden Haushalt des Beschwerdeführers ziehen.

Die tabellarischen.Zusammenstel1ungen machen nur hinreichend deutlich, dass die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassenen Abfallmengen von 1,6 Mio. tim Jahr 1990 auf ca. 1,9 Mio. tim Jahr 2003 gestiegen sind. Im gleichen Zeitraum hat die Menge der darin enthaltenen verwerteten Abfälle zu-, die Menge der beseitigten Abfälle abgenommen. Die Menge der zu beseitigenden Abfälle lässt seit 1996 eine allenfalls schwach ausgeprägte Tendenz zur weiteren Reduzierung erkennen. Dass diese Tendenz gegen Null gehen könnte, lässt sich nicht ablesen. Das gilt erst recht für die Gesamt- menge der überlassungspflichtigen Abfälle, die seit dem Jahr 1999 keine ausgeprägte Tendenz mehr erkennen lässt und im Jahre 2003 nur ca. 50.000 t unter der bisherigen Höchstmarke aus dem Jahr 2000 liegt.

Sofern Sie entgegen unseren Erwartungen die Mengenentwicklung der überlassungs- pflichtigen Abfälle in Rheinland-Pfalz für den Ausgang des Verfahrens für bedeutsam halten sollten und daher nähere Informationen wünschen, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Go. Ju.
10)A) XI) Antwort zu den Stellungnahmen der Gegenseite


Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - OLG München ------------------ München, 10.04.2005


 

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Postfach
56065 Koblenz

VGH B 2/05
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
Carl Rheinländer, Heimweiler

ist zu den Stellungnahme des
a)- der Kreisverwaltung vom 08.03.2005

und des
b)- des Umweltministeriums vom 11.03.2005

Vortrag veranlasst:
Als wesentlich ist hervorzuheben, dass es sich bei der Behauptung, der Anfall von Restmüll auf dem Grundstück des Antragstellers sei unstreitig, um eine unzutreffende Unterstellung handelt. Die Gerichte, ebenso wie nunmehr die Kreisverwaltung und das Umweltministerium, ignorieren die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Bauökologe ist und daher über eine besondere Sachkunde hinsichtlich der hier relevanten Materialien und deren Vermeidung, Behandlung oder schadlosen Entsorgung verfügt. Die Gerichte haben demgegenüber ihre laienhafte Einschätzung ohne weiteres über den Sachverstand des Beschwerdeführers gesetzt. Sie haben diesen Sachverstand, wie sich aus den Gründen der angegriffenen Entscheidungen ergibt, als solchen nicht zur Kenntnis genommen.

Vorsorglich ist im Einzelnen folgendes vorzutragen:

Zu a)

Die Kreisverwaltung argumentiert damit, der Antragsteller habe beantragt, den Bescheid der Kreisverwaltung vom 14.April 2003 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 14.Januar 2004 aufzuheben. Er habe nicht beantragt, eine Ausnahme von der Überlassungspflicht erteilt zu bekommen. Folglich habe das Verwaltungsgericht dies auch nicht prüfen können. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Kreisverwaltung konstruiert hier einen Widerspruch, der gar nicht existiert.
Nach §14 KrW-/AbfG brauchen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, das Aufstellen der Tonne für überlassungspflichtige Abfälle, also für Restmüll, nicht zu dulden, wenn keine überlassungspflichtigen Abfälle anfallen. Ohne Restabfallgefäß scheidet eine Gebührenschuld nach §§ 2,3 AbfGS jedoch aus.
Die Frage, ob der Gebührenbescheid vom 14. April 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Januar, der sich ja eben auf den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid bezieht, aufgehoben werden kann, lässt sich nur dann beantworten, wenn der zentrale Aspekt der Sache vom Verwaltungsgericht untersucht wird, nämlich:

Fallen auf dem streitigen Grundstück überlassungspflichtige Abfälle an oder nicht?

Wäre eine Ausnahmeerteilung von der Überlassungspflicht beantragt worden, und diese Ausnahmeerteilung wäre laut Gesetz nur möglich, wenn wiederum keine überlassungspflichtigen Abfälle auf dem Grundstück des Klägers anfallen, hätte das Gericht genau den gleichen Aspekt wie oben zu untersuchen gehabt:
Fallen auf dem streitigen Grundstück überlassungspflichtige Abfälle an?
Die Stellungnahme des Landkreises ist bis hier hin also nicht von Relevanz für den Prozessgegenstand. Nach wie vor bleibt das entscheidende Versäumnis des Verwaltungsgerichts bestehen: Es hat oben stehenden Aspekt nicht untersucht, obwohl er allein entscheidend ist.

Des Weiteren behauptet die Kreisverwaltung abermals, dem Antragsteller wäre die Widerlegung des "Erfahrungssatzes, dass auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig Abfälle anfallen", nicht gelungen.
Die einzige Gelegenheit, die der Antragsteller je zur Stellungnahme bekam, war während der mündlichen Anhörung vom 30.08.2004 vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Leider ist in der Niederschrift über diese öffentliche Sitzung das damals Gesagte so gut wie nicht wiedergegeben worden. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage, die am 30.08. etwa 45 Minuten dauerte, wurde lediglich mit 3 kurzen Sätzen beschrieben.
Zum tatsächlichen Inhalt dieser Sitzung wurde daher unmittelbar danach ein Gedächtnisprotokoll verfasst, basierend auf Notizen und Erinnerungen des Antragsteller und seiner beiden Anwälte.
Dieses Protokoll wird anliegend zu Beweiszwecken überreicht und zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens gemacht.
Es ergibt sich danach, dass der einzige strittige Punkt in der ganzen Sitzung die Frage nach den Zigarettenkippen von Besuchern des Antragstellers war. Diese Zigarettenkippen wertet der Landkreis als Restmüll, wie auch aus dem Sortierplan auf der Website des Landkreises zum Thema Abfall ersichtlich.
Dass der Antragsteller aber substantiiert vortrug, zur eigenen Verwertung der Kippen in der Lage zu sein, wurde ignoriert. Der Antragsteller hat damit den prozessrelevanten "Erfahrungssatz" wenn nicht widerlegt, so doch so erschüttert, dass das Gericht gehindert war ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts im Sinne dieses "Erfahrungssatzes" zu entscheiden. Hier hätte das Gericht sich mit der Tatsache des, eingangs begründeten, besonderen Sachverstandes des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen.

Weil die wesentlichen Argumente des Antragstellers vom Verwaltungsgericht weitgehend ignoriert, bzw. das Ergebnis der mündlichen Anhörung im Urteil unzutreffend wiedergegeben wurde, hat er Berufung eingelegt. Doch auch das OVG hat seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt.
Das Vorbringen des Landkreises ist danach nicht geeignet die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde in Frage zu stellen.

Zu b)

Punkt 1.
Die im zweiten Satz niedergeschriebene Aussage ist irreführend falsch. Die Abs. 2 und 3 des § 13 KrW-/AbfG schränken Absatz 1 ein und bestätigen daher die Ansicht des Antragstellers. Die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3, sieht die Möglichkeit der Weitergabe jeglicher Wertstoffe aus privaten Haushaltungen an gemeinnützige oder gewerbliche Sammler ausdrücklich vor. Der Landkreis ist also nur noch für die überlassungspflichtigen Abfälle, auch Abfälle zur Beseitigung oder Restmüll genannt, zuständig. Solche fallen im Haushalt des Antragstellers aber nicht an.

Punkt 2.
Das Ministerium bestätigt damit, die Berechtigung des Antragstellers zur Verwertung seiner Abfälle. Im Übrigen ist die Aussage für den vorliegenden Fall irrelevant. Der zitierte § 16 KrW-/AbfG bezieht sich auf Abs. 2 des § 13 KrW-/AbfG.
Der Antragstellers verwertet seine Abfälle aber entweder selbst auf dem Grundstück oder nach Satz 2 und 3 des Absatzes 3 im § 13 KrW-/AbfG.

Punkt 3.
Die Aussage bezieht sich abermals auf die überlassungspflichtigen Abfälle. Mit der umweltgerechten Entsorgung von Beseitigungsabfällen mag der Privathaushalt überfordert sein. Diese fallen im Haushalt des Antragstellers aber gerade nicht an.
Alle sonstigen Abfälle werden von ihm ordnungsgemäß, schadlos und streng nach den gesetzlichen Vorgaben und der Rangfolge: Vermeidung vor Verwertung, Verwertung vor Beseitigung, entsorgt.

Punkt 4.
Hier wird auf § 8 der Abfallsatzung des Landkreises verwiesen. Demnach, also nach zitiertem § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz, wäre besagter § 8 unzureichend. Er sagt nur dass ein Nachweis zu führen ist, nicht aber in welcher Weise.

Punkt 5.
Hier wird versucht, eine nach dem Gesetz zu den Wertstoffen zählende Abfallgruppe, in reiner Form gesammelte Kunststoffabfälle, die für eine stoffliche Verwertung bestens geeignet sind (stoffliche Verwertung geht laut Gesetz vor thermische Verwertung), zu überlassungspflichtigem Abfall umzuinterpretieren und so den Anfall von Restmüll zu konstruieren.

Punkt 6.
Die hier angesprochenen Abfälle sind ausschließlich die in reiner Form gesammelten Kunststoffabfälle.
Artikel für diese Fraktion fallen im Haushalt des Antragstellers derart selten an, dass über einen Zeitraum von nunmehr 6 Jahren in der Wertstoffecke des Antragstellers gerade ein halber Eimer gefüllt werden konnte.
Der Antragsteller sammelt diese Kunststoffdinge, weil er sie ausschließlich einer stofflichen Verwertung zuführen will. Würde der Antragsteller diese Kunststoffartikel dem Landkreis überlassen, würden sie auf dessen Deponie landen. Eine umweltfreundliche, stoffliche Verwertung, werkstofflich oder rohstofflich, wäre damit ausgeschlossen. Selbst die thermische Verwertung, nicht zu verwechseln mit der Müllverbrennung zur Beseitigung, kann vom Landkreis nicht gewährleistet werden.
Der Antragsteller hatte auch noch nie die Absicht, seinen halben Eimer Kunststoffabfälle loszuwerden. Deshalb muss er heute noch keinen konkreten privaten Entsorger benennen, geschweige denn Entsorgungsverträge vorlegen.
Es gibt keinen Zweifel, dass getrennt gesammelte Kunststoffabfälle einen gewissen Wert haben. Selbst eine Mischung aus verschiedenen Kunststoffen stellt einen wertvollen Rohstoff für die Kunststoffrecyclingbetriebe dar, der zum Vorteil der Umwelt möglicht lange in den Stoffkreisläufen zu halten ist, statt ihn in Müllverbrennungsanlagen zu beseitigen. Gegenwärtig treibt die Nachfrage aus Übersee die Preise für Gebrauchtkunststoffe in die Höhe.
Ähnlich verhält es sich mit der Abfallfraktion Alt-CDs. Diese würde der Antragsteller ebenfalls nicht dem Landkreis überlassen, weil dieser bis heute keine ordnungsgemäße Verwertung sicherstellen kann. Alt-CDs ergeben ebenfalls einen wertvollen Rohstoff, wenn sie nicht mit Restmüll vermischt werden. Der Antragsteller sammelt sie deshalb, um sie, sobald eine entsprechende Menge beisammen ist, dem stofflichen Recycling zuführen zu können.
Wenn das Ministerium hierzu "Einlassungen auf der Ebene eines substantiierten Vortrags" vermisst, kann dies nicht dem Antragsteller angelastet werden. Es handelt sich einzig um ein Versäumnis des Landkreises.
Sachlich nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Ministeriums für Umwelt, ihm seien keine privaten Sammler bekannt, nachdem die Website des Umweltbundesamtes die Adressen mehrerer Abgabestellen für Alt-CDs aufführt. Dort wird auch dazu aufgerufen, die Alt-CDs an spezielle Verwertungsbetriebe zu schicken.

Punkt 7.
Die hier gemachten Aussagen beziehen sich auf die gewerblichen Siedlungsabfälle und nicht auf die Abfälle aus privaten Haushalten.
Immerhin wird hier bestätigt, dass die Vermutung nach dem zwangsläufigen Anfall von Beseitigungsabfällen widerlegbar ist. Ein entsprechender Nachweis muss durch den Abfallwirtschaftsbetrieb vom gewerblichen Betrieb verlangt werden.
Im Falle des Antragstellers, der seit dem Jahr 2000 keinen Restmüll mehr hat und dies mehrfach gegenüber dem Landkreis erklärt hat, wurde nie ein solcher Nachweis verlangt.

Punkt 8.
Das Beispiel des Antragstellers verdeutlicht, dass im Bereich eines privaten Haushalts der völlige Verzicht auf die Erzeugung von überlassungspflichtigem Abfall möglich ist. Die viel zitierte und einem überholten Denken entsprungene Vermutung, dass Restabfälle zwangsläufig anfallen, wird substantiiert widerlegt.
Im Übrigen ist es aus Sicht des Antragstellers in einem privaten Haushalt sehr viel leichter, Restmüll zu vermeiden, als in einem Gewerbebetrieb. Im ersten Fall besitzen die Beteiligten die volle Autonomie und Entscheidungsfreiheit, während das Abfallmanagement im Gewerbebetrieb sehr stark von herrschenden Sachzwängen, etwa logistischen, und dem Verhalten der Konkurrenz, bzw. Wunsch der Kundschaft usw. abhängt.
Obwohl der Landkreis schon lange weiß, dass der Haushalt des Antragstellers eine Ausnahme von der von ihm behaupteten Regel darstellt, hat er bis heute keinen Nachweis der vollständigen Verwertung angefordert.

Punkt 9.
Der Antragsteller muss den besagten Nachweis nicht anbieten, sondern der Nachweis muss durch den Landkreis angefordert werden.
Die hier aufgestellte Schlussfolgerung, - weil der Antragsteller einen Nachweis nicht angeboten hätte, wäre der Anfall von Restabfall auf seinem Grundstück unstreitig, - ist nicht tragfähig; dem Antragsteller wird unsachlich die illegale Entsorgung von Restabfall unterstellt, nach dem Motto "dass nicht sein kann, was nicht sein darf".

Punkt 10.
Hier wird bestätigt, dass das Wertstofferfassungssystem des Landkreises unzureichend ist.
Die gesetzlich dokumentierte Rangfolge (u.A. Kreislaufwirtschafts- /Abfallgesetz) für die Entsorgung, -Vermeidung vor stofflicher Verwertung, stoffliche Verwertung vor thermischer Verwertung, thermische Verwertung vor Beseitigung-, kann vom beklagten Landkreis nicht in vollem Umfang umgesetzt werden. Dessen Streben hat sich in der Vergangenheit hauptsächlich auf den Ausbau seiner Deponien erstreckt, statt auf den Aufbau umfassender Verwertungslogistik.
Selbst im Jahr 2005, wo per Gesetz ab 1. Juni der Restmüll nicht mehr deponiert werden darf, ohne vorbehandelt worden zu sein, kann der Landkreis eine weitgehende Verwertung nicht sicherstellen. Dieser Missstand kann nicht dem Antragsteller angelastet werden indem man ihm sagt, für seine Wertstofffraktionen gäbe es kein Erfassungssystem und deshalb wären sie überlassungspflichtig.
So wird die Zuständigkeit des Landkreises erst durch eine Unterschlagung des Verwertungsgebots künstlich konstruiert.
Dabei ist der Landkreis ab Juni selbst dazu verpflichtet, verwertbare Bestandteile vor der Deponierung aus dem Restmüll herauszusammeln. Genau dies tut der Antragsteller jetzt schon. Es ist ihm nicht anzulasten, dass es im Landkreis kein Erfassungssystem für Alt-CDs gibt und er die gesammelten CDs, sobald eine entsprechende Menge beisammen ist, einer überregionalen Sammlung zuführen muss. Der Kläger ist fest davon überzeugt, dass die von ihm gesammelten und sortierten sauberen Kunststoffabfälle vom Landkreis nicht sachgemäß nach dem Verwertungsgebot verwertet werden würden, was auch die vorliegende Stellungnahme des Umweltministeriums bestätigt.
Er ist durchaus berechtigt, seine Wertstoffe einer gewerblichen Sammlung zuzuführen, und kann nicht gezwungen werden, getrennt gesammelte Wertstoffe in das graue Restabfallgefäß zu werfen.

Punkt 11.
Hier folgt das Umweltministeriums der "Argumentation" des Landkreis und des Verwaltungsgerichts. Ein tatsächlich bestehender Zustand wird abgestritten. Es wird einfach die eigene Unzulänglichkeit, Restabfall zu vermeiden, auf den Antragsteller übertragen. Auch das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil erklärt:
"Dabei besteht nach Auffassung der Kammer eine Vermutung dahingehend, dass bei bewohnten Hausgrundstücken, selbst bei größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung, das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden kann."

Diese Vermutung kann nur jemand hegen, der sich noch nicht mit der vollständigen Vermeidung von Restabfall beschäftigt hat. Ein durchschnittlich Müll erzeugender Bürger kann nicht einfach von seiner persönlichen, auf der eigenen Lebenserfahrung beruhenden Vermutung auf einen Dritten schließen und dessen andere, auf anderem Streben und anderem Lernen beruhende Lebenserfahrung abstreiten.
Die aufgezählten Beispiele führen im Haushalt des Antragstellers keineswegs zum Anfall von Restmüll. Staub und Kehricht sind beim Antragsteller vollständig biologisch abbaubar, bzw. von rein mineralischer Beschaffenheit, können also auf den Kompost. Der Straßenkehricht kann zudem noch Zigarettenkippen beinhalten, ebenfalls zu 100% biologisch abbaubar, Verpackungspapierchen etwa von Bonbons, also Verpackungsabfall-gelber Sack, und kleine Steine oder Splitt. Deshalb wird dieser sortiert und gesiebt, die Steine gehören zum Bauschutt, mit dem Splitt kann im Winter bei Glatteis gestreut werden. Gebrauchsgegenstände im Haushalt des Antragstellers sind so ausgewählt, dass sie, wenn sie zu Bruch gehen, leicht repariert werden oder auch als Bruch zu 100% verwertet werden können. Pflaster die vom Antragsteller verwendet werden sind vollständig biologisch abbaubar.
Es wird beanstandet, das Abfallvermeidungskonzept des Antragstellers sei nicht prüfbar. Jedoch hat keine Behörde jemals dieses Konzept prüfen wollen. Wenn in den Schriftsätzen enthaltene Äußerungen für das Ministerium zu allgemein gehalten sind, beruht dies auf dem bisherigen Desinteresse der zuständigen Behörden.
Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten zur biologischen Abbaubarkeit von Zigarettenfiltern wurde deshalb eingebracht, weil das VG die Ansicht des Landkreises, Filterkippen gehörten zwangsläufig zum Restmüll, einfach übernahm.

Punkt 12.
Auch das OVG hat es unterlassen, zur objektiven Klärung der Sachlage die Argumente des Antragstellers zu prüfen. Wieder wurde einfach eine persönliche Vermutung der Richter über die grundlegend anderen, persönlichen Verhältnisse des Antragstellers gestülpt und danach entschieden.

Punkt 13.
Alle auf seinem Grundstück anfallenden Papierabfälle werden vom Antragsteller selbst verwertet. Wochenspiegel und amtliches Mitteilungsblatt werden zum Feueranzünden benötigt oder kompostiert. Er hat keine Tageszeitung oder Illustrierte abonniert, lehnt für jeden Austräger gut lesbar jegliche Werbesendungen ab und ist seit vielen Jahren in der so genannten Robinsonliste eingetragen, was gewährleistet, keine Werbesendungen per Post zu erhalten. Es kann also keine Rede sein von der Nutzung des "öffentlich-rechtlichen Entsorgungsregimes". Auch wird die Müllabfuhr bestätigen, hier noch nie Papier abgeholt zu haben.
Der Hinweis auf Urteile des BVerwG geht fehl. Es fehlt die Relevanz, weil beim Antragsteller keine überlassungspflichtigen Abfälle anfallen.
Deshalb muss er, allen vom BVerwG gewährten Gestaltungsspielräumen bei der Bemessung von Abfallentsorgungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Trotz, die Aufstellung der grauen Tonne nicht dulden (§14 KrW-/AbfG) und kann nicht zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden (§§ 2,3 AbfGS).
Immerhin bestätigt das zitierte Urteil 8 C 21.92, dass Gebührenregelungen durchaus ungerechtfertigt gegenüber den sachlichen Gründen sein können. Danach erscheint es fragwürdig, wenn im Falle des Antragstellers, bei dem keinerlei Nutzung der Dienste des Abfallwirtschaftsbetriebs vorliegt, durch den Landkreis die volle Abfallentsorgungsgebühr verlangt wird.
Auch ist der Blick auf die Grundgebühr und eines sich damit befassenden Urteils des BVerwG nicht hilfreich, da die Grundgebühr als Teil der Abfallentsorgungsgebühr ebenfalls nur erhoben werden kann, wenn überlassungspflichtige Abfälle anfallen, bzw. die öffentlich-rechtliche Entsorgungseinrichtung genutzt wird.

Punkt 14.
Der Antragsteller stimmt zu, dass aus den Abfallbilanzen des Landes keine Folgerungen für seinen Haushalt gezogen werden können. Allerdings bestätigen die Bilanzen die Ansicht des Antragstellers, wonach die deutsche Abfallwirtschaft das erklärte Ziel nach primär weitgehender Abfallvermeidung und sekundär umfassender Verwertung nicht erreichen kann. Die Abfallgesetze in Deutschland sind diesem Vorhaben gegenüber zahnlos und taugen lediglich zur Verwaltung des bestehenden Zustands. Weil aber nicht nur die rein statistisch festgehaltene Abfallmenge eine enorme Belastung der Gesellschaft darstellt, sondern darüber hinaus auch alles Andere betrachtet werden muss, was mit der fahrlässigen Produktion von schwer verwertbaren Konsumartikeln in Zusammenhang steht, wie beispielsweise der Gesamtenergieeinsatz, der Gesamttransportbedarf, der Rohstoffverbrauch oder der Naturflächenverbrauch für die Produktionsanlagen etwa, zusammengenommen gemeinhin als "ökologischer Rucksack" eines jeden Produkts bezeichnet, ist die fortschreitende Schädigung der Lebensgrundlagen vorgezeichnet.
Diese umfassenden Schädigungen aber sind gleichbedeutend mit einer allmählichen Aushöhlung der verfassungsmäßig garantierten Grundrechte zumindest der nachfolgenden Generationen. Deshalb hält der Antragsteller die deutschen Abfallgesetze für verfassungswidrig.

Zum Landkreis ist noch zu sagen, dass er am Weiterbestehen des Müllproblems eine Mitschuld trägt. Er weigert sich gegenüber seinen Kunden, das Bemühen um Abfallvermeidung oder gewissenhafter Verwertung finanziell zu honorieren. Sämtliche anerkannten Absichtserklärungen zu diesem Thema, auf globaler, europäischer oder auf Bundesebene, werden weitgehend ignoriert.

- aus Agenda 21, Resultat der UN-Konferenz in Rio 1992:
-- "Schaffung innenpolitischer Rahmenbedingungen, die einen Umstieg auf nachhaltigere Produktions- und Verbrauchsgewohnheiten begünstigen"(4.17),
-- "Die Regierungen sollen in Zusammenarbeit mit ... den Haushalten und der Bevölkerung gemeinsame Anstrengungen unternehmen, um Abfälle und Abfallprodukte zu vermeiden"(4.19).
-- "ohne den Anreiz über die Preise und bestimmte Marktsignale, die dem Erzeuger und dem Verbraucher die ökologischen Kosten des Energie-, Material- und Ressourcenverbrauchs und des Anfalls von Reststoffen klarmachen, es wenig wahrscheinlich erscheint, daß in nächster Zukunft wesentliche Veränderungen in den Verbrauchs- und Produktionsmustern eintreten werden" (4.24).
- Johannesburg 2002: Maßnahmen mit folgendem Ziel: "Unter Beteiligung staatlicher Behörden und aller Interessengruppen Abfall vermeiden beziehungsweise das Abfallaufkommen minimieren und in möglichst großem Umfang zur Wiederverwendung und Verwendung alternativer umweltschonender Materialien schreiten, um die schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und die Ressourceneffizienz zu erhöhen...".
- EU-Kommission vom 14.04.2003 -"Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling"-:
-- Sie hält es für möglich, die Verwendung beträchtlicher Mengen natürlicher Ressourcen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden, indem diese Erzeugnisse im Abfallstadium wiederverwendet oder stofflich verwertet und indem sie ökologisch sinnvoller konzipiert werden.
-- fordert ferner notwendigerweise zusätzliche Maßnahmen der lokalen Behörden, zur Abfallvermeidung und stellt die höhere Qualität von getrennt gesammelten Wertstoffen gegenüber nachträglich aus den heterogenen Siedlungsabfällen gewonnenen Materialien fest.
-- beklagt, dass, obwohl die Abfallvermeidung seit Jahren das wichtigste Ziel der Abfallbewirtschaftungsstrategien sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Gemeinschaft ist, bisher nur wenig Fortschritte bei der Umsetzung dieses Ziels in die Praxis erzielt wurden.
Auch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz fordert zur Vermeidung von Abfällen "ein auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten"(§4, Satz 2) Ein solches Konsumverhalten praktiziert der Antragsteller seit vielen Jahren. § 5, Satz 2 enthält zudem ein Getrennthaltungsgebot für Abfälle zur Verwertung. Satz 4 verpflichtet zur Verwertung all der Abfälle, für die ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Daran orientiert sich der Antragsteller und gerät damit in Widerspruch zum Landkreis.

Es wird vorsorglich beantragt die Verfahrensakten des OVG und des VG zu Beweiszwecken beizuziehen.

 

PD Dr. Merk
Rechtsanwalt


(nach oben)

10)A) XII) Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz - (Eingang 10.August 2005)


VGH B 2/05

VERFASSUNGSGERICHTSHOF
RHEINLAND- PFALZ

BESCHLUSS
IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren betreffend die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstraße 4, 55606 Heimweiler,
Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk, Marienplatz 17, 80331 München,

gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Januar 2005- 12 A 11861/04.OVG -

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz durch seinen Ausschuss am 28. Juli 2005
unter Mitwirkung von

Präsident des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. M
Präsident des Oberlandesgerichts D
Kreisverwaltungsdirektorin K

einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz,
mit der sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen worden ist.
1. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Frau und drei Kindern in Heimweiler. Für das Jahr 2003 zog ihn der Landkreis Bad
Kreuznach zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 181 ,56 heran.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer Klage gegen den Gebührenbescheid. Zur Begründung machte er geltend, dass auf seinem Grundstück keinerlei Restmüll anfalle. Schon beim Kauf von Lebensmitteln und Gebrauchsgütern achte die Familie auf Müllvermeidung bzw. auf die spätere Verwertbarkeit und Kompostierbarkeit von Abfällen. Soweit möglich, kompostiere sie diese. Kunststoffabfälle würden zur späteren Abgabe an private Wertstoffsammler gesammelt. Besucher der Familie nähmen den von ihnen erzeugten Restmüll wieder mit.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. August 2004 ab. Es vertrat die Auffassung, der Beklagte habe den Beschwerdeführer zu Recht zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren in Anspruch genommen. Unstreitig sei diesem für das Jahr 2003 eine Restmülltonne mit einem Volumen von 120 Litern zur Verfügung gestellt worden. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei auch zu Recht an die öffentliche Abfallentsorgung des Beklagten angeschlossen, da dort Abfälle anfielen. Es bestehe eine Vermutung, dass bei bewohnten Hausgrundstücken selbst bei größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung das Entstehen von Beseitigungsabfällen nicht vollständig zu verhindern sei. Diese Vermutung habe der Beschwerdeführer nicht erschüttert. Er könne auch bei größter Anstrengung nicht verhindern, dass er - wenn auch ungewollt -Besitzer von überlassungspflichtigen Restabfällen werde, die von Besuchern der Familie zurückgelassen oder von Passanten auf das Grundstück geworfen würden.

2. Den Antrag des Beschwerdeführers, seine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. Januar 2005 ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Richtigkeit des Urteils begegne keinen ernstlichen Zweifeln. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung fielen auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig Abfälle an, die der gesetzlichen Überlassungs- und Beseitigungspflicht unterlägen. Dem Beschwerdeführer sei es weder im Klageverfahren noch mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gelungen, diesen Erfahrungssatz in tatsächlicher Hinsicht zu widerlegen. Insofern habe bereits das Verwaltungsgericht zutreffend auf Rest- abfälle von Besuchern hingewiesen. Diese Abfälle entstünden auf dem Grundstück des Beschwerdeführers und müssten von diesem der entsorgungspflichtigen Körperschaft zur Beseitigung überlassen werden. Angesichts der gesetzlichen Überlassungspflicht sei eine etwaige Bitte des Beschwerdeführers an seine Besucher, Abfälle mit nach Hause zu nehmen, rechtlich unerheblich. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts werde der Beschwerdeführer auch dann Besitzer von beseitigungs- und überlassungspflichtigem Abfall, wenn Passanten Abfälle auf sein Grundstück werfen würden. Eines Besitzgründungswillens bedürfe es nicht, da der Besitzbegriff im Abfallbeseitigungsgesetz öffentlich-rechtlicher Art sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden auch nicht mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Wegen des rechtlichen Ausgangspunktes des Verwaltungsgerichts, nach dem bei bewohnten Hausgrundstücken das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden könne, habe sich ihm eine weitere Erforschung des Sachverhalts nicht aufdrängen müssen. Vor diesem Hintergrund weise die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten auf. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei ebenfalls nicht gegeben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung werfe keine rechtliche oder tatsächliche Frage auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sei und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfe. Der Zulassungsgrund der Divergenz sei schon nicht hinreichend dargelegt.

3. Mit seiner gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, eine ernsthafte sachverständige Prüfung seines Müllvermeidungskonzepts sei nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe unter Hinweis auf eine allgemeine Lebenserfahrung unterstellt, dass der Beschwerdeführer den Anfall von Restmüll nicht vermeiden könne. Dieser Auffassung sei das Oberverwaltungsgericht ohne weitere Aufklärung und ohne Berücksichtigung seines entgegenstehenden Vorbringens gefolgt. Dabei habe es unterstellt, dass die positive Entwicklung der Restmüllreduzierung ihr Optimum erreicht habe und eine weitere Verbesserung nicht mehr möglich sei. Dem widerspreche indessen die sachliche Einschätzung des Beklagten in § 2 Abs. 1 und § 3 der Abfallsatzung; hiernach sei eine weitere Steigerung der Müllvermeidung durchaus möglich. Darüber hinaus sei das Oberverwaltungsgericht durch den Grundsatz der Amtsermittlung verpflichtet gewesen, eine Inzidentprüfung der einschlägigen Satzungen vorzunehmen. Dies gelte umso mehr, als die Überprüfung ihrer Gültigkeit zentraler Gegenstand seiner Klage gewesen sei, das Verwaltungsgericht eine solche Prüfung aber nicht vorgenommen habe. Die Satzungen enthielten widersprüchliche Regelungen. Nach § 3 der Abfallsatzung bestehe eine Pflicht des Landkreises zur Förderung der Abfallvermeidung. Diese Pflicht werde jedoch durch die Abfallgebührensatzung konterkariert, da derjenige, der Müll vermeide, nicht durch niedrigere Müllgebühren belohnt werde. Der Frage der Umsetzung der Pflicht zur Förderung der Abfallvermeidung komme wegen der Folgen für andere Rechtsunterworfene des Beklagten sowie wegen der Signalwirkung einer eventuellen Befreiung vom Anschlusszwang grundsätzliche Bedeutung zu. Das Oberverwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis die Befreiung vom Anschlusszwang begehrt habe.
Die Verfassungsbeschwerde enthält ferner Ausführungen dazu, wie der Beschwerdeführer Abfälle selbst verwertet oder zur Abgabe an private Verwerter sammelt.

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat in seiner Stellungnahme Ausführungen zu den abfallrechtlichen Grundlagen der angegriffenen Entscheidung gemacht. Zudem hält es den Vortrag des Beschwerdeführers, dass bei ihm keinerlei Restmüll zur Übergabe anfalle, für nicht hinreichend substantiiert.
Das Ministerium der Justiz hat keine Stellungnahme abgegeben.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für nicht begründet. Nicht die Befreiung vom Anschlusszwang, sondern allein die Gebührenerhebung sei Gegenstand des Ausgangsverfahrens gewesen. Eine Pflicht zur weiteren Tatsachenaufklärung habe für das Oberverwaltungsgericht nicht bestanden. Schließlich habe bereits das Verwaltungsgericht die Abfallsatzung einer Inzidentkontrolle unterzogen.

Dem Verfassungsgerichtshof hat die Akte des Ausgangsverfahrens vorgelegen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie kann deshalb gemäß § 15 a Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof -VerfGHG - durch den vom Verfassungsgerichtshof bestellten Ausschuss zurückgewiesen werden.

1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, hat er entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg nicht erschöpft. Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend, das Oberverwaltungsgericht habe sein Vorbringen nicht hinreichend erwogen. Zur Abwendung dieser Beschwer sieht das Verwaltungsprozessrecht jedoch seit dem 1. Januar 2005 den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 152 a Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBI. I S.3220) vor. Die hierdurch eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit hat der Beschwerdeführer im Hin- blick auf den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2005 in der dafür vorgesehenen Frist von zwei Wochen nicht ergriffen.

2. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Rechtsschutzgarantie hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nicht dargetan.

a) Die in der Verfassung für Rheinland-Pfalz gewährleistete Rechtsschutzgarantie (Art. 124 LV) verlangt nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offen steht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Für das Rechtsmittelrecht folgt aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass die Gewährleistung eines Instanzenzugs zwar von Verfassungs wegen nicht geboten ist. Sehen aber prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe vor, so verbietet die Rechtsschutzgarantie eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die das Beschreiten des Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren. Das Gleiche gilt, wenn das Prozess- recht - wie hier die §§ 124, 124 a VwGO -den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten. Auch hier dürfen die Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen nicht überspannt werden. Zwar ist die Auslegung und Anwendung des jeweiligen Verfahrensrechts grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Die fehlerhafte Anwendung prozessrechtlicher Bestimmungen stellt jedoch dann zugleich einen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar, wenn das Gericht bei Anwendung der Verfahrensvorschrift die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts - hier des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz -verkannt hat (vgl. zum Ganzen VerfGH Rh-Pf, NVwZ-RR 2005, 218 f. = GewArch 2005, 150 f. m.w.N.).

b) Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an den Antrag auf Zulassung der Berufung überspannt hat.

aa) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer rügt, das Oberverwaltungsgericht habe sein Müllvermeidungskonzept keiner sachverständigen Prüfung unterzogen, obwohl er der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, auf seinem Grundstück falle weiterhin Restmüll an, mit schlüssigen Gegenargumenten und Beweisangeboten entgegen getreten sei. Das Oberverwaltungsgericht hat, wie zuvor schon das Verwaltungsgericht, das Bemühen des Beschwerdeführers um Müllvermeidung und -verwertung anerkannt. Es hat jedoch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils maßgeblich mit der nachvollziehbaren Begründung verneint, dass ungeachtet des Bemühens des Beschwerdeführers überlassungs- und beseitigungspflichtiger Restmüll auf seinem Grundstück anfalle. Insoweit sei zunächst davon auszugehen, dass Besucher dort Restmüll hinterließen. Für diesen Restmüll bestehe kraft Gesetzes eine Überlassungspflicht, so dass die Bitte des Beschwerdeführers an Besucher, die Abfälle mit nach Hause zu nehmen, rechtlich unerheblich sei. Soweit der Beschwerdeführer sich überdies in der Lage sehe, zurückgelassene Zigarettenfilter auf seinem eigenen Grundstück vollständig zu verwerten, greife er lediglich ein Beispiel des Verwaltungsgerichts auf. Denn auch von Passanten auf das Grundstück geworfene Abfälle seien überlassungspflichtig. Auf einen Besitzbegründungswillen des Beschwerdeführers komme es insoweit nicht an. Mit dieser, die angegriffene Entscheidung tragenden Argumentation setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Der Beschwerdeführer rügt lediglich, das Gericht habe sein persönliches Müllvermeidungskonzept nicht der erforderlichen Prüfung unterzogen. Dabei verkennt er, dass das Oberverwaltungsgericht den Anfall von überlassungspflichtigem Restmüll maßgeblich mit dem Verhalten Dritter begründet hat. Vor diesem Hintergrund kam es auf eine weitergehende Prüfung des persönlichen Müllvermeidungskonzepts des Beschwerdeführers nicht entscheidungserheblich an.

bb) Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die Abfall- und die Abfallgebührensatzung des Beklagten trotz Amtsermittlungspflicht keiner Inzidentprüfung unterzogen und damit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz.

Im Berufungszulassungsverfahren besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Amtsermittlungspflicht. Das Oberverwaltungsgericht hat die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts lediglich in Bezug auf die geltend gemachten Zulassungsgründe sowie auf die zu ihrer Begründung genannten Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 124 a Rn.48 f. m.w.N.; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Stand: September 2004, § 124 a Rn. 126 und 131 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat die Unwirksamkeit der Abfall- sowie der Abfallgebührensatzung des Beklagten oder eine fehlende Inzidentkontrolle der Satzungen durch das Verwaltungsgericht im Zulassungsverfahren jedoch überhaupt nicht geltend gemacht. Hierauf hat er sich vielmehr erstmals im Verfassungsbeschwerde-Verfahren berufen. Entgegen seinem Vortrag betraf auch sein Klagevorbringen nicht in erster Linie die Gültigkeit der einschlägigen Satzungen des Beklagten, war es doch maßgeblich damit begründet, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers kein überlassungspflichtiger Restmüll anfalle und daher ein Anschluss an die Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten nicht bestehe. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht im Ausgangsverfahren eine Inzidentprüfung der dem Gebührenbescheid zu Grunde liegenden Abfallgebührensatzung vorgenommen und den darin enthaltenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab als wirksam erachtet. Vor diesem Hintergrund ist eine Vergleichbarkeit mit dem Verfahren VGH B 7/04 (VerfGH Rh-Pf, a.a.O.), auf das die Begründung der Verfassungsbeschwerde verweist, nicht gegeben.
cc) Aus den vorgenannten Gründen ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, das Oberverwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass er im Ausgangs- verfahren im Ergebnis seine Befreiung vom Anschlusszwang begehrt habe, unzulässig. Abgesehen davon war Gegenstand der Klage - worauf der Beklagte des Ausgangsverfahrens zutreffend hingewiesen hat -ausschließlich die Heranziehung des Beschwerdeführers zu Abfallentsorgungsgebühren.

Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21 a abs. 1 VerfGHG)
gez. Prof. Dr. M
gez. D
gez. K
10)A) XIII) Kommentar zum Urteil des Verfassungsgerichtshofs

Die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde stützt sich in erster Linie auf drei Punkte:

1. Der Rechtsweg wurde nicht erschöpft.
Meinem damaligen Anwalt war es entgangen, dass es ab 1. Januar 2005 den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gibt. Gerade in der Zeit, wo das Oberverwaltungsgericht meinen Antrag auf Zulassung der Berufung behandelte, wurde am 9. Dezember 2004 ein neues Gesetz erlassen, welches vor dem Gang zum Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit geboten hätte, rechtliches Gehör anzumahnen.
2. Der Verfassungsgerichtshof bemängelt, es wäre gar nicht nötig gewesen, mein persönliches Müllvermeidungskonzept einer genauen Prüfung zu unterziehen.
Das OVG habe den Anfall von überlassungspflichtigem Abfall, also von Restmüll, maßgeblich mit dem Verhalten Dritter begründet. Indem ich die Möglichkeit zur Verwertung von Zigarettenkippen nachweise, würde ich lediglich ein Beispiel des Gerichts aufgreifen, was an der Tatsache, dass ich zur Überlassung der Abfälle von Dritten verpflichtet bin nicht ändern würde.
3. Ich habe die falschen Anträge gestellt, bzw. ich habe die richtigen Anträge falsch formuliert.
Ich hätte nicht gegen die Heranziehung zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren klagen dürfen,
sondern die Unwirksamkeit der Abfall- und der Abfallgebührensatzung geltend machen, bzw. die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang begehren müssen.


Punktsieg für die Kreisverwaltung, so sieht es momentan aus.
Aber zwei Erfolge für mich:
A. Erstmals hat man mir höchstrichterlich bestätigt, dass auf unserem Grundstück keinerlei Restmüll anfällt. Es bleibt nur noch die "Vermutung", dass Dritte überlassungspflichtigen Abfall aufs Grundstück bringen, und die lässt sich erschüttern.
B. Die nächste Klage wird bezüglich irgendwelcher Fallstricke aus Formulierungen und Formalien sehr viel wasserdichter werden.
Außer dem Übersehen des neuen Rechtsbehelfs im Punkt 1., hat mein früherer Anwalt noch zwei Fehler gemacht:
Er hat die Formulierung der Beantragung nicht sorgfältig und genau gewählt. Dass die Sache dadurch verloren geht, hätte ich mir, als Laie nicht träumen lassen.
Und er hat wichtige Punkte in meinen Vorentwurf zur Begründung des Antrags auf Berufung nicht vollständig in seinen, schließlich eingereichten Antrag für das OVG übernommen.
Ich hatte mich ausführlich gegen die Unterstellung, Dritte würden für überlassungspflichtigen Abfall auf unserem Grundstück sorgen, gewandt. Hier stand auch, dass das Beispiel Zigarettenkippen nicht ein Beispiel des VG war, sondern das einzige Beispiel.
Ferner gibt es dringenden Anlass zur Annahme, dass aus dem Gesetz die Pflicht für die Überlassung des Mülls Dritter gar nicht entnommen werden kann, zumindest, wenn der oder die Dritte bekannt ist.
§ 13 KrW-/AbfG nennt ausdrücklich Erzeuger oder Besitzer von Abfällen die verpflichtet sind, diese Abfälle zu überlassen. Wer solls denn tun, wenn beide nicht identisch sind?

Zur Vervollständigung des Gerichtswegs will ich die Schreiben des damaligen Anwalts demnächst hier noch veröffentlichen.