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Prozess Nr.3
(gegen den Abfallgebührenbescheid von 2004)


(Anmerkung 2017: Die Numerierung der Punkte als B und römische Zahlen, - Kapitel 10 war einmal das Kapitel mit den Prozessschriftstücken -, hatte nur bei der früheren Veröffentlichungsform einen Sinn. Hier verzichte ich aus Zeitgründen auf eine Überarbeitung und hoffe, die Nutzer finden sich auch so zurecht. - CCR)

Nach dem oben dargestellten zweiten Prozess, der im Sommer 2005 seinen unbefriedigenden Abschluss fand, wird hier der dritte Prozess veröffentlicht. Er ist gegen den Wiederspruchsbescheid der Kreisverwaltung vom Frühjahr 2004 gerichtet und nahm ein Jahr zuvor einen sehr ungewöhnlichen Anfang.
In der Regel kommt im April jeden Jahres der Abfallgebührenbescheid, gegen den man dann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen kann. Dieses Mal, also im Frühjahr 2004, kam er nicht, und ich wunderte mich schon und dachte, ob der Abfallwirtschaftsbetrieb wegen des laufenden zweiten Verfahrens vielleicht gar keinen Bescheid schicken würde. Merkwürdig war nur, dass die Kreisverwaltung im Juli eine Mahnung schickte, der kein Kostenbescheid vorangegangen war.
Doch Anfang August 2004 fand ich den Bescheid dann doch, und zwar, unter unserem Holunderbusch im Vorgarten. Er muss dort schon eine geraume Zeit gelegen haben, denn er war durchgeweicht, reichlich mit Kraut überwachsen und ankompostiert.
Die Widerspruchsfrist war natürlich schon längst abgelaufen, doch ich schrieb dennoch an den Abfallwirtschaftsbetrieb. Er versuchte den verspäteten Widerspruch mit der Behauptung "verfristet" abzulehnen, musste ihn aber dann auf Antrag meines damaligen Anwalts nach Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zulassen.


(Der besseren Übersicht wegen sind meine Schreiben und die des Anwallts in ARIAL, die des Gerichts und der Gegenseite in TIMES NEW ROMAN wiedergegeben)


--B) --I) Der ankompostierte Abfallgebührenbescheid
--B) --II) Widerspruch dagegen
--B) --III) Antworten auf den Widerspruch
--B) --IV) Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
--B) --V) Vorläufige Ablehnung
--B) --VI) AWB an Rechtsamt
--B) --VII) Rechtsamt dazu
--B) --VIII) Antrag auf Ruhenlassen des Verfahrens
--B) --IX) Der Widerspruchsbescheid
--B) --X) Klage vorm Verwaltungsgericht
--B) --XI) Eingangsbestätigung des Gerichts, Benachrichtigung der Kreisverwaltung
--B) --XII) Kreisverwaltung an VG und VG zur Begründungsfrist
--B) --XIII) Schreiben an VG, Hinweis auf laufende Verfassungsklage beim VGH RhlPf. - Kreisverwaltung
--B) --XIV) Beschluss des VG zu Verfahrensaussetzung, Schreiben zu Wiederaufnahme
--B) --XV) Bitte um Fristverlängerung
und Stattgebung
--B) --XVI) Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Merk
--B) --XVII)
Anträge zur Klage
--B) --XVIII) Schreiben von RA Dr.Merk und Abfallvermeidungskonzept
--B) --XIX) Antwort und Antrag der Kreisverwaltung
--B) --XX) Anmerkung der Kreisverwaltung
--B) --XXI) VG an Kreisverwaltung wegen Abfallvermeidungskonzept
--B) --XXII) Kreisverwaltung an Verwaltungsgericht
--B) --XXIII) Stellungnahme zu den Schreiben der Gegenseite
--B) --XXIV) Urteil des Verwaltungsgerichts
--B) --XXV) Antrag auf Zulassung der Berufung
--B) --XXVI) Stellungnahme der Kreisverwaltung zum Antrag auf Zulassung der Berufung
--B) --XXVII) Ablehnung des Antrag auf Zulassung der Berufung durch das OVG
--B) --XXVIII) Anhörungsrüge gegen den Ablehnungsbeschluss
--B) --XXIX) Zurückweisung der Anhörungsrüge
--B) --XXX) Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
--B) --XXXa) Anlage zur Verfassungsbeschwerde
- kommentiertes Verwaltungsgerichtsurteil
--B) --XXXI) Eingangsbestätigung Verfassungsgerichtshof
--B) --XXXII) Stellungnahme des Landkreises (Kreisverwaltung)
--B) --XXXIII) Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
--B) --XXXIV) Vorläufiger Kommentar zum Urteil
--B) --XXXV) Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht
--B) --XXXVI) Erste Antwort vom Bundesverfassungsgericht
--B) --XXXVII) Erwiderung an das Bundesverfassungsgericht
--B) --XXXVIII) Eintragungsmitteilung des Bundesverfassungsgerichts
--B) --XXXIX) Info über die Nichtannahme der Beschwerde
--B) --XXXX) Fazit


10)B) I) Der ankompostierte Abfallgebührenbescheid

Da er nach der Trocknung reichlich brüchig war, wollte ich ihn nicht auseinanderfalten.


10)B) II) Der Widerspruch


Carl Christian Rheinländer
Hauptstraße 4
55606 Heimweiler ----------------------------------------------------------------den 05.08.2004

An AWB Bad Kreuznach Salinenstraße 47 55543 Bad Kreuznach
Kundennummer: 306100041001 - Mahnbescheid vom 06.07.2004, Widerspruch gegen Bescheid vom 13.04.2004

Sehr geehrte Damen und Herren,

den im o.g. Schreiben erwähnten Bescheid vom 13.04.2004 habe ich diese Woche unter unserem Holunderbusch im Vorgarten gefunden.
Wie er dort hingekommen sein könnte, ist mir ein Rätsel.
Obwohl er mehrmals durchgeweicht sein muss und etwas ankompostiert und verklebt ist, lässt er sich noch entziffern.
Hätte ich ihn rechtzeitig erhalten, wäre von mir, wie in allen Jahren davor fristgerecht Widerspruch eingelegt worden.
Dieser hätte wie folgt gelautet: Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.04.2004 ein.Begründung: Die geltenden Abfallgesetze sind verfassungswidrig, bzw. untergraben elementare Grundrechte.
Darüber hinaus fällt seit Jahren in unserem Haushalt keinerlei überlassungspflichtiger Abfall mehr an. Nach § 14 KrW-/AbfG bin ich deshalb nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden. Ohne Restabfallgefäß scheidet eine Gebührenschuld nach §§ 2, 3 AbfGS jedoch aus (VG Ko 7 K 1809/99.KO).
Um Unklarheiten zu vermeiden, bitte ich, auch wenn die Frist ohne mein Verschulden mittlerweile abgelaufen ist, dieses Schreiben auch als Widerspruch zum Bescheid vom 13.04.2004 anzusehen.

10)B) III) Antworten auf den Widerspruch


Abfallwirtschaftsbetrieb
Landkreis Bad Kreuznach -----------------------------------------------------------Datum 12.08.2004
Herr Carl Christian Rheinländer
Hauptstr. 4
55606 Heimweiler
Abfallentsorgungsgebühren Ihr Widerspruch vom 05.08.2004, hier eingegangen am 09.08.2004
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
Ihrem Widerspruch gegen unseren Bescheid vom 13.04.2004 kann nicht abgeholfen werden.
Begründung: Ihr Widerspruch ist unbegründet und unzulässig, da verfristet.
Mit freundlichem Gruß i.A. Schlosser

Abfallwirtschaftsbetrieb
Landkreis Bad Kreuznach -----------------------------------------------------------Datum 15.09.2004

Herr Carl Christian Rheinländer
Hauptstr. 4
55606 Heimweiler
Abfallentsorgungsgebühren
Ihr Widerspruch vom 05.08.2004, hier eingegangen am 09.08.2004
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
wir geben Ihnen Gelegenheit Ihren o.g. Widerspruch gegen unseren Abfallentsorgungsgebührenbescheid vom 13.04.2004 bis zum 30.09.2004 zurückzunehmen.
Nach dieser Frist werden wir Ihren Widerspruch dem Kreisrechtsausschuss zur kostenpflichtigen Entscheidung vorlegen.
Mit freundlichem Gruß i.A. Schlosser

(nach oben)

10)B) IV) Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

ANWALTSKANZLEI
MARTIN THOMAS & KOLLEGEN ------------------------------------------------Datum 17.09.2004
Landkreis Bad Kreuznach
Salinenstraße 47
55543 Bad Kreuznach

Unser Mandant: Carl Christian Rheinländer, 55606 Heimweiler
Gebührenfestsetzungsbescheid vom 13.04.2004

Sehr geehrte Damen und Herren,

Herr Carl Christian Rheinländer, Hauptstraße 4,55606 Heimweiler hat uns mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt.
Namens und in Vollmacht unseres Mandanten legen wir hiermit gegen den Gebührenfestsetzungsbescheid vom 13.04.2004
Widerspruch ein.
Gleichzeitig beantragen wir, unserem Mandanten gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

Begründung:
Der oben genannte Bescheid vom 13.04.2004 ist unserem Mandanten nicht ordnungsgemäß zugegangen.
Unser Mandant hat den Bescheid samt Umschlag schon fast verwittert durch Zufall Anfang des Monats August 2004 beim Unkrautjäten unter einem Gebüsch in seinem Vorgarten gefunden.
Das "Schriftstück" liegt in unserem Hause vor und steht bei Bedarf als Beweismittel zur Verfügung. Ein Zustellungsvermerk o. ä. kann demnach nicht vorliegen, da eine
ordnungsgemäße Zustellung nicht erfolgt ist.
Zur Begründung des Widerspruchs selbst führen wir aus, dass im Haushalt unseres Mandanten schon seit Jahren keinerlei überlassungspflichtiger Abfall mehr anfällt.
Zwar wurde dem Kläger eine Resttonne mit einem Volumen von 120 Liter zur
Verfügung gestellt, jedoch wird diese nicht benutzt, da im Haushalt unseres
Mandanten - wie zudem zeugenschaftlich beweisbar ist - keinerlei Beseitigungsabfälle anfallen, die gern. § 13 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtig
wären.
Eine Gebührenschuld muss demnach im hier zur Entscheidung stehenden
Sachverhalt entfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Franzmann Rechtsanwalt

(nach oben)

10)B) V) Vorläufige Ablehnung


Abfallwirtschaftsbetrieb
Landkreis Bad Kreuznach ----------------------------------------------------------Datum 20.09.2004

Anwaltskanzlei
Martin Thomas & Kollegen

Abfallentsorgungsgebühren - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Widerspruch
Ihr Schreiben vom 17.09.2004, Az.: 04/0621, Carl Christian Rheinländer, Heimweiler

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht entsprochen. Der Widerspruch gegen unseren Bescheid vom 13.04.2004 ist unzulässig.
Der Vorgang wird dem Kreisrechtsausschuss unverzüglich vorgelegt.
Mit freundlichem Gruß i.A. Schlosser

(nach oben)


10)B) VI) AWB an Kreisrechtsausschuss


AWB Bad Kreuznach -Rechnungswesen - --------------------------------------------------------Datum 20.09.2004
Kreisrechtsausschuss - im Hause -

Widerspruchssacne Herr Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler -Widerspruchsführer- gegen den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat des Kreises Bad Kreuznach -Widerspruchsgegner-
wegen Abfallentsorgungsgebühren 2004 für das Objekt: Hauptstr. 4, Heimweiler.

Dem Widerspruch wurde nicht abgeholfen da er unzulässig und unbegründet ist.
Es wird beantragt den WS zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 13.04.2004 wurde gegenüber dem WF als Eigentümer des o.g. Objektes Abfallgebühren i.H.v. 181,56 für das Jahr 2004 festgesetzt- Mit Schreiben vom 05.08.20Q4, hier eingegangen am 09.08.2004, wurde WS eingelegt.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Bevollmächtigten vom 17.09.2004 wurde nicht entsprochen.
Im übrigen wird auf die WS-Akte verwiesen.
Schlosser

10)B) VII) Schreiben des Rechtsamts der Kreisverwaltung


KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH
Rechtsamt --------------------------------------------------------------------------------Datum 8. November 2004

Anwaltskanzlei Martin Thomas & Kollegen

Ihr Mandant Carl Christian Rheinländer, Heimweiler;
Abfallentsorgungsgebühren 2004

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Landkreis Bad Kreuznach hat uns Ihren Widerspruch vom 05.08.2004 zur Entscheidung durch den Kreisrechtsausschuss vorgelegt, da diesem nach Überprüfung gemäß § 72 Verwaltungsgerichtsordnung nicht abgeholfen werden konnte.
Anliegende Mehrausfertigung der Stellungnahme dieser Behörde übersenden wir zur Kenntnis.
Für den Fall, dass Sie Ihren Widerspruch bisher nicht begründet haben oder weitere Ausführungen zur Begründung machen wollen, bitten wir, diese alsbald zweifach nachzureichen, damit die Überprüfung auch darauf erstreckt werden kann.
Geben Sie bitte bei allen künftigen Mitteilungen in dieser Sache das Aktenzeichen 057 -W 332/2004 an.
Eine Ladung zur mündlichen Erörterung vor dem Kreisrechtsausschuss werden wir Ihnen rechtzeitig zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen i.A.

(nach oben)


10)B) VIII) Antrag auf Ruhenlassen des Verfahrens


ANWALTSKANZLEI THOMAS & KOLLEGEN ----------------------------------------------------------------Datum 16.11.2004

Kreisverwaltung Bad Kreuznach

Widerspruchsverfahren Carl Christian Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach
Wegen: Abfallentsorgungsgebühren 2004 Ihr Zeichen: 057-W33212004

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit möchten wir anregen, das Verfahren ins Ruhen
treten zu lassen, bis eine rechtskräftige Entscheidung in dem Parallelverfahren Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach, Ihr Az: 057-W204/2003 ergangen ist, da die besagte Entscheidung den Ausgang des hier vorliegenden Widerspruchsverfahrens beeinflussen wird.

Mit freundlichen Grüßen
Franzmann Rechtsanwalt


10)B) IX) Der Widerspruchsbescheid


KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH
KREISRECHTSAUSSCHUSS ------------------------------------------------Bad Kreuznach, 08.03.2005
Az. 057 -W 332/2004

WIDERSPRUCHSBESCHEID
in der Widerspruchssache des
Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler -Widerspruchsfuhrer-
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Martin Thomas & Koll., 55743 Idar-Oberstein
gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat des Kreises Bad Kreuznach -Widerspruchsgegner -
wegen Abfallentsorgungsgebühren 2004
hat der Kreisrechtsausschuss durch den Vorsitzenden, Herrn Ass. jur. Utech,
am 08.03.2005 in der Kreisverwaltung Bad Kreuznach im schriftlichen Verfahren entschieden:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der Widerspruchsgegner (WG) erhob beim Widerspruchsführer (WF) mit Bescheid vom 13.04.2004 eine Abfallentsorgungsgebühr für das Grundstück Hauptstraße 4 in Heimweiler in Höhe von 181 ,56 für das Haushaltsjahr 2004.
Gegen diesen Bescheid legte der WF mit Schreiben vom 05.08.2004 Widerspruch ein verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist.
Er trägt vor, dass seit Jahren in seinem Haushalt keinerlei überlassungspflichtiger Abfall mehr anfielen. Er sei deshalb nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden. Ohne Restabfallgefäß scheide jedoch eine Gebührenschuld nach §§ 2, 3 Abfallgebührensatzung aus. Den Gebührenbescheid habe er kurz vor Widerspruchseinlegung im Vorgarten gefunden, ohne vorher Kenntnis davon erlangt zu haben.
Der W F beantragt, nach Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist den Abfallentsorgungsgebührenbescheid vom 13.04.2004 aufzuheben.
Der WG beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen.
Der WG trägt vor, dass der Widerspruch verfristet sei. Für bewohnte Hausgrundstücke bestehe daneben grundsätzlich ein Anschluss- und Benutzungszwang, von dem der W F nicht befreit werden könne, da wegen des Wohls der Allgemeinheit die Abfallentsorgung nicht der Einsicht des Einzelnen überlassen werden dürfe.
II.
Der zulässige Widerspruch ist unbegründet.
Zwar ist der Widerspruch des W F unstreitig verfristet, jedoch war ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren nach §§ 70 Abs. 2; 60 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abfallentsorgungsgebühr für das Haushaltsjahr 2004 ist §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 und 7 KAG in Verbindung mit § 5 Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz in Verbindung mit der Abfallgebührensatzung(AbfGS) des Landkreises Bad Kreuznach vom 18.12.2002 In Verbindung mit der Abfallsatzung (AbfS) vom 18.12.2002.
Das Grundstück des WF ist unstreitig an die Abfallentsorgung des Landkreises Bad Kreuznach angeschlossen, so dass gemäß § 2 AbfGS eine Gebührenschuld entstanden ist. Auch ist der W F gemäß § 7 Abs. 1 AbfS verpflichtet, als Eigentümer eines bewohnten Grundstücks dieses an die Abfallentsorgung anzuschließen. Es kann hier auf den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren 2003 vom 14.01.2004 (Az.: 057-W 204/03) und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Koblenz vom 30.08.2004 (Az.: 7 K 543/04.KO) und des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 05.01.2005 (Az.: 12 A 11861/04.0VG) verwiesen werden.
Weiterhin wurde der WF auch gemäß § 3 AbfGS ordnungsgemäß als Gebührenschuldner in der nach §§ 4, 5 AbfGS richtig ermittelten Höhe in Anspruch genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs.3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 19 Abs. 1 Satz 3 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Landesgebührengesetz (LGebG).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den ursprünglichen Bescheid in Form dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht in 56068 Koblenz, Deinhardplatz 4, E-Mail-Adresse gbk.vgko@vgko.jm.rlp.de, schriftlich, zur ,Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form erhoben werden. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2003 (GVBI. 2004, S.36) i.d.F. der Landesverordnung vom 7. Dezember 2004 (GVBI. 2004, S. 542) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegeh-
rens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Der Vorsitzende


10)B) X) Klage vor dem Verwaltungsgericht


Carl Christian Rheinländer Hauptstr.4 55606 Heimweiler ------------------ den 06.04.05

Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4 56068 Koblenz

Klage gegen den Gebührenbescheid vom 13.04.04 und den Widerspruchsbescheid vom 08.03.05, eingegangen am 10.03.05, der Kreisverwaltung Bad Kreuznach

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Klage gegen o.g. Bescheide der Kreisverwaltung Bad Kreuznach und beantrage,
1. diese Bescheide aufzuheben,
2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
3. den Beklagten zur Anerkennung der Tatsache, dass in unserem Haushalt seit dem Jahr 2000 kein überlassungspflichtiger Abfall mehr anfällt und zur Abholung seines Restmüllgefäßes zu verpflichten.

Vorläufige Begründung:
Seit dem Jahr 2000 fällt in unserem Haushalt keinerlei Restmüll, also überlassungspflichtiger Abfall, an. Deshalb bin ich laut Gesetz nicht verpflichtet die Aufstellung der für Restmüll vorgesehenen Tonne zu dulden (§ 14 KrW-/AbfG).
Ohne dieses Restmüllgefäß bin ich nicht zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren verpflichtet (§§ 2,3 AbfGS).
Da der Kreisverwaltung dieses sehr wohl bewusst ist, versucht sie seit Jahren immer wieder die Rechtmäßigkeit des Anschlusses mit dem Bestehen des Anschlusses zu begründen. Bis heute weigert sie sich, irgendwelche unbequemen Fakten zur Kenntnis zu nehmen, d.h. zu akzeptieren, dass unser Haushalt nach dem Gesetz nicht zur Gebührenzahlung herangezogen werden kann.
Das "zur Verfügungstellen" der Restmülltonne, wie es von der Kreisverwaltung wohlwollend formuliert wird, ist durch eigenmächtiges Handeln der Kreisverwaltung erfolgt. Es dient lediglich dazu, einen bestehenden Anschluss an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung künstlich zu konstruieren um Gebühren einfordern zu können.

Schließlich beantrage ich, dieses neu beantragte Klageverfahren ruhen zu lassen, bis das endgültige Ergebnis des gegenwärtigen, schon seit 2004 laufenden, Verfahrens (7 K 543/04.KO, bzw. 12 A 11861/04.OVG, bzw. VGH B 2/05) feststeht, da dort der gleiche Gegenstand verhandelt wird.
Falls ich im laufenden Verfahren Recht bekomme, wird die hiermit erhobene Klage gegenstandslos.
Anderenfalls bitte ich um Gelegenheit, die neue Klage ausführlicher begründen zu können.


10)B) XI) Eingangsbestätigung des Gerichts, Benachrichtigung der Kreisverwaltung


Verwaltungsgericht Koblenz ------------------------------------------------------Datum 11.04.2005
7. Kammer Der Vorsitzende

Herrn Carl Christian Rheinländer - Heimweiler

Aktenzeichen 7 K 634105.KO
Verwaltungsrechtsstreit
Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren

Sehr geehrter Herr Rheinländer,
Ihre Klage ist am 8. April 2005 bei Gericht eingegangen und wird unter dem oben genannten Aktenzeichen geführt. Bitte verwenden Sie bei allen weiteren Eingaben nur noch dieses Aktenzeichen. Anliegende Zweitschrift an die Gegenseite erhalten Sie zur Kenntnisnahme.
Sämtliche Schriftsätze werden stets 2-fach benötigt, damit den übrigen Verfahrensbeteiligten die erforderlichen. Abschriften zugeleitet werden können. Anderenfalls müssen diese Abschriften auf Ihre Kosten hergestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Fritz
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Koblenz ------------------------------------------------------Datum 11.04.2005
7. Kammer Der Vorsitzende

Kreisverwaltung Bad Kreuznach

Aktenzeichen 7 K.634/05.KO
Verwaltungsrechtsstreit
Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren

Sehr geehrte Damen und Herren,
die beiliegende, am 8. April 2005 hier eingegangene Klage wird Ihnen -vorerst nur zur Kenntnisnahme -zugestellt.
Sobald die Klagebegründung vorliegt, werden Sie gesondert zur Stellungnahme und zur Vorlage der einschlägigen Akten (einschließlich der Widerspruchsakten, soweit sie Ihnen vorliegen) aufgefordert. Die Akten sind im Original, auf Ihre Vollständigkeit überprüft, nach der zeitlichen Reihenfolge geheftet sowie mit fortlaufenden Blattzahlen versehen, vorzulegen. Die Pflicht zur Aktenvorlage ergibt sich aus § 99 VwGO. Die dem Gericht vorgelegten Akten können nach § 100 VwGO von den Beteiligten eingesehen werden.
Sämtliche Schriftsätze werden stets 2-fach benötigt, damit den übrigen Verfahrensbeteiligten die erforderlichen Abschriften zugeleitet werden können. Anderenfalls müssen diese Abschriften auf Ihre Kosten hergestellt werden.

Beantragen Sie ebenfalls das Ruhen des Verfahrens?

Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Fritz
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

10)B) XII) Kreisverwaltung an VG und VG zur Begründungsfrist

KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH ------------------------------------------------28. April 2005

Verwaltungsgericht Koblenz
Az. 7 K 634/05.KO - Az. 057-W 332/2004
In dem Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren

Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezug nehmend auf das gerichtliche Schreiben vom 26.04.2005 wird mitgeteilt, dass von Beklagtenseite kein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt wird. Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sach- und Rechtslage ist fachgerichtlich ausgeurteilt durch Urteil des OVG Koblenz vom 05.01.2005, Az.: 12 A11861/04.OVG.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Verwaltungsgericht Koblenz ------------------------------------------------------------------Datum 03.05.2005
7. Kammer - Der Vorsitzende

Herrn Carl Christian Rheinländer Heimweiler
7 K 634/05.KO
Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren

Sehr geehrter Herr Rheinländer,
Abschrift eines bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes erhalten Sie anliegend zur Kenntnisnahme.
Um Begründung der Klage bis zum 3. Juni 2005 wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Fritz - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

10)B) XIII) Schreiben an VG, Hinweis auf laufende Verfassungsklage beim VGH RhlPf. - Kreisverwaltung

Carl Christian Rheinländer Heimweiler -----------------------------------------------------------------den 14.05.05

Verwaltungsgericht Koblenz

Az.: 7 K 634/05.KO
Klage gegen den Gebührenbescheid vom 13.04.04 und den Widerspruchsbescheid vom 08.03.05,
eingegangen am 10.03.05, der Kreisverwaltung Bad Kreuznach.
Hier: Stellungnahme der Kreisverwaltung vom 28.04.2005 und Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 03.05.2005

Sehr geehrte Damen und Herren,
das besagte Verfahren ist zwar mit Urteil der letzten Instanz OVG Koblenz vom 05.01.2005, Az.:12 A 11861/04.OVG, fachlich ausgeurteilt, doch wurde dieses Urteil mit der Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz angefochten (VGH B 2/05).
Insofern ist das letzte Wort in dieser Sache noch nicht gesprochen.
Nun einen neuen Prozess mit dem gleichen Gegenstand zu beginnen, halte ich nicht für sinnvoll, da eine für mich positive Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs diesen neuen Prozess überflüssig machen würde.
Deshalb rege ich an, das Verfahren, wie auch die von mir bis zum 03.06.2005 erbetene Begründung, von Seiten des Verwaltungsgerichts auszusetzen bis die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vorliegt.
Zur Kenntnisnahme liegt diesem Schreiben eine Kopie der Verfassungsbeschwerde bei.

Mit freundlichen Grüßen


KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH -------------------------------------------------Datum 30. Mai 2005
Rechtsamt

Verwaltungsgericht Koblenz Az: 7K 634/05.Ko
In dem Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren

Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezug nehmend auf das klägerische Schreiben vom 14.05.2005 wird mitgeteilt, dass es bei der diesseitig im Schriftsatz vom 28.04.2005 dargelegten Auffassung verbleibt.

Mit freundlichen Grüßen
Im ~ftrag

10)B) XIV) Beschluss des VG zu Verfahrensaussetzung, Schreiben zu Wiederaufnahme


VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ ------------------------------------------------------20.07.2005

BESCHLUSS

In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler, -Kläger -
gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, Salinenstr. 47, 55543 Bad Kreuznach, -Beklagter -
wegen Abfallentsorgungsgebühren

hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz am 20. Juli 2005 durch den
Richter am Verwaltungsgericht Graf als Berichterstatter beschlossen:

Das Verfahren wird wegen Vorgreiflichkeit der im Verfahren des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (VGH B 2/05) aufgeworfenen Rechtsfragen gemäß § 94 VwGO bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung: ...
Verwaltungsgericht Koblenz 7. Kammer Der Berichterstatter

Herrn Carl Christian Rheinländer Heimweiler

Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren

Sehr geehrter Herr Rheinländer,
im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 28. Juli 2005 (VGH B 2105) beabsichtigt das Gericht, das Verfahren wieder aufzugreifen. Sie erhalten hierzu bis 30. August 2005 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen
~ gez. Graf - Richter am Verwaltungsgericht


10)B) XV) Bitte um Fristverlängerung und Stattgebung


Carl Christian Rheinländer Heimweiler ------------------------------------------------------------den 15.08.2005

Verwaltungsgericht Koblenz

Az.: 7 K 634/05.KO - Klage gegen den Gebührenbescheid vom 13.04.04 und den Widerspruchsbescheid vom 08.03.05,
eingegangen am 10.03.05, der Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Hier: Ihr Schreiben vom 12.08.2005

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie teilen mir mit, dass der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz am 28.Juli 2005 eine Entscheidung getroffen hat (VGH B 2/05), und dass Sie beabsichtigen, das ausgesetzte Verfahren wieder aufzugreifen.
Ich bitte hiermit darum, die mir eingeräumte Frist zur Stellungnahme um 2 Wochen zu verlängern.
Erst aus Ihrem Schreiben habe ich von einer Entscheidung des VGH erfahren. Diese liegt mir bis heute nicht vor und ich kenne den Inhalt nicht. Ein Anruf beim VGH ergab heute, dass die Entscheidung erst Ende letzter Woche abgeschickt wurde.
Bei meinem Anwalt meldet sich nur der Anrufbeantworter, wahrscheinlich ist er noch im Urlaub.
Ich selbst beabsichtige mit der Familie gegen Ende der Woche für zehn Tage Ferien zu machen, und vorher bleibt mir wenig Zeit, um die Stellungnahme zu schreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Verwaltungsgericht Koblenz 7. Kammer Der Berichterstatter --------------------------------Datum17.08.2005

Herrn Carl Christian Rheinländer Heimweiler

7 K 634105.KO
Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren

Sehr geehrter Herr Rheinländer, die Frist zur Stellungnahme wird bis zum 10. September 2005 verlängert.

Mit freundlichen Grüßen gez. Graf - Richter am Verwaltungsgericht
10)B) XVI) Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Merk


Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München den 25.08.2005

An das
Verwaltungsgericht Koblenz

7 K 634/05.KO
In der Verwaltungsstreitsache Rheinländer gegen LK Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgung

zeige ich an, dass ich den Kläger anwaltlich vertrete; auf mich lautende Vollmacht überreiche ich in der Anlage.
Zur Vorbereitung zutreffender Anträge und der Klagebegründung wird beantragt die vollständigen verfahrensrelevanten Behördenakten beiziehen und, unter angemessener Fristsetzung, Akteneinsicht zu gewähren.
Vorab wird vorsorglich beantragt wegen überschneidender urlaubsbedingter Abwesenheit des Klägers und des Unterfertigten bis 12.09.2005, die mit Verfügung vom 17.08.2005 gesetzte Schriftsatzfrist (zum 10.09.2005) um mindestens zwei Wochen zu verlängern.

PD Dr. Merk
Rechtsanwalt


10)B) XVII) Anträge zur Klage


Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München den 07.11.2005
Verwaltungsgericht Koblenz

7 K 634/05.KO

In der Verwaltungsstreitsache Rheinländer gegen LK Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgung
werden die mit Schriftsatz vom 06.04.2005 gestellten Anträge wie folgt formuliert:

1. Der Gebührenbescheid vom 13.04.2004 wird in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2005 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Heranziehung des Klägers zur Zahlung von Abfallgebühren rechtswidrig ist, solange auf seinem Grundstück kein Restmüll anfällt.
hilfsweise: Es wird festgestellt, dass für den Müllanfall auf dem Grundstück des Klägers die angelieferte 120-Liter-Tonne unangemessen ist und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine 40-Liter-Restabfallbehältnis zur Verfügung zu stellen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Begründung:

1.
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Das erkennende Gericht hat das vorliegende Verfahren wegen Vorgreiflichkeit gemäß § 94 VwGO ausgesetzt bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz VGH B 2/05. Die Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 09.08.2005 als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg nicht erschöpft hat, indem er die Erhebung der Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO unterlassen hat.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat also keine Sachentscheidung getroffen, die Gründe der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteile also nicht inhaltlich gewürdigt und folglich auch nicht bestätigt. Die Entscheidung stellt also kein Präjudiz in der Sache dar.

2.
Der angegriffene Bescheid ist bereits dem Grunde nach rechtwidrig weil er gegen § 7 Abs. 1 AbfS, mindestens gegen § 8 AbfS, verstößt. Der Bescheid ist der Höhe nach rechtswidrig, da der vom Beklagten zwangsweise aufgestellte 120-Liter-Restmüllbehälter dem Müllanfall auf dem Grundstück des Klägers inadäquat und damit die verlangten Gebühren im Hinblick auf die vom Beklagten zu erbringende Leistung überhöht sind.

2.1.
Der Kläger wendet vorrangig sich gegen den der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Anschlusszwang an die Abfallentsorgung des Beklagten.
Streitig ist hier das Grundstück Hauptstr. 4 in Heimweiler auf dem der Kläger mit seiner Frau und 3 Kindern wohnt. Danach handelt es sich um ein bewohntes Grundstück für das gemäß § 7 Abs. 1, 1. Halbsatz AbfS grundsätzlich Anschlusszwang besteht. Dies gilt aber gemäß § 7 Abs. 1, 2. Halbsatz AbfS nur für Grundstücke, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen. Dies sind gemäß § 5 Abs. 6 AbfS solche Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen. Im Rahmen der privaten Lebensführung fallen aber auf dem streitgegenständlichen Grundstück keine verfahrensrelevanten Abfälle an. Dies ist unstreitig, wird aber vorsorglich unter
Beweis gestellt durch Erholung eines Sachverständigengutachtens.

Der Beklagte hat in Verfahren der Vergangenheit im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz - 7 K 1809/99 -, der Kläger habe auch die mutwillig in seinen Garten geworfenen Zigarettenkippen zu entsorgen. Dies geht fehl. Derartiges Verhalten ist zum einen unüblich, und stellt zum anderen eine Straftat der illegalen Abfallentsorgung, also einen sicherheitsrechtlichen Sachverhalt dar, der polizeiliche und strafrechtliche, aber nicht abfallrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Jedenfalls würde es sich bei solchen rechtswidrigen Aktionen zur Verbringung von Restmüll auf das klägerische Grundstück qua Legaldefinition des § 5 Abs. 5 AbfS nicht um Abfälle handeln, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen. Weiter hat der Beklagte behauptet, es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig Abfälle anfallen, die der aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG folgenden Überlassungs- und Beseitigungspflicht unterliegen. Zwar sei das Bemühen des Klägers Abfall zu vermeiden offensichtlich, es sei es ihm aber nicht gelungen, den genannten Erfahrungssatz in tatsächlicher Hinsicht zu widerlegen. Das Gericht verweist zur Begründung auf den von hypothetischen Besuchern - Gäste, Handwerker, Ärzte usw. - zum Beschwerdeführer verbrachten Restmüll. Das Gericht im Verfahren VG Koblenz - 7 K 1809/99 -, erklärte, dem Beklagten folgend, es bestehe eine Vermutung dahingehend, dass bei bewohnten Hausgrundstücken das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden könne. Es hat offen gelassen, ob es sich dabei um eine widerlegliche oder eine unwiderlegliche Vermutung handelt. Der Kläger habe diesen Erfahrungssatz jedenfalls nicht erschüttern können. Eine derartige Vermutung ist rechtlich nicht tragfähig, sondern stellt eine unzulässige Sachverhaltsunterstellung dar. Wenn man aber annimmt, eine solche Vermutung sei zulässig, so handelt es sich um eine widerlegliche. Gemäß § 3 Abs. 1 AbfS hat der Beklagte den Zweck, die Abfallvermeidung zu fördern. Gemäß § 2 Abs. 1 AbfS haben die Erzeuger von Abfällen dazu beizutragen, dass Abfälle möglichst vermieden werden. Der Satzungsgeber geht also vom Bestehen eines Vermeidungspotentials aus. Diese sachliche Einschätzung und den darauf beruhenden politischen Willen des Satzungsgebers hat der Beklagte durch Vollzug zu respektieren. Dann aber stellt sich das streitbefangene Verhalten des Klägers als vorbildlich im Sinne des § 2 Abs. 1 der AbfS dar, mit der Folge, dass der Beklagte schon aus Rechtgründen gehindert war eine diffuse Lebenserfahrung über die eindeutige gesetzliche Regelung zu stellen. Der Beklagte muss daher um seinem Satzungszweck zu entsprechen, ein sachliches Interesse an dem vom Kläger praktizierten Müllvermeidungskonzept haben und ist gehindert dieses ohne Prüfung als nicht zielführend und irrelevant abzutun, da es der von der Beklagten kreierten, angeblich auf Lebenserfahrung gegründeten Vermutung widerspreche, dass in privaten Haushalten immer Müll anfällt.

Die Beklagte, die positive Kenntnis von der Tatsache hat, dass die zwangsweise aufgestellte Restmülltonne, ebenso wie die Jahre vorher, auch während des gesamten hier streitigen Kalenderjahres 2004 immer leer blieb, also beim Kläger kein Restmüll angefallen ist hätte das Müllvermeidungskonzept des Klägers beachten und prüfen müssen. Sie hat aber unter beharrlicher Missachtung ihres Satzungszwecks dem Kläger unterstellt, die Tatsache, dass kein Müll anfällt ignoriert, obwohl der Kläger immer wieder angeboten hat, die Beklagte konkret zu informieren.
Es ist daher im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich den Sachverhalt in diesem Punkt aufzuklären. Zur Vorbereitung wird das Konzept des Klägers wie folgt beschrieben:
Die Klagepartei wird unverzüglich eine genaue Darstellung der praktizierten Müllvermeidungspraxis nachreichen. Auf Grund unerwarteter persönlicher Umstände konnte dies nicht fristgerecht vorgelegt werden.
Beim Kläger fallen keine Abfälle an, mindestens werden eventuell anfallende Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt.
Im Ergebnis ist danach festzustellen, dass das streitgegenständliche Grundstück des Klägers gemäß § 7 Abs. 1 AbfS nicht dem Anschlusszwang unterliegt, mindestens gegen § 8 AbfS der Kläger nicht zur Überlassung von Abfällen verpflichtet ist. Danach ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides.

2.2.
Vorsorglich ist die Höhe der festgesetzten Gebühren zu beanstanden. Die Beklagte hat, worauf schon hingewiesen wurde Kenntnis von der Tatsache, dass die zwangsweise aufgestellte Restmülltonne bereits in den Jahren 2001, 2002 und 2003 immer leer blieb, also beim Kläger kein Restmüll angefallen ist. Gemäß § 13 Abs. 1 AbfS hat die Beklagte die Abfallbehältnisse in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Sie hat gemäß § 13 Abs. 2 AbfS zu bestimmen, welche Behälterkapazität für die zu erwartende Abfallmenge als ausreichen anzusehen ist. Sie hätte daher prüfen müssen, ob die zwangsweise Aufstellung einer 120-Liter-Tonne im hier streitigen Kalenderjahr 2004 angemessen ist. Dies hat die Beklagte rechtswidrig unterlassen. Sie hat nicht geprüft, welche Behälterkapazität bei einem Anfall von Müll von null Litern angemessen ist. Die Tatsache, dass kein Müll anfällt wird von der Beklagten nicht als Umgehung der Entsorgungspflicht betrachtet, da sie kein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger eingeleitet hat. Damit hat die Beklagte gegen § 13 Abs. 2 AbfS verstoßen. Sie hätte anerkennen müssen, dass der Kläger gemäß § 8 AbfS nicht zur Überlassung von Abfällen verpflichtet ist, mindestens hätte sie einen Behälter von 40 Litern aufstellen müssen. Damit ist der angegriffene Bescheid mindestens der Höhe nach rechtswidrig.

Diese Handhabung ist willkürlich wenn, wie hier, dem Beklagten bekannt ist, dass kein Restmüll anfällt.

Vorsorglich ist ergänzend auf folgendes hinzuweisen:
§ 5 AbfS ist rechtswidrig. In § 5 AbfS Abs. 1 Nr. 1 wird eine pauschale Grundgebühr ohne Bedarfsberechnung gefordert. In § 5 AbfS Abs. 1 Nr. 2 wird zusätzlich eine Grundgebühr nach Größe des Müllbehälters gefordert und gemäß § 5 AbfS Abs. 2 zusätzlich eine Leistungsgebühr nach Größe des Müllbehälters. Die Berechtigung einer Leistungsgebühr neben einer pauschalen Grundgebühr ist nicht ersichtlich.
Die gestellten Anträge sind damit begründet.

PD Dr. Merk
Rechtsanwalt


10)B) XVIII) Schreiben von RA Dr.Merk und Abfallvermeidungskonzept


Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München den 28.11.2005

Verwaltungsgericht Koblenz

7 K 634/05.KO

Es wird das konkrete Abfallvermeidungs und -verwertungskonzept des Klägers als Anlage B überreicht und zum Gegenstand des klägerischen Vorbringens gemacht. Sollte das Gericht diese Bezugnahme beanstanden wird um richterlichen Hinweis gebeten, damit der Inhalt von Anlage B schriftsätzlich vorgetragen werden kann. Dass dieser Vortrag erst nach Ablauf der richterlichen Frist zur Klagebegründung erfolgt wird entschuldigt durch die Tatsache, dass am 04.11.2005 der Vater des Klägers verstarb und dieser sich daher nicht im Stande sah sich auf die Klagebegründung zu konzentrieren.

Zur Behauptung des Klägers, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück kein Restmüll anfällt, da eventuell anfallende Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, und das Gericht im Verfahren VG Koblenz - 7 K 1809/99 -, erklärte, es bestehe eine Vermutung dahingehend, dass bei bewohnten Hausgrundstücken das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden könne, ist noch folgendes vorzutragen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 17. 02.2005 - BVerwG 7 C 25.03, mit der Frage beschäftigt, ob die Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Nutzung mindestens eines Behälters des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers verpflichtet sind.

Es hat danach geprüft, ob diese Pflicht alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen trifft oder nur die Erzeuger und Besitzer solcher Abfälle, die nicht verwertet werden.

Das Gericht hat hierzu im Ergebnis festgestellt:
Da § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG eine Überlassungspflicht nur für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung kennt und auch europarechtlich der Vorrang der Verwertung vorgegeben ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b EG- AbfRRL), darf es eine ausnahmslose Behälternutzungspflicht für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ohne Rücksicht auf deren Verwertung oder Beseitigung nicht geben. Das zwingt zu einer gesetzeskonformen Reduktion des Anwendungsbereichs des § 7 Satz 4 GewAbN, die allerdings die anerkannten Grenzen der Auslegung einhalten muss. Den richtigen Weg hat insoweit der Verwaltungsgerichtshof B-W in seinem - in dieser Hinsicht durch den Senat bestätigten (Urteil vom 17. Februar 2005- BVerwG 7 CN 6.04) -Normenkontrollurteil vom 2. März 2004 -VGH 10 S 15/03 -eingeschlagen, indem er im Anschluss an die Vollzugshinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall zur Gewerbeabfallverordnung vom 26. März 2003 die der Vorschrift zugrunde liegende Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, als widerleglich ansieht. Das bedeutet, dass dem Willen des Verordnungsgebers entsprechend alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle Adressaten der Norm sind, sie jedoch im Einzelfall nachweisen können, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen; in diesem Fall unterliegen sie keiner Behälternutzungspflicht.

Diese Überlegungen sind, da sie an § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG abknüpfen, auf private Erzeuger ohne weiteres übertragbar. Danach ist davon auszugehen, dass die Vermutung, dass bei bewohnten Hausgrundstücken das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden könne, widerleglich ist. Die Beklagte hat bisher die Führung dieses Nachweises durch den Kläger durch Nichtbeachtung seiner gerichtlichen und vorgerichtlichen Erklärungen zur Müllvermeidung und Verwertung vereitelt.

Weiter jedoch ist zu beachten, dass diese Auffassung im Hinblick auf die strafrechtliche Relevanz der Nichtnutzung der Müllentsorgung der Beklagten, erscheint es rechtlich fragwürdig, wenn dem Kläger die Beweislast für die Müllvermeidung überbürdet wird. Rechtlich zutreffend ist es vielmehr, der Beklagten die Beweislast aufzuerlegen für ihre Behauptung, beim Kläger falle entsorgungspflichtiger Müll an und der Kläger entsorge diesen rechtswidrig.

PD Dr. Merk
Rechtsanwalt

Anlage

Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept im Hause Hauptstr. 4 in Heimweiler

Vorsorglich wird nachfolgend das Konzept zur Vermeidung jeglichen Restmülls auf unserem Grundstück dargestellt.
Der Kläger betont ausdrücklich, dass dieses Konzept nicht nach konkreten Vorgaben und Anforderungsprofilen erstellt worden ist. Geeignete Vorgaben existieren nicht oder werden bis dato vorenthalten.
Der Landkreis spricht zwar in seiner Abfallsatzung von einem Nachweis (§8 AbfS) für eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung, führt aber an keiner Stelle aus, wie der Nachweis auszusehen hat. Darüber hinaus verweigert er seit über fünf Jahren jegliche Kommunikation mit dem Kläger dazu.
Es kann dem Kläger also nicht angelastet werden, wenn das Konzept nicht zu jedem erdenklichen Detail Angaben macht. Vielmehr verlangt er ausdrücklich, dass man sich bei eventuellen Unklarheiten an ihn wenden soll, damit er eventuell zu kurz gekommene Aspekte seines Konzeptes genauer erläutern kann.

I.) Grundsätzliches:

Der erste Grundsatz zur Vermeidung von Restmüll ist ein gewissenhaftes und vorausschauendes Konsumverhalten.
Alles was von den Mitgliedern der Familie des Klägers gekauft wird, muss vorher darauf überprüft werden, ob es auch später nach Ablauf seiner Lebensdauer, vollständig verwertet werden kann. Dinge, von denen auch nur ein kleiner Teil als Restmüll zurückbleiben würde, werden nicht gekauft.
Für fast alles gibt es Alternativen, wenn man danach sucht. Sollte es keine geben, ist der Verzicht die Alternative.

Um potenzielle Konsumartikel auf ihre vollständige Verwertbarkeit überprüfen zu können, ist ein spezielles Wissen über die Eigenschaften verschiedenster Materialien notwendig.
Der Kläger arbeitet seit über 20 Jahren als Bauökologe. Neben der handwerklichen Ausführung umweltfreundlicher Bautechniken ist er vor allem beratend für Bauherren und Auftraggeber tätig. Hierbei ist die genaue Kenntnis von allen Stoffen, die irgendwie im Haus zum Gebrauch kommen können, unabdingbar.
Seine Kundschaft erwartet vom Kläger, dass er ihnen hilft, problematische Stoffe, beispielsweise bei einer Renovierung, aus dem Haus fern zu halten. Dieses Wissen besitzen normale Handwerker nicht. Der Kläger kann durch sein umfangreiches Fachwissen Stoffe beispielsweise in Baumaterialien ausschließen, die zu Gesundheitsbeeinträchtigungen oder bauphysikalischen Problemen führen können.
Umweltfreundliche Materialien sind immer auch vollständig verwertbar. Dinge, die zum Anfall von Restmüll führen, sind fast immer auch beim Gebrauch problematisch. Oder sie können nur mit erheblicher Umweltbelastung hergestellt werden. Ihre Umweltbilanz ist gegenüber leicht verwertbaren Dingen und Materialien derart schlecht, dass auch deshalb ihre Verwendung abgelehnt werden sollte.
Die vollständige Bewertung von Stoffen ist dem Kläger schon lange in Fleisch und Blut übergegangen, ebenso wie das konsequente Handeln nach seinem Wissen.
Die Familienmitglieder des Klägers stehen voll hinter dem Abfallvermeidungskonzept.
Seine Frau, Bildhauerin und gelernte Schreinerin, hat das Bemühen um weitgehende Abfallvermeidung für den eigenen Haushalt seit Ende der 1980er Jahre mit entwickelt.
Die drei Kinder des Klägers sind von Anfang an so erzogen worden, dass sie einen restmüllfreien Konsum aus freien Stücken unterstützen.
Wenn es für sie auch manchmal schwer war, über die Jahre auf bestimmte, wechselnde Konsummoden für Kinder und Jugendliche verzichten zu müssen, so sind sie heute stolz darauf, die vielen Dinge des Alltags individuell bewerten zu können, statt einem unkritischen und herdenhaften Konsumverhalten hinterherzulaufen.
Außerdem haben die beiden älteren Söhne bereits festgestellt, dass das Wissen und die Erfahrung ihres Vaters ihnen auch in der Schule und der Ausbildung von großem Vorteil ist. So sind beispielsweise die Fächer Chemie, Biologie und Physik, aber auch Sozial- und Wirtschaftskunde, Religion, Ethik oder Deutsch mit sehr viel mehr Praxisbezug verbunden, als bei den Mitschülern, was das Interesse am Unterricht und die Leistungen auf das oberste Niveau gehoben hat.
Darüber hinaus erfahren die Kinder des Klägers täglich, dass das ständige Bemühen um Abfallvermeidung vor allem auch zum Erhalt ihrer eigenen Lebensgrundlagen, zur Bewahrung ihrer eigenen Zukunftsperspektiven beiträgt.

Schließlich hat der Haushalt des Klägers über die Jahre ein erhebliches Wissen um die Verwertungsmöglichkeiten der Stoffe gesammelt. Die meisten Abfälle werden auf dem Grundstück selbst verwertet.
Der Rest wird gereinigt und sortenrein zur späteren Abgabe an gewerbliche Wertstoffsammler und -händler gesammelt. Dabei werden auch Stoffe der Verwertung zugeführt, die der Landkreis Kreuznach derzeit noch als Restmüll aufführt.
Insofern ist der Kläger dem zuständigen Abfallwirtschaftsbetrieb ein Stück voraus und befolgt das gesetzmäßige Gebot nach Vorrang der Abfallvermeidung und Abfallverwertung vor der Beseitigung in seinem Haushalt vollständig.

II.) Aus dem Sortierplan des Abfallwirtschaftsbetriebs Landkreis Bad Kreuznach.

Restmüllartikel, die der Landkreis auf dem Sortierplan auf seiner Homepage im Internet benennt und wie der Haushalt des Klägers damit umgeht.
Als Restmüll wird genannt: ---------------- Anmerkungen bezüglich Vorkommen im Haushalt des Klägers

-o Asche ------ Wir verbrennen ausschließlich naturbelassenes Holz, Asche ist ungiftig, Dünger
-o Haus- und Straßenkehricht ------------ ersteres kompostierbar, zweites gesiebt u. sortiert in Kompost, Bauschutt u. Verpackungsmüll
-o Staubsaugerbeutel ------------------ verwenden beutellosen Sauger, Inhalt wird kompostiert
-o Zigarettenasche und -filter ---------------------------------- vollständig biologisch abbaubar
-o Tapeten und Tapetenreste ----- fällt nicht an, Putz wird direkt mit Kalk-Kaseinfarben gestrichen
-o Teppichbodenreste und Teppichfliesen -----------------------------------------fällt nicht an
-o Porzellan und Keramik in kl. Mengen ---------------------- Bauschutt, Schotter - Eigenverwertung
-o Leder- und Gummireste ----------- ------fallen kaum an, naturgegerbtes Leder und Naturkautschuk (Naturwarenversand) - biolog. abbaubar
-o Glühlampen ------------------------------------------------- vollständig in Wertstoffe zerlegbar
-o Kerzenreste -------------------------------------------------------- zur Herstellung neuer Kerzen
-o ausgetrocknete Filzstifte ---- verwenden nur nachfüllbare Filzstifte, Bruch ist reiner Kunststoff
-o Kugelschreiberminen ---------------------------- nur Metallminen - sind Wertstoff, Messing
-o alte Stempelkissen -------------------------------------------------------------------- fällt nicht an
-o Fotos, Dias und Negative in kl. Mengen ----------------------------------------- fällt nicht an
-o Schnellhefter, Aktenordner -----------------------ausschl. aus naturbelassener Pappe und Metall (Naturwarenversand) -Wertstoffe
-o Korken in kleinen Mengen -------------------------------------------- Dämmstoffsammlung
-o Wattebällchen u.-stäbchen ------------------------------fällt nicht an, Watte aus reiner Baumwolle o. Viskose -biologisch abbaubar
-o Damenbinden u. Tampons ---------------kompostierbar (Naturwarenversand), Verwendung von waschbaren Baumwollbinden
-o Kosmetiktücher -----------------------------------------------------------------------fällt nicht an
-o Zahnbürsten ------------------ hochenergiereicher reiner Kunststoff, wird gesammelt und stofflicher Verwertung zugeführt
-o Windeln ----------------------------------------------fällt nicht an, früher: waschbare Windeln
-o Hamsterstreu u. Katzenstreu ----------------------------------------------------- fällt nicht an
-o kleine Kunststoffgegenstände ----------------------------------- hochenergiereicher reiner Kunststoff, wird gesammelt und der stofflichen Verwertung zugeführt
-o Lumpen, Stoffreste -------------------------------------- nur aus Naturfasern, kompostierbar
-o Putzlappen u. -tücher (ohne Öl!) ----------------------- nur aus Naturfasern, kompostierbar

Über die Auflistung des Landkreises hinaus wären noch andere zu Restmüll zählende Dinge zu nennen:
Vollständig vermieden werden im Haushalt des Klägers: z.B. Schaumstoffe, Kunstleder, Spanplatten, Teppiche die Kunstfaser oder Kunststoffschicht enthalten, Möbel aus dem Handel (sind alle belastet), Modespielzeug (meist Importware), usw.,
alles was Problemmüll ergibt wie Kunstharz- und Dispersionsfarben, Lösungsmittel, Pflanzen- und Insektengifte, die meisten Reinigungsmittel, gewöhnliche Kosmetika, etc. Allgemein gesagt alles, was nicht zu 100% in Wertstoffe trennbar ist.
Für viele Dinge gibt es im Handel Alternativen meist im Naturwarenversand so z.B. Klebstreifen aus Celluloseacetat oder sonst. Bürozubehör, biolog. unbedenkliche Textilien, Farben auf 100% Pflanzenbasis, usw.
Der Kläger betont noch einmal, dass seit über fünf Jahren jeglicher Abfall in seinem Haushalt vollständig, ordnungsgemäß und schadlos, sowie nach den Vorgaben des Gesetzes verwertet wird. Abfälle zur Beseitigung gibt es nicht.
Die Verwertung geschieht durch Eigenverwertung, Zuführung zu gewerblicher Sammlung oder gemeinnütziger Sammlung. Für Wertstoffkategorien, die der Landkreis noch nicht anbietet, hat der Kläger selbst zugelassene gewerbliche Verwerter gefunden.

III.) Szenarien für mögliche Restmüllquellen über den Haushalt hinaus,
wie das VG Koblenz sie am 30.08. 2004 genannt hat und warum diese nicht zu Restmüll im Haushalt des Klägers führen.

1.)--Restmüll, den Handwerker hinterlassen könnten
2.)--Restmüll, der von der Straße auf das Grundstück des Klägers geworfen werden könnte
3.)--Restmüll, den die Kinder des Klägers erzeugen könnten
4.)--Restmüll, den andere Kinder auf dem Grundstück zurück lassen könnten
5.)--Restmüll, der nach einem Notarztbesuch verbleiben könnte
6.)--Restmüll, der von Besuchern des Klägers auf dem Grundstück erzeugt werden könnte

Zu 1.)
Als Bauökologe erledigt der Kläger fast alle anfallenden Arbeiten und Baumaßnahmen selbst. Für Bereiche, die er nicht selbst abdecken kann oder will, bekommt ein Handwerker einen Auftrag nur, nachdem dieser versichert hat, keinen Restmüll zu hinterlassen.
Der Kläger akzeptiert auf seinem Grundstück ohnehin nur ökologisch unbedenkliche Materialien. Ein eventuell beauftragter Handwerker hätte mit keinerlei Stoffen zu tun, die am Ende zu Restmüll werden könnten, da der Kläger als ökologisch orientierter Baufachmann die Bauausführung und die Materialwahl genau vorschreiben würde.

Zu 2.)
Der Kläger versichert, dass von der Straße aus noch nie Restmüll auf das Grundstück geworfen wurde.
Eine abgebrannte Silvesterrakete beispielsweise ist kein Restmüll und kann leicht in die einzelnen Wertstoffe zerlegt werden. Sie besteht aus Pappe, Abdichtungen aus Ton, einer Stange aus Holz und einer Spitze aus Plastik. Die drei ersteren gehören zum Kompost, die Plastikspitze zum Kunststoffrecycling.
Im Übrigen ist schwer vorstellbar, was mit Restmüll, der von der Straße her kommen könnte, gemeint sein soll. Verpackungsmüll, also ein Wertstoff, wird des öfteren gefunden, etwa Folie von Zigarettenpackungen, Bonbonpapier o. ä.. Auch lag einmal ein Straßenbegrenzungspfosten auf dem Holzstapel des Klägers unmittelbar zur Straße. Diesen gab er bei der Straßenmeisterei in Kirn ab. Im anderen Fall wäre auch dieser zu Wertstoffen zerlegbar gewesen (Kunststoff und Metall).
Der Kläger weist außerdem darauf hin, dass er in einem Dorf mit 500 Einwohnern lebt, wo jeder jeden kennt. Hier käme niemand auf die Idee, auf ein anderes Grundstück irgendwelchen Müll zu werfen. Erkundigungen des Klägers ergaben, dass auch von den übrigen Dorfbewohnern sich niemand an Restmüll erinnern kann, den Unbekannte einmal auf deren Grundstück geworfen hätten.

Zu 3.)
Die Erzeugung von Restmüll auf dem Grundstück durch die Kinder des Klägers ist völlig unwahrscheinlich und noch nie vorgekommen.
Auf dem Grundstück des Klägers gibt es keine Gegenstände oder Materialien, die nicht, wenn sie zu Abfall werden, zu Wertstoffen gezählt oder in Wertstoffe zerlegt werden könnten.
Die drei Kinder des Klägers sind also gar nicht in der Lage, Restmüll zu produzieren.
Dass sie von außen Restmüll auf das Grundstück bringen könnten, ist ebenso unwahrscheinlich. Sie stehen voll und ganz hinter dem vollständigen Vermeidungskonzept ihrer Eltern.
Von Anfang an wurden sie durch die Erziehung mit den Varianten des Müllproblems und den Auswirkungen auf ihre eigenen, späteren Lebensgrundlagen vertraut gemacht. Selbst der Kleinste weiß besser Bescheid, als die meisten Erwachsenen.
Die Beurteilung von Abfall, die Zerlegung in Wertstoffe und die Vermeidung von Restmüll hat seit ihrer Geburt zum Alltag gehört, wie das Alphabet zum Alltag eines Grundschülers. Die im Urteil formulierte lückenlose Kontrolle bei seinen Kindern, ist im Falle des Klägers nicht nötig, da seine Kinder vorbildliche Müllvermeidung aus eigenem Antrieb praktizieren. Dass die Kinder des Klägers gegen ihre eigene, täglich präsente Erkenntnis handeln könnten, ist ausgeschlossen, und von anderen Kindern mit durchschnittlicher Sensibilität für das Thema auf die Kinder des Klägers zu schließen, ist hier unzulässig.

Zu 4.)
Der Kläger bezeichnet es als unwahrscheinlich, dass andere Kinder, die zum Spielen auf das Grundstück kämen Restmüll hinterlassen könnten. Dies ist noch nie vorgekommen.
Es ist auch schwer vorstellbar, was mit diesem Beispiel gemeint sein könnte.
Dass Verpackungsmüll entsteht, ist möglich. Dieser zählt zu den Wertstoffen. Mit dem, was sie auf dem Grundstück des Klägers finden, können fremde Kinder keinen Restmüll erzeugen. Sie müssten diesen höchstens selbst mitbringen.
Doch Kinder bringen höchstens ihr Spielzeug mit, welches sie natürlich auch wieder mit nach Hause nehmen wollen. Selbst wenn ihr Spielzeug auf dem Grundstück des Klägers kaputt gehen sollte, werden sie dieses mitnehmen wollen. Im Übrigen muss erwähnt werden, dass auch das allermeiste Spielzeug zu Wertstoffen zerlegt werden kann und unter den Händen des Klägers oder einem seiner Kinder nicht als Restmüll zurückbleiben würde.

Zu 5.)
Dies ist auf dem Grundstück des Klägers noch nicht vorgekommen.
Ähnlich, wie das ebenfalls in der mündlichen Anhörung genannte Beispiel der Inkontinenzwindeln, ist dieses Beispiel sehr spekulativ.
Der Kläger und seine Familie ist gesund und die Notwendigkeit für einen Notarzteinsatz auf dem Grundstück ist nur schwer vorstellbar.
Er könnte nur im Falle eines Unfalls notwendig werden, wobei allerdings die Fahrt ins nahe Krankenhaus nach Kirn (5 km) für den Kläger die bessere Alternative wäre. Nur im Falle der fehlenden Transportfähigkeit würde der Notarztruf für eine Person nötig sein. Sicherlich würde er dann aber unverzüglich den Transport mit dem Notarztwagen ins Krankenhaus anordnen. Dies ist allerdings nicht nur für den Fall des Klägers äußerst unwahrscheinlich.
Für eine solche Situation eine Restmülltonne vorhalten zu müssen, erscheint bizarr.

Zu 6.)
Durch Besucher des Klägers wurde noch nie Restmüll auf seinem Grundstück erzeugt.
Der einzige Abfall, der eventuell in seltenen Fällen anfällt, sind Filter von Zigarettenkippen.
Der Kläger ist sehr wohl in der Lage, Filterkippen auf dem eigenen Grundstück vollständig zu verwerten.
Während langjähriger Versuche zur biologischen Abbaubarkeit potentiell zersetzbarer Materialien hat er auch Zigarettenfilter untersucht.
In der Sortierliste des Abfallwirtschaftsbetriebs, veröffentlicht auf der Website des Landkreises, werden Zigarettenfilter dem Restmüll zugeordnet. Allerdings bestehen diese Filterreste ausnahmslos aus biologisch abbaubaren Stoffen die da sind: Umhüllungspapier, Tabakreste und Filterkörper aus Celluloseacetatwatte getränkt mit Teer, Nikotin und anderen Schwelrückständen. Der Grund für die Einordnung von Zigarettenfilter zu Restmüll, statt zu Biomüll, ist folgender:
Per Definition gibt es für die Abfallwirtschaftsbetriebe einen Unterschied zwischen kompostierbar und biologisch abbaubar. Kompostierbar ist alles, was innerhalb der Beschickungszyklen eines kommunalen Kompostwerks, wie es auch der Landkreis Bad Kreuznach betreibt, zersetzt wird. In der Regel sind dies 6 bis 10 Wochen.
Alles, was länger braucht, gilt als nicht kompostierbar und wird dem Restmüll zugeordnet, auch wenn es vom Material her biologisch abgebaut werden kann.
Filterkippen, so hat der Kläger ermittelt, brauchen im wässrig aeroben Milieu seines Rottehaufens der zweiten Kategorie je nach Temperatur und Feuchtigkeitsverhältnissen 6 bis 18 Monate bis sie verschwunden sind.
Diese Erfahrungen des Klägers decken sich weitgehend mit den telefonisch eingeholten Einschätzungen verschiedener Fachleute. Auch die dem Kläger vorliegende Kopie eines Untersuchungsberichts des weltgrößten Herstellers von Celluloseacetatwatte zur Zigarettenfilterproduktion, zum biologischen Abbau von Celluloseacetat, bestätigt die vollständige Zersetzbarkeit dieses biologisch abbaubaren Werkstoffs (BAW) durch gewöhnliche Mikroorganismen.
Was Besucher des Klägers an Abfall noch auf dem Grundstück erzeugen könnten und was der Landkreis als zum Restmüll gehörig bezeichnet, sind Babywindeln oder Tampons.
Abgesehen davon, dass viele Bekannte des Klägers sowieso entweder waschbare Windeln und Damenbinden oder vom Hersteller aus kompostierbare Windeln und Tampons verwenden (Naturwarenhandel), ist auch die Kompostierung und Verwertung konventioneller Wegwerfwindeln und Tampons durchaus möglich.
Dies stellt lediglich ein ästhetisches Problem dar, weil die nicht abbaubaren Bestandteile aus Kunststofffolie aus dem fertigen Kompost wieder herausgelesen, gereinigt und dem Folienrecycling zugeführt werden müssen.

Carl Christian Rheinländer , Heimweiler den 13.11.2005
10)B) XIX) Antwort und Antrag der Kreisverwaltung


KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH ----------------------------------------------Datum 6. Dezember 2005
Rechtsamt

Verwaltungsgericht Koblenz

In dem Verwaltungsrechtsstreit
Rheinlander gg.Landkreis Bad Kreuznach, wegen Abfallentsorgungsgebühren wird beantragt:
1. die Klage abzuweisen und
2. die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.

Begründung:
Die Klage ist offensichtlich unbegründet.
Das Grundstück des Klägers ist unstreitig an die Abfallentsorgung des Landkreises Bad Kreuznach angeschlossen, so dass gemäß § 2 AbfGS eine Gebührenschuld entstanden ist. Auch ist der Kläger gemäß § 7 Abs. 1 AbfS verpflichtet, als Eigentümer eines bewohnten Grundstücks dieses an die Abfallentsorgung anzuschließen. Es kann hier auf den Widerspruchsbescheid,
hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren 2003 vom 14.01.2004 (Az.: 057-W 204/03) und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Koblenz vom 30.08.2004 (Az.: 7 K 543/04.KO) und des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 05.01.2005 (Az.: 12 A 11861/04.0VG) verwiesen werden.

Im Auftrag
10)B) XX) Anmerkung der Kreisverwaltung


KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH---------------------------------------------------29.Dezember 2005
Rechtsamt

Verwaltungsgericht Koblenz

-Az: 7-K 634/05.KO
In dem Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren
wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den diesseitigen Schriftsatz vom 06.12.2005 und die darin zitierten Urteile verwiesen.
In Kenntnis des Vortrages der Klägerseite vom 05.12.2005 ist anzumerken, dass selbst der Kläger im Rahmen seines "Abfallvermeidungs- und verwertungskonzeptes" den Anfall von Restmüll auf seinem Grundstück nicht vollkommen ausschließen kann (Punkt III, S. 4ff.).

Im Auftrag

10)B) XXI) VG an Kreisverwaltung wegen Abfallvermeidungskonzept

Verwaltungsgericht Koblenz 7. Kammer Der Vorsitzende-------------------------------------------- Datum 14.02.2006

Kreisverwaltung Bad Kreuznach

057-W 332/2004 7 K 634/05.KO
Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren

Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichnetem Rechtsstreit soll als alsbald Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden. Zu deren Vorbereitung wird der Beklagte vorsorglich um eine erganzende Stellungnahme zu dem mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 5. Dezember 2005 vorgelegten Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzeptes gebeten. Teilen Sie bitte mit, ob aus Sicht des Beklagten die vom Kläger aufgezeigte Verwertung abfallrechtlich zulässig ist.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Fritz
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

10)B) XXII) Kreisverwaltung an Verwaltungsgericht

KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH --------------------------------------------------- den 27. Februar 2006
Rechtsamt
Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
Az. 7 K 634105.KO --------- 057-W 332/2004

In dem Verwaltungsrechtsstreit
Rheinländer .gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren wird hinsichtlich des klägerischen Vortrages ergänzend Stellung genommen:
Das "Abfallvermeidungskonzept" des Klägers ist abfallrechtlich unzulässig.
Der Kläger trägt vor, die in verschiedene Bestandteile zerlegten Abfälle sog. "gewerblichen Sammlern" zu übergeben. Es ist bereits anzuzweifeln, dass "gewerbliche Sammler" z. B. Glas von Glühlampen zur Wiederverwertung annehmen, eine solche geschieht in diesen Fällen regelmäßig nicht. So verzichtet der Kläger auch konsequent auf Nachweise der ordnungsgemäßen Entsorgung und belässt es bei der mehrfachen Behauptung der "Zuführung".
Auch überraschen z. B. Ausführungen zum Straßenkehricht. Dieser ist regelmäßig mit Reifenabrieb und Öl angereichert, so dass die Aufbringung auf dem klägerischen Grundstück merkwürdig anmutet.
Allerdings kann eine weitere Detailprüfung des klägerischen "Abfallvermeidungskonzeptes" unterbleiben, da dieses den Kläger nicht von dessen Überlassungspflicht befreit. Der Kläger, der selbst nach eigenem Vortrag keine "eigene Verwertung" im Rechtssinne betreibt, kann selbst durch eine Drittüberlassung nicht von seiner gesetzlichen Überlassungspflicht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger frei werden. Vergleiche hierzu Kommentierung von Schink in Jarass et al., KrW-/AbfG, Rn. 12 zu § 16.

Im Auftrag
Utech
Ass.jur.
10)B) XXIII) Stellungnahme zu den Schreiben der Gegenseite

Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München den 21.03.2006
Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz

7 K 634/05.KO
In der Verwaltungsstreitsache Rheinländer gegen LK Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgung
ist zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zum Vorbringen des Beklagten wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Schriftsatz vom 06.12.2005

Der Beklagte verkennt den Regelungsgehalt des § 7 Abs. 1 AbfS, wie er sich auf Grund der Erwägungen des Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 17. 02.2005 - BVerwG 7 C 25.03 darstellt. Insoweit ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den klägerischen Schriftsatz vom 05.12.2005 zu verweisen.


2. Schriftsatz vom 29.12.2005

Der Beklagte behauptet dort, dass selbst der Kläger im Rahmen seines Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzepts den Anfall von Restmüll auf seinem Grundstück nicht vollkommen ausschließen kann, und verweist auf Punkt III, S. 4ff.
Diese Behauptung ist ersichtlich falsch. Unter Punkt III seines Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzepts diskutiert der Kläger, wie die schlichte Lektüre des Textes ergibt, nur hypothetische externe Müllquellen, die aber, wie der Kläger konkret darlegt, nicht zum Anfall von Müll führen.
Die Ausführungen unter Punkt III erfolgten nur, weil in den Vorverfahren (Verwaltungsgericht Koblenz - 7 K 1809/99) der Beklagte dem Kläger den Anfall von Müll aus externen Quellen unterstellt hat und das Gericht dem ohne weiteres zu Lasten des Klägers gefolgt ist. Die Ausführungen unter Punkt III sind nur aus diesem Anlass heraus verständlich, ansonsten sind sie überflüssig, da es sich eben nicht um Abfälle handeln würde, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen.
Es bleibt bei dem Vorbringen, dass auf dem klägerischen Grundstück grundsätzlich keine Abfälle anfallen.


3. Schriftsatz vom 27.02.2006

Der Beklagte erklärt auf ausdrückliche Anfrage des Gerichts vom 14.02.2006 das Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzept des Klägers für abfallrechtlich unzulässig. Die Auffassung ist rechtlich nicht haltbar, wie sich aus folgendem ergibt:

3.1. Der Beklagte behauptet:

"Es ist bereits anzuzweifeln, dass "gewerbliche Sammler" z.B. Glas von Glühlampen zur Wiederverwertung annehmen, eine solche geschieht in diesen Fällen regelmäßig nicht."
Der Beklagte akzeptiert immerhin grundsätzlich die Zulässigkeit der Zuführung an gewerbliche Sammler. Er behauptet, und auch dies ist wohl zutreffend, dass diese regelmäßig kein Glas von Glühlampen annehmen.
Weiter behauptet er, dass für den Fall, dass sie doch Glas von Glühlampen annehmen sollten, eine Wiederverwertung nicht erfolgt.
Hier sei zuerst darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Klägers ist, die Zuverlässigkeit von gewerblichen Sammlern zu prüfen und zu kontrollieren. Es ist dies vielmehr offensichtlich die Aufgabe des Beklagten. Wenn er hier Zweifel hat, mag er den gewerblichen Sammlern die Gewerbeerlaubnis entziehen. Solange sie diese aber haben, ist seitens der Bürger von deren Zuverlässigkeit auszugehen.
Diese befremdliche Verkennung der Verantwortlichkeiten seitens einer Behörde ist aber vorliegend irrelevant, denn bei der inzidenten Behauptung des Beklagten, der Kläger gebe Glas von Glühlampen an gewerbliche Sammler, handelt es sich um eine aus der Luft gegriffene Unterstellung, da der Kläger an keiner Stelle seines Konzeptes eine dahingehende Behauptung aufstellt.
Die vom Beklagten dem Kläger unterstellte Abgabe von Glas von Glühlampen ist entsorgungsfachlich abwegig, denn nach übereinstimmender Aussage der vom Kläger befragten Glühlampenhersteller ist das Glas mit keinerlei Schadstoffen belastet. Trotzdem gibt der Kläger diesen Rohstoff nicht in die Glassammlung, weil diese nur für Verpackungsglas bestimmt ist. Ebenso sind die Recyclingkosten zur Verwertung über das Duale System Deutschland (DSD) ausschließlich bei Verpackungen aus Glas enthalten.
Glühlampenglas verwertet der Kläger vielmehr ausschließlich selbst. In einem einfachen schnellen Verfahren wird das Material zerkleinert und kann wie normaler Sand als Zuschlag zu Mörtel benutzt werden. Chemisch gesehen ist beides ein und dasselbe, da Glas fast ausschließlich aus Sand produziert wird.
Darüber hinaus hat Sand aus zerkleinertem Glas im Gegensatz zu normalen Sand die besondere Eigenschaft, scharfkantig zu sein, und die Druckfestigkeit des entsprechenden Mörtels entscheidend zu erhöhen. Würde man die erhöhte Druckfestigkeit mit mehr Bindemitteln erreichen wollen, bekäme der Mörtel ein, für manche Anwendungsgebiete unerwünschtes, größeres Schwundverhalten. Diese Tatsache ist in mehreren Baufachbüchern erwähnt, und für Fachleute nichts Neues. So eignet sich ein Sand aus scharfem Korn sehr gut als Zuschlag in Mörteln zur Sandsteinrestaurierung, bei der eine ganz bestimmte Festigkeit und Farbe angestrebt wird oder beispielsweise zur Einsetzung von Klappladenscharnieren in Fenstergewandungen. Da entsprechender Spezialsand Geld kostet, das der Kläger im Rahmen seiner Arbeit durch Verwendung des eigenen Spezialsandes einspart, hat Glühlampenglas für ihn auch einen, wenn auch geringen, finanziellen Wert.
Beweis: Sachverständigengutachten

3.2. Des weiteren behauptet der Beklagte:

"So verzichtet der Kläger auch konsequent auf Nachweise der ordnungsgemäßen Entsorgung und belässt es bei der mehrfachen Behauptung der "Zuführung".
Diese Position ist irreführend falsch.

3.2.1. Der Beklagte scheint vom Kläger Nachweise zu erwarten. Richtig ist, dass vom Kläger § 8 Satz 2 AbfS ein "entsprechender Nachweis" zu führen ist. Es ist aber hieran objektiv gehindert, so lange er keine Kenntnis hat, was der Beklagte unter "entsprechend" versteht. Erst wenn ihm mitgeteilt wird, welche Nachweise zu erbringen sind und in welcher Form, kann er sich rechtsförmlich verhalten. Der Beklagte ist zum Vollzug von § 8 AbfS verpflichtet. Dieser Pflicht ist er bisher nicht nachgekommen, denn er verschweigt, welche Anforderungen er an einen entsprechenden Nachweis gemäß § 8 Satz 2 AbfS stellt. Wenn er dann, wie hier, das Fehlen von Nachweisen beanstandet, ist dies als willkürliches Verwaltungshandeln zu qualifizieren.

3.2.2.
Das Wort "Zuführung" findet sich im Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzept des Klägers genau einmal im vorletzten Satz des Kapitels II auf Seite 4. Von einer mehrfachen Behauptung kann also keine Rede sein.
Der Kläger ist jederzeit gerne bereit, über diese Zuführung der wenigen Stoffe, die er nicht selbst verwertet, genauere Angaben zu machen. Daran wird er aber, wie unter 3.2.1. dargestellt, durch das rechtswidrige Unterlassen der Beklagten gehindert. Der Kläger hat auf dieses Vollzugsdefizit in seinem Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzept hingewiesen, indem er ausgeführt hat:
Es kann dem Kläger also nicht angelastet werden, wenn das Konzept nicht zu jedem erdenklichen Detail Angaben macht. Vielmehr verlangt er ausdrücklich, dass man sich bei eventuellen Unklarheiten an ihn wenden soll, damit er eventuell zu kurz gekommene Aspekte seines Konzeptes genauer erläutern kann.

3.3. Weiter führt der Beklagte aus:

"Auch überraschen z.B. Ausführungen zum Straßenkehricht. Dieser ist regelmäßig mit Reifenabrieb und Öl angereichert, so dass die Aufbringung auf dem klägerischen Grundstück merkwürdig erscheint."
Grundlage dieser Darlegung ist das Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzept des Klägers. Dort hat er zum Thema Straßenkehricht erklärt, dieser werde gesiebt u. sortiert in Kompost, Bauschutt u. Verpackungsmüll.
Zunächst ist festzustellen, dass das Haus des Klägers an einer wenig befahrenen Straße liegt. Durch die Hauptstraße fahren lediglich Dorfbewohner (Anliegerstraße), oder solche Fahrer, die ins Nachbardorf Limbach wollen.
Der allergrößte Teil des Verkehrs von oder nach der B 41 rollt auf der Landesstraße, - innerorts heißt diese "Kirner Straße" -, in Richtung Becherbach und Meisenheim. Die Belastung mit Reifenabrieb vor dem Haus des Klägers ist also schon einmal äußerst gering. Zudem wird Reifenabrieb vom Wind fort getragen. Letztendlich landet er in Windschattenbereichen, dort, wo ihn kein Mensch mehr aufkehrt. Er ist chemisch neutral (spezifische ABS-Verbindung, Acrylnitrilbutadienstyrol-Copolymer), d.h., er gibt unter Witterungsbedingungen keine Stoffe an die Umwelt ab. Deshalb ist die Verwertung von Altreifen auch in geschredderter Form als abfedernder Reitplatzbelag oder Sportplatzboden im Freien (Tartanspielfeld), als Silobeschwerung in der Landwirtschaft, als Gehwegplatten aus Granulat, als Tischplatten an Autobahnraststätten, etc. zulässig.
Beweis: 1. Augenschein 2. Sachverständigengutachten

Dass Autos Öl verlieren ist grundsätzlich zutreffend. Doch tropft dieses, wenn überhaupt, auf die Fahrbahn und nicht auf den zu kehrenden Bereich des Fußwegs.
Die Zusammensetzung des etwa alle paar Wochen auf Bürgersteig und Regenrinne vom Kläger aufgekehrten Kehrichts ist immer gleich. Er besteht aus mineralischen Bestandteilen wie Sand, Splitt und Steinchen bis Walnussgröße, aus Verpackungsabfall wie etwa Bonbonpapier oder Teilen von Zigarettenverpackungen (Gelber Sack) und aus vollständig kompostierbaren Bestandteilen wie Zigarettenkippen und Pflanzenteilen z.B. Stroh, Unkraut oder Getreidekörner. Der Kehricht wird direkt beim Aufkehren oder sofort danach getrennt. Dabei werden die Sand- und Steinanteile wiederum klassifiziert in Bauschutt (grobe Anteile) und Streugut für den Winter (feine Anteile).
Wenn die Kreisverwaltung von einer "Aufbringung auf dem klägerischen Grundstück" spricht, so will sie wohl den Eindruck erwecken, der Kläger versuche sich dieser Stoffe nur "zu entledigen", sie also keiner geeigneten Verwertung zuzuführen. Dies ist aber nicht zutreffend.
Vielmehr wird der feinere mineralische Anteil des Kehrichts ohne größere Steine in einen Eimer gefüllt, der unter einem Schuppendach vor Regen geschützt wird und im trockenen Zustand wieder zur Abstumpfung von frostglatten Gehwegen auf dem Bürgersteig ausgebracht wird. Der so als Streugut wiederverwertete Kehrichtbestandteil erspart dem Kläger den Kauf entsprechender Produkte und kann, nach Tauwetter wieder aufgekehrt, immer wieder benutzt werden. Damit wird auch die Verwendung von Salz vermieden, das für Lebewesen direkt giftig ist und derzeit unter hoher Umweltbelastung beispielsweise aus Sizilien importiert werden muss.
Den gröberen mineralischen Bestandteil des Kehrichts, der als Bauschutt verwertet wird, verarbeitet der Kläger als Bauökologe entweder selbst (Beton- oder Drainagekies), oder er gibt ihn bei einem zugelassenen privaten Verwerter ab.
Auch der Beklagte betreibt auf der Umladestation in Kirn eine Bauschuttannahme. Hier kann neben völlig unbelastetem Bauschutt legal auch solcher im gleichen Container abgegeben werden, der sicher nicht frei von anderen Bestandteilen ist. Zu nennen wäre hier beispielsweise mit Kunstharzfarbe gestrichener Putz, Fliesenkleber, Putz der zur Dämmwirkung Porenbildner (etwa Styroporkügelchen) aus Kunststoff enthält, oder entfernter Oberflächenbelag von einem Parkplatz (Ölhaltigkeit wahrscheinlich).
Beweis: 1. Augenschein 2. Sachverständigengutachten

3.4. Der letzte Absatz des Schreibens der Kreisverwaltung geht am Verfahrensgegenstand vorbei.

Die Behauptung, der Kläger würde "selbst nach eigenem Vortrag keine eigene Verwertung im Rechtssinne" betreiben, ist wieder eine Unterstellung, die keine Grundlage im Vortrag des Klägers hat.
Es wird nicht differenziert zwischen der Abgabe von Wertstoffen an zugelassene Wertstoffsammler einerseits und von überlassungspflichtigem Abfall, also Restmüll, an Dritte andererseits. Beide Stoffarten sind aber strikt getrennt voneinander zu betrachten, weil das Gesetz den Umgang mit ihnen völlig unterschiedlich regelt.
Wenn der Beklagte behauptet, der Kläger ...kann selbst durch eine Drittüberlassung nicht von seiner gesetzlichen Überlassungspflicht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger frei werden, so ist dies nur richtig für überlassungspflichtigen Abfall, also Restmüll oder auch Beseitigungsabfall. Beim Kläger fällt aber überhaupt kein Restmüll an.
Die Abgabe von Wertstoffen, nicht von Restmüll, an Dritte ist aber ausdrücklich gestattet gemäß § 13 KrW/AbfG. Genau diese Regelung hat in der Abfallsatzung des Landkreises auch zu dem dort enthaltenen § 8, Satz 1 geführt: "Wer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung vornimmt, ist zur Überlassung von Abfällen nicht verpflichtet."
Ebenso geht der Hinweis auf die Kommentierung von Schink ins Leere. Dieser bezieht sich auf § 16 KrW/AbfG. Hier sind die privaten Abfallerzeuger aber gar nicht angesprochen. § 16 bezieht sich auf die Abfallentsorger und Abfallbeseitiger, seien es öffentlich-rechtliche oder private.

4. Der Vortrag des Beklagten ist von nur geringem sachlichem Gehalt. Der Beklagte betreibt im Wesentlichen Polemik gegen die unerwünschte Müllvermeidung und Müllverwertung des Klägers.
Damit verstößt der Beklagte gegen § 3 Abs. 1 AbfS und unterläuft seinen eigenen Gesetzeszweck, die Abfallvermeidung zu fördern. Gemäß § 2 Abs. 1 AbfS haben die Erzeuger von Abfällen dazu beizutragen, dass Abfälle möglichst vermieden werden. Der Satzungsgeber geht also vom Bestehen eines Vermeidungspotentials aus. Diese sachliche Einschätzung und den darauf beruhenden politischen Willen des Satzungsgebers hat der Beklagte durch Vollzug zu respektieren. Dann aber stellt sich das streitbefangene Verhalten des Klägers als vorbildlich im Sinne des § 2 Abs. 1 der AbfS dar. Bei rechtmäßigem Gesetzesvollzug muss der Beklagte daher, um seinem Satzungszweck zu entsprechen, ein sachliches Interesse an dem vom Kläger praktizierten Müllvermeidungskonzept haben.
Die gestellten Anträge sind damit begründet.

PD Dr. Merk
Rechtsanwalt





Die mündliche Verhandlung findet am Donnerstag den 30.03.2006 um 10.00 Uhr beim VG in Koblenz statt.
Jede und Jeder ist herzlich eingeladen.
Samstag der 1te April: Die Verhandlung ist erwartungsgemäß verlaufen.
Wahrscheinlich werde ich diesmal hauptsächlich deshalb abgelehnt, weil ich den sogenannten Nachweis, dessen Anforderungsprofil die Kreisverwaltung mir seit Jahren vorenthält, nicht erbracht habe.
Mein Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept als Anlage der Klageschrift unter 10) B) XVIII) genügt der Kreisverwaltung als besagter Nachweis nicht.
Außerdem sagt das Gericht, dieser müsste schon parallel mit dem Widerspruch gegen den Abfallgebührenbescheid mit eingereicht werden. Das bedeutet, dass ich auch den Prozess gegen den Gebührenbescheid 2005, - dies wäre der 4te Prozess geworden -, verloren habe, bevor er überhaupt begann.
Die neue Forderung kann ich erst beim kommenden Widerspruch gegen den wahrscheinlich Ende April eintreffenden Gebührenbescheid 2006 erfüllen.
Ob ich bis dahin von der Kreisverwaltung endlich erfahre, was sie denn unter diesem Nachweis versteht, steht in den Sternen. Wahrscheinlich wird sie sich wieder einmal taub stellen, weil sie fürchtet, ich könne den Nachweis dann erbringen.
Seien wir gespannt auf die Klageablehnungsschrift aus dem Verwaltungsgericht und den neuesten Formulierungen zur Verweigerung meines Rechts. - In etwa 2 bis 3 Wochen hier.

10)B) XXIV) Urteil des Verwaltungsgerichts


VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
----------------------------------------------------------Eingang 21.04.2006

In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler,
-Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk, Marienplatz 17, 80331 München,
gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, Salinenstr. 47, 55543 Bad Kreuznach,
-Beklagter -
wegen Abfallentsorgungsgebühren
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2006, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fritz
Richter am Verwaltungsgericht Karst
Richter am Verwaltungsgericht Theobald
ehrenamtlicher Richter Lehrer Hohenstein
ehrenamtlicher Richter Bankkaufmann Drumm
für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von AbfallentsorgungsgebÜhren für das Jahr 2004.
Er bewohnt mit seiner 5-köpfigen Familie ein Hausgrundstück. Der Kläger hat bereits gegen frühere Gebührenbescheide des Beklagten eingewandt, dass in seinem Haushalt überlassungspflichtiger Abfall lediglich in sehr geringem Umfang und seit 2000 gar nicht mehr angefallen sei.
Mit dieser Begründung erhob er zuletzt gegen den Gebührenbescheid 2003 nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Er machte dort zusätzlich geltend, dass bei ihm Kunststoffabfälle für Wertstoffsammler gesammelt würden. Alles Kompostierbare werde kompostiert. Besucher würden ihren Müll mitnehmen.
Mit Urteil vom 30. August 2004 wies die erkennende Kammer die Klage ab. Der Beklagte habe den angefochtene Gebührenbescheid auf § 1 Abs. 1, § 2 Abs. l, § 7 KAG i.V.m. § 5 LAbfWAG und seine Abfallgebührensatzung in Verbindung mit seiner Abfallsatzung stützen können. Das Grundstück des Klägers sei an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen und ihm stehe eine (Rest-)Abfalltonne tatsächlich zur Verfügung. Darauf, dass der Kläger die Tonne nicht nutze, komme es nicht an; die Möglichkeit der Befüllung reiche aus. Es bestehe eine Vermutung, dass bei bewohnten Hausgrundstücken Beseitigungsabfälle nicht vollständig vermieden werden könnten. Diese Vermutung habe der Kläger nicht zu erschüttern vermocht. Eine etwaige Herabsetzung der Behälterkapazität sei mangels entsprechenden Antrags nicht zu prüfen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde vom OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 5. Januar 2005 zurückgewiesen. Der Kläger habe es nicht vermocht, den Erfahrungssatz zu erschüttern, nach dem auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig Abfälle entstünden.
Die anschließende Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Bereits am 13. April 2004 hatte der Beklagte den Kläger mit dem nun streitgegenständlichen Bescheid auf Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2004 in Höhe von 181 ,56 in Anspruch genommen. Davon entfallen insgesamt 84,52 auf die Grundgebühren und 97,04 auf die Behältergebühren.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. September 2004 Widerspruch, den der Rechtsausschuss des Beklagten nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 8. März 2005 zurückwies.
Die einen Monat später bei Gericht eingegangene Klage begründet der Kläger wie folgt: Er müsse weder die bereitgestellte Restmülltonne dulden noch sei er gemäß der Abfallgebührensatzung des Beklagten zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren verpflichtet. Seine Heranziehung entspreche nicht der Abfallsatzung des Beklagten, da auf seinem Grundstück im Rahmen der privaten Lebensführung keine relevanten Abfälle anfielen, bzw. einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Es sei spekulativ, auf zufällig auf sein Grundstück gelangten Müll abzustellen, der zudem nicht im Rahmen der Lebensführung angefallen sei. Das Grundstück unterliege daher nicht dem Anschlusszwang; zumindest sei er nach § 8 der Abfallsatzung von der Überlassung von Abfällen befreit. Es bestehe allenfalls eine widerlegliche Vermutung dafür, dass auf bewohnten Hausgrundstücken Beseitigungsabfall entstehe. Diese Vermutung dürfe der Beklagte seinem Abfallvermeidungs- und -verwertungskonzept nicht ohne Prüfung entgegenhalten. Das Konzept müsse auch im gerichtlichen Verfahren geprüft werden. Es sei nicht seine Aufgabe, die Zuverlässigkeit der von ihm beauftragten Verwerter nachzuweisen. Zudem habe der Beklagte ihm nicht mitgeteilt, welcher Art solche Nachweise sein sollten. Da seine Mülltonne seit drei Jahren leer geblieben sei, hätte der Beklagte eine Reduzierung der Mülltonnengröße bzw. der Gebühren prüfen müssen. § 5 der Abfallgebührensatzung sei rechtswidrig, da dort neben der pauschalen Grundgebühr eine weitere Grundgebühr nach Behältergröße gefordert werde.
Ergänzend legte der Kläger sein Abfallvermeidungs- und -verwertungskonzept vor (BI. 61 ff. der Gerichtsakte). Er schildert dort, wie er mit Abfall verfährt. Bestimmte Gegenstände werden danach an Wertstoffhändler und -sammler abgegeben, andere, etwa Kunststoffteile, der "stofflichen Verwertung" zugeführt.

Der Kläger beantragt,
1. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2005 aufzuheben;
2. festzustellen, dass er nicht dem Anschlusszwang gemäß § 7 Abs. 1 der Abfallsatzung des Beklagten unterliegt;
hilfsweise
3. festzustellen, dass er nicht zur Überlassung von Beseitigungsabfällen gemäß § 8 der Abfallsatzung des Beklagten verpflichtet ist.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er trägt vor, dass die Gebührenschuld entstanden und der Kläger verpflichtet sei, sein Grundstück an die Abfallentsorgung anzuschließen. Der Kläger betreibe keine Verwertung im Rechtssinne und habe keinen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung, insbesondere mittels gewerblicher Sammler geführt.

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 7 K 543/04.KO, sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakte Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Der Antrag zu 1 ist unbegründet (I.), die übrigen Anträge sind unzulässig (II.).

I.
Der Antrag auf Aufhebung des Abfallgebührenbescheids vom 13. April 2004 hat keinen Erfolg. Dieser erweist sich samt Widerspruchsbescheid als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -). Insbesondere ist der Bescheid -auch seiner Höhe nach -weder abfall- noch gebührenrechtlich zu beanstanden.
Seine Rechtgrundlage findet der Gebührenbescheid in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 7 des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 5 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (LAbfWAG) sowie in der Abfallgebührensatzung des Beklagten (AbfGS) in Verbindung mit dessen Abfallsatzung (AbfS). Danach ist es frei von Bedenken, dass der Kläger zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren in Anspruch genommen wurde.
Als Grundstückseigentümer ist er nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AbfGS GebÜhrenschuldner. Die übrigen Voraussetzungen für die Entstehung der Gebührenschuld sind gleichfalls gegeben: Das klägerische Hausgrundstück ist an die öffentliche
Abfallentsorgung angeschlossen (§ 2 Abs. 1 AbfGS, § 7 Abs. 1 AbfS) und es steht eine (Rest-)Abfalltonne zur Verfügung; Ausnahmeregelungen zu Gunsten des Klägers greifen nicht. All dies wurde bereits im Urteil vom 30. August 2004 im vorherigen Verfahren (7 K 543/04.KO) bezüglich des Gebührenbescheids 2003 dargelegt. Die dortigen Ausführungen können auf den Gebührenbescheid 2004 übertragen werden; dem stehen die Einwände des Klägers nicht entgegen.

1. Zunächst kann der Kläger auch im jetzigen Verfahren keine rechtlichen Vorteile daraus ziehen, dass er die ihm zur Verfügung gestellte Restmülltonne nicht nutzt. Wie bereits im vorstehend zitierten Urteil festgestellt wurde, kommt es lediglich darauf an, dass der Bürger die Möglichkeit hat, eine bereitgestellte Tonne zu nutzen. Demgegenuber ist deren Nichtnutzung irrelevant (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005- 10 C 4.04 -).

2. Weiterhin zutreffend ist auch die Feststellung, dass das klägerische Grundstück an die Abfallentsorgung des Beklagten anzuschließen ist, weil dort beseitigungspflichtige Abfälle im Sinne des § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) anfallen; gemäß § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG hat der Kläger daher auch die Restmülltonne zu dulden. Im vorherigen Verfahren haben die Kammer und das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 5. Januar 2005 dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung auf einem bewohnten Hausgrundstück regelmäßig Abfälle anfallen, die der Überlassungs- und Beseitigungspflicht unterliegen. Diese Vermutung hat der Kläger im vorigen Verfahren nicht zu entkräften vermocht, er kann es jetzt ebenfalls nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher zunächst auf jene Entscheidungen verwiesen.
Die Vermutung, dass auf seinem Hausgrundstück Beseitigungsabfälle entstehen, kann der Kläger vor allem nicht mittels seines Abfallvermeidungs- und -verwertungskonzeptes widerlegen. Auf den Rechtscharakter dieser Vermutung kommt es dabei nicht an. Denn gleich, ob man sie als regelmäßig nicht widerlegbar (so der Bayerische VGH, Urteil vom 8. März 1995- 4 B 93.3830 -) oder als widerleglich ansieht (so das BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005- 7 C 25/03 -), das Konzept ist bereits ungeeignet, in tatsächlicher Hinsicht zu belegen, dass auf dem bewussten Grundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall entsteht.
Zunächst räumt das Konzept ein, dass auf dem Grundstück Abfall anfällt. Der Kläger versucht sodann darzulegen, dass er eine Vielzahl von Abfallteilen entweder selbst verwerten kann oder gereinigt und sortenrein an gewerbliche Wertstoffsammler und -händler abgibt. Der Kläger verkennt dabei jedoch, dass es weniger darauf ankommt, was er mit einzelnen Abfallfraktionen tut, als darauf, dass tatsächlich Abfall -und damit potentieller Beseitigungsabfall -auf dem Grundstück anfällt. Entscheidend ist mit anderen Worten in diesem Zusammenhang, dass das Grundstück des Klägers abfallrechtlich nicht autark ist, da auf Grund der Eingliederung des Grundstücks in den Bebauungszusammenhang und der Einbindung seiner Bewohner in das soziale Gefüge anzunehmen ist, dass Abfall auf das Grundstück des Klägers gelangt, gleich ob dies durch Zufall, Besucher oder auf sonstige Weise geschieht. Ist der Abfall aber dorthin gelangt, ist nicht auszuschließen, dass es sich insoweit um beseitigungspflichtigen Abfall handelt, hinsichtlich dessen der Kläger überlassungspflichtig ist. Dabei ist, wie das OVG
Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 5. Januar 2005 zu Recht festgestellt hat, auf den Besitzbegriff des Abfallrechts abzustellen. Ebenfalls zutreffend hat das OVG auch den Einwand, Besucher würden ihren Abfall auf Bitte des Klägers wieder mitnehmen, als rechtlich unerheblich zurückgewiesen mit der Folge, dass es diesbezüglich bei der gesetzlichen Überlassungspflicht des Klägers verbleibt. In tatsächlicher Hinsicht zeigt sich gerade an dieser Stelle die Schwäche des klägerischen Konzeptes. Es bleibt nämlich ungeklärt, was denn mit Beseitigungsabfall geschieht, wenn die Besucher sich weigern, diesen mitzunehmen. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand des Klägers, zufällig auf sein Grundstück gelangender Abfall sei keiner aus privaten Haushaltungen, weshalb er nicht der Regelung über den Anschlusszwang unterfalle. Tatsächlich verknüpft § 7 Abs. 1 AbfS den Anschlusszwang mit dem Anfall von Haushaltsmüll. Allerdings erstreckt Absatz 2
dieser Vorschrift den Anschlusszwang auch auf Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, mithin auch auf zufällig auf die Grundstücke gelangenden Abfall.

3. Das Abfallvermeidungs- und -verwertungskonzept des Klägers ist aber insbesondere aus rechtlichen Gründen ungeeignet, die Voraussetzungen des Anschlusszwangs zu widerlegen oder zu belegen, dass eine Ausnahme von der Überlassungspflicht im Sinne von § 8 AbfS bzw. nach § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Nebensatz KrW-/AbfG vorliegt. Denn bisher fehlt es an jeglichem Nachweis dafür, dass der auf dem Grundstück des Klägers entstehende Abfall einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Eigen- oder Fremdverwertung zugeführt wird.
Dabei wird zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass sich Privatpersonen ihrer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bestehenden Überlassungspflicht auch dadurch entledigen können, dass sie ihren Abfall an Dritte zur Verwertung Übergeben (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG). Die Kammer verhehlt aber nicht, dass aus ihrer Sicht gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Überlassungspflicht Privater grundsätzlich nur durch Eigenverwertung eingeschränkt werden kann (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 6. Januar 2005- 4 BS 116/04 -; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 1998 -10 S 2614/97 -). Für diese
Sichtweise spricht neben dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, der mit der Verwendung des Wortes "sie" auf die Eigenverwertung abzielt, auch die Gesetzesbegründung, die gleichfalls die Eigenverwertung im Blick hat (vgl. Buchstabe b der Einzelbegründung zu § 13 im Bericht des BT -Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 14. April 1994, BT -Drs. 12/7284, S. 17).
Jedenfalls hat der Kläger aber weder für die behauptete Eigen- noch für eine Fremdverwertung Nachweise erbracht. Diese sind jedoch erforderlich, um den der abfallwirtschaftlichen Verantwortung entspringenden Vorrang der Verwertung sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember und 17. Februar 2005, a.a.O.) und auszuschließen, dass unzulässige Scheinverwertungen erfolgen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2004- 20 B 02.2480 -).

a) Der Kläger hat zunächst nicht nachgewiesen, dass er anfallenden Müll selbst ordnungsgemäß und schadlos verwerten kann, um so über § 8 AbfS bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Nebensatz KrW-/AbfG zu einer Ausnahme von der AbfallÜberlassungspflicht zu gelangen. Was dabei unter ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung zu verstehen ist, folgt aus § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit Anhang II B des Gesetzes. Die Verwertung hat danach so zu erfolgen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und keine Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.
Eine in diesem Sinne schadlose Eigenverwertung hat der Klägers bis dato nicht belegt. Sein Vorbringen erschöpft sich in der Darlegung, dass er bestimmte Abfalltranchen vermeidet, indem er etwa naturbelassene oder recyclebare Produkte einkauft, und andere Abfallfraktionen' einer bestimmten Behandlung zuführt. Zunächst fehlen Belege dafür, dass im Haushalt des Klägers tatsächlich Produkte der beschriebenen Art verwendet werden. Es fehlen aber vor allem Nachweise dazu, dass alle vom Kläger angewandten Methoden objektiv, also wissenschaftlich nachvollziehbar, für eine schadlose Verwertung sorgen (vgl. dazu Weidemann in Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG-Komm., Stand: 08.2005, § 13 Rdnr. 65). Insoweit ist zu beachten, dass der durchschnittliche Haushalt in der Regel mit einer schadlosen Entsorgung der weitaus meisten Abfallfraktionen überfordert sein dürfte (vgl. OVG Sachsen, a.a.O.). Davon ging ausweislich der bereits zitierten Begründung auch der Gesetzgeber aus, der dort lediglich einzelne Verwertungsarten (Kompostierung, Altkleidersammlung) erwähnt. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass er sich intensiv mit der Abfallproblematik auseinandersetzt. Weiter ist anzuerkennen, dass der Kläger und seine Familie mit ihrem Konzept nachhaltig versuchen, Abfall möglichst zu vermeiden und auch den Abfall zu verwerten, der in durchschnittlichen Haushalten beseitigt würde. Gleichwohl ist bis dato nicht dargetan, dass die jeweils angewandten Methoden (Verrottung, Kompostierung, Trennung in Fraktionen) funktionieren und dies umweltverträglich geschieht. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in einzelnen Fällen (z.B. Zigarettenkippen) eine konkrete Verwertungsmöglichkeit aufzeigt. Denn es fehlt an objektivierbaren Nachweisen, dass bei diesen Methoden keine Schadstoffe freigesetzt werden. Mit anderen Worten kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass der Abfall, der auf dem Grundstück des Klägers entsteht oder dorthin gelangt, nicht lediglich zu Verwertungsabfall "umdeklariert" und letztlich doch beseitigt wird, sondern tatsächlich entsprechend den gesetzlichen Anforderungen verwertet wird.
Das Gericht darf nur auf der Grundlage der klägerischen Behauptungen eine solche Verwertung weder unterstellen, noch braucht es diesen Gesichtspunkt von Amts wegen aufzuklären. Denn den Kläger trifft insoweit auf Grund der in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG enthaltenen Definition von Beseitigungsabfall als nicht verwerteter Abfall die Nachweis- und die Beweislast hinsichtlich der Verwertung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O.). Mit einer Beweisaufnahme zu den behaupteten Verwertungsmöglichkeiten würde das Gericht die gesetzliche Beweislastregel umkehren.

b) Ebenfalls trotz entsprechender Nachweispflicht bisher nicht belegt ist, dass die vom Kläger in Anspruch genommenen Sammler bzw. Verwerter die überlassenen Gegenstände ordnungsgemäß verwerten. Vorab sei angemerkt, dass der Kläger Abfall zur Beseitigung ohnehin nicht an Dritte abgeben dürfte. Bei Beseitigungsmüll bleibt es bei der Uberlassungspflicht aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Die dortigen Ausnahmen beziehen sich bezüglich Hausmüll ausschließlich auf die Abgabe zur Verwertung. Da der Kläger einen Teil seines Abfalls Dritten überlässt, hat er entsprechend seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung nachzuweisen, dass ein ordnungemäßer Verwertungsweg sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005, a.a.O.). Er muss insbesondere auch belegen, dass das in Anspruch genommene Unternehmen bzw. die beauftragte Privatperson technisch und betrieblich in der Lage ist, die betreffende Fraktion des Hausmülls ordnungsgemaß und schadlos zu verwerten (vgl. Weidemann, a.a.O., § 13 Rdnr. 69). Der Kläger hat aber bisher weder die Namen der Wertstoffsammler und -händler angegeben noch deren Verwertungsmethoden aufgezeigt.
Soweit der Kläger meint, dass die Erbringung solcher Nachweise nicht seine Aufgabe sei, verkennt er die Tragweite der Legaldefinition von Beseitigungsabfall in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG. Überlässt ein Abfallbesitzer eine Abfallfraktion, ohne dass ein konkreter Verwertungsweg sichergestellt ist, bleibt offen, ob der Abfall tatsächlich verwertet oder doch beseitigt wird. Daher ist die Verwertung nicht sichergestellt, mit der Folge, dass es sich bei diesem Abfall auch um Beseitigungsabfall handeln kann. Die gegenteilige Behauptung, dass es sich also nicht um Beseitigungsabfall handelt, hat derjenige zu beweisen, der sich darauf bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005, a.a.O.), hier also der Kläger.
Der Einwand, dass der Beklagte die Art der zu erbringenden Nachweise nicht konkretisiert habe, greift gleichfalls nicht durch. Insoweit wird verkannt, dass es sich bei § 8 AbfS um eine im Bereich des Beklagten generell gültige Vorschrift
, handelt, die auf eine Vielzahl von Fallgestaltungen Anwendung findet. Es hieße die Anforderungen an solche Regelungen überdehnen, wollte man für jede Fallgestaltung eine Konkretisierung fordern. Vielmehr wäre es an dem Kläger gewesen, in seinem speziellen Fall stichhaltige Belege zu Identität und Verwertungsmöglichkeiten der Wertstoffsammler vorzulegen. Danach hätte der Beklagte zu prüfen, ob diese Belege genügen, bzw. weitergehende Nachweise zu fordern.

4. Der angegriffene Bescheid ist auch gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kommt es, was ebenfalls bereits in den Gerichtsentscheidungen im vorherigen Verfahren zutreffend dargelegt wurde, nicht darauf an, ob die bereitgestellte Tonne tatsächlich entleert wird. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Beklagte in § 5 AbfGS zwischen Grund- und Leistungsgebühren differenziert. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Aufspaltung ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005.. a.a.O.). Der Umstand, dass der Beklagte die Grundgebühr nochmals aufgeteilt hat und teilweise anhand der Tonnengröße, also nach dem potentiellen Abfallaufkommen bemisst, ist unbedenklich. Diese Trennung hält sich im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessenspielraums und trägt dem im Gebührenrecht zu beachtenden Aquivalenzprinzip Rechnung, da die Gebühren insgesamt so enger am tatsächlichen Abfallaufkommen ausgerichtet werden.
Schließlich ist der angegriffene Bescheid auch hinsichtlich der Höhe der Abfallbeseitigungsgebühr nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 AbfGS. Dabei hatte die Kammer nicht zu prüfen, ob dem Kläger ein kleineres Abfallbehältnis hätte zur Verfügung gestellt werden müssen, mit der Folge, dass die Abfallgebühren zu reduzieren wären (§ 8 bzw. § 13 Abs. 2 AbfS). Denn einen entsprechenden Antrag hat der Kläger bisher nicht gestellt. Die Kammer bleibt bei ihrem schon im Urteil vom 30. August 2004 vertretenen Ansatz, dass eine Reduzierung des Abfallbehältnisses erst auf entsprechenden Antrag hin zu prüfen ist. Ergänzt sei, dass dieses Antragserfordernis bereits aus der Pflicht zum Nachweis des Nichtanfalls von (Beseitigungs-)Abfall resultiert. Mangels entsprechenden Antrags samt Nachweis darf sich der Beklagte weiterhin an den Maßstäben für durchschnittliche Haushalte orientieren.

5. Die Kammer nimmt abschließend das bereits anhängige und die AbfallbeseitigungsgebÜhren für das Jahr 2005 betreffende Verfahren 7 K 339/06.KO zum Anlass, zur weiteren rechtlichen Behandlung der durch das Bemühen um sachgerechten Umgang mit Abfall geprägten Situation des Klägers auf Folgendes hinzuweisen: Sofern der Kläger einen Antrag auf eine kleinere Abfalltonne stellt und geeignete Nachweise dafür erbringt, dass er an sich zu beseitigenden Abfall vermeidet bzw. ordnungsgemäß und schadlos verwertet, spricht vieles dafür, dass seinem Antrag zu entsprechen sein wird. Dabei dürfen die Anforderungen an die Nachweise nicht überspannt werden. Es genügt, wenn der Beklagte im Stande ist, die behaupteten Vermeidungs- und Verwertungsmethoden zu verifizieren. Höhere Anforderungen sind allerdings dann zu stellen, wenn der Kläger geltend machen sollte, dass auf seinem Grundstück entgegen der Lebenserfahrung überhaupt kein (Beseitigungs-)Abfall anfällt. Für diese Behauptung ist der volle Beweis zu erbringen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O.), was ohne Sachverständigengutachten schwerlich vorstellbar ist.


II.
Die beiden übrigen Anträge sind als Feststellungsanträge gegenüber dem ersten Hauptantrag subsidiär und somit gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig.
Bei der Bewertung des ersten Antrags wurden die mit den Feststellungsanträgen zur Prüfung gestellten Rechtsfragen (Anschlusszwang und Überlassungspflicht) mitgeprüft, so dass für eine separate Feststellung des Nichtbestehens der darauf
fußenden Rechtsverhältnisse kein Raum bleibt. Dies gilt auch, falls die beiden Anträge in die Zukunft gerichtet sein sollten. Beide Rechtsfragen werden auch bei der Überprüfung künftiger Gebührenbescheide mitbewertet werden müssen.


III.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.


Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: abk.vako@vako.im.rlp.de, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2003 (GVBI. 2004, S. 36) i.d.F. der Landesverordnung vom 07. Dezember 2004 (GVBI. S. 542) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

gez. Dr. Fritz gez. Karst gez. Theobald

Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 181,56 festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG). Dabei hatten die beiden Feststellungsanträge außer Betracht zu bleiben, da sie vom ersten Hauptantrag mit umfasst werden.
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
gez. Dr. Fritz gez. Karst gez. Theobald


10)B) XXV)
Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG
Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München den 15.05.2006

Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4 56068 Koblenz

7 K 634/05.KO
In der Verwaltungsstreitsache
Carl Christian Rheinländer, Hauptstraße 4, 55606 Heimweiler - Kläger -
gegen
Landkreis Bad Kreuznach,
vertr. d. d. Landrat, Salinenstr. 47, 55543 Bad Kreuznach - Beklagter -
wegen Abfallentsorgung
wird namens und im Auftrag des Klägers beantragt:

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - Aktenzeichen 7 K 634/05.KO - vom 30.03.2006, zugestellt am 21.04.2006, zuzulassen.

Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

PD Dr. Merk
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München den 19.06.2006

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4 56068 Koblenz
7 A 10570/06.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
Rheinländer gegen LK Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgung

wird der Antrag die Berufung zuzulassen vom 15.05.2006 wie folgt begründet:
1. Das Gericht hat in der angegriffenen Entscheidung den Standpunkt vertreten, der streitgegenständliche Gebührenbescheid sein rechtmäßig, da das klägerische Hausgrundstück an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen (§ 2 Abs. 1 AbfGS, § 7 Abs. 1 AbfS) ist und eine Rest-Abfalltonne zur Verfügung steht; Ausnahmeregelungen zu Gunsten des Klägers erkennt das Gericht nicht. Das Gericht hat nunmehr immerhin anerkannt, dass diese Vermutung widerleglich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2005 - 7 C 25.03). Es hat aber - ohne Beweisaufnahme -behauptet, es fehle bisher an jeglichem Nachweis dafür, dass der auf dem Grundstück des Klägers entstehende Abfall einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Eigen- oder Fremdverwertung zugeführt wird.
Der Kläger vermag diese Position nicht nachzuvollziehen. Er behauptet - unter Beweisantritt - weiter, dass auf seinem Grundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt da eventuell anfallende Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 8 AbfS) und verfolgt deshalb seine in der ersten Instanz gestellten Anträge weiter. Die Berufung ist aus den nachfolgend vorgebrachten Gründen zuzulassen.


2. Zulassungsgründe

2.1. Das Urteil weist einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Kläger hat die entscheidungserhebliche Tatsache, dass auf seinem Grundstück wegen Abfallvermeidung und, soweit unvermeidlich, vollständiger Verwertung, kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, durch Vorlage eines ausführlichen und schlüssigen Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzepts konkretisiert und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt. Er hat damit seiner materiellen Beweislast genügt.
Das Gericht hat trotzdem eine Beweisaufnahme unterlassen und hierzu ausgeführt:
Das Gericht darf nur auf der Grundlage der klägerischen Behauptungen eine solche Verwertung weder unterstellen, noch braucht es diesen Gesichtspunkt von Amts wegen aufzuklären. Denn den Kläger trifft insoweit auf Grund der in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG enthaltenen Definition von Beseitigungsabfall als nicht verwerteter Abfall die Nachweis- und die Beweislast hinsichtlich der Verwertung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O.). Mit einer Beweisaufnahme zu den behaupteten Verwertungsmöglichkeiten würde das Gericht die gesetzliche Beweislastregel umkehren.
Das Gericht war aber gehalten die beantragte Beweisaufnahme auf der Grundlage der materiellen Beweislast des Klägers durchzuführen. Die gerichtliche Feststellung der vollständigen ordnungsgemäßen Verwertung ist die logische Voraussetzung für die entscheidungserhebliche Feststellung, dass kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt. Es ist nicht nachvollziehbar wie hierdurch die gesetzliche Beweislastregel umgekehrt würde.
Die Verweigerung der beantragten Beweisaufnahme stellt daher einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehler dar. Auf diesem Fehler kann die Entscheidung beruhen, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beweisaufnahme zur Bestätigung der klägerischen Behauptung führen würde, dass auf dem klägerischen Grundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt. In diesem Fall wäre das Urteil aber als falsch aufzuheben.
Verfahrensfehlerhaft ist schließlich, dass die Unterlassung der beantragten Beweisaufnahme dem Kläger den ihm obliegenden Beweis abgeschnitten hat. Dies ist eine Verletzung der durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützten Effektivität des Rechtsschutzes.

2.2. Angesichts der Entscheidung des Gerichts eine beantragte Beweisaufnahme - trotz ersichtlicher und unabweisbarer Entscheidungserheblichkeit - nicht durchzuführen, drängen sich auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf.

2.3. Die Rechtssache hat auch grundsätzliche Bedeutung.
Das Gericht hat den Rechtsstandpunkt vertreten, dass der Kläger verpflichtet ist, den anfallenden Müll SELBST ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten.
Das sei Voraussatzung um so über § 8 AbfS bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Nebensatz KrW-/AbfG zu einer Ausnahme von der Abfallüberlassungspflicht zu gelangen.
Damit vertritt das Gericht einen Standpunkt, der eine Ausnahme von der Überlassungspflicht von vornherein ausschließt, da kein Privathaushalt hinsichtlich aller denkbaren Stoffe eine Eigenverwertung durchführen kann.
Es ist bisher nicht rechtskräftig, mindestens nicht durch ein höheres Gericht, geklärt, ob diese Auslegung des Teilsatzes soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zutreffend ist. Der Kläger vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Als Argument wird auf § 13 Abs. 2 KrW-/AbfG verwiesen. Die Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern besteht dann nicht, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Verwertung und Beseitigung nach den §§ 16, 17 und 18 übertragen worden sind. Diese Ausnahmeregelung hat das Gericht nicht beachtet. Es ist aber angesichts des unleugbaren gesetzlichen Vorrangs der Vermeidung vor der Verwertung und dieser wiederum vor der Beseitigung von wesentlicher Bedeutung ob auch eine Verwertung durch Dritte deren Zuverlässigkeit vorausgesetzt, grundsätzlich ordnungsgemäß ist. Dieser Gesichtspunkt erfüllt schließlich auch den Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeit der Sache.
2.4. Die Rechtssache weist schließlich besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf.
Tatsächliche Probleme ergeben sich aus der Komplexität der erforderlichen Beweisaufnahme, die so zu gestalten ist, dass das angewandte Prüfverfahren im Ergebnis auch zu einem überzeugenden Befund führen kann. Hier ist Neuland zu betreten, da bisher kein Gericht eine solche Beweisaufnahme durchgeführt hat, aber, angesichts des gesetzlichen Vorrangs von Vermeidung und Verwertung gegenüber Beseitigung, ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Klärung dieser Tatsache besteht.
Die gestellten Anträge sind damit begründet.

PD Dr. Merk
Rechtsanwalt

10)B) XXVI) Stellungnahme der Kreisverwaltung zum Antrag auf Zulassung der Berufung
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH ------------------------------- 12. Juli 2006

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4 56068 Koblenz

7 A 10570/06.OVG ----- 057-W 332/04
In dem Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgungsgebühren
hier: Zulassung der Berufung

ist der klägerische Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30.03.2006, Az. 7 K 634/05.KO, abzulehnen; da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO erkennbar ist.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger als Eigentümer eines Hausgrundstückes rechtmäßig zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen wurde.
Bereits mit Urteil vom 30.08.2004, Az. 7 K 543/04.KO, hatte das Verwaltungsgericht in dem rechtlich und tatsächlich gleichgelagerten Fall des Klägers -Streitgegenstand war ein früherer Gebührenbescheid - dessen Klage abgewiesen. Ein gegen dieses Urteil gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom 05.01.2005, Az. 12 A 11861/04.0VG abgelehnt.
Zuletzt wies der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz eine gegen diesen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 28.07.2005, Az. VGH B 2/05, zurück.
Da danach weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des nunmehr angegriffenen Urteils bestehen, noch die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

Im Auftrag - Utech - Ass.jur.
10)B) XXVII) Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch das OVG


7 A 10570/06.0VG --- 7 K 634/05.KO
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ --------------------Eingang 24.Juli 2006
BESCHLUSS

In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler, -Kläger und Antragsteller - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kurt-Peter Merk, München,
gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, Salinenstr. 47, 55543 Bad Kreuznach, -Beklagter und Antragsgegner
wegen Abfallentsorgungsgebühren - hier: Zulassung der Berufung
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 19. Juli 2006, an der teilgenommen haben Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff Richter am Oberverwaltungsgericht Geis beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. März 2006 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 181,56 festgesetzt.
GRÜNDE
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.
1. Ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des ,Verwaltungsgerichts musste eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt werden. Das angegriffene Urteil geht nämlich davon aus, dass auf dem Grundstück des Klägers Abfall anfällt und dieses abfallrechtlich nicht autark ist. Insbesondere bleibe ungeklärt, was mit Beseitigungsabfall geschehe, wenn Besucher sich weigerten, diesen mitzunehmen. Außerdem sei es dem Kläger nicht gelungen zu belegen, dass in seinem Fall eine Ausnahme von der Abfallüberlassungspflicht vorliege. Das Verwaltungsgericht hat insoweit Nachweise dafür vermisst, dass die vom Kläger in Anspruch genommenen Sammler bzw. Verwerter die überlassenen Gegenstände ordnungsgemäß verwerten. Die Frage nach einer vollständigen
ordnungsgemäßen Abfallverwertung auf dem Grundstuck des Klagers war danach nicht entscheidungserheblich; sie bedurfte keiner Aufklärung. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Unabhängig davon hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt und damit nicht alles getan, um von sich aus einen Verfahrensverstoß zu verhindern. Er kann sich deshalb im Zulassungsverfahren nicht mehr auf einen solchen berufen.
2. Aus den Ausführungen zu 1. folgt zugleich, dass das angegriffene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegt.
3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Der Kläger berücksichtigt insofern nicht, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich zu seinen Gunsten unterstellt hat, dass sich Privatpersonen ihrer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bestehenden Überlassungspflicht durch Übergabe des Abfalls an Dritte zur Verwertung entledigen können (vgl. BI. 8 der Urteilsabschrift). Es hat jedoch im vorliegenden Einzelfall die erforderlichen Voraussetzungen schon aus tatsächlichen Gründen verneint. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam gestellte Frage würde sich deswegen in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Damit sind auch besondere rechtliche
Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs.2-Nr.2 VwGO in diesem Zusammenhang nicht gegeben.
4. Schließlich zeigt der Antrag auf Zulassung der Berufung keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache auf. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der angesprochenen Komplexität einer Beweis aufnahme, da eine solche nach den Ausführungen zu 1. nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

gez. Wünsch gez. Wolff gez. Geis

10)B) XXVIII) Anhörungsrüge gegen den Ablehnungsbeschluss

Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München den 03.08.2006

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4 56068 Koblenz
7 A 10570/06.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
Rheinländer gegen LK Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgung
erhebe ich gegen den Beschluss des Gerichts vom 19.07.2006 die
Anhörungsrüge mit dem Antrag
das Verfahren auf Zulassung der Berufung fortzusetzen und die Berufung zuzulassen

Begründung
Mit Beschluss vom 19.06.2006, zugestellt am 21.07.2006, hat der erkennende Senat den klägerischen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Die Entscheidung verletzt den Kläger nach diesseitiger Ansicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
1. Der Kläger hat in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung die Unterlassung der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht gerügt und ausgeführt:
Der Kläger hat in 1. Instanz substantiiert und unter Beweisantritt behauptet, dass auf seinem Grundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, da eventuell anfallende Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Da das Gericht 1. Instanz nunmehr anerkannt hat, dass die Vermutung des Anfalls von Beseitigungsabfällen widerleglich ist und der Kläger die entscheidungserhebliche Tatsache, dass auf seinem Grundstück wegen Abfallvermeidung und, soweit unvermeidlich, vollständiger Verwertung, kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, durch Vorlage eines ausführlichen und schlüssigen Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzepts konkretisiert und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat, war des Verwaltungsgericht gehalten den bereits mit der Klagebegründung vom 07.11.2005 angebotenen Beweis durch Sachverständigengutachten zu erholen. Eines weiteren Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung bedurfte es nach der geltenden Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Der Kläger hatte seiner materiellen Beweislast genügt.
Das Gericht hat trotzdem eine Beweisaufnahme verweigert und hierzu erst in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt:
Das Gericht darf nur auf der Grundlage der klägerischen Behauptungen eine solche Verwertung weder unterstellen, noch braucht es diesen Gesichtspunkt von Amts wegen aufzuklären. Denn den Kläger trifft insoweit auf Grund der in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG enthaltenen Definition von Beseitigungsabfall als nicht verwerteter Abfall die Nachweis- und die Beweislast hinsichtlich der Verwertung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O.). Mit einer Beweisaufnahme zu den behaupteten Verwertungsmöglichkeiten würde das Gericht die gesetzliche Beweislastregel umkehren.
2. Seiner Beweislast kann der Kläger nur vor Gericht genügen. Zuständiges Gericht war das Verwaltungsgericht. Der Beweis ist nur durch Sachverständigengutachten zu führen. Die gerichtliche Feststellung der vollständigen ordnungsgemäßen Verwertung ist die logische Voraussetzung für die entscheidungserhebliche Feststellung, dass kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt. Es ist daher ein Verstoß gegen die Gesetze der Logik, wenn das zuständige Gericht einerseits den Sachverständigenbeweis fordert, seine Durchführung aber gleichzeitig verweigert mit der Begründung hierdurch werde die gesetzliche Beweislastregel umgekehrt. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Protokolls diese widersprüchliche Position nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und damit dem Kläger, der nicht damit rechnen konnte, dass das Gericht eine rechtlich derart abwegige und logisch unvertretbare Auffassung vertreten würde, rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vorenthalten. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts stellt, wie schon vorgetragen, auch einen groben Verstoß gegen die durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Effektivität des Rechtsschutzes dar.

3. Der erkennende Senat hat nun verneint, dass die Verweigerung der Beweisaufnahme einen Verfahrensfehler darstellte. Zur Begründung hat er folgendes als den maßgeblichen Rechtstandpunkt des Verwaltungsgerichts angesehen:
Das angegriffene Urteil geht nämlich davon aus, dass auf dem Grundstück des Klägers Abfall anfällt und dieses abfallrechtlich nicht autark ist. Insbesondere bleibe ungeklärt, was mit Beseitigungsabfall geschehe, wenn Besucher sich weigerten, diesen mitzunehmen.
Damit hat der erkennende Senat zum einen eine Frage des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mit einer Rechtfrage verwechselt und zum anderen verkannt, dass es sich bei diesem maßgeblichen Rechtstandpunkt um eine Sachverhaltsunterstellung handelt, aus der, logisch zwangsläufig, vornherein die Klageabweisung folgt. Es wird dabei die juristische Schlussfolgerung die vom Gericht zu treffen ist umgekehrt, indem das Ergebnis bereits vorausgesetzt wird. Dies stellt einen, die Schussfolgerung als juristisch unbrauchbar qualifizierenden logischen Fehler dar, der als petitio principii schon aus dem römischen Recht bekannt ist. Der Kläger hat dies bereits, wenn auch nicht in dieser Offenheit, unter Ziffer 2.1. des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 19.06.2006 vorgetragen.
Der erkennende Senat hat mit seinem Rechtstandpunkt im Beschluss vom 19.07.2006 also den Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Denkgesetze nicht geheilt, sondern perpetuiert. Da dem Kläger durch die Nichtoffenlegung des maßgeblichen Rechtstandpunkt des Verwaltungsgerichts seitens des Verwaltungsgerichts das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vorenthalten wurde, verletzt auch der Beschluss vom 19.07.2006 den Kläger in seinem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
Der Senat sei abschließend daran erinnert, dass das von ihm anzuwendende Gesetz, hier in der Gestalt des § 2 Abs. 1 der Abfallsatzung des Landkreisen Bad Kreuznach, von den Erzeugern und Besitzen von Abfällen vorrangig die Vermeidung derselben fordert und § 13 Abs. 2 KrW-/AbfG eine gesetzliche Ausnahme von der Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern statuiert.
Wenn die Rechtsprechung aber einen Rechtstandpunkt vertritt, der die Erreichung des primären gesetzlichen Ziels als in der Praxis unmöglich unterstellt, und den Nachweis des Vorliegens der Ausnahmeregelung verweigert, so ist dies eine Rechtanwendung die mit den vom Gesetzgeber der Justiz vorgegebenen Ziele nicht vereinbar ist.
Der gestellte Antrag ist damit begründet.
PD Dr. Merk
Rechtsanwalt

10)B) XXIX) Zurückweisung der Anhörungsrüge

7 A 10913/06.OVG
7 K 634/05.KO
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND- PFALZ
Beschluss ---------------------------------------------------------------Eingang 25.August 2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Carl Christian Rheinländer, 55606 Heimweiler, -Kläger und Antragsteller-, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kurt-Peter Merk, 80331 München,
gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, 55543 Bad Kreuznach, -Beklagter und Antragsgegner -
weg e n Abfallentsorgungsgebühren - hier: Anhörungsrüge
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 21. August 2006, an der teilgenommen haben
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl
Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff
Richter am Oberverwaltungsgericht Geis
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 152a VwGO erhobene: Anhörungsrüge führt nicht zur Fortsetzung des Verfahrens. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Juli 2006 das Vorbringen des Klägers vollständig zur Kenntnis genommen und bewertet. Was der Kläger nunmehr geltend macht, ist eine seiner Auffassung nach unrichtige Rechtsanwendung durch den Senat. Das begründet jedoch keinen Gehörsverstoß. Ungeachtet dessen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich nach dem Standpunkt des Verwaltungsgerichts eine Beweisaufnahme schon deshalb nicht aufdrängen musste, weil auch unter Würdigung des von dem Kläger vorgelegten Konzepts zur Abfallvermeidung nach wie vor nicht geklärt ist, was mit Beseitigungsabfall geschieht, wenn Besucher sich weigern, diesen mitzunehmen. Außerdem ist es dem Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gelungen zu belegen, dass in seinem Fall eine Ausnahme von der Abfallüberlassungspflicht vorliegt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht Nachweise dafür vermisst, dass die vom Kläger in Anspruch genommenen Sammler bzw. Verwerter die überlassenen Gegenstände ordnungsgemäß verwerten. Hierzu hat sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht erklärt; auch der Anhörungsrüge lässt sich hierzu nichts entnehmen. Insbesondere mit Blick hierauf wäre das vom Kläger erstrebte Sachverständigengutachten nicht geeignet, seine nach wie vor ausstehenden Erklärungen zu ersetzen.
Der ferner mit der Anhörungsrüge aufgeworfene Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht war nicht Gegenstand des Antrags auf Zulassung der Berufung und schon deshalb nicht vom Senat zu berücksichtigen. Im Übrigen war - wie sich den Schriftsätzen der Beteiligten entnehmen lässt - die Frage des Nachweises einer ordnungsgemäßen Verwertung beseitigungspflichtigen Abfalls stets Gegenstand der Erörterung. Als gewissenhafter und kundiger, zudem anwaltlich vertretener Prozessbeteiligter musste der Kläger nach dem Prozessverlauf damit rechnen, dass diese Frage auch für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich sein würde. Dass er - anders als der Beklagte - in diesem Zusammenhang die Schlüssigkeit seines Vortrags unterstellt hat, ist aus seiner Sicht nachvollziehbar, ersetzt jedoch die dem Gericht obliegende eigene Prüfung und Bewertung des Sachverhalts nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. zum Gebührenansatz: Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
gez. Dr. Holl gez. Wolff gez. Geis
10)B) XXX) Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München den 24.09.2006
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
56065 Koblenz

Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren
des Herrn Carl Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler - Antragsteller -
gegen
den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2006
zugestellt am 25.08.2006 - 7 A 10913/06.OVG -

zeige ich unter Vollmachtvorlage an, dass ich den Antragsteller anwaltlich vertrete. Ich stelle folgende
Anträge:
1. Der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2006 - 7 A 10913/06.OVG - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 6 LV. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
2. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.
Begründung
1.
Der Beschwerdeführer erhebt Verfassungsbeschwerde gemäß Art.130 a LV und
rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 6 LV.
Er wendet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, nach der er weiterhin zu dulden hat, dass ihm vom Landkreis Bad Kreuznach eine Restmülltonne mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern zur Verfügung gestellt wird und gegen ihn weiterhin Müllentsorgungsgebühren in Höhe von € 181,56 jährlich festgesetzt werden.

1.1.
Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Frau und 3 Kindern in der Hauptstr.4 in Heimweiler. Mit Bescheid vom 13.04.2004 wurde er vom Landkreis Bad Kreuznach auf Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2004 in Höhe von € 181,56 in Anspruch genommen. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch ein. Er trug vor, dass in seinem Haushalt seit Jahren kein überlassungspflichtiger Abfall (Restmüll) mehr anfällt.
Am 16.02.2004 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Aufhebung des Gebührenbescheides vom 13.04.2004 und des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2005. Zur Begründung führte er - substantiiert unter Beweisantritt - aus, dass in seinem Haushalt kein überlassungspflichtiger Abfall (Restmüll) anfällt.
1.2.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage durch Urteil vom 30.03.2006 - 7 K 634/05.KO - unter Bezugnahme seines Urteils vom 30.08.2004 mit der Begründung ab, der streitgegenständliche Gebührenbescheid sein rechtmäßig, da das klägerische Hausgrundstück an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen (§ 2 Abs. 1 AbfGS, § 7 Abs. 1 AbfS) ist und eine Rest-Abfalltonne zur Verfügung steht; Ausnahmeregelungen zu Gunsten des Klägers erkannte das Gericht nicht. Das Gericht hat aber anerkannt, dass die Vermutung des Anfalls beseitigungspflichtigen Abfalls widerleglich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2005 - 7 C 25.03. Es hat aber - ohne Beweisaufnahme - unterstellt, dass im Haushalt des Klägers Restmüll anfällt.
Der Kläger vermag diese Position nicht nachzuvollziehen. Er hat - unter Beweisantritt - substantiiert behauptet, dass auf seinem Grundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, da eventuell anfallende Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 8 AbfS). Da das VG die Berufung nicht zugelassen hat, hat der Kläger beantragt die Berufung zuzulassen. Diesen Antrag hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19.07.2006 - 7 A 10570/06.OVG - zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge wurde mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 21.08.2006 - 7 A 10913/06.OVG zurückgewiesen.

1.3
Das Oberverwaltungsgericht hat mit seiner Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung und der Zurückweisung der Anhörungsrüge, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 6 LV. verletzt.
Es übernimmt die Argumente und Aussagen des Verwaltungsgerichts ungeprüft, ohne die entsprechenden gegenteiligen Erklärungen des Klägers zu berücksichtigen. So muss es zwangsläufig zur gleichen Auffassung wie das Verwaltungsgericht kommen, dies zum Nachteil des Klägers und unter Missachtung der Notwendigkeit einer für beide Seiten fairen Prozessführung.
Um Wiederholungen zu vermeiden sei hier das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2006 detailliert betrachtet und kommentiert, dessen falsche Aussagen sich zum Teil in den Entscheidungen des OVG eins zu eins wieder finden.
1. Aus der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung: "Das angegriffene Urteil geht nämlich davon aus, dass auf dem Grundstück des Klägers Abfall anfällt und dieses abfallrechtlich nicht autark ist." - "Insbesondere bleibe ungeklärt, was mit Beseitigungsabfall geschehe, wenn Besucher sich weigerten, diesen mitzunehmen." - "Das Verwaltungsgericht hat insoweit Nachweise dafür vermisst, dass die vom Kläger in Anspruch genommenen Sammler bzw. Verwerter die überlassenen Gegenstände ordnungsgemäß verwerten."
2. Aus der Zurückweisung der Anhörungsrüge: "...weil auch unter Würdigung des von dem Kläger vorgelegten Konzepts zur Abfallvermeidung nach wie vor nicht geklärt ist, was mit Beseitigungsabfall geschieht, wenn Besucher sich weigern, diesen mitzunehmen". - " Außerdem ist es dem Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gelungen zu belegen, dass in seinem Fall eine Ausnahme von der Abfallüberlassungspflicht vorliegt." - "Insoweit hat das Verwaltungsgericht Nachweise dafür vermisst, dass die vom Kläger in Anspruchgenommenen Sammler bzw. Verwerter die überlassenen Gegenstände ordnungsgemäß verwerten."
Das OVG hat Sachverhaltsunterstellungen des Verwaltungsgerichts ungeprüft übernommen und wiederholt.

Zum Urteil des Verwaltungsgerichts:
Die Ablehnung des Klagebegehrens durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30.03.2006 fußt ausschließlich auf einer rechtswidrigen Argumentationsmethoden. Angesichts der obersten Pflicht zur objektiven, streng am Sachgegenstand zu orientierenden Beweiserhebung und Abwägung kann das Vorgehen des Verwaltungsgerichts keinesfalls hingenommen werden.
Im Wesentlichen wird von Seiten des Verwaltungsgerichts, wie auch schon seit Beginn der Streitigkeiten von Seiten des beklagten Landkreises, mit folgenden Methoden vorgegangen:
1. --- Beharrliches Ignorieren etlicher, vom Kläger wiederholt vorgetragener Sachzusammenhänge, dagegen aber Wiederholung und Übernahme von falschen Tatsachenunterstellungen aus dem vorangegangenen Prozess.
2. --- Einforderung von Nachweisen zu Drittverwertern, die von jedem anderen Haushalt ohne Nachweisforderung in Anspruch genommen werden können.
3. --- Bezüglich der Eigenverwertung: Einforderung von Nachweisen zu alltäglichen, banalen und unbedenklichen Methoden.
4. --- Ignorieren rechtswidriger Unterlassungen des beklagten Landkreises im Umgang mit dem Kläger.
5. --- Strikte Weigerung, irgendwelche genaueren Angaben zu Form und Umfang eines eventuellen Nachweises zu äußern, um es damit dem Kläger faktisch unmöglich zu machen, jemals einen zufriedenstellenden Nachweis erbringen zu können.
Die vorliegende verwaltungsgerichtliche Argumentationsweise lässt sich nach Prüfung aller Fakten nur dahingehend interpretieren, dass hier eine veraltete abfallpolitische Struktur zementiert werden soll. Es entsteht der Eindruck, dass ein Präzedenzfall vermieden werden soll der, den abfallgesetzlichen Grundsätzen entsprechend, zu einer Gebührenbefreiung führt, wenn kein überlassungspflichtiger Abfall, auch Beseitigungsabfall oder Restmüll genannt anfällt. Die heutige, den Zielen der Abfallwirtschaft deutlich widersprechende Praxis des Landkreises wird verteidigt; damit betreiben die hier tätigen Gerichte Abfallpolitik, nicht aber Rechtsanwendung. Genau das und nur das wäre ihre Aufgabe.
I.) Zur tatsächlichen Abfallsituation im Haushalt des Klägers
Angesichts der sich hartnäckig haltenden falschen Darstellungsweise der tatsächlichen Abfallsituation im Haushalt des Klägers, sei es auf Seiten der Verwaltung oder auf Seiten des Verwaltungsgerichts, sei hier noch einmal diese oberste Sachgrundlage für das vorliegende Klageverfahren wiedergegeben.
I.) a)
Zuerst fallen beim Kläger, wenn auch in deutlich geringeren Mengen, die ganz gewöhnlichen Arten von Wertstoffen an, die auch in jedem anderen Haushalt der normalen Verwertung zugeführt werden, ohne dass dafür vom Abfallwirtschaftsbetrieb ein Nachweis verlangt wird, wie:

1. --- Verpackungsabfall mit grünem Punkt für das DSD, Textilien und Schuhe für die Textilsammlung, Altbatterien- und Akkus, Elektro- und Elektronikschrott, aber auch Kompostierbares aus der Küche, welches viele Haushalte im eigenen Garten in selbst gebauten oder gekauften Boxen verwerten.
2. --- Daneben auch Verwertungsmöglichkeiten, die eventuell von weniger Haushalten in Anspruch genommen werden, die diesen aber ganz selbstverständlich offen stehen, wie für verschiedene, getrennt gesammelte Metalle, die völlig legal und ordnungsgemäß beim Schrotthändler abgegeben werden können und sogar noch ein paar Euro bringen, Alt-CDs, für die mittlerweile eine ganze Reihe von Abgabemöglichkeiten an spezialisierte Verwerter u. A. im Internet zu finden sind, Altbrillen, die viele Optiker entgegennehmen um sie etwa in Drittweltländer zu vermitteln, Medikamente, welche jede Apotheke annimmt, gebrauchte PE-Folie, für welche bei vielen Baustoffhändlern ein Sammelcontainer speziell für den Kunststoff Polyethylen bereit steht, Bauschutt für einen privaten Verwerter, sofern dieser nicht selbst verwertet wird, usw.
I.) b)
Darüber hinaus gibt es noch zwei weniger gewöhnliche Abfallkategorien auf dem Grundstück des Klägers, die er selbst ordnungsgemäß und auf dem Grundstück verwertet, die aber ebenfalls auch bei anderen Haushalten vorkommen:
1. --- Kompostierbares (Laut Abfallverzeichnisverordnung AVV als ungefährlich eingestuftes Material, Schlüsselnummer 200201) über das normale Quantum hinaus, etwa Naturstoffe in Form von Kleidung, minimale Mengen Naturkautschuk (z.B. Gummiringe vom Naturwarenversand), pflanzengegerbtes Leder (selbstgemachte Kinderbundschuhe), aber auch biologisch abbaubare Werkstoffe wie die aus dem letzten Verfahren schon bekannten Zigarettenfilter aus Celluloseacetat (Nachweis in Form eines Gutachtens liegt vor), Kartonageartikel vom ökologischen Büroausstattungsversand, Maisstärkefolie, Kalkkaseinfarbe, Sisal- oder Hanfkordel, Schafwollefilz, usw.

2. --- und die rein mineralischen Abfälle wie Küchenbruch, Blumentöpfe (Laut Abfallverzeichnisverordnung AVV als ungefährlich eingestuftes Material, Schlüsselnummer 200202) oder auch das Glas von Glühlampen (Laut Abfallverzeichnisverordnung AVV als ungefährlich eingestuftes Material, Schlüsselnummer 200102 ), die vom Material her identisch sind mit normalen Baustoffen aus Stein oder Erde. Sie eignen sich nach entsprechender Zerkleinerung, und dies wird von niemandem angezweifelt, als völlig unbedenklicher Ersatz von zum Beispiel Sand, Kies oder Schotter.
I.) c)
Schließlich gibt es beim Kläger noch eine letzte Materialfraktion die sortenrein gesammelt wird.
Dies sind die Kunststoffe ohne Anhaftung irgendwelcher anderen Materialien, seien es nun vollständige Objekte wie Zahnbürsten oder die Köpfe davon, oder seien es Kunststoffstücke nach einer mechanischen Trennungsprozedur von teilweise aus Kunststoff bestehenden Dingen. (Laut Abfallverzeichnisverordnung AVV als ungefährlich eingestuftes Material, Schlüsselnummer 200139)
Theoretisch könnten diese, in der beim Kläger vorliegenden reinen Form, einmal einem Verwertungsbetrieb zugeführt werden, unter der Voraussetzung, dass sie auch tatsächlich irgendwann zu Abfall werden. In der vorliegenden Reinheit eignen sich diese beispielhaft zur stofflichen Verwertung, müssen also ganz und gar nicht der energetischen Verwertung zugeführt werden, über welcher sie laut Gesetz auch rangieren. (- Hier: Energiegehalt über der gesetzlich geforderten Mindestzahl für energetische Verwertung von 11.000 kj/kg, - siehe KrW-/AbfG § 6 Abs 2 - ).
Diese Kunststoffe fallen beim Kläger in so geringen Mengen an, schätzungsweise 200 Gramm im Jahr (- Zahnbürste wiegt 12 Gramm, ein Wechselkopf ca. 1 Gramm -), dass der Kläger noch nie in der Verlegenheit war, diese loswerden zu wollen.
Diese Tatsache ist vom Kläger in den letzten Jahren mehrfach und auch stets genauso geschildert worden. Immer sprach er nur von der theoretisch bestehenden Möglichkeit einer Abgabe an Kunststoffverwerter.
Leider, und zum großen Nachteil des Klägers, gelang es dem beklagten Landkreis wie auch dem Verwaltungsgericht bisher immer, dies anders darzustellen, irgendwelche dunklen Entsorgungswege für die Kunststoffe zu suggerieren und auch auf dieser Basis den Kläger ablehnend zu beurteilen.
In Wahrheit stellt die Fraktion der Gebrauchtkunststoffe für den Kläger bis heute gar keinen Abfall dar, dessen er sich entledigen will oder muss.
Auch aus subjektivem, persönlichen Grund kann der Kläger dieses Material nicht abgeben, einmal, weil er als Künstler sich die Möglichkeit offen halten will, damit eine Kollage zusammenzustellen, mit deren Verkauf er teilweise seine Prozesskosten finanzieren könnte, aber vor allem, weil er als Müllaktivist diese Fraktion schon mehrfach als Vorzeigeobjekt für die Medien brauchte (letztes Beispiel: Artikel in der ZEIT Nr 18, siehe dort Foto) und es auch in Zukunft als Schulungsmaterial für die Vorträge benötigt, zu welchen er bereits eingeladen ist. Da solche Dinge wie Billigkugelschreiber, Straßenbesen mit Kunststoffborsten, Spielzeugteile oder Wegwerffeuerzeuge vom Kläger im Zuge eines nachhaltigen Konsumverhaltens nicht mehr gekauft werden, müsste er sich diese Dokumentationsfragmente ja nach Abgabe erst wieder neu beschaffen.
I.) d)
Auch wenn der persönliche Wert für den Kläger bezüglich der reinen Kunststofffraktion aller Voraussicht nach vor Gericht nicht gelten gelassen wird, wozu für den Kläger nach dem erlebten Umgang mit Verwaltungs- und Gerichtsinstitutionen durchaus die Wahrscheinlichkeit besteht, und man unterstellen sollte, dass der Kunststoff irgendwann zu Abfall wird ( --nach § 3 Abs 1 KrW-/AbfG sind bewegliche Sachen erst dann Abfälle, wenn - sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß.-- ), sollen an dieser Stelle auch andere Eventualitäten noch betrachtet werden.
Der Beklagte und das Gericht könnten diesen für den Kläger wichtigen Wertstoff, wie bereits schon geschehen, kurzerhand zu Beseitigungsabfall umdeklarieren, um so den Anfall von Restmüll auf dem Grundstück des Klägers zu konstruieren. Deshalb ist zu klären, wie das Verhalten des Klägers die Gebrauchtkunststoffe auf jeden Fall vor der Beseitigung zu bewahren auch von anderen Institutionen wie auch in den Gesetzen gesehen wird.
Tatsache ist, dass getrennt gesammelte Gebrauchtkunststoffe, wohlgemerkt über die Kunststoffe mit grünem Punkt, also die Verpackungskunststoffe hinaus, derzeit schon auf nahezu jedem Wertstoffhof in Deutschland gesondert in Container sortiert werden, um sie einer Verwertung zuzuführen. Altkunststoffe, wenn sie nicht mit Beseitigungsmüll vermischt sind, stellen einen immer bedeutender werdenden Wert als Rohstoff- oder Energieträger dar. Die Bedeutung der nationalen wie internationalen Gebrauchtkunststoffbörsen wächst stetig, im Internet lassen sich mehrere privatwirtschaftliche Institutionen finden die Angebote und Nachfragen vermitteln.
Die Technik der Anlagen zur Kunststoffsortierung wird immer weiter verfeinert und die Sortierung dadurch immer umfassender und kostengünstiger. Es entstehen immer mehr Unternehmen, die im Bereich Kunststoffrecycling arbeiten und Gewinne machen. Die Appelle des bvse- Bundesverbands Sekundärrohstoffe und Entsorgung- nach besseren Rahmenbedingungen für stoffliches Kunststoffrecycling sind eindeutig.
Die Verbrennung von Kunststoffen zur Beseitigung aber auch als Ersatzbrennstoff ist immer weniger zeitgemäß.
Der Beschwerdeführer könnte seine entsprechend der Gesetzesforderung getrennt gesammelten Altkunststoffe auf den nächsten Wertstoffhof zur Verwertung bringen oder sie beim einem privaten zugelassenen Kunststoffrecycler in der Region oder Sortieranlagenbetreiber, etwa einem Zweigwerk des DSD abgeben.
Alles dies ignoriert der beklagte Landkreis und das Verwaltungsgericht beständig. Der Landkreis mag noch einen subjektiven Grund, die möglichst lange Bewahrung seiner Einnahmequelle, der Beseitigungsabfälle, haben, wenn er versucht, die getrennt gesammelten Kunststoffe von Wertstoff in Restmüll umzudeklarieren.
Dass aber das Verwaltungsgericht diese eindeutig der gesetzlich geforderten Rangfolge nach Vermeidung vor Verwertung vor Beseitigung zuwiderlaufenden Argumentation des Beklagten auch noch folgt und das vollständig gesetzeskonforme Abfallmanagement des Klägers ignoriert, ist nicht nachzuvollziehen.
Wie schon mehrfach erwähnt, legt das KrW-/AbfG, das oberste Bundesgesetz, bezüglich der Arten von Abfallbehandlungsarten eindeutig die Rangfolge fest.
Hier, wie auch in allen Gesetzen auf Länder- und Kommunalebene darunter, verleiht die Regel - Vermeiden vor stofflicher Verwertung, vor thermischer Verwertung, vor Beseitigung - dem Verhalten des Klägers oberste Berechtigung.
Auch der Einwand des Klägers, die getrennt gesammelten Kunststoffe gerade nicht dem beklagten Landkreis geben zu wollen, weil dort damit ein per Gesetz nicht gebilligtes "down-sizing" passiert, ist ebenfalls vom KrW-/AbfG gedeckt.
Eine besonders deutliche Formulierung diesbezüglich findet sich unter Anderem auch in der Mitteilung der EU-Kommission "Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling" aus dem Jahr 2003, die als Willensäußerung für die Abfallgesetze aller europäischen Staaten maßgeblich ist: ... Systeme für die getrennte Sammlung wurden und werden auch künftig in großem Umfang eingesetzt, um die Zielvorgaben der Richtlinien der Gemeinschaft für spezielle Abfallströme zu erreichen, insbesondere für Altprodukte, die ansonsten in den Strom der feste Siedlungsabfällen gelangen würden. Eines der Merkmale fester Siedlungsabfälle ist ihre Heterogenität. Die Gewinnung qualitativ hochwertiger verwerteter Materialien aus gemischten festen Siedlungsabfällen ist daher in der Regel schwierig aus technischer Sicht und teuer aus wirtschaftlicher Sicht.
Stellt man jedoch sicher, dass verwertbare Stoffe getrennt gesammelt werden, lassen sich relativ homogene verwertete Materialien von guter Qualität herstellen.
In diesem Zusammenhang sollte die indirekte Wirkung von Systemen für die getrennte Sammlung auf Gemeindeebene auf das Verbraucherverhalten nicht unterschätzt werden.
Die getrennte Sammlung, insbesondere im Rahmen von Haus-zu-Haus-Systemen, erfordert die aktive Beteiligung der Bürger an der Abfallbewirtschaftung. Dadurch kann das allgemeine Bewusstsein für den Umweltaspekt von Abfällen geweckt und auf diese Weise eine Änderung des Verbraucherverhaltens gefördert werden.
Demgegenüber stellt sich die Abfallbewirtschaftung des Landkreises als völlig veraltet dar. Auch die seit kurzem eingeführte Vorbehandlungspflicht für Abfälle (TASi), ohnehin alles andere als der Einfall des Beklagten, würde keinesfalls eine umweltgerechtere Verfahrensweise für die Altkunststoffe des Klägers garantieren. (Hier haben wir es gerade eben mit einer, im oben dokumentierten Sinne, eigentlich zu vermeidenden Vermischung zu tun, die lediglich Materialien von verminderter Qualität ergibt.)
Im Gegenteil: Erstens wird der hierbei herausgesammelte Kunststoff nicht stofflich verwertet, sondern verbrannt, zweitens muss der Abfall über 100 km zur Abfallbehandlungsanlage transportiert werden (zusätzliche Umweltbelastung), weil der Landkreis keine eigene Anlage besitzt.
Selbst wenn der Kläger sich seiner Kunststoffmaterialien irgendwann entledigen wollte, wäre es noch weit besser, falls es an einer geeigneten Sammelstation in seiner Nähe fehlt, diese per Post an einen Verwerter zu schicken, welcher die stoffliche Verwertung betreibt, ebenso, wie es auch für die Alt-CDs derzeit gehandhabt werden kann.
Die Preise für saubere Altkunststoffe haben sich seit dem letzten Sommer mehr als verdoppelt, eine Tendenz, die auf dem internationalen Rohstoffmarkt erst ihren Anfang nimmt. In naher Zukunft wird reiner Kunststoff auch bei uns gehandelt werden, wie derzeit getrennt gesammelte Metalle. Auch auf diesem Gebiet ist der Kläger mit seiner strikten Getrenntsammlung gewissermaßen Vorreiter.
I.) e)
Schließlich aber ist klar herauszustellen, dass der Haushalt des Klägers fast ausschließlich durch Vermeidung restmüllfrei geworden ist, also durch die praktische und konsequente Umsetzung der obersten Zielvorgabe höchster Abfallgesetze.
In Anbetracht der sonst für einen Haushalt dieser Größe üblichen Abfallmenge bildet die verwertete Menge gegenüber der vermiedenen beim Kläger bezüglich des Reduzierungspotentials eine nur untergeordnete Rolle.
Zur Produktvermeidung hat der Kläger auch Angaben in seinen Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept gemacht, welches dem Verwaltungsgericht mit der Klageschrift übersandt wurde.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Konzept verwiesen und beantragt, es zur Vervollständigung des Kapitels I beizuziehen.
II.) Zum Gegenüber der jeweiligen Hauptargumente
Der bedeutendste Streitpunkt in diesem Klageverfahren konnte auch schon im vorangegangenen Verfahren im Jahre 2004 bis 2005 (12 A 11861/04.OVG - 7 K 543/04.KO) nicht aufgeklärt werden. Zwei wichtige Argumente, eines auf Seiten des Klägers und eines auf Seiten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, stehen sich weitgehend unverträglich gegenüber.

Auch im Urteil des Verwaltungsgerichts ist diese Argumentation des Beklagten wieder enthalten, um das Begehren des Klägers nach völliger Befreiung von den Abfallentsorgungsgebühren abzuweisen. Die Argumentation des Klägers aber wird in der Urteilsschrift weitgehend ignoriert oder verniedlicht.
II.) a)
Die Argumentation des Beklagten, wie des Verwaltungsgerichts
, stützt sich auf das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz (KAG), auf die Abfallgebührensatzung des Beklagten (AbfGS) und auf dessen Abfallsatzung (AbfS),
im Besonderen, wie auch im Verwaltungsgerichtsurteil erneut ausgeführt,
auf § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 7 KAG,
auf § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 2 Abs. 1 AbfGS und
auf § 7 Abs. 1 AbfS
Die Argumentation des Klägers dagegen stützt sich
auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG und
auf § 2 Abs. 1 und 5, sowie § 3 Abs.1 und 3 AbfGS, wobei noch die Tatsache betont werden muss, dass der "Anschluss an die Abfallentsorgung" das gleiche ist, wie das "Zur-Verfügung-stellen der Restabfalltonne".
Da die eine Argumentationsreihe die andere aber ausschließt, sollen die angegebenen Paragraphen noch einmal näher betrachtet und ihr Inhalt dem Sachgegenstand gegenüber gestellt werden:
II.) b)
--- KAG §1 Abs 1 - ( "§ 1 Kommunale Abgaben (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach diesem Gesetz kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.") - sowie
--- KAG §2 Abs 1 - ("§ 2 Abgabensatzungen (1) Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muß den Kreis der Abgabenpflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenpflicht und der Fälligkeit bestimmen.") -
Angesichts der spezifischen Struktur des vorliegenden Klagebegehrens sind diese beiden Paragraphen in ihrer Aussage einerseits banal, andererseits wird hier sogar der Vorrang des KrW-/AbfG bestätigt - ("...soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.").
--- KAG § 7 Abs 1 Satz 1: Die kommunalen Gebietskörperschaften können als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben.
Auch dieser Paragraph ist irrelevant für den vorliegenden Fall. Darüber hinaus bestätigt er sogar die Position des Klägers, bestätigt er doch im Umkehrschluss, dass für die Nichtinanspruchnahme keine Benutzungsgebühren erhoben werden dürfen. Die Inanspruchnahme hat im Falle des Klägers nie stattgefunden, was von Kreisverwaltung auch bestätigt wird. Ein unter der Schüttkante einer jeden Restmülltonne eingeschweißter Zählchip sorgt für dieses eindeutige Indiz.
Der § 7 Abs. 1, der sich auf Benutzungsgebühren bezieht, beinhaltet auch noch andere Aussagen, die eindeutig dem Anliegen des Klägers Recht geben:
--- KAG §7 Abs 1 Satz 3: Ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Leistung der Einrichtung oder Anlage und der Gebühr führen.
Dies ist für den Haushalt des Klägers eindeutig der Fall. Vom Kläger für keinerlei Restmüll die volle Gebühr zu verlangen ist das größte Missverhältnis, welches in diesem Zusammenhang vorstellbar ist.
--- KAG §7 Abs 1 Satz 4: Bei Einrichtungen und Anlagen, die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen gefährdet werden können, kann die Benutzungsgebühr für die Leistung so bemessen werden, dass sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bietet.
Von Anreizen für ein umweltschonendes Verhalten über die Benutzungsgebühr, sind im Einflussbereich des beklagten Landkreises keinerlei Ansätze auszumachen.
Ebenso geht die Heranziehung von
--- AbfGS § 3 Abs 3 Satz 1 fehl. (" § 3 Gebührenschuldner - (3) Nutzer der Einrichtungen oder Anlagen zur Abfallentsorgung sind die Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten der an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstücke.").
Hier wird wieder die Katze bemüht, die sich in den Schwanz beißt, wie schon im vorangegangenen Prozess.
Gegen seinen Willen und gegen die Bestimmung des § 14 KrW-/AbfG wurde der Kläger angeschlossen indem man ihm kurzerhand eine Tonne vors Haus stellte. Bezüglich dieses Details hat der Kläger, obwohl immer wieder geäußert, keine Chance mehr auf rechtliches Gehör bekommen. Das Gericht schätzte einfach und in ignoranter Verkennung der Tatsachen das Vorhandensein der Tonne beim Kläger höher ein, als das Gesetz, wonach er die Tonne wegen des völligen Fehlens überlassungspflichtigen Abfalls gar nicht dulden muss.
Dabei gibt dieser Satz 2 von § 3 Abs 3 AbfGS, hier wiederum der Umkehrschluss, dem Kläger sogar Recht - ("Nutzer ist im Übrigen derjenige, der eine Leistung der Abfallentsorgung in Anspruch nimmt..."). Er nimmt, wie schon gesagt keinerlei Leistung der Abfallentsorgung in Anspruch.
Mit der lapidaren Behauptung, die Gebühren seien fällig, weil das Grundstück des Klägers angeschlossen sei, bei gleichzeitiger kategorischer Weigerung die Tatsache zu akzeptieren, dass beim Kläger gar kein überlassungspflichtiger Abfall anfällt, die Berechtigung des Anschlusses also gar nicht besteht, wird bis heute die einzig gesetzeskonforme Entscheidung verweigert.
Ebenso wurde niemals verdeutlicht, dass das Angeschlossensein und das Vorhandensein der Tonne im Grunde ein und dasselbe ist. Das Eine kennzeichnet sich erst durch das Andere.
Im vorliegenden Urteil hat das Verwaltungsgericht abermals versucht, zu diesem Detail eine endgültige Klärung zu verhindern, indem es mittels Nennung der beiden Ausdrücke unter Verwendung des Wortes "und" dazwischen einen Unterschied suggeriert.
Im Übrigen wendet sich der Kläger auch abermals gegen den Ausdruck des " Zurverfügungstellens" der Tonne, weil hierin ein Wohlwollen mit transportiert wird, das, bezüglich der nach all den Jahren des Rechtstreits vom Beklagten dem Kläger gegenüber praktizierter kalter Ignoranz, nicht existiert, ja nur zynisch erscheint.
--- § 2 Abs. 1 AbfGS - "§ 2 Entstehung der Gebührenschuld (1) Der Anspruch auf Benutzungsgebühren für die regelmäßige Abfallentsorgung entsteht erstmals mit dem Beginn des auf den Anschluss an die Abfallentsorgung folgenden Tages und danach mit Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres.",
Auch dieser Paragraph ist kein Argument gegen den Kläger, legt er doch lediglich fest, was nach ergangener unrechtmäßiger Handlung folgen soll. Die vorangegangene Handlung selbst, nämlich der Anschluss, wird hier gar nicht berührt.
Doch auch hier ist es so, dass der zitierte Paragraph bei objektiver Betrachtung eigentlich den Belangen des Klägers Recht gibt. Bezüglich der logischen Folge, dass dem restmüllfreien Haushalt des Klägers die Tonne, als Kennzeichnung des Anschlusses, zu Unrecht verordnet wurde, verneint der § 2 Abs. 1 eindeutig den Anspruch auf Benutzungsgebühren für den beklagten Landkreis.
--- § 7 Abs. 1 AbfS - "§ 7 Anschlusszwang für Grundstücke (1) Eigentümer von bewohnten Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, sind im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen."
Der Beklagte und das Verwaltungsgericht wollen nicht einsehen, dass mit den hier genannten - Abfällen aus privaten Haushaltungen - nur die überlassungspflichtigen Abfälle gemeint sein können, die auf dem Grundstück des Klägers eben nicht vorkommen.
Wäre dem nicht so würde dieser § 7 gegen das KrW-/AbfG verstoßen, besonders gegen § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 Umkehrschluss. Ausdrücklich wird in diesem obersten Bundesgesetz eine Unterscheidung zwischen Wertstoffen und Beseitigungsabfällen vorgenommen, aus der dann auch unterschiedliche Rechte und Pflichten abzuleiten sind.
Wird diese zwingende Einschränkung bezüglich der genannten Abfälle aus privaten Haushaltungen aber hier berücksichtigt, gibt der Umkehrschluss dieses § 7 aber dem Kläger Recht. Der sogenannte Anschluss, also das Aufdrängen der Tonne, ist auch mit diesem § 7 der Abfallsatzung des Beklagten unvereinbar.
II.) c)
Bis hierher, nach den Betrachtungen aus Punkt II.) b), muss die Argumentation des Beklagten und des Verwaltungsgerichts bezüglich der oben benannten Gesetze nüchtern relativiert werden.
Die Argumentation des Klägers demgegenüber ist, objektiv betrachtet, schlüssig. Er führt an,
--- Nach § 14 KrW-/AbfG (Umkehrschluss) sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen keine überlassungspflichtige Abfälle anfallen nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden.
--- Nach §§ 2, 3 AbfGS scheidet jedoch ohne Restabfallgefäß eine Gebührenschuld aus.-Siehe hierzu auch (VG Ko 7 K 1809/99.KO).
--Nach § 13 KrW-/AbfG Abs 1 (Umkehrschluss) ist der Kläger als Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen nicht verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, wenn er zu einer Verwertung dieser Abfälle in der Lage ist
.
--Nach § 13 KrW-/AbfG Abs 3 besteht die Überlassungspflicht für Abfälle, die der Kläger nicht selbst verwerten kann nicht, wenn er diese nach Satz 2 einer gemeinnützigen Sammlung, oder nach Satz 3 einer gewerblichen Sammlung zuführt.
Abs 3 macht also die tatsächliche Umsetzung der Möglichkeit unter Abs 1 völlig realistisch. So gibt § 13 KrW-/AbfG dem Kläger die Mittel, den § 14 voll auszuschöpfen, und die Restmülltonne für überlassungspflichtige Abfälle als oberste Voraussetzung für eine Gebührenschuld nicht dulden zu müssen.
--Nach § 4 KrW-/AbfG wird sein Verhalten der weitgehenden Vermeidung und der vollständigen Verwertung als oberstes Ziel formuliert und zu 100% gedeckt.
In Absatz 1 ist die Rangfolge: - Vermeidung vor stofflicher Verwertung, vor energetischer Verwertung, vor Beseitigung - für alle Deutsche verbindlich und eindeutig festgelegt.
§ 4 Abs 2 fordert genau das wesentliche Element im Abfallmanagement des Klägers, nämlich ein auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten.
Das Kreislaufwirtschafts- Abfallgesetz KrW-/AbfG ist das oberste Bundesgesetz, höherrangig als alle anderen Abfallgesetze auf Länder- und Kommunalebene, und alle vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht benannten Gesetze sind dem unterzuordnen.

III.) Zur Frage des Nachweises
Als neue Argumentationsebene für den beklagten Landkreis und das Verwaltungsgericht, dem Kläger dessen Begehren nach vollständiger Befreiung von den Abfallentsorgungsgebühren zu verwehren, steht mittlerweile die Forderung im Raum, der Kläger müsse einen Nachweis über die Restmüllfreiheit seines Haushalts erbringen.
Abgeleitet wurde diese Forderung aus § 8 der Abfallsatzung des Beklagten, wo es heißt: Ausnahmen von Überlassungspflichten - Wer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung vornimmt, ist zur Überlassung von Abfällen nicht verpflichtet. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis gegenüber dem AWB Bad Kreuznach zu führen.
Der Kläger ist jeder Zeit bereit einen verlangten Nachweis zu erbringen, sofern er tatsächlich per Gesetz dazu verpflichtet ist. Er ist sich völlig sicher, dass ihm dies für jeglichen Teil seines Abfallmanagements zur vollsten Zufriedenheit gelingen wird.
Allerdings hält er es für ungerechtfertigt, wenn man von ihm Nachweise für alltägliche Verwertungswege verlangt, die von jedem anderen Haushalt auch ohne Nachweise genutzt werden können.
Bezüglich der Eigenverwertung hält er es für fragwürdig, Methoden und Wiederverwertungsbereiche nachweisen zu sollen, die ebenfalls in vielen anderen Haushalten praktiziert werden und die völlig unbedenklich sind.
Schließlich stellt er sich die Frage, wie denn der bedeutendste Teil seines Abfallmanagements, die Vermeidung von zu Abfall führenden Dingen, nachgewiesen werden soll. Wie soll bewiesen werden, was nicht ist?
Außerdem findet sich in keinem Gesetz die Forderung, auch nicht eine Überlegung dazu, dass eine Vermeidung nachgewiesen werden muss.
Offensichtlich ist der Grund dafür die völlig aussichtslose Praktibilität. Auch in der strittigen Formulierung im § 8 AbfS ist lediglich von "Abfallverwertung" die Rede, bezüglich welcher ein Nachweis in Erwägung gezogen wird.

III) a)
Das größte Problem bei dieser Frage ist das hartnäckige Schweigen des beklagten Landkreises, zu Form, Inhalt und Umfang des Nachweises.
Die Art und Weise, wie hier der Kläger mit der völlig undefinierten Frage nach einem geeigneten Nachweis, systematisch ignoriert und alleine gelassen wird, lässt sich gut mit folgendem Beispiel verdeutlichen:
Soll im Rahmen einer Abiturprüfung innerhalb eines wichtigen Fachs die alles entscheidende Arbeit geschrieben werden, und obwohl der Schüler sich durch intensive Beschäftigung und Lernen des vollständigen Stoffs optimal vorbereitet hat, wäre eine einfache Art und Weise vorstellbar, diesen doch durch die Prüfung fallen zu lassen. Man gibt ihm nur das Thema, aber keine konkrete Aufgabe und fordert ihn auf, loszuschreiben. Am Ende bewertet man seine umfangreiche Niederschrift als ungenügend, weil sie angeblich an den Abituraufgaben vorbei ausgeführt wurde. Auf diese Art könnte dem Prüfling jegliche Möglichkeit genommen werden, die Aufgabe jemals zu lösen. Auch im Wiederholungsfalle würde er niemals eine Aufgabe beantworten können, die ihm bewusst vorenthalten wird.
Selbst wenn er sich den Wortlaut der Fragen auf anderem Wege vor der Prüfung beschaffen könnte, hätte der Prüfer hinterher immer die Möglichkeit, die Antwort des Schülers als an der Frage vorbei darzustellen, da diese, weil nie offiziell auf dem Tisch gelegen, auch nachträglich abgeändert werden kann.
Die einzige Erklärung für das Verhalten des Prüfers gegenüber dem Schüler in diesem Fall, kann in der unfairen und hinterhältigen Absicht des Prüfers liegen, den Prüfling ganz sicher durchfallen und sein erlangtes Wissen für die Prüfung auf jeden Fall nicht zum Tragen kommen zu lassen.
Das vorliegende Urteil des Verwaltungsgerichts sorgt hier auch nicht für ein Fortkommen in der Beweiserhebung, sondern bestätigt den beklagten Landkreis in seiner Untätigkeit. (Siehe hierzu auch Bemerkung Nr. 52 in der Anlage)
So sieht dieser sich auch sogleich beflügelt, diese zweifelhafte Strategie in die eventuell folgenden Verfahren weiterzutragen:
In seinem Widerspruch zu dem neuesten Abfallgebührenbescheid für das Jahr 2006 schrieb der Kläger:
"...Wenn die Kreisverwaltung dafür einen Nachweis braucht und ihr unsere Regel, -es wird nichts angeschafft, was, wenn es zu Abfall wird, nicht zu 100% verwertet werden kann-, nicht ausreicht, soll sie detailliert mitteilen, wie sie sich den genannten Nachweis denn vorstellt. Es kann ganz und gar nicht im Sinne des Gesetzes sein, wollte man die Ausgestaltung des Nachweises dem Bürger überlassen. Seine Aufgabe ist es nicht, unklare rechtliche Details zu klären. Dies hieße rechtliches Selbstverständnis auf den Kopf zu stellen. Wenn per Gesetz ein Nachweis gefordert wird, muss es auch realistische und erfüllbare Kriterien dafür geben, wie dieser Nachweis auszusehen hat.
Ich erwarte von der Kreisverwaltung die Mitteilung eines konkreten Anforderungsprofils für den besagten Nachweis. Hieraus muss eindeutig hervorgehen, welchen Umfang und welche Qualität der Nachweis haben soll, um entsprechend § 8 AbfS zur endgültigen Befreiung von den Entsorgungsgebühren für Restmüll zu führen.
Sollten hier von Seiten der Kreisverwaltung keine konkreten Vorstellungen existieren, gehe ich davon aus, dass diejenigen Kriterien genügen, welche die Vertreterin der Kreisverwaltung in der mündlichen Anhörung am 30.03.2006 anlässlich der momentan laufenden Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz machte. Als Möglichkeit eines Nachweises nannte sie die Nennung von Adressen der Verwerter, bei denen ich meine Wertstoffe abgebe oder Quittungen für die erfolgte Abgabe. Die eventuelle Abarbeitung eines Katalogs von Sachen, die in unserem Haushalt vorkommen könnten, hat die Vertreterin der Kreisverwaltung dagegen abgelehnt.
Ich bin bereit, jeden Nachweis zu erbringen, der sachdienlich ist. Nur ist es mir nicht möglich eine genügende Antwort zu geben, wenn die Gegenseite sich beharrlich weigert, die entsprechende Frage zu formulieren.
Ihrer baldigen Antwort bezüglich der Ausgestaltung des besagten Nachweises sehe ich entgegen
."
Daraufhin antwortete der Landkreis mit Schreiben vom 29.05.06 wie folgt:
"...Ihr Widerspruch ist unbegründet. Wir verweisen auf das Urteil des VG Koblenz vom 18.04.2006, Az.: 7 K 634/05.KO. Wie der Urteilsbegründung entnommen werden kann, ist es nicht Aufgabe des AWB, konkrete Anforderungsprofile für einen Nachweis zu formulieren...."
Für dieses Verhalten des Landkreises gibt es nur zwei Erklärungsmöglichkeiten:
III) a) Punkt 1: Erste Erklärungsmöglichkeit: ---- Der Landkreis will die vollständige Erbringung eines Nachweises so lange wie möglich hinausschieben.
Damit würde er erreichen, dass der Kläger sein Recht erst in unbestimmter Zukunft bekommen könnte und er, der Beklagte, in der Zwischenzeit möglichst lange die ungerechtfertigten Abfallentsorgungsgebühren vom Konto des Klägers pfänden kann.
Diese als Salamitaktik bezeichenbare Art und Weise, die dem Kläger die volle Erfüllpflicht einer bewusst im Dunkeln gehaltenen Aufgabe auferlegt, begann schon vor einigen Jahren. Als erste offizielle Dokumentation, als erste gerichtlich bestätigte Salamischeibe gewissermaßen, darf die Geschichte um die Zigarettenkippen auf dem Grundstück des Klägers gelten, wodurch dieser den letzten Prozess schließlich verlor.
Damals dienten diese Filter von Zigaretten, welche der Landkreis in seiner Sortierliste als Restmüll aufführt, dazu, in der mündlichen Anhörung vor dem VG Koblenz am 30.08.2004 den Anfall von Restmüll auf dem Grundstück des Klägers zu konstruieren.
Der Nachweis der vollständigen biologischen Abbaubarkeit dieser Filter aus Celluloseacetatwatte durch Vorlage eines Gutachtens vom Hersteller dieses Stoffes, vom Kläger in die Beantragung der Berufung beim OVG Koblenz eingebracht, nützte diesem aber nichts, weil dann die nächste Taktik gegen ihn angewendet werden konnte, nämlich die haltlose Behauptung, diese Filterkippen seien ja nur einer von mehreren Restmüllobjekten gewesen.
Theoretisch kann es danach noch viele potenziell zu Abfall werdende Objekte geben, bei welchen beliebig in der gleichen Weise verfahren werden kann:
Ein Ding kommt zur Sprache, wird als Restmüll und als auf dem Grundstück des Klägers vorkommend bezeichnet, der Kläger widerlegt dies mit einem Nachweis, um dann zu hören, dies wäre ja nur eins von mehreren Beispielen gewesen.
Im Bewusstsein, dass auf diese Weise noch hundert Prozesse geführt werden könnten, und mit dem Ziel, "die Salami" ein für allemal gänzlich aufzuschneiden, machte der Kläger mit Einreichung der Klage für diesen Prozess den Versuch, mittels einer umfangreichen Erklärung für das Verwaltungsgericht, eines Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzepts, einen vollständigen Nachweis zu erbringen.
Ausdrücklich und in bewusster Ermangelung einer konkreten Vorgabe, wies er darauf hin, "dass man sich bei eventuellen Unklarheiten an ihn wenden soll, damit er eventuell zu kurz gekommene Aspekte seines Konzeptes genauer erläutern kann."
Doch auch dieser Versuch misslang, und das Verwaltungsgericht schrieb in der Urteilsschrift, "Das Abfallvermeidungs- und -verwertungskonzept des Klägers ist aber insbesondere aus rechtlichen Gründen ungeeignet, die Voraussetzungen des Anschlusszwangs zu widerlegen..."

III) a) Punkt 2: Zweite Erklärungsmöglichkeit --- Der Landkreis weiß selbst nicht, wie der besagte Nachweis aussehen soll.
Für die Wahrscheinlichkeit dieser Variante spricht die Tatsache, dass ein Fall, wie der des Klägers, bislang noch nicht vorgekommen ist.
Der Landkreis ist noch nie in der Verlegenheit gewesen, sich hierzu äußern zu müssen und hat sich folglich noch nie Gedanken über die tatsächliche praktische Ausgestaltung des § 8 seiner AbfS gemacht. Der Einschub bezüglich Nachweisführung im Wortlaut dieses Paragraphen ist aus einer universellen Mustersatzung gedankenlos übernommen worden.
Die Tatsache, dass in vielen entsprechenden Kommunalsatzungen in Rheinland-Pfalz die fast wortgleiche Regelung zu finden ist, spricht für diese Feststellung.
Nun erscheint es aber möglich, dass zumindest die Autoren der ursprünglichen Mustersatzung im entsprechenden Paragraphen zu Ausnahmen von Überlassungspflichten bezüglich der Frage des Nachweises eine genauere Vorstellung hatten, bzw. dass andere Kommunen hier mehr wiedergeben.
In der Abfallsatzung der Stadt Speyer aus dem Jahr 2003 beispielsweise, ist ein Hinweis auf genauere Angaben enthalten. Hier heißt es im § 7, welcher dem § 8 des Beklagten fast wortgleich entspricht:
-"§ 7, Ausnahmen von Überlassungspflichten (1) "Wer gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung vornimmt, ist zur Überlassung von Abfällen nicht verpflichtet. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis gem. NachweisVO zu führen."
III) b)
In der Tat ist die -Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise-, NachweisVO oder auch NachwV vom 17 Juni 2002 das einzige bundesdeutsche Gesetz, welches die Frage des Nachweises im Abfallbereich regelt.
Gleich zu Anfang jedoch, im § 1 Abs. 2, begegnet man einer Formulierung, die zunächst eine Schwierigkeit aufwirft.
Dort heißt es knapp und unmissverständlich: "Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen." § 1 Abs. 2. Warum dann aber der Hinweis auf die NachweisVO?
III) b) Punkt 1:
Trotzdem soll diese Bundesverordnung etwas näher betrachtet werden, weil hier immerhin der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt. In Ermangelung einer sonstigen gesetzlichen Regelung zur Frage des Nachweises, kann hier eventuell eingeschränkt eine Handlungsanweisung für den vorliegenden Fall des Klägers abgeleitet werden:
--- § 2 bis § 24 betreffen nur besonders überwachungsbedürftige Abfälle, wie sie unter § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG definiert sind. Nach § 41 Abs. 2 sind alle anderen Abfälle zur Beseitigung überwachungsbedürftig.
Im Haushalt des Klägers gibt es nur Abfälle zur Verwertung.

-- § 25 Abs. 1 bezieht sich auf die Nachweispflicht nach § 42 Abs. 3 oder § 45 Abs. 3 KrW-/AbfG über die Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle, auf Mengen über 5 Tonnen jährlich, also wieder nicht auf den Fall des Klägers.
-- § 25 Abs. 2 betrifft Abfalleinsammler, Abs. 3 enthält zwar das Wort Abfallerzeuger, doch wieder in einem Zusammenhang, dass nur Einsammler und Beförderer gemeint sein können. Abs. 4 trifft nicht zu, Abs. 5 bezieht sich auf die Absätze 1-3.
-- Würde man o.g. § 1 Abs. 2 ausblenden, könnte § 26 eventuell teilweise zutreffen. Allerdings bezieht dieser sich auf § 42 und § 45 KrW-/AbfG, und dort steht, was die Behörde tun soll, nicht der Abfallerzeuger.
Für die überwachungsbedürftigen und die nicht überwachungsbedürftigen Abfälle soll dann das gelten, was von § 3 bis § 23 für die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ausgesagt wird.
Von den im Haushalt des Klägers vorkommenden Abfall- bzw. Wertstofffraktionen jedenfalls wird keine in der Abfallverzeichnisverordnung, AVV, § 3 ( oberste Verordnung der EG-Kommission, Inkrafttreten Januar 2002 und Novellierung Mai 2002, löst den bisherigen Europäischen Abfallkatalog -EAK- und die Liste der gefährlichen Abfälle -HWL- ab ), als "besonders überwachungsbedürftig" bezeichnet.
Die drei Ausnahmen hiervon, Leuchtstoffröhren -Nr. AVV 200121-, Batterien -Nr. AVV 200133, und elektrische und elektronische Geräte -Nr. AVV 200135, müssen von der Herstellerbranche kostenlos zurückgenommen werden, d.h. können in vollem Einklang mit dem Gesetz vom Kläger kostenlos bei Sammelstellen oder im Wertstoffhof abgegeben, also genauso entsorgt werden, wie in jedem anderen Haushalt auch und sind deshalb in diesem Prozess nicht relevant.
Die Ersteren, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, werden vom Kläger seit Jahren mittels des Rücknahmesystems des Verkäufers, Memo AG Greußenheim, ordnungsgemäß, umweltgerecht und schadlos entsorgt. Bevor es dieses Rücknahmesystem gab, verwendete die Familie des Klägers diese Leuchtmittel nicht.
Seit Inkrafttreten der EU-Elektronikschrottverordnung kann in Zukunft diese Art von Abfall auch kostenlos und ohne an einen Abfallwirtschaftsbetrieb angeschlossen zu sein, bei den entsprechenden Annahmestellen abgegeben werden.
Der zweite Artikel, die Batterien und Akkus werden im Einklang mit der Batterieverordnung aus 1998, novelliert 2001, über die entsprechenden Sammelbehälter im Einzelhandelsgeschäft zurückgegeben.
Die Artikel der dritten Gruppe existieren im Haushalt des Klägers in nur sehr eingeschränkten Umfang. So gibt es hier keinen Fernseher, keine Mikrowelle, Backautomat, Geschirrspüler, Trockner, Elektroboiler, kein elektrisches Heizgerät, elektronische Haustechnik, kein elektrisches oder elektronisches Spielzeug oder Freizeitartikel, usw.
Was existiert, ist von hoher Qualität ( Waschmaschine, Bohrmaschine, Getreidemühle, usw.), war noch nie kaputt, bzw. leicht zu reparieren, und wäre selbst defekt noch an Bastler zu verkaufen. In den letzten Jahren kam es vielleicht 2 oder 3 mal vor, dass etwas kaputt war. Dies konnte in zugelassenen Elektrofachbetrieben in Kirn und in Mörschied repariert werden. Seit Inkrafttreten der Elektronikschrottverordnung können solche Abfälle, sofern sie im Haushalt des Klägers überhaupt entstehen, kostenlos und ordnungsgemäß zurückgegeben werden.
Alle anderen unter Nummer 20 -Siedlungsabfälle- verzeichneten, mit einem Sternchen versehenen, also als gefährlich eingestuften, Artikel werden im klägerischen Haushalt schon immer vollständig vermieden. Ihre Verwendung ist unnötig und somit auch unverantwortlich.
--- Die §§ 27 bis 33 enthalten eher technische Details zum Aussehen und Umfang der Nachweisunterlagen. Es werden hier u.A. genannt:
--Nachweisbuch bestehend aus Entsorgungsnachweisen, Sammelentsorgungsnachweisen, Nachweiserklärungen, Begleitscheinen und Übernahmescheinen oder anstelle der Übernahmescheine zu führende Belege sowie Freistellungen, in zeitlicher Reihenfolge abzuheftende Begleitscheine zugeordnet den jeweiligen Entsorgungsnachweisen
ferner zur Führung der Nachweise erforderliche Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern, zu erteilen durch die jeweils zuständige Behörde, Konzept- und Bilanznummern, Kennnummern, die Farben des Nachweisbuchs weiß und altgold, oder gelb und altgold, oder grün oder nur gelb, mögliche Freistellungen, Aufbewahrungspflichten für mindestens zehn Jahre nach Stilllegung der Anlage, usw., usf.
-- Einen erwähnenswerten Hinweis liefert § 29 NachwV. Hier wird auf das KrW-/AbfG, auf den § 44 verwiesen.
Dort heißt es: ---§ 44 Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren (1) Soweit Erzeuger oder Besitzer Abfälle in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen beseitigen, werden die Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen ersetzt.
Eines Nachweises nach § 43 oder eines vereinfachten Nachweises nach § 42 Abs. 3 bedarf es nicht. Die nach § 42 Abs. 1 bestehende Befugnis der zuständigen Behörde, im Einzelfall Nachweise zu verlangen, bleibt unberührt.

Beseitigen ist nicht verwerten, der Kläger verwertet aber nur, und im genannten § 44 werden nur Beseitigungsabfälle angesprochen.
Dennoch muss erwähnt werden, dass eine Eigenverwertung ungleich einfacher und unbedenklicher ist, als eine Eigenbeseitigung, die auch gar nicht zulässig wäre. Folglich kann für die leichter zu handhabbaren Wertstoffe nicht eine schärfere Regelung gelten, als für die Beseitigungsabfälle.
Sinngemäß müsste also für die Wertstoffe, die der Kläger selbst, also auf dem Grundstück im "engen räumlichen und haushaltsbetrieblichen Zusammenhang" verwertet, laut NachweisVO die Nachweispflicht entfallen, und durch ein Abfallwirtschaftskonzept ersetzt werden können, und ein solches hat der Kläger in ausführlicher Form dem Verwaltungsgericht vorgelegt.
Wenn die Behörde nach § 42 dennoch Nachweise verlangt, - wie gesagt, diese Befugnis bezieht sich hier auf Beseitigungsabfälle, - überschreitet sie im Falle des Klägers und seiner beiden minimalen Eigenverwertungsfraktionen eindeutig jedes vernünftiges Maß, und die wahre Motivation für ihren unakzeptablen Umgang mit dem Kläger wird offensichtlich.
Ebenso gibt auch der Abs. 2 von § 44 KrW-/AbfG, auf welchen der § 29 NachwV verweist, dem Kläger Recht, wenn auch nicht im direkten Bezug, so doch aus der ableitbaren Absichtserklärung.
Hier heißt es: (2) Wird die Eigenbeseitigung in Anlagen durchgeführt, die nicht in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, soll die Behörde von der Vorlage von Nachweisen nach § 43 absehen, wenn die Gemeinwohlverträglichkeit der Eigenbeseitigung durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nachgewiesen werden kann. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
--- § 30 Abs 2 NachwV , Nachweis in besonderen Fällen, betrifft Einzelfälle, in welchen eine uneingeschränkte Anwendung der Vorschriften der §§ 27 bis 29 (also betreffend Nachweisbücher, Einrichtung und Führung der Nachweisbücher, Aufbewahrungspflichten) nicht möglich ist.
Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abfallverhältnisse im Haushalt des Klägers, wäre die Anwendung der genannten Vorschriften, gar nicht möglich.
Wenn überhaupt könnte er seine minimale Eigenverwertung, also die Kompostierung biologisch abbaubaren und die Verwertung mineralischen Materials, nachweisen.
Vielleicht kommt der Beklagte darüber hinaus noch auf die Idee, sich das Nichts als das Resultat einer Abfallvermeidung nachweisen zu lassen.
Dann aber hätte der Kläger laut § 30, begriffe man ihn denn als den "Nachweispflichtigen, die Nachweise in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Weise zu verwenden. Der Nachweispflichtige muss der Anordnung nachkommen."
Die zuständige Behörde wäre in diesem Fall der beklagte Landkreis.
Damit der Kläger, würde man ihn als den in diesem Zusammenhang Nachweispflichtigen begreifen, die Nachweise entsprechend der bestimmten Weise verwenden können, und hier können nur die im Anhang I der NachwV enthaltenen Formblätter gemeint sein, muss er diese Formblätter erst einmal haben.
Erhalten könnte er sie nur von der zuständigen Behörde.
§ 30 beinhaltet also gleich zweimal, was bezüglich eines eventuellen Nachweises auch als logisch erscheint, nämlich, dass die Behörde aktiv werden muss. Dies widerspricht aber direkt der bräsigen Passivität des Beklagten dem Kläger gegenüber und den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts dazu.
III) b) Punkt 2:
Schließlich sei aber noch einmal zurückgekommen auf § 1 Abs. 2, nach welchem die ganze Nachweisverordnung für private Haushalte gar nicht gelten soll.
In der "Begründung der Bundesregierung für die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen" - II. Besonderer Teil - Zu Artikel 1 (Änderung der Nachweisverordnung) - 1. Zu § 1 a) Absatz 2, steht:
"Die vorgesehene Neufassung des § 1 Abs. 2 schließt ausdrücklich die Anwendung der Verordnung auf private Haushaltungen nicht nur als Abfallerzeuger, sondern nunmehr auch als Abfallentsorger aus. Damit soll klargestellt werden, dass private Haushaltungen auch dann nicht nachweispflichtig sind, falls sie Abfälle verwerten, z.B. durch Anschüttung einer Hauseinfahrt mit verwertbarem Bauschutt."
Hieraus geht, neben den oben schon gemachten Schlussfolgerungen bezüglich der in der NachwV enthaltenen Analogie von den Verhältnissen von nicht-privaten und privaten Abfallerzeugern, eindeutig hervor, was für den Kläger in der Nachweisfrage zu gelten hat.
Die eine seiner beiden Eigenverwertungsfraktionen, die Verwertung mineralischen Materials als Baustoffersatz, wird sogar als Beispiel direkt erwähnt, die andere, die Kompostierung aller biologisch abbaubaren Stoffe, welche absolut frei von irgendwelchen Schadstoffen sind, ist im Selbstverständnis dieser Begründung zweifellos beinhaltet.
Wie verhält sich Dieses aber mit der Forderung eines Nachweises in der Abfallsatzung des Beklagten?
Ja wie ist dies mit dem o. g. Einschub in der Satzung der Stadt Speyer zu vereinbaren, gegen welche der Kläger zwar nicht prozessiert, die aber mit der Satzung des Landkreises Bad Kreuznach hier identisch ist, den einzigen Hinweis auf die Existenz einer Nachweisregelung liefert und offensichtlich auch dort hinein gehört?
Drei Erklärungen sind möglich:
--- Erste Erklärung: Der Satz 2 in § 8 der AbfS des Beklagten ist gesetzeswidrig.
Dafür spricht § 1 Abs. 2 NachwV, ergänzt durch die oben stehende Begründungsäußerung der Bundesregierung bezüglich des Ausschlusses der Nachweispflicht im Falle der Eigenverwertungstätigkeit privater Haushalte.
--- Zweite Erklärung: In Satz 1 des § 8 der AbfS muss das Wort "Abfallverwertung" durch das Wort "Abfallbeseitigung" ersetzt werden. Dies würde sich dann mit entsprechenden Getrenntbehandlungen dieser Begriffe im KrW-/AbfG, hauptsächlich §§ 13 und 14 decken.
--- Dritte Erklärung: Der § 8 bezieht sich auf die gewerblichen Abfallerzeuger, nicht aber auf die privaten Haushalte. Dafür spricht, dass dann die NachwV anwendbar wäre.
Aus allen drei Fällen ergibt sich, dass ein Nachweis im Falle des Klägers völlig zu Unrecht verlangt wird, für diese Forderung des Verwaltungsgerichts also keinerlei Rechtsgrundlage besteht.
III) c)
Im Urteil des Verwaltungsgerichts wird an mehreren Stellen auf ein Urteil des bayrischen VGHs vom 13. Mai 2004 verwiesen. Hieraus soll abgeleitet werden, dass den Kläger "auf Grund der in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG enthaltenen Definition von Beseitigungsabfall als nicht verwerteter Abfall" hinsichtlich der Verwertung, die Beweis- und die Nachweislast trifft. Wie dies aber zusammenhängen soll, ist unverständlich.
Im genannten § 3 heißt es lediglich
"-Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung"- Mit keiner Silbe, auch nicht in Form eines eventuell zwischen den Worten mitschwingenden Sinns ist hier von einer Beweislastverteilung die Rede.
Im genannten Urteil des Bayrischen VGHs vom 13. Mai 2004 wurde folgender Fall verhandelt:
Die Klägerin war eine Drogeriekette und betreibt neben mehrerer Filialen in Hamburg auch zwei Drogeriefilialen in Schwabach, also im Zuständigkeitsbereich des in diesem Fall beklagten Landkreises. Bei dem hier verhandelten Müll handelte es sich um gewerbliche Siedlungsabfälle. Neben dem verwertungsfähigen Abfall fielen auch, gutachterlich festgestellt, mindestens 4 % Restmüll in den Filialen der Klägerin an, was diese auch gar nicht bestritt. Dieser Beseitigungsabfall wurde regelmäßig von einem durch die Klägerin beauftragten Entsorgungsfachbetrieb neben den Wertstoffabfällen abgeholt.
Hierbei handelte es sich nach den Angaben des von der Klägerin als Subunternehmer eingeschalteten Entsorger, im Jahre 2003 bis einschließlich September, also innerhalb von 9 Monaten, um eine Mengenrelation von 51,21 t von einer Gesamtmenge der angefallenen Abfälle von 2.173,88 t. Alle Abfälle würden über Sortieranlagen eines dritten Betriebs einer stofflichen Verwertung zugeführt und der nicht verwertbare Rest im Müllheizkraftwerk Würzburg verbrannt, welches außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten liegt. Die Klägerin argumentierte, dass ihr Restmüll einer thermischen Verwertung zugeführt werde, die laut Gesetz einer Beseitigung vorzuziehen sei.
Was die Nachweispflicht bezüglich der tatsächlichen und vollständigen Verwertung der 51.21 Tonnen Beseitigungsabfälle der Klägerin anging, blieb unklar, ob der Hauptzweck der Behandlung ihres Abfallgemisches in einer Verwertung der Abfälle gelegen hat oder vorrangig in einer Beseitigung des Schadstoffpotentials bzw. in einer Behandlung. Beides ist rechtlich gesehen ein entscheidender Unterschied, weil letzteres nicht als thermisches Recycling im Sinne des KrW-/AbfG angesehen werden kann. Ebenso hat sich auch die EU-Kommission in ihrer Mitteilung "Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling" von 2003 geäußert. - Siehe hier auch EU-Abfallrahmenrichtlinie-.
Die Tatsache, dass der Restmüll der Klägerin über einen Entsorger, ab dort vermischt mit Abfällen anderer Firmen, an einen Sortieranlagenbetreiber und schließlich an ein Müllheizkraftwerk ging, legte die Vermutung nahe, dass nicht geklärt werden kann, was wirklich mit den besagten gut 50 t Restabfällen geschieht. Die vorgelegten Unterlagen der Klägerin konnten dazu auch keine Aufklärung liefern, was in diesem Fall durchaus eingesehen werden kann, wenn der zur Debatte stehende Abfall der Klägerin lange vor der Verwertung mit dem Müll anderer Firmen vermischt wird.
In Anbetracht der Dimensionen der unbestritten im beschriebenen Fall vorliegenden Beseitigungsabfälle und der unüberschaubaren Wege derselben, hat der VGH dann auch entschieden: Zwar trägt im Anfechtungsrechtsstreit grundsätzlich die Behörde die Beweislast für die Tatsachen, die nach der zugrundeliegenden Norm Voraussetzung für die durch den Verwaltungsakt angeordnete belastende Rechtsfolge sind (Darwin in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 106 zu § 108 VwGO m.w.N.). Vorrangig gegenüber dieser nur subsidiär anwendbaren Grundregel seien aber beweislastrechtliche Sonderregeln, wie widerlegliche gesetzliche Vermutungen, dass also derjenige, der sich auf die Verwertung von Abfällen beruft, dies (im Sinne der zumindest materiellen Beweislast) zu beweisen hat. Es müssten also Tatsachen vorliegen, die die Möglichkeit ausschließen, dass die normative Vermutung, auch im Betrieb der Klägerin falle Abfall zur Beseitigung an, zutreffen könnte. Mit der Tatsache, dass in den Betrieben der Klägerin unstreitig Restmüll anfalle und auch offen blieb, dass diese nach unerforschbarer Vermischung eventuell gar nicht im genannten Müllheizkraftwerk verbrannt, sondern der nicht verwertbare Rest "vermutlich" in der Gegend von Zeitz deponiert werde, fände schließlich die in § 7 Satz 4 GewAbfV zugrunde liegende normative Vermutung ihre Bestätigung.

Angesichts des tatsächlichen Inhalts des als Argument gegen den Kläger hier angeführten Urteils stellt sich die berechtigte Frage, wo hier ein analoger Zusammenhang zu finden sein sollte.
Zunächst handelte es sich bei den im VGH-Urteil betreffenden Abfällen um gewerbliche Abfälle und nicht, wie im Falle des Klägers, um Abfälle aus dem privaten Haushalt.
Es fielen unstreitig, - und hier ist dieses Wort einmal zutreffend in seiner wahren Aussage verwand worden, - Restabfälle, also überlassungspflichtige Abfälle an, die im Haushalt des Klägers völlig fehlen.
Diese Restabfälle lagen in einer Größenordnung von über 50 Tonnen, bzw. 50.000.000 Gramm in 9 Monaten, ebenfalls unstreitig, vor, gegenüber der Menge im vorliegenden Fall des Klägers von 0 Gramm in über 6 Jahren, also in mehr als 70 Monaten.
Die Drogeriekette besaß so gut wie keinen Einfluss auf das Zustandekommen ihres Abfalls, waren hier neben zahlreichen Angestellten auch Kunden und Lieferanten maßgeblich beteiligt.
Der Kläger und seine Familie hat demgegenüber die volle Kontrolle über seinen Konsum und demzufolge auch über das Abfallaufkommen auf seinem Grundstück. Was Müll von außen angeht, so hat er in seinem Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzept alle nötigen Beschreibungen gegeben, dass von dieser Seite ebenfalls nichts zu erwarten ist.
Die Drogeriekette meint, durch Zuführung ihres Restmülls letztendlich in die thermische Verwertung von der Überlassungspflicht frei zu kommen.
Der Kläger besitzt überhaupt keinen solchen Abfall, um überhaupt in die Überlassungspflicht hineinzukommen.
Die Drogeriekette betreibt keinerlei Eigenverwertung. Der Kläger betreibt, über die Nutzung ganz normaler Verwertungswege hinaus, die Eigenverwertung von mineralischen Abfällen und die von biologisch abbaubaren Abfällen.
Die Drogeriekette nimmt über die Allen offen stehenden Verwertungswege hinaus, die Dienste eines Dritten, eines privaten Entsorgers in Anspruch.
Der Kläger nimmt keinerlei dritte Verwertungsdienste in Anspruch. Die Nutzung der völlig üblichen Verwertungsangebote aus gemeinnütziger und gewerblicher Sammlung deckt über die Eigenverwertung hinaus, alle bei ihm zustande kommenden Abfallfraktionen ab.
Die Drogeriekette hat dem Gericht im Vorfeld zwei Gutachten vorgelegt.
Der Kläger sieht erstens nach wie vor nicht ein, warum er einen Nachweis über ganz normale Verwertungsmethoden erbringen soll, andere Haushalte, die solche ebenfalls nutzen aber nicht. Zweitens ist es ihm ein Rätsel, wie in seinem Fall der durch Vermeidung gar nicht existierende Abfall nachgewiesen werden soll.
Im Falle der Drogeriekette bemerkte der VGH, dass, der sich auf die Verwertung von Abfällen beruft, dies (im Sinne der zumindest materiellen Beweislast) zu beweisen hat.
Im Falle des Klägers gibt das angeführte Urteil keinerlei Hinweise, ob auch bezüglich einer Vermeidung die Beweislast ähnlich gelagert ist, und das, was der Kläger als Eigenverwertung betreibt ist ganz und gar nichts Ungewöhnliches.
IV.) Zur Argumentationsweise des VG und des Beklagten

IV.) a)

Zur Verdeutlichung der unter diesem Kapitel IV erklärten Berufungsgründe sei auf die Anlage zu dieser Begründungsschrift verwiesen.
Sie stellt eine Ausgabe des Verwaltungsgerichtsurteils dar, in welche an entsprechender Stelle der zugehörige Einwand eingefügt ist, zum besseren Überblick durchnumeriert und fett gedruckt.
Nachfolgend sollen die sich dort findenden Einwände in Gruppen zusammengefasst genannt werden. Die spezifische Erläuterung findet sich dann in der Anlage:
1. --- Sachverhalte, die schon im letzten Prozess jeder objektiven Tatsache entbehrten und weshalb ja gerade dieser neue Prozess geführt werden muss, werden vom Gericht in diesem Verfahren einfach als wahr zu Grunde gelegt. Damals war die urteilende Kammer dieselbe, wie im aktuellen Verfahren. Man zitiert sich also selbst, nimmt den eigenen Irrtum zum Anlass für einen Neuen.
Es steht zu vermuten, dass man seine früheren Ausführungen und Verkennungen der Realität, unabhängig vom Wahrheitsgehalt, nicht gerne revidieren will.
Insofern ist eine gewisse Befangenheitsvermutung nicht abzustreiten.
Siehe Anlage Bemerkung Nr. 1, 3, 14, 18 oder 53
2. --- Die Bestimmungen des höherrangigen Bundesgesetzes KrW-/AbfG werden den Landesgesetzen und kommunalen Satzungen hintan gestellt. Siehe hierzu ausführlich Kapitel II. und Siehe Anlage Nr. 2, 8, 11, 12 oder 54
3. --- Das Gericht verwendet Wörter mit eindeutig suggestivem Charakter, entweder für sich genommen oder im Satzzusammenhang. Es manipuliert damit verfahrenswichtige Tatsachen und Aspekte zum Nachteil des Klägers.
--- Argumente des Klägers werden in bagatellisierter Form wiedergegeben, indem der Gesetzesbezug weggelassen wird.
--- Äußerungen des Klägers bekommen einen defensiven Beigeschmack indem sie mit dem Wort "einräumen" wiedergegeben sind,
--- umfangreiche Darstellungen im Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept werden mit dem Wort "erschöpft sich" abgetan (Suggestion: sich erschöpfen, auch: vollständig verbrauchen, aufbrauchen, ermatten, völlig ermüden, - Duden) und bagatellisiert,
--- dem Kläger wird "zwar zugestanden", also von Seiten des Gerichts eigenlobtechnisch wohlwollend und am Rande registriert,
--- sein perfektes Abfallmanagement und seine umfangreichen Darlegungen dazu werden wiedergegeben mit: "er versucht" es (Suggestion: - aber schafft es nicht so recht),
--- man unterstellt ihm, dass Abfall "umdeklariert" werden könnte (Suggestion: heimtückisch, betrügerisch)
--- sein vorbildliches Handeln wird als "Bemühen" verniedlicht und herabgewürdigt.
Siehe Anlage Nr. 4, 15, 16, 27, 34, 35, 36, 39 oder 58
4. --- Dem Kläger wird unterstellt, neben allgemein üblichen Arten der Verwertung, also der Nutzung von Diensten gewerblicher und gemeinnütziger Sammler, irgendwelche fragliche Drittverwerterdienste in Anspruch zu nehmen. Diese Unterstellung wird so geschickt, oft beiläufig, in entsprechende Argumentierungen eingebaut, als wäre sie Fakt.
Siehe Anlage Nr. 5, 7, 9, 20, 21, 22, 37, 45, 48, 49, 50, 51 oder 52
5. --- Dem Kläger wird der Anfall von Restmüll auf dem Grundstück unterstellt, etwa um so das Vorhandensein der Restmülltonne zu rechtfertigen. ( Suggestion: der Kläger lügt!)
--- Restmüll von außen, obwohl noch nie vorgekommen, wird einfach als alltägliche Möglichkeit unterstellt (Siehe hierzu auch ausführliche Darlegungen im Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept des Klägers).
--- Jeglicher Abfall auf dem Grundstück wird als "potentieller Beseitigungsabfall" bezeichnet, oder verschiedene Abfallarten werden vermischt genannt und ein unzutreffender Eindruck erweckt. Grober Rundumschlag! Rückschritt in die Zeit vor Verabschiedung des KrW-/AbfG.
Siehe Anlage Nr. 13, 16, 17, 18, 40, 42, 46, 47 oder 61
--- Seine alltägliche Eigenverwertung wird als Hexenwerk hochgespielt und suggeriert, dass seine Eigenverwertung die menschliche Gesundheit gefährden und die Umwelt schädigen könnte.
--- Seine Verhältnisse werden schlichtweg mit denen eines Durchschnittshaushalts gleichgesetzt und so beurteilt. Siehe Anlage Nr. 24, 25 oder 33
Bewusst verschwommene Darstellung des Abfallmanagements beim Kläger.
6. --- Es werden für den Sachgegenstand irrelevante Quellen zitiert, um so das Vorhandensein von Argumenten gegen den Kläger vorzutäuschen. Siehe hier ausführlich auch Kapitel III c.
Siehe Anlage Nr. 12, 22, 24, 32, 43, 44,
7. --- Dem Kläger wird die Klärung der Nachweisfrage zu 100% auferlegt. Er soll selbst sehen wie Inhalt, Form und Umfang auszusehen haben. Jegliche näheren Angaben werden vorenthalten. Das Gericht hält sich so die Möglichkeit offen, alles was der Kläger vorbringen sollte, als ungenügend abzulehnen zu können.
Das Gericht spielt sich als Gesetzgeber auf, da es keine gesetzliche Regelung bezüglich eines Nachweises durch einen privaten Haushalt vorlegen kann. Siehe hierzu ausführlich Kapitel III. Siehe Anlage Nr. 19, 23, 26, 30, 38,
Es fordert vom Kläger Nachweise, wo von keinem anderen Haushalt solche verlangt werden. Es fordert Nachweise für Lappalien, für Verwertungen, die völlig unschädlich und alltäglich sind. Siehe Anlage Nr. 31,37,62,51,52
Veranlasst vom angeführten Urteil des bayrischen VGH (Siehe ausführlich Kapitel III.c ), wo Gutachten über große Abfallmengen erstellt worden waren, will das Verwaltungsgericht das bisschen Kompost, den mineralischer Wertstoff und das faktische NICHTS auf dem Grundstück des Klägers nun auch begutachtet sehen.
Dabei ist zu vermuten, dass das Gericht bezüglich eines Gutachtens nicht das gleiche meint wie der Kläger, der ja schon des Öfteren ein Sachverständigengutachten vorgeschlagen hat. Er meinte darüber endgültig klären zu können, dass die Dinge, die er seit Jahren erfolgreich selbst verwertet auch verwertbar sind. Ähnlich wie bei der Nachweisfrage wird hier vom Gericht voraussichtlich auch keine Auskunft über Umfang und Inhalt eines solchen Gutachtens und die erforderliche Befähigung des Gutachters zu bekommen sein.
Das Gericht verschafft sich mit dieser Eröffnung eines neuen bodenlosen und nicht erfüllbaren schwarzen Lochs selbst eine weitere Möglichkeit, mangels Argumenten die Sache zu verschleppen.
Das Verwaltungsgerichtsurteil enthält ein eindeutiges Indiz dafür, dass das Gericht mit einem Nachweis nie zufrieden sein würde und Nachweis auf Nachweis folgen müsste. In Zusammenhang mit den Zigarettenkippen, für deren vollständige Verrottbarkeit der Kläger bereits ein Gutachten vorgelegt hat, muss das Gericht trotzdem bemerken, dass die Schadstofffreiheit dieser Verrottung nicht nachgewiesen sei. Es verkennt, dass der Kläger keinerlei schadstoffhaltige Substanzen besitzt und kompostiert. Woher sollen diese "freigesetzt" werden? Glaubt es, der Kläger würde mit schadstoffhaltigem Kompost sein eigenes Gemüse düngen wollen?
8. --- Besonders offensichtlich stellt sich die bevorzugte Schonung eklatanter Versäumnisse des beklagten Landkreises Bad Kreuznach durch das Verwaltungsgericht dar.
Man wird den Eindruck einer "stillschweigenden Verbündung", gegen den Kläger nicht los, wie es ein Leser der Publikationen des Klägers jüngst genannt hat.
Mit keiner Silbe wird das Fehlen gebührentechnischer Anreize zur Müllvermeidung kritisiert, sondern bewusst abgesegnet, das Getrenntsammelgebot, weil unter der Abfallbewirtschaftung des Beklagten mangelhaft umgesetzt, vom Kläger aber strikt befolgt, unter den Tisch fallen gelassen.
Es wird der Eindruck erweckt, als gäbe es die Möglichkeit einer Behälterreduzierung für den Haushalt des Klägers, obwohl dies in der Satzung des Beklagten nicht vorgesehen ist.
Dem Kläger wird sogar angelastet, dass er diese Unmöglichkeit nicht beantragt hat. Das Gericht verschweigt hier bewusst, dass es den Kläger hier zu einem aussichtslosen Klagebegehren anregt, welches er auf jeden Fall verlieren muss. Siehe Anlage Nr. 7, 10, 56, 57, 59 oder 60
Das Gericht eröffnet dem beklagten Landkreis in der Nachweisfrage alle Möglichkeiten. Es bestätigt diesem, auf Nachweise des Klägers warten zu dürfen, um dann nach Belieben weitere Nachweise zu verlangen.
Es segnet so de facto eine rechtlich nicht haltbare Willkürherrschaft des Landkreises über den Rechtsanspruch des Klägers ab. Siehe Anlage Nr. 52

IV.) b)

Bezüglich des Vorwurfs der systematischen Verschleppungstaktik des Beklagten sei an dieser Stelle noch einmal eine wichtige Tatsache erwähnt, auf die der Kläger schon mehrfach hingewiesen hat, deren Beachtung bisher aber beharrlich unterlassen wurde.
Wie dem Gericht bekannt ist, hat der Kläger seinen ersten Prozess, gegen den Abfallgebührenbescheid von 1999 unter anderen Vorzeichen geführt. Damals hatte sein Haushalt noch eine geringe Menge Restmüll, etwa 40 Liter im ganzen Jahr, die über einen offiziellen Restmüllsack der Kreisverwaltung entsorgt wurde.
Ab dem Jahr 2000 fiel dann gar kein Restmüll auf dem Grundstück mehr an. Entsprechendes teilte er auch im Widerspruch dem Beklagten damals mit.
Dieser ignorierte allerdings diesen Widerspruch, obwohl Eingang erwiesen, wie auch die Widersprüche der Jahre 2001 und 2002.
Erst der Widerspruch für das Jahr 2003 wurde dann an den Kreisrechtsausschuss weitergeleitet, eine Anhörung anberaumt und ein Widerspruchsbescheid zugeschickt.
Somit hat der Beklagte dem Kläger über 3 Jahre hinweg die Klagemöglichkeit verwehrt und so eine Entscheidungsmöglichkeit verzögert.
V.) Zum Angebot des Verwaltungsgerichts, wie zur Einzigartigkeit des Falls
V.) a)
In der Urteilsschrift hat das Verwaltungsgericht dem Kläger indirekt einen Vorschlag gemacht.
Für die Behandlung in den zukünftig auch vom Kläger zu erwartenden Klagen stellte man ihm ein Entgegenkommen von Seiten der Verwaltung und des Gerichts dahingehend in Aussicht, dass ein eventueller Antrag auf Reduzierung der Behälterkapazität, welche sich auch in reduzierten Gebühren bemerkbar machen soll, in Aussicht: "Sofern der Kläger einen Antrag auf eine kleinere Abfalltonne stellt und geeignete Nachweise dafür erbringt, dass er an sich zu beseitigenden Abfall vermeidet bzw. ordnungsgemäß und schadlos verwertet, spricht vieles dafür, dass seinem Antrag zu entsprechen sein wird."
Gleichzeitig ergeht hier auch die Mahnung an den Beklagten, im Falle eines derartigen Antrags des Klägers, dürften "die Anforderungen an die Nachweise nicht überspannt werden. Es genügt, wenn der Beklagte im Stande ist, die behaupteten Vermeidungs- und Verwertungsmethoden zu verifizieren."
Hieraus ergeben sich wieder eine Reihe von Fragen:
Bislang ist eine reduzierte Behälterkapazität in der Abfallgebührensatzung des Beklagten nicht vorgesehen.
Als Mindestbehältergröße ist laut AbfS § 13 Abs.2 für den Haushalt des Klägers (5 Personen) ein Volumen von 50 Liter pro Woche für Restmüll vorgeschrieben. Es sind lediglich Anträge zur Erweiterung der Behältergröße vorgesehen, nicht aber für die Reduzierung.
Insofern besteht für den Kläger keinerlei Grund, sich darauf einzulassen.
Er glaubt, nach all den Jahren der erwiesenen Unmöglichkeit zu vernünftiger Kommunikation mit dem Beklagten, nicht, dass dieser plötzlich die Forderung der höchsten Gesetze nach Abfallvermeidung auch umsetzt.
Bisher fühlte sich der Landkreis alles andere als angesprochen von übergeordneten, eindeutigen Willensäußerungen dazu, etwa:
--- Agenda 21, Johannesburg 2002, Forderung nach weiteren Maßnahmen im Hinblick auf folgendes Ziel: "Unter Beteiligung staatlicher Behörden und aller Interessengruppen Abfall vermeiden beziehungsweise das Abfallaufkommen minimieren und in möglichst großem Umfang zur Wiederverwendung und Verwendung alternativer umweltschonender Materialien schreiten, um die schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und die Ressourceneffizienz zu erhöhen...".
--- EU Kommission 2003: "Dazu ist anzumerken, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nur das Gerüst für die Maßnahmen im Bereich der Abfallbewirtschaftung darstellen. Sie erfordern notwendigerweise zusätzliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der lokalen Behörden."
Der Beklagte kümmerte sich bislang nicht im geringsten um die gebührentechnische Umsetzung und Gestaltung der Forderung des § 4, Satz 2 KrW-/AbfG nach Vermeidung von Abfällen durch "ein auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten."
Vielmehr straft er die reinste Umsetzung der Gesetzesforderungen im Haushalt des Klägers mit Verachtung.
Noch weiter entfernt ist der Beklagte von der Umsetzung einer "Verursacherbezogenen Abfallgebührenerhebung (Pay-As-You-Throw", -PAYT-Systeme) (EU-Kommission 2003, Kapitel 5.3.4), als wichtigste Optionen im kommunalen Bereich "zur Förderung der getrennten Sammlung und, in begrenztem Maße, der quantitativen Abfallvermeidung." "PAYT-Systeme geben den Bürgern einen wirtschaftlichen Anreiz, die Menge der "Rest"-Abfälle, die sie wegwerfen, zu verringern..."
Der Kläger glaubt nicht, mit dem Beklagten hier eine Einigung erzielen zu können. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass hier abermals ein zäher Rechtsstreit vorprogrammiert sein würde.

V.) b)
Im Übrigen würde die Annahme des oben beschriebenen Vorschlags das Hauptproblem gar nicht lösen.
Der Beklagte hat in Anbetracht des völligen Fehlens von Restmüll auf dem Grundstück des Klägers genauso wenig das Recht, beispielsweise 150 Euro oder 100 Euro zu verlangen, wie gegenwärtig die 180 Euro.
Dem Beklagten, wie auch dem Verwaltungsgericht, scheint immer noch nicht klar zu sein, um was es in diesem Fall eigentlich geht.
Der Wunsch des Klägers, für keinerlei Inanspruchnahme von Diensten des Beklagten, auch keine Gebühren zahlen zu wollen, ist ja nur ein Teil seiner Motivation.
V.) b) Punkt 1:
Nie zuvor hat es innerhalb eines privaten Haushalts jemanden gegeben, der sich so intensiv mit der gesamten Abfallproblematik auseinander gesetzt hat.
Über die Gebührengerechtigkeit hinaus hat der Kläger auf seiner Website zum Thema Müll auch auf die übergeordneten Aspekte verwiesen, die mit dem Abfall, wie er von uns allen erzeugt wird, noch zu tun haben. Vor allem greift er das Problem des "ökologischen Rucksacks" auf, welches in deutlicher Form von der EU-Kommission in deren richtungsweisendem Papier "Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling" thematisiert wurde.
Dort heißt es im Kapitel 2.3 unter Anderem: "Das Wuppertal-Institut hat berechnet, dass der "ökologische Rucksack" (die bei der Herstellung von Gegenständen des Alltags erzeugte Abfallmenge) 1,5 kg für eine Zahnbürste, 75 kg für ein Mobiltelefon und 1 500 kg für einen PC beträgt. Es ist also möglich, die Verwendung beträchtlicher Mengen natürlicher Ressourcen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden, indem diese Erzeugnisse im Abfallstadium wiederverwendet oder stofflich verwertet und indem sie ökologisch sinnvoller konzipiert werden. Allein in bezug auf Treibhausgasemissionen spart das Recycling einer Tonne Papier 900 kg CO2-Äquvalent gegenüber der Herstellung von neuem Papier. Die entsprechende Zahl für Polyethylenterephthalat (PET) (eine Kunststoffart) beträgt 1 800 kg, für Aluminium 9 100 kg."

V.) b) Punkt 2:
Folgende Frage sei in den Raum gestellt:
Wie sollen denn die mittlerweile umfangreichen Erkenntnisse auf allen Ebenen, zur tatsächlichen Gefahr für die Lebensgrundlagen von uns Menschen, welche aus der Verursachung von Abfall erwachsen, überhaupt in die deutsche Rechtsprechung einfließen.
Unbestritten ist, dass die tatsächliche und vollständige Befreiung von Abfallentsorgungsgebühren in den Gesetzen theoretisch vorgesehen ist ( KrW/AbfG und AbfGS, siehe Kapitel II.c)). Im Falle des Klägers müsste diese, vorausgesetzt, es kommt tatsächlich einmal zu einer objektiven Betrachtung seiner Argumente, auch gewährt werden.
Bislang wird diese Entscheidung lediglich noch mit Formalien, überraschender Eröffnung von Nebenstreitplätzen und ständig neuer Aufstellung hinterhältiger Hürden verhindert. Offenbar spekuliert man auf kommende Ermüdungserscheinungen und die finanzielle Ausblutung des Klägers, darauf, dass ein Spiel auf Zeit irgendwann Erfolg zeigt.
Dagegen stellt der Kläger die Veröffentlichung seines Prozessverlaufs im Internet, wo jeder nachlesen kann, wie die Argumentationen beider Seiten aussehen.
Wird der Fall nicht bald wirklich objektiv behandelt, steht mit dem Fall des Klägers in gewissem Maße die Glaubwürdigkeit der deutschen Verwaltungsjustiz zur Debatte.
Bislang existiert von dem möglichen Bogen bezüglich der Rechtsprechung bei Abfallentsorgungsgebühren nur das eine Ende, nämlich die Pflicht zur vollen Bezahlung dieser Gebühren.
Solange nicht auch das andere Ende, der Fall einer vollständigen Befreiung, dokumentiert worden ist, bleiben alle hochmoralisch formulierten Abfallziele bloße Fassade, lediglich Lippenbekenntnisse ohne die Bereitschaft, auch Taten folgen zu lassen.
Bei Absichtserklärungen im Abfallbereich sind die bundesdeutschen Gesetze und die kommunalen Satzungen der letztlich ausführenden zuständigen Behörden äußerst fortschrittlich. In der praktischen Umsetzung dessen bewegen wir uns dagegen leider noch in einer überholten Zeit.
Wenn nicht der Fall des Klägers wie geschaffen ist, an das noch leere Ende des Rechtsprechungsbogens gefügt zu werden, welcher dann?
Er betreibt die umfangreichste Abfallvermeidung. Er verwertet darüber hinaus alles andere zu 100 %. Er nutzt, wie gesagt, nur ganz normale Verwertungswege, die keines Nachweises bedürfen. Er sammelt Kunststoffe penibelst in reiner Form, und dies macht ihm auch noch Spaß. Er verwertet selbst und auf dem Grundstück alle mineralischen und biologisch abbaubaren Stoffe, woraus keinerlei Gefahren und Bedenken erwachsen können.
Er gibt seine Erfahrungen und Forschungsergebnisse an die Öffentlichkeit weiter, um so etwas zu Fortschritten bei der Abfallproblematik beizusteuern. Er veröffentlicht Möglichkeiten zu besserer Abfallbewirtschaftung, ohne dass er im Rahmen dieser Klage dazu verpflichtet ist.
Er trägt aktiv zur Bewahrung der Lebensgrundlagen für nachfolgende Generationen bei, wozu nicht nur seine eigenen Kinder zu rechnen sind, sondern auch die Kinder der Menschen, die bei Verwaltung und Gericht arbeiten.
Sein ganzes Tun, ja sein ganzes Leben ist ein einziger großer Nachweis seiner Glaubwürdigkeit, und wenn Institutionen lediglich von ihrer eigenen, durchschnittlichen Sorgfalt auf die des Klägers zu schließen im Stande sind, ist dies geradezu lächerlich.
V.) b) Punkt 3:
Schlussbemerkung:

Es ist keinesfalls so, dass der Kläger die Problematik nicht sähe, die aus der eventuellen Stattgebung seiner Klage erwachsen könnte.
Wie diese aussieht, wurde in einer Stellungnahme der Landkreisvertreterin im Anschluss an die mündliche Anhörung im vorangegangenen Prozess gegenüber dem SWR-Hörfunk am 30. August 2004 deutlich: Damals sagte sie wörtlich:
"Diese Einzelfälle sind halt sehr schwierig, auch dahingehend, dass man nicht nur Arbeit hat, sondern auch dahingehend, dass man natürlich auch vermeiden muss, dass, sag ich mal, Dritte sich dranhängen, die aber in dem Bereich gar nicht so vorbildlich, wie Herr Rheinländer, ja, sich verhalten und dass man dadurch dann schon sehr viel Probleme für den Landkreis haben könnte."
Abgesehen davon, dass diese Erwägungen in diesem Fall per Gesetz absolut nicht entscheidungsrelevant sein dürfen, veranlasst dies den Kläger seinerseits zu einem Hinweis an das Gericht:
Es ist keinesfalls so, dass hier durch Stattgebung der Klage ein allgemeiner Präzedenzfall entstehen würde, an den sich andere Haushalte so ohne weiteres "dranhängen" könnten, um eine Gebührenbefreiung zu erstreiten.
Dem Gericht bleibt nach wie vor die Möglichkeit, im Zuge einer Stattgebung die besonderen Bedingungen zu formulieren, die einerseits hier unabstreitbar vorliegen, andererseits in einem zukünftigen Verfahren erfüllt werden müssten.
Zudem sollte unbedingt eine Mahnung des Gerichts an den Beklagten ergehen, einerseits schleunigst die "verursacherbezogene Abfallgebührenerhebung" (Pay-As-You-Throw -PAYT) als konkretes Modell in die eigene Satzung einzuarbeiten, um auch andere gewissenhaft konsumierende und unterdurchschnittlich Müll verursachende Bürger für ihr gesetzeskonforme Verhalten zu belohnen, andererseits den nachgewiesenermaßen bisher hohl geblieben Nachweisbegriff im § 8 AbfS in Übereinstimmung mit den höheren Gesetzen mit entsprechenden Inhalten zu füllen.
Ein für den Kläger positives Urteil könnte schließlich auch zu einem allgemeinen Überdenken der gegenwärtigen Abfallpolitik führen und dem Gesetzgeber den dringenden Handlungsbedarf in diesem Bereich verdeutlichen.

2.
Der Beschwerdeführer legt gegen die Entscheidung des OVG Verfassungsbeschwerde ein und rügt die Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz.

2.1.
Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschuss des OVG ist fristgerecht erhoben. Der Rechtsweg ist erschöpft. Der erkennende Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG befugt, die Durchführung der Verfahrens der Gerichte trotz bundesrechtlicher Regelung an den Grundrechten der Landesverfassung zu messen, soweit diese den gleichen Inhalt wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes haben (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 29, 89 [91 f.] m.w.N.). Die hier geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 6 Abs. 2 LV) und effektiven Rechtsschutz (Art. 124 LV) sind inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz.

2.2.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer hat aus Art. 124 LV nicht nur eine allgemeine Rechtsschutzgarantie, sondern Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Für den hier relevanten Rechtsbehelf bedeutet dies, ein Verbot das Beschreiten des Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Die Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen dürfen nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, NVwZ 2000, 1163, und NVwZ 2001, 552). Die fehlerhafte Anwendung prozessrechtlicher Bestimmungen stellt dann einen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar, wenn das Gericht bei Anwendung der Verfahrensvorschrift die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts - hier des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz - verkannt hat (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 29, 89 [93 f.]).
Das OVG ist vorliegend seiner Pflicht zur Gewährleistung einer möglichst wirksamen gerichtlichen Kontrolle nicht nachgekommen. Eine Inzidentprüfung der angegriffenen Satzungen ist ebenso verweigert worden, wie eine ernsthafte sachverständige Prüfung des Müllvermeidungskonzeptes des Beschwerdeführers.

2.2.1.
Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung der Berufung deshalb, weil das Verwaltungsgericht sein Begehren, vom Anschlusszwang befreit zu werden, unbeachtet gelassen hat und ihm unterstellt, er könne Restmüll nicht vermeiden. Er tritt dieser entscheidungserheblichen Unterstellung konkret und unter Beweisantritt entgegen. Ob bei modernen Müllvermeidungsstrategien tatsächlich noch objektiv unvermeidliche Restmüllmengen - und gegebenenfalls in welcher Quantität - anfallen hätte - gegebenenfalls durch Beweisaufnahme - näher aufgeklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer ist der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts und der erheblichen "Tatsachenfeststellung" mit schlüssigen Gegenargumenten und Beweisangeboten entgegengetreten.
Das OVG hätte das Müllvermeidungskonzept des Beschwerdeführers ernsthaft prüfen müssen. Es war gehindert das Gegenteil des Vorbringens des Beschwerdeführers ungeprüft als wahr zu unterstellen, mit dem Hinweis auf eine entsprechende Lebenserfahrung. Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen Verstoß gegen die Gesetze der Logik - eine petitio principii - handelt, was schon für sich genommen die Argumentation als nicht tragfähig darstellt, ist allgemein bekannt, dass sich das Konsum- und Müllvermeidungsverhalten weiter Kreis der Bevölkerung in den letzten Jahrzehnten dramatisch verändert hat. Die Mülltrennung ist zu einem allgemeinen, von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung gewohnheitsmäßig praktiziertem Verhalten geworden und die Restmüllmüllmengen sind dramatisch zurückgegangen. Eine Vielzahl von Gebietskörperschaften haben ihre Deponieplanungen entsprechend dramatisch reduziert. Es wird hier davon ausgegangen, dass diese Tatsache gerichtsbekannt ist. Vorsorglich wird aber die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Entwicklung der entsorgungspflichtigen Restmüllmengen in Rheinland-Pfalz seit 1980 beantragt.
Das OVG hat nun unterstellt, dass diese Entwicklung ihr Optimum erreicht hat und eine weitere Verbesserung nicht möglich ist. Es gibt aber keinen Erfahrungssatz, der diese Annahme zu rechtfertigen geeignet wäre. Eine nachvollziehbare dahingehende Feststellung auf der Grundlage einer rechtsförmlichen gerichtlichen Tatsachenermittlung hat das OVG nicht vorgenommen.
Es handelt sich damit um eine haltlose Unterstellung zu lasten des Beschwerdeführers, die auf einem Logikverstoßes und einer Fehlinterpretation der einschlägigen Normen beruht. Die § 2 Abs. 1 und § 3 der AbfS gehen davon aus, dass einen weitere Steigerung der Müllvermeidung tatsächlich möglich und rechtlich geboten ist. Diese sachliche Einschätzung und den darauf beruhenden politischen Willen des Satzungsgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren. Dann aber hätte sich das streitbefangene Verhalten des Beschwerdeführers als vorbildlich im Sinne des § 2 Abs. 1 der AbfS darstellen müssen, mit der Folge, dass die Gerichte schon aus Rechtgründen gehindert waren eine diffuse Lebenserfahrung über die eindeutige gesetzliche Regelung zu stellen. Die Gerichte haben die Tragweite des Problems nicht erkannt, sondern mit einer unbegründeten Sachverhaltsunterstellung schlicht "kurzen Prozess" gemacht.
Durch diese Forderung nach einer gründlichen Tatsachenklärung benannte der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber auch des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
In der Anhörungsrüge hat der Kläger ausgeführt:
Der Kläger hat in 1. Instanz substantiiert und unter Beweisantritt behauptet, dass auf seinem Grundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, da eventuell anfallende Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Da das Gericht 1. Instanz nunmehr anerkannt hat, dass die Vermutung des Anfalls von Beseitigungsabfällen widerleglich ist und der Kläger die entscheidungserhebliche Tatsache, dass auf seinem Grundstück wegen Abfallvermeidung und, soweit unvermeidlich, vollständiger Verwertung, kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, durch Vorlage eines ausführlichen und schlüssigen Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzepts konkretisiert und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat, war des Verwaltungsgericht gehalten den bereits mit der Klagebegründung vom 07.11.2005 angebotenen Beweis durch Sachverständigengutachten zu erholen. Eines weiteren Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Der Kläger hatte seiner materiellen Beweislast genügt.
Das Gericht hat trotzdem eine Beweisaufnahme verweigert und hierzu erst in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt:
Das Gericht darf nur auf der Grundlage der klägerischen Behauptungen eine solche Verwertung weder unterstellen, noch braucht es diesen Gesichtspunkt von Amts wegen aufzuklären. Denn den Kläger trifft insoweit auf Grund der in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG enthaltenen Definition von Beseitigungsabfall als nicht verwerteter Abfall die Nachweis- und die Beweislast hinsichtlich der Verwertung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O.). Mit einer Beweisaufnahme zu den behaupteten Verwertungsmöglichkeiten würde das Gericht die gesetzliche Beweislastregel umkehren.
2. Seiner Beweislast kann der Kläger nur vor Gericht genügen. Zuständiges Gericht war das Verwaltungsgericht. Der Beweis ist nur durch Sachverständigengutachten zu führen. Die gerichtliche Feststellung der vollständigen ordnungsgemäßen Verwertung ist die logische Voraussetzung für die entscheidungserhebliche Feststellung, dass kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt. Es ist daher ein Verstoß gegen die Gesetze der Logik, wenn das zuständige Gericht einerseits den Sachverständigenbeweis fordert, seine Durchführung aber gleichzeitig verweigert mit der Begründung hierdurch werde die gesetzliche Beweislastregel umgekehrt. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Protokolls diese widersprüchliche Position nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und damit dem Kläger, der nicht damit rechnen konnte, dass das Gericht eine rechtlich derart abwegige und logisch unvertretbare Auffassung vertreten würde, rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vorenthalten. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts stellt, wie schon vorgetragen, auch einen groben Verstoß gegen die durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Effektivität des Rechtsschutzes dar.

3. Der erkennende Senat hat nun verneint, dass die Verweigerung der Beweisaufnahme einen Verfahrensfehler darstellte. Zur Begründung hat er folgendes als den maßgeblichen Rechtstandpunkt des Verwaltungsgerichts angesehen:
Das angegriffene Urteil geht nämlich davon aus, dass auf dem Grundstück des Klägers Abfall anfällt und dieses abfallrechtlich nicht autark ist. Insbesondere bleibe ungeklärt, was mit Beseitigungsabfall geschehe, wenn Besucher sich weigerten, diesen mitzunehmen.
Damit hat der erkennende Senat zum einen eine Frage des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mit einer Rechtfrage verwechselt und zum anderen verkannt, dass es sich bei diesem maßgeblichen Rechtstandpunkt um eine Sachverhaltsunterstellung handelt, aus der, logisch zwangsläufig, vornherein die Klageabweisung folgt. Es wird dabei die juristische Schlussfolgerung die vom Gericht zu treffen ist umgekehrt, indem das Ergebnis bereits vorausgesetzt wird. Dies stellt einen, die Schussfolgerung als juristisch unbrauchbar qualifizierenden logischen Fehler dar, der als petitio principii schon aus dem römischen Recht bekannt ist. Der Kläger hat dies bereits, wenn auch nicht in dieser Offenheit, unter Ziffer 2.1. des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 19.06.2006 vorgetragen.
Der erkennende Senat hat mit seinem Rechtstandpunkt im Beschluss vom 19.07.2006 also den Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Denkgesetze nicht geheilt, sondern perpetuiert. Da dem Kläger durch die Nichtoffenlegung des maßgeblichen Rechtstandpunkt des Verwaltungsgerichts seitens des Verwaltungsgerichts das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vorenthalten wurde, verletzt auch der Beschluss vom 19.07.2006 den Kläger in seinem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
Der Senat sei abschließend daran erinnert, dass das von ihm anzuwendende Gesetz, hier in der Gestalt des § 2 Abs. 1 der Abfallsatzung des Landkreisen Bad Kreuznach, von den Erzeugern und Besitzen von Abfällen vorrangig die Vermeidung derselben fordert und § 13 Abs. 2 KrW-/AbfG eine gesetzliche Ausnahme von der Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern statuiert.
Wenn die Rechtsprechung aber einen Rechtstandpunkt vertritt, der die Erreichung des primären gesetzlichen Ziels als in der Praxis unmöglich unterstellt, und den Nachweis des Vorliegens der Ausnahmeregelung verweigert, so ist dies eine Rechtanwendung die mit den vom Gesetzgeber der Justiz vorgegebenen Ziele nicht vereinbar ist.
Das OVG hat in der angegriffenen Entscheidung dem entgegengehalten, der Kläger/Beschwerdeführer rüge eine unrichtige Rechtsanwendung. Dies ist, wie sich aus dem vorstehenden ergibt ersichtlich falsch. Der Kläger/Beschwerdeführer hat eine Tatsache behauptet und unter Beweis gestellt. Diese Behauptung nimmt das VG ebenso wenig zur Kenntnis wie das OVG. Beide unterstellen das Gegenteil dieser Tatsachenbehauptung als wahr und behaupten dies sei Rechtsanwendung. Eine solche Rechtsprechung erscheint willkürlich und verletzt den Kläger/Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 6 LV.

2.2.2.
Der Beschwerdeführer hat im Antrag auf Berufungszulassung auch gerügt, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn der Streitfall die Entscheidung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die noch nicht geklärt ist und an deren Klärung ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse besteht, wenn nicht die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzes und bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres zu beantworten ist.
Vorliegend enthält die Gebührensatzung des Landkreises keine Regelung, nach der die Größe der Restmülltonne nach Personenzahlen im Haushalt festgestellt werden kann. Diese Entscheidung behält sich der Landkreis vor. In der Abfallsatzung wird unter § 13 geregelt, dass jede Person wöchentlich mindestens 10 Liter Restmüll produziert. Bei 14-tägiger Lehrung ergibt sich danach ein gemäß § 5 der Satzung zulässiges Behältnis von 80 Litern. Dem Beschwerdeführer wird aber zwangsweise ein Behältnis von 120 Litern zur Verfügung gestellt. Diese Handhabung ist willkürlich wenn, wie hier, substantiiert vorgetragen wird, dass kein Restmüll anfällt. Mindestens hat die Behörde Kenntnis von der Tatsache, dass der Haushalt des Beschwerdeführers keinen Restmüll in die Restmülltonne einbringt. Wenn die Behörde dies als Umgehung der Entsorgungspflicht ansehen wollte, und bei ihrer Haltung ist dies zwingend, so hätte sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Beschwerdeführer einleiten müssen. Dies hat der Landkreis aber aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen.
Dem Landkreis ist auch vorzuhalten, dass der Entsorgungspflichtige gemäß § 2 Absatz 1 AbfS verpflichtet ist, Abfälle möglichst zu vermeiden und der Landkreis gemäß § 3 AbfS die Rechtspflicht hat, die Abfallvermeidung zu fördern. Dies wird durch die Gebührensatzung des Landkreises, die keinerlei Flexibilität im Hinblick auf die Größe der Abfallbehältnisse aufweist, konterkariert. Die Ausgestaltung der Gebührenerhebung widerspricht dem Zweck des § 3 der Abfallsatzung wenn sie, wie hier, denjenigen der seiner Vermeidungspflicht gemäß § 2 Absatz 1 AbfS genügt genauso behandelt, wie denjenigen, der diese Pflicht verletzt oder ihr mindestens in geringerem Maße genügt und ist damit rechtswidrig, weil der Landkreis seiner Förderungspflicht gemäß § 3 der Abfallsatzung vorrangig dadurch zu genügen hat, dass er Müllvermeidung durch niedrigere Gebühren für das Restmüllvolumen und die Behältergebühren belohnt. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren stand daher der Sinn und Zweck der Abfallsatzung und der Gebührensatzung in Frage. Das OVG war auf Grund seiner Amtsermittlungspflicht gehalten die Regelungen inzidenter auf ihre innere Widerspruchsfreiheit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Das Gericht hatte dabei davon auszugehen, dass das Konsum- und Müllvermeidungsverhalten des Beschwerdeführers vorbildlich ist im Sinne der Abfallsatzung. Es kann, im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 1 der AbfS, nicht als rechtlich irrelevantes persönliches Anliegen zu Durchsetzung "abfallpolitischer Korrekturen" abgetan werden. Das OVG verkennt hier die Förderungspflicht gemäß § 3 AbfS.
Dieser Frage kommt, wegen der Folgen für die anderen Rechtunterworfenen des Landkreises, aber auch wegen der Signalwirkung eine eventuellen Befreiung vom Anschlusszwang bei konsequenter und nachgewiesener Restmüllvermeidung grundsätzliche Bedeutung zu.
Das OVG hat den Beschwerdeführer hier aber lediglich auf den Wortlaut der Vorschriften verwiesen, ohne der von ihm aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die Regelungen rechtmäßig, also mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Der Beschwerdeführer führt dazu ausdrücklich den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an. Die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung erfolgen müssen.
2.2.3.
Bei verfassungskonformer Anwendung dieser Regeln für die Berufungszulassung hätte das Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen müssen.
Das OVG war verpflichtet, dem Klagebegehren in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Es war eine nähere Auseinandersetzung mit den rechtlichen Bewertungen des Satzungsgebers und den tatsächlichen Umständen der Müllvermeidungsstretegie des Beschwerdeführers geboten. Der Rechtsprechungsauftrag des OVG zur verbindlichen Klärung des Sachverhalts und der Auslegung des Landesrechts verlangte nach einer eingehenden Prüfung. Mit der Verweigerung der Berufungszulassung hat das OVG die Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen überspannt. Es hat dadurch das Beschreiten des Rechtswegs für den Beschwerdeführer in nicht zu rechtfertigender Weise erschwert und ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz verletzt. (VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2004 - VHG B 7/04).
Die Verfassungsbeschwerde ist damit begründet. Es wird beantragt die Verfahrensakten des OVG und des VG beizuziehen.
Wegen der abfalltechnischen Komplexität des Sachverhalts wird zur besseren Nachvollziehbarkeit der entsprechenden Argumentation des Beschwerdeführers als Anlage eine sachverständige Kommentierung des Urteil des VG seitens des Beschwerdeführers beigefügt und zum Gegenstand des Vorbringens gemacht.
PD Dr. Merk
Rechtsanwalt

10)B) XXXa) Anlage zur Verfassungsbeschwerde - kommentiertes Verwaltungsgerichtsurteil
Diese Anlage gehört insbesondere zum Kapitel IV der Verfassungsbeschwerde. Notwendige Erläuterungen finden sich dort.
( Zur besseren Übersicht: wie gehabt,
Urteilstext in Schriftart "Times", Kommentare in "Arial", durchnumeriert von 1 bis 62)

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ - URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Carl Christian Rheinländer,.... Die Klage wird abgewiesen....

Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2004.
Er bewohnt mit seiner 5-köpfigen Familie ein Hausgrundstück. Der Kläger hat bereits gegen frühere Gebührenbescheide des Beklagten eingewandt, dass in seinem Haushalt überlassungspflichtiger Abfall lediglich in sehr geringem Umfang und seit 2000 gar nicht mehr angefallen sei.
Mit dieser Begründung erhob er zuletzt gegen den Gebührenbescheid 2003 nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Er machte dort zusätzlich geltend, dass bei ihm Kunststoffabfälle für Wertstoffsammler gesammelt würden. Alles Kompostierbare werde kompostiert. Besucher würden ihren Müll mitnehmen.
(Bemerkung Nr 1: Ein vom Gericht einst produziertes Missverständnis wird hier weitergetragen und führt zu Nachteilen für den Kläger im weiteren Prozessverlauf: Es war nie so, dass Besucher des Klägers generell ihren, vom AWB, also dem Beklagten zu Restmüll gezählten, Müll mit nach Hause nahmen.
Überhaupt gab es nur drei Abfallprodukte, die von Besuchern verursacht wurden, Zigarettenkippen, Windeln und Tampons.
Alle drei waren immer biologisch abbaubar, also vollständig auf dem Grundstück des Klägers verwertbar. Erstere generell, darüber besitzt der Kläger ein Gutachten. Windeln sind in all den Jahren lediglich beim Besuch der Schwägerin des Klägers und seinem Bruder in der vollständig biologisch abbaubaren Ökoversion angefallen. Tampons schließlich sind, außer in der Ökoversion, auch in der konventionellen Version vollständig kompostierbar.
Mit nach Hause gab der Kläger den Besuchern manchmal deren Zigarettenkippen, nicht weil er diese nicht verwerten konnte oder wollte, sondern aus rein subjektivem Anlass, um sie zu provozieren und an die Folgen ihrer Leidenschaft zu erinnern. Darüber kann man diskutieren, es ist aber kein Vorwurf, den man dem Kläger in der hier relevanten Sache machen kann. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I )

Mit Urteil vom 30. August 2004 wies die erkennende Kammer die Klage ab. Der Beklagte habe den angefochtene Gebührenbescheid auf § 1 Abs. 1, § 2 Abs. l, § 7 KAG i.V.m. § 5 LAbfWAG und seine Abfallgebührensatzung in Verbindung mit seiner Abfallsatzung stützen können. Das Grundstück des Klägers sei an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen und ihm stehe eine (Rest-)Abfalltonne tatsächlich zur Verfügung. Darauf, dass der Kläger die Tonne nicht nutze, komme es nicht an; die Möglichkeit der Befüllung reiche aus.
(Nr 2: Das VG ignoriert, dass die Kombination aus den zwei Gesetzesregelungen, (Nach § 14 KrW-/AbfG ist er, ohne den Anfall überlassungspflichtigen Abfalls, nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden. Ohne Restabfallgefäß scheidet eine Gebührenschuld nach §§ 2, 3 AbfGS jedoch aus (VG Ko 7 K 1809/99.KO)), den Kläger von der Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren tatsächlich freistellt und dieses Bundesgesetz über dieser vom Verwaltungsgericht aus KAG und LAbfWAG herbeigezogenen Folgerung rangiert. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel II )
Es bestehe eine Vermutung, dass bei bewohnten Hausgrundstücken Beseitigungsabfälle nicht vollständig vermieden werden könnten. Diese Vermutung habe der Kläger nicht zu erschüttern vermocht. Eine etwaige Herabsetzung der Behälterkapazität sei mangels entsprechenden Antrags nicht zu prüfen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde vom OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 5. Januar 2005 zurückgewiesen. Der Kläger habe es nicht vermocht, den Erfahrungssatz zu erschüttern, nach dem auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig Abfälle entstünden.
(Nr 3: Das OVG hatte nicht erkannt, dass der einzige strittige Punkt in der mündlichen Anhörung beim Verwaltungsgericht die Zigarettenkippen waren, und erklärte, diese Kippen seien in der mündlichen Anhörung beim VG ja nur eine von mehreren Beispielen für das Anfallen überlassungspflichtigen Abfalls gewesen. Den Gegenbeweis konnte der Kläger nicht führen, u. A. da kein detailliertes Protokoll über diese Verhandlung geführt worden war. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I )
Die anschließende Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Bereits am 13. April 2004 hatte der Beklagte den Kläger mit dem nun streitgegenständlichen Bescheid auf Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2004 in Höhe von 181 ,56 in Anspruch genommen. Davon entfallen insgesamt 84,52 auf die Grundgebühren und 97,04 auf die Behältergebühren.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. September 2004 Widerspruch, den der Rechtsausschuss des Beklagten nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 8. März 2005 zurückwies.
Die einen Monat später bei Gericht eingegangene Klage begründet der Kläger wie folgt: Er müsse weder die bereitgestellte Restmülltonne dulden noch sei er gemäß der Abfallgebührensatzung des Beklagten zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren verpflichtet.
(Nr 4: Gericht gibt diese wichtigen Argumente bagatellisiert wieder, indem der Gesetzesursprung dieser Schlussfolgerung und damit der oberste, objektive Vorrang weggelassen wird. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel II )
Seine Heranziehung entspreche nicht der Abfallsatzung des Beklagten, da auf seinem Grundstück im Rahmen der privaten Lebensführung keine relevanten Abfälle anfielen, bzw. einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Es sei spekulativ, auf zufällig auf sein Grundstück gelangten Müll abzustellen, der zudem nicht im Rahmen der Lebensführung angefallen sei. Das Grundstück unterliege daher nicht dem Anschlusszwang; zumindest sei er nach § 8 der Abfallsatzung von der Überlassung von Abfällen befreit. Es bestehe allenfalls eine widerlegliche Vermutung dafür, dass auf bewohnten Hausgrundstücken Beseitigungsabfall entstehe. Diese Vermutung dürfe der Beklagte seinem Abfallvermeidungs- und -verwertungskonzept nicht ohne Prüfung entgegenhalten. Das Konzept müsse auch im gerichtlichen Verfahren geprüft werden. Es sei nicht seine Aufgabe, die Zuverlässigkeit der von ihm beauftragten Verwerter nachzuweisen
(Nr 5:
Hierzu siehe nähere Beschreibung der tatsächlichen Verwertungsarten. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I.)
. Zudem habe der Beklagte ihm nicht mitgeteilt, welcher Art solche Nachweise sein sollten. Da seine Mülltonne seit drei Jahren leer geblieben sei, hätte der Beklagte eine Reduzierung der Mülltonnengröße bzw. der Gebühren prüfen müssen.
( Nr 6:
Berechtigter Einwand des Klägers wird hier kurz erwähnt, später aber nicht weiter verfolgt. Der Beklagte kümmert sich in keiner Weise um eine gebührentechnische Umsetzung der Forderung des § 4, Satz 2 KrW-/AbfG, oder auch ähnlichen Forderungen in anderen Gesetzen, beispielsweise der Umsetzung einer "Verursacherbezogenen Abfallgebührenerhebung in EU-Kommission - Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling 2003, Kapitel 5.3.4). Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel V.a.)
. § 5 der Abfallgebührensatzung sei rechtswidrig, da dort neben der pauschalen Grundgebühr eine weitere Grundgebühr nach Behältergröße gefordert werde. Ergänzend legte der Kläger sein Abfallvermeidungs- und -verwertungskonzept vor (BI. 61 ff. der Gerichtsakte). Er schildert dort, wie er mit Abfall verfährt. Bestimmte Gegenstände werden danach an Wertstoffhändler und -sammler abgegeben, andere, etwa Kunststoffteile, der "stofflichen Verwertung" zugeführt
(Nr 7:
Falsch, sie werden gesammelt, um sie eventuell später einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Bis dato ist eine Abgabe allerdings noch nicht vorgekommen. Der Kläger braucht diese Kunststoffabfälle als Anschauungsmaterial für Berichte in den Medien und für Vorträge zum Thema. Für 2006 liegen schon zwei Anfragen diesbezüglich vor. Er hat deshalb absolut nicht die Absicht, diese Wertstofffraktion, bei welcher es sich ohnehin nur um die Menge von 1,8 kg - Wiegung von Anfang Juni 2006 -, zusammengekommen im Zeitraum seit dem Jahr 2000 bis heute, handelt.
Außerdem spielt er, als freischaffender Künstler und angeregt durch einen Besucher seiner Website, - Mail liegt vor -, mit dem Gedanken, aus einem Teil davon eine Kollage herzustellen, um mit dem Verkaufserlös einen Teil seiner Prozesskosten zu begleichen. Wenn er darüber hinaus die Möglichkeit der Weitergabe dieser Materialfraktion an die stoffliche Verwertung benennt, dann nur deshalb, weil er mit der Nichtanerkennung des persönlichen Wertes für ihn selbst durch das Gericht rechnet, und eine in den Gesetzen vorgesehene und zulässige Verwertungsart aufzeigen will.
Oben genannter Satz des Verwaltungsgerichts ist deshalb eher geeignet, die bewusste Verdrehung von Tatsachen zu belegen, nach welchen dann, völlig an der Realität vorbei, über den Kläger geurteilt werden soll. -- (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe von § 6 zu verwerten. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung. Eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung ist anzustreben. Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erforderlich ist, sind Abfälle zur Verwertung getrennt zu halten und zu behandeln.
(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann
.-- KfW-/AbfG § 5 Abs. 2 und 4. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I )
Der Kläger beantragt,
1. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2005 aufzuheben;
2. festzustellen, dass er nicht dem Anschlusszwang gemäß § 7 Abs. 1 der Abfallsatzung des Beklagten unterliegt;
hilfsweise
3. festzustellen, dass er nicht zur Überlassung von Beseitigungsabfällen gemäß § 8 der Abfallsatzung des Beklagten verpflichtet ist.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er trägt vor, dass die Gebührenschuld entstanden und der Kläger verpflichtet sei, sein Grundstück an die Abfallentsorgung anzuschließen.
(Nr 8: Der Beklagte ignoriert ebenfalls die höherrangige gesetzliche Regelung. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel II ).
Der Kläger betreibe keine Verwertung im Rechtssinne und habe keinen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung, insbesondere mittels gewerblicher Sammler geführt.
(Nr 9: Was ist nach Ansicht des Beklagten eine "Verwertung im Rechtssinne"? Nur eine Verschleppungstaktik, wie bei dem Begriff des "Nachweises"? Es kommt beim Kläger nur Inanspruchnahme ganz gewöhnlicher gewerblicher Sammler vor, nicht anders, als bei anderen Haushalten. Abfallmanagement des Klägers steht in vollem Einklang mit KrW-/AbfG § 5 Abs. 3 -- (3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, III )
Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 7 K 543/04.KO, sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Der Antrag zu 1 ist unbegründet (I.), die übrigen Anträge sind unzulässig (II.).

I.
Der Antrag auf Aufhebung des Abfallgebührenbescheids vom 13. April 2004 hat keinen Erfolg. Dieser erweist sich samt Widerspruchsbescheid als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -). Insbesondere ist der Bescheid -auch seiner Höhe nach -weder abfall- noch gebührenrechtlich zu beanstanden
( Nr 10: Doch: nach KAG § 7 Abs 1 Satz 3 und 4 --Ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Leistung der Einrichtung oder Anlage und der Gebühr führen. Bei Einrichtungen und Anlagen, die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen gefährdet werden können, kann die Benutzungsgebühr für die Leistung so bemessen werden, dass sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bietet.-herrscht ein krasses Missverhältnis zwischen dem völligen Fehlen jeglichen überlassungspflichtigen Abfalls im Haushalt des Klägers und der vollständigen Einforderung der Abfallentsorgungsgebühr durch den Beklagten.
Wenn das Verwaltungsgericht dies in Ordnung findet, muss hier von einem Mangel an Neutralität ausgegangen werden.
Diese Forderung im KAG wird an höheren Stellen sogar noch wesentlich deutlicher aufgestellt. Die Verfasser der Agenda 21 sind der Ansicht, dass ohne den Anreiz über die Preise und bestimmte Marktsignale, die dem Erzeuger und dem Verbraucher die ökologischen Kosten des Energie-, Material- und Ressourcenverbrauchs und des Anfalls von Reststoffen klarmachen, es wenig wahrscheinlich erscheint, daß in nächster Zukunft wesentliche Veränderungen in den Verbrauchs- und Produktionsmustern eintreten werden (4.24) Der Umsetzungsplan der Nachfolgekonferenz -Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung- in Johannesburg 2002, fordert ebenso Maßnahmen mit folgendem Ziel: "Unter Beteiligung staatlicher Behörden und aller Interessengruppen Abfall vermeiden beziehungsweise das Abfallaufkommen minimieren und in möglichst großem Umfang zur Wiederverwendung und Verwendung alternativer umweltschonender Materialien schreiten, um die schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und die Ressourceneffizienz zu erhöhen...".
Auch die Mitteilung der EU-Kommission vom 14.04.2003 -Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling-, enthält hierzu deutliche Forderungen. Sie fordert ausdrücklich notwendigerweise zusätzliche Maßnahmen der lokalen Behörden, zur Abfallvermeidung.
Auf Seiten des Beklagten, als lokaler Behörde, ist von derlei Maßnahmen bis heute nichts zu sehen. Auf Seiten des Verwaltungsgerichts wird dieses erhebliche Manko gebilligt. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, IV )

Seine Rechtgrundlage findet der Gebührenbescheid in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 7 des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 5 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (LAbfWAG) sowie in der Abfallgebührensatzung des Beklagten (AbfGS) in Verbindung mit dessen Abfallsatzung (AbfS). Danach ist es frei von Bedenken, dass der Kläger zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren in Anspruch genommen wurde. Als Grundstückseigentümer ist er nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AbfGS Gebührenschuldner. Die übrigen Voraussetzungen für die Entstehung der Gebührenschuld sind gleichfalls gegeben: Das klägerische Hausgrundstück ist an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen (§ 2 Abs. 1 AbfGS, § 7 Abs. 1 AbfS) und es steht eine Rest-Abfalltonne zur Verfügung; Ausnahmeregelungen zu Gunsten des Klägers greifen nicht. All dies wurde bereits im Urteil vom 30. August 2004 im vorherigen Verfahren (7 K 543/04.KO) bezüglich des Gebührenbescheids 2003 dargelegt. Die dortigen Ausführungen können auf den Gebührenbescheid 2004 übertragen werden; dem stehen die Einwände des Klägers nicht entgegen.
( Nr 11: Der ganze Absatz ist ein einziger Affront. Alles kann nur gesagt werden, wenn die höhere gesetzliche Regelung ignoriert wird. Siehe auch ausführlich dazu Beschwerdeschrift Kapitel II ).
1. Zunächst kann der Kläger auch im jetzigen Verfahren keine rechtlichen Vorteile daraus ziehen, dass er die ihm zur Verfügung gestellte Restmülltonne nicht nutzt. Wie bereits im vorstehend zitierten Urteil festgestellt wurde, kommt es lediglich darauf an, dass der Bürger die Möglichkeit hat, eine bereitgestellte Tonne zu nutzen. Demgegenüber ist deren Nichtnutzung irrelevant (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005- 10 C 4.04 -).
(Nr 12: Zitiertes Urteil hierzu irrelevant. Auch diese Anmerkung geht an der Sache vorbei. Entscheidend ist einzig und allein die Frage, ob die Tonne zu Recht bereit gestellt wurde. Und dies ist nach KrW-/AbfG nicht der Fall, wenn keine überlassungspflichtigen Abfälle anfallen. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel II)
2. Weiterhin zutreffend ist auch die Feststellung, dass das klägerische Grundstück an die Abfallentsorgung des Beklagten anzuschließen ist, weil dort beseitigungspflichtige Abfälle im Sinne des § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) anfallen; gemäß § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG hat der Kläger daher auch die Restmülltonne zu dulden.
(Nr 13: Bewusste Konstruktion von Restmüllanfall. Dies ist schlicht und ergreifend eine zweckdienliche Unwahrheit, die auch im letzten Prozess schon bemüht wurde. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, II, IV)
Im vorherigen Verfahren haben die Kammer und das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 5. Januar 2005 dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung auf einem bewohnten Hausgrundstück regelmäßig Abfälle anfallen, die der Überlassungs- und Beseitigungspflicht unterliegen. Diese Vermutung hat der Kläger im vorigen Verfahren nicht zu entkräften vermocht, er kann es jetzt ebenfalls nicht.
(Nr 14: Wieder eine Unwahrheit. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel IV)
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher zunächst auf jene Entscheidungen verwiesen.
Die Vermutung, dass auf seinem Hausgrundstück Beseitigungsabfälle entstehen, kann der Kläger vor allem nicht mittels seines Abfallvermeidungs- und -verwertungskonzeptes widerlegen. Auf den Rechtscharakter dieser Vermutung kommt es dabei nicht an. Denn gleich, ob man sie als regelmäßig nicht widerlegbar (so der Bayerische VGH, Urteil vom 8. März 1995- 4 B 93.3830 -) oder als widerleglich ansieht (so das BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005- 7 C 25/03 -), das Konzept ist bereits ungeeignet, in tatsächlicher Hinsicht zu belegen, dass auf dem bewussten Grundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall entsteht.
Zunächst räumt das Konzept ein, dass auf dem Grundstück Abfall anfällt.
(Nr 15: Begriffsvermischung. Suggestivformulierung. Das Wort -einräumen- wird bewusst wegen des kleinlaut, defensiven Charakters hier verwendet. Natürlich fällt Abfall an, aber es ist ein Unterschied, ob man diesen nach
§ 7 AbfS betrachtet, wo es heißt: -- § 7 Anschlusszwang für Grundstücke (1) Eigentümer von bewohnten Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, sind im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen, -- wie es das Gericht tut, oder
ob man die Ausführungen aus dem KrW-/AbfG beachtet, wo streng nach überlassungspflichtigen und nicht überlassungspflichtigen Abfällen, also Wertstoffen unterschieden wird. Offensichtlich hat das VG den Unterschied dessen wieder ausgeblendet, besonders die unterschiedliche Auswirkung in der Rechtsprechung. Es maßt sich an, hier die AbfS des Beklagten über das Bundesgesetz zu stellen, um bezüglich des Wortes -Abfall- Recht zu behalten. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel II)
Der Kläger versucht sodann darzulegen, dass er eine Vielzahl von Abfallteilen entweder selbst verwerten kann oder gereinigt und sortenrein an gewerbliche Wertstoffsammler und -händler abgibt. Der Kläger verkennt dabei jedoch, dass es weniger darauf ankommt, was er mit einzelnen Abfallfraktionen tut, als darauf, dass tatsächlich Abfall -und damit potentieller Beseitigungsabfall -auf dem Grundstück anfällt.
(Nr 16: Der Kläger versucht nicht darzulegen, er legt dar. Die Wortschöpfung -potentieller Beseitigungsabfall - ist dabei sehr interessant. Hierunter fällt kurzerhand praktisch alles, was mit dem Wort Abfall bezeichnet werden kann. Indirekt macht das VG damit einen bedenklichen Schritt zurück in Zeiten vor Verabschiedung des KrW-/AbfG. Es wirft alle Arten von Abfall kurzerhand in einen Topf und beraubt sich damit eigentlich der Legitimation, in diesem Fall überhaupt Recht sprechen zu können. Diese Ansicht kann nur beibehalten werden, wenn man das KrW-/AbfG ignoriert. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, II, IV )
Entscheidend ist mit anderen Worten in diesem Zusammenhang, dass das Grundstück des Klägers abfallrechtlich nicht autark ist, da auf Grund der Eingliederung des Grundstücks in den Bebauungszusammenhang und der Einbindung seiner Bewohner in das soziale Gefüge anzunehmen ist, dass Abfall auf das Grundstück des Klägers gelangt, gleich ob dies durch Zufall, Besucher oder auf sonstige Weise geschieht. Ist der Abfall aber dorthin gelangt, ist nicht auszuschließen, dass es sich insoweit um beseitigungspflichtigen Abfall handelt, hinsichtlich dessen der Kläger überlassungspflichtig ist.
(Nr 17: Abfall ist offensichtlich wie Ameisen. Er wandert hin und her, unkontrollierbar von einer Bebauung zur nächsten. -- Tatsache ist, dass noch nie von außen überlassungspflichtiger Abfall auf das Grundstück gelangt ist, auch wenn das Verwaltungsgericht sich dies so sehr wünscht. Die nächste zweckdienliche Unterstellung wird damit noch nicht wahr. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, IV und ausführlich Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept.)
Dabei ist, wie das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 5. Januar 2005 zu Recht festgestellt hat, auf den Besitzbegriff des Abfallrechts abzustellen. Ebenfalls zutreffend hat das OVG auch den Einwand, Besucher würden ihren Abfall auf Bitte des Klägers wieder mitnehmen, als rechtlich unerheblich zurückgewiesen mit der Folge, dass es diesbezüglich bei der gesetzlichen Überlassungspflicht des Klägers verbleibt. In tatsächlicher Hinsicht zeigt sich gerade an dieser Stelle die Schwäche des klägerischen Konzeptes. Es bleibt nämlich ungeklärt, was denn mit Beseitigungsabfall geschieht, wenn die Besucher sich weigern, diesen mitzunehmen.
(Nr 18: Angebliche Schwäche wird mit einer Suggestion, einer als Selbstverständnis getarnten Unwahrheit konstruiert: Besucher würden Beseitigungsabfall erzeugen. Im Gegenteil: Jeglicher Abfall der Besucher war immer vollständig verwertbar. Auch hier wird eine unwahre Behauptung aus dem letzten Prozess einfach als Argument gegen den Kläger übernommen, um eine nicht vorhandene "Schwäche" zu konstruieren. - Siehe hierzu Bemerkung 1 oben, Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, IV und ausführlich Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept )
Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand des Klägers, zufällig auf sein Grundstück gelangender Abfall sei keiner aus privaten Haushaltungen, weshalb er nicht der Regelung über den Anschlusszwang unterfalle. Tatsächlich verknüpft § 7 Abs. 1 AbfS den Anschlusszwang mit dem Anfall von Haushaltsmüll. Allerdings erstreckt Absatz 2
dieser Vorschrift den Anschlusszwang auch auf Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, mithin auch auf zufällig auf die Grundstücke gelangenden Abfall.
3. Das Abfallvermeidungs- und -verwertungskonzept des Klägers ist aber insbesondere aus rechtlichen Gründen ungeeignet, die Voraussetzungen des Anschlusszwangs zu widerlegen oder zu belegen, dass eine Ausnahme von der Überlassungspflicht im Sinne von § 8 AbfS bzw. nach § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Nebensatz KrW-/AbfG vorliegt. Denn bisher fehlt es an jeglichem Nachweis dafür, dass der auf dem Grundstück des Klägers entstehende Abfall einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Eigen- oder Fremdverwertung zugeführt wird.
(Nr 19: Wie soll der Nachweis aussehen? - Eigenverwertung völlig alltäglich und unschädlich, Fremdverwertung allgemein üblich und von allen Haushalten praktiziert. Nachweispflicht gesetzlich unbegründbar. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, III)
Dabei wird zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass sich Privatpersonen ihrer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bestehenden Überlassungspflicht auch dadurch entledigen können, dass sie ihren Abfall an Dritte zur Verwertung übergeben (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG). Die Kammer verhehlt aber nicht, dass aus ihrer Sicht gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Überlassungspflicht Privater grundsätzlich nur durch Eigenverwertung eingeschränkt werden kann (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 6. Januar 2005- 4 BS 116/04 -; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 1998 -10 S 2614/97 -)
(Nr 20: Inhalt der Fremdurteile für den Fall des Klägers irrelevant. Nur ganz gewöhnliche Verwertungsarten werden in Anspruch genommen. Darüber hinaus nur Eigenverwertung. Welche Gründe sind so gewichtig, dass beispielsweise die Abgabe von gesammelten Metallen beim Schrotthändler oder Abgabe von Alt-CDs in die Polycarbonatsammlung nicht mehr zulässig sein soll? Wie soll der Kläger das getrennt gesammelte Eisen denn selbst verwerten? Die Inhalte der beiden oben stehenden Sätze widersprechen sich direkt! Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, II )
Für diese Sichtweise spricht neben dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, der mit der Verwendung des Wortes "sie" auf die Eigenverwertung abzielt, auch die Gesetzesbegründung, die gleichfalls die Eigenverwertung im Blick hat (vgl. Buchstabe b der Einzelbegründung zu § 13 im Bericht des BT -Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 14. April 1994, BT -Drs. 12/7284, S. 17).
(Nr 21: Mit dieser Interpretation würde im § 13 der Abs. 1 den Abs. 3 außer Kraft setzen. Vielmehr ist es so, dass Abs. 3 die absolute Überlassungspflicht im Abs. 1 relativiert und an die abfallrechtlichen Ziele aus dem § 4 anpasst. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel II )
Jedenfalls hat der Kläger aber weder für die behauptete Eigen- noch für eine Fremdverwertung Nachweise erbracht. Diese sind jedoch erforderlich, um den der abfallwirtschaftlichen Verantwortung entspringenden Vorrang der Verwertung sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember und 17. Februar 2005, a.a.O.) und auszuschließen, dass unzulässige Scheinverwertungen erfolgen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2004- 20 B 02.2480 -).
(Nr 22: Ohne realistische Grundlage wird obskure, halblegale Fremdverwertung unterstellt. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I )
a) Der Kläger hat zunächst nicht nachgewiesen, dass er anfallenden Müll SELBST ordnungsgemäß und schadlos verwerten kann (Nr 23: Eigenverwertung des Klägers allgemein üblich und per Gesetz nicht nachweispflichtig, Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, III ), um so über § 8 AbfS bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Nebensatz KrW-/AbfG zu einer Ausnahme von der Abfallüberlassungspflicht zu gelangen. Was dabei unter ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung zu verstehen ist, folgt aus § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit Anhang II B
(Nr 24:
§ 3 Abs. 2 KrW-/AbfG wird strikt erfüllt, bzgl. Anhang IIB: Ablenkungsmanöver des Gerichts!-- Der Anhang II B führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Es müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können. Dieser Anhang bestärkt sogar die Richtigkeit des Abfallmanagements des Klägers.
Auf dessen Haushalt treffen daraus einzig und allein zu: R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie, einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren . Alle anderen Punkte treffen nicht zu, auch nicht R3 --Verwertung/Rückgewinnung von Metallen--, denn bezüglich der Metalle handelt es sich im Falle des Klägers um eine Getrenntsammlung derselben, nicht um eine Verwertung und Rückgewinnung.
Eingeschränkt trifft zu R9 --Verwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung--, denn das Einzige, was in geeigneten Anlagen theoretisch eventuell als Brennstoff verwertet werden könnte, sind die getrennt gesammelten Kunststoffe, - wohlgemerkt in minimalen Mengen pro Jahr anfallend. Jedoch sind diese, falls der Kläger sich ihrer irgendeinmal entledigen will, in ihrer vorliegenden Reinheit ohne Zweifel ideal für die Stoffliche Verwertung geeignet, einem Verfahren, welches per Gesetz dem energetischen Recycling vorzuziehen ist. Bezüglich R13, Ansammlung von Stoffen, die für ein der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren vorgesehen sind, ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle, ist unklar, wie sich der aus der Formulierung im Text ergebende Unterschied zwischen Ansammlung und zeitweiliger Lagerung erklären soll, denn wenn der Kläger beispielsweise unbrauchbare CDs bis zur Abgabe an den entsprechenden Verwerter ansammelt, oder den fertigen Kompost erst im Frühjahr zur Bodenverbesserung benötigt, muss er diese/diesen zwangsläufig zeitweise lagern. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, II)
des Gesetzes. Die Verwertung hat danach so zu erfolgen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und keine Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.
(Nr 25: Kläger betreibt tatsächlich eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des Gesetzes. Hier wiederum: Suggestion des Gegenteils durch das Gericht, Vermutung eines "Graubereichs". Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I und Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept )

Eine in diesem Sinne schadlose Eigenverwertung hat der Klägers bis dato nicht belegt
(Nr 26: Wie soll belegt werden? Nach welchem Gesetz soll das allgemein übliche plötzlich belegt werden? Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, III )
. Sein Vorbringen erschöpft sich
(Nr 27: Suggestivwort: Der Gebrauch des Wortes "erschöpft sich" an dieser Stelle muss zurückgewiesen werden. Es handelt sich hier, im Zusammenhang mit der vollständigen Vermeidung von Restmüll im Haushalt des Klägers, um einen Manipulationsversuch von Seiten des Verwaltungsgerichts.
Laut Duden Herkunftswörterbuch meint "sich erschöpfen" auch: vollständig verbrauchen, aufbrauchen, ermatten, völlig ermüden. Völlig verfehlte Aussagekraft dieses Wortes. Zusammen mit anderen bedenklichen Suggestivausdrücken im gleichen Urteil widerlegt es die Objektivität des Autors. Fehlt es dem Gericht, wie auch dem Beklagten an Argumenten? Der realistische Sachverhalt dieses Falls wird ausgeblendet oder verniedlicht. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel IV)
in der Darlegung, dass er bestimmte Abfalltranchen vermeidet
(Nr 28: Der Kläger vermeidet nicht bestimmte Abfalltranchen, sondern er vermeidet alle Produkte, die nicht zu 100%, in Worten: Hundert Prozent, also vollständig, in Wertstoffe zerlegbar sind, bzw. zu 100% aus Wertstoff bestehen. Dies ist ein großer Unterschied! Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I )
, indem er etwa naturbelassene oder recyclebare Produkte einkauft, und andere Abfallfraktionen' einer bestimmten Behandlung zuführt
(Nr 29: Der Kläger führt auch nicht andere Abfallarten einer bestimmten Behandlung zu. Er verwertet selbst alle mineralischen Stoffe und Bauschutt zu Baustoff und alle biologisch abbaubaren Stoffe zu Kompost, sonst nichts! Der hartnäckige Versuch des Gerichts, hier irgendwelche Verwertungswege zu konstruieren, indem das Wort zuführen benutzt wird, kann nicht gelingen. Das Wort zuführen betrifft nur die ganz normalen, zugelassenen und nachweisfreien Verwertungswege, die von jedem anderen Haushalt auch völlig selbstverständlich für deren Zuführung ihrer Wertstoffe benutzt werden. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, auch Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept) Zunächst fehlen Belege dafür, dass im Haushalt des Klägers tatsächlich Produkte der beschriebenen Art verwendet werden
( Nr 30: Wieder: wie sollen diese Belege aussehen? Soll die Familie des Klägers ein Tagebuch führen, in welchem detailliert jeder Einkauf im Bioladen, jede Warenbestellung in einem entsprechenden Versand dokumentiert wird? Wie weit ist der Kläger hier verpflichtet, die intimsten Privatangelegenheiten zu veröffentlichen, um zu dokumentieren, dass Abfall NICHT entsteht? Wie sehen die Rechtsgrundlagen aus, die den Kläger dazu verpflichten? Gibt es zur Begründung überhaupt die vage Aussicht, dass eine solche geforderte Entblößung des Lebens für den Kläger auch zu einem Erfolg in der Sache führen kann, oder ist dies nur wieder eine neue Art von Schikane, welche den Kläger zur vorzeitigen Aufgabe in der Erstreitung seines Rechts treiben soll? Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, III) Es fehlen aber vor allem Nachweise dazu, dass alle vom Kläger angewandten Methoden objektiv, also wissenschaftlich nachvollziehbar, für eine schadlose Verwertung sorgen
( Nr 31: Für Celluloseacetat wurde dies erbracht. Wird vom Verwaltungsgericht aber ignoriert. Es kann auch für alle anderen real zur Eigenverwertung des Klägers gehörenden Bereiche erbracht werden, wobei neben der Kompostierung, wie schon mehrfach dargelegt, nur noch die Verwertung mineralischen Materials gehört. Nur müssen diese Nachweise, wenn auch allesamt Nachweise für Lappalien, endlich einmal vollständig genannt werden um ein für allemal erledigt werden zu können und nicht so überaus vage, in Andeutungen, mittels Salamitaktik, offensichtlich nur aus dem Grund, den endgültigen Abschluss einer Belegaufstellung in die Zukunft zu verschleppen mit dem Ziel, das Verfahren nicht zu Gunsten des Klägers enden zu lassen. Allerdings muss die Frage gestellt werden, ob das Gericht nicht längst eine nachvollziehbare Ebene verlassen hat, wenn es objektiv, also wissenschaftlich nachvollziehbar einen Nachweis für die Schadlosigkeit der Verwertung eines zerbrochenen Tellers oder eines Stückchen Glühlampenglases verlangt. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, III ) (vgl. dazu Weidemann in Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG-Komm., Stand: 08.2005, § 13 Rdnr. 65)
( Nr 32: Quelle angesichts der Unzutreffendheit des Vorwurfs irrelevant.). Insoweit ist zu beachten, dass der durchschnittliche Haushalt in der Regel mit einer schadlosen Entsorgung der weitaus meisten Abfallfraktionen überfordert sein dürfte (vgl. OVG Sachsen, a.a.O.)
( Nr 33: Erstens ist zu betonen, dass es im Falle des Klägers überhaupt nicht um die schadlose Entsorgung der weitaus meisten Abfallfraktionen geht, s.o..
Zweitens versucht das Gericht hier die Eigenverwertung im Haushalt des Klägers als großes Hexenwerk hochzuspielen, indem wiederum die tatsächliche Eigenverwertungstätigkeit in einem Atemzug mit der Nutzung von normalen Verwertungswegen und der schwieriger Verwertungsarten genannt wird. Obwohl der oben stehende Satz für sich genommen und für einen nicht abfallvermeidenden Haushalt richtig ist, kann sein Gebrauch an dieser Stelle als Argument gegen das Anliegen des Klägers missbraucht werden.
Suggestion hier: Der Kläger würde die "weitaus meisten Abfallfraktionen" "entsorgen". Tatsache ist, dass der Kläger alles nicht zu 100% verwertbare vermeidet und die weitaus meisten seiner Wertstofffraktionen in die für alle Haushalte zugänglichen Verwertungswege aus gewerblicher und gemeinnütziger Sammlung gibt. Dass er mit der Eigenverwertung von Verpackungsabfall oder Altbatterien beispielsweise überfordert wäre trifft zu, ist aber für den vorliegenden Fall völlig irrelevant, da er diese Stoffe in die zugelassene Verwertung abgibt.
Drittens handelt es sich beim Haushalt des Klägers ganz und gar nicht um einen durchschnittlichen Haushalt. Ein solcher würde nie diesen Prozess führen. Es handelt sich vielmehr um einen außergewöhnlichen Haushalt, in welchem entgegen dem Wohlsein der Verwaltung und des Gerichts eine Abfallwirtschaft streng nach den im obersten Gesetz formulierten Zielen betrieben wird. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, II, III, IV)
Davon ging ausweislich der bereits zitierten Begründung auch der Gesetzgeber aus, der dort lediglich einzelne Verwertungsarten (Kompostierung, Altkleidersammlung) erwähnt. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass er sich intensiv mit der Abfallproblematik auseinandersetzt
( Nr 34: Wiederum eine versteckte Verharmlosung, Verniedlichung des Abfallmanagements des Klägers!). Weiter ist anzuerkennen, dass der Kläger und seine Familie mit ihrem Konzept nachhaltig versuchen
(Nr 35: Und noch einmal: Suggestivwort und Verächtlichmachung des tatsächlichen Geschehens! Der Kläger versucht dies nicht, er tut dies!!)
, Abfall möglichst zu vermeiden und auch den Abfall zu verwerten, der in durchschnittlichen Haushalten beseitigt würde
( Nr 36: Auch dies tut der Kläger und versucht es nicht nur. Gericht will die Tatsachen nicht wahrnehmen!)
Gleichwohl ist bis dato nicht dargetan, dass die jeweils angewandten Methoden (Verrottung, Kompostierung, Trennung in Fraktionen) funktionieren und dies umweltverträglich geschieht
( Nr 37: Wieder: wie soll zur Zufriedenheit des Gerichts "dargetan" werden, was eigentlich völlig normal ist, in vielen anderen Haushalten ganz ohne die Forderung nach Beweisen tagtäglich praktiziert wird? Abermals geschickte Kombination aus Verkomplizierung der tatsächlich stattfindenden Eigenverwertung und Unterstellung schadstoffhaltiger Abfälle. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in einzelnen Fällen (z.B. Zigarettenkippen) eine konkrete Verwertungsmöglichkeit aufzeigt. Denn es fehlt an objektivierbaren Nachweisen, dass bei diesen Methoden keine Schadstoffe freigesetzt werden
( Nr 38: Wo keine Schadstoffe enthalten sind, wie bei allem auf dem Grundstück des Klägers, können keine Schadstoffe freigesetzt werden. Wissenschaftlich nicht nachvollziehbare Unterstellung. Interessant: Hier wird ein Nachweis für einen bereits erbrachten Nachweis verlangt, so kann das Nachweisjojo endlos weitergetrieben werden. Große Fantasie im Erfinden immer neuer haltloser Einwände. Jetzt wird sogar das Gutachten der Firma Rhodia Acetow in Zweifel gezogen und die Freisetzung von Schadstoffen beim biologischen Abbauvorgang von Celluloseacetat suggeriert. Wie soll man danach jemals glauben, dass auch irgend ein anderes Gutachten, welches der Kläger eventuell noch einholen könnte, jemals akzeptiert werden kann? Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, III,IV). Mit anderen Worten kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass der Abfall, der auf dem Grundstück des Klägers entsteht oder dorthin gelangt, nicht lediglich zu Verwertungsabfall "umdeklariert"
( Nr 39: Haltlose Unterstellung, Schlag unter die Gürtellinie! ) und letztlich doch beseitigt wird
( Nr 40: Hier: Die beklagte Behörde bestätigt, dass die Restmülltonne des Klägers noch nie geleert wurde -Chipcodierung-. Wo bitte soll dieser unterstellte Beseitigungsabfall dann geblieben sein? Soll jetzt behauptet werden, der Kläger wirft ihn in die Tonne des Nachbarn oder er entsorgt ihn über andere Wege? Bleibt dem Kläger hier irgendeine Möglichkeit, diese Unterstellung zu entkräften, oder wird diese Unterstellung in den Raum gestellt mit der hintergründigen Gewissheit, dass sie gar nicht zu entkräften ist? Muss der Kläger nicht längst wegen illegaler Abfallentsorgung angezeigt worden sein, da bei ihm seit dem Jahr 2000 kein überlassungspflichtiger Abfall mehr vorkommt?), sondern tatsächlich entsprechend den gesetzlichen Anforderungen verwertet wird.
Das Gericht darf nur auf der Grundlage der klägerischen Behauptungen eine solche Verwertung weder unterstellen, noch braucht es diesen Gesichtspunkt von Amts wegen aufzuklären
( Nr 41: Beweiserhebung wird einfach abgelehnt. Aber kann das Gericht nicht der zuständigen und beklagten Verwaltung auferlegen dies zu tun? Oder kann es nicht einfach sehen, dass die Eigenverwertung allgemein üblich ist? Ist dazu nicht zumindest einmal eine Betrachtung derselben notwendig? Wird nicht eine solche genauere Betrachtung der Verfahren und der Ergebnisse nicht gerade deshalb unterlassen oder nicht angeordnet, weil man sich fürchtet, dann die Ordnungsgemäßheit der Eigenverwertung feststellen und dann danach urteilen zu müssen? Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I). Denn den Kläger trifft insoweit auf Grund der in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG enthaltenen Definition von Beseitigungsabfall als nicht verwerteter Abfall die Nachweis- und die Beweislast hinsichtlich der Verwertung
( Nr 42: Restmüll wird unterstellt. Verwertung nicht geglaubt. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, III). (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O.)
( Nr 43: Für den Prozess des Klägers völlig unzureichendes Beispiel. Siehe Beschwerdeschrift III.) c)). Mit einer Beweisaufnahme zu den behaupteten Verwertungsmöglichkeiten würde das Gericht die gesetzliche Beweislastregel umkehren
( Nr 44: Zu angeführtem Urteil: Völlig anders gelagerter Fall. Siehe auch ausführlich: Beschwerdeschrift Kapitel III.)c). Außerdem: Auch dort wurde bestätigt, dass zwischen zwei gesetzlichen Regeln abgewogen werden muss: -- Einerseits gilt: Grundsätzlich "trägt im Anfechtungsrechtsstreit die Behörde die Beweislast für die Tatsachen, die nach der zugrundeliegenden Norm Voraussetzung für die durch den Verwaltungsakt angeordnete belastende Rechtsfolge sind" (Darwin in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 106 zu § 108 VwGO m.w.N.). -- Andererseits war ein Motiv des Verordnungsgebers zum Erlass dieser Vorschrift die Annahme, dass nach den Erfahrungen der Vollzugspraxis bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, der die Anforderungen nach den §§ 3, 4 und 6 GewAbfV einhält, Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden. In diesem Sinne ist § 7 Satz 4 GewAbfV als widerlegliche Vermutung zu verstehen, die aber dem Abfallerzeuger oder -besitzer im Einzelfall die Nachweismöglichkeit zugesteht,... Aber: Notwendig ist demzufolge von Seiten der Behörde der Nachweis der § 7 Satz 4 GewAbfV zugrundeliegenden Vermutungsbasis, nicht aber der Beweis der vermuteten Tatsache selbst...
-- Erstens gilt dieses Urteil für einen Fall von gewerblichem Abfall im Zuständigkeitsbereich der Gewerbeabfallverordnung und nicht um einen privaten Haushalt.
-- Zweitens fielen dort unbestritten 50 Tonnen Restmüll in 9 Monaten an, und es ging um den Nachweis über den Verbleib dieser großen Menge.
-- Drittens war im o.g. Fall das Vorhandensein der Vermutungsbasis offensichtlich.
Im Falle des Klägers jedoch, hat die beklagte Behörde keine zugrundeliegende Vermutungsbasis nachgewiesen. Dagegen hat aber der Kläger überzeugend dargelegt, dass diese Vermutungsbasis in seinem Fall fehlt, dass sein Haushalt bezüglich der Abfallverursachung und der Verwertungstätigkeit alles andere als ein normaler Haushalt ist! Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, III ).
b) Ebenfalls trotz entsprechender Nachweispflicht bisher nicht belegt ist, dass die vom Kläger in Anspruch genommenen Sammler bzw. Verwerter die überlassenen Gegenstände ordnungsgemäß verwerten
( Nr 45: Völlig paradoxe Unterstellung bzgl. mysteriöser, nicht existenter Verwerter. Hätte das Gericht sich mit der Materie des Falls ausreichend beschäftigt, müsste es zur gleichen Erkenntnis kommen. Bisher hat der Kläger zu diesen Details, wie in seinem mit der Klageschrift vorgelegten Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzept lediglich erklärt: "...Der Rest wird gereinigt und sortenrein zur späteren Abgabe an gewerbliche Wertstoffsammler und -händler gesammelt. Dabei werden auch Stoffe der Verwertung zugeführt, die der Landkreis Kreuznach derzeit noch als Restmüll aufführt". - siehe dort Punkt I., letzter Absatz, Satz 3 und 4 -. Darüber hinaus hat der Kläger bisher nur Sammler und Verwerter in Anspruch genommen, die völlig ohne Bedenken und selbstverständlich auch von vielen anderen Haushalten in Anspruch genommen werden.
Fragestellung zur Verdeutlichung der Absurdität: Welche Rechtsgrundlage soll existieren, dass etwa alle Ortsbewohner ihre Altkleider und Schuhe in die zuvor verteilten Plastiksäcke oder Sammelkörbe geben dürfen, der Kläger aber vorher zu klären hat, ob der Sammler eine ordnungsgemäße Verwertung betreibt. Mit welchem Recht verlangt man vom Kläger, dass er auf einem jahrelang existierenden Schrottplatzbetrieb, wo jährlich Tausende von Menschen unbürokratisch ihr Altmetall abgeben, zuvor einen betrieblichen Befähigungsnachweis verlangt. Wieso sollte ausgerechnet der Kläger die gesammelten CDs, mangels entsprechendem Angebot seines zuständigen Landkreises, diese nicht, nach Zustandekommen einer entsprechenden Menge, an einen im Internet beworbenen Sammler, welcher sich auf die Trennung der beiden Materialien Aluminium und Polycarbonat spezialisiert hat, schicken dürfen, ohne sich vorher dessen ordnungsgemäße Verwertung bescheinigen zu lassen, und wieso soll ausgerechnet der Kläger in einem gewöhnlichen Servicebetrieb oder in einer Werkstatt sich vor Auswechslung eines Verschleißteils, etwa an Auto oder Fahrrad, dessen Entsorgungskonzept darlegen lassen, andere Kunden aber nicht?
Wie schon gesagt liegt der fast ausschließliche Grund für das Fehlen jeglichen Restmülls beim Kläger in der Vermeidung. Der Rest umfasst die Eigenverwertung und die Nutzung der gleichen Verwertungswege, die auch alle anderen Haushalte nutzen oder nutzen können, -Sonst nichts!!!. Alles Nähere kann dem o.g. Konzept des Klägers entnommen werden, wenn der Beklagte und das Gericht dieses nur aufmerksam lesen würden. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I)
Vorab sei angemerkt, dass der Kläger Abfall zur Beseitigung ohnehin nicht an Dritte abgeben dürfte
( Nr 46: Unterstellung einer nie stattgefundenen Handlung! Suggestivbehauptung. Hat er nie getan und dieses auch des öfteren erklärt. Warum wird hier von Beseitigungsabfall gesprochen? -Bemerkung entbehrt jeder Grundlage. Dient dies wiederum der Ablenkung vom Kernthema?). Bei Beseitigungsmüll bleibt es bei der Überlassungspflicht aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Die dortigen Ausnahmen beziehen sich bezüglich Hausmüll ausschließlich auf die Abgabe zur Verwertung.
( Nr 47: Wieder werden die zwei Begriffe Beseitigungsmüll und Abfall zur Verwertung nicht auseinander gehalten, ja zur Konstruktion eines Scheinarguments bewusst miteinander vermischt.)
Da der Kläger einen Teil seines Abfalls Dritten überlässt, hat er entsprechend seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung nachzuweisen, dass ein ordnungemäßer Verwertungsweg sichergestellt ist
( Nr 48: Wertstoffe lediglich an die völlig normalen Dienste aus gemeinnütziger und gewerblicher Sammlung. Siehe Nr. 45. Keinerlei Nachweispflicht. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I) (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005, a.a.O.). Er muss insbesondere auch belegen, dass das in Anspruch genommene Unternehmen bzw. die beauftragte Privatperson technisch und betrieblich in der Lage ist, die betreffende Fraktion des Hausmülls ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten (vgl. Weidemann, a.a.O., § 13 Rdnr. 69). Der Kläger hat aber bisher weder die Namen der Wertstoffsammler und -händler angegeben noch deren Verwertungsmethoden aufgezeigt.
( Nr 49: Völlig irrelevant für den tatsächlichen Prozessgegenstand. Wiederum: Der Kläger benutzt völlig normale Verwerterangebote, deren sich jeder andere Haushalt auch bedient. Siehe Ausführung oben)
Soweit der Kläger meint, dass die Erbringung solcher Nachweise nicht seine Aufgabe sei, verkennt er die Tragweite der Legaldefinition von Beseitigungsabfall in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG. Überlässt ein Abfallbesitzer eine Abfallfraktion, ohne dass ein konkreter Verwertungsweg sichergestellt ist, bleibt offen, ob der Abfall tatsächlich verwertet oder doch beseitigt wird
( Nr 50: Unterstellung der Existenz obskurer Verwertungswege. Irrelevant im Falle des Klägers.)
. Daher ist die Verwertung nicht sichergestellt, mit der Folge, dass es sich bei diesem Abfall auch um Beseitigungsabfall handeln kann. Die gegenteilige Behauptung, dass es sich also nicht um Beseitigungsabfall handelt, hat derjenige zu beweisen, der sich darauf bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005, a.a.O.), hier also der Kläger.
( Nr 51: Auch dieser Absatz ist angesichts der Tatsachen in diesem Fall irrelevant. Noch einmal: Der Kläger nimmt nur die Verwertungsangebote in Anspruch, die jedem Haushalt auch offen stehen, seien dies gemeinnützige Sammlungen oder gewerbliche. Dies kann unmöglich dazu führen, von ihm allein den Beweis zu verlangen, dass diese das Gesammelte nicht vielleicht beseitigen, statt es zu verwerten. Würde das genannte BVerwG-Urteil den hier vorliegenden Sachverhalt betreffen, müssten alle deutschen Haushalte vor Abgabe ihres Wertstoffs vom Sammler eine entsprechende Zertifikation verlangen. Vielmehr ist es aber so, dass Verwerter und Sammler vor Anbieten ihrer Dienste per Gesetz eine entsprechende Zulassung nach Erfüllung bestimmter Auflagen erlangen müssen, damit die Bürger davon befreit sind. Anderenfalls würde doch kaum jemand diese Dienste zur Verwertung in Anspruch nehmen wollen. Wieso aber wird dieses Urteil dann hier überhaupt erwähnt?)
Der Einwand, dass der Beklagte die Art der zu erbringenden Nachweise nicht konkretisiert habe, greift gleichfalls nicht durch. Insoweit wird verkannt, dass es sich bei § 8 AbfS um eine im Bereich des Beklagten generell gültige Vorschrift, handelt, die auf eine Vielzahl von Fallgestaltungen Anwendung findet. Es hieße die Anforderungen an solche Regelungen überdehnen, wollte man für jede Fallgestaltung eine Konkretisierung fordern. Vielmehr wäre es an dem Kläger gewesen, in seinem speziellen Fall stichhaltige Belege zu Identität und Verwertungsmöglichkeiten der Wertstoffsammler vorzulegen. Danach hätte der Beklagte zu prüfen, ob diese Belege genügen, bzw. weitergehende Nachweise zu fordern.
( Nr 52: Erstens: Wie soll der Kläger auf die Idee kommen, dass er etwas nachzuweisen hat, wovon andere Haushalte befreit sind, dass er alleine für alltägliche Verwertungswege aus unerfindlichen Gründen der Kreisverwaltung "in seinem speziellen Fall stichhaltige Belege zu Identität und Verwertungsmöglichkeiten der Wertstoffsammler" vorlegen soll? Zweitens: Wenn es sich bei § 8 AbfS um eine im Bereich des Beklagten generell gültige Vorschrift, handelt, wieso weiß der Landkreis dann selbst nicht, was darunter zu verstehen ist? Offensichtlich hat er den Nachweiseinschub im Zuge der Satzungsaufstellung gedankenlos aus der entsprechenden Mustersatzung übernommen, ohne zu bedenken, dass dieser irgendwann mit Inhalt zu füllen ist. Die Folgen eines behördlichen Versäumnisses sollen hier auf den Kläger und zu dessen Nachteil abgeschoben werden.)
4. Der angegriffene Bescheid ist auch gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kommt es, was ebenfalls bereits in den Gerichtsentscheidungen im vorherigen Verfahren zutreffend dargelegt wurde
( Nr 53: Fehler des alten Verfahrens als Grundlage des neuen Verfahren. Urteilende Kammer damals war die selbe. Befangenheitsproblem!! Was aus dem vorrangegangenen Verfahren gegen den Kläger erklärt wurde, wird zitiert und angeführt, was für seine Sache spricht, nicht.) , nicht darauf an, ob die bereitgestellte
( Nr 54: Kommunalsatzung wird über KrW-/AbfG gestellt. Frage nach Rechtmäßigkeit der Bereitstellung ist nach tatsächlicher Sachlage eindeutig zu Gunsten des Klägers beantwortet! Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel II) Tonne tatsächlich entleert wird. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Beklagte in § 5 AbfGS zwischen Grund- und Leistungsgebühren differenziert. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Aufspaltung ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005.. a.a.O.). Der Umstand, dass der Beklagte die Grundgebühr nochmals aufgeteilt hat und teilweise anhand der Tonnengröße, also nach dem potentiellen Abfallaufkommen bemisst, ist unbedenklich. Diese Trennung hält sich im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessenspielraums und trägt dem im Gebührenrecht zu beachtenden Aquivalenzprinzip Rechnung, da die Gebühren insgesamt so enger am tatsächlichen Abfallaufkommen ausgerichtet werden.
(Nr 55: Feigenblatt des Abfallgebührensystems des Beklagten. Verursacherorientierung besteht objektiv nicht. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel V.a.).
Schließlich ist der angegriffene Bescheid auch hinsichtlich der Höhe der Abfallbeseitigungsgebühr nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 AbfGS. Dabei hatte die Kammer nicht zu prüfen, ob dem Kläger ein kleineres Abfallbehältnis hätte zur Verfügung gestellt werden müssen, mit der Folge, dass die Abfallgebühren zu reduzieren wären (§ 8 bzw. § 13 Abs. 2 AbfS). Denn einen entsprechenden Antrag hat der Kläger bisher nicht gestellt
( Nr 56: Wird angesichts des völligen Fehlens von Restmüll auch nicht gestellt werden. Reduzierung wäre keine Lösung angesichts des in diesem Verfahren stehenden Sachverhalts. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel IV, V) . Die Kammer bleibt bei ihrem schon im Urteil vom 30. August 2004 vertretenen Ansatz, dass eine Reduzierung des Abfallbehältnisses erst auf entsprechenden Antrag hin zu prüfen ist. Ergänzt sei, dass dieses Antragserfordernis bereits aus der Pflicht zum Nachweis des Nichtanfalls von (Beseitigungs-)Abfall resultiert. Mangels entsprechenden Antrags samt Nachweis darf sich der Beklagte weiterhin an den Maßstäben für durchschnittliche Haushalte orientieren.
( Nr 57: Nachweispflicht ohne Rechtsgrundlage. Reduzierung nicht vorgesehen. Irrelevant.)
5. Die Kammer nimmt abschließend das bereits anhängige und die Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2005 betreffende Verfahren 7 K 339/06.KO zum Anlass, zur weiteren rechtlichen Behandlung der durch das Bemühen
( Nr 58: Suggestivwort: "sich bemühen",- sich entsprechend seiner eingeschränkten Möglichkeiten anstrengend, es aber nicht richtig schaffend. -Verniedlichung und Herabwürdigung des Abfallmanagements des Klägers. Er bemüht sich nicht, er handelt! Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel IV) um sachgerechten Umgang mit Abfall geprägten Situation des Klägers auf Folgendes hinzuweisen: Sofern der Kläger einen Antrag auf eine kleinere Abfalltonne stellt und geeignete Nachweise dafür erbringt, dass er an sich zu beseitigenden Abfall vermeidet bzw. ordnungsgemäß und schadlos verwertet, spricht vieles dafür, dass seinem Antrag zu entsprechen sein wird.
( Nr 59: Angesichts der bewiesenen Unmöglichkeit der Erbringung eines, die Verwaltung und das Gericht zufriedenstellenden Nachweises, ist dieses Angebot inakzeptabel. Auch verharmlost es die tatsächliche Dimension der im Raum stehenden Frage und lässt weiten Spielraum offen, analog zur bisher vom Gericht und der Verwaltung offenbarten Unfairnis im Umgang mit den Argumenten des Klägers, diesem sein Recht weiter vorenthalten zu können. Darauf kann der Kläger sich nicht einlassen. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel V ) Dabei dürfen die Anforderungen an die Nachweise nicht überspannt werden. Es genügt, wenn der Beklagte im Stande ist, die behaupteten Vermeidungs- und Verwertungsmethoden zu verifizieren
( Nr 60: Erstens ist nicht zu vermuten, dass der Beklagte je im Stande ist, irgendetwas zu verifizieren, also zu beglaubigen. Nach allem Umgang mit ihm ist es wahrscheinlich, dass dies, die Umgehung jeglicher "Verifikation", welche zur Gebührenreduzierung führt, vielmehr seine Methode ist.
Zweitens, und auch darauf wurde schon hingewiesen, ist es rechtlich unzulässig vom Kläger dort einen Verwertungsnachweis zu verlangen, wo jeder andere Haushalt keinerlei Nachweis erbringen muss.
Drittens muss der Kläger auch seine minimale Eigenverwertung nicht nachweisen, weil diese absolut schadlos wie alltäglich ist und ebenfalls von vielen Haushalten praktiziert wird, und weil das einzige Gesetz dazu, die NachwV, dies ausschließt.
Viertens stellt sich immer noch die Frage, wie die Vermeidung des Konsums abfallhinterlassender Produkte, also das Nichts, nachgewiesen werden kann und ob die Forderung dessen nicht gesetzeswidrig ist. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel III ) .
Höhere Anforderungen sind allerdings dann zu stellen, wenn der Kläger geltend machen sollte, dass auf seinem Grundstück entgegen der Lebenserfahrung
( Nr 61: Die Lebenserfahrung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts bezüglich Abfallvermeidung und Abfallverwertung ist allenfalls durchschnittlich. Sie maßen sich an, von sich auf andere Gewissenhaftigkeiten, Verhältnisse und Möglichkeiten zu schließen. Der Kläger wird zweckdienlich auf die eigene Ebene herabgedeutet und sein vorbildliches Verhalten ignoriert. ) überhaupt kein (Beseitigungs-)Abfall anfällt. Für diese Behauptung ist der volle Beweis zu erbringen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O.), was ohne Sachverständigengutachten
( Nr 62: Noch eine nicht zu rechfertigende Hürde. Nach objektiver Feststellung der Tatsachen wird also ein Gutachten bezüglich der Verwendung mineralischen Materials als Baustoff und bezüglich der Kompostierbarkeit biologisch abbaubarer Stoffe verlangt. Zudem könnte im Haushalt des Klägers noch "ein auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten- als Maßnahme zur Vermeidung-(KrW-/AbfG § 4 Abs 2) begutachtet werden, wie auch der Konsumverzicht. Man kann sich schwerlich einen Gutachter vorstellen, der angesichts dieser Aufgabe nicht mindestens die Stirn runzelt! Wenn der Kläger ebenfalls ein Sachverständigengutachten verlangt, dann vor allem deshalb, damit ein solcher Fachmann dem Gericht die Plausibilität des Abfallvermeidungs- und verwertungskonzepts und dessen strikte Orientierung an der Realität verdeutlicht. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel III, IV,V ) schwerlich vorstellbar ist.

II.
Die beiden übrigen Anträge sind als Feststellungsanträge gegenüber dem ersten Hauptantrag subsidiär und somit gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig.
Bei der Bewertung des ersten Antrags wurden die mit den Feststellungsanträgen zur Prüfung gestellten Rechtsfragen (Anschlusszwang und Überlassungspflicht) mitgeprüft, so dass für eine separate Feststellung des Nichtbestehens der darauf fußenden Rechtsverhältnisse kein Raum bleibt. Dies gilt auch, falls die beiden Anträge in die Zukunft gerichtet sein sollten. Beide Rechtsfragen werden auch bei der Überprüfung künftiger Gebührenbescheide mitbewertet werden müssen.

III.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
10)B) XXXI) Eingangsbestätigung Verfassungsgerichtshof

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Der Präsident
Koblenz ---------------------------------------------------------------- den 26. September 2006

Herrn Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk München

Aktenzeichen VGH B 25/06
Verfassungsbeschwerde des Herrn Carl Christian Rheinländer

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Merk,

Ihre Verfassungsbeschwerde vom 24. September 2006 ist hier eingegangen und wird unter dem
obigen Aktenzeichen geführt.
Zukünftige Schriftsätze werden je 5fach erbeten.
Der Verfassungsgerichtshof zieht die Akten des Ausgangsverfahrens bei und wird danach entscheiden.
Dem Ministerium der Justiz und dem Landkreis Bad-Kreuznach wurde Gelegenheit gegeben,
hierzu bis zum 1. November 2006 Stellung zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Meyer
10)B) XXXII) Stellungnahme des Landkreises


Kreisverwaltung Bad Kreuznach ----------------------------------------------den 12. Oktober 2006

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Koblenz

Zu der Verfassungsbeschwerde des Herrn Carl Christian Rheinländer, Heimweiler
-Antragsteller-
nimmt der Landkreis wie folgt Stellung:

Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die streitgegenstandliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

Das Oberverwaltungsgericht musste keine weitere Tatsachenklärung betreiben. Das Verwaltungsgericht Koblenz und zuletzt das Oberverwaltungsgericht Koblenz sind in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19.07.2006 - Az. 7 A 10570/06.OVG - zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass es dem Antragsteller und damaligen Kläger nicht gelungen ist, den Erfahrungssatz, dass auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig Abfälle anfallen, in tatsächlicher Hinsicht zu widerlegen. Der Vortrag des Klägers/Antragstellers konnte die Vermutung eben nicht widerlegen, so dass es einer Beweisaufnahme nicht bedurfte.

Wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss über die Anhörungsrüge vom 21.08.2006 -Az. 7 A 10913/06.OVG - richtigerweise feststellt, macht der Kläger/Antragsteller eine unrichtige Rechtsanwendung durch den Senat geltend und verfolgt dies nunmehr weiter. Das begründet jedoch keinen Gehörsverstoß.

Ein Verstoß gegen Artikel 6 Landesverfassung liegt daher nicht vor.

Die Verfassungsbeschwerde ist somit unbegründet.

Im Auftrag
Utech
Ass.jur.

(nach oben)

 

10)B) XXXIII) Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz


VGH B 25/06 VERFASSUNGSGERICHTSHOF RHEINLAND-PFALZ -

BESCHLUSS IM NAMEN DES VOLKES -------------------------------------------------vom 12. April 2007

In dem Verfahren
betreffend die Verfassungsbeschwerde des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler,
Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Privat Doz. Dr. Kurt-Peter Merk,
Marienplatz 17, 80331 München,
gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2006- 7 A 10570/06.OVG -
b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. August 2006- 7 A 10913/06.OVG

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz durch seinen Ausschuss am 12. April 2007 unter Mitwirkung von

Präsident des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Meyer
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Landrätin Röhl
einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil sie offensichtlich unbegründet ist (§ 15 a Abs. 1 Satz 1 VerfGHG). Die angegriffenen Beschlüsse verletzen weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 6 Abs. 2 LV noch seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 124 LV. Das die Klage des Beschwerdeführers abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. März 2006 -7 K 634/05.KO -beruhte unter anderem auf der die Entscheidung selbständig tragenden Erwägung, das von dem Beschwerdeführer vorgelegte Abfallvermeidungs- und Abfallverwertungskonzept sei nicht geeignet, in tatsächlicher Hinsicht zu belegen, es entstehe auf seinem Hausgrundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall. Gelange nämlich durch Zufall, durch Besucher oder auf sonstige Weise Abfall auf das Grundstück, sei nicht auszuschließen, dass es sich insoweit um beseitigungspflichtigen Abfall handele, hinsichtlich dessen der
Beschwerdeführer überlassungspflichtig sei, Diese vom Verwaltungsgericht in Auslegung des von dem Beschwerdeführer vorgelegten Abfallvermeidungs- und Abfallverwertungskonzeptes und in Anwendung einfachen Rechts gewonnene Erkenntnis ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Eine zusätzliche Beweiserhebung zur Frage, ob auf dem Hausgrundstück des Beschwerdeführers trotz seines Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungskonzepts beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, war unter Zugrundelegung der von dem Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen und einfachrechtlichen Rechtslage nicht veranlasst und zudem von dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht beantragt worden. Auf die dargelegte tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts hat auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinen beiden vom Beschwerdeführer angegriffenen Beschlüssen in entscheidungserheblicher Weise abgestellt. Verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des Beschwerdeführers werden hierdurch nicht berührt.

Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§21 a Abs. 1 Satz 1 VerfGHG).

gez, Prof. Dr. Meyer gez, Steppling gez, Röhl

10)B) XXXIV) Vorläufiger Kommentar zum Urteil

Der Verfassungsgerichtshof hat den Inhalt der Klageschrift vollständig ignoriert.
Er wiederholt lediglich den Einwand des Oberverwaltungsgerichts, es könne Restmüll von außen auf unser Grundstück geworfen werden, der dann eventuell überlassungspflichtig sein könnte (ist bei uns in 15 Jahren noch niemals vorgekommen) und dass für diesen fiktiven Müll eine Restmülltonne da sein müsste.
Die hierzu in der Klageschrift enthaltene ausführliche Gegenrede, bzw., dass der berechtigte Einwand gegen diese Unterstellung ja schon das Oberverwaltungsgericht ignorierte, wurde offensichtlich gar nicht gelesen.


Die Zusammensetzung des Ausschusses ist ebenfalls mindestens bedenklich, wenn überhaupt demokratisch gesehen legitim.
Herr Dr. Meyer ist Präsident, Herr Steppling ist Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts, gegen dessen Entscheidung ich klage.
Frau Sabine Röhl ist SPD-Politikerin, Landrätin des Landkreises Bad Dürkheim und Teil der Exekutive. Außerdem ist sie Parteigenossin des Landrates Velten im Landkreis Bad Kreuznach, welcher wiederum mein direkter Gegner im Klageverfahren gegen die Abfallentsorgungsgebühren ist.

So schließt sich der Kreis und stellt sich die Frage, wo die Gewaltenteilung im Staat denn geblieben ist.
(Zur Landrätin Röhl siehe auch einen Fall aus dem Jahre 2003, wo sich schon einmal ein Bürger gegen die Beteiligung dieser Politikerin in einem VGH-Urteil gewand hat, sein Antrag auf Aufhebung des entsprechenden Beschlusses aber zurück gewiesen wurde. Siehe Urteil und Pressemitteilung dazu).



10)B) XXXV) Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht

Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München den 16.05.2007


Bundesverfassungsgericht

Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe


Verfassungsbeschwerde

gemäß Art. 93 Abs. 1 Ziffer 4 a GG
in Verbindung mit § 13 Ziffer 8 a BVerfGG


In den Verfassungsbeschwerdeverfahren

des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler


erhebe ich unter Vollmachtvorlage namens und im Auftrag der Antragsteller

Verfassungsbeschwerde
mit folgendem

Antrag

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 12.04.2007 im Verfahren VGH B 25/06, zugestellt am 17.04.2007, den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, wegen der Besetzung des Entscheidungskörpers gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt und deshalb nichtig ist.


Begründung

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erhebt Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Ziffer 4 a GG in Verbindung mit § 13 Ziffer 8 a BVerfGG und rügt die Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
Er wendet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, nach der er weiterhin zu dulden hat, dass ihm vom Landkreis Bad Kreuznach eine Restmülltonne mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern zur Verfügung gestellt wird und gegen ihn weiterhin Müllentsorgungsgebühren in Höhe von € 181,56 jährlich festgesetzt werden.

1.1.

Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Frau und 3 Kindern in der Hauptstr.4 in Heimweiler. Mit Bescheid vom 13.04.2004 wurde er vom Landkreis Bad Kreuznach auf Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2004 in Höhe von € 181,56 in Anspruch genommen. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch ein. Er trug vor, dass in seinem Haushalt seit Jahren kein überlassungspflichtiger Abfall (Restmüll) mehr anfällt.

Am 16.02.2004 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Aufhebung des Gebührenbescheides vom 13.04.2004 und des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2005. Zur Begründung führte er - substantiiert unter Beweisantritt - aus, dass in seinem Haushalt kein überlassungspflichtiger Abfall (Restmüll) anfällt.

1.2.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage durch Urteil vom 30.03.2006 - 7 K 634/05.KO mit der Begründung ab, der streitgegenständliche Gebührenbescheid sein rechtmäßig, da das Beschwerdeführerische Hausgrundstück an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen (§ 2 Abs. 1 AbfGS, § 7 Abs. 1 AbfS) ist und eine Rest-Abfalltonne zur Verfügung stehe; Ausnahmeregelungen zu Gunsten des Beschwerdeführers erkannte das Gericht nicht. Das Gericht hat aber anerkannt, dass die Vermutung des Anfalls beseitigungspflichtigen Abfalls widerleglich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2005 - 7 C 25.03. Es hat aber - ohne Beweisaufnahme - unterstellt, dass im Haushalt des Beschwerdeführers Restmüll anfällt. Zur Begründung dieser Überzeugung hat das Gericht auf die Zigarettenreste von Besuchern des Haushalts des Beschwerdeführers verwiesen und auf den Restmüll den Passanten auf das Grundstück des Beschwerdeführers werfen. Der Beschwerdeführer sei zur Vermeidung solcher Abfälle nicht in der Lage. Schließlich wurde noch das Konsum- und Abfallvermeidungsverhalten der Kinder des Beschwerdeführers und seine Fähigkeit dieses zu kontrollieren angezweifelt. Der Beschwerdeführer hatte aber vor dem VG - unter Beweisantritt - substantiiert behauptet, dass auf seinem Grundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, da eventuell anfallende Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 8 AbfS).

1.3.

Da das VG die Berufung nicht zugelassen hat, hat der Beschwerdeführer beantragt die Berufung zuzulassen. Diesen Antrag hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19.07.2006 - 7 A 10570/06.OVG - zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge wurde mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 21.08.2006 - 7 A 10913/06.OVG zurückgewiesen Zur Begründung führte das Gericht aus, der Beschwerdeführer habe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargetan. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig Abfälle anfallen, die der aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG folgenden Überlassungs- und Beseitigungspflicht unterliegen. Zwar sei das Bemühen des Beschwerdeführers Abfall zu vermeiden offensichtlich, es sei es ihm aber nicht gelungen, den genannten Erfahrungssatz in tatsächlicher Hinsicht zu widerlegen. Das Gericht räumt aber ein, dass der Beschwerdeführer zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Zigarettenfiltern in der Lage ist. Dies wird aber vom OVG als unwesentliches Beispiel des Verwaltungsgerichts gewertet, das am Ergebnis der zutreffenden rechtlichen Wertung nicht ändere.

Auch die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei nicht verletzt, da durch den rechtlichen Ausgangspunkt des VG, nach dem bei bewohnten Hausgrundstücken das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden könne, sich eine weitere Erforschung des Sachverhalts dem Gericht nicht aufdrängen musste.

Schließlich hat das OVG das Müllvermeidungskonzept des Beschwerdeführers als dessen persönliches Anliegen zu "abfallpolitischen Korrekturen" als rechtlich irrelevant abgetan.
Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung der Berufung deshalb, weil das Verwaltungsgericht sein Begehren, vom Anschlusszwang befreit zu werden, unbeachtet gelassen hat und ihm unterstellt, er könne Restmüll nicht vermeiden. Er ist dieser entscheidungserheblichen Unterstellung vor dem VG konkret und unter Beweisantritt entgegengetreten. Ob bei modernen Müllvermeidungsstrategien tatsächlich noch objektiv unvermeidliche Restmüllmengen - und gegebenenfalls in welcher Quantität - anfallen hätte - gegebenenfalls durch Beweisaufnahme - näher aufgeklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer ist der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts und der erheblichen "Tatsachenfeststellung" mit schlüssigen Gegenargumenten und Beweisangeboten entgegengetreten.

Das OVG hätte das Müllvermeidungskonzept des Beschwerdeführers daher ernsthaft prüfen müssen. Es war gehindert das Gegenteil des Vorbringens des Beschwerdeführers mit dem VG ungeprüft als wahr zu unterstellen, mit dem Hinweis auf eine entsprechende Lebenserfahrung. Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen Verstoß gegen die Gesetze der Logik - eine petitio principii - handelt, was schon für sich genommen die Argumentation als nicht tragfähig darstellt, ist allgemein bekannt, dass sich das Konsum- und Müllvermeidungsverhalten weiter Kreis der Bevölkerung in den letzten Jahrzehnten dramatisch verändert hat. Die Mülltrennung ist zu einem allgemeinen, von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung gewohnheitsmäßig praktiziertem Verhalten geworden und die Restmüllmüllmengen sind dramatisch zurückgegangen. Eine Vielzahl von Gebietskörperschaften haben ihre Deponieplanungen entsprechend dramatisch reduziert. Vorsorglich wurde zu dieser Tatsache die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Entwicklung der entsorgungspflichtigen Restmüllmengen in Rheinland-Pfalz seit 19800 beantragt.

Das OVG hat inzidenter unterstellt, dass diese Entwicklung ihr Optimum erreicht hat und eine weitere Verbesserung nicht möglich ist. Es gibt aber keinen Erfahrungssatz, der diese Annahme zu rechtfertigen geeignet wäre. Eine nachvollziehbare dahingehende Feststellung auf der Grundlage einer rechtsförmlichen gerichtlichen Tatsachenermittlung hat das OVG nicht vorgenommen.
Es handelte sich damit um eine haltlose Unterstellung zu lasten des Beschwerdeführers, die auf einem Logikverstoßes und einer Fehlinterpretation der einschlägigen Normen beruht. Die § 2 Abs. 1 und § 3 der AbfS gehen davon aus, dass einen weitere Steigerung der Müllvermeidung tatsächlich möglich und rechtlich geboten ist. Diese sachliche Einschätzung und den darauf beruhenden politischen Willen des Satzungsgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren. Dann aber hätte sich das streitbefangene Verhalten des Beschwerdeführers als vorbildlich im Sinne des § 2 Abs. 1 der AbfS darstellen müssen, mit der Folge, dass die Gerichte schon aus Rechtgründen gehindert waren eine diffuse Lebenserfahrung über die eindeutige gesetzliche Regelung zu stellen. Die Gerichte haben die Tragweite des Problems nicht erkannt, sondern mit einer unbegründeten Sachverhaltsunterstellung schlicht "kurzen Prozess" gemacht.

Durch diese Forderung nach einer gründlichen Tatsachenklärung benannte der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber auch des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

1.4.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit folgendem Antrag:

1. Der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2006 - 7 A 10913/06.OVG - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 6 LV. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.

Er rügte die Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz. Er begründete sein Begehr mit dem Vorbringen, dass aus Art. 124 LV nicht nur eine allgemeine Rechtsschutzgarantie, sondern ein Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle folgt. Für den angegriffenen Rechtsbehelf bedeutet dies nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Verbot das Beschreiten des Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Die fehlerhafte Anwendung prozessrechtlicher Bestimmungen stellt dann einen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar, wenn das Gericht bei Anwendung der Verfahrensvorschrift die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts - hier des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz - verkannt hat (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 29, 89 [93 f.]). Der Beschwerdeführer vertrat daher die Auffassung, dass das OVG seiner Pflicht zur Gewährleistung einer möglichst wirksamen gerichtlichen Kontrolle nicht nachgekommen sei. Er trug weiter vor, dass eine Inzidentprüfung der angegriffenen Satzungen vom OVG ebenso verweigert worden ist, wie eine ernsthafte sachverständige Prüfung des Müllvermeidungskonzeptes des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat auch gerügt, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn der Streitfall die Entscheidung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die noch nicht geklärt ist und an deren Klärung ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse besteht, wenn nicht die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzes und bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres zu beantworten ist.

Vorliegend enthält die Gebührensatzung des Landkreises keine Regelung, nach der die Größe der Restmülltonne nach Personenzahlen im Haushalt festgestellt werden kann. Diese Entscheidung behält sich der Landkreis vor. In der Abfallsatzung wird unter § 13 geregelt, dass jede Person wöchentlich mindestens 10 Liter Restmüll produziert. Bei 14-tägiger Lehrung ergibt sich danach ein gemäß § 5 der Satzung zulässiges Behältnis von 80 Litern. Dem Beschwerdeführer wird aber zwangsweise ein Behältnis von 120 Litern zur Verfügung gestellt. Diese Handhabung ist willkürlich wenn, wie hier, substantiiert vorgetragen wird, dass kein Restmüll anfällt. Mindestens hat die Behörde Kenntnis von der Tatsache, dass der Haushalt des Beschwerdeführers keinen Restmüll in die Restmülltonne einbringt. Wenn die Behörde dies als Umgehung der Entsorgungspflicht ansehen wollte, und bei ihrer Haltung ist dies zwingend, so hätte sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Beschwerdeführer einleiten müssen. Dies hat der Landkreis aber aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen.

Dem Landkreis ist auch vorzuhalten, dass der Entsorgungspflichtige gemäß § 2 Absatz 1 AbfS verpflichtet ist, Abfälle möglichst zu vermeiden und der Landkreis gemäß § 3 AbfS die Rechtspflicht hat, die Abfallvermeidung zu fördern. Dies wird durch die Gebührensatzung des Landkreises, die keinerlei Flexibilität im Hinblick auf die Größe der Abfallbehältnisse aufweist, konterkariert. Die Ausgestaltung der Gebührenerhebung widerspricht dem Zweck des § 3 der Abfallsatzung wenn sie, wie hier, denjenigen der seiner Vermeidungspflicht gemäß § 2 Absatz 1 AbfS genügt genauso behandelt, wie denjenigen, der diese Pflicht verletzt oder ihr mindestens in geringerem Maße genügt und ist damit rechtswidrig, weil der Landkreis seiner Förderungspflicht gemäß § 3 der Abfallsatzung vorrangig dadurch zu genügen hat, dass er Müllvermeidung durch niedrigere Gebühren für das Restmüllvolumen und die Behältergebühren belohnt. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren stand daher der Sinn und Zweck der Abfallsatzung und der Gebührensatzung in Frage. Das OVG war auf Grund seiner Amtsermittlungspflicht gehalten die Regelungen inzidenter auf ihre innere Widerspruchsfreiheit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Das Gericht hatte dabei davon auszugehen, dass das Konsum- und Müllvermeidungsverhalten des Beschwerdeführers vorbildlich ist im Sinne der Abfallsatzung. Es kann, im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 1 der AbfS, nicht als rechtlich irrelevantes persönliches Anliegen zu Durchsetzung "abfallpolitischer Korrekturen" abgetan werden. Das OVG verkennt hier die Förderungspflicht gemäß § 3 AbfS.

Dieser Frage kommt, wegen der Folgen für die anderen Rechtunterworfenen des Landkreises, aber auch wegen der Signalwirkung eine eventuellen Befreiung vom Anschlusszwang bei konsequenter und nachgewiesener Restmüllvermeidung grundsätzliche Bedeutung zu. Das OVG hat den Beschwerdeführer hier aber lediglich auf den Wortlaut der Vorschriften verwiesen, ohne der von ihm aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die Regelungen rechtmäßig, also mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Der Beschwerdeführer führte dazu ausdrücklich den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an. Die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung erfolgen müssen.
Bei verfassungskonformer Anwendung dieser Regeln für die Berufungszulassung hätte das Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen müssen.

Das OVG war verpflichtet, dem Klagebegehren in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Die Klage richtete sich im Kern gegen die Gültigkeit von Landkreissatzungen. Das Verwaltungsgericht hatte die Inzidentkontrolle der Satzungen verweigert. Die vorgebrachten Gültigkeitszweifel waren nachvollziehbar. Sie ließen sich nicht ohne weiteres widerlegen. Vielmehr war eine nähere Auseinandersetzung mit den rechtlichen Bewertungen des Satzungsgebers und den tatsächlichen Umständen der Müllvermeidungsstrategie des Beschwerdeführers geboten. Der Rechtsprechungsauftrag des OVG zur verbindlichen Klärung und Auslegung des Landesrechts verlangte nach einer eingehenden Prüfung. Da die Gültigkeit von Rechtsnormen (Landkreissatzungen) im Streit stand, wies die Rechtssache jedenfalls grundsätzliche Bedeutung auf. Mit der Verweigerung der Berufungszulassung hat das OVG die Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen überspannt. Es hat dadurch das Beschreiten des Rechtswegs für den Beschwerdeführer in nicht zu rechtfertigender Weise erschwert und ihn in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Insbesondere hat es unbeachtet gelassen, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis seine Befreiung vom Anschlusszwang begehrt. Dies hat das OVG gänzlich unbeachtet gelassen und zur Annahme der Rechtmäßigkeit seiner Inanspruchnahme auf seine Inanspruchnahme verwiesen.

1.5.

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in der Besetzung aus dem Präsidenten des OVG Rheinland-Pfalz, des Vizepräsidenten des OVG Rheinland-Pfalz und einer Landrätin die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 12.04.2007 - VGH B 25/06 einstimmig als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sich das Gericht auf die Entscheidung des VG Koblenz bezogen und folgenden Standpunkt vertreten:

Das Urteil des VG beruhe auf der die Begründung tragenden Erwägung, das Abfallkonzept des Beschwerdeführers sei nicht geeignet in tatsächlicher Hinsicht zu belegen, es entstehe auf seinem Hausgrundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall. Gelange nämlich durch Zufall, durch Besucher oder auf sonstige Weise Abfall auf sein Grundstück, sei nicht auszuschließen, dass es sich insoweit um beseitigungspflichtigen Abfall handle, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer überlassungspflichtig sei.
Eine darüber hinausgehende Begründung enthält die angegriffene Entscheidung nicht. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat damit ohne weiteres die Sachverhaltsunterstellungen des Verwaltungsgerichts zu lasten des Beschwerdeführers übernommen und damit den Verfahrensfehler erster Instanz perpetuiert.

Zum Beweis des Vorbringens werden vorgelegt:

1. Urteil des VG Koblenz vom 30.03.2006 - 7 K 634/05.KO -
2. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.07.2006 - 7 A 10570/06.OVG -
3. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2006 - 7 A 10913/06.OVG -
4. Beschluss des Verfassungsgerichthofs Rheinland-Pfalz vom 12.04.2007 - VGH B 25/06 -

Es wird beantragt die Verfahrensakten des Verfassungsgerichthofs, des OVG und des VG beizuziehen.


2.

Der gestellte Antrag wird wie folgt begründet:

2.1.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Der angegriffene Beschluss des Verfassungsgerichthofs Rheinland-Pfalz vom 12.04.2007 - VGH B 25/06 - ist ein Akt der öffentlichen Gewalt gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Der Beschwerdeführer ist durch diesen Beschluss selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinem Recht auf eine faires Verfahren gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und auf rechtliches Gehör gemäß Art.103 Abs. 1 GG betroffen.

2.2. Selbstbetroffensein

Der Beschwerdeführer ist selbst - persönlich - Träger der hier als verletzt gerügten Rechte. Bei den Art. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG handelt es sich um subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer.

2.3. Gegenwärtigkeit der Beschwer

Die gerügte Grundrechtsverletzung resultiert aus einer aktuellen gerichtlichen Entscheidung. Damit ist die Beschwer gegenwärtig.

2.4. Unmittelbarkeit der Beschwer

Die gerügten Grundrechtsverletzungen resultieren direkt aus einer aktuellen gerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht erforderlich, dass weitere Akte der Staatsgewalt hinzutreten, mittels derer die Entscheidung des Verfassungsgerichthofs Rheinland-Pfalz rechtlich verbindlich und individuell vollziehbar wird. Die Beschwer ergibt sich damit unmittelbar aus der richterlichen Entscheidung.

2.5. Rechtsschutzbedürfnis

Der Rechtsweg ist erschöpft.

2.6. Frist

Gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Entscheidung der öffentlichen Gewalt nur binnen einer Frist von einem Monat erhoben werden. Die Frist ist vorliegend eingehalten.

2.7.
Die Beschwerde erscheint auch annahmewürdig gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG, da es zu dem Antrag keine rechtliche Alternative gibt.
Insgesamt ergibt sich nach der Auffassung der Antragsteller die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

3.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.
Die Antragsteller sind durch den Beschluss der Verfassungsgerichthofs Rheinland-Pfalz in seinen Rechten gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

3.1. Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in einer Besetzung aus dem Präsidenten des OVG Rheinland-Pfalz, des Vizepräsidenten des OVG Rheinland-Pfalz und einer Landrätin entschieden. Die angegriffene Entscheidung wurde somit mehrheitlich durch Richter getroffen, die gleichzeitig das Gericht, dessen Entscheidung verfassungsrechtlich zu prüfen war, repräsentierten und diesem vorstanden. Diese Besetzung wurde dem Beschwerdeführer vor der Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, obwohl sich dadurch für den Beschwerdeführer die Besorgnis der Befangenheit hätte ergeben können und ergeben hätte. Er hat von der Zusammensetzung des Entscheidungskörpers aber erst durch die Zustellung der hier streitigen Entscheidung vom 12.04.2007 Kenntnis erlangt. Damit hat ihm der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sein Recht das Gericht oder einzelne Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen abgeschnitten. Ein Richter der erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt ist, ist nicht mehr gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Da vorliegend nicht nur der Präsidenten des OVG Rheinland-Pfalz sondern daneben auch noch der Vizepräsidenten des OVG Rheinland-Pfalz tätig wurden und beide zusammen nicht vom dritten Mitglied des Gerichts nicht überstimmt werden konnten, ist es nahe liegend, dass sich für den Beschwerdeführer die gebotene Neutralität als fraglich darstellt. Daher hätte sich eine Ablehnung des Präsidenten des OVG Rheinland-Pfalz und des Vizepräsidenten des OVG Rheinland-Pfalz wegen Besorgnis der Befangenheit aufgedrängt. Damit ist die Unterlassung der rechtzeitigen Information des Beschwerdeführers - vor dem Erlass der Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde - ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit wurde die angegriffene Entscheidung nicht vom gesetzlichen Richter getroffen. Der angegriffene Beschluss verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und ist damit verfassungswidrig mit der Folge der Nichtigkeit.

3.2 Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG

Der Beschwerdeführer hat bereits in der Klageschrift zum Beweis für die Tatsache, dass auf seinem Grundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt Sachverständigengutachten angeboten. Nachdem das VG dem nicht gefolgt ist, hat er in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung die Unterlassung der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht gerügt und ausgeführt:

Der Beschwerdeführer hat in 1. Instanz substantiiert und unter Beweisantritt behauptet, dass auf seinem Grundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, da eventuell anfallende Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Da das Gericht 1. Instanz anerkannt hat, dass die Vermutung des Anfalls von Beseitigungsabfällen widerleglich ist und der Beschwerdeführer die entscheidungserhebliche Tatsache, dass auf seinem Grundstück wegen Abfallvermeidung und, soweit unvermeidlich, vollständiger Verwertung, kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, durch Vorlage eines ausführlichen und schlüssigen Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzepts konkretisiert und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat, war des Verwaltungsgericht gehalten den bereits mit der Klagebegründung vom 07.11.2005 angebotenen Beweis durch Sachverständigengutachten zu erholen. Eines weiteren Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung bedurfte es nach der geltenden Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer hatte seiner materiellen Beweislast genügt.

Das Gericht hat trotzdem eine Beweisaufnahme verweigert und hierzu erst in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt:

Das Gericht darf nur auf der Grundlage der Beschwerdeführerischen Behauptungen eine solche Verwertung weder unterstellen, noch braucht es diesen Gesichtspunkt von Amts wegen aufzuklären. Denn den Beschwerdeführer trifft insoweit auf Grund der in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG enthaltenen Definition von Beseitigungsabfall als nicht verwerteter Abfall die Nachweis- und die Beweislast hinsichtlich der Verwertung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O.). Mit einer Beweisaufnahme zu den behaupteten Verwertungsmöglichkeiten würde das Gericht die gesetzliche Beweislastregel umkehren.

Seiner Beweislast kann der Beschwerdeführer nur vor Gericht genügen. Zuständiges Gericht war das Verwaltungsgericht. Der Beweis ist nur durch Sachverständigengutachten zu führen. Die gerichtliche Feststellung der vollständigen ordnungsgemäßen Verwertung ist die logische Voraussetzung für die entscheidungserhebliche Feststellung, dass kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt. Es ist daher ein Verstoß gegen die Gesetze der Logik, wenn das zuständige Gericht einerseits den Sachverständigenbeweis fordert, seine Durchführung aber gleichzeitig verweigert mit der Begründung hierdurch werde die gesetzliche Beweislastregel umgekehrt.

Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Protokolls diese widersprüchliche Position nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und damit dem Beschwerdeführer, der nicht damit rechnen konnte, dass das Gericht eine rechtlich derart abwegige und logisch unvertretbare Auffassung vertreten würde, das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vorenthalten. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts stellt, wegen der mangelnden Fairness auch einen Verstoß gegen die durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Effektivität des Rechtsschutzes dar.

Das OVG hat in der Entscheidung vom 19.07.2006 verneint, dass die Verweigerung der Beweisaufnahme einen Verfahrensfehler darstellt. Zur Begründung hat er folgendes als den maßgeblichen Rechtstandpunkt des Verwaltungsgerichts angesehen:

Das angegriffene Urteil geht nämlich davon aus, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Abfall anfällt und dieses abfallrechtlich nicht autark ist. Insbesondere bleibe ungeklärt, was mit Beseitigungsabfall geschehe, wenn Besucher sich weigerten, diesen mitzunehmen.

Damit hat das OVG zum einen eine Frage des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mit einer Rechtfrage verwechselt und zum anderen verkannt, dass es sich bei diesem maßgeblichen Rechtstandpunkt um eine Sachverhaltsunterstellung handelt, aus der, logisch zwangsläufig, von vornherein die Klageabweisung folgt. Es wird dabei die juristische Schlussfolgerung die vom Gericht zu treffen ist umgekehrt, indem das Ergebnis bereits vorausgesetzt wird. Dies stellt einen, die Schussfolgerung als juristisch unbrauchbar qualifizierenden logischen Fehler dar, der als petitio principii schon aus dem römischen Recht bekannt ist.

Das OVG hat mit seinem Rechtstandpunkt im Beschluss vom 19.07.2006 also den Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Denkgesetze nicht geheilt, sondern perpetuiert. Da dem Beschwerdeführer durch die Nichtoffenlegung des maßgeblichen Rechtstandpunkt des Verwaltungsgerichts seitens des Verwaltungsgerichts das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vorenthalten wurde, verletzt auch der Beschluss vom 19.07.2006 den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

Diese Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz durch seine Begründung in der angegriffenen Entscheidung perpetuiert wenn er auf das Urteil des VG verweist und entscheidet, dieses beruhe auf der die Begründung tragenden Erwägung, das Abfallkonzept des Beschwerdeführers sei nicht geeignet in tatsächlicher Hinsicht zu belegen, es entstehe auf seinem Hausgrundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall. Gelange nämlich durch Zufall, durch Besucher oder auf sonstige Weise Abfall auf sein Grundstück, sei nicht auszuschließen, dass es sich insoweit um beseitigungspflichtigen Abfall handle, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer überlassungspflichtig sei.
Eine darüber hinausgehende Begründung enthält die angegriffene Entscheidung nicht. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat damit ohne weiteres die Sachverhaltsunterstellungen des Verwaltungsgerichts zu lasten des Beschwerdeführers übernommen, mit der Folge, dass auch die angegriffene Entscheidung gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt.

Der gestellte Antrag ist damit begründet.


PD Dr. Merk
Rechtsanwalt


10)B) XXXVI) Erste Antwort vom Bundesverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht
-Präsidialrat -
Postfach 1771 .76006 Karlsruhe ------------------------------------------------------------- 24.05.2007

Herrn Rechtsanwalt
Dr. Kurt-Peter Merk
80331 München

Verfassungsbeschwerde des Herrn Carl Christian Rheinländer vom 16. Mai 2007

Sehr geehrter Herr Dr. Merk,
soweit Sie sich vorliegend gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 12. April 2007 -VGH D 25/06- wenden, fehlt es diesbezüglich an einer speziellen bzw. substantiierten Begründung einer Verfassungsbeschwerde, denn es dürfte nicht ersichtlich werden, in welcher Weise Sie durch diese Entscheidung in Ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnten. Der Streitgegenstand einer Landesverfassungsbeschwerde, mit der Grundrechte der Landesverfassung geltend gemacht werden, ist unter Umständen ein anderer als derjenige einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, die einer Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt. Inwiefern letztere durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, durch die Ihre Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde, verletzt sein sollen, lässt Ihr Vorbringen jedoch nicht ausreichend erkennen.

Vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass das Verfahren der Landesverfassungsbeschwerde nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört. Demgemäß läuft die Frist des § 93 BVerfGG zur Anfechtung der fachgerichtlichen Entscheidungen nicht erst ab Zustellung der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts, sondern bereits ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung der Fachgerichte.

Daher wäre eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zwischenzeitlich schon wegen Verfristung unzulässig.

Daher ist von einer förmlichen Behandlung der Verfassungsbeschwerde abgesehen worden (vgl, §§ 60,61 GOBVerfG).

Es wird gebeten, die Rechtslage zu überprüfen und gegebenenfalls mitzuteilen, ob die Verfassungsbeschwerde gleichwohl aufrechterhalten wird.
Sollte Ihrerseits binnen 2 Monaten keine anders lautende Mitteilung erfolgen, wird hier davon ausgegangen, dass dieses Verfassungsbeschwerde- Verfahren nicht fortgesetzt werden soll.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Dr. Hiegert
Regierungsdirektor

Beglaubigt
Regierungsangestellte

 

10)B) XXXVII) Erwiderung an das Bundesverfassungsgericht

 

Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München den 27.07.2007

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

Aktenzeichen: AR 3444/07

Verfassungsbeschwerde des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler


Sehr geehrter Herr Dr. Hiegert,

zu Ihrem Schreiben vom 24.05.2007 nehme ich wie folgt Stellung:

1. Zutreffend ist, dass die Landesverfassungsbeschwerde nicht zum Rechtsweg des § 90 Abs. 2 BVerfGG gehört. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass auch die Entscheidungen eines Landesverfassungsgerichts Akte der öffentlichen Gewalt sind gegen die eine Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Nr. 4 a GG zulässigerweise gerichtet werden kann (BVerfGE 6, 445; 15, 152).

2. Soweit Sie die Begründung beanstanden darf ich darauf verweisen, dass der gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits vom Gericht der 1. Instanz begangen wurde und das Berufungsgericht diesen, ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz uneingeschränkt fortgesetzt hat. Alle angerufenen Gerichte haben dem Beschwerdeführer konsequent die Beweisaufnahme verweigert und zu seinen Lasten ein negatives Beweisergebnis als wahr unterstellt. Der Sachvortrag hat daher vorliegend alle Instanzen umfasst. Dies ändert aber nichts daran, dass auch der hier relevante Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör abgeschnitten und - wie die Vorinstanzen - das Gegenteil seines Vorbringens als wahr unterstellt hat, ohne dies auch nur im Ansatz zu begründen. Zu den Einzelheiten darf ich auf Seite 11 letzter Absatz der Verfassungsbeschwerde vom 16.05.2007 verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich die Verfahrensweise der Vorgerichte, das Vorbringen des Klägers zu ignorieren und im Interesse der beklagten Behörde das Gegenteil als wahr zu unterstellen, uneingeschränkt zu Eigen gemacht, indem er diese Verfahrensweise nicht nur ungerügt gelassen sondern, durch ausdrückliche und wörtliche Bezugnahme auf den durch Zufall, durch Besucher oder auf sonstige Weise auf das Grundstück gelangten Abfall, absichtsvoll perpetuiert hat. Diese sachlich abwegige Begründung dient, wie schon das Verhalten der ursprünglich beklagten Behörde, nur dazu, den Präzedenzfall eines Haushalts ohne Restmüll zu verhindern um die Müllinfrastruktur weiter zu ungestört finanzieren zu können. Eine solche "Müllpolitik" widerspricht aber eklatant den Zielen des Abfallgesetzes. Wenn sich, wie hier, die Justiz in den Dienst eines Interesses stellt, das dem Ziel eines Gesetzes widerspricht und hierfür die Restmüllverbringung durch Zufall oder auf sonstige Weise bemühen muss auf die sich schon die Behörde berufen hat, ist dies in bedrückender Weise rechtstaatswidrig. Hinzu kommt, dass das Vorgehen der Behörde, ebenso wie das der hier tätigen Gerichte, von dem Bemühen getragen ist das Anliegen des Beschwerdeführers möglichst nachhaltig zu diskreditieren, weil es den Fortschritt in der Müllbehandlung befördern würde und daher der, jede Innovation verhindernde, Müllpolitik der beklagten Behörde zuwiderlaufen würde.

3. Im Lichte dieser nicht begründeten und das Vorbringen des Beschwerdeführers deutlich diskreditierenden Perpetuierung der Verletzung des rechtlichen Gehörs gewinnt die Besetzung des Verfassungsgerichtshofs mit Richtern nur des Berufungsgerichts besonderes Gewicht. Der Beschwerdeführer hatte nicht einmal die Möglichkeit die Frage der Besorgnis der Befangenheit zu prüfen. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erscheint daher nahe liegend.

 

Mit freundlichen Grüßen

PD Dr. Merk
Rechtsanwalt

(nach oben)

 

10)B) XXXVIII) Eintragungsmitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Bundesverfassungsgericht
Erster Senat
-Geschäftsstelle-
Karlsruhe -----------------------------------------------------------------------------------den 09.08.2007


Herrn Rechtsanwalt Dr. Kurt-Peter Merk
München


Aktenzeichen 1 BvR 1996/07
Ihre Eingaben vom 16. Mai 2007 ff. (bisheriges Aktenzeichen: AR 3444/07 - Carl Christian Rheinländer, Heimweiler)


Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Merk,

Ihre Eingaben vom 16.05.2007 ff. (bisheriges Aktenzeichen AR 3444/07) sind nunmehr in das Verfahrensregister unter dem Aktenzeichen
1 BvR 1996/07
eingetragen und der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung über die Annahme gemäß §§ 93 a ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz vorgelegt worden.

Bei weiterem Schriftverkehr wird um Angabe des neuen Aktenzeichens gebeten.

Im Übrigen wird mitgeteilt, dass in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der Name/die Namen des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführer anonymisiert werden, nicht aber der Name/die Namen des/der Bevollmächtigten. Es wird davon ausgegangen, dass Sie mit dieser Praxis hinsichtlich der Nennung Ihres Namens einverstanden sind.


Mit freundlichen Grüßen
.........
Regierungsangestellte



10)B) XXXIX) Info über die Nichtannahme der Beschwerde


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT --------------------------------------------------- Ende September
-1 BvR 1996/07 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde


des Herrn Carl Christian Rheinländer., Hauptstraße 4, 55606 Heimweiler - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kurt-Peter Merk, Oberanger 38, 80331 München -

gegen
a) den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 12. April 2007- VGH B 25/06 -,
b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom.21. August 2006- 7 A 10913/06.OVG -,
c) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2006- 7 A 10570106.OVG -,
d) das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. März 2006- 7 K 634/05.KO -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Bryde, Eichberger, Schluckebier
gemäß § 93b in Verbtndung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 12. September 2007 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird nach § 93dAbs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

10)B) XXXX) Fazit

Es ist so gekommen, wie befürchtet. Die Beschwerde hat vor dem Bundesverfassungsgericht das gleiche Schicksal erlitten wie die anderen 98% der dort eingereichten Beschwerden.

Auch in diesem dritten Prozess bekommt der gewissenhaft konsumierende Haushalt, der die obersten abfallwirtschaftlichen Ziele -"Vermeidung vor Verwertung, vor Beseitigung"- strikt befolgt, damit deutlich Ressourcen schont, die Umweltschädigung gering hält und überhaupt keinen Restmüll verursacht, das Recht auf gerichtliches Gehör verweigert, diesmal gar bis hinauf zum höchsten deutschen Gericht.

Obwohl unser Haushalt laut Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz die Aufstellung der grauen Tonne nicht dulden muss, und obwohl laut Abfallsatzung ohne Tonne auch keine Müllgebühren zu entrichten sind, darf der Landkreis von uns weiter die vollen Gebühren kassieren, ohne die geringste Leistung dafür zu erbringen.
Im 5ten Prozess versuche ich einen neuen Weg. Wenn der Weg zur Gebührenbefreiung aus politischen Gründen noch versperrt ist, kann vielleicht eine Gebührenreduzierung erreicht werden.
Vom Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte haben wir abgesehen, weil die Chancen für eine Annahme der Sache dort wohl noch aussichtsloser sind.

Ich danke den Interessierten für ihre Solidarität.
Carl Christian Rheinländer