Prozess Nr.2
(gegen den Abfallgebührenbescheid von 2003)
(Anmerkung 2017: Die Numerierung der Punkte, als A und
römische Zahlen, - Kapitel 10 war einmal das Kapitel mit den
Prozessschriftstücken -, hatte nur bei der früheren Veröffentlichungsform
einen Sinn. Hier verzichte ich aus Zeitgründen auf eine Überarbeitung
und hoffe, die Nutzer finden sich auch so zurecht. - CCR)
Heute ist der 12. September 2005. Der Prozess gegen den Gebührenbescheid
2003 ist mit der Zurückweisung meiner Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz zu Ende gegangen. Eine Fortführung hat keinen
Sinn. Die Sache ist, ausschließlich wegen zwei Formfehlern
und wegen unwahrer, völlig aus der Luft gegriffener Behauptungen
der Kreisverwaltung und des Gerichts, verloren.
(- Der dritte Prozess ist bereits angelaufen, und mein Anwalt
und ich wollen den Gerichtsweg, unter Umgehung der ausgelegten Fallstricke,
der Ablenkungsmanöver und Nebenschauplätze, noch einmal
gehen. -)
Damit der Verlauf des zweiten Prozesses vollständig wird, habe
ich alle relevanten Schriftstücke noch aufgenommen und hier
veröffentlicht. Von Anfang bis zum Schluss ist der Gerichtsweg
damit nachvollziehbar.
Die Taktik der Gegenseite, ist sehr gut erkennbar. Die Haltung der
verschiedenen Gerichtsinstanzen hierbei ebenfalls.
(Der besseren Übersicht wegen sind meine Schreiben in ARIAL
und die der Gegenseite in TIMES NEW ROMAN wiedergegeben)
--A) --I)
Widerspruch und Widerspruchsbescheid
--A) --II)
Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz
--A) --III)
Stellungnahmen der Gegenseite und Erwiderungen
--A)
--IV) Das Urteil des VG Koblenz im Wortlaut
--A) --V)
Überlegungen zum Antrag auf Zulassung der Berufung
--A) --VI) Der Antrag auf Zulassung der Berufung
vor dem OVG
--A) --VII) Stellungnahmen der Gegenseite
--A) --VIII) Die OVG-Entscheidung
--A) --IX) Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz
--A) --X) Stellungnahmen von Kreisverwaltung
und Umweltministerium
--A) --XI) Antwort zu den Stellungnahmen
--A) --XII) Urteil des Verfassungsgerichtshofs
Rheinland-Pfalz
--A) --XIII)
Kommentar zum Urteil des Verfassungsgerichtshofs
10)A)
I) Widerspruch und Widerspruchsbescheid
10)A)I)a)
Carl
Christian Rheinländer
Hauptstraße 4
55606 Heimweiler ---------------------------------------------------------------------------------------------den
23.04.03
An
AWB Bad Kreuznach
Salinenstraße 47
55543 Bad Kreuznach
Kundennummer:
306100041001 - Bescheid vom 14.04.03
Hiermit
lege ich fristgerecht Widerspruch gegen o.g. Bescheid ein.
Begründung:
Die geltenden Abfallgesetze sind verfassungswidrig, bzw untergraben
elementare Grundrechte.
Darüberhinaus fällt seit Jahren in unserem Haushalt keinerlei
überlassungspflichtiger Abfall mehr an. Nach § 14 KrW-/AbfG
bin ich deshalb nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne
zu dulden. Ohne Restabfallgefäß scheidet eine Gebührenschuld
nach §§ 2, 3 AbfGS jedoch aus (VG Ko 7 K 1809/99.KO).
10)A)I)b)
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH - KREISRECHTSAUSSCHUSS
Bad Kreuznach, 14.01.2004
Az. 057 -W 204/2003 -------------------------WIDERSPRUCHSBESCHEID
in der Widerspruchssache
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler
-Widerspruchsführer - gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat des Kreises
Bad Kreuznach
-Widerspruchsgegner - wegen Abfallentsorgungsgebühren
hat der Kreisrechtsausschuss in seiner Sitzung am 02.12.2003 in
der Kreisverwaltung Bad Kreuznach
unter Teilnahme von Frau Kreisoberverwaltungsrätin Mü,
als Vorsitzende
Herrn We, als Beisitzer, Herrn Lü, als Beisitzer
folgenden Beschluss gefasst:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der Widerspruchsgegner (WG) erhob beim Widerspruchsführer (WF)
mit Bescheid
vom 14.04.2003 eine Abfallentsorgungsgebühr in Höhe von
181 ,56 für das Haushaltsjahr 2003.
Gegen diesen Bescheid legte der WF fristgemäß Widerspruch
ein.
Er trägt vor die geltenden Abfallgesetze seien verfassungswidrig,
bzw. untergrüben elementare
Grundrechte.
Darüber hinaus fiel seit Jahren in seinem Haushalt keinerlei
überlassungspflichtiger
Abfall mehr an. Er sei deshalb gemäß § 14 Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz
nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden.
Ohne Restabfallgefäß scheide jedoch eine Gebührenschuld
nach §§ 2, 3 Abfallgebührensatzung aus.
Der WF beantragt,
den Abfallentsorgungsgebührenbescheid vom 14.04.2003 aufzuheben.
Der WG beantragt,
den Widerspruch zurückzuweisen.
Der WG trägt vor ,
für bewohnte Hausgrundstücke bestehe grundsätzlich
ein Anschluss- und Benutzungszwang,
von dem der WF nicht befreit werden könne, da wegen des Wohls
der Allgemeinheit die
Abfallentsorgung nicht der Einsicht des Einzelnen überlassen
werden dürfe.
II.
Der zulässige Widerspruch ist unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abfallentsorgungsgebühr
für das Haushaltsjahr 2003
ist §§ 1 Abs. l' 2 Abs. 1 und 7 KAG 1996 in Verbindung
mit § 5 Landesab-
fallwirtschafts- und Altlastengesetz in Verbindung mit der Abfallgebührensatzung(AbfGS)
des Landkreises Bad Kreuznach vom 18.12.2002 in Verbindung mit der
Abfallsatzung (AbfS)
vom 18.12.2002.
Das Grundstück des WF ist unstreitig an die Abfallentsorgung
des Landkreises Bad
Kreuznach angeschlossen, so dass gemäß § 2 Abfallgebührensatzung
eine Gebührenschuld
entstanden ist.
Wie bereits im vom WF erstrittenen Urteil des Verwaltungsgerichts
Koblenz vom
22.02.2000 (Az.: 7 K 1809/99.KO) ausgeführt wurde, ist der
W F gemäß § 7 Abs. 1
Abfallgebührensatzung verpflichtet, als Eigentümer eines
bewohnten Grundstücks
dieses an die Abfallentsorgung anzuschließen.
Weiterhin wurde der WF auch gemäß § 3 Abfallgebührensatzung
ordnungsgemäß
als Gebührenschuldner in Anspruch genommen, da eine Nutzung
der Abfallentsorgungsanlage
bereits mit dem Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung
erfolgt. Auch hier kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts
Koblenz ( Az.:
7 K 1809/99.KO, Seite 7) verwiesen werden.
Letztlich ist die konkret erhobene Gebührenhöhe der Grundgebühr
und der Leistungsgebühr
gemäß §§ 4, 5 Abfallgebührensatzung richtig
ermittelt worden. Die Abfallentsorgungsgebühr
ist folglich rechtmäßig erhoben worden, so dass der Widerspruch
zurückgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO §
19 AG VwGO in
Verbindung mit § 15 Abs. 4 Landesgebührengesetz.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung
Klage beim
Verwaltungsgericht, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, schriftlich
oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand
des Klagebegehrens
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt
werden, dass alle Beteiligten
eine Ausfertigung erhalten können.
Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Klagefrist nur dann gewahrt,
wenn die Klage-
schrift noch vor dem Ablauf dieser Frist bei Gericht eingegangen
ist.
Die Vorsitzende (Mü)
10)A)
II) Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz
ANWALTSKANZLEI
M. T. & KOLLEGEN
---------------------------------------------------------------------------------------------I.-O.
den 16.02.2004
***vorab
per TELEFAX (0261) 1307250***
Verwaltungsgericht Koblenz Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
KLAGE
des
Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstraße 4, 55606
Heimweiler
-Klägers-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. T. & Kollegen
gegen
den
Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat des Kreises
Bad Kreuznach
Herrn Karl-Otto V. -Beklagten-
wegen
Abfallentsorgungsgebühren.
Namens
und in Vollmacht des Klägers erheben wir hiermit Klage gegen
den Beklagten mit dem Antrag,
1.
den Bescheid des Beklagten Vom 14.04.2003 und den Widerspruchsbescheid
vom 24.01.2004, eingegangen am 17.02.2004 aufzuheben,
2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
3. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers
im Vorverfahren für notwendig zu
erklären,
4. das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar
zu erklären -
5. dem Kläger zu gestatten, eine zulässige oder erforderliche
Sicherheit auch durch
Bankbürgschaft zu erbringen.
Zur
Begründung führen wir aus:
Der
Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks Hauptstraße
4 in 55606 Heimweiler .
Mit Bescheid vom 14.04.2003 erhob der Beklagte beim Kläger
eine Abfallentsorgungsgebühr.
Die Gesamtgebühr für das Haushaltsjahr 2003 betrug 181,56
EUR.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 23.04.2003
fristgerecht Widerspruch ein,
den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2004 zurückwies.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 17.01.2004 zugestellt.
Die angefochtenen Bescheide sind in Ablichtung beigefügt.
Der
Gebührenfestsetzungsbescheid in der Gestalt es Widerspruchsbescheides
ist aus folgenden Gründen rechtswidrig:
§ 7 KAG, welcher die Erhebung von Benutzungsgebühren sowie
einmaliger und wiederkehrender
Beiträge regelt, räumt hierbei den kommunalen Gebietskörperschaften
einen Ermessensspielraum
ein. So ist in § 7 Abs. 1, Satz 1 normiert, dass die Verwaltung
als Gegenleistung für die in
Anspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung
der Kosten Benutzungsgebühren erheben kann.
Diese Benutzungsgebühren sind laut § 7 Abs. Satz 2 KAG
nach dem Umfang der
Leistung (Wirklichkeitsmaßstab) oder, soweit die Anwendung
eines Wirklichkeitsmaßstabs nicht möglich, nicht zumutbar
oder besonders schwierig ist, nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab
zu bemessen.
Weiterhin
ist gesetzlich geregelt, dass dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab
nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der
Leistung der Einrichtung oder Anlage und der Gebühren führen
darf.
Da
der Kläger, in dem er während des gesamten Jahres keinerlei
Restmüll produziert und so auch die Restmülltonne nicht
benutzt besagte öffentliche Einrichtungen und Anlagen nicht
in Anspruch nimmt, ist er auch nicht zur Gegenleistung verpflichtet.
Hieran muss schon die Anberaumung einer Benutzungsgebühr scheitern.
Der
Kläger kann belegen, dass in seinem Haushalt kein Restmüll
anfällt. Demnach erbringt der Beklagte auch keine Leistung,
deren Umfang festgestellt werden kann.
Nach dem anzulegenden Wirklichkeitsmaßstab steht demnach die
nicht vorhandene Leistung zu der gleichzeitigen Heranziehung des
Klägers zu Benutzungsgebühren in einem krassen Widerspruch
und demnach in einem offensichtlichen Missverhältnis.
Während
der Kläger bis Anfang des Jahres 2000 jährlich noch etwa
20 bis 30 Liter Restmüll produzierte und diese minimale Menge
überlassungspflichtigen Abfalls zu einem ablehnenden Urteil
für den Kläger vor dem Verwaltungsgericht Koblenz führte,
hat der Kläger bzw. dessen Familie mittlerweile die Restmüllproduktion
auf Null reduziert. Kunststoffabfälle werden zur späteren
Abgabe an private Wertstoffsammler gesammelt. Alles kompostierbare
wird auf dem Grundstück des Klägers auf zwei Komposthaufen
kompostiert. Im übrigen achtet die Familie des
Klägers bereits beim Kauf vom Lebensmitteln, Gebrauchsgütern
und ähnlichem schon auf Müllvermeidung bzw. auf die spätere
Verwertbarkeit bzw. Kompostierbarkeit.
Zudem
geht die Ansicht des Beklagten fehl, dass Grundstück des Klägers
sei unstreitig an die Abfallentsorgung des Landkreises Bad Kreuznach
angeschlossen, so dass gemäß § 2 Abfallgebührensatzung
eine Gebührenschuld entstanden sei.
Der
Kläger produziert keinerlei Restmüll, gibt somit keinen
Restmüll in die Restmülltonne und hat diese also auch
nicht in gebrauch, womit keine Notwendigkeit für das Entsorgungsunternehmen
besteht, das Grundstück des Klägers anzufahren sowie die
Restmülltonne zu leeren.
Tatsächlich
ist es so, dass bei den Abholterminen für die Restmülltonne
das Grundstück des Klägers nicht mehr angefahren werden
muss und wird.
Demnach kann nicht von einem Anschluss des Grundstücks des
Klägers an die Abfallentsorgung des Beklagten gesprochen werden.
In
einem verwaltungsgerichtlichen Urteil aus dem Jahre 1989 (VG Schleswig-Holstein)
wurde ausgeführt, dass eine die Gebührenerhebung rechtfertigende
Nutzung der öffentlichen Müllabfuhr regelmäßig
schon dann vorliegt, wenn auf der Grundlage des in der Satzung angeordneten
Anschluss- und Benutzungszwanges Müllgefäße zugeteilt
sind, und darauf hin das Grundstück regelmäßig von
der Müllabfuhr zum Zwecke der Leerung bereit gestellter Müllgefäße
angefahren wird.
So
verhält es sich jedoch nicht im Falle des Klägers. Sein
Grundstück wird eben gerade nicht von der Müllabfuhr regelmäßig
zum Zwecke der Leerung bereit gestellter Müllgefäße
angefahren. Zum einen werden keine Müllgefäße zum
Zwecke der Leerung bereit gestellt, zum anderen fährt -wie
schon ausgeführt -die Müllabfuhr das Grundstück des
Klägers nicht mehr an, um eine etwaige Leerung einer Mülltonne
vorzunehmen.
Auch
kann dem bayerischen VGH in seinem Urteil vom 08.03.1995 nicht gefolgt
werden, wenn ausgeführt wird, dass bei bewohnten Grundstücken
Abfall nicht nur ausnahmsweise anfällt. Dieser Grundsatz sei
durch einen Gegenbeweis nicht widerlegbar, wobei hierfür eine
nach der Lebenserfahrung unwiderlegliche Vermutung spreche.
Dem
ist nicht so.
Im vorliegenden Fall ist beweisbar, dass der Kläger bzw. die
Familie des Klägers keinerlei Restmüll produziert.
Zudem
ist nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
die Tatsache vereinbar, dass ein Haushalt, der gar keinen Restmüll
im Jahr erzeugt die gleichen Gebührensätze zu tragen hat
wie ein vergleichbarer Haushalt, welcher 3000 Liter Restmüll
im Jahr produziert.
Damit
ist eine Heranziehung des Klägers zu Grundgebühren sowie
zu Behältergebühren nicht möglich.
Wir
bitten darum, die Verwaltungsvorgänge, insbesondere die Widerspruchsakte
beizuziehen (§ 99 VWGO) und uns die Gelegenheit zur Einsichtnahme
zu gewähren, (§ 100 VWGO). Anschließend werden wir
die Klage ergänzend begründen.
Unsere Beauftragung im Widerspruchsverfahren war wegen der Schwierigkeit
der zu behandelnden gebührenrechtlichen Fragen notwendig im
Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VWGO.
Durchschriften sind beigefügt.
10)A)
III) Die Stellungnahmen der Gegenseite zur VG-Klage und die Erwiderungen
10)A)III)a)
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH ---------------------------------------den
02.06.2004
Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
7 K 543/04.KO
In dem Verwaltungsrechtsstreit
Carl Christian Rheinländer ./. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgungsgebühren
wird zu dem Schriftsatz des Klägers vom 18. Mai 2004
vorgetragen:
Es besteht der allgemeine Grundsatz, dass bei bewohnten
Grundstücken Abfall nicht
nur ausnahmsweise anfällt. Dieser Grundsatz beruht auf der
Lebenserfahrung und ist regelmäßig durch einen
Gegenbeweis nicht widerlegbar (OVG Lüneburg, NJW 83,411).
Es ist daher davon auszugehen, dass auch auf dem Grundstück
des Klägers Restmüll anfällt.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaft-
und Abfallgesetz besteht für Abfälle aus
privaten Haushalten grundsätzlich ein Entsorgungsmonopol der
öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger und somit eine Überlassungspflicht an
den Beklagten.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaft- und
Abfallgesetz enthält eine Regelvermutung
dahingehend, dass private Haushalte zu einer ordnungsgemäßen
und schadlosen
Abfallverwertung nicht in der Lage sind.
Nur in Ausnahmefällen kann die Überlassungspflicht entfallen,
nämlich dann, wenn eine
Eigenverwertung ohne Einschaltung Dritter erfolgt. Bezüglich
der Eigenverwertung
müsste daher der Kläger sein Verwertungskonzept dem Beklagten
vorlegen, da eine
umweltgerechte Entsorgung bzw. Verwertung des Abfalls sichergestellt
sein muss.
Im Auftrag (Mü) Kreisoberverwaltungsrätin
(nach
oben)
10)A)III)b)
ANWALTSKANZLEI
M. T. & KOLLEGEN
-----------------------------------------------------------------------------------------------------I.-O.
den 14.06.04
Verwaltungsgericht
Koblenz
7. Kammer
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
In
dem Rechtsstreit
Rheinländer ./. Landkreis Bad Kreuznach 7 K 543/04.KO
nehmen
wir Bezug auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 02.06.2004,
hier eingegangen am 08.06.2004, und tragen hierzu wie
folgt vor:
Der
beklagte Landkreis geht in seiner Ansicht fehl, dass ein allgemeiner
Grundsatz dergestalt besteht, dass bei bewohnten Grundstücken
Abfall nicht nur ausnahmsweise anfällt.
Das
zitierte Urteil des OVG Lüneburg ist im hier zur Entscheidung
stehenden Sachverhalt irrelevant und vermag nicht zur Entscheidungsfindung
beizutragen.
So
lässt sich der darin aufgestellte Grundsatz nicht mit der Lebenserfahrung
begründen und ist sehr wohl durch Führen eines Gegenbeweises
widerlegbar.
So
fällt auf dem Grundstück des Klägers kein Restmüll
an.
Beweis: Zeugnis der Frau A. Rheinländer, Hauptstraße
4, 55606 Heimweiler.
So
fasste die Familie des Klägers den Entschluss, die bis Anfang
2000 jährlich noch angefallene Restmüllmenge von 20 bis
30 Liter auf 0 zu reduzieren. So bestand der Restmüll bis Anfang
2000 hauptsächlich aus Kunststoffkleinteilen und Stoffgemischen,
deren Trennung aufwendig und unangenehm ist und für die es
Alternativen gibt. Auffällig war, dass ein großer Teil
besagter Müllstücke ursprünglich gar nicht von der
Familie erworben wurde, sondern von Verwandten und Bekannten stammte.
Durch
zwei Maßnahmen wurde der Haushalt des Klägers restmüllfrei:
zum einen wurden nur noch Produkte gekauft, deren Zusammensetzung
unter den Begriff der sauberen Kunststoffabfälle fällt.
Diese Abfälle wie z. B. Zahnbürstenköpfe, Kugelschreiber,
Reste von Kabelisolierung, Teile von Billigspielzeug, werden zu
späteren Abgabe an private Wertstoffsammler gesammelt.
Beweis:
wie vor.
Besucher
der Familie nehmen den erzeugten Restmüll wieder mit nach Hause.
Beweis:
wie vor.
Alles
Kompostierbare wird auf dem Grundstück der Familie auf zwei
unterschiedlichen Komposthaufen der Verrottung überlassen,
so auch Kleidung und andere Textilien. Voraussetzung dafür
ist, dass die Stoffe kunstfaserfrei sind, worauf die Familie Rheinländer
bereits beim Einkauf achtet.
Beweis:
wie vor.
So
kann auch die angesprochene Regelvermutung keine Anwendung finden,
das private Haushalte zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen
Abfallverwertung nicht in der Lage seien.
Noch
einmal: Überlassungspflichtiger Restmüll fällt auf
dem Grundstück des Klägers nicht mehr an.
Beweis:
wie vor.
Die
Entscheidung der Widerspruchsbehörde muss immer eine Einzelfallentscheidung
sein, welche von Ermessensgrundsätzen getragen sein muss.
Mit Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung sowie Regelvermutungen
lässt sich jedoch keineswegs argumentieren.
Mithin ist antragsgemäß zu entscheiden.
F.
Rechtsanwalt
10)A)III)c)
ANWALTSKANZLEI
M. T. & KOLLEGEN
-----------------------------------------------------------------------------------------------------I.-O.
den 12.08.2004
Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
In dem Verwaltungsrechtsstreit - Rheinländer ./. Landkreis
Bad Kreuznach
AZ: 7 K 543/04.KO
tragen
wir ergänzend wie folgt vor:
In § 14 KrW-/AbfG ist numiert, dass Eigentümer sowie Besitzer
von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle
anfallen, verpflichtet sind, das Aufstellen zur Erfassung besagter
überlassungspflichtiger Abfälle notwendiger Behältnisse
zu dulden.
Dies
muß im Umkehrschluß bedeuten, dass dann, wenn keine
überlassungspflichtigen Abfälle anfallen, eine Verpflichtung
zur Duldung des Aufstellens zur Erfassung notwendiger Behältnisse
entfallen muß.
So
verhält es sich im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt.
Auf
dem Grundstück des Klägers fällt kein überlassungspflichtiger
Abfall -also Restmüll- an, weshalb eine Verpflichtung zur Duldung
hier nicht gegeben ist.
Die
Beklagte zitiert im Widerspruchbescheid vom 14.01.2004 ein gegen
den Kläger ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz
(AZ: 7 K 1809/99.KO).
Jedoch
wurde in besagtem Urteil ebenso ausgeführt, dass eine Gebührenschuld
ohne Restabfallgefäß ausscheiden muß.
Dies
ist im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt der Fall.
Ergänzend
zum klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 14.06.2004 führen
wir aus, dass das von der Beklagten im Schriftsatz vom 02.06.2004
zitierte Urteil des OVG Lüneburg aus dem Jahre 1983 stammt.
Hierzu
muß ausgeführt werden, dass seit diesem Jahr eine über
20 jährige recyclingtechnische Entwicklung berücksichtigt
werden muß. Die Möglichkeiten, Restmüll zu trennen
und die erhaltenen Stoffe, also die Wertstoffe einer sinnvollen
Wiederverwertung zuzuführen, sind stark gewachsen. Es gibt
ungleich mehr Wertstoffkategorien und private Wertstoffsammler.
Zudem sind nunmehr andere technische Möglichkeiten gegeben,
Wertstoffe weiter zu verarbeiten und
reichhaltige Möglichkeiten, Wertstoffe abzugeben als noch im
Jahre 1983. Im Gegensatz zu damals spielen die überlassungspflichtigen
Abfälle -also der Restmüll -nur noch eine sehr untergeordnete
Rolle und können bei erhöhter Anstrengung gerade im Privathaushalt
völlig vermieden werden, wie das Beispiel des Klägers
zeigt.
Mithin
ist antragsgemäß zu entscheiden
F. Rechtsanwalt
10)A)
IV) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz
Urteil VG ergangen am 13.09.2004 -------7
K 543/04.KO
für Recht erkannt: -
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung
zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren.
Er wohnt mit seiner 5-köpfigen Familie in der Hauptstraße
4 in Heimweiler. Mit Bescheid vom 14. April 2003 nahm der Beklagte
den Kläger zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren für
das Jahr 2003 in Höhe von 181,56 in Anspruch. Dieser Betrag
setzt sich zusammen aus Grundgebühren in Höhe von insgesamt
84,52 sowie Behältergebühren (sog. Leistungsgebühr)
in Höhe von 97,04.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, zu
dessen Begründung er geltend machte, dass er die bestehenden
Abfallgesetze für verfassungswidrig halte. Darüber hinaus
falle seit Jahren in seinem Haushalt kein überlassungs- pflichtiger
Abfall mehr an. Er sei deshalb nicht verpflichtet, das Aufstellen
der Restmülltonne zu dulden. Ohne Restabfallgefäß
scheide eine Gebührenschuld , nach der Abfallgebührensatzung
des Beklagten jedoch aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2004, dem Kläger am
17. Januar 2004 zugestellt, wies der Kreisrechtsausschuss bei dem
Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung
wies der Kreisrechtsausschuss darauf hin, dass das Grundstück
des Klägers an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossen
sei, so dass gemäß § 2 der Abfallgebührensatzung
eine Gebühren-
3 -
schuld entstanden sei. Der Kläger sei auch verpflichtet, als
Eigentümer eines be- wohnten Grundstückes dieses an die
Abfallentsorgung anzuschließen. Auch sei die konkrete Gebührenhöhe
zutreffend ermittelt worden.
Am 16. Februar 2004 hat der Kläger Klage erhoben. -
Der Kläger macht geltend, dass auf seinem Grundstück keinerlei
Restmüll anfalle. Während er bis Anfang des Jahres 2000
jährlich noch etwa 20 bis 30 I Restmüll produziert habe,
hätten er und seine Familie die Restmüllproduktion mittlerweile
auf Null reduziert. Kunststoffabfälle würden zur späteren
Abgabe an private Wertstoffsammler gesammelt. Alles Kompostierbare
werde auf seinem Grundstück kompostiert. Im Übrigen achte
die Familie schon beim Kauf von Lebensmitteln und Gebrauchsgütern
auf Müllvermeidung bzw. auf die spätere Verwertbarkeit
und Kompostierbarkeit. Es würden zudem ohnehin nur in geringem
Umfang lediglich Produkte gekauft, deren Zusammensetzung unter den
Begriff der "sauberen Kunststoffabfälle" falle. Diese
Abfälle, wie z.B. Zahnbürstenköpfe, Kugelschreiber,
Reste von Kabelisolierung und Teile von Billigspielzeug, würden
zur späteren Abgabe an private Wertstoffsammler gesammelt.
Besucher der Familie würden den erzeugten Restmüll wieder
mit nach Hause nehmen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14. April 2003 und den Widerspruchsbescheid
des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 14. Januar 2004
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Ergänzend macht er geltend, dass ein allgemeiner Grundsatz
bestehe, wonach bei
4 -
bewohnten Grundstücken Abfall nicht nur ausnahmsweise anfalle.
Dieser Grundsatz beruhe auf der Lebenserfahrung und sei regelmäßig
durch einen Gegenbeweis nicht widerlegbar. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass auch auf dem Grundstück des Klägers Restmüll
anfalle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
Bezug genom-
men auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakte 7 K
1809/99.KO ,i sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten
(2 Hefte), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des
Beklagten vom 14. April 2003 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses
bei dem Be- klagten vom 14. Januar 2004 sind rechtmäßig
und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zu Recht hat der Beklagte den Kläger zur
Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt
181 ,56 in Anspruch genommen.
Der Beklagte konnte den angefochtene Gebührenbescheid auf §§
1 Abs. l' 2 Abs. 1, 7 KAG i.V.m. § 5 LAbfWAG und die Satzung
des Landkreises Bad Kreuz- nach über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für die öffentliche Abfallentsorgung vom 18. Dezember
2002 (Abfallgebührensatzung -AbfGS) in Verbindung mit der Satzung
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
im Landkreis Bad Kreuznach vom 18. Dezember 2002 (Abfallsatzung
- AbfS) stützen. Danach ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme
einer Person zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren, dass
deren Grundstück (vgl. § 3 Abs. 1 und 3 AbfGS) an die
öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist (vgl. §
2 Abs. 1 AbfGS, § 7 Abs. 1 AbfS) und dass eine (Rest-) Abfalltonne
tatsächlich zur
· 5 -
Verfügung gestellt wird (VG Koblenz, Urteil vom 22. Februar
2002 -7 K 1809/99 -, NVwZ 2000, 1204). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt-
Zunächst hat der Beklagte dem Kläger für das Jahr
2003 eine Restmülltonne mit einem Volumen von 120 I zur Verfügung
gestellt. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Soweit
er darauf hinweist, dass er diese Tonne nicht benutze, er sie auch
nicht auf seinem Grundstück abgestellt, sondern an der zum
Gehsteig liegenden Hauswand aufgehängt habe, führt dies
zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn maßgeblich ist allein,
ob der Beklagte dem Kläger durch Zurverfügungstellung
einer Tonne die Möglichkeit einräumt, diese auch mit Restmüll
zu befüllen. Bereits hierdurch kommt der Beklagte seiner Verpflichtung
zur Bereitstellung einer Abfalltonne nach. Wie der Kläger mit
der bereitgestellten Tonne weiter verfährt, ob und in welchem
Umfang er die bereitgestellte Tonne tatsächlich befüllt,
ist insoweit nicht von Belang.
Das Grundstück des Klägers ist auch an die öffentliche
Abfallentsorgung des Be- klagten angeschlossen. Gemäß
§ 7 Abs. 1 AbfS sind Eigentümer von bewohnten Grundstücken,
auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, verpflichtet,
ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen.
Auf dem Hausgrundstück des Klägers, das dieser mit seiner
Familie bewohnt, fallen Beseitigungsabfälle - nur solche sind
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtig
und nur insoweit besteht folgerichtig gemäß §§
7 Abs. l' 8 AbfS ein Anschlusszwang - an. Dabei besteht nach Auffassung
der Kammer eine Vermutung dahingehend, dass bei bewohnten Hausgrundstücken,
selbst bei größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung,
das Entstehen von Beseitigungsab- fällen jedenfalls in geringen
Mengen nicht vollständig verhindert werden kann.
Offen bleiben kann, ob es sich insoweit um eine unwiderlegbare (VGH
München, Urteil vom 08. März 1995- 4 B 93.3830 -, NVwZ-RR
1995, 418) oder um eine tat- sächliche, durch einen Gegenbeweis
erschütterbare (OVG Schleswig, Urteil vom 24. Juni 1998- 2
L 22/96 -, NVwZ 2000, 102; OVG Lüneburg, Urteil vom 07. Mai
1981 -3 A 3/81 -, NJW 1983, 411) Vermutung handelt. Der Kläger
hat den Erfah-
· 6 -
rungssatz, wonach bei bewohnten Hausgrundstücken überlassungspflichtiger
Abfall zumindest in geringen Mengen anfällt, jedenfalls nicht
erschüttern können.
Dabei hat die Kammer, zumal nach den Darlegungen des Klägers
in der mündlichen Verhandlung, keinen Zweifel daran, dass er
und seine Familie mit größtmöglicher Sorgfalt versuchen,
das Entstehen von Restabfällen weitgehend zu vermeiden. Die
Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass der Kläger auch
bei optimaler Anstrengung nicht verhindern kann, dass er - wenn
auch ungewollt -Besitzer von Restabfällen wird, zu deren Überlassung
er sodann gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verpflichtet
ist. Hier sind insbesondere von Besuchern der Familie erzeugte Restabfälle
- etwa Zigarettenreste- zu nennen, die zu überlassen der Kläger
nicht dadurch entgehen kann, dass die Besucher diese Abfälle
wieder mit nach Hause nehmen. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger
dies stets gewähr- leisten und überwachen könnte,
wäre er an einem solchen Vorgehen jedenfalls aus Rechtsgründen
gehindert. Denn die Überlassungspflicht knüpft nicht aus-
schließlich an die Erzeugung "Von Abfällen an, sondern
auch an deren Besitz, § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Abfallbesitzer
wird der Kläger aber bereits dann, wenn Abfälle auf seinem
-anschlusspflichtigen -Grundstück anfallen. Zu nennen ist zudem
der Fall, dass Passanten Abfälle auf das Grundstück des
Klägers werfen- Dies vollständig zu verhindern ist der
Kläger - auch nach eigener Aussage - nicht in der Lage. Wenngleich
der Kläger in einem solchen Fall ohne eigenes Zutun Besitzer
von beseitigungspflichtigen Abfällen wird, so besteht für
ihn gleichwohl eine Überlassungspflicht gemäß §
13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, die ihrerseits zu einer Anschlusspflicht
gemäß § 7 Abs. 1 AbfS führt. Schließlich
ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger Kinder im Alter von
10, 16 und 18 Jahren hat. Ob er deren Konsum- und Abfallvermeidungsverhalten
stets und so lückenlos kontrollieren kann, dass auch insoweit
keinerlei beseitigungspflichtige Abfälle anfallen, erscheint
zweifelhaft zumal Kinder gelegentlich Freunde und Bekannte zu Besuch
haben,
die ihrerseits mitunter Müll erzeugen, der sodann auf dem Grundstück
des Klägers verbleibt oder jedenfalls zu verbleiben hat.
· 7 -
Ist danach davon auszugehen, dass auf dem Grundstück des Klägers
beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, so erfolgte die Gebührenfestsetzung
rechtmäßig auf der Grundlage der Abfallgebührensatzung
des Beklagten. Der Kläger ist mit dem Bereitstellen der Restabfalltonne
Nutzer im Sinne des § 3 Abs. l' 3 AbfGS und damit Gebührenschuldner
geworden. Hieran ändert nichts der Umstand, da.ss" er
die Restabfalltonne ungenutzt lässt. Eine Gebührenpflicht
wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Denn dem Kläger wird eine
gebührenrechtlich erhebliche Leistung des Abfallwirtschaftbetriebes
des Beklagten zur Verfügung gestellt. Für das Entstehen
des Abfallgebührenanspruches ist es dabei unerheblich, ob das
Restmüllgefäß des Klägers zu dem jeweiligen
Abfuhrtermin nicht, teilweise oder ganz gefüllt ist. Die Abfallgebühr
wird nicht nur für die Entsorgung eines stets vollen Abfallgefäßes
erhoben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1991
-6 A 12200/90.0VG -, KStZ 1992, 95). Im Benutzungsgebührenrecht,
zu dem auch das Abfallgebührenrecht gehört, kann nämlich
unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 KAG bei der Gebührenbemessung
statt an den Wirklichkeitsmaßstab unter den dortigen Voraussetzungen
auch an einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab angeknüpft werden.
Dies ist in der Gebührensatzung des Beklagten in rechtsfehlerfreier
Weise geschehen (VG Koblenz a.a.O.), und es ist im Übrigen
nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger unter diesen
Voraussetzun- gen sowohl auf Zahlung der Grundgebühr als auch
auf Zahlung der Leistungsgebühr -letztere trotz tatsächlich
fehlender Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung
-in Anspruch nimmt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. März
2004- 12 A 11962/03.0VG -, KStZ 2004, 136).
Keiner weiteren Stellungnahme bedarf die Frage, ob der Beklagte
dem Kläger angesichts der geringen auf dem Grundstück
des Klägers anfallenden Abfallmengen ein kleineres Gefäß
zur Verfügung stellen müsste. Aus dem Gesamtzusammen-
hang des § 13 Abs. 2 AbfS folgt, dass eine Herabsetzung der
Behälterkapazität grundsätzlich erfolgten könnte,
jedoch - was rechtlich nicht beanstandet werden kann -einen Antrag
des Betroffenen voraussetzt. Einen derartigen Antrag hat der
8 -
Kläger, dem es um die grundsätzliche Frage seiner Anschlusspflicht
geht, bislang
nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf
§ 167 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen
des öffentlichen Rechts und Behörden können sich
auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz
4, 56068 Koblenz, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die
Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die
Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt
worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz
4, 56068 Koblenz, E-Mail- Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich
oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form
wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben
der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei dem
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 2003 (GVBI.
2004, S. 36) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht
(E-Mail) zu übermitteln ist.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,
des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen
kann.
gez. Dr.-- gez.-- gez. Dr.--
10)A)
V) Vorüberlegungen zum Antrag auf Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht Koblenz
Vorentwurf der Antragsbegründung --------------------------------------Anfang
Oktober 2004
Die
Berufung ist aus mehreren Gründen zulässig:
I)
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, bzw.
der Kläger macht einen erheblichen Verfahrensmangel geltend,
auf dem die Entscheidung des VG beruht, und welcher einer Beurteilung
des Berufungsgerichts bedarf.
I)A)
Fehlende Rechtmäßigkeit des Anschlusses an die öffentliche
Abfallentsorgung
Der
Landkreis Bad Kreuznach betont immer wieder, dass das Grundstück
des Klägers an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen
und dass der Kläger deshalb zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren
verpflichtet sei.
Das Verwaltungsgericht schließt sich dieser Ansicht weitgehend
an. In der Urteilsbegründung wird dieser Argumentation von
Beginn des Abschnittes Entscheidungsgründe an bis Seite
5, Mitte letzter Absatz, Raum gewährt.
Allerdings
geht die Erwähnung dieses Aspekts tatsächlich an der Kernfrage
vorbei.
Aufgabe des Gerichts war nicht die Feststellung, ob der Haushalt
des Klägers an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen
ist, sondern die Frage, ob dieser Anschluss rechtmäßig
ist.
Der erfolgte Anschluss, also die Bereitstellung der Restmülltonne
(- der Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung kennzeichnet
sich erst und ausschließlich durch die Bereitstellung einer
Tonne, beides ist ein und dasselbe- siehe auch Urteil 7 K 1809/99.KO,
Seite 4 bis 7), ist von der Kreisverwaltung veranlasst worden und
ohne die Zustimmung oder einen Antrag des Klägers erfolgt.
Seit auf seinem Grundstück kein überlassungspflichtiger
Abfall anfällt, ist der Kläger von der Rechtswidrigkeit
des Anschlusses überzeugt und hat sich während der letzten
vier Jahre in verschiedener Form gegen den Anschluss gewehrt.
Zu keiner Zeit hat sich die Kreisverwaltung um seine Argumentation
gekümmert. Der erfolgte Anschluss ist sozusagen zwangsweise
erfolgt.
Das Verwaltungsgericht hat seine Aufgabe verfehlt, wenn es die Ansicht
der Kreisverwaltung nur wiederholt, der Haushalt des Klägers
sei ja angeschlossen, bzw. eine Restabfalltonne sei tatsächlich
zur Verfügung gestellt worden, womit die Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme einer Person zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren
erfüllt seien. Auf diese Weise dreht sich die Argumentation
beider Seiten weiter im Kreise.
Vielmehr sollte es die Rechtmäßigkeit des Anschlusses
klären, gegen welchen der Kläger machtlos ist. Beweise
sind mehrere Schreiben des Klägers an die Kreisverwaltung (z.B.
Schreiben vom 16.12.2000, 16.01.2001 oder 27.02.2001 ), wie auch
der Inhalt einer Anzeige gegen den Kläger im Jahre 2001, nachdem
ihm ein Bußgeldbescheid in Höhe von 1061,00 DM geschickt
wurde, weil er sich weigerte, die Restmülltonne als Symbol
des Anschlusses auf sein Grundstück zu nehmen. Der Einspruch
gegen den Bußgeldbescheid wurde schließlich vor dem
Amtsgericht Bad Kreuznach am 02.07.2001 verhandelt und endete mit
einem Vergleich. Der Kläger musste das geforderte Bußgeld
nicht zahlen, weil er zusagte, die Tonne aus dem öffentlichen
Straßenraum zu entfernen.
Da er jedoch weiterhin die rechtlichen Folgen fürchtete, wenn
er die Tonne auf das Grundstück bringen würde, hängte
er diese an der Grenzmauer seines Hauses auf, wo sie noch heute
hängt.
Schließlich sei noch verwiesen auf die fristgerechten Widersprüche
des Klägers vom 30.04.2000, 24.04.2001 und 13.05.2002, in welchen
er sich ebenfalls gegen den Anschluss seines Grundstücks zur
Wehr setzte, die aber von der Kreisverwaltung ignoriert wurden.
Diese reagierte erst wieder auf den Widerspruch des Jahres 2003,
mit dem der derzeitige Gerichtsweg seinen Anfang nahm.
Eine Beurteilung des Berufungsgerichts ist in dieser Frage unabdingbar.
Bisher hat man das Gefühl, die Restmülltonne sei so etwas
wie das trojanische Pferd der Kreisverwaltung, welches man nie mehr
los wird und welches auf ewig die Gebührenschuld begründet.
I)B) Überlassungspflichtige Abfälle fallen nicht
an
Rechtmäßig
ist der Anschluss an die Abfallentsorgung des Landkreises, also
das zur Verfügung stellen der Restmülltonne nur, wenn
auf dem Grundstück des Klägers überlassungspflichtige
Abfälle anfallen. Dies ergibt sich aus KrW-/AbfG § 14,
Satz 1 und aus AbfS §7, Satz 1 in Verbindung mit KrW-/AbfG
§13, Abs. 3. Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht
nur in unzureichender Art und Weise beschäftigt.
Im zweiten Teil des Abschnitts Entscheidungsgründe im
Urteil wird zwar versucht, hier eine Antwort zu finden. Allerdings
teilt das Gericht die Ansichten des Landkreises und stellt lediglich
völlig subjektive Vermutungen zum Anfall von Restmüll
auf dem Grundstück des Klägers an.
Entweder werden Szenarien die zu Restmüllanfall führen
können, formuliert, die noch nie eingetreten sind und wahrscheinlich
nie eintreten werden, oder fehlender Sachverstand sowohl von Seiten
der Kreisverwaltung als auch von des Gerichts führt zu falschen
Annahmen und Feststellungen.
Persönliche Erfahrungen und Vermutungen über die Wahrscheinlichkeit
des Anfalls von Restmüll werden einfach auf den Kläger
übertragen. Dabei kann es sich nur um Erfahrungen und Vermutungen
der Kreisverwaltung oder des Gerichts handeln. Diese beiden Institutionen
nehmen für sich aber gar nicht in Anspruch, konsequent die
Vermeidung von Abfall zu betreiben. Dies tut einzig und allein der
Kläger und dies schon seit vielen Jahren. Ihm kann deshalb
doch jemand, der sich damit noch nicht konsequent beschäftigt
hat, nicht dessen Erfahrung absprechen, nur weil er diese Erfahrung
nicht machen konnte, weil er diese gar nicht zu machen beabsichtigte.
Vielmehr beweist der Kläger, dass die von Verwaltung und Gericht
in den Raum gestellten Erfahrungen und Vermutungen äußerst
subjektiv sind und bei entsprechender konsequenter Anstrengung widerlegt
werden können.
Im
Urteil auf Seite 5 steht:
"Dabei besteht nach Auffassung der Kammer eine Vermutung
dahingehend, dass bei bewohnten Hausgrundstücken, selbst bei
größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung,
das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen
Mengen nicht vollständig verhindert werden kann."
Diese Vermutung kann nur jemand hegen, der sich noch nicht mit der
vollständigen Vermeidung von Restabfall beschäftigt hat.
Ein durchschnittlich Müll erzeugender Bürger kann doch
nicht von seiner persönlichen, auf der eigenen Lebenserfahrung
beruhenden Vermutung auf einen Dritten schließen und dessen
andere, auf anderem Streben und anderem Lernen beruhende Lebenserfahrung
abstreiten.
Außerdem gibt es keine kollektive Vermutung. Eine Vermutung
kann nur ein Einzelner haben. Es gibt so viele unterschiedliche
Lebenserfahrungen, die zu individuellen Vermutungen führen,
wie es Menschen gibt. Jede Vermutung bleibt immer subjektiv und
kann jederzeit durch die Wahrheit oder die Erfahrung eines anderen
widerlegt werden.
Außerdem sollte ein Gericht nicht nach Vermutungen urteilen,
sondern nach Beweisen und Indizien, und diese sprechen eindeutig
für den Kläger.
Seite 5 bis 6: "Der Kläger hat den Erfahrungssatz,
wonach bei bewohnten Hausgrundstücken überlassungspflichtiger
Abfall zumindest in geringen Mengen anfällt, jedenfalls nicht
erschüttern können."
Dieser Satz bezieht sich auf die vom Gericht gestellten Fragen und
Fallbeispiele in der mündlichen Anhörung und ist so nicht
richtig.
Die
mündliche Anhörung vom 30.08.2004
Leider ist der Inhalt dieser Erörterung, die über 50 Minuten
dauerte in der Niederschrift über die öffentliche Sitzung
der 7. Kammer vom 30.08.2004 so gut wie überhaupt nicht festgehalten
worden.
Die drei kleinen Sätze dazu geben den tatsächlichen Inhalt
nicht sachgemäß wieder: "Sodann wurde die Sach-
und Rechtslage erörtert. Herr Rheinländer wies darauf
hin, dass ihm ein 120l- Restabfallgefäß vom beklagten
Landkreis zur Verfügung gestellt worden sei. Er habe diese
Tonne indes nicht auf seinem Grundstück abgestellt, sondern
an der zum Gehsteig liegenden Hauswand aufgehängt.
Der Kläger wies darauf hin, dass in den letzten Jahren von
dem Straßenraum aus kein Müll auf sein Grundstück
geworfen worden sei."
Um zu verdeutlichen, auf welch vagen Kriterien und unwahrscheinlichen
Szenarien, bzw. künstlichem Konstruieren hypothetischer Restmüllmengen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts fußt, sollen nachfolgend
die wichtigsten Punkte der mündlichen Anhörung vom 30.08.2004,
ergänzend zur vorliegenden Niederschrift, wiedergegeben werden.
Neben
einer Reihe von Beispielen für typische Restmüllartikel,
entnommen aus einer Broschüre der Kreisverwaltung, die das
Gericht dem Kläger nannte und auf welche dieser die Vermeidung
oder die Verwertung vollständig beschreiben konnte, wurden
noch andere Szenarien entworfen, die zum Anfall von Restmüll
führen sollen:
1.)--Restmüll, den Handwerker hinterlassen könnten
2.)--Restmüll, der von der Straße auf das Grundstück
des Klägers geworfen werden könnte
3.)--Restmüll, den die Kinder des Klägers erzeugen
könnten
4.)--Restmüll, den andere Kinder auf dem Grundstück
zurück lassen könnten
5.)--Restmüll, der nach einem Notarztbesuch verbleiben
könnte
6.)--Restmüll, der von Besuchern des Klägers auf
dem Grundstück erzeugt werden könnte
Zu
den einzelnen Punkten antwortete der Kläger während der
Anhörung folgendermaßen:
Zu
1.)
Als Bauökologe erledige er fast alle anfallenden Arbeiten und
Baumaßnahmen selbst. Für Bereiche, die er nicht selbst
abdecken könne oder wolle, bekomme ein Handwerker einen Auftrag
nur, nachdem dieser versichert hat, keinen Müll zu hinterlassen.
--Ergänzend
muss an dieser Stelle noch erwähnt werden, dass der Kläger
auf seinem Grundstück ohnehin nur ökologisch unbedenkliche
Materialien akzeptiert. Ein eventuell beauftragter Handwerker hätte
mit keinerlei Stoffen zu tun, die am Ende zu Restmüll werden
könnten, da der Kläger als ökologisch orientierter
Baufachmann die Bauausführung und die Materialwahl genau vorschreiben
würde.
Zu
2.)
Der Kläger gab an, dass in den letzten Jahren von der Straße
aus noch nie Restmüll auf das Grundstück geworfen worden
sei. Einer der Richter brachte das Beispiel einer Silvesterrakete,
die auf das Grundstück fallen könnte. Der Kläger
erwiderte, dass eine abgebrannte Silvesterrakete kein Restmüll
sei und leicht in die einzelnen Wertstoffe zerlegt werden könnte.
Sie bestünde aus Pappe, Abdichtungen aus Ton, einer Stange
aus Holz und einer Spitze aus Plastik. Die drei ersteren gehörten
zum Kompost, die Plastikspitze zum Kunststoffrecycling.
--Ergänzend muss hier gesagt werden, dass schwer vorstellbar
ist, was das Gericht mit Restmüll, der von der Straße
her kommen könnte, meint. Verpackungsmüll, also ein Wertstoff,
wird des öfteren gefunden, etwa Folie von Zigarettenpackungen,
Bonbonpapier o. ä.. Auch lag einmal ein Straßenbegrenzungspfosten
auf dem Holzstapel des Klägers unmittelbar zur Straße.
Diesen gab er bei der Straßenmeisterei in Kirn ab. Im anderen
Fall wäre auch dieser zu Wertstoffen zerlegbar gewesen (Kunststoff
und Metall).
Zu 3.)
Der Kläger gab an, dass er die Erzeugung von Restmüll
auf dem Grundstück durch seine Kinder für unwahrscheinlich
halte. Dies sei bisher nicht vorgekommen.
--Folgendes
wäre hier anzumerken: Auf dem Grundstück des Klägers
gibt es keine Gegenstände oder Materialien, die nicht, wenn
sie zu Abfall werden, zu Wertstoffen gezählt oder in Wertstoffe
zerlegt werden könnten.
Die drei Kinder des Klägers sind also gar nicht in der Lage,
Restmüll zu produzieren. Dass sie von außen Restmüll
auf das Grundstück bringen könnten, ist ebenso unwahrscheinlich.
Sie stehen voll und ganz hinter dem vollständigen Vermeidungskonzept
ihrer Eltern. Von Anfang an wurden sie durch die Erziehung mit den
Varianten des Müllproblems und den Auswirkungen auf ihre eigenen,
späteren Lebensgrundlagen vertraut gemacht. Selbst der Kleinste
weiß besser Bescheid, als die meisten Erwachsenen.
Die Beurteilung von Abfall, die Zerlegung in Wertstoffe und die
Vermeidung von Restmüll hat seit ihrer Geburt zum Alltag gehört,
wie das Alphabet zum Alltag eines Grundschülers. Die im Urteil
formulierte lückenlose Kontrolle bei seinen Kindern, ist im
Falle des Klägers nicht nötig, da seine Kinder vorbildliche
Müllvermeidung aus eigenem Antrieb praktizieren. Dass die Kinder
des Klägers gegen ihre eigene, täglich präsente Erkenntnis
handeln könnten, ist ausgeschlossen, und von anderen Kindern
mit durchschnittlicher Sensibilität für das Thema auf
die Kinder des Klägers zu schließen, ist hier unzulässig.
Zu
4.)
Der Kläger bezeichnete es als unwahrscheinlich, dass andere
Kinder, die zum Spielen auf das Grundstück kämen Restmüll
hinterlassen könnten. Dies sei noch nicht vorgekommen.
--Dazu
ist Folgendes anzumerken: Auch hier ist schwer vorstellbar, was
das Gericht mit diesem Beispiel meinen könnte.
Dass Verpackungsmüll entsteht, ist möglich. Dieser zählt
zu den Wertstoffen. Mit dem, was sie auf dem Grundstück des
Klägers finden, können fremde Kinder keinen Restmüll
erzeugen. Sie müssten diesen höchstens selbst mitbringen.
Doch Kinder bringen höchstens ihr Spielzeug mit, welches sie
natürlich auch wieder mit nach Hause nehmen wollen. Selbst
wenn ihr Spielzeug auf dem Grundstück des Klägers kaputt
gehen sollte, werden sie dieses mitnehmen wollen. Im Übrigen
muss erwähnt werden, dass auch das allermeiste Spielzeug zu
Wertstoffen zerlegt werden kann und unter den Händen des Klägers
oder einem seiner Kinder nicht als Restmüll zurückbleiben
würde.
Zu
5.)
Zu diesem Beispiel konnte der Kläger nichts sagen, außer,
dass dies auf seinem Grundstück noch nicht vorgekommen ist.
--Anzumerken
wäre hierzu: Ähnlich, wie das ebenfalls in der mündlichen
Anhörung genannte Beispiel der Inkontinenzwindeln, ist dieses
Beispiel sehr spekulativ.
Der Kläger und seine Familie ist gesund und die Notwendigkeit
für einen Notarzteinsatz auf dem Grundstück ist nur schwer
vorstellbar.
Er könnte nur im Falle eines Unfalls notwendig werden, wobei
allerdings die Fahrt ins nahe Krankenhaus nach Kirn (5 km) für
den Kläger die bessere Alternative wäre. Nur im Falle
der fehlenden Transportfähigkeit würde der Notarztruf
für eine Person nötig sein. Sicherlich würde er dann
aber unverzüglich den Transport mit dem Notarztwagen ins Krankenhaus
anordnen. Dies ist allerdings nicht nur für den Fall des Klägers
äußerst unwahrscheinlich.
Für eine solche Situation eine Restmülltonne vorhalten
zu müssen, erscheint bizarr. Das Beispiel ist eher geeignet
den Eindruck zu erwecken, man wolle einen theoretischen Restmüllanfall
auf dem Grundstück des Klägers konstruieren.
Zu
6.)
Der Kläger erklärte hierzu, dass seine Besucher noch keinen
Restmüll auf seinem Grundstück erzeugt hätten. Der
einzige Abfall, der eventuell in seltenen Fällen anfalle und
den er in der Regel nicht verwerte, seien Filter von Zigarettenkippen.
Diese würden die Verursacher aber in einer Tüte wieder
mitnehmen, sorgten also für die Entsorgung selbst.
Hieraufhin wurde der Kläger vom Gericht dergestalt belehrt,
wie es auch in der Urteilbegründung niedergeschrieben steht
(Seite 6):
An einem solchen Vorgehen sei er aus Rechtsgründen gehindert.
Denn die Überlassungspflicht knüpfe nicht ausschließlich
an die Erzeugung von Abfällen an, sondern auch an deren Besitz
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Abfallbesitzer wird der Kläger
aber bereits dann, wenn Abfälle auf seinem anschlusspflichtigen
Grundstück anfallen, also praktisch in dem Moment, wenn
sein Besucher die Zigarette im Aschenbecher ausdrückt.
--Folgendes
soll hier angemerkt und ergänzt werden:
Zunächst muss man betonen, dass noch gar nicht geklärt
ist, ob das Grundstück des Klägers anschlusspflichtig
ist.
Des weiteren besteht folgende Feststellung: Grundstückseigentümer,
auf deren Grundstück überlassungspflichtige Abfälle
anfallen, sollen Besitzer dieses Abfalls sein, auch wenn sie nicht
identisch mit dem Verursacher oder Erzeuger desselben sind. §
13 KrW-/AbfG schließt nach Interpretation des Gerichts eine
Entlastung des Grundstückseigentümers durch den Abfallerzeuger
aus. Selbst wenn letzterer sich freiwillig um die Beseitigung selbst
kümmern will, indem er seinen Müll mit nach Hause zu nehmen
und dort in seine eigene Abfalltonne zu werfen gedenkt, soll dies
nicht zulässig sein.
Dabei übersieht das Gericht, dass in § 13 ausdrücklich
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen genannt werden,
die verpflichtet sind, diese Abfälle zu überlassen.
Im Falle des Klägers und seiner Besucher, wo Erzeuger und Besitzer
nicht identisch sind, entsteht zwangsläufig die Frage: Wer
von beiden soll denn nun den Abfall überlassen? Über wessen
Tonne will das Gesetz die Filterkippen denn entsorgt sehen? Beide
Beteiligten werden im § 13 genannt, aber nur einer kann es
tun!
Da kein Gesetz diese Frage regelt, muss sie zwischen den beiden
Betroffenen individuell beantwortet werden. Im Falle des Klägers
ist die Aufgabe der Überlassung immer einvernehmlich auf den
Erzeuger des Abfalls übertragen worden, also auf die Besucher,
die Zigarettenkippen erzeugen. Warum sollte dies also nicht zulässig
sein? Außerdem benennt § 13 den Erzeuger zuerst. Der
Kläger ist also ganz und gar nicht aus Rechtsgründen daran
gehindert, seine Besucher die erzeugten Filterkippen wieder mitnehmen
zu lassen. Sein Vorgehen ist durchaus mit § 13 vereinbar.
Nachfolgend soll noch verdeutlicht werden, wohin die hier geäußerte
Rechtsauffassung des Gerichts führen kann:
Wenn außerhalb des Bereichs privater Haushaltungen auf Grundstücken
Restmüll erzeugt wird und der Abfallerzeuger ist nicht identisch
mit dem Grundstückseigentümer, kann die Feststellung,
der Grundstückseigentümer sei Besitzer des betreffenden
Abfalls und zur Entsorgung desselben verpflichtet, fatale Auswirkungen
haben. Mit welchem Recht könnte man dann noch Verschmutzer
von Wald und Flur oder Zeitgenossen, die öffentlichen Straßenraum
vermüllen, in die Schranken weisen. Die Verantwortung würde
auf die Falschen übertragen bei gleichzeitiger Entlastung der
Täter.
Vom moralischen, wie auch vom Aspekt des Umweltschutzes her muss
deshalb gelten: Erste Verantwortung für Abfall hat der Erzeuger
desselben. Genau so ist § 13 KrW-/AbfG zu interpretieren.
Schließlich
jedoch ist das bisher unter Punkt 6) gesagte kaum noch wichtig,
wenn eine andere Formulierung in § 13 KrW-/AbfG berücksichtigt
wird. Erzeuger oder Besitzer von Restmüll sind zur Überlassung
verpflichtet, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage
sind oder diese nicht beabsichtigen.
Der Kläger ist aber sehr wohl in der Lage, Filterkippen auf
dem eigenen Grundstück vollständig zu verwerten.
Während langjähriger Versuche zur biologischen Abbaubarkeit
potentiell zersetzbarer Materialien hat er auch Zigarettenfilter
untersucht.
In der Sortierliste des Abfallwirtschaftsbetriebs, veröffentlicht
auf der Website des Landkreises, werden Zigarettenfilter dem Restmüll
zugeordnet. Allerdings bestehen diese Filterreste ausnahmslos aus
biologisch abbaubaren Stoffen die da sind: Umhüllungspapier,
Tabakreste und Filterkörper aus Celluloseacetatwatte getränkt
mit Teer, Nikotin und anderen Schwelrückständen. Der Grund
für die Einordnung von Zigarettenfilter zu Restmüll, statt
zu Biomüll, ist folgender:
Per Definition gibt es für die Abfallwirtschaftsbetriebe einen
Unterschied zwischen kompostierbar und biologisch abbaubar. Kompostierbar
ist alles, was innerhalb der Beschickungszyklen eines kommunalen
Kompostwerks, wie es auch der Landkreis Bad Kreuznach betreibt,
zersetzt wird. In der Regel sind dies 6 bis 10 Wochen.
Alles, was länger braucht, gilt als nicht kompostierbar und
wird dem Restmüll zugeordnet, auch wenn es vom Material her
biologisch abgebaut werden kann.
Filterkippen, so hat der Kläger ermittelt, brauchen im wässrig
aeroben Milieu seines Rottehaufens der zweiten Kategorie je nach
Temperatur und Feuchtigkeitsverhältnissen 6 bis 18 Monate bis
sie verschwunden sind.
Diese Erfahrungen des Klägers decken sich weitgehend mit den
telefonisch eingeholten Einschätzungen verschiedener Fachleute.
Auch die dem Kläger vorliegende Kopie eines Untersuchungsberichts
des weltgrößten Herstellers von Celluloseacetatwatte
zur Zigarettenfilterproduktion, zum biologischen Abbau von Celluloseacetat,
bestätigt die vollständige Zersetzbarkeit dieses biologisch
abbaubaren Werkstoffs (BAW) durch gewöhnliche Mikroorganismen.
Wenn der Kläger seinen Besuchern die angefallenen Filterkippen
mit nach Hause gibt, so hat dies ausschließlich pädagogische
Gründe. Er plädiert konsequent für die vollständige
Übertragung der Verantwortung für erzeugten Müll
auf den Verursacher.
Keinesfalls ist es so, dass der Kläger zum Verwerten nicht
in der Lage wäre oder diese nicht beabsichtige.
Ein
letzter Aspekt, in der mündlichen Anhörung angesprochen
und in der Urteilsbegründung unsachgemäß niedergeschrieben,
muss noch richtig gestellt werden:
Die Frage nach Möglichkeiten zur Herabsetzung der Behälterkapazität
wurde von der Vertreterin des Landkreises ausweichend beantwortet.
Das Gericht erwähnt die Frage zwar im letzten Absatz der Entscheidungsgründe
im Urteil, übersieht aber, dass die AbfS, § 13, Abs.2
eine Mindestbehälterkapazität vorsieht. Der Kläger
hätte satzungsgemäß gar keine Möglichkeit einen
Antrag auf ein kleineres Gefäß zu stellen, da er schon
das kleinste, für seinen Haushalt vorgesehene, geliefert bekam.
Außerdem ist auch das kleinste Gefäß für einen
Haushalt, in dem keine überlassungspflichtigen Abfälle
anfallen noch zu groß.
II)
Die Rechtssache weist besondere tatsächliche und rechtliche
Schwierigkeiten auf
II)
A) Die Furcht vor dem Präzedenzfall
Unmittelbar
im Anschluss an die mündliche Anhörung vor dem Verwaltungsgericht
Koblenz am 30. August, also 2 Wochen vor Verkündung des Urteils,
sagte die Vertreterin des Landkreises Bad Kreuznach in einem Interview
für den Südwestrundfunk, ausgestrahlt bei SWR1 am selben
Tag, wörtlich:
"Diese Einzelfälle sind halt sehr schwierig, auch dahingehend,
dass man nicht nur Arbeit hat, sondern auch dahingehend, dass man
natürlich auch vermeiden muss, dass, sag ich mal, Dritte sich
dranhängen, die aber in dem Bereich gar nicht so vorbildlich,
wie Herr Rheinländer, ja, sich verhalten und dass man dadurch
dann schon sehr viel Probleme für den Landkreis haben könnte."
Hier wird eine Rechtsaufassung deutlich, die Beachtung finden muss.
--Für die Kreisverwaltung bedeuten Einzelfälle,
wie der des Klägers Arbeit.
Es ist schwer nachvollziehbar, inwieweit der Kläger dem Landkreis
Arbeit macht, wenn er durch konsequente Müllvermeidung die
öffentliche Abfallentsorgung nicht mehr in Anspruch nimmt und
sich um die sach- und umweltgerechte Verwertung, bzw. Weitergabe
seiner gesammelten und sortierten Wertstoffe selbst kümmert
und der somit in der Verwaltung des Abfallwirtschaftsbetriebs nicht
mehr geführt werden muss.
--Ansonsten fürchtet der Landkreis den Präzedenzfall.
Für ihn kann nicht sein, was nicht sein darf!
Dass durch Dritte, die sich dranhängen, sehr viel Probleme
für den Landkreis entstehen können, wird vom Kläger
gar nicht in Abrede gestellt.
Nur ist dies nicht sein Problem.
In diesem Rechtsstreit geht es einzig und allein um den Haushalt
des Klägers, in dem keine überlassungspflichtigen Abfälle
anfallen. Sollte eine Stattgebung der Klage negative Folgen für
die Verwaltung haben, darf dies keinesfalls in der Verhandlung der
Klage eine Rolle spielen.
Ohne dass der Kläger innerhalb dieses Verfahrens dazu verpflichtet
wäre, hat er sich auf seiner Website restmuellnet.de unter
Anderem mit dieser Frage beschäftigt und Lösungsvorschläge
entwickelt (siehe Kapitel 7).
Dem Kläger letztendlich Recht zu geben, muss nicht zwangsläufig
zu einem unkalkulierbarem Zustand führen.
Ein positives Urteil könnte viel mehr zu einem Überdenken
der gegenwärtigen Abfallpolitik führen und die Tatenlosigkeit
des Abfallwirtschaftsbetriebs bezüglich der Förderung
von Abfallvermeidung durch finanzielle Anreize aufbrechen. Die Möglichkeit
zur Einführung eines gerechten und wirklich umweltfreundlichen
Abfallgebührensystems und dessen Merkmale hat der Kläger
auf der Website restmuellnet.de ausführlich dargestellt.
Nicht
geklärt werden kann in diesem Zusammenhang die finanzielle
Auswirkung für den Landkreis Bad Kreuznach, der sich in den
letzten Jahren stark auf den Ausbau seiner Anlagen zur Beseitigung
von Abfällen konzentriert hat (Deponien), und dessen Abfallgebührensystem
deshalb in erster Linie auf die Beseitigung fixiert ist.
Spätestens ab Juni 2005, wenn die Vorbehandlungspflicht der
Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASi) umgesetzt werden muss,
ist es wahrscheinlich, dass ohne umweltpolitisch bedenkliche Müllimporte
aus anderen Regionen, die Investitionen des Landkreises immer weniger
Früchte tragen.
III)
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung
III)
A) Müllvermeidung als oberstes Ziel und das Abfallmanagement
des Klägers
Das
konsequent abfallvermeidende Konsumverhalten des Klägers wird
als vorbildlich bezeichnet. Nicht nur das Verwaltungsgericht und
der beklagte Landkreis äußerten sich in dieser Weise.
Auch in allen Medienberichten der letzten Wochen in Fernsehen, Hörfunk
oder Presse kommt dies ausnahmslos zum Ausdruck.
Da der Kläger sich schon seit vielen Jahren mit dem Thema Abfallvermeidung
beschäftigt, reichen seine Erfahrungen aus, um innerhalb der
Produktpalette eines durchschnittlichen Haushaltes jeglichen Restmüllanfall
auszuschließen. Damit erfüllt er jetzt schon die Forderungen
nach weitgehender Abfallvermeidung in sämtlichen Regelwerken
und Gesetzen zum Thema auf kommunaler, nationaler und internationaler
Ebene.
Konsens all dieser Schriften ist die unabdingbare Notwendigkeit
eines nachhaltigen Abfallmanagements als bedeutendste Voraussetzung,
der fortschreitenden Umweltzerstörung zu begegnen und die natürlichen
Lebensgrundlagen zu bewahren.
III) A) 1) Globale Ebene
Als erste große, weltweite Formulierung der Erkenntnisse und
Ziele u. a. im Abfallbereich, gilt die Agenda 21, Resultat der UN-Konferenz
in Rio 1992.
Dort ist bereits ausführlich von der Notwendigkeit einer Veränderung
der Verbrauchsgewohnheiten (4.15) die Rede. Als Ziele werden
die Schaffung innenpolitischer Rahmenbedingungen, die einen Umstieg
auf nachhaltigere Produktions- und Verbrauchsgewohnheiten begünstigen(4.17),
genannt.
Die Regierungen sollen in Zusammenarbeit mit ... den Haushalten
und der Bevölkerung gemeinsame Anstrengungen unternehmen, um
Abfälle und Abfallprodukte zu vermeiden(4.19).
Die Verfasser der Agenda 21 sind der Ansicht, dass ohne den Anreiz
über die Preise und bestimmte Marktsignale, die dem Erzeuger
und dem Verbraucher die ökologischen Kosten des Energie-, Material-
und Ressourcenverbrauchs und des Anfalls von Reststoffen klarmachen,
es wenig wahrscheinlich erscheint, daß in nächster Zukunft
wesentliche Veränderungen in den Verbrauchs- und Produktionsmustern
eintreten werden (4.24). ( Auch dazu, Integration der ökologischen
Kosten zusätzlich zu den Verwertungs- und Beseitigungskosten
in den Preis der Produkte, macht der Kläger in seiner Website
restmuellnet.de umfangreiche Vorschläge -siehe Kapitel 1, 5-8-).
Bereits in der Agenda 21 steht am Anfang der vorgegebenen Zielhierarchie
die Abfallvermeidung, an zweiter Stelle die umweltverträgliche
Wiederverwendung und Verwertung und danach die Abfallbehandlung
und -beseitigung.
Der Umsetzungsplan der Nachfolgekonferenz -Weltgipfel über
nachhaltige Entwicklung- in Johannesburg 2002, fordert ebenso Maßnahmen
mit folgendem Ziel: "Unter Beteiligung staatlicher Behörden
und aller Interessengruppen Abfall vermeiden beziehungsweise das
Abfallaufkommen minimieren und in möglichst großem Umfang
zur Wiederverwendung und Verwendung alternativer umweltschonender
Materialien schreiten, um die schädlichen Auswirkungen auf
die Umwelt so gering wie möglich zu halten und die Ressourceneffizienz
zu erhöhen...".
III)
A) 2) EU-Ebene
Auch in allen das Thema Abfall betreffenden Papieren der Europäischen
Union wird die Notwendigkeit zur Änderung des Konsumverhaltens
hin zu mehr Abfallvermeidung betont.
Insbesondere die Mitteilung der EU-Kommission vom 14.04.2003 -Eine
thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling-,
enthält hierzu umfangreiche Forderungen. Das versteckte
Problem des "ökologischen Rucksacks" eines
jeden Artikels, derjenigen Abfallmenge, die bei der Herstellung
von Gegenständen des Alltags erzeugt wird, wurde von der Kommission
angesprochen. Sie hält es für möglich, die Verwendung
beträchtlicher Mengen natürlicher Ressourcen und die damit
verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden, indem diese
Erzeugnisse im Abfallstadium wiederverwendet oder stofflich verwertet
und indem sie ökologisch sinnvoller konzipiert werden.
Die EU-Kommission fordert ferner notwendigerweise zusätzliche
Maßnahmen der lokalen Behörden, zur Abfallvermeidung
und stellt die höhere Qualität von getrennt gesammelten
Wertstoffen gegenüber nachträglich aus den heterogenen
Siedlungsabfällen gewonnenen Materialien fest.
Sie bestätigt damit die Vorgehensweise des Klägers im
Bereich Recycling. Die Abfallbewirtschaftung des beklagten Abfallwirtschaftsbetriebs
muss demgegenüber als veraltet angesehen werden.
Die EU-Kommission beklagt, dass, obwohl die Abfallvermeidung
seit Jahren das wichtigste Ziel der Abfallbewirtschaftungsstrategien
sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Gemeinschaft ist, bisher
nur wenig Fortschritte bei der Umsetzung dieses Ziels in die Praxis
erzielt wurden. Nach Ansicht des Klägers liegt das eben
am Fehlen ernstgemeinter Maßnahmen der lokalen Behörden,
wie sein eigenes Beispiel zeigt.
Die EU-Kommission befürwortet sogenannte Pay-As-You-Throw (PAYT)-Systeme
zur Förderung der getrennten Sammlung und, in begrenztem
Maße, der quantitativen Abfallvermeidung. Auch diese volumen-
und gewichtsbezogenen Abfallgebühren werden vom beklagten Landkreis
abgelehnt.
Entgegen der EU-Kommission bemängelt der Kläger allerdings,
dass auch PAYT-Systeme erhebliche Nachteile beinhalten. Die Gefahr
der erhöhten illegalen Entsorgung ist gegeben. Zudem sind auch
diese Systeme nicht vollends verursachergerecht (siehe restmuellnet.de,
Kapitel 3).
III) A) 3) Bundesebene
Wichtigstes Gesetz hier ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
KrW-/AbfG.
An mehreren Stellen wird auch dort die Abfallvermeidung als oberstes
Ziel genannt. Die stoffliche Verwertung rangiert danach vor der
energetischen Verwertung (§4, Satz 1) und diese vor der Beseitigung
(§5, Satz 2).
§4, Satz 2 fordert zur Vermeidung von Abfällen ein
auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes
Konsumverhalten. Ein solches Konsumverhalten praktiziert der
Kläger seit vielen Jahren.
§5, Satz 2 enthält zudem ein Getrennthaltungsgebot für
Abfälle zur Verwertung. Satz 4 verpflichtet zur Verwertung
all der Abfälle, für die ein Markt vorhanden ist oder
geschaffen werden kann.
Dies bestärkt die Ansicht des Klägers, dass seine Verwertungspraxis,
die er auch auf Gegenstände ausgeweitet hat, die der Abfallwirtschaftsbetrieb
noch als Restmüll bezeichnet, zukunftsweisend ist. Demgegenüber
kennt er aber auch die Grenzen der Verwertungsmöglichkeiten
und vermeidet, was darüber hinaus geht konsequent.
Auf seinem Grundstück gibt es in entsprechenden Behältern
12 Wertstofffraktionen, die auf drei verschiedene Arten einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
--Biologisch abbaubare Materialien und Bauschutt verwertet der Kläger
selbst. Für erstere gibt es drei verschiedene Kompostbehälter,
deren Inhalt sich in erster Linie durch die Rottedauer unterscheidet.
Bauschutt wird sortiert nach wiederverwendbar und wiederverwertbar.
Das letztere wird gesiebt, gegebenenfalls mechanisch zerkleinert
und ebenfalls einer neuen Bautätigkeit zugeführt. Selten
wird ein Teil zur gewerblichen Bauschuttannahmestelle gebracht.
--Verpackungsmüll, ein Teil der Textilien und der Schuhe, Verpackungsglas
und Batterien werden in die gewerblichen Sammlungen gegeben, bzw.
in die entsprechenden Sammelcontainer gesteckt.
--Die dritte Gruppe von Wertstoffen wird an gewerbliche Wertstoffsammler
abgegeben, so zum Beispiel verschiedene Metalle, reine Kunststoffabfälle
und nicht selbst verwerteter Bauschutt.
Alle Verwerter sind in der Nähe des Klägers d.h. in Nachbarorten
angesiedelt. Die selten erforderliche Verbringung kann problemlos
mit anderen Fahrtgründen kombiniert werden, d.h. ein extra
Fahrtaufwand scheidet aus.
III) A) 4)Kreisebene
Die Abfallsatzung des Landkreises Bad Kreuznach setzt die Abfallvermeidung
ebenfalls an die oberste Stelle. Hier heißt es (§ 2,
Satz 1):
Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen haben dazu beizutragen,
dass Abfälle möglichst
vermieden und nicht vermiedene Abfälle nach Möglichkeit
verwertet werden.
Der Kläger praktiziert genau diesen Grundsatz auf seinem Grundstück.
Allerdings tut er dies zu 100 %, und damit beginnt das Dilemma des
beklagten Landkreises, welches in der Aussage der Vertreterin des
Beklagten im o.g. Hörfunkinterview zum Ausdruck kommt.
Gegenüber §2 wird im § 1 der Abfallsatzung die tatsächliche
Aufgabe des Abfallwirtschaftsbetriebs eindeutig genannt: Der
Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
verwertet und beseitigt...die in seinem Gebiet anfallenden und zu
überlassenden Abfälle im Sinne der Vorschriften des KrW-/AbfG,
der GewAbfV und des LAbfWAG.
Zur Verwertung kommen im Landkreis Bad Kreuznach Verpackungsmüll,
Papier, Glas, Kühl- und Bildschirmgeräte, Bioabfall und
Problemmüll. Auf einigen Wertstoffhöfen werden noch andere
Fraktionen für sperrigen Abfall geführt, deren Verbleib
aber unklar ist. Alles andere in den grauen Restmülltonnen
wird beseitigt, d.h. auf Deponien im Kreisgebiet verbracht.
Der zweite Satz des § 1 AbfS - Er wirkt ferner darauf hin,
dass in seinem Gebiet die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft
(§ 4 KrW-/AbfG) eingehalten werden und trägt zur Schonung
der natürlichen Ressourcen vorbildlich durch Förderung
der Kreislaufwirtschaft bei -, ist eher als Lippenbekenntnis
anzusehen. Wollte der Landkreis dies ernsthaft umsetzen, würde
er die Beseitigung von Abfällen zu Gunsten von Vermeidung und
weitgehender Verwertung zurückfahren, würde er sein wichtigstes
finanzielles Standbein schwächen. Die Abfallbeseitigung ist
dem Landkreis Bad Kreuznach nämlich mittlerweile als einziger
nennenswerter Bereich geblieben, auf welchem noch Gewinne verbucht
werden können. Abfallvermeidung zu fördern, könnte
für ihn den finanziellen Kollaps bedeuten.
Demgegenüber ist das Abfallmanagement des Klägers tatsächlich
geeignet, zur Schonung der natürlichen Ressourcen beizutragen.
Eine finanzielle Honorierung dieses Verhaltens und eine damit einhergehende
Ausweitung von Abfallvermeidung auch auf andere Haushalte im Kreis
Bad Kreuznach, kann gar nicht im Interesse des beklagten Abfallwirtschaftsbetriebs
sein (Eine finanzielle Honorierung scheidet gewissermaßen
aus finanziellen Gründen aus). Er verfehlt damit den im §
3, Abs. 1, Satz 2 der eigenen Abfallsatzung formulierten Zweck.
Schließlich bleibt auch der Sinn des § 8 (Ausnahmen von
Überlassungspflichten) dieser AbfS rätselhaft. Hier heißt
es: Wer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine
ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung vornimmt,
ist zur Überlassung von Abfällen nicht verpflichtet. In
diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis gegenüber dem AWB
Bad Kreuznach zu führen. Der einzig denkbare Grund dafür,
dass der Landkreis einen solche Nachweis nie vom Kläger angefordert
hat, ist offensichtlich die Furcht gewesen diesen lückenlosen
Nachweis dann auch tatsächlich zu bekommen.
III)
A) 5) Die Pflicht zur Vorbehandlung von Abfall ab 2005
Nach
der Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASi) von 1993 und Abfallablagerungsverordnung
(Abf.Abl.V.) von 2001 darf Restmüll ab 1. Juni 2005 nicht mehr
deponiert werden, ohne vorbehandelt worden zu sein.
Vorbehandeln heißt, dass alle Bestandteile die biologisch
abbaubar, stofflich oder energetisch verwertbar sind, herausgesammelt
werden müssen. Über 80 % aller deutschen Deponien sollen
ab 2005 geschlossen werden. Nur noch solche, die strenge Voraussetzungen,
formuliert in der TASi, erfüllen, sind dann noch für die
Ablagerung der vorbehandelten Reststoffe zugelassen. Die geforderte
Vorbehandlung erfordert erhebliche Investitionen in Anlagen oder
solche, in die Übertragung der Vorbehandlung an Dritte.
Unabhängig der Tatsache, dass die Meisten mit Bangen auf das
Datum 1.6.2005 schauen, weil Vorbehandlungsanlagen von Kommunen
zu spät initiiert wurden, weil die umstrittene Müllverbrennung
drastisch ausgeweitet wird und weil Müllschiebereien innerhalb
Deutschlands und ins Ausland befürchtet werden, stellt der
Kläger heraus, dass sein Abfallmanagement auch unter diesem
Aspekt zukunftsweisend ist.
Würden viele Bürger im Landkreis durch finanzielle Anreize
zu mehr Abfallvermeidung und intensiverer Abfallverwertung ermutigt,
bevor alles in Restabfallgefäßen zusammengeschüttet
wird, könnte dies dem Landkreis viel Arbeit und hohe Investitionen
ersparen.
10)A)
VI) Der Antrag auf Zulassung der Berufung vorm Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Aus
den Vorüberlegungen oben formulierte mein Anwalt folgenden Antrag
ans OVG
ANWALTSKANZLEI M. T. & KOLLEGEN
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------I.-
O. den 1.11.04
vorab
per Fax: 0261/1307-350
Oberverwaltungsgericht Rheinland -Pfalz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
In
dem Verwaltungsrechtsstreit
Carl Christian Rheinländer ./ .Landkreis Bad Kreuznach
-12 A 11861/ 04.0VG -
nehmen
wir Bezug auf den diesseitigen mit Schriftsatz vom 12.10. 2004 eingelegten
Antrag auf Zulassung der Berufung und führen nunmehr
zur Begründung dieses Antrags wie folgt aus:
I.
Es
bestehen zum einen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
des Verwaltungsgerichts Koblenz -Az.: 7 K 543/04 KO -.
Der
Bescheid des beklagten Landkreises vom 14.04.2003 sowie der Widerspruchsbescheid
des Kreisrechtsausschusses bei dem beklagten Landkreis sind rechtswidrig
und verletzen den Kläger sehr wohl in seinen Rechten. Der beklagte
Landkreis hat den Kläger zu Unrecht zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren
in Höhe von insgesamt 181,56 in Anspruch genommen.
Richtigerweise
hat das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem in der Sache ergangenen
Urteil ausgeführt, dass die erste Voraussetzung für eine
Inanspruchnahme des Klägers erfüllt ist, namentlich die
tatsächliche Zurverfügungstellung einer Rest-Abfalltonne.
Zwar
benutzt der Kläger keine Rest-Abfalltonne, jedoch stellt der
Kläger nicht in Abrede, dass diesem eine Rest-Abfalltonne durch
den beklagten Landkreis zur Verfügung gestellt wurde. So wurde
dem Kläger die Möglichkeit gegeben, eine Rest-Abfalltonne
zu befüllen -wenn er auch von dieser Möglichkeit keinerlei
Gebrauch macht.
Das
Verwaltungsgericht Koblenz verkennt jedoch die Tatsachen, wenn es
behauptet, dass das Grundstück des Klägers auch an die
öffentliche Abfallentsorgung des Beklagten sei.
Dem
ist jedoch nicht so.
Das
Verwaltungsgericht geht über den eigentlichen Kern des Rechtsstreits
in ignoranter Weise hinweg, wenn es darlegt, dass gemäß
§ 7 I AbfS Eigentümer von bewohnten Grundstücken,
auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, verpflichtet
sind, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des Landkreises
anzuschließen und im nächsten Satz entgegen den Tatsachen
behauptet, dass auf dem Hausgrundstück des Klägers, welches
dieser mit seiner Familie bewohnt,
Beseitigungsabfälle anfallen.
Ein
Anschlusszwang nach den Bestimmungen der §§ 7 I, 8 AbfS
kann lediglich dann ent- und bestehen, wenn Beseitigungsabfälle
anfallen, die gemäß § 13 I 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtig
sind.
Dies ist jedoch im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht
der Fall.
Hiervon
ist in seinem Urteil wohl auch das Verwaltungsgericht Koblenz ausgegangen,
da es ansonsten nicht mit einer Vermutungswirkung sondern unter
Zuhilfenahme von Tatsachen argumentiert hätte.
So besteht nach Auffassung der Kammer eine Vermutungswirkung dahingehend,
dass bei bewohnten Hausgrundstücken -selbst bei größtmöglichem
Bemühen um Abfallvermeidung -das Entstehen von Beseitigungsabfällen
jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert
werden kann.
Weiterhin lässt die Kammer offen, ob es sich hierbei um eine
unwiderlegbare oder aber um eine tatsächliche, durch einen
Gegenbeweis erschütterbare Vermutung handelt, da nach der Auffassung
des Gerichts der Kläger den Erfahrungssatz, wonach bei bewohnten
Hausgrundstücken überlassungspflichtiger Abfall zumindest
in geringen Mengen anfällt, nicht habe erschüttern können.
Diese Argumentation ist bedenklich und falsch, weil der Kläger
in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer sehr wohl überzeugend
darlegen konnte, dass auf seinem Grundstück kein überlassungspflichtiger
Abfall anfällt. So legte das Gericht dem Kläger eine vom
beklagten Landkreis selbst veröffentlichte Liste vor, die die
Abfälle aufführt, die überlassungspflichtig sind
und demzufolge in die Rest-Abfalltonne gehören. Der Kläger
konnte zu jedem aufgelisteten Gegenstand Stellung nehmen und überzeugend
darlegen, dass auf seinem Grundstück die genannten Abfälle
nicht anfallen bzw .schon im Vorstadium vermieden werden, so etwa
durch Verzicht bzw. gezielten Einkauf.
Der
Kläger konnte und hat hierzu zudem umfangreich Beweis angeboten.
Aus diesseits nicht bekannten Gründen ist die Kammer den Beweisangeboten
des Klägers jedoch nicht nachgekommen, was sicherlich dem Amtsermittlungsgrundsatz
in jedem Falle zuwiderläuft.
Der
Haushalt des Klägers ist zum einen restmüllfrei, weil
von den Familienmitgliedern des Klägers nur noch Kunststoffprodukte
gekauft werden, deren Zusammensetzung unter den Begriff der sauberen
Kunststoffabfälle fällt. Diese Abfälle wie z.B. Zahnbürstenköpfe,
Kugelschreiberumhüllungen, Reste von Kabelisolierung, Teile
von Billigspielzeug werden zur späteren Abgabe an private Wertstoffsammler
schon seit Jahren gesammelt.
Beweis:
Zeugnis der Frau A. Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler;
Zeugnis des Herrn C. Rheinländer jun., Hauptstr .4, 55606 Heimweiler;
Zeugnis des Herrn P. Rheinländer, Hauptstr .4, 55606 Heimweiler;
Zeugnis des Herrn T. Rheinländer, Hauptstr .4, 55606 Heimweiler;
Inaugenscheinnahme.
Glühbirnen
werden in ihre Einzelbestandteile getrennt und die Metall- wie auch
die Glasteile getrennt an private Wertstoffsammler weitergegeben.
Beweis:
wie vor.
Alles
Kormpostierbare wird auf dem Grundstück des Klägers auf
zwei unterschiedlichen Komposthaufen der Verrottung überlassen,
so auch Kleidung und andere Textilien. Voraussetzung dafür
ist, dass die Stoffe kunstfaserfrei sind, worauf die Familie des
Klägers bereits beim Einkauf achtet.
Beweis:
wie vor.
Bauschutt
verwertet der Kläger selbst. Dieser wird sortiert. Der wiederverwendbare
Anteil wird gesiebt, ggf. zerkleinert und einer neuen Bautätigkeit
zugeführt. Der nicht wiederverwertbare Anteil wird zu einer
gewerblichen Bauschuttannahmestelle verbracht.
Beweis:
wie vor.
Verpackungsmüll,
ein Teil der Textilien und Schuhe, Verpackungsglas und Batterien
werden in die gewerblichen Sammlungen gegeben bzw .in entsprechende
Sammelcontainer gegeben.
Beweis:
wie vor.
Auf
dem Hausgrundstück des Klägers gibt es lediglich Materialien
oder Gegenstände, die -wenn sie zu Abfall werden -als Wertstoffe
klassifiziert bzw. zu Wertstoffen zerlegt werden können.
Noch
einmal: überlassungspflichtiger Müll fällt auf dem
Grundstück des Klägers nicht an.
Beweis:
wie vor.
In
jedem Fall -und hier bestehen erhebliche und nicht ausräumbare
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz
-muss die Entscheidung sowohl der Widerspruchsbehörde wie auch
des Gerichts eine Einzelfallentscheidung sein, welche von Ermessensgrundsätzen
getragen sein muss.
Mit Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung sowie Regelvermutungen
und Wahrscheinlichkeiten lässt sich jedoch keineswegs argumentieren,
zumal der Kläger in hier vorliegenden Sachverhalt in der Lage
ist, bestehende Zweifel auszuräumen, besagte Vermutung zu widerlegen
und ad absurdum zu führen.
Der Kläger ist in der Lage, besagte Vermutungswirkung durch
Führen eines Gegenbeweises zu widerlegen.
Das erstinstanzliche Urteil stützt sich auch auf die Tatsache,
dass sowohl der Erzeuger wie auch der Besitzer von überlassungspflichtigen
Abfällen zur Tragung der Gebührenschuld herangezogen werden
können.
Das erkennende Gericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger
zum Gebührenschuldner werde, indem er -wenn auch ungewollt
-auch bei optimaler Anstrengung nicht verhindern könne, dass
Passanten Abfälle im Vorübergehen auf sein Grundstück
werfen könnten und ihn diese -angenommene -Situation zum Besitzer
von Abfällen im Sinne des § 3 VI KrW-/AbfG mache.
Dem ist jedoch im Ergebnis nicht zu folgen.
Der Wortlaut des § 3 VI KrW-/AbfG definiert den Besitzer von
Abfällen im Sinne des Gesetzes als Person, die die tatsächliche
Sachherrschaft über Abfälle hat.
Der Annahme einer Trennung bzw. einer Unterschiedlichkeit von abfallrechtlichem
und bürgerlich-rechtlichem Besitzbegriff steht die Einheit
der Rechtsordnung entgegen.
Für den Besitzbegriff des BGB ist jedoch kennzeichnend, dass
zur tatsächlichen Sachherrschaft hinzukommend ein Besitzbegründungswille
tritt.
Es ist jedoch abwegig anzunehmen, dass der Kläger einen Besitzbegründungswillen
bezüglich des Abfalls hat -bzw. haben könnte -, den ihm
Passanten auf sein Grundstück werfen könnten.
Demnach ist der Kläger nicht als Abfallbesitzer iSd §
3 VI KrW- /AbfG anzusehen. Eine Gebührenschuld kann für
ihn nicht entstehen. Der Kläger kann durch eventuell von Dritten
fortgeworfenen oder abgelagerten "wilden Müll" nicht
zum Abfallbesitzer werden, da er hierzu weder in der Vergangenheit
Anlass gegeben hat noch in Gegenwart oder Zukunft hierzu Anlass
gibt. Der Kläger macht sich diesbezüglich die Ausführungen
aus dem Urteil des BVerwG vom 11.02.1983 -7 C 45.80 - zu eigen,
wo ebenfalls in einem gleichgelagerten Fall im Hinblick auf den
Besitzer eines frei zugänglichen Grundstücks eine Besitzereigenschaft
bezüglich abgelagerten Unrats verneinet wurde. Auch die Urteile
des BVerwG vom 02.09.1983 -4 C 5.80 -und vom 19.01. 1989 -7 C 82.87-
bestätigen diese Ausführungen.
Hinzu kommt, dass die diesbezügliche Argumentation des Gerichtes
eine reine Hypothese darstellt und der dargestellte Fall noch nie
vorgekommen ist.
Beweis:
wie vor.
Zudem wurde durch das Verwaltungsgericht angemerkt, dass durchaus
Handwerker oder Hausbesuche durchführende Arzte überlassungspflichtige
Abfälle produzieren könnten, für die dann der Kläger
als Besitzer von Restmüll verantwortlich wäre.
Hierzu muss zum einen ausgeführt werden, dass der Kläger
als Bauökologe fast alle anfallenden Arbeiten und Baumaßnahmen
selbst erledigt. Sollte ein Auftrag an einen Handwerker vergeben
werden müssen, geschieht dies nur nach ausdrücklicher
Versicherung des Handwerkers, dass dieser keinen überlassungspflichtigen
Müll produzieren werde.
Beweis:
wie vor.
Diesbezüglich soll ergänzend Erwähnung finden, dass
der Kläger sowie dessen Familienmitglieder ohnehin nur ökologisch
unbedenkliche Materialien auf dem Grundstück akzeptieren. Ein
eventuell beauftragter Handwerker hätte mit keinerlei Stoffen
zu tun, die letztendlich zu Restmüll, d.h. überlassungspflichtigem
Müll werden könnten, da der Kläger als ökologisch
orientierter Baufachmann die Bauausführung und die Materialwahl
exakt vorschreibt.
Beweis:
wie vor.
Eine Duldungspflicht der Aufstellung zur Erfassung überlassungspflichtiger
Abfälle - wie sie § 14 I KrW- / AbfG normiert -kann für
den Kläger gerade nicht bestehen, da - wie bereits ausführlich
ausgeführt -auf seinem Grundstück kein überlassungspflichtiger
Müll anfällt.
Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts Koblenz, der Kläger
habe Kinder im A1ter von 10, 16 und 18 Jahren, deren Konsumverhalten
er nicht kontrollieren könne, vermag im hier zur Entscheidung
stehenden Sachverhalt nicht zu überzeugen.
Die Familie des Klägers praktiziert das Prinzip der Müllvermeidung
bzw. Mülltrennung bereits seit mehr als 10 Jahren, womit sämtliche
Familienmitglieder diese Lebensweise nicht nur verinnerlicht haben
sondern auch hinter dieser Lebensweise und der dahinter stehenden
Idee stehen und diese uneingeschränkt befürworten und
mittragen. Dies wird eine Befragung zweifelsfrei belegen.
Beweis:
wie vor.
Eine Kontrolle o.ä. ist hier nicht vonnöten. Die Kinder
des Klägers praktizieren die Vorgaben der Müllvermeidung
aus eigenem Antrieb und in vorbildlicher Art und Weise.
Beweis:
wie vor.
Dass die Kinder des Klägers gegen ihre eigene, täglich
präsente Erkenntnis handeln könnten, ist ausgeschlossen,
und von anderen Kindern mit durchschnittlicher Sensibilität
für die Thematik auf die Kinder des Klägers zu schließen,
ist untunlich und unzulässig.
Auch die Hypothese, dass Freunde und Bekannte der Kinder, die zum
Spielen auf das Grundstück kommen, hier Restmüll hinterlassen
könnten, ist mehr als unwahrscheinlich.
Die Praxis beweist das Gegenteil. Ein solcher Fall ist noch nicht
vorgekommen.
Beweis:
wie vor.
Zwar besteht durchaus die Möglichkeit, dass Verpackungsmüll
entsteht. Dieser zählt jedoch zu den Wertstoffen und wird über
den gelben Sack bzw. die gelbe Abfalltonne entsorgt. Mit dem, was
Kinder auf dem Grundstück des Klägers finden könnten,
können diese keinen Restmüll erzeugen. Mitgebracht werden
des öfteren Spielzeuge, die besagte Freunde der Kinder des
Klägers jedoch wieder mit nach Hause nehmen.
Auf die Aussage des Klägers hin, Besucher würden die von
ihnen verursachten Zigarettenabfälle {Filter) wieder mit nach
Hause nehmen, führt das Gericht im erstinstanzlichen Urteil
aus, dass der Kläger an einem solchen Vorgehen schon aus Rechtsgründen
gehindert sei. Da die Überlassungspflicht auch an den Besitz
von Abfällen anknüpfe {§ 13 I 1 KrW-/AbfG) und der
Kläger Abfallbesitzer dadurch bereits werde, indem der Besucher
seine Zigarette im Herrschaftsbereich des Klägers (also auf
dessen Grundstück) mit dessen Wissen und Wollen ausdrücke,
sei hiermit bereits die Überlassungspflicht des Klägers
entstanden.
Hiergegen lässt sich jedoch das Folgende einwenden:
Der Gesetzgeber hat in § 13 KrW-/AbfG normiert, dass Erzeuger
oder Besitzer von Abfällen verpflichtet sind, diese zu überlassen,
soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese
nicht beabsichtigen.
Der Kläger ist aber sehr wohl in der Lage, Filter von Zigaretten
auf seinem eigenen Grundstück vollständig zu verwerten.
Während langjähriger Versuche zur biologischen Abbaubarkeit
potentiell zersetzbarer Materialien wurden auch die Zigarettenfilter
untersucht. In der Sortierliste des Abfallwirtschaftsbetriebes des
beklagten Landkreises werden Zigarettenfilter dem Problemmüll
zugeordnet. Allerdings bestehen diese Filterreste ausnahmslos aus
biologisch abbaubaren Stoffen wie Umhüllungspapier, Tabakresten,
Filterkörper aus Celluloseacetatwatte getränkt mit Teer,
Nikotin und anderen Schwelrückständen. Der Grund für
die Einordnung von Zigarettenfiltern zum Restmüll statt zum
Biomüll ist folgender:
Per Definition gibt es für Abfallwirtschaftsbetriebe einen
Unterschied zwischen kompostierbar und biologisch abbaubar. Kompostierbar
ist alles, was innerhalb der Beschickungszyklen eines kommunalen
Kompostwerks, wie es auch der Landkreis Bad Kreuznach betreibt,
zersetzt wird. In der Regel sind dies 6 -10 Wochen. Alles, was länger
braucht, gilt als nicht kornpostierbar und wird dem Restmüll
zugeordnet, auch wenn es vom Material her biologisch abgebaut werden
kann. Zigarettenfilter benötigen im wässrig aeroben Milieu
eines Rottehaufens der zweiten Kategorie je nach Temperatur und
Feuchtigkeitsverhältnissen ca. 6 -18 Monate, bis diese vollständig
verschwunden sind. Das Material bzw. der Werkstoff (BAW) ist durch
Mikroorganismen vollständig zersetzbar.
Beweis: Zeugnis des Herrn Dr. R.-J. M., zu laden über die Gesellschaft
für biotechnologische Forschung mbH, B.
Untersuchungsbericht der Fa. R. A., Ablichtung in der Anlage anbei.
Der diesseits benannte Zeugen M. arbeitet für die Gesellschaft
für biotechnologische Forschung mbH in B. und ist Verfasser
etlicher Publikationen und Vorträge zur biologischen Abbaubarkeit
von Polymeren.
Die Fa. R. A. ist der weltgrößte Hersteller von Celluloseacetatwatte
zur Zigarettenfilterproduktion.
Zudem ist diese Annahme -wie die übrigen Urteilsgründe
des Verwaltungsgerichts es insgesamt sind - lediglich spekulativ.
Hier wird besonders deutlich, dass das Gericht lediglich einen rein
theoretischen Anfall überlassungspflichtiger Abfälle auf
dem Grundstück des Klägers konstruiert.
Hinzukommend hat der Beklagte selbst in § 8 seiner Abfallsatzung
normiert, dass, wer eine ordnungsgemäße und schadlose
Abfallverwertung vornimmt, zur Überlassung von Abfällen
nicht verpflichtet ist. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis
gegenüber dem AWB Bad Kreuznach zu führen.
Der Beklagte selbst geht demnach von der Möglichkeit einer
Entpflichtung zur Überlassung von Abfällen und demnach
von einer Gebührenbefreiung in seiner Satzung aus. Der erwähnte
Nachweis wurde jedoch vom Kläger nie eingefordert, was jedoch
nicht zu Lasten des Klägers gehen darf. Dies stellt allein
ein Versäumnis des beklagten Landkreises dar.
Folglich ist entgegen den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts
Koblenz eben gerade nicht davon auszugehen, dass auf dem Grundstück
beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, weshalb die Gebührenfestsetzung
auf Grundlage der Abfallgebührensatzung des Beklagten nicht
rechtmäßig erfolgte und demnach der Gebührenbescheid
rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten
verletzt.
II.
Die Rechtssache weist hinzukommend besondere tatsächliche und
rechtliche Schwierigkeiten auf.
Tatsächliche Schwierigkeiten deshalb, weil hier Beweisangebote
einem angenommenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab sowie einem
allgemeinen Erfahrungssatz bzw. einer Vermutungswirkung entgegengestellt
wurden, das erstinstanzliche Gericht jedoch entgegen des Amtsermittlungsgrundsatzes
von eben dieser Vermutungswirkung ausgegangen ist, ohne den Beweisangeboten
nachzugehen und sich selbst ein Bild von der tatsächlichen
Sachlage zu machen.
Die rechtlichen Schwierigkeiten bestehen - wie bereits in Punkt
I ausgeführt - vor allem in der Bejahung bzw. Vereinung der
Eigenschaft des Klägers als Besitzer von Abfällen im Sinne
des § 3 VI KrW-/AbfG und der daraus im Endeffekt resultierenden
eventuellen Gebührenschuld des Klägers.
III.
Der Rechtsstreit hat darüber hinausgehend grundsätzliche
Bedeutung.
Zwar ist im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt der Einzelfall
und nur dieser zu betrachten und einer rechtlichen Würdigung
zu unterziehen.
Die grundsätzliche Bedeutung des Urteils ist jedoch auch in
der Wirkung zu sehen, die ein stattgebendes Urteil für den
beklagten Landkreis, die Verwaltung insgesamt sowie die gesamte
Müllpolitik der Bundesrepublik Deutschland mit größter
Wahrscheinlichkeit zeitigen würde.
Je nach Ausgang des Rechtsstreites ergeben sich für den Gesetzgeber
wie auch für die Exekutive erhebliche Nachfolgeprobleme, die
es dann zu lösen gilt. Die Voraussetzungen, an die sich die
Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zur Leistung
von Gebühren für Rest-Abfallgefäße müssten
angepasst, ggf. neu normiert werden. Denkbar ist zudem eine komplette
Neustrukturierung und Reform des Gebührenrechts betreffend
die Abfallwirtschaft.
Der Kläger verkennt diese Problematik nicht und stellt die
Möglichkeit der Entstehung von Folgeproblemen nicht in Abrede,
jedoch hat das Gericht eine nur an<seinen Verhältnissen
und seiner Situation orientierte Einzelfallentscheidung zu treffen.
Es geht hier lediglich um den Haushalt des Klägers, in welchem
keine überlassungspflichtigen Abfälle abfallen.
Es kann nicht angehen, dass der beklagte Landkreis unter der Prämisse
Es kann nicht sein, was nicht sein darf argumentiert und sich das
erstinstanzliche Gericht diesem Vortrag anschließt, ohne die
Gesamtsituation des Klägers und seiner Familie ausreichend
gewürdigt zu haben.
Ein stattgebendes Urteil könnte vielmehr zu einem Überdenken
der gegenwärtigen Abfallpolitik sowie des geltenden Abgabenrechts
führen. Zwingende Aufgabe wäre es dann, Anreize zur Abfallvermeidung
durch lenkende Gebühren zu schaffen. So bestünde die Möglichkeit
der Etablierung abfallvermeidender Lenkungseffekte über die
Gebührenerhebung für die Verwaltung.
So ist in § 2 I Nr. 1 KrW-/AbfG bestimmt, dass das Gesetz ausdrücklich
auch für die Vermeidung von Abfällen Geltung findet, was
gerade im Falle des Beklagten noch keine ausreichende Berücksichtigung
gefunden hat.
Der beklagte Landkreis führt in § 2 Satz 1 seiner Abfallsatzung
selbst aus, dass "die Erzeuger und Besitzer von Abfällen
dazu...beizutragen (haben), dass Abfälle möglichst vermieden
und nicht vermiedene Abfälle nach Möglichkeit verwertet
werden." Nur unternimmt der Beklagte es leider nicht, entsprechend
dieser Prämisse tätig zu werden.
IV.
Wie ebenfalls bereits dargelegt, weicht das angegriffene Urteil
des Verwaltungsgerichts Koblenz von etlichen ähnlich strukturierten
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab, in dem das erstinstanzliche
Urteil im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt von einer
Besitzereigenschaft des Klägers im Hinblick auf Rest-Abfälle
ausgegangen ist.
Explizit sind dies die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
11.02.1983 -7 C 45.80 -, vom 02.09.1983 -4 C 5.80 -und vom 19.01.1989
-7 C 82.87 -.
F. Rechtsanwalt
10)A)
VII) Stellungnahme der Gegenseite zum Antrag auf Zulassung der Berufung
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH
Rechtsamt -----------------------------------------------------------------------------------den
06.12.2004
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
12 A 11861/04.0VG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
Carl Christian Rheinländer./. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallbeseitigungsgebühren
hier: Zulassung der Berufung
beantragen wir den Antrag auf Zulassung der Berufung
abzulehnen.
Zur Begründung wird zunächst auf das Urteil
des Verwaltungsgerichts Koblenz -7 K 543/04.KO verwiesen.
Des Weiteren wird auf den Schriftsatz des Klägers und Berufungsklägers
wie folgt Stellung genommen:
Entgegen der Auffassung des Klägers fallen auf seinem Grundstück
Beseitigungsabfälle an, die gemäß § 13 Abs.
1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) überlassungspflichtig
sind.
Zwar besteht gemäß § 13 Abs. 2 KrW-/AbfG eine Überlassungspflicht
gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
dann nicht, soweit dritten oder privaten Entsorgungsträgern
Pflichten zur Verwertung und Beseitigung nach §§ 16, 17
oder 18<KrW-/AbfG übertragen worden sind.
So fordert § 13 Abs. 2 KrW-/AbfG eine Überlassung von
Rückständen nur insoweit, als der Erzeuger oder Besitzer
zur Verwertung oder Entsorgung selbst - auch unter Einschaltung
eines Dritten (§ 16 KrW-/AbfG) nicht in der Lage ist. Eine
Drittbeauftragung im Sinne des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG können
grundsätzlich auch Erzeuger und Besitze von Abfällen aus
privaten Haushaltungen aussprechen. Dies ist indessen nur zulässig,
soweit ihnen abfallrechtliche Pflichten obliegen. Soweit Abfallerzeuger
und Abfallbesitzer von Abfällen aus dem Herkunftsbereich privater
Haushaltungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG eine Verwertung
von Abfällen durchführen oder beabsichtigen, ist hingegen
eine Drittbeauftragung unzulässig; jedenfalls folgt aus der
Drittbeauftragung in diesen Fällen nicht, dass Abfallerzeuger
und Abfallbesitzer von ihrer Überlassungspflicht aus §13
Abs. 1 frei werden (so Jarass/Juchay/Weidemann im Kommentar zum
KrW-/AbfG zu § 16 Randnummer 12). Das Bestehenbleiben der Überlassungspflicht
entspricht dem Zweck des § 13 Abs. 1 Satz 1, der dahin geht,
eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung durch die öffentliche
Hand sicherzustellen, weil der private Haushalt regelmäßig
zur Verwertung und Beseitigung seiner Abfälle nicht in der
Lage ist.
Somit haben die Ausführungen des Klägers, dass er Abfälle
wie z.B. Zahnbürstenköpfe, Kugelschreiberumhüllungen,
Reste von Kabelisolierungen, Teile von Billigspielzeug zunächst
sammelt und später an private Wertstoffsammler weitergibt,
zur Folge, dass sehr wohl überlassungspflichtige Abfälle
auf seinem Grundstück anfallen.
Das Sammeln und Weitergeben von bestimmten Abfällen an Dritte
entbindet den Kläger daher nicht von der Überlassungspflicht
des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG.
Der Kläger ist daher bereits aus diesem Grund zu Abfallentsorgungsgebühren
heranzuziehen.
Weiterhin hat das Verwaltungsgericht Koblenz im streitgegenständlichen
Urteil richtigerweise darauf abgestellt, dass der Kläger zumindest
dann zum Gebührenschuldner wird, wenn Passanten Abfälle
im Vorübergehen auf sein Grundstück werfen, und er somit
- wenn auch ungewollt- zum Besitzer von Abfällen im Sinne des
§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG wird. Die Ausführungen des Klägers
diesbezüglich gehen fehl.
So setzt der Abfallbesitz anders als im Zivilrecht keinen Besitzbegründungswillen
voraus, vielmehr genügt die -auf welche Weise auch immer erlangte
-tatsächliche Gewalt über die Abfälle (Bundesverwaltungsgerichtsurteil
vom 11.02.1983).
Dieses Mindestmaß ist bei dem Eigentümer eines Grundstücks,
auf dem sich Abfälle befinden, nur dann ausgeschlossen, wenn
er die Fläche nicht dem Zugriff oder Zutritt Dritter entziehen
kann, mit anderen Worten: wenn er mit seinem Grundstück durch
Betretungsrechte der Allgemeinheit in die Pflicht genommen wird.
In diesem Fall würde die Bejahung des Abfallbesitzes beim Grundstückseigentümer
die Opfergrenze Überschreiten (so Bundesverwaltungsgericht
7 C 15.02).
Die rechtlich und tatsächlich freie Zugänglichkeit eines
Grundstücks für die Allgemeinheit kann etwa aufgrund naturschutz-
oder waldrechtlicher Betretungsrechte bestehen.
Nur derartige Abfälle ohne überlassungspflichtigen Besitzer
hat die entsorgungspflichtige Körperschaft selbst auf dem Grundstück
einzusammeln. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine derartige Ausnahme
nicht gegeben, so dass der Kläger unstreitig Abfallbesitzer
des Abfalls wird, das auf sein Grundstück - wenn auch ungewollt
- gelangt.
Letztlich kann das Argument des Klägers, das der Beklagte selbst
in § 8 seiner Abfallsatzung normiert, dass, wer eine ordnungsgemäße
und schadlose Abfallverwertung vornimmt, zur Überlassung von
Abfällen nicht verpflichtet ist, zu keinem anderen Ergebnis
führen. § 8 der Abfallsatzung steht im Zusammenhang mit
§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, so dass hier auf die obigen Ausführungen
verwiesen wird. Der Anwendungsbereich des § 8 Abfallgesetz
kann sich letztlich nur auf den Bio-Abfall beschränken. Diesbezüglich
erhielt der Kläger bereits eine Befreiung von der Überlassungspflicht.
An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz bestehen
somit keine ernstlichen Zweifel, weiterhin weist die Rechtssache
keine besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit auf,
und der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung gem.
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.
Letztlich weicht das streitgegenständliche Urteil wie bereits
oben erläutert - nicht von ähnlich strukturierten Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat folglich keine Aussicht
auf Erfolg und ist abzulehnen
Im Auftrag Mü. Kreisoberverwaltungsrätin, Ass. jur.
10)A)
VIII) Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Es
kam wie befürchtet. Das OVG hat den Antrag auf Zulassung der
Berufung abgewiesen. Mit fadenscheinigen Behauptungen, unwahren
Unterstellungen und der demonstrativen Weigerung, sich mit den vorgebrachten
Argumenten zu befassen, hat das Gericht die Sache hinter sich gebracht.
Im Grunde ist die OVG-Entscheidung eine Sparversion des VG-Urteils.
Da hätten wir doch mehr erwartet.
12 A 11861/04.0VG
7 K 543/04.KO
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND - PFALZ ------------------(Eingang
10.01.2005)
BESCHLUSS
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606
Heimweiler, -Kläger und Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T.& K., Idar-Oberstein,
g e g e n
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, Salinenstr.
47 , 55543 Bad Kreuznach, -Beklagter und Antragsgegner -
w e g e n
Abfallentsorgungsgebühren hier: Zulassung der Berufung
hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
in Koblenz aufgrund der Beratung vom 5. Januar 2005, an der teilgenommen
haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch, Richter
am Oberverwaltungsgericht Geis,
Richter am Verwaltungsgericht Porz
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungs- gerichts Koblenz vom 30. August 2004- 7 K 543/04.KO
-zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes
wird für das Zulassungsverfahren auf 181 ,56 festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Keiner der von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe
i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO liegt vor.
Das angefochtene Urteil begegnet keinen ernstlichen
Zweifeln an der Richtigkeit 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht
ist zu Recht nicht dem Vortrag des Klägers gefolgt, dass
auf dessen Grundstück keine Restabfälle mehr anfielen.
Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass auf einem bewohnten
Grundstück regelmäßig Abfälle anfallen, die
der aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG folgenden Überlassungs-
und Beseitigungspflicht unterliegen. Wenn auch das Bemühen
des Klägers, Abfälle zu vermeiden und zu verwerten,
offensichtlich ist, ist es ihm jedoch weder im Klageverfahren
noch mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gelungen, den genannten
Erfahrungssatz in tatsächlicher Hinsicht zu widerlegen. Insofern
hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend auf Restabfälle
von Besuchern -seien es Gäste, Handwerker, Ärzte usw.
-hingewiesen. Diese
-3 -
Abfälle entstehen auf dem Grundstück des Klägers
und müssen von diesem der entsorgungspflichtigen Körperschaft
zur Beseitigung überlassen werden. Angesichts dieser kraft
Gesetzes bestehenden Überlassungspflicht ist eine etwaige
Bitte des Klägers an seine Besucher, Abfälle mit nach
Hause zu nehmen, rechtlich unerheblich. Soweit sich der Kläger
in der Lage sieht, Zigarettenfilter auf seinem
eigenen Grundstück vollständig zu verwerten, wird hier
lediglich ein Beispiel des Verwaltungsgerichts aufgegriffen, das
am Ergebnis der zutreffenden rechtlichen Wertung nichts ändert.
Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht
die Abweisung der Klage auch darauf gestützt, dass Passanten
Abfälle auf das Grundstück des Klägers werfen.
Auch in diesem Fall wird der Kläger Besitzer von beseitigungspflichtigem
Abfall, den er gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG
überlassen muss. Entgegen der Auffassung des Klägers
bedarf es für den Abfallbesitz keines Besitz- gründungswillens.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der
Besitzbegriff des Abfallbeseitigungsgesetzes öffentlich-rechtlicher
Art und nicht der des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. BVerwG,
Urteil vom 11. Februar 1983- 7 C 45.80 -).
Bestehen danach keine ernstlichen Zweifel daran,
dass nach den hier vom Kläger nicht widerlegten Grundsätzen
der allgemeinen Lebenserfahrung auf dem Grundstück des Klägers
beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, hat das Verwaltungsgericht
zu Recht die Gebührenpflicht bejaht. Für eine Ermessensentscheidung
war vor diesem Hintergrund kein Raum.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
bestehen auch nicht mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung
der aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden gerichtlichen Aufklärungspflicht.
Wegen des rechtlichen Ausgangspunktes des Verwaltungsgerichts,
nach dem bei bewohnten Hausgrundstücken (selbst bei
-4-
größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung)
das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen
Mengen nicht vollständig verhindert werden kann, musste sich
eine weitere Erforschung des Sachverhalts dem Gericht nicht aufdrängen.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen weist die Rechtssache
auch nicht die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten auf
(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche
Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Antrag auf
Zulassung der Berufung wirft keine rechtliche oder tatsächliche
Frage auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich
ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfte.
Vielmehr beziehen sich die Ausführungen des Klägers
auf nach seiner Auffassung notwendige "abfall- politische"
Korrekturen im Falle seines absiegens und damit auf Maßnahmen
außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß
§ 124 Abs. 2 Nr. 4 vwGa ist schon nicht in einer den Anforderungen
des § 124a Abs. 4 Satz 4 vwGa genügenden Weise dargelegt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nennt keinen abstrakten
Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das Verwaltungsgericht
in seinem angegriffenen Urteil abgewichen wäre. Die Erwähnung
"ähnlich strukturierter" Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
genügt hierzu nicht.
-5 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.
2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52
Abs. 3 GKG.
gez. Wünsch gez. Geis gez. Porz
10)A)
IX) Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Es
ist schon ein merkwürdiges Gefühl, wenn man mit seinen
Argumenten sogar vor Gericht einfach ignoriert wird.
Ich als Kläger sage, unser Haushalt produziert keinen Restmüll
mehr. Die Richter aber sagen, nach ihrer Erfahrung könne das
nicht stimmen.
Aussage steht gegen Aussage, oder treffender ausgedrückt, meine
Aussage wird, wie vorher auch schon von der Kreisverwaltung, unausgesprochen
als Unwahrheit dargestellt. - Für ein Gericht eigentlich ein
ungeheuerlicherliches Vorgehen.
Immerhin ist der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht
ein Grundrecht, und so haben Rechtsanwalt Dr. Peter Merk in München
und ich Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz erhoben.
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk OLG München ---------------------München,09.02.2005
Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz
Postfach
56065
Koblenz
Verfassungsbeschwerde
In
dem Verfahren des Herrn Carl Rheinländer, Hauptstr.
4, 55606 Heimweiler - Antragsteller -
gegen
den
Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.01.2005
zugestellt am 10.01.2005- 12 A 11861/04.0VG -
zeige ich unter Vollmachtvorlage an, dass ich den Antragsteller
anwaltlich vertrete.
Ich stelle folgende
Anträge:
1. Der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.01.2005 -12 A
11861/04.0VG -verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
auf effektiven Rechtsschutz (Art. 124 L V). Der Beschluss wird
aufge-
hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwal-
tungsgericht zurückverwiesen.
2. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerde-
verfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse
zu
erstatten.
Begründung
1.
Der
Beschwerdeführer erhebt Verfassungsbeschwerde gemäß
Art.130 a LV und rügt die Verletzung seiner Ansprüche
auf rechtliches Gehör gemäß Art. 6 L V und effektiven
Rechtsschutz gemäß Art. 124 LV.
Er wendet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung,
nach der er weiterhin zu dulden hat, dass ihm vom Landkreis Bad
Kreuznach eine Restmülltonne mit einem Fassungsvermögen
von 120 Litern zur Verfügung gestellt wird und ge-
gen ihn weiterhin Müllentsorgungsgebühren in Höhe
von 181,56 jährlich festgesetzt werden.
1.1.
Der
Beschwerdeführer wohnt mit seiner Frau und 3 Kindern in der
Hauptstr.4 in Heimweiler. Mit Bescheid vom 14.04.2003 wurde er
vom Landkreis Bad Kreuznach auf Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren
für das Jahr 2003 in Höhe von € 181,56 in Anspruch
genommen. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer
erfolglos Widerspruch ein. Er trug vor, dass in seinem Haushalt
seit Jahren kein überlassungspflichtiger Abfall (Restmüll)
mehr anfällt.
Am
.16.02.2004 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Klage
zum Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Aufhebung des Gebührenbescheides
vom 14.04.2003 und des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2004. Zur
Begründung führte er aus, dass in seinem Haushalt kein
überlassungspflichtiger Abfall (Restmüll) anfällt.
Bis zum Jahre 2000 seien noch jährlich 20 bis 30 Liter produziert
worden, mittlerweile haben er und seine Familie es -nachweislich
-durch entsprechendes Konsumverhalten aber geschafft, die Restmüllproduktion
in ihrem Haushalt auf Null zu reduzieren, so dass es nicht erforderlich
sei, ihnen für ihren Haus-
halt eine Restmülltonne zur Verfügung zu stellen. Er
rügte auch die mangelnde Verhältnismäßigkeit,
da sein Haushalt, der keinen Restmüll produziert mit Gebühren
in gleicher Höhe belegt wird, wie ein Haushalt der jährlich
3000 Liter Restmüll produziert.
Das
Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage durch Urteil vom 30.08.2004,unter
Bezugnahme seines Urteils vom 22.02.2002- 7 K 1809/99, mit der
Begründung ab, dass der Gebührenbescheid rechtmäßig
sei, weil dem Beschwerdeführer eine Restmülltonne
tatsächlich zur Verfügung gestellt worden sei. Auf
das Vorbringen des Beschwerdeführers, er vermeide Restmüll,
weshalb er gemäß § 7 der AbfS nicht dem Anschlusszwang
unterliege, mindestens gemäß § 8 der AbfS eine
Ausnahme vom Anschlusszwang vorliege, ist das Gericht nicht
eingegangen. Es hat vielmehr den Streitgegenstand der Klage
auf den Streit um die Pflicht zur Tragung der Abfallgebühren
verkürzt. Es hat - innerhalb dieser Verkürzung des
klägerischen Vorbringens - auch keine Erwägungen zur
Frage der Verhältnismäßigkeit einer Tonne mit
dem Volumen von 120 Litern angestellt, obwohl die Gebührensatzung
Tonnen mit einem kleineren Volumen vorsieht.
Die
Kammer stellte dabei zu Recht fest, dass es vorliegend nur um
Beseitigungsabfälle (Restmüll) geht. Das Gericht erklärte
aber, es bestehe eine Vermutung dahingehend, dass bei bewohnten
Hausgrundstücken das Entstehen von Beseitigungsabfällen
jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert
werden könne. Es hat offen gelassen, ob es sich dabei um
eine widerlegliche oder eine unwiderlegliche Vermutung handelt.
Der Kläger habe diesen Erfahrungssatz jedenfalls nicht erschüttern
können.
Zur Begründung dieser Überzeugung hat das Gericht auf
die Zigarettenreste von Besuchern des Haushalts des Beschwerdeführers
verwiesen und auf den Restmüll den Passanten auf das Grundstück
des Beschwerdeführers werfen. Der Kläger sei zur Vermeidung
solcher Abfalle - nach seiner eigenen Aussage - nicht in der Lage.
Schließlich wurde noch das Konsum- und Abfallvermeidungsverhalten
der Kinder des Beschwerdeführers und seine Fähigkeit
dieses zu kontrollieren angezweifelt.
Schließlich steht das Gericht auf dem Standpunkt, der Beschwerdeführer
hätte, um eine kleinere Tonne zu erhalten, einen Antrag stellen
müssen; dies habe er aber nicht getan. Das Gericht verkennt
dabei nicht, dass die Gebührensatzung keine Regelung eines
entsprechenden Antrags enthält. Es schließt diese Antragspflicht
aber aus dem Gesamtzusammenhang des § 13 Abs. 2 AbfS. Eine
nachvollziehbare Begründung dieser Schlussfolgerung enthält
das Urteil nicht.
Den Antrag des Beschwerdeführers, seine Berufung gegen das
Urteil des VG zuzulassen, lehnte das Oberverwaltungsgericht mit
dem hier angegriffenen Beschluss vom 05.01.2005 ab. Zur Begründung
führte das Gericht zunächst aus, dass der Beschwerdeführer
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
nicht dargetan habe. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung,
dass auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig
Abfälle anfallen, die der aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG
folgenden Überlassungs- und Beseitigungspflicht unterliegen.
Zwar sei das Bemühen des Klägers Abfall zu vermeiden
offensichtlich, es sei es ihm aber nicht gelungen, den genannten
Erfahrungssatz in tatsächlicher Hinsicht zu widerlegen. Das
OVG verweist zur Begründung auf den von hypothetischen Besuchern
- Gäste, Handwerker, Ärzte usw. - zum Beschwerdeführer
verbrachten Restmüll.
Soweit der Beschwerdeführer zur ordnungsgemäßen
Beseitigung von Zigarettenfiltern in der Lage ist, wird dies vom
OVG als unwesentliches Beispiel des Verwaltungsgerichts gewertet,
das am Ergebnis der zutreffenden rechtlichen Wertung nichts ändere.
Auch die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß
§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei nicht verletzt, da durch den
rechtlichen Ausgangspunkt des VG, nach dem bei bewohnten Hausgrundstücken
das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in
geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden kann,
sich eine weitere Erforschung des Sachverhalts dem Gericht nicht
aufdrängen musste.
Schließlich
hat das OVG das Müllvermeidungskonzept des Beschwerdeführers
als dessen persönliches Anliegen zu "abfallpolitischen
Korrekturen" als rechtlich irrelevant abgetan.
2.
Der
Beschwerdeführer legt gegen die Entscheidung des OVG Verfassungsbeschwerde
ein und rügt die Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches
Gehör und effektiven Rechtsschutz.
2.1.
Die
Verfassungsbeschwerde gegen den am 10.01.2005 zugestellten Beschuss
des OVG ist fristgerecht erhoben. Der Rechtsweg ist erschöpft.
Der erkennende Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ist gemäß
§ 44 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG befugt, die Durchführung
der Verfahrens der Gerichte trotz bundesrechtlicher Regelung an
den Grundrechten der Landesverfassung zu messen, soweit diese
den gleichen Inhalt wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes
haben (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 29,89 [91 f.] m.w.N.). Die hier geltend
gemachten Ansprüche auf Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 6 Abs. 2 LV) und effektiven Rechtsschutz (Art. 124 L V)
sind inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz.
2.2.
Die
Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer
hat aus Art. 124 L V nicht nur eine allgemeine Rechtsschutzgarantie,
sondern Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche
Kontrolle. Für den hier relevanten Rechtsbehelf
bedeutet dies, ein Verbot das Beschreiten des Rechtsweges in einer
unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden
Weise zu erschweren. Die Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen
dürfen nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, NVwZ 2000,
1163, und NVwZ 2001,552). Die fehlerhafte Anwendung prozessrechtlicher
Bestimmungen stellt dann einen Verstoß gegen Verfassungsrecht
dar, wenn das Gericht bei Anwendung der Verfahrensvorschrift die
Bedeutung und Tragweite des Grundrechts - hier des Anspruchs auf
effektiven Rechtsschutz - verkannt hat (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS
29,89 [93 f.]).
Das OVG ist vorliegend seiner Pflicht zur Gewährleistung
einer möglichst wirksamen gerichtlichen Kontrolle nicht nachgekommen.
Eine Inzidentprüfung der angegriffenen Satzungen ist ebenso
verweigert worden, wie eine ernsthafte sachverständige Prüfung
des Müllvermeidungskonzeptes des Beschwerdeführers.
2.2.1.
Der
Beschwerdeführer beantragte die Zulassung der Berufung deshalb,
weil das Verwaltungsgericht sein Begehren, vom Anschlusszwang
befreit zu werden, unbeachtet gelassen hat und ihm unterstellt,
er könne Restmüll nicht vermeiden. Er tritt dieser entscheidungserheblichen
Unterstellung konkret und unter Beweisantritt entgegen. Ob bei
modernen Müllvermeidungsstrategien tatsächlich noch
objektiv unvermeidliche Restmüllmengen - und gegebenenfalls
in welcher Quantität - anfallen hätte - gegebenenfalls
durch Beweisaufnahme - näher aufgeklärt werden müssen.
Der Beschwerdeführer ist der tragenden Begründung des
Verwaltungsgerichts und der erheblichen " Tatsachenfeststellung"
mit schlüssigen Gegenargumenten und Beweisangeboten entgegengetreten.
Das OVG hätte das Müllvermeidungskonzept des Beschwerdeführers
ernsthaft prüfen müssen. Es war gehindert das Gegenteil
des Vorbringens des Beschwerdeführers ungeprüft als
wahr zu unterstellen, mit dem Hinweis auf eine entsprechende Lebenserfahrung.
Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen Verstoß gegen
die Gesetze der Logik - eine petitio principii - handelt, was
schon für sich genommen die Argumentation als nicht tragfähig
darstellt, ist allgemein bekannt, dass sich das Konsum- und Müllvermeidungsverhalten
weiter Kreise der Bevölkerung in den letzten Jahrzehnten
dramatisch verändert hat. Die Mülltrennung ist zu einem
allgemeinen, von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung
gewohnheitsmäßig praktiziertem Verhalten geworden und
die Restmüllmengen sind dramatisch zurückgegangen. Eine
Vielzahl von Gebietskörperschaften haben ihre Deponieplanungen
entsprechend dramatisch reduziert. Es wird hier davon ausgegangen,
dass diese Tatsache gerichtsbekannt ist. Vorsorglich wird aber
die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Entwicklung
der entsorgungspflichtigen Restmüllmengen in Rheinland-Pfalz
seit 1980 beantragt.
Das OVG hat nun unterstellt, dass diese Entwicklung ihr Optimum
erreicht hat und eine weitere Verbesserung nicht möglich
ist. Es gibt aber keinen Erfahrungssatz, der diese Annahme zu
rechtfertigen geeignet wäre. Eine nachvollziehbare dahingehende
Feststellung auf der Grundlage einer rechtsförmlichen gerichtlichen
Tatsachenermittlung hat das OVG nicht vorgenommen. Es handelt
sich damit um eine haltlose Unterstellung zu lasten des Beschwerdeführers,
die auf einem Logikverstoßes und einer Fehlinterpretation
der einschlägigen Normen beruht. Die § 2 Abs. 1 und
§ 3 der AbfS gehen davon aus, dass eine weitere Steigerung
der Müllvermeidung tatsächlich möglich und rechtlich
geboten ist. Diese sachliche Einschätzung und den darauf
beruhenden politischen Willen des
Satzungsgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren.
Dann aber hätte sich das streitbefangene Verhalten des Beschwerdeführers
als vorbildlich im Sinne des § 2 Abs. 1 der AbfS darstellen
müssen, mit der Folge, dass die Gerichte schon
aus Rechtgründen gehindert waren eine diffuse Lebenserfahrung
über die eindeutige gesetzliche Regelung zu stellen. Die
Gerichte haben die Tragweite des Problems nicht erkannt, sondern
mit einer unbegründeten Sachverhaltsunterstellung schlicht
"kurzen Prozess" gemacht.
Durch diese Forderung nach einer gründlichen Tatsachenklärung
benannte der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund des §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber auch des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
2.2.2.
Der
Beschwerdeführer hat auch gerügt, dass der Sache grundsätzliche
Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn der Streitfall die
Entscheidung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die
noch nicht geklärt ist und an deren Klärung ein über
den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse besteht, wenn
nicht die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf
der Grundlage des Gesetzes und bereits vorliegender Rechtsprechung
ohne weiteres zu beantworten ist.
Vorliegend enthält die Gebührensatzung des Landkreises
keine Regelung, nach der die Größe der Restmülltonne
nach Personenzahlen im Haushalt festgestellt werden kann. Diese
Entscheidung behält sich der Landkreis vor. In der Abfallsatzung
wird
unter § 13 geregelt, dass jede Person wöchentlich mindestens
10 Liter Restmüll produziert. Bei 14-tägiger Lehrung
ergibt sich danach ein gemäß § 5 der Satzung<zulässiges
Behältnis von 80 Litern. Dem Beschwerdeführer wird aber
zwangsweise ein Behältnis von 120 Litern zur Verfügung
gestellt. Diese Handhabung ist willkürlich wenn, wie hier,
substantiiert vorgetragen wird, dass kein Restmüll anfällt.
Mindestens hat die Behörde Kenntnis von der Tatsache, dass
der Haushalt des Beschwerdeführers keinen Restmüll in
die Restmülltonne einbringt. Wenn die Behörde dies als
Umgehung der Entsorgungspflicht ansehen wollte, und bei ihrer
Haltung ist dies zwingend, so hätte sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen den Beschwerdeführer einleiten müssen. Dies hat
der Landkreis aber aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen
unterlassen.
Dem Landkreis ist auch vorzuhalten, dass der Entsorgungspflichtige
gemäß § 2 Absatz 1 AbfS verpflichtet ist, Abfälle
möglichst zu vermeiden und der Landkreis gemäß
§ 3 AbfS die Rechtspflicht hat, die Abfallvermeidung zu fördern.
Dies wird durch die Gebührensatzung des Landkreises, die
keinerlei Flexibilität im Hinblick auf die Größe
der Abfallbehältnisse aufweist, konterkariert. Die Ausgestaltung
der Gebührenerhebung widerspricht dem Zweck des § 3
der Abfallsatzung wenn sie, wie hier, denjenigen der seiner Vermeidungspflicht
gemäß § 2 Absatz 1 AbfS genügt genauso behandelt,
wie denjenigen, der diese Pflicht verletzt oder ihr mindestens
in geringerem Maße genügt und ist damit rechtswidrig,
weil der Landkreis seiner Förderungspflicht gemäß
§ 3 der Abfallsatzung vorrangig dadurch zu genügen hat,
dass er Müllvermeidung durch niedrigere Gebühren für
das Restmüllvolumen und die Behältergebühren belohnt.
In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren stand daher der Sinn
und Zweck der Abfallsatzung und der Gebührensatzung in Frage.
Das OVG war auf Grund seiner Amtsermittlungspflicht gehalten die
Regelungen inzidenter auf ihre innere Widerspruchsfreiheit und
Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Das Gericht hatte dabei davon auszugehen, dass das Konsum- und
Müllvermeidungsverhalten des Beschwerdeführers vorbildlich
ist im Sinne der Abfallsatzung. Es kann, im Hinblick auf die Regelung
des § 2 Abs. 1 der AbfS, nicht als rechtlich irrelevantes
persönliches Anliegen zu Durchsetzung "abfallpolitischer
Korrekturen" abgetan werden. Das OVG verkennt hier die Förderungspflicht
gemäß § 3 AbfS.
Dieser Frage kommt, wegen der Folgen für die anderen Rechtunterworfenen
des Landkreises, aber auch wegen der Signalwirkung einer eventuellen
Befreiung vom Anschlusszwang bei konsequenter und nachgewiesener
Restmüllvermeidung grundsätzliche Bedeutung zu. Das
OVG hat den Beschwerdeführer hier aber lediglich auf den
Wortlaut der Vorschriften verwiesen, ohne der von ihm aufgeworfenen
Frage nachzugehen, ob die Regelungen rechtmäßig, also
mit höherrangigern Recht vereinbar sind. Der Be- schwerdeführer
führt dazu ausdrücklich den Zulassungsgrund gemäß
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an. Die Zulassung gemäß
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte im Interesse der Rechtseinheit
und Rechtsfortbildung erfolgen müssen.
2.2.3.
Bei
verfassungskonformer Anwendung dieser Regeln für die Berufungszulassung
hätte das Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen müssen.
Das OVG war verpflichtet, dem Klagebegehren in einem Berufungsverfahren
nachzugehen. Die Klage richtete sich im Kern gegen die Gültigkeit
von Landkreissatzungen. Das Verwaltungsgericht hatte die Inzidentkontrolle
der Satzungen verweigert. Die vorgebrachten Gültigkeitszweifel
waren nachvollziehbar. Sie ließen sich nicht ohne weiteres
widerlegen. Vielmehr war eine nähere Auseinandersetzung mit
den rechtlichen Bewertungen des Satzungsgebers und den tatsächlichen
Umständen der Müllvermeidungsstrategie des Beschwerdeführers
geboten. Der Rechtsprechungsauftrag des OVG zur verbindlichen
Klärung und Auslegung des Landesrechts verlangte nach einer
eingehenden Prüfung. Da die Gültigkeit von Rechtsnormen
(Landkreissatzungen) im Streit stand, wies die Rechtssache jedenfalls
grundsätzliche Bedeutung auf. Mit der Verweigerung der Berufungszulassung
hat das OVG die Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen
überspannt. Es hat dadurch das Beschreiten des Rechtswegs
für den Beschwerdeführer in nicht zu rechtfertigender
Weise erschwert und ihn in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz
verletzt. Insbesondere hat es unbeachtet gelassen, dass der Beschwerdeführer
im Ergebnis seine Befreiung vom Anschlusszwang begehrt. Dies hat
das OVG gänzlich unbeachtet gelassen und zur Annahme der
Rechtmäßigkeit seiner Inanspruchnahme auf seine Inanspruchnahme
verwiesen.
Die Gültigkeit der Normen konnte jedoch nur unter Hinweis
auf die Vereinbarkeit mit höherrangigern Recht, nicht aber
unter Bezugnahme auf die vorhandene Regelung begründet werden.
Hierzu bedurfte es der umfassenden Prüfung in einem Berufungsverfahren.
(VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2004- V HG B 7/04)
Die Verfassungsbeschwerde ist damit begründet. Es wird beantragt
die Verfahrensakten des OVG und des VG beizuziehen.
PD
Dr. Merk
Rechtsanwalt
10)A)
X) Stellungnahmen der Gegenseite zur Verfassungsbeschwerde
Der
Landkreis Bad Kreuznach und das Ministerium für Umwelt und Forsten
haben zur Verfassungsklage Stellungnahmen abgegeben:
10)A)X)a)
Kreisverwaltung
KREISVERWALTUNG SALINENSTRAßE 47
BAD KREUZNACH 55543 BAD KREUZNACH ----------------------------------------------------08.03.2005
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
VGH B 2/05
Zu der Verfassungsbeschwerde
des Herrn Carl Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler
-Antragsteller -
nimmt der Landkreis wie folgt Stellung:
Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt
die streitgegenständliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und
effektiven Rechtsschutzes dar.
Ausweislich des Protokolls zur mündlichen
Verhandlung am 30. August 2004 und des dazu ergangenen Urteils
des Verwaltungsgerichts Koblenz stellte der Kläger/Antragsteller
im vorliegenden Rechtsstreit den Antrag, den Bescheid des Beklagten
vom 14. April 2003 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses
bei dem Beklagten vom 14. Januar 2004 aufzuheben. Somit konnte
ausschließlich über diesen Antrag entschieden werden.
Ob der Kläger/Antragsteller einen Anspruch gemäß
§ 8 Abfallsatzung auf Erteilung einer Ausnahme der Überlassungspflicht
hat, konnte vom Verwaltungsgericht nicht geprüft werden,
da dies eines eigenständigen Antrags beim Beklagten bedurft
hätte. Eine Verkürzung des Streitgegenstandes ist daher
nicht gegeben. Das Begehren des Klägers/Antragstellers auf
Befreiung vom Anschlusszwang wurde folglich zu Recht vom Verwaltungsgericht
nicht erörtert bzw. entschieden, so dass ein Verstoß
gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vorliegen
kann.
Des Weiteren musste das Oberverwaltungsgericht
keine weitere Tatsachenklärung betreiben. Das Verwaltungsgericht
Koblenz und das Oberverwaltungsgericht Koblenz sind zutreffend
zum Ergebnis gekommen, dass es dem Kläger nicht gelungen
ist, den Erfahrungssatz, dass auf einem bewohnten Grundstück
regelmäßig Abfälle anfallen, in tatsächlicher
Hinsicht zu widerlegen.
Der Vortrag des Klägers/Antragstellers konnte die Vermutung
eben nicht widerlegen, so dass es einer Beweisaufnahme nicht bedurfte.
Letztlich liegt seitens des Oberverwaltungsgerichts
kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vor, da
bereits das Verwaltungsgericht die Abfallsatzung einer Inzidentkontrolle
unterworfen hatte und das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kam,
dass die Gebührenbemessung im Abfallgebührenrecht an
den Wahrscheinlichkeitsmaßstab angeknüpft werden kann
und nicht dem Wirklichkeitsmaßstab entsprechen muss. Diese
Auffassung wird vom Oberverwaltungsgericht Koblenz - insbesondere
im Hinblick auf seine gefestigte Rechtsprechung - bestätigt.
Eine Inzidentkontrolle der streitgegenständlichen Satzungen
musste daher vom Oberverwaltungsgericht Koblenz nicht durchgeführt
werden.
Ein Verstoß gegen Artikel 6 Landesverfassung und Artikel
124 Landesverfassung liegt daher nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde ist somit unbegründet.
Im Auftrag - Mü. - Kreisoberverwaltungsrätin
(nach
oben)
10)A) X)b) Umweltministerium
Ministerium für Umwelt und Forsten.
Postfach 3160.
55021 Mainz -----------------------------------------------------------------------------11.03.2005
Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
Verfassungsbeschwerde des Herrn Carl Rheinländer, Heimweiler
Ihr Schreiben vom 14.02.2005, VGH B 2/05 - Anlage
Sehr geehrter Herr Präsident Prof. Dr. Meyer,
wir danken für die mit vorgenanntem Schreiben
eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Verfassungsbeschwerde gibt uns Veranlassung, die abfallrechtlichen
Grundlagen der angegriffenen Gerichtsentscheidung zu beleuchten.
Wir wollen ferner Angaben zu der in der Verfassungsbeschwerde
angesprochenen Entwicklung der Abfallmengen in Rheinland-Pfalz
machen. Auf außerhalb unserer Ressortzuständigkeit
liegende Rechtsfragen wie etwa die des Kommunalabgaberechts wollen
wir dagegen nur am Rande eingehen.
1.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind die Erzeuger und Besitzer
von Abfällen aus privaten Haushaltungen in Abweichung zu
§ 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, diese
Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der
Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.
Die damit hinsichtlich ihrer Reichweite bundesrechtlich
abschließend geregelte Überlassungspflicht erstreckt
sich mithin bei Abfällen aus Haushaltungen nicht nur auf
solche zur Beseitigung, sondern erfasst auch Abfälle zur
Verwertung und macht für Letztere nur dann eine Ausnahme,
wenn die privaten Haushalte selbst. zu einer Verwertung in der
Lage sind und sie auch durchführen.
2.
Im Unterschied zu den Erzeugern und Besitzern von Abfällen
anderer Herkunftsbereiche sind die privaten Haushalte zu einer
Verwertung ihrer Abfälle bei Vorliegen der Voraussetzungen
berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sie können deshalb nach
richtiger Auffassung anders als die Erzeuger und Besitzer von
Abfällen anderer Herkunftsbereiche Dritte nicht mit der Durchführung
der Verwertung beauftragen. § 16 Abs. 1 KrW- /AbfG, der die
Beauftragung Dritter regelt, setzt nämlich eine Verwertungspflicht
voraus, die für private Haushalte gerade nicht besteht (vgl.
VGH Baden- Württemberg vom 21. Juli 1998,10 S 2614/97).
3.
Die so ausgeformte Überlassungspflicht will dem Umstand Rechnung
tragen, dass der einzelne Privathaushalt mit der umweltgerechten
Entsorgung des bei ihm anfallenden Abfalls regelmäßig
überfordert ist und statuiert deshalb im Grundsatz ein Entsorgungsmonopol
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (vgl. BVerwGE
62, 224, 230).
Es besteht also eine gesetzliche Regelvermutung
dafür, dass private Haushaltungen zu einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Abfallverwertung nicht in der Lage sind (vgl. VGH
Baden- Württemberg aaO).
4.
Dieser Regelvermutung ebenso wie ihrer Widerlegbarkeit trägt
§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
Rechnung. Danach ist durch Satzung des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers u.a. zu regeln, in welcher Weise die Erzeuger
oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen nachzuweisen
haben, dass sie entgegen der Regelvermutung zu einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Eigenverwertung bereit und in der Lage sind.
5.
Die Reichweite der Überlassungspflicht wird vom Beschwerdeführer,
der sie nur auf Abfälle zur Beseitigung angewendet sehen
will, offensichtlich verkannt.
Der Beschwerdeführer benennt eine Reihe von
Abfällen, z.B. Zahnbürstenköpfe, Kugelschreiber,
Reste von Kabelisolierungen und Teile von Billigspielzeug, die
er zwar für verwertbar hält, aber schon nach eigenem
Bekunden weder selbst verwerten kann noch will. Diese Abfälle
sind folglich zu überlassen.
6.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 3 Nr.
2 und 3 KrW-/AbfG.
Zwar besteht danach die Überlassungspflicht nicht für
solche Abfälle, die entweder durch eine gemeinnützige
Sammlung oder durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
Der Beschwerdeführer hat zwar vorgetragen,
er sammle bestimmte Abfälle zur späteren Abgabe an private
Wertstoffsammler. Dem Ministerium für Umwelt und Forsten
sind allerdings keine privaten Sammler bekannt, die die vom Beschwerdeführer
genannten Abfälle zu gemeinnützigen oder zu gewerblichen
Zwecken in privaten Haushaltungen sammeln würden. Auch der
Beschwerdeführer hat solche Sammler weder benannt noch hat
er dem Gericht entsprechende Entsorgungsverträge vorgelegt.
Dies wäre aber vor dem Hintergrund der regelmäßig
bestehenden Überlassungspflicht erforderlich gewesen, um
die Einlassung des Beschwerdeführers auf die Ebene eines
substantiierten Vortrags zu heben und sie damit nachprüfbar
zu machen.
7.
Die Notwendigkeit eines solchen substantiierten Vortrags verdeutlicht
auch ein Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zur parallelen Problematik bei gewerblichen Siedlungsabfällen.
Diese Abfälle fallen in anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen
an, sind aber nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 der Gewerbeabfallverordnung
den Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit
oder Zusammensetzung ähnlich. Das Bundesverwaltungsgericht
hat mit noch nicht veröffentlichtem Urteil vom 17. Februar
2005, 7 C 25.03 ausweislich der Presseerklärung des Gerichts
Nr. 612005 entschieden, dass § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung,
wonach Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle
mindestens ein Erfassungsgefäß des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers zu nutzen haben, mit höherrangigern
Recht vereinbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung
u.a. ausgeführt, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen
sei, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen
auch Abfälle zur Beseitigung anfallen. Diese Vermutung sei
zwar widerlegbar, dazu müsse aber ein entsprechender Nachweis
geführt werden.
8.
Wir halten den Grundgedanken dieser Rechtsprechung auch auf den
vorliegenden fall für übertragbar.
Der Gesetzgeber hat den Erzeugern und Besitzern
gewerblicher Siedlungsabfälle anders als den privaten Haushaltungen
die volle Verwertungspflicht der bei ihnen anfallenden Abfälle
auferlegt und geht folglich davon aus, dass diese Pflicht insbesondere
durch Einschaltung der privaten Entsorgungswirtschaft umfassend
erfüllbar ist. Wenn gleich- wohl auch bei diesen Verpflichteten
die Vermutung fortbesteht, dass dennoch nicht verwertbare und
damit überlassungspflichtige Abfälle anfallen, so wird
dies erst recht für die privaten Haushalte gelten müssen,
die der Gesetzgeber zu einer umfassenden Entsorgung nicht in der
Lage sieht. Wenn in der Folge die Erzeuger und Besitzer gewerblicher
Siedlungsabfälle die Regelvermutung des Gesetzgebers nicht
nur mit der bloßen Behauptung einer umfassenden Verwertung
entkräften können, sondern dazu den Nachweis der vollständigen
Verwertung führen müssen, so wird dies in gleicher Weise
von denjenigen privaten Haushaltungen verlangt werden müssen,
die sich wie der Beschwerdeführer als Ausnahme voll der Regel
sehen.
9.
Einen solchen prüfbaren Nachweis hat der Beschwerdeführer
soweit ersichtlich nicht angeboten. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass die beim Beschwerdeführer unstreitig anfallenden Abfälle
nicht vollständig durch gemeinnützige oder gewerbliche
Sammlung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 KrW-/AbfG erfasst
werden.
Folglich kann der Landkreis die Überlassung dieser Abfälle
verlangen.
10.
Der Landkreis hält - ebenso wie die anderen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger in Rheinland-Pfalz - für die vom Beschwerdeführer
nach eigenem Bekunden für private Wertstoffsammler aufbewahrten
Abfälle kein eigenes Wertstofferfassungssystem bereit. Da
die Verwertungspflicht auch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG durch ihre Wirtschaftliche
Zumutbarkeit begrenzt wird, ist dies insbesondere angesichts der
geringen Mengenrelevanz dieser Abfälle nicht zu beanstanden.
Aus unserer Sicht kann daher dahinstehen, ob der Beschwerdeführer
den Anfall sonstiger überlassungspflichtiger Restabfälle
tatsächlich und dauerhaft vermeiden kann. Denn die Pflicht
zur Nutzung des Restabfallgefäßes ergibt sich bereits
aus der Notwendigkeit der Entsorgung der unstreitig beim Beschwerdeführer
anfallenden Abfälle.
11.
Deshalb fügen wir nur der Vollständigkeit halber an,
dass nach unserer Einschätzung auch eine vollständige
dauerhafte Vermeidung sonstiger überlassungspflichtiger Restab-
fälle nicht möglich ist. Selbst derjenige, der seine
persönliche Lebensführung in einem ungewöhnlich
hohen Maße auf dieses Ziel ausrichtet, wird in seinem Bemühen
auch dann nicht vollständig erfolgreich sein können,
wenn er seine sonstigen Bedürfnisse diesem Ziel völlig
unterordnet. Auch in einem solchen besonders geführten Haushalt
und in seinem Umfeld fallen Staub und Kehricht an, der nicht geplant
und zielgerichtet zu einem vernünftigen Zweck wieder eingesetzt
werden kann. Auch in einem solchen .Haushalt, zumal wenn Kinder
darin aufwachsen, gehen Gebrauchsgegenstände zu Bruch, ohne
repariert werden zu können oder müssen kleine Verletzungen
mit Heftpflaster oder ähnlichem versorgt werden.
Soweit der Beschwerdeführer Gegenteiliges vorträgt,
ist das von ihm angeblich verfolgte "Abfallvermeidungskonzept",
soweit es über die Eigenkompostierung hinausgeht, nicht prüfbar.
Soweit er sich in den uns zugänglich gemachten und im Verfahren
ausgetauschten Schriftsätzen dazu äußert, sind
diese Äußerungen allgemein gehalten und beschränken
sich im Wesentlichen auf die Behauptung einer bestimmten Lebensführung.
Die als Beweis angebotenen gutachterlichen Stellungnahmen zielen
darauf ab, die Verwertbarkeit bestimmter Stoffe darzulegen; sie
tragen nicht zur Beantwortung der Frage bei, ob die fraglichen
Wertstoffe auch vom Beschwerdeführer tatsächlich verwertet
werden.
12.
Vor diesem Hintergrund musste sich dem Oberverwaltungsgericht
aus unsererSicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung
nicht aufdrängen. Es konnte zu Recht schon nach den Einlassungen
des Beschwerdeführers selbst davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer
überlassungspflichtige Abfälle anfallen.
13.
Im übrigen scheint unstreitig, dass der Beschwerdeführer
die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises zumindest
in Bezug auf die bei ihm anfallenden Papierabfälle auch tatsächlich
nutzt. Jedenfalls ist soweit ersichtlich weder vorgetragen, dass
solche Abfälle bei ihm nicht anfallen noch dass das Altpapier
ausschließlich außerhalb des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsregimes verwertet werde.
Schon allein aus diesem Grund liegt also eine
entgeltfähige Leistung des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers
vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist dem Satzungsgeber bei der Bemessung von Abfallentsorgungsgebühren
ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, dessen Grenzen
mit Blick auf den Gleichheitssatz erst dann überschritten
sind, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche
Gründe gerechtfertigt ist (BVerwG vom 21.10.1994,8 C 21.92).
Dabei verlangen Äquivalenzprinzip und Gleichheitssatz keine
strikt dem Maß der durch die jeweilige Benutzung verursachten
Kosten folgenden Erhebung der Benutzungsgebühren (BVerwG
vom 26.10.1977,7 C 4.76).
Es begegnet nach dieser Rechtsprechung keinen Bedenken, wenn auch
derjenige zu Grundgebühren herangezogen wird, der nicht alle
Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung gleichermaßen
nutzt. Die Grundgebühr wird für die Inanspruchnahme
der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der kommunalen Abfallwirtschaft
insgesamt erhoben und ist auch mit Blick auf den Gleichheitssatz
schon dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten
Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten ver- ursacht, die
bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige
nicht in gleichem Maße abnehmen (vgl. BVerwG vom 20.12.2000,
11 C 7.00).
14.
Nachdem der Beschwerdeführer unter 2.2.1 seiner Beschwerde
die Entwicklung der Abfallmengen in Rheinland-Pfalz angesprochen
hat, haben wir in der Anlage eine tabellarische Aufstellung der
Mengenentwicklung bei den Haushaltsabfällen in Rheinland-Pfalz
von 1990 -2003 beigefügt. Sie basiert auf den Abfallbilanzen
des Landes.
Wir messen der Mengenentwicklung bei der Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde allerdings keine Bedeutung
bei. Denn aus den Abfallbilanzen des Landes lassen sich selbstverständlich
keine Folgerungen für den hier in Rede stehenden Haushalt
des Beschwerdeführers ziehen.
Die tabellarischen.Zusammenstel1ungen machen nur
hinreichend deutlich, dass die den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern überlassenen Abfallmengen von 1,6
Mio. tim Jahr 1990 auf ca. 1,9 Mio. tim Jahr 2003 gestiegen sind.
Im gleichen Zeitraum hat die Menge der darin enthaltenen verwerteten
Abfälle zu-, die Menge der beseitigten Abfälle abgenommen.
Die Menge der zu beseitigenden Abfälle lässt seit 1996
eine allenfalls schwach ausgeprägte Tendenz zur weiteren
Reduzierung erkennen. Dass diese Tendenz gegen Null gehen könnte,
lässt sich nicht ablesen. Das gilt erst recht für die
Gesamt- menge der überlassungspflichtigen Abfälle, die
seit dem Jahr 1999 keine ausgeprägte Tendenz mehr erkennen
lässt und im Jahre 2003 nur ca. 50.000 t unter der bisherigen
Höchstmarke aus dem Jahr 2000 liegt.
Sofern Sie entgegen unseren Erwartungen die Mengenentwicklung
der überlassungs- pflichtigen Abfälle in Rheinland-Pfalz
für den Ausgang des Verfahrens für bedeutsam halten
sollten und daher nähere Informationen wünschen, bitten
wir um einen entsprechenden Hinweis.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Go. Ju.
10)A)
XI)
Antwort zu den Stellungnahmen der Gegenseite
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - OLG München ------------------
München, 10.04.2005
Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz
Postfach
56065 Koblenz
VGH B 2/05
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
Carl Rheinländer, Heimweiler
ist zu den Stellungnahme des
a)- der Kreisverwaltung vom 08.03.2005
und des
b)- des Umweltministeriums vom 11.03.2005
Vortrag veranlasst:
Als wesentlich ist hervorzuheben, dass es sich bei der Behauptung,
der Anfall von Restmüll auf dem Grundstück des Antragstellers
sei unstreitig, um eine unzutreffende Unterstellung handelt.
Die Gerichte, ebenso wie nunmehr die Kreisverwaltung und das
Umweltministerium, ignorieren die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
Bauökologe ist und daher über eine besondere Sachkunde
hinsichtlich der hier relevanten Materialien und deren Vermeidung,
Behandlung oder schadlosen Entsorgung verfügt. Die Gerichte
haben demgegenüber ihre laienhafte Einschätzung ohne
weiteres über den Sachverstand des Beschwerdeführers
gesetzt. Sie haben diesen Sachverstand, wie sich aus den Gründen
der angegriffenen Entscheidungen ergibt, als solchen nicht zur
Kenntnis genommen.
Vorsorglich
ist im Einzelnen folgendes vorzutragen:
Zu a)
Die Kreisverwaltung
argumentiert damit, der Antragsteller habe beantragt, den Bescheid
der Kreisverwaltung vom 14.April 2003 und den Widerspruchsbescheid
des Kreisrechtsausschusses vom 14.Januar 2004 aufzuheben. Er
habe nicht beantragt, eine Ausnahme von der Überlassungspflicht
erteilt zu bekommen. Folglich habe das Verwaltungsgericht dies
auch nicht prüfen können. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Kreisverwaltung
konstruiert hier einen Widerspruch, der gar nicht existiert.
Nach §14 KrW-/AbfG brauchen Eigentümer und Besitzer
von Grundstücken, das Aufstellen der Tonne für überlassungspflichtige
Abfälle, also für Restmüll, nicht zu dulden,
wenn keine überlassungspflichtigen Abfälle anfallen.
Ohne Restabfallgefäß scheidet eine Gebührenschuld
nach §§ 2,3 AbfGS jedoch aus.
Die Frage, ob der Gebührenbescheid vom 14. April 2003 und
der Widerspruchsbescheid vom 14. Januar, der sich ja eben auf
den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid bezieht, aufgehoben
werden kann, lässt sich nur dann beantworten, wenn der
zentrale Aspekt der Sache vom Verwaltungsgericht untersucht
wird, nämlich:
Fallen auf
dem streitigen Grundstück überlassungspflichtige Abfälle
an oder nicht?
Wäre
eine Ausnahmeerteilung von der Überlassungspflicht beantragt
worden, und diese Ausnahmeerteilung wäre laut Gesetz nur
möglich, wenn wiederum keine überlassungspflichtigen
Abfälle auf dem Grundstück des Klägers anfallen,
hätte das Gericht genau den gleichen Aspekt wie oben zu
untersuchen gehabt:
Fallen auf dem streitigen Grundstück überlassungspflichtige
Abfälle an?
Die Stellungnahme des Landkreises ist bis hier hin also nicht
von Relevanz für den Prozessgegenstand. Nach wie vor bleibt
das entscheidende Versäumnis des Verwaltungsgerichts bestehen:
Es hat oben stehenden Aspekt nicht untersucht, obwohl er allein
entscheidend ist.
Des Weiteren
behauptet die Kreisverwaltung abermals, dem Antragsteller wäre
die Widerlegung des "Erfahrungssatzes, dass auf einem bewohnten
Grundstück regelmäßig Abfälle anfallen",
nicht gelungen.
Die einzige Gelegenheit, die der Antragsteller je zur Stellungnahme
bekam, war während der mündlichen Anhörung vom
30.08.2004 vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Leider ist in
der Niederschrift über diese öffentliche Sitzung das
damals Gesagte so gut wie nicht wiedergegeben worden. Die Erörterung
der Sach- und Rechtslage, die am 30.08. etwa 45 Minuten dauerte,
wurde lediglich mit 3 kurzen Sätzen beschrieben.
Zum tatsächlichen Inhalt dieser Sitzung wurde daher unmittelbar
danach ein Gedächtnisprotokoll verfasst, basierend auf
Notizen und Erinnerungen des Antragsteller und seiner beiden
Anwälte.
Dieses Protokoll wird anliegend zu Beweiszwecken überreicht
und zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens gemacht.
Es ergibt sich danach, dass der einzige strittige Punkt in der
ganzen Sitzung die Frage nach den Zigarettenkippen von Besuchern
des Antragstellers war. Diese Zigarettenkippen wertet der Landkreis
als Restmüll, wie auch aus dem Sortierplan auf der Website
des Landkreises zum Thema Abfall ersichtlich.
Dass der Antragsteller aber substantiiert vortrug, zur eigenen
Verwertung der Kippen in der Lage zu sein, wurde ignoriert.
Der Antragsteller hat damit den prozessrelevanten "Erfahrungssatz"
wenn nicht widerlegt, so doch so erschüttert, dass das
Gericht gehindert war ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts
im Sinne dieses "Erfahrungssatzes" zu entscheiden.
Hier hätte das Gericht sich mit der Tatsache des, eingangs
begründeten, besonderen Sachverstandes des Beschwerdeführers
auseinandersetzen müssen.
Weil die wesentlichen
Argumente des Antragstellers vom Verwaltungsgericht weitgehend
ignoriert, bzw. das Ergebnis der mündlichen Anhörung
im Urteil unzutreffend wiedergegeben wurde, hat er Berufung
eingelegt. Doch auch das OVG hat seiner Amtsermittlungspflicht
nicht genügt.
Das Vorbringen des Landkreises ist danach nicht geeignet die
Begründetheit der Verfassungsbeschwerde in Frage zu stellen.
Zu b)
Punkt 1.
Die im zweiten Satz niedergeschriebene Aussage ist irreführend
falsch. Die Abs. 2 und 3 des § 13 KrW-/AbfG schränken
Absatz 1 ein und bestätigen daher die Ansicht des Antragstellers.
Die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3, sieht die Möglichkeit
der Weitergabe jeglicher Wertstoffe aus privaten Haushaltungen
an gemeinnützige oder gewerbliche Sammler ausdrücklich
vor. Der Landkreis ist also nur noch für die überlassungspflichtigen
Abfälle, auch Abfälle zur Beseitigung oder Restmüll
genannt, zuständig. Solche fallen im Haushalt des Antragstellers
aber nicht an.
Punkt 2.
Das Ministerium bestätigt damit, die Berechtigung des Antragstellers
zur Verwertung seiner Abfälle. Im Übrigen ist die
Aussage für den vorliegenden Fall irrelevant. Der zitierte
§ 16 KrW-/AbfG bezieht sich auf Abs. 2 des § 13 KrW-/AbfG.
Der Antragstellers verwertet seine Abfälle aber entweder
selbst auf dem Grundstück oder nach Satz 2 und 3 des Absatzes
3 im § 13 KrW-/AbfG.
Punkt 3.
Die Aussage bezieht sich abermals auf die überlassungspflichtigen
Abfälle. Mit der umweltgerechten Entsorgung von Beseitigungsabfällen
mag der Privathaushalt überfordert sein. Diese fallen im
Haushalt des Antragstellers aber gerade nicht an.
Alle sonstigen Abfälle werden von ihm ordnungsgemäß,
schadlos und streng nach den gesetzlichen Vorgaben und der Rangfolge:
Vermeidung vor Verwertung, Verwertung vor Beseitigung, entsorgt.
Punkt 4.
Hier wird auf § 8 der Abfallsatzung des Landkreises verwiesen.
Demnach, also nach zitiertem § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesabfallwirtschafts-
und Altlastengesetz, wäre besagter § 8 unzureichend.
Er sagt nur dass ein Nachweis zu führen ist, nicht
aber in welcher Weise.
Punkt 5.
Hier wird versucht, eine nach dem Gesetz zu den Wertstoffen
zählende Abfallgruppe, in reiner Form gesammelte Kunststoffabfälle,
die für eine stoffliche Verwertung bestens geeignet sind
(stoffliche Verwertung geht laut Gesetz vor thermische Verwertung),
zu überlassungspflichtigem Abfall umzuinterpretieren und
so den Anfall von Restmüll zu konstruieren.
Punkt 6.
Die hier angesprochenen Abfälle sind ausschließlich
die in reiner Form gesammelten Kunststoffabfälle.
Artikel für diese Fraktion fallen im Haushalt des Antragstellers
derart selten an, dass über einen Zeitraum von nunmehr
6 Jahren in der Wertstoffecke des Antragstellers gerade ein
halber Eimer gefüllt werden konnte.
Der Antragsteller sammelt diese Kunststoffdinge, weil er sie
ausschließlich einer stofflichen Verwertung zuführen
will. Würde der Antragsteller diese Kunststoffartikel dem
Landkreis überlassen, würden sie auf dessen Deponie
landen. Eine umweltfreundliche, stoffliche Verwertung, werkstofflich
oder rohstofflich, wäre damit ausgeschlossen. Selbst die
thermische Verwertung, nicht zu verwechseln mit der Müllverbrennung
zur Beseitigung, kann vom Landkreis nicht gewährleistet
werden.
Der Antragsteller hatte auch noch nie die Absicht, seinen halben
Eimer Kunststoffabfälle loszuwerden. Deshalb muss er heute
noch keinen konkreten privaten Entsorger benennen, geschweige
denn Entsorgungsverträge vorlegen.
Es gibt keinen Zweifel, dass getrennt gesammelte Kunststoffabfälle
einen gewissen Wert haben. Selbst eine Mischung aus verschiedenen
Kunststoffen stellt einen wertvollen Rohstoff für die Kunststoffrecyclingbetriebe
dar, der zum Vorteil der Umwelt möglicht lange in den Stoffkreisläufen
zu halten ist, statt ihn in Müllverbrennungsanlagen zu
beseitigen. Gegenwärtig treibt die Nachfrage aus Übersee
die Preise für Gebrauchtkunststoffe in die Höhe.
Ähnlich verhält es sich mit der Abfallfraktion Alt-CDs.
Diese würde der Antragsteller ebenfalls nicht dem Landkreis
überlassen, weil dieser bis heute keine ordnungsgemäße
Verwertung sicherstellen kann. Alt-CDs ergeben ebenfalls einen
wertvollen Rohstoff, wenn sie nicht mit Restmüll vermischt
werden. Der Antragsteller sammelt sie deshalb, um sie, sobald
eine entsprechende Menge beisammen ist, dem stofflichen Recycling
zuführen zu können.
Wenn das Ministerium hierzu "Einlassungen auf der Ebene
eines substantiierten Vortrags" vermisst, kann dies nicht
dem Antragsteller angelastet werden. Es handelt sich einzig
um ein Versäumnis des Landkreises.
Sachlich nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Ministeriums
für Umwelt, ihm seien keine privaten Sammler bekannt, nachdem
die Website des Umweltbundesamtes die Adressen mehrerer Abgabestellen
für Alt-CDs aufführt. Dort wird auch dazu aufgerufen,
die Alt-CDs an spezielle Verwertungsbetriebe zu schicken.
Punkt 7.
Die hier gemachten Aussagen beziehen sich auf die gewerblichen
Siedlungsabfälle und nicht auf die Abfälle aus privaten
Haushalten.
Immerhin wird hier bestätigt, dass die Vermutung nach dem
zwangsläufigen Anfall von Beseitigungsabfällen widerlegbar
ist. Ein entsprechender Nachweis muss durch den Abfallwirtschaftsbetrieb
vom gewerblichen Betrieb verlangt werden.
Im Falle des Antragstellers, der seit dem Jahr 2000 keinen Restmüll
mehr hat und dies mehrfach gegenüber dem Landkreis erklärt
hat, wurde nie ein solcher Nachweis verlangt.
Punkt 8.
Das Beispiel des Antragstellers verdeutlicht, dass im Bereich
eines privaten Haushalts der völlige Verzicht auf die Erzeugung
von überlassungspflichtigem Abfall möglich ist. Die
viel zitierte und einem überholten Denken entsprungene
Vermutung, dass Restabfälle zwangsläufig anfallen,
wird substantiiert widerlegt.
Im Übrigen ist es aus Sicht des Antragstellers in einem
privaten Haushalt sehr viel leichter, Restmüll zu vermeiden,
als in einem Gewerbebetrieb. Im ersten Fall besitzen die Beteiligten
die volle Autonomie und Entscheidungsfreiheit, während
das Abfallmanagement im Gewerbebetrieb sehr stark von herrschenden
Sachzwängen, etwa logistischen, und dem Verhalten der Konkurrenz,
bzw. Wunsch der Kundschaft usw. abhängt.
Obwohl der Landkreis schon lange weiß, dass der Haushalt
des Antragstellers eine Ausnahme von der von ihm behaupteten
Regel darstellt, hat er bis heute keinen Nachweis der vollständigen
Verwertung angefordert.
Punkt 9.
Der Antragsteller muss den besagten Nachweis nicht anbieten,
sondern der Nachweis muss durch den Landkreis angefordert werden.
Die hier aufgestellte Schlussfolgerung, - weil der Antragsteller
einen Nachweis nicht angeboten hätte, wäre der Anfall
von Restabfall auf seinem Grundstück unstreitig, - ist
nicht tragfähig; dem Antragsteller wird unsachlich die
illegale Entsorgung von Restabfall unterstellt, nach dem Motto
"dass nicht sein kann, was nicht sein darf".
Punkt 10.
Hier wird bestätigt, dass das Wertstofferfassungssystem
des Landkreises unzureichend ist.
Die gesetzlich dokumentierte Rangfolge (u.A. Kreislaufwirtschafts-
/Abfallgesetz) für die Entsorgung, -Vermeidung vor stofflicher
Verwertung, stoffliche Verwertung vor thermischer Verwertung,
thermische Verwertung vor Beseitigung-, kann vom beklagten Landkreis
nicht in vollem Umfang umgesetzt werden. Dessen Streben hat
sich in der Vergangenheit hauptsächlich auf den Ausbau
seiner Deponien erstreckt, statt auf den Aufbau umfassender
Verwertungslogistik.
Selbst im Jahr 2005, wo per Gesetz ab 1. Juni der Restmüll
nicht mehr deponiert werden darf, ohne vorbehandelt worden zu
sein, kann der Landkreis eine weitgehende Verwertung nicht sicherstellen.
Dieser Missstand kann nicht dem Antragsteller angelastet werden
indem man ihm sagt, für seine Wertstofffraktionen gäbe
es kein Erfassungssystem und deshalb wären sie überlassungspflichtig.
So wird die Zuständigkeit des Landkreises erst durch eine
Unterschlagung des Verwertungsgebots künstlich konstruiert.
Dabei ist der Landkreis ab Juni selbst dazu verpflichtet, verwertbare
Bestandteile vor der Deponierung aus dem Restmüll herauszusammeln.
Genau dies tut der Antragsteller jetzt schon. Es ist ihm nicht
anzulasten, dass es im Landkreis kein Erfassungssystem für
Alt-CDs gibt und er die gesammelten CDs, sobald eine entsprechende
Menge beisammen ist, einer überregionalen Sammlung zuführen
muss. Der Kläger ist fest davon überzeugt, dass die
von ihm gesammelten und sortierten sauberen Kunststoffabfälle
vom Landkreis nicht sachgemäß nach dem Verwertungsgebot
verwertet werden würden, was auch die vorliegende Stellungnahme
des Umweltministeriums bestätigt.
Er ist durchaus berechtigt, seine Wertstoffe einer gewerblichen
Sammlung zuzuführen, und kann nicht gezwungen werden, getrennt
gesammelte Wertstoffe in das graue Restabfallgefäß
zu werfen.
Punkt 11.
Hier folgt das Umweltministeriums der "Argumentation"
des Landkreis und des Verwaltungsgerichts. Ein tatsächlich
bestehender Zustand wird abgestritten. Es wird einfach die eigene
Unzulänglichkeit, Restabfall zu vermeiden, auf den Antragsteller
übertragen. Auch das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil
erklärt:
"Dabei besteht nach Auffassung der Kammer eine Vermutung
dahingehend, dass bei bewohnten Hausgrundstücken, selbst
bei größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung,
das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen
Mengen nicht vollständig verhindert werden kann."
Diese Vermutung kann nur jemand hegen, der sich noch nicht mit
der vollständigen Vermeidung von Restabfall beschäftigt
hat. Ein durchschnittlich Müll erzeugender Bürger
kann nicht einfach von seiner persönlichen, auf der eigenen
Lebenserfahrung beruhenden Vermutung auf einen Dritten schließen
und dessen andere, auf anderem Streben und anderem Lernen beruhende
Lebenserfahrung abstreiten.
Die aufgezählten Beispiele führen im Haushalt des
Antragstellers keineswegs zum Anfall von Restmüll. Staub
und Kehricht sind beim Antragsteller vollständig biologisch
abbaubar, bzw. von rein mineralischer Beschaffenheit, können
also auf den Kompost. Der Straßenkehricht kann zudem noch
Zigarettenkippen beinhalten, ebenfalls zu 100% biologisch abbaubar,
Verpackungspapierchen etwa von Bonbons, also Verpackungsabfall-gelber
Sack, und kleine Steine oder Splitt. Deshalb wird dieser sortiert
und gesiebt, die Steine gehören zum Bauschutt, mit dem
Splitt kann im Winter bei Glatteis gestreut werden. Gebrauchsgegenstände
im Haushalt des Antragstellers sind so ausgewählt, dass
sie, wenn sie zu Bruch gehen, leicht repariert werden oder auch
als Bruch zu 100% verwertet werden können. Pflaster die
vom Antragsteller verwendet werden sind vollständig biologisch
abbaubar.
Es wird beanstandet, das Abfallvermeidungskonzept des Antragstellers
sei nicht prüfbar. Jedoch hat keine Behörde jemals
dieses Konzept prüfen wollen. Wenn in den Schriftsätzen
enthaltene Äußerungen für das Ministerium zu
allgemein gehalten sind, beruht dies auf dem bisherigen Desinteresse
der zuständigen Behörden.
Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten zur biologischen
Abbaubarkeit von Zigarettenfiltern wurde deshalb eingebracht,
weil das VG die Ansicht des Landkreises, Filterkippen gehörten
zwangsläufig zum Restmüll, einfach übernahm.
Punkt 12.
Auch das OVG hat es unterlassen, zur objektiven Klärung
der Sachlage die Argumente des Antragstellers zu prüfen.
Wieder wurde einfach eine persönliche Vermutung der Richter
über die grundlegend anderen, persönlichen Verhältnisse
des Antragstellers gestülpt und danach entschieden.
Punkt 13.
Alle auf seinem Grundstück anfallenden Papierabfälle
werden vom Antragsteller selbst verwertet. Wochenspiegel und
amtliches Mitteilungsblatt werden zum Feueranzünden benötigt
oder kompostiert. Er hat keine Tageszeitung oder Illustrierte
abonniert, lehnt für jeden Austräger gut lesbar jegliche
Werbesendungen ab und ist seit vielen Jahren in der so genannten
Robinsonliste eingetragen, was gewährleistet, keine Werbesendungen
per Post zu erhalten. Es kann also keine Rede sein von der Nutzung
des "öffentlich-rechtlichen Entsorgungsregimes".
Auch wird die Müllabfuhr bestätigen, hier noch nie
Papier abgeholt zu haben.
Der Hinweis auf Urteile des BVerwG geht fehl. Es fehlt die Relevanz,
weil beim Antragsteller keine überlassungspflichtigen Abfälle
anfallen.
Deshalb muss er, allen vom BVerwG gewährten Gestaltungsspielräumen
bei der Bemessung von Abfallentsorgungsgebühren durch die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Trotz,
die Aufstellung der grauen Tonne nicht dulden (§14 KrW-/AbfG)
und kann nicht zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren
herangezogen werden (§§ 2,3 AbfGS).
Immerhin bestätigt das zitierte Urteil 8 C 21.92, dass
Gebührenregelungen durchaus ungerechtfertigt gegenüber
den sachlichen Gründen sein können. Danach erscheint
es fragwürdig, wenn im Falle des Antragstellers, bei dem
keinerlei Nutzung der Dienste des Abfallwirtschaftsbetriebs
vorliegt, durch den Landkreis die volle Abfallentsorgungsgebühr
verlangt wird.
Auch ist der Blick auf die Grundgebühr und eines sich damit
befassenden Urteils des BVerwG nicht hilfreich, da die Grundgebühr
als Teil der Abfallentsorgungsgebühr ebenfalls nur erhoben
werden kann, wenn überlassungspflichtige Abfälle anfallen,
bzw. die öffentlich-rechtliche Entsorgungseinrichtung genutzt
wird.
Punkt 14.
Der Antragsteller stimmt zu, dass aus den Abfallbilanzen des
Landes keine Folgerungen für seinen Haushalt gezogen werden
können. Allerdings bestätigen die Bilanzen die Ansicht
des Antragstellers, wonach die deutsche Abfallwirtschaft das
erklärte Ziel nach primär weitgehender Abfallvermeidung
und sekundär umfassender Verwertung nicht erreichen kann.
Die Abfallgesetze in Deutschland sind diesem Vorhaben gegenüber
zahnlos und taugen lediglich zur Verwaltung des bestehenden
Zustands. Weil aber nicht nur die rein statistisch festgehaltene
Abfallmenge eine enorme Belastung der Gesellschaft darstellt,
sondern darüber hinaus auch alles Andere betrachtet werden
muss, was mit der fahrlässigen Produktion von schwer verwertbaren
Konsumartikeln in Zusammenhang steht, wie beispielsweise der
Gesamtenergieeinsatz, der Gesamttransportbedarf, der Rohstoffverbrauch
oder der Naturflächenverbrauch für die Produktionsanlagen
etwa, zusammengenommen gemeinhin als "ökologischer
Rucksack" eines jeden Produkts bezeichnet, ist die fortschreitende
Schädigung der Lebensgrundlagen vorgezeichnet.
Diese umfassenden Schädigungen aber sind gleichbedeutend
mit einer allmählichen Aushöhlung der verfassungsmäßig
garantierten Grundrechte zumindest der nachfolgenden Generationen.
Deshalb hält der Antragsteller die deutschen Abfallgesetze
für verfassungswidrig.
Zum Landkreis
ist noch zu sagen, dass er am Weiterbestehen des Müllproblems
eine Mitschuld trägt. Er weigert sich gegenüber seinen
Kunden, das Bemühen um Abfallvermeidung oder gewissenhafter
Verwertung finanziell zu honorieren. Sämtliche anerkannten
Absichtserklärungen zu diesem Thema, auf globaler, europäischer
oder auf Bundesebene, werden weitgehend ignoriert.
- aus Agenda
21, Resultat der UN-Konferenz in Rio 1992:
-- "Schaffung innenpolitischer Rahmenbedingungen,
die einen Umstieg auf nachhaltigere Produktions- und Verbrauchsgewohnheiten
begünstigen"(4.17),
-- "Die Regierungen sollen in Zusammenarbeit mit
... den Haushalten und der Bevölkerung gemeinsame Anstrengungen
unternehmen, um Abfälle und Abfallprodukte zu vermeiden"(4.19).
-- "ohne den Anreiz über die Preise und
bestimmte Marktsignale, die dem Erzeuger und dem Verbraucher
die ökologischen Kosten des Energie-, Material- und Ressourcenverbrauchs
und des Anfalls von Reststoffen klarmachen, es wenig wahrscheinlich
erscheint, daß in nächster Zukunft wesentliche Veränderungen
in den Verbrauchs- und Produktionsmustern eintreten werden"
(4.24).
- Johannesburg 2002: Maßnahmen mit folgendem Ziel:
"Unter Beteiligung staatlicher Behörden und
aller Interessengruppen Abfall vermeiden beziehungsweise das
Abfallaufkommen minimieren und in möglichst großem
Umfang zur Wiederverwendung und Verwendung alternativer umweltschonender
Materialien schreiten, um die schädlichen Auswirkungen
auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und die
Ressourceneffizienz zu erhöhen...".
- EU-Kommission vom 14.04.2003 -"Eine thematische Strategie
für Abfallvermeidung und -recycling"-:
-- Sie hält es für möglich, die Verwendung
beträchtlicher Mengen natürlicher Ressourcen und die
damit verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden,
indem diese Erzeugnisse im Abfallstadium wiederverwendet oder
stofflich verwertet und indem sie ökologisch sinnvoller
konzipiert werden.
-- fordert ferner notwendigerweise zusätzliche Maßnahmen
der lokalen Behörden, zur Abfallvermeidung und
stellt die höhere Qualität von getrennt gesammelten
Wertstoffen gegenüber nachträglich aus den heterogenen
Siedlungsabfällen gewonnenen Materialien fest.
-- beklagt, dass, obwohl die Abfallvermeidung seit Jahren
das wichtigste Ziel der Abfallbewirtschaftungsstrategien sowohl
der Mitgliedstaaten als auch der Gemeinschaft ist, bisher
nur wenig Fortschritte bei der Umsetzung dieses Ziels in
die Praxis erzielt wurden.
Auch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz fordert zur
Vermeidung von Abfällen "ein auf den Erwerb abfall-
und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten"(§4,
Satz 2) Ein solches Konsumverhalten praktiziert der Antragsteller
seit vielen Jahren. § 5, Satz 2 enthält zudem ein
Getrennthaltungsgebot für Abfälle zur Verwertung.
Satz 4 verpflichtet zur Verwertung all der Abfälle, für
die ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Daran
orientiert sich der Antragsteller und gerät damit in Widerspruch
zum Landkreis.
Es wird vorsorglich
beantragt die Verfahrensakten des OVG und des VG zu Beweiszwecken
beizuziehen.
PD Dr. Merk
Rechtsanwalt
(nach
oben)
10)A)
XII)
Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz - (Eingang
10.August 2005)
VGH B 2/05
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
RHEINLAND- PFALZ
BESCHLUSS
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren betreffend die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstraße
4, 55606 Heimweiler,
Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk, Marienplatz
17, 80331 München,
gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 5. Januar 2005- 12 A 11861/04.OVG -
hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz durch
seinen Ausschuss am 28. Juli 2005
unter Mitwirkung von
Präsident des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. M
Präsident des Oberlandesgerichts D
Kreisverwaltungsdirektorin K
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz,
mit der sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches
Urteil zurückgewiesen worden ist.
1. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Frau
und drei Kindern in Heimweiler. Für das Jahr 2003 zog ihn der
Landkreis Bad
Kreuznach zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren in Höhe
von 181 ,56 heran.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer
Klage gegen den Gebührenbescheid. Zur Begründung machte
er geltend, dass auf seinem Grundstück keinerlei Restmüll
anfalle. Schon beim Kauf von Lebensmitteln und Gebrauchsgütern
achte die Familie auf Müllvermeidung bzw. auf die spätere
Verwertbarkeit und Kompostierbarkeit von Abfällen. Soweit möglich,
kompostiere sie diese. Kunststoffabfälle würden zur späteren
Abgabe an private Wertstoffsammler gesammelt. Besucher der Familie
nähmen den von ihnen erzeugten Restmüll wieder mit.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. August
2004 ab. Es vertrat die Auffassung, der Beklagte habe den Beschwerdeführer
zu Recht zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren in Anspruch
genommen. Unstreitig sei diesem für das Jahr 2003 eine Restmülltonne
mit einem Volumen von 120 Litern zur Verfügung gestellt worden.
Das Grundstück des Beschwerdeführers sei auch zu Recht
an die öffentliche Abfallentsorgung des Beklagten angeschlossen,
da dort Abfälle anfielen. Es bestehe eine Vermutung, dass bei
bewohnten Hausgrundstücken selbst bei größtmöglichem
Bemühen um Abfallvermeidung das Entstehen von Beseitigungsabfällen
nicht vollständig zu verhindern sei. Diese Vermutung habe der
Beschwerdeführer nicht erschüttert. Er könne auch
bei größter Anstrengung nicht verhindern, dass er - wenn
auch ungewollt -Besitzer von überlassungspflichtigen Restabfällen
werde, die von Besuchern der Familie zurückgelassen oder von
Passanten auf das Grundstück geworfen würden.
2. Den Antrag des Beschwerdeführers, seine Berufung gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, lehnte das Oberverwaltungsgericht
mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. Januar 2005 ab. Zur Begründung
führte das Gericht aus, die Richtigkeit des Urteils begegne
keinen ernstlichen Zweifeln. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung
fielen auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig
Abfälle an, die der gesetzlichen Überlassungs- und Beseitigungspflicht
unterlägen. Dem Beschwerdeführer sei es weder im Klageverfahren
noch mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gelungen, diesen
Erfahrungssatz in tatsächlicher Hinsicht zu widerlegen. Insofern
habe bereits das Verwaltungsgericht zutreffend auf Rest- abfälle
von Besuchern hingewiesen. Diese Abfälle entstünden auf
dem Grundstück des Beschwerdeführers und müssten
von diesem der entsorgungspflichtigen Körperschaft zur Beseitigung
überlassen werden. Angesichts der gesetzlichen Überlassungspflicht
sei eine etwaige Bitte des Beschwerdeführers an seine Besucher,
Abfälle mit nach Hause zu nehmen, rechtlich unerheblich. Nach
den Feststellungen des Verwaltungsgerichts werde der Beschwerdeführer
auch dann Besitzer von beseitigungs- und überlassungspflichtigem
Abfall, wenn Passanten Abfälle auf sein Grundstück werfen
würden. Eines Besitzgründungswillens bedürfe es nicht,
da der Besitzbegriff im Abfallbeseitigungsgesetz öffentlich-rechtlicher
Art sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden
auch nicht mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen
Aufklärungspflicht. Wegen des rechtlichen Ausgangspunktes des
Verwaltungsgerichts, nach dem bei bewohnten Hausgrundstücken
das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen
Mengen nicht vollständig verhindert werden könne, habe
sich ihm eine weitere Erforschung des Sachverhalts nicht aufdrängen
müssen. Vor diesem Hintergrund weise die Rechtssache auch nicht
die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten auf. Eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache sei ebenfalls nicht gegeben. Der Antrag
auf Zulassung der Berufung werfe keine rechtliche oder tatsächliche
Frage auf, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich
sei und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfe.
Der Zulassungsgrund der Divergenz sei schon nicht hinreichend dargelegt.
3. Mit seiner gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
die Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör
und effektiven Rechtsschutz. Zur Begründung führt er im
Wesentlichen aus, eine ernsthafte sachverständige Prüfung
seines Müllvermeidungskonzepts sei nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht
habe unter Hinweis auf eine allgemeine Lebenserfahrung unterstellt,
dass der Beschwerdeführer den Anfall von Restmüll nicht
vermeiden könne. Dieser Auffassung sei das Oberverwaltungsgericht
ohne weitere Aufklärung und ohne Berücksichtigung seines
entgegenstehenden Vorbringens gefolgt. Dabei habe es unterstellt,
dass die positive Entwicklung der Restmüllreduzierung ihr Optimum
erreicht habe und eine weitere Verbesserung nicht mehr möglich
sei. Dem widerspreche indessen die sachliche Einschätzung des
Beklagten in § 2 Abs. 1 und § 3 der Abfallsatzung; hiernach
sei eine weitere Steigerung der Müllvermeidung durchaus möglich.
Darüber hinaus sei das Oberverwaltungsgericht durch den Grundsatz
der Amtsermittlung verpflichtet gewesen, eine Inzidentprüfung
der einschlägigen Satzungen vorzunehmen. Dies gelte umso mehr,
als die Überprüfung ihrer Gültigkeit zentraler Gegenstand
seiner Klage gewesen sei, das Verwaltungsgericht eine solche Prüfung
aber nicht vorgenommen habe. Die Satzungen enthielten widersprüchliche
Regelungen. Nach § 3 der Abfallsatzung bestehe eine Pflicht
des Landkreises zur Förderung der Abfallvermeidung. Diese Pflicht
werde jedoch durch die Abfallgebührensatzung konterkariert,
da derjenige, der Müll vermeide, nicht durch niedrigere Müllgebühren
belohnt werde. Der Frage der Umsetzung der Pflicht zur Förderung
der Abfallvermeidung komme wegen der Folgen für andere Rechtsunterworfene
des Beklagten sowie wegen der Signalwirkung einer eventuellen Befreiung
vom Anschlusszwang grundsätzliche Bedeutung zu. Das Oberverwaltungsgericht
habe nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis
die Befreiung vom Anschlusszwang begehrt habe.
Die Verfassungsbeschwerde enthält ferner Ausführungen
dazu, wie der Beschwerdeführer Abfälle selbst verwertet
oder zur Abgabe an private Verwerter sammelt.
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat in seiner Stellungnahme
Ausführungen zu den abfallrechtlichen Grundlagen der angegriffenen
Entscheidung gemacht. Zudem hält es den Vortrag des Beschwerdeführers,
dass bei ihm keinerlei Restmüll zur Übergabe anfalle,
für nicht hinreichend substantiiert.
Das Ministerium der Justiz hat keine Stellungnahme
abgegeben.
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde
für nicht begründet. Nicht die Befreiung vom Anschlusszwang,
sondern allein die Gebührenerhebung sei Gegenstand des Ausgangsverfahrens
gewesen. Eine Pflicht zur weiteren Tatsachenaufklärung habe
für das Oberverwaltungsgericht nicht bestanden. Schließlich
habe bereits das Verwaltungsgericht die Abfallsatzung einer Inzidentkontrolle
unterzogen.
Dem Verfassungsgerichtshof hat die Akte des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie kann deshalb
gemäß § 15 a Abs. 1 des Landesgesetzes über
den Verfassungsgerichtshof -VerfGHG - durch den vom Verfassungsgerichtshof
bestellten Ausschuss zurückgewiesen werden.
1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs
rügt, hat er entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg
nicht erschöpft. Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend,
das Oberverwaltungsgericht habe sein Vorbringen nicht hinreichend
erwogen. Zur Abwendung dieser Beschwer sieht das Verwaltungsprozessrecht
jedoch seit dem 1. Januar 2005 den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge
nach § 152 a Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -in der Fassung
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBI. I S.3220) vor. Die hierdurch
eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit hat der Beschwerdeführer
im Hin- blick auf den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
vom 5. Januar 2005 in der dafür vorgesehenen Frist von zwei
Wochen nicht ergriffen.
2. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Rechtsschutzgarantie
hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf
effektiven Rechtsschutz nicht dargetan.
a) Die in der Verfassung für Rheinland-Pfalz gewährleistete
Rechtsschutzgarantie (Art. 124 LV) verlangt nicht nur, dass überhaupt
ein Rechtsweg zu den Gerichten offen steht. Sie garantiert vielmehr
auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat
Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle.
Für das Rechtsmittelrecht folgt aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes,
dass die Gewährleistung eines Instanzenzugs zwar von Verfassungs
wegen nicht geboten ist. Sehen aber prozessrechtliche Vorschriften
Rechtsbehelfe vor, so verbietet die Rechtsschutzgarantie eine Auslegung
und Anwendung dieser Rechtsnormen, die das Beschreiten des Rechtsweges
in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden
Weise erschweren. Das Gleiche gilt, wenn das Prozess- recht - wie
hier die §§ 124, 124 a VwGO -den Verfahrensbeteiligten
die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu
erstreiten. Auch hier dürfen die Anforderungen an das Vorliegen
von Zulassungsgründen nicht überspannt werden. Zwar ist
die Auslegung und Anwendung des jeweiligen Verfahrensrechts grundsätzlich
Sache der Fachgerichte. Die fehlerhafte Anwendung prozessrechtlicher
Bestimmungen stellt jedoch dann zugleich einen Verstoß gegen
Verfassungsrecht dar, wenn das Gericht bei Anwendung der Verfahrensvorschrift
die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts - hier des Anspruchs
auf effektiven Rechtsschutz -verkannt hat (vgl. zum Ganzen VerfGH
Rh-Pf, NVwZ-RR 2005, 218 f. = GewArch 2005, 150 f. m.w.N.).
b) Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht
die Anforderungen an den Antrag auf Zulassung der Berufung überspannt
hat.
aa) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer rügt,
das Oberverwaltungsgericht habe sein Müllvermeidungskonzept
keiner sachverständigen Prüfung unterzogen, obwohl er
der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, auf seinem
Grundstück falle weiterhin Restmüll an, mit schlüssigen
Gegenargumenten und Beweisangeboten entgegen getreten sei. Das Oberverwaltungsgericht
hat, wie zuvor schon das Verwaltungsgericht, das Bemühen des
Beschwerdeführers um Müllvermeidung und -verwertung anerkannt.
Es hat jedoch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen
Urteils maßgeblich mit der nachvollziehbaren Begründung
verneint, dass ungeachtet des Bemühens des Beschwerdeführers
überlassungs- und beseitigungspflichtiger Restmüll auf
seinem Grundstück anfalle. Insoweit sei zunächst davon
auszugehen, dass Besucher dort Restmüll hinterließen.
Für diesen Restmüll bestehe kraft Gesetzes eine Überlassungspflicht,
so dass die Bitte des Beschwerdeführers an Besucher, die Abfälle
mit nach Hause zu nehmen, rechtlich unerheblich sei. Soweit der
Beschwerdeführer sich überdies in der Lage sehe, zurückgelassene
Zigarettenfilter auf seinem eigenen Grundstück vollständig
zu verwerten, greife er lediglich ein Beispiel des Verwaltungsgerichts
auf. Denn auch von Passanten auf das Grundstück geworfene Abfälle
seien überlassungspflichtig. Auf einen Besitzbegründungswillen
des Beschwerdeführers komme es insoweit nicht an. Mit dieser,
die angegriffene Entscheidung tragenden Argumentation setzt sich
die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Der Beschwerdeführer
rügt lediglich, das Gericht habe sein persönliches Müllvermeidungskonzept
nicht der erforderlichen Prüfung unterzogen. Dabei verkennt
er, dass das Oberverwaltungsgericht den Anfall von überlassungspflichtigem
Restmüll maßgeblich mit dem Verhalten Dritter begründet
hat. Vor diesem Hintergrund kam es auf eine weitergehende Prüfung
des persönlichen Müllvermeidungskonzepts des Beschwerdeführers
nicht entscheidungserheblich an.
bb) Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, das Oberverwaltungsgericht
habe die Abfall- und die Abfallgebührensatzung des Beklagten
trotz Amtsermittlungspflicht keiner Inzidentprüfung unterzogen
und damit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt,
fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Verletzung des Anspruchs
auf effektiven Rechtsschutz.
Im Berufungszulassungsverfahren besteht entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers keine Amtsermittlungspflicht. Das Oberverwaltungsgericht
hat die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts lediglich
in Bezug auf die geltend gemachten Zulassungsgründe sowie auf
die zu ihrer Begründung genannten Gesichtspunkte zu prüfen
(vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 124 a
Rn.48 f. m.w.N.; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO-Kommentar, Stand: September 2004, § 124 a Rn. 126 und
131 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat die Unwirksamkeit der
Abfall- sowie der Abfallgebührensatzung des Beklagten oder
eine fehlende Inzidentkontrolle der Satzungen durch das Verwaltungsgericht
im Zulassungsverfahren jedoch überhaupt nicht geltend gemacht.
Hierauf hat er sich vielmehr erstmals im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
berufen. Entgegen seinem Vortrag betraf auch sein Klagevorbringen
nicht in erster Linie die Gültigkeit der einschlägigen
Satzungen des Beklagten, war es doch maßgeblich damit begründet,
dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers kein überlassungspflichtiger
Restmüll anfalle und daher ein Anschluss an die Abfallentsorgungseinrichtung
des Beklagten nicht bestehe. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht
im Ausgangsverfahren eine Inzidentprüfung der dem Gebührenbescheid
zu Grunde liegenden Abfallgebührensatzung vorgenommen und den
darin enthaltenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab als wirksam erachtet.
Vor diesem Hintergrund ist eine Vergleichbarkeit mit dem Verfahren
VGH B 7/04 (VerfGH Rh-Pf, a.a.O.), auf das die Begründung der
Verfassungsbeschwerde verweist, nicht gegeben.
cc) Aus den vorgenannten Gründen ist auch die
Rüge des Beschwerdeführers, das Oberverwaltungsgericht
habe außer Acht gelassen, dass er im Ausgangs- verfahren im
Ergebnis seine Befreiung vom Anschlusszwang begehrt habe, unzulässig.
Abgesehen davon war Gegenstand der Klage - worauf der Beklagte des
Ausgangsverfahrens zutreffend hingewiesen hat -ausschließlich
die Heranziehung des Beschwerdeführers zu Abfallentsorgungsgebühren.
Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei.
Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21 a abs. 1 VerfGHG)
gez. Prof. Dr. M
gez. D
gez. K
10)A)
XIII)
Kommentar zum Urteil des Verfassungsgerichtshofs
Die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde stützt sich
in erster Linie auf drei Punkte:
1. Der Rechtsweg wurde nicht erschöpft.
Meinem damaligen Anwalt war es entgangen, dass es ab 1. Januar 2005
den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gibt. Gerade in der
Zeit, wo das Oberverwaltungsgericht meinen Antrag auf Zulassung
der Berufung behandelte, wurde am 9. Dezember 2004 ein neues Gesetz
erlassen, welches vor dem Gang zum Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit
geboten hätte, rechtliches Gehör anzumahnen.
2.
Der Verfassungsgerichtshof bemängelt, es wäre gar
nicht nötig gewesen, mein persönliches Müllvermeidungskonzept
einer genauen Prüfung zu unterziehen.
Das OVG habe den Anfall von überlassungspflichtigem Abfall,
also von Restmüll, maßgeblich mit dem Verhalten Dritter
begründet. Indem ich die Möglichkeit zur Verwertung von
Zigarettenkippen nachweise, würde ich lediglich ein Beispiel
des Gerichts aufgreifen, was an der Tatsache, dass ich zur Überlassung
der Abfälle von Dritten verpflichtet bin nicht ändern
würde.
3.
Ich habe die falschen Anträge gestellt, bzw. ich habe die richtigen
Anträge falsch formuliert.
Ich hätte nicht gegen die Heranziehung zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren
klagen dürfen,
sondern die Unwirksamkeit der Abfall- und der Abfallgebührensatzung
geltend machen, bzw. die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
begehren müssen.
Punktsieg für die Kreisverwaltung, so sieht es momentan
aus.
Aber zwei Erfolge für mich:
A. Erstmals hat man mir höchstrichterlich bestätigt,
dass auf unserem Grundstück keinerlei Restmüll anfällt.
Es bleibt nur noch die "Vermutung", dass Dritte überlassungspflichtigen
Abfall aufs Grundstück bringen, und die lässt sich erschüttern.
B. Die nächste Klage wird bezüglich irgendwelcher
Fallstricke aus Formulierungen und Formalien sehr viel wasserdichter
werden.
Außer
dem Übersehen des neuen Rechtsbehelfs im Punkt 1., hat mein
früherer Anwalt noch zwei Fehler gemacht:
Er hat die Formulierung der Beantragung nicht sorgfältig und
genau gewählt. Dass die Sache dadurch verloren geht, hätte
ich mir, als Laie nicht träumen lassen.
Und er hat wichtige Punkte in meinen Vorentwurf zur Begründung
des Antrags auf Berufung nicht vollständig in seinen, schließlich
eingereichten Antrag für das OVG übernommen.
Ich hatte mich ausführlich gegen die Unterstellung, Dritte
würden für überlassungspflichtigen Abfall auf unserem
Grundstück sorgen, gewandt. Hier stand auch, dass das Beispiel
Zigarettenkippen nicht ein Beispiel des VG war, sondern das einzige
Beispiel.
Ferner gibt es dringenden Anlass zur Annahme, dass aus dem Gesetz
die Pflicht für die Überlassung des Mülls Dritter
gar nicht entnommen werden kann, zumindest, wenn der oder die Dritte
bekannt ist.
§ 13 KrW-/AbfG nennt ausdrücklich Erzeuger oder Besitzer
von Abfällen die verpflichtet sind, diese Abfälle zu überlassen.
Wer solls denn tun, wenn beide nicht identisch sind?
Zur Vervollständigung des Gerichtswegs will ich die Schreiben
des damaligen Anwalts demnächst hier noch veröffentlichen.
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