Prozess Nr.3
(gegen den Abfallgebührenbescheid von 2004)
(Anmerkung
2017: Die Numerierung der Punkte als B und römische Zahlen,
- Kapitel 10 war einmal das Kapitel mit den Prozessschriftstücken
-, hatte nur bei der früheren Veröffentlichungsform einen
Sinn. Hier verzichte ich aus Zeitgründen auf eine Überarbeitung
und hoffe, die Nutzer finden sich auch so zurecht. - CCR)
Nach
dem oben dargestellten zweiten Prozess, der im Sommer 2005 seinen
unbefriedigenden Abschluss fand, wird hier der dritte Prozess veröffentlicht.
Er
ist gegen den Wiederspruchsbescheid der Kreisverwaltung vom Frühjahr
2004 gerichtet und nahm ein Jahr zuvor einen sehr ungewöhnlichen
Anfang.
In der Regel kommt im April jeden Jahres der Abfallgebührenbescheid,
gegen den man dann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen kann.
Dieses Mal, also im Frühjahr 2004, kam er nicht, und ich wunderte
mich schon und dachte, ob der Abfallwirtschaftsbetrieb wegen des
laufenden zweiten Verfahrens vielleicht gar keinen Bescheid schicken
würde. Merkwürdig war nur, dass die Kreisverwaltung im
Juli eine Mahnung schickte, der kein Kostenbescheid vorangegangen
war.
Doch Anfang August 2004 fand ich den Bescheid dann doch, und zwar,
unter unserem Holunderbusch im Vorgarten. Er muss dort schon eine
geraume Zeit gelegen haben, denn er war durchgeweicht, reichlich
mit Kraut überwachsen und ankompostiert.
Die Widerspruchsfrist war natürlich schon längst abgelaufen,
doch ich schrieb dennoch an den Abfallwirtschaftsbetrieb. Er versuchte
den verspäteten Widerspruch mit der Behauptung "verfristet"
abzulehnen, musste ihn aber dann auf Antrag meines damaligen Anwalts
nach Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zulassen.
(Der
besseren Übersicht wegen sind meine Schreiben und die des Anwallts
in ARIAL, die des Gerichts und der Gegenseite in TIMES
NEW ROMAN wiedergegeben)
10)B)
I) Der ankompostierte
Abfallgebührenbescheid
Da
er nach der Trocknung reichlich brüchig war, wollte ich ihn nicht
auseinanderfalten.
10)B)
II) Der Widerspruch
Carl
Christian Rheinländer
Hauptstraße 4
55606 Heimweiler ----------------------------------------------------------------den
05.08.2004
An AWB Bad Kreuznach
Salinenstraße 47 55543 Bad Kreuznach
Kundennummer:
306100041001 - Mahnbescheid vom 06.07.2004, Widerspruch gegen Bescheid
vom 13.04.2004
Sehr geehrte Damen und Herren,
den im o.g. Schreiben erwähnten Bescheid vom 13.04.2004 habe
ich diese Woche unter unserem Holunderbusch im Vorgarten gefunden.
Wie er dort hingekommen sein könnte, ist mir ein Rätsel.
Obwohl er mehrmals durchgeweicht sein muss und etwas ankompostiert
und verklebt ist, lässt er sich noch entziffern.
Hätte ich ihn rechtzeitig erhalten, wäre von mir, wie
in allen Jahren davor fristgerecht Widerspruch eingelegt worden.
Dieser hätte
wie folgt gelautet: Hiermit
lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.04.2004
ein.Begründung:
Die geltenden Abfallgesetze sind verfassungswidrig, bzw. untergraben
elementare Grundrechte.
Darüber hinaus fällt seit Jahren in unserem Haushalt keinerlei
überlassungspflichtiger Abfall mehr an. Nach § 14 KrW-/AbfG
bin ich deshalb nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne
zu dulden. Ohne Restabfallgefäß scheidet eine Gebührenschuld
nach §§ 2, 3 AbfGS jedoch aus (VG Ko 7 K 1809/99.KO).Um
Unklarheiten zu vermeiden, bitte ich, auch wenn die Frist ohne mein
Verschulden mittlerweile abgelaufen ist, dieses Schreiben auch als
Widerspruch zum Bescheid vom 13.04.2004 anzusehen.
10)B)
III) Antworten auf den Widerspruch
Abfallwirtschaftsbetrieb
Landkreis Bad Kreuznach -----------------------------------------------------------Datum
12.08.2004
Herr
Carl Christian Rheinländer
Hauptstr. 4
55606 Heimweiler
Abfallentsorgungsgebühren
Ihr Widerspruch vom 05.08.2004, hier eingegangen am 09.08.2004
Sehr
geehrter Herr Rheinländer,
Ihrem Widerspruch gegen unseren Bescheid vom 13.04.2004 kann nicht
abgeholfen werden.
Begründung: Ihr Widerspruch ist unbegründet und unzulässig,
da verfristet.
Mit freundlichem
Gruß i.A. Schlosser
Abfallwirtschaftsbetrieb
Landkreis Bad Kreuznach -----------------------------------------------------------Datum
15.09.2004
Herr Carl Christian Rheinländer
Hauptstr. 4
55606 Heimweiler
Abfallentsorgungsgebühren
Ihr Widerspruch vom 05.08.2004, hier eingegangen am 09.08.2004
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
wir geben Ihnen Gelegenheit Ihren o.g. Widerspruch
gegen unseren Abfallentsorgungsgebührenbescheid vom 13.04.2004
bis zum 30.09.2004 zurückzunehmen.
Nach dieser Frist werden wir Ihren Widerspruch dem Kreisrechtsausschuss
zur kostenpflichtigen Entscheidung vorlegen.
10)B)
IV) Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
ANWALTSKANZLEI
MARTIN THOMAS & KOLLEGEN ------------------------------------------------Datum
17.09.2004
Landkreis
Bad Kreuznach
Salinenstraße 47
55543 Bad Kreuznach
Unser Mandant: Carl Christian Rheinländer, 55606 Heimweiler
Gebührenfestsetzungsbescheid vom 13.04.2004
Sehr
geehrte Damen und Herren,
Herr
Carl Christian Rheinländer, Hauptstraße 4,55606 Heimweiler
hat uns mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt.
Namens
und in Vollmacht unseres Mandanten legen wir hiermit gegen den Gebührenfestsetzungsbescheid
vom 13.04.2004
Widerspruch ein.
Gleichzeitig beantragen wir, unserem Mandanten gegen die Versäumung
der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu
gewähren.
Begründung:
Der oben genannte Bescheid vom 13.04.2004 ist unserem Mandanten
nicht ordnungsgemäß zugegangen.
Unser Mandant hat den Bescheid samt Umschlag schon fast verwittert
durch Zufall Anfang des Monats August 2004 beim Unkrautjäten
unter einem Gebüsch in seinem Vorgarten gefunden.
Das "Schriftstück" liegt in unserem Hause vor und
steht bei Bedarf als Beweismittel zur Verfügung. Ein Zustellungsvermerk
o. ä. kann demnach nicht vorliegen, da eine
ordnungsgemäße Zustellung nicht erfolgt ist.
Zur Begründung des Widerspruchs selbst führen wir aus,
dass im Haushalt unseres Mandanten schon seit Jahren keinerlei überlassungspflichtiger
Abfall mehr anfällt.
Zwar wurde dem Kläger eine Resttonne mit einem Volumen von
120 Liter zur
Verfügung gestellt, jedoch wird diese nicht benutzt, da im
Haushalt unseres
Mandanten - wie zudem zeugenschaftlich beweisbar ist - keinerlei
Beseitigungsabfälle anfallen, die gern. § 13 1 KrW-/AbfG
überlassungspflichtig
wären.
Eine Gebührenschuld muss demnach im hier zur Entscheidung stehenden
Sachverhalt entfallen.
Mit
freundlichen Grüßen
Franzmann Rechtsanwalt
(nach oben)
10)B)
V) Vorläufige
Ablehnung
Abfallwirtschaftsbetrieb
Landkreis Bad Kreuznach ----------------------------------------------------------Datum
20.09.2004
Anwaltskanzlei
Martin Thomas & Kollegen
Abfallentsorgungsgebühren - Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand und Widerspruch
Ihr Schreiben vom 17.09.2004, Az.: 04/0621, Carl Christian Rheinländer,
Heimweiler
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht
entsprochen. Der Widerspruch gegen unseren Bescheid vom 13.04.2004
ist unzulässig.
Der Vorgang wird dem Kreisrechtsausschuss unverzüglich vorgelegt.
10)B)
VI) AWB an Kreisrechtsausschuss
AWB Bad Kreuznach -Rechnungswesen - --------------------------------------------------------Datum
20.09.2004
Kreisrechtsausschuss - im Hause -
Widerspruchssacne Herr Carl Christian Rheinländer,
Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler -Widerspruchsführer- gegen den
Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat des Kreises
Bad Kreuznach -Widerspruchsgegner-
wegen Abfallentsorgungsgebühren 2004 für das Objekt: Hauptstr.
4, Heimweiler.
Dem Widerspruch wurde nicht abgeholfen da er unzulässig
und unbegründet ist.
Es wird beantragt den WS zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 13.04.2004 wurde gegenüber dem WF als Eigentümer
des o.g. Objektes Abfallgebühren i.H.v. 181,56 für das
Jahr 2004 festgesetzt- Mit Schreiben vom 05.08.20Q4, hier eingegangen
am 09.08.2004, wurde WS eingelegt.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Bevollmächtigten
vom 17.09.2004 wurde nicht entsprochen.
Im übrigen wird auf die WS-Akte verwiesen.
Schlosser
10)B)
VII) Schreiben
des Rechtsamts der Kreisverwaltung
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH
Rechtsamt --------------------------------------------------------------------------------Datum
8. November 2004
Anwaltskanzlei Martin Thomas & Kollegen
Ihr Mandant Carl Christian Rheinländer, Heimweiler;
Abfallentsorgungsgebühren 2004
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Landkreis Bad Kreuznach hat uns Ihren Widerspruch vom 05.08.2004
zur Entscheidung durch den Kreisrechtsausschuss vorgelegt, da diesem
nach Überprüfung gemäß § 72 Verwaltungsgerichtsordnung
nicht abgeholfen werden konnte.
Anliegende Mehrausfertigung der Stellungnahme dieser Behörde
übersenden wir zur Kenntnis.
Für den Fall, dass Sie Ihren Widerspruch bisher nicht begründet
haben oder weitere Ausführungen zur Begründung machen
wollen, bitten wir, diese alsbald zweifach nachzureichen, damit
die Überprüfung auch darauf erstreckt werden kann.
Geben Sie bitte bei allen künftigen Mitteilungen in dieser
Sache das Aktenzeichen 057 -W 332/2004 an.
Eine Ladung zur mündlichen Erörterung
vor dem Kreisrechtsausschuss werden wir Ihnen rechtzeitig zukommen
lassen.
Mit freundlichen Grüßen i.A.
(nach
oben)
10)B)
VIII) Antrag
auf Ruhenlassen des Verfahrens
ANWALTSKANZLEI
THOMAS & KOLLEGEN ----------------------------------------------------------------Datum
16.11.2004
Kreisverwaltung
Bad Kreuznach
Widerspruchsverfahren
Carl Christian Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach
Wegen: Abfallentsorgungsgebühren 2004 Ihr Zeichen: 057-W33212004
Sehr
geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit möchten wir anregen, das Verfahren
ins Ruhen
treten zu lassen, bis eine rechtskräftige Entscheidung in dem
Parallelverfahren Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach,
Ihr Az: 057-W204/2003 ergangen ist, da die besagte Entscheidung
den Ausgang des hier vorliegenden Widerspruchsverfahrens beeinflussen
wird.
Mit
freundlichen Grüßen
Franzmann Rechtsanwalt
10)B)
IX) Der Widerspruchsbescheid
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH
KREISRECHTSAUSSCHUSS ------------------------------------------------Bad
Kreuznach, 08.03.2005
Az. 057 -W 332/2004
WIDERSPRUCHSBESCHEID
in der Widerspruchssache des
Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler
-Widerspruchsfuhrer-
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Martin Thomas
& Koll., 55743 Idar-Oberstein
gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat des Kreises
Bad Kreuznach -Widerspruchsgegner -
wegen Abfallentsorgungsgebühren 2004
hat der Kreisrechtsausschuss durch den Vorsitzenden, Herrn Ass.
jur. Utech,
am 08.03.2005 in der Kreisverwaltung Bad Kreuznach im schriftlichen
Verfahren entschieden:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der Widerspruchsgegner (WG) erhob beim Widerspruchsführer (WF)
mit Bescheid vom 13.04.2004 eine Abfallentsorgungsgebühr für
das Grundstück Hauptstraße 4 in Heimweiler in Höhe
von 181 ,56 für das Haushaltsjahr 2004.
Gegen diesen Bescheid legte der WF mit Schreiben vom 05.08.2004
Widerspruch ein verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung
in die Widerspruchsfrist.
Er trägt vor, dass seit Jahren in seinem Haushalt keinerlei
überlassungspflichtiger Abfall mehr anfielen. Er sei deshalb
nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden.
Ohne Restabfallgefäß scheide jedoch eine Gebührenschuld
nach §§ 2, 3 Abfallgebührensatzung aus. Den Gebührenbescheid
habe er kurz vor Widerspruchseinlegung im Vorgarten gefunden, ohne
vorher Kenntnis davon erlangt zu haben.
Der W F beantragt, nach Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist
den Abfallentsorgungsgebührenbescheid vom 13.04.2004 aufzuheben.
Der WG beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen.
Der WG trägt vor, dass der Widerspruch verfristet sei. Für
bewohnte Hausgrundstücke bestehe daneben grundsätzlich
ein Anschluss- und Benutzungszwang, von dem der W F nicht befreit
werden könne, da wegen des Wohls der Allgemeinheit die Abfallentsorgung
nicht der Einsicht des Einzelnen überlassen werden dürfe.
II.
Der zulässige Widerspruch ist unbegründet.
Zwar ist der Widerspruch des W F unstreitig verfristet, jedoch war
ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren nach
§§ 70 Abs. 2; 60 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der
angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abfallentsorgungsgebühr
für das Haushaltsjahr 2004 ist §§ 1 Abs. 1; 2 Abs.
1 und 7 KAG in Verbindung mit § 5 Landesabfallwirtschafts-
und Altlastengesetz in Verbindung mit der Abfallgebührensatzung(AbfGS)
des Landkreises Bad Kreuznach vom 18.12.2002 In Verbindung mit der
Abfallsatzung (AbfS) vom 18.12.2002.
Das Grundstück des WF ist unstreitig an die Abfallentsorgung
des Landkreises Bad Kreuznach angeschlossen, so dass gemäß
§ 2 AbfGS eine Gebührenschuld entstanden ist. Auch ist
der W F gemäß § 7 Abs. 1 AbfS verpflichtet, als
Eigentümer eines bewohnten Grundstücks dieses an die Abfallentsorgung
anzuschließen. Es kann hier auf den Widerspruchsbescheid hinsichtlich
der Abfallentsorgungsgebühren 2003 vom 14.01.2004 (Az.: 057-W
204/03) und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Koblenz
vom 30.08.2004 (Az.: 7 K 543/04.KO) und des Oberverwaltungsgerichtes
Rheinland-Pfalz vom 05.01.2005 (Az.: 12 A 11861/04.0VG) verwiesen
werden.
Weiterhin wurde der WF auch gemäß § 3 AbfGS ordnungsgemäß
als Gebührenschuldner in der nach §§ 4, 5 AbfGS richtig
ermittelten Höhe in Anspruch genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs.3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO), § 19 Abs. 1 Satz 3 Landesgesetz zur Ausführung
der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in Verbindung mit §
15 Abs. 4 Landesgebührengesetz (LGebG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den ursprünglichen Bescheid in Form dieses Widerspruchsbescheides
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht
in 56068 Koblenz, Deinhardplatz 4, E-Mail-Adresse gbk.vgko@vgko.jm.rlp.de,
schriftlich, zur ,Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
oder in elektronischer Form erhoben werden. Die elektronische Form
wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben
der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2003 (GVBI. 2004,
S.36) i.d.F. der Landesverordnung vom 7. Dezember 2004 (GVBI. 2004,
S. 542) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht
(E-Mail) zu übermitteln ist.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand
des Klagebegeh-
rens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen
angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften
beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten
können.
Der Vorsitzende
10)B)
X) Klage vor
dem Verwaltungsgericht
Carl
Christian Rheinländer Hauptstr.4 55606 Heimweiler ------------------
den 06.04.05
Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4 56068 Koblenz
Klage gegen den Gebührenbescheid vom 13.04.04 und den Widerspruchsbescheid
vom 08.03.05, eingegangen am 10.03.05, der Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Sehr
geehrte Damen und Herren,
hiermit
erhebe ich Klage gegen o.g. Bescheide der Kreisverwaltung Bad Kreuznach
und beantrage,
1.
diese Bescheide aufzuheben,
2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
3. den Beklagten zur Anerkennung der Tatsache, dass in unserem Haushalt
seit dem Jahr 2000 kein überlassungspflichtiger Abfall mehr
anfällt und zur Abholung seines Restmüllgefäßes
zu verpflichten.
Vorläufige
Begründung:
Seit
dem Jahr 2000 fällt in unserem Haushalt keinerlei Restmüll,
also überlassungspflichtiger Abfall, an. Deshalb bin ich laut
Gesetz nicht verpflichtet die Aufstellung der für Restmüll
vorgesehenen Tonne zu dulden (§ 14 KrW-/AbfG).
Ohne dieses Restmüllgefäß bin ich nicht zur Zahlung
von Abfallentsorgungsgebühren verpflichtet (§§ 2,3
AbfGS).
Da der Kreisverwaltung dieses sehr wohl bewusst ist, versucht sie
seit Jahren immer wieder die Rechtmäßigkeit des Anschlusses
mit dem Bestehen des Anschlusses zu begründen. Bis heute weigert
sie sich, irgendwelche unbequemen Fakten zur Kenntnis zu nehmen,
d.h. zu akzeptieren, dass unser Haushalt nach dem Gesetz nicht zur
Gebührenzahlung herangezogen werden kann.
Das "zur Verfügungstellen" der Restmülltonne,
wie es von der Kreisverwaltung wohlwollend formuliert wird, ist
durch eigenmächtiges Handeln der Kreisverwaltung erfolgt. Es
dient lediglich dazu, einen bestehenden Anschluss an die öffentlich-rechtliche
Abfallentsorgung künstlich zu konstruieren um Gebühren
einfordern zu können.
Schließlich beantrage ich, dieses neu beantragte Klageverfahren
ruhen zu lassen, bis das endgültige Ergebnis des gegenwärtigen,
schon seit 2004 laufenden, Verfahrens (7 K 543/04.KO, bzw. 12 A
11861/04.OVG, bzw. VGH B 2/05) feststeht, da dort der gleiche Gegenstand
verhandelt wird.
Falls ich im laufenden Verfahren Recht bekomme, wird die hiermit
erhobene Klage gegenstandslos.
Anderenfalls bitte ich um Gelegenheit, die neue Klage ausführlicher
begründen zu können.
10)B)
XI) Eingangsbestätigung
des Gerichts, Benachrichtigung der Kreisverwaltung
Verwaltungsgericht Koblenz ------------------------------------------------------Datum
11.04.2005
7. Kammer Der Vorsitzende
Herrn Carl Christian Rheinländer - Heimweiler
Aktenzeichen 7 K 634105.KO
Verwaltungsrechtsstreit
Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
Ihre Klage ist am 8. April 2005 bei Gericht eingegangen und wird
unter dem oben genannten Aktenzeichen geführt. Bitte verwenden
Sie bei allen weiteren Eingaben nur noch dieses Aktenzeichen. Anliegende
Zweitschrift an die Gegenseite erhalten Sie zur Kenntnisnahme.
Sämtliche Schriftsätze werden stets 2-fach benötigt,
damit den übrigen Verfahrensbeteiligten die erforderlichen.
Abschriften zugeleitet werden können. Anderenfalls müssen
diese Abschriften auf Ihre Kosten hergestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Fritz
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Koblenz ------------------------------------------------------Datum
11.04.2005
7. Kammer Der Vorsitzende
Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Aktenzeichen 7 K.634/05.KO
Verwaltungsrechtsstreit
Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrte Damen und Herren,
die beiliegende, am 8. April 2005 hier eingegangene Klage wird Ihnen
-vorerst nur zur Kenntnisnahme -zugestellt.
Sobald die Klagebegründung vorliegt, werden Sie gesondert zur
Stellungnahme und zur Vorlage der einschlägigen Akten (einschließlich
der Widerspruchsakten, soweit sie Ihnen vorliegen) aufgefordert.
Die Akten sind im Original, auf Ihre Vollständigkeit überprüft,
nach der zeitlichen Reihenfolge geheftet sowie mit fortlaufenden
Blattzahlen versehen, vorzulegen. Die Pflicht zur Aktenvorlage ergibt
sich aus § 99 VwGO. Die dem Gericht vorgelegten Akten können
nach § 100 VwGO von den Beteiligten eingesehen werden.
Sämtliche Schriftsätze werden stets 2-fach benötigt,
damit den übrigen Verfahrensbeteiligten die erforderlichen
Abschriften zugeleitet werden können. Anderenfalls müssen
diese Abschriften auf Ihre Kosten hergestellt werden.
Beantragen Sie ebenfalls das Ruhen des Verfahrens?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Fritz
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
10)B)
XII) Kreisverwaltung
an VG und VG zur Begründungsfrist
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH ------------------------------------------------28.
April 2005
Verwaltungsgericht Koblenz
Az. 7 K 634/05.KO - Az. 057-W 332/2004
In dem Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad
Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezug nehmend auf das gerichtliche Schreiben vom 26.04.2005 wird
mitgeteilt, dass von Beklagtenseite kein Antrag auf Ruhen des Verfahrens
gestellt wird. Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sach- und
Rechtslage ist fachgerichtlich ausgeurteilt durch Urteil des OVG
Koblenz vom 05.01.2005, Az.: 12 A11861/04.OVG.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Verwaltungsgericht Koblenz ------------------------------------------------------------------Datum
03.05.2005
7. Kammer - Der Vorsitzende
Herrn Carl Christian Rheinländer Heimweiler
7 K 634/05.KO
Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
Abschrift eines bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes erhalten
Sie anliegend zur Kenntnisnahme.
Um Begründung der Klage bis zum 3. Juni 2005 wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Fritz - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
10)B)
XIII) Schreiben
an VG, Hinweis auf laufende Verfassungsklage beim VGH RhlPf. - Kreisverwaltung
Carl Christian
Rheinländer Heimweiler -----------------------------------------------------------------den
14.05.05
Verwaltungsgericht
Koblenz
Az.: 7 K 634/05.KO
Klage gegen den Gebührenbescheid vom 13.04.04 und den Widerspruchsbescheid
vom 08.03.05,
eingegangen am 10.03.05, der Kreisverwaltung Bad Kreuznach.
Hier: Stellungnahme der Kreisverwaltung vom 28.04.2005 und Schreiben
des Verwaltungsgerichts vom 03.05.2005
Sehr
geehrte Damen und Herren,
das
besagte Verfahren ist zwar mit Urteil der letzten Instanz OVG Koblenz
vom 05.01.2005, Az.:12 A 11861/04.OVG, fachlich ausgeurteilt, doch
wurde dieses Urteil mit der Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz angefochten (VGH B 2/05).
Insofern ist das letzte Wort in dieser Sache noch nicht gesprochen.
Nun einen neuen Prozess mit dem gleichen Gegenstand zu beginnen,
halte ich nicht für sinnvoll, da eine für mich positive
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs diesen neuen Prozess überflüssig
machen würde.
Deshalb rege ich an, das Verfahren, wie auch die von mir bis zum
03.06.2005 erbetene Begründung, von Seiten des Verwaltungsgerichts
auszusetzen bis die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vorliegt.
Zur Kenntnisnahme liegt diesem Schreiben eine Kopie der Verfassungsbeschwerde
bei.
Mit
freundlichen Grüßen
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH -------------------------------------------------Datum
30. Mai 2005
Rechtsamt
Verwaltungsgericht Koblenz Az: 7K 634/05.Ko
In dem Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer
gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezug nehmend auf das klägerische Schreiben vom 14.05.2005
wird mitgeteilt, dass es bei der diesseitig im Schriftsatz vom 28.04.2005
dargelegten Auffassung verbleibt.
Mit freundlichen Grüßen
Im ~ftrag
10)B)
XIV) Beschluss des VG zu Verfahrensaussetzung, Schreiben zu Wiederaufnahme
VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ ------------------------------------------------------20.07.2005
BESCHLUSS
In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Carl Christian Rheinländer,
Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler, -Kläger -
gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, Salinenstr.
47, 55543 Bad Kreuznach, -Beklagter -
wegen Abfallentsorgungsgebühren
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz am 20. Juli 2005
durch den
Richter am Verwaltungsgericht Graf als Berichterstatter beschlossen:
Das Verfahren wird wegen Vorgreiflichkeit der im Verfahren des Verfassungsgerichtshofs
Rheinland-Pfalz (VGH B 2/05) aufgeworfenen Rechtsfragen gemäß
§ 94 VwGO bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung: ...
Verwaltungsgericht Koblenz 7. Kammer Der
Berichterstatter
Herrn Carl Christian Rheinländer Heimweiler
Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
vom 28. Juli 2005 (VGH B 2105) beabsichtigt das Gericht, das Verfahren
wieder aufzugreifen. Sie erhalten hierzu bis 30. August 2005 Gelegenheit
zur Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
~ gez. Graf - Richter am Verwaltungsgericht
10)B)
XV) Bitte um Fristverlängerung und
Stattgebung
Carl
Christian Rheinländer Heimweiler ------------------------------------------------------------den
15.08.2005
Verwaltungsgericht
Koblenz
Az.: 7 K 634/05.KO - Klage gegen den Gebührenbescheid vom 13.04.04
und den Widerspruchsbescheid vom 08.03.05,
eingegangen am 10.03.05, der Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Hier: Ihr Schreiben vom 12.08.2005
Sehr
geehrte Damen und Herren,
Sie
teilen mir mit, dass der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
am 28.Juli 2005 eine Entscheidung getroffen hat (VGH B 2/05), und
dass Sie beabsichtigen, das ausgesetzte Verfahren wieder aufzugreifen.
Ich bitte hiermit darum, die mir eingeräumte Frist zur Stellungnahme
um 2 Wochen zu verlängern. Erst
aus Ihrem Schreiben habe ich von einer Entscheidung des VGH erfahren.
Diese liegt mir bis heute nicht vor und ich kenne den Inhalt nicht.
Ein Anruf beim VGH ergab heute, dass die Entscheidung erst Ende
letzter Woche abgeschickt wurde.
Bei meinem Anwalt meldet sich nur der Anrufbeantworter, wahrscheinlich
ist er noch im Urlaub.
Ich selbst beabsichtige mit der Familie gegen Ende der Woche für
zehn Tage Ferien zu machen, und vorher bleibt mir wenig Zeit, um
die Stellungnahme zu schreiben.
Mit
freundlichen Grüßen
Verwaltungsgericht Koblenz 7. Kammer Der Berichterstatter
--------------------------------Datum17.08.2005
Herrn Carl Christian Rheinländer Heimweiler
7 K 634105.KO
Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrter Herr Rheinländer, die Frist zur Stellungnahme
wird bis zum 10. September 2005 verlängert.
Mit freundlichen Grüßen gez. Graf - Richter am Verwaltungsgericht
10)B)
XVI) Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Merk
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München
den 25.08.2005
An das
Verwaltungsgericht Koblenz
7
K 634/05.KO
In der Verwaltungsstreitsache Rheinländer gegen LK Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgung
zeige ich an, dass ich den Kläger anwaltlich vertrete; auf
mich lautende Vollmacht überreiche ich in der Anlage.
Zur Vorbereitung zutreffender Anträge und der Klagebegründung
wird beantragt die vollständigen verfahrensrelevanten Behördenakten
beiziehen und, unter angemessener Fristsetzung, Akteneinsicht zu
gewähren.
Vorab
wird vorsorglich beantragt wegen überschneidender urlaubsbedingter
Abwesenheit des Klägers und des Unterfertigten bis 12.09.2005,
die mit Verfügung vom 17.08.2005 gesetzte Schriftsatzfrist
(zum 10.09.2005) um mindestens zwei Wochen zu verlängern.
PD
Dr. Merk
Rechtsanwalt
10)B)
XVII) Anträge zur Klage
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München
den 07.11.2005
Verwaltungsgericht
Koblenz
7 K 634/05.KO
In der Verwaltungsstreitsache Rheinländer gegen LK Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgung
werden
die mit Schriftsatz vom 06.04.2005 gestellten Anträge wie folgt
formuliert:
1.
Der Gebührenbescheid vom 13.04.2004 wird in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 08.03.2005 wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass die Heranziehung des Klägers zur
Zahlung von Abfallgebühren rechtswidrig ist, solange auf seinem
Grundstück kein Restmüll anfällt.
hilfsweise: Es wird festgestellt, dass für den Müllanfall
auf dem Grundstück des Klägers die angelieferte 120-Liter-Tonne
unangemessen ist und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger
eine 40-Liter-Restabfallbehältnis zur Verfügung zu stellen.
3.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger entsprechend
der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
Begründung:
1.
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Das
erkennende Gericht hat das vorliegende Verfahren wegen Vorgreiflichkeit
gemäß § 94 VwGO ausgesetzt bis zur Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz VGH B 2/05. Die Verfassungsbeschwerde
wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
vom 09.08.2005 als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer
entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg nicht erschöpft
hat, indem er die Erhebung der Anhörungsrüge gemäß
§ 152 a VwGO unterlassen hat.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat also keine Sachentscheidung
getroffen, die Gründe der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen
Urteile also nicht inhaltlich gewürdigt und folglich auch nicht
bestätigt. Die Entscheidung stellt also kein Präjudiz
in der Sache dar.
2.
Der angegriffene Bescheid ist bereits dem Grunde nach rechtwidrig
weil er gegen § 7 Abs. 1 AbfS, mindestens gegen § 8 AbfS,
verstößt. Der Bescheid ist der Höhe nach rechtswidrig,
da der vom Beklagten zwangsweise aufgestellte 120-Liter-Restmüllbehälter
dem Müllanfall auf dem Grundstück des Klägers inadäquat
und damit die verlangten Gebühren im Hinblick auf die vom Beklagten
zu erbringende Leistung überhöht sind.
2.1.
Der Kläger wendet vorrangig sich gegen den der Gebührenerhebung
zugrunde liegenden Anschlusszwang an die Abfallentsorgung
des Beklagten.
Streitig
ist hier das Grundstück Hauptstr. 4 in Heimweiler auf dem der
Kläger mit seiner Frau und 3 Kindern wohnt. Danach handelt
es sich um ein bewohntes Grundstück für das gemäß
§ 7 Abs. 1, 1. Halbsatz AbfS grundsätzlich Anschlusszwang
besteht. Dies gilt aber gemäß § 7 Abs. 1, 2. Halbsatz
AbfS nur für Grundstücke, auf denen Abfälle aus privaten
Haushaltungen anfallen. Dies sind gemäß § 5 Abs.
6 AbfS solche Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen
der privaten Lebensführung anfallen. Im Rahmen der privaten
Lebensführung fallen aber auf dem streitgegenständlichen
Grundstück keine verfahrensrelevanten Abfälle an. Dies
ist unstreitig, wird aber vorsorglich unter
Beweis
gestellt durch Erholung eines Sachverständigengutachtens.
Der
Beklagte hat in Verfahren der Vergangenheit im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht Koblenz - 7 K 1809/99 -, der Kläger habe
auch die mutwillig in seinen Garten geworfenen Zigarettenkippen
zu entsorgen. Dies geht fehl. Derartiges Verhalten ist zum einen
unüblich, und stellt zum anderen eine Straftat der illegalen
Abfallentsorgung, also einen sicherheitsrechtlichen Sachverhalt
dar, der polizeiliche und strafrechtliche, aber nicht abfallrechtliche
Konsequenzen nach sich ziehen kann. Jedenfalls würde es sich
bei solchen rechtswidrigen Aktionen zur Verbringung von Restmüll
auf das klägerische Grundstück qua Legaldefinition des
§ 5 Abs. 5 AbfS nicht um Abfälle handeln, die in privaten
Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen. Weiter
hat der Beklagte behauptet, es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung,
dass auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig Abfälle
anfallen, die der aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG folgenden
Überlassungs- und Beseitigungspflicht unterliegen. Zwar sei
das Bemühen des Klägers Abfall zu vermeiden offensichtlich,
es sei es ihm aber nicht gelungen, den genannten Erfahrungssatz
in tatsächlicher Hinsicht zu widerlegen. Das Gericht verweist
zur Begründung auf den von hypothetischen Besuchern - Gäste,
Handwerker, Ärzte usw. - zum Beschwerdeführer verbrachten
Restmüll. Das Gericht im Verfahren VG Koblenz - 7 K 1809/99
-, erklärte, dem Beklagten folgend, es bestehe eine Vermutung
dahingehend, dass bei bewohnten Hausgrundstücken das Entstehen
von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen Mengen nicht
vollständig verhindert werden könne. Es hat offen gelassen,
ob es sich dabei um eine widerlegliche oder eine unwiderlegliche
Vermutung handelt. Der Kläger habe diesen Erfahrungssatz jedenfalls
nicht erschüttern können. Eine derartige Vermutung ist
rechtlich nicht tragfähig, sondern stellt eine unzulässige
Sachverhaltsunterstellung dar. Wenn man aber annimmt, eine solche
Vermutung sei zulässig, so handelt es sich um eine widerlegliche.
Gemäß § 3 Abs. 1 AbfS hat der Beklagte den Zweck,
die Abfallvermeidung zu fördern. Gemäß § 2
Abs. 1 AbfS haben die Erzeuger von Abfällen dazu beizutragen,
dass Abfälle möglichst vermieden werden. Der Satzungsgeber
geht also vom Bestehen eines Vermeidungspotentials aus. Diese sachliche
Einschätzung und den darauf beruhenden politischen Willen des
Satzungsgebers hat der Beklagte durch Vollzug zu respektieren. Dann
aber stellt sich das streitbefangene Verhalten des Klägers
als vorbildlich im Sinne des § 2 Abs. 1 der AbfS dar, mit der
Folge, dass der Beklagte schon aus Rechtgründen gehindert war
eine diffuse Lebenserfahrung über die eindeutige gesetzliche
Regelung zu stellen. Der Beklagte muss daher um seinem Satzungszweck
zu entsprechen, ein sachliches Interesse an dem vom Kläger
praktizierten Müllvermeidungskonzept haben und ist gehindert
dieses ohne Prüfung als nicht zielführend und irrelevant
abzutun, da es der von der Beklagten kreierten, angeblich auf Lebenserfahrung
gegründeten Vermutung widerspreche, dass in privaten Haushalten
immer Müll anfällt.
Die Beklagte, die positive Kenntnis von der Tatsache hat, dass die
zwangsweise aufgestellte Restmülltonne, ebenso wie die Jahre
vorher, auch während des gesamten hier streitigen Kalenderjahres
2004 immer leer blieb, also beim Kläger kein Restmüll
angefallen ist hätte das Müllvermeidungskonzept des Klägers
beachten und prüfen müssen. Sie hat aber unter beharrlicher
Missachtung ihres Satzungszwecks dem Kläger unterstellt, die
Tatsache, dass kein Müll anfällt ignoriert, obwohl der
Kläger immer wieder angeboten hat, die Beklagte konkret zu
informieren.
Es ist daher im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht
gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich den Sachverhalt
in diesem Punkt aufzuklären. Zur Vorbereitung wird das Konzept
des Klägers wie folgt beschrieben:
Die
Klagepartei wird unverzüglich eine genaue Darstellung der praktizierten
Müllvermeidungspraxis nachreichen. Auf Grund unerwarteter persönlicher
Umstände konnte dies nicht fristgerecht vorgelegt werden.
Beim Kläger fallen keine Abfälle an, mindestens werden
eventuell anfallende Abfälle einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung zugeführt.
Im
Ergebnis ist danach festzustellen, dass das streitgegenständliche
Grundstück des Klägers gemäß § 7 Abs.
1 AbfS nicht dem Anschlusszwang unterliegt, mindestens gegen §
8 AbfS der Kläger nicht zur Überlassung von Abfällen
verpflichtet ist. Danach ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angegriffenen
Bescheides.
2.2.
Vorsorglich ist die Höhe der festgesetzten Gebühren zu
beanstanden. Die Beklagte hat, worauf schon hingewiesen wurde Kenntnis
von der Tatsache, dass die zwangsweise aufgestellte Restmülltonne
bereits in den Jahren 2001, 2002 und 2003 immer leer blieb, also
beim Kläger kein Restmüll angefallen ist. Gemäß
§ 13 Abs. 1 AbfS hat die Beklagte die Abfallbehältnisse
in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Sie hat gemäß
§ 13 Abs. 2 AbfS zu bestimmen, welche Behälterkapazität
für die zu erwartende Abfallmenge als ausreichen anzusehen
ist. Sie hätte daher prüfen müssen, ob die zwangsweise
Aufstellung einer 120-Liter-Tonne im hier streitigen Kalenderjahr
2004 angemessen ist. Dies hat die Beklagte rechtswidrig unterlassen.
Sie hat nicht geprüft, welche Behälterkapazität bei
einem Anfall von Müll von null Litern angemessen ist.
Die Tatsache, dass kein Müll anfällt wird von der Beklagten
nicht als Umgehung der Entsorgungspflicht betrachtet, da sie kein
Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger eingeleitet
hat. Damit hat die Beklagte gegen § 13 Abs. 2 AbfS verstoßen.
Sie hätte anerkennen müssen, dass der Kläger gemäß
§ 8 AbfS nicht zur Überlassung von Abfällen verpflichtet
ist, mindestens hätte sie einen Behälter von 40 Litern
aufstellen müssen. Damit ist der angegriffene Bescheid mindestens
der Höhe nach rechtswidrig.
Diese
Handhabung ist willkürlich wenn, wie hier, dem Beklagten bekannt
ist, dass kein Restmüll anfällt.
Vorsorglich
ist ergänzend auf folgendes hinzuweisen:
§
5 AbfS ist rechtswidrig. In § 5 AbfS Abs. 1 Nr. 1 wird eine
pauschale Grundgebühr ohne Bedarfsberechnung gefordert. In
§ 5 AbfS Abs. 1 Nr. 2 wird zusätzlich eine Grundgebühr
nach Größe des Müllbehälters gefordert und
gemäß § 5 AbfS Abs. 2 zusätzlich eine Leistungsgebühr
nach Größe des Müllbehälters. Die Berechtigung
einer Leistungsgebühr neben einer pauschalen Grundgebühr
ist nicht ersichtlich.
Die
gestellten Anträge sind damit begründet.
PD
Dr. Merk
Rechtsanwalt
10)B)
XVIII) Schreiben von RA Dr.Merk und Abfallvermeidungskonzept
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München
den 28.11.2005
Verwaltungsgericht
Koblenz
7 K 634/05.KO
Es
wird das
konkrete Abfallvermeidungs und -verwertungskonzept des Klägers
als Anlage B überreicht und zum Gegenstand des klägerischen
Vorbringens gemacht. Sollte das Gericht diese Bezugnahme beanstanden
wird um richterlichen Hinweis gebeten, damit der Inhalt von Anlage
B schriftsätzlich vorgetragen werden kann. Dass dieser Vortrag
erst nach Ablauf der richterlichen Frist zur Klagebegründung
erfolgt wird entschuldigt durch die Tatsache, dass am 04.11.2005
der Vater des Klägers verstarb und dieser sich daher nicht
im Stande sah sich auf die Klagebegründung zu konzentrieren.
Zur
Behauptung des Klägers, dass auf dem streitgegenständlichen
Grundstück kein Restmüll anfällt, da eventuell anfallende
Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden, und das Gericht im Verfahren VG Koblenz -
7 K 1809/99 -, erklärte, es bestehe eine Vermutung dahingehend,
dass bei bewohnten Hausgrundstücken das Entstehen von Beseitigungsabfällen
jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert
werden könne, ist noch folgendes vorzutragen:
Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 17.
02.2005 - BVerwG 7 C 25.03, mit der Frage beschäftigt, ob die
Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Nutzung mindestens
eines Behälters des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
verpflichtet sind.
Es
hat danach geprüft, ob diese Pflicht alle Erzeuger und Besitzer
von gewerblichen Siedlungsabfällen trifft oder nur die Erzeuger
und Besitzer solcher Abfälle, die nicht verwertet werden.
Das Gericht hat hierzu im Ergebnis festgestellt:
Da § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG eine Überlassungspflicht
nur für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung
kennt und auch europarechtlich der Vorrang der Verwertung vorgegeben
ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b EG- AbfRRL), darf es eine ausnahmslose
Behälternutzungspflicht für Erzeuger und Besitzer von
gewerblichen Siedlungsabfällen ohne Rücksicht auf deren
Verwertung oder Beseitigung nicht geben. Das zwingt zu einer gesetzeskonformen
Reduktion des Anwendungsbereichs des § 7 Satz 4 GewAbN, die
allerdings die anerkannten Grenzen der Auslegung einhalten muss.
Den richtigen Weg hat insoweit der Verwaltungsgerichtshof B-W in
seinem - in dieser Hinsicht durch den Senat bestätigten (Urteil
vom 17. Februar 2005- BVerwG 7 CN 6.04) -Normenkontrollurteil vom
2. März 2004 -VGH 10 S 15/03 -eingeschlagen, indem er im Anschluss
an die Vollzugshinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
zur Gewerbeabfallverordnung vom 26. März 2003 die der Vorschrift
zugrunde liegende Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer
gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung
anfallen, als widerleglich ansieht. Das bedeutet, dass dem Willen
des Verordnungsgebers entsprechend alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher
Siedlungsabfälle Adressaten der Norm sind, sie jedoch im Einzelfall
nachweisen können, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle
anfallen; in diesem Fall unterliegen sie keiner Behälternutzungspflicht.
Diese
Überlegungen sind, da sie an § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG abknüpfen,
auf private Erzeuger ohne weiteres übertragbar. Danach ist
davon auszugehen, dass die Vermutung, dass bei bewohnten Hausgrundstücken
das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen
Mengen nicht vollständig verhindert werden könne, widerleglich
ist. Die Beklagte hat bisher die Führung dieses Nachweises
durch den Kläger durch Nichtbeachtung seiner gerichtlichen
und vorgerichtlichen Erklärungen zur Müllvermeidung und
Verwertung vereitelt.
Weiter
jedoch ist zu beachten, dass diese Auffassung im Hinblick auf die
strafrechtliche Relevanz der Nichtnutzung der Müllentsorgung
der Beklagten, erscheint es rechtlich fragwürdig, wenn dem
Kläger die Beweislast für die Müllvermeidung überbürdet
wird. Rechtlich zutreffend ist es vielmehr, der Beklagten die Beweislast
aufzuerlegen für ihre Behauptung, beim Kläger falle entsorgungspflichtiger
Müll an und der Kläger entsorge diesen rechtswidrig.
PD
Dr. Merk
Rechtsanwalt
Anlage
Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept im Hause Hauptstr. 4 in
Heimweiler
Vorsorglich wird nachfolgend das Konzept zur Vermeidung jeglichen
Restmülls auf unserem Grundstück dargestellt.
Der Kläger betont ausdrücklich, dass dieses Konzept nicht
nach konkreten Vorgaben und Anforderungsprofilen erstellt worden
ist. Geeignete Vorgaben existieren nicht oder werden bis dato vorenthalten.
Der Landkreis spricht zwar in seiner Abfallsatzung von einem Nachweis
(§8 AbfS) für eine ordnungsgemäße und schadlose
Abfallverwertung, führt aber an keiner Stelle aus, wie der
Nachweis auszusehen hat. Darüber hinaus verweigert er seit
über fünf Jahren jegliche Kommunikation mit dem Kläger
dazu.
Es kann dem Kläger also nicht angelastet werden, wenn das Konzept
nicht zu jedem erdenklichen Detail Angaben macht. Vielmehr verlangt
er ausdrücklich, dass man sich bei eventuellen Unklarheiten
an ihn wenden soll, damit er eventuell zu kurz gekommene Aspekte
seines Konzeptes genauer erläutern kann.
I.) Grundsätzliches:
Der
erste Grundsatz zur Vermeidung von Restmüll ist ein gewissenhaftes
und vorausschauendes Konsumverhalten.
Alles was von den Mitgliedern der Familie des Klägers gekauft
wird, muss vorher darauf überprüft werden, ob es auch
später nach Ablauf seiner Lebensdauer, vollständig verwertet
werden kann. Dinge, von denen auch nur ein kleiner Teil als Restmüll
zurückbleiben würde, werden nicht gekauft.
Für fast alles gibt es Alternativen, wenn man danach sucht.
Sollte es keine geben, ist der Verzicht die Alternative.
Um
potenzielle Konsumartikel auf ihre vollständige Verwertbarkeit
überprüfen zu können, ist ein spezielles Wissen über
die Eigenschaften verschiedenster Materialien notwendig.
Der Kläger arbeitet seit über 20 Jahren als Bauökologe.
Neben der handwerklichen Ausführung umweltfreundlicher Bautechniken
ist er vor allem beratend für Bauherren und Auftraggeber tätig.
Hierbei ist die genaue Kenntnis von allen Stoffen, die irgendwie
im Haus zum Gebrauch kommen können, unabdingbar.
Seine Kundschaft erwartet vom Kläger, dass er ihnen hilft,
problematische Stoffe, beispielsweise bei einer Renovierung, aus
dem Haus fern zu halten. Dieses Wissen besitzen normale Handwerker
nicht. Der Kläger kann durch sein umfangreiches Fachwissen
Stoffe beispielsweise in Baumaterialien ausschließen, die
zu Gesundheitsbeeinträchtigungen oder bauphysikalischen Problemen
führen können.
Umweltfreundliche Materialien sind immer auch vollständig verwertbar.
Dinge, die zum Anfall von Restmüll führen, sind fast immer
auch beim Gebrauch problematisch. Oder sie können nur mit erheblicher
Umweltbelastung hergestellt werden. Ihre Umweltbilanz ist gegenüber
leicht verwertbaren Dingen und Materialien derart schlecht, dass
auch deshalb ihre Verwendung abgelehnt werden sollte.
Die vollständige Bewertung von Stoffen ist dem Kläger
schon lange in Fleisch und Blut übergegangen, ebenso wie das
konsequente Handeln nach seinem Wissen.
Die
Familienmitglieder des Klägers stehen voll hinter dem Abfallvermeidungskonzept.
Seine Frau, Bildhauerin und gelernte Schreinerin, hat das Bemühen
um weitgehende Abfallvermeidung für den eigenen Haushalt seit
Ende der 1980er Jahre mit entwickelt.
Die drei Kinder des Klägers sind von Anfang an so erzogen worden,
dass sie einen restmüllfreien Konsum aus freien Stücken
unterstützen.
Wenn es für sie auch manchmal schwer war, über die Jahre
auf bestimmte, wechselnde Konsummoden für Kinder und Jugendliche
verzichten zu müssen, so sind sie heute stolz darauf, die vielen
Dinge des Alltags individuell bewerten zu können, statt einem
unkritischen und herdenhaften Konsumverhalten hinterherzulaufen.
Außerdem haben die beiden älteren Söhne bereits
festgestellt, dass das Wissen und die Erfahrung ihres Vaters ihnen
auch in der Schule und der Ausbildung von großem Vorteil ist.
So sind beispielsweise die Fächer Chemie, Biologie und Physik,
aber auch Sozial- und Wirtschaftskunde, Religion, Ethik oder Deutsch
mit sehr viel mehr Praxisbezug verbunden, als bei den Mitschülern,
was das Interesse am Unterricht und die Leistungen auf das oberste
Niveau gehoben hat.
Darüber hinaus erfahren die Kinder des Klägers täglich,
dass das ständige Bemühen um Abfallvermeidung vor allem
auch zum Erhalt ihrer eigenen Lebensgrundlagen, zur Bewahrung ihrer
eigenen Zukunftsperspektiven beiträgt.
Schließlich
hat der Haushalt des Klägers über die Jahre ein erhebliches
Wissen um die Verwertungsmöglichkeiten der Stoffe gesammelt.
Die meisten Abfälle werden auf dem Grundstück selbst verwertet.
Der Rest wird gereinigt und sortenrein zur späteren Abgabe
an gewerbliche Wertstoffsammler und -händler gesammelt. Dabei
werden auch Stoffe der Verwertung zugeführt, die der Landkreis
Kreuznach derzeit noch als Restmüll aufführt.
Insofern ist der Kläger dem zuständigen Abfallwirtschaftsbetrieb
ein Stück voraus und befolgt das gesetzmäßige Gebot
nach Vorrang der Abfallvermeidung und Abfallverwertung vor der Beseitigung
in seinem Haushalt vollständig.
II.)
Aus dem Sortierplan des Abfallwirtschaftsbetriebs Landkreis Bad
Kreuznach.
Restmüllartikel,
die der Landkreis auf dem Sortierplan auf seiner Homepage im Internet
benennt und wie der Haushalt des Klägers damit umgeht.
Als
Restmüll wird genannt: ---------------- Anmerkungen bezüglich
Vorkommen im Haushalt des Klägers
-o Asche ------ Wir verbrennen ausschließlich naturbelassenes
Holz, Asche ist ungiftig, Dünger
-o
Haus- und Straßenkehricht ------------ ersteres kompostierbar,
zweites gesiebt u. sortiert in Kompost, Bauschutt u. Verpackungsmüll
-o
Staubsaugerbeutel ------------------ verwenden beutellosen Sauger,
Inhalt wird kompostiert
-o
Zigarettenasche und -filter ---------------------------------- vollständig
biologisch abbaubar
-o
Tapeten und Tapetenreste ----- fällt nicht an, Putz wird direkt
mit Kalk-Kaseinfarben gestrichen
-o
Teppichbodenreste und Teppichfliesen -----------------------------------------fällt
nicht an
-o
Porzellan und Keramik in kl. Mengen ---------------------- Bauschutt,
Schotter - Eigenverwertung
-o
Leder- und Gummireste ----------- ------fallen kaum an, naturgegerbtes
Leder und Naturkautschuk (Naturwarenversand) - biolog. abbaubar
-o
Glühlampen -------------------------------------------------
vollständig in Wertstoffe zerlegbar
-o
Kerzenreste --------------------------------------------------------
zur Herstellung neuer Kerzen
-o
ausgetrocknete Filzstifte ---- verwenden nur nachfüllbare Filzstifte,
Bruch ist reiner Kunststoff
-o
Kugelschreiberminen ---------------------------- nur Metallminen
- sind Wertstoff, Messing
-o
alte Stempelkissen --------------------------------------------------------------------
fällt nicht an
-o
Fotos, Dias und Negative in kl. Mengen -----------------------------------------
fällt nicht an
-o
Schnellhefter, Aktenordner -----------------------ausschl. aus naturbelassener
Pappe und Metall (Naturwarenversand) -Wertstoffe
-o
Korken in kleinen Mengen --------------------------------------------
Dämmstoffsammlung
-o
Wattebällchen u.-stäbchen ------------------------------fällt
nicht an, Watte aus reiner Baumwolle o. Viskose -biologisch abbaubar
-o
Damenbinden u. Tampons ---------------kompostierbar (Naturwarenversand),
Verwendung von waschbaren Baumwollbinden
-o
Kosmetiktücher -----------------------------------------------------------------------fällt
nicht an
-o
Zahnbürsten ------------------ hochenergiereicher reiner Kunststoff,
wird gesammelt und stofflicher Verwertung zugeführt
-o
Windeln ----------------------------------------------fällt
nicht an, früher: waschbare Windeln
-o
Hamsterstreu u. Katzenstreu -----------------------------------------------------
fällt nicht an
-o
kleine Kunststoffgegenstände -----------------------------------
hochenergiereicher reiner Kunststoff, wird gesammelt und der stofflichen
Verwertung zugeführt
-o
Lumpen, Stoffreste -------------------------------------- nur aus
Naturfasern, kompostierbar
-o
Putzlappen u. -tücher (ohne Öl!) -----------------------
nur aus Naturfasern, kompostierbar
Über die Auflistung des Landkreises hinaus wären noch
andere zu Restmüll zählende Dinge zu nennen:
Vollständig vermieden werden im Haushalt des Klägers:
z.B. Schaumstoffe, Kunstleder, Spanplatten, Teppiche die Kunstfaser
oder Kunststoffschicht enthalten, Möbel aus dem Handel (sind
alle belastet), Modespielzeug (meist Importware), usw.,
alles was Problemmüll ergibt wie Kunstharz- und Dispersionsfarben,
Lösungsmittel, Pflanzen- und Insektengifte, die meisten Reinigungsmittel,
gewöhnliche Kosmetika, etc. Allgemein gesagt alles, was nicht
zu 100% in Wertstoffe trennbar ist.
Für
viele Dinge gibt es im Handel Alternativen meist im Naturwarenversand
so z.B. Klebstreifen aus Celluloseacetat oder sonst. Bürozubehör,
biolog. unbedenkliche Textilien, Farben auf 100% Pflanzenbasis,
usw.
Der
Kläger betont noch einmal, dass seit über fünf Jahren
jeglicher Abfall in seinem Haushalt vollständig, ordnungsgemäß
und schadlos, sowie nach den Vorgaben des Gesetzes verwertet wird.
Abfälle zur Beseitigung gibt es nicht.
Die Verwertung geschieht durch Eigenverwertung, Zuführung zu
gewerblicher Sammlung oder gemeinnütziger Sammlung. Für
Wertstoffkategorien, die der Landkreis noch nicht anbietet, hat
der Kläger selbst zugelassene gewerbliche Verwerter gefunden.
III.)
Szenarien für mögliche Restmüllquellen über
den Haushalt hinaus,
wie das VG Koblenz sie am 30.08. 2004 genannt hat
und warum diese nicht zu Restmüll im Haushalt des Klägers
führen.
1.)--Restmüll,
den Handwerker hinterlassen könnten
2.)--Restmüll, der von der Straße auf das Grundstück
des Klägers geworfen werden könnte
3.)--Restmüll, den die Kinder des Klägers erzeugen könnten
4.)--Restmüll, den andere Kinder auf dem Grundstück zurück
lassen könnten
5.)--Restmüll, der nach einem Notarztbesuch verbleiben könnte
6.)--Restmüll, der von Besuchern des Klägers auf dem Grundstück
erzeugt werden könnte
Zu 1.)
Als Bauökologe erledigt der Kläger fast alle anfallenden
Arbeiten und Baumaßnahmen selbst. Für Bereiche, die er
nicht selbst abdecken kann oder will, bekommt ein Handwerker einen
Auftrag nur, nachdem dieser versichert hat, keinen Restmüll
zu hinterlassen.
Der Kläger akzeptiert auf seinem Grundstück ohnehin nur
ökologisch unbedenkliche Materialien. Ein eventuell beauftragter
Handwerker hätte mit keinerlei Stoffen zu tun, die am Ende
zu Restmüll werden könnten, da der Kläger als ökologisch
orientierter Baufachmann die Bauausführung und die Materialwahl
genau vorschreiben würde.
Zu
2.)
Der Kläger versichert, dass von der Straße aus noch nie
Restmüll auf das Grundstück geworfen wurde.
Eine abgebrannte Silvesterrakete beispielsweise ist kein Restmüll
und kann leicht in die einzelnen Wertstoffe zerlegt werden. Sie
besteht aus Pappe, Abdichtungen aus Ton, einer Stange aus Holz und
einer Spitze aus Plastik. Die drei ersteren gehören zum Kompost,
die Plastikspitze zum Kunststoffrecycling.
Im Übrigen ist schwer vorstellbar, was mit Restmüll, der
von der Straße her kommen könnte, gemeint sein soll.
Verpackungsmüll, also ein Wertstoff, wird des öfteren
gefunden, etwa Folie von Zigarettenpackungen, Bonbonpapier o. ä..
Auch lag einmal ein Straßenbegrenzungspfosten auf dem Holzstapel
des Klägers unmittelbar zur Straße. Diesen gab er bei
der Straßenmeisterei in Kirn ab. Im anderen Fall wäre
auch dieser zu Wertstoffen zerlegbar gewesen (Kunststoff und Metall).
Der Kläger weist außerdem darauf hin, dass er in einem
Dorf mit 500 Einwohnern lebt, wo jeder jeden kennt. Hier käme
niemand auf die Idee, auf ein anderes Grundstück irgendwelchen
Müll zu werfen. Erkundigungen des Klägers ergaben, dass
auch von den übrigen Dorfbewohnern sich niemand an Restmüll
erinnern kann, den Unbekannte einmal auf deren Grundstück geworfen
hätten.
Zu 3.)
Die Erzeugung von Restmüll auf dem Grundstück durch die
Kinder des Klägers ist völlig unwahrscheinlich und noch
nie vorgekommen.
Auf dem Grundstück des Klägers gibt es keine Gegenstände
oder Materialien, die nicht, wenn sie zu Abfall werden, zu Wertstoffen
gezählt oder in Wertstoffe zerlegt werden könnten.
Die drei Kinder des Klägers sind also gar nicht in der Lage,
Restmüll zu produzieren.
Dass sie von außen Restmüll auf das Grundstück bringen
könnten, ist ebenso unwahrscheinlich. Sie stehen voll und ganz
hinter dem vollständigen Vermeidungskonzept ihrer Eltern.
Von Anfang an wurden sie durch die Erziehung mit den Varianten des
Müllproblems und den Auswirkungen auf ihre eigenen, späteren
Lebensgrundlagen vertraut gemacht. Selbst der Kleinste weiß
besser Bescheid, als die meisten Erwachsenen.
Die Beurteilung von Abfall, die Zerlegung in Wertstoffe und die
Vermeidung von Restmüll hat seit ihrer Geburt zum Alltag gehört,
wie das Alphabet zum Alltag eines Grundschülers. Die im Urteil
formulierte lückenlose Kontrolle bei seinen Kindern, ist im
Falle des Klägers nicht nötig, da seine Kinder vorbildliche
Müllvermeidung aus eigenem Antrieb praktizieren. Dass die Kinder
des Klägers gegen ihre eigene, täglich präsente Erkenntnis
handeln könnten, ist ausgeschlossen, und von anderen Kindern
mit durchschnittlicher Sensibilität für das Thema auf
die Kinder des Klägers zu schließen, ist hier unzulässig.
Zu
4.)
Der Kläger bezeichnet es als unwahrscheinlich, dass andere
Kinder, die zum Spielen auf das Grundstück kämen Restmüll
hinterlassen könnten. Dies ist noch nie vorgekommen.
Es
ist auch schwer vorstellbar, was mit diesem Beispiel gemeint sein
könnte.
Dass Verpackungsmüll entsteht, ist möglich. Dieser zählt
zu den Wertstoffen. Mit dem, was sie auf dem Grundstück des
Klägers finden, können fremde Kinder keinen Restmüll
erzeugen. Sie müssten diesen höchstens selbst mitbringen.
Doch Kinder bringen höchstens ihr Spielzeug mit, welches sie
natürlich auch wieder mit nach Hause nehmen wollen. Selbst
wenn ihr Spielzeug auf dem Grundstück des Klägers kaputt
gehen sollte, werden sie dieses mitnehmen wollen. Im Übrigen
muss erwähnt werden, dass auch das allermeiste Spielzeug zu
Wertstoffen zerlegt werden kann und unter den Händen des Klägers
oder einem seiner Kinder nicht als Restmüll zurückbleiben
würde.
Zu
5.)
Dies ist auf dem Grundstück des Klägers noch nicht vorgekommen.
Ähnlich, wie das ebenfalls in der mündlichen Anhörung
genannte Beispiel der Inkontinenzwindeln, ist dieses Beispiel sehr
spekulativ.
Der Kläger und seine Familie ist gesund und die Notwendigkeit
für einen Notarzteinsatz auf dem Grundstück ist nur schwer
vorstellbar.
Er könnte nur im Falle eines Unfalls notwendig werden, wobei
allerdings die Fahrt ins nahe Krankenhaus nach Kirn (5 km) für
den Kläger die bessere Alternative wäre. Nur im Falle
der fehlenden Transportfähigkeit würde der Notarztruf
für eine Person nötig sein. Sicherlich würde er dann
aber unverzüglich den Transport mit dem Notarztwagen ins Krankenhaus
anordnen. Dies ist allerdings nicht nur für den Fall des Klägers
äußerst unwahrscheinlich.
Für eine solche Situation eine Restmülltonne vorhalten
zu müssen, erscheint bizarr.
Zu
6.)
Durch Besucher des Klägers wurde noch nie Restmüll auf
seinem Grundstück erzeugt.
Der einzige Abfall, der eventuell in seltenen Fällen anfällt,
sind Filter von Zigarettenkippen.
Der Kläger ist sehr wohl in der Lage, Filterkippen auf dem
eigenen Grundstück vollständig zu verwerten.
Während langjähriger Versuche zur biologischen Abbaubarkeit
potentiell zersetzbarer Materialien hat er auch Zigarettenfilter
untersucht.
In der Sortierliste des Abfallwirtschaftsbetriebs, veröffentlicht
auf der Website des Landkreises, werden Zigarettenfilter dem Restmüll
zugeordnet. Allerdings bestehen diese Filterreste ausnahmslos aus
biologisch abbaubaren Stoffen die da sind: Umhüllungspapier,
Tabakreste und Filterkörper aus Celluloseacetatwatte getränkt
mit Teer, Nikotin und anderen Schwelrückständen. Der Grund
für die Einordnung von Zigarettenfilter zu Restmüll, statt
zu Biomüll, ist folgender:
Per Definition gibt es für die Abfallwirtschaftsbetriebe einen
Unterschied zwischen kompostierbar und biologisch abbaubar. Kompostierbar
ist alles, was innerhalb der Beschickungszyklen eines kommunalen
Kompostwerks, wie es auch der Landkreis Bad Kreuznach betreibt,
zersetzt wird. In der Regel sind dies 6 bis 10 Wochen.
Alles, was länger braucht, gilt als nicht kompostierbar und
wird dem Restmüll zugeordnet, auch wenn es vom Material her
biologisch abgebaut werden kann.
Filterkippen, so hat der Kläger ermittelt, brauchen im wässrig
aeroben Milieu seines Rottehaufens der zweiten Kategorie je nach
Temperatur und Feuchtigkeitsverhältnissen 6 bis 18 Monate bis
sie verschwunden sind.
Diese Erfahrungen des Klägers decken sich weitgehend mit den
telefonisch eingeholten Einschätzungen verschiedener Fachleute.
Auch die dem Kläger vorliegende Kopie eines Untersuchungsberichts
des weltgrößten Herstellers von Celluloseacetatwatte
zur Zigarettenfilterproduktion, zum biologischen Abbau von Celluloseacetat,
bestätigt die vollständige Zersetzbarkeit dieses biologisch
abbaubaren Werkstoffs (BAW) durch gewöhnliche Mikroorganismen.
Was Besucher des Klägers an Abfall noch auf dem Grundstück
erzeugen könnten und was der Landkreis als zum Restmüll
gehörig bezeichnet, sind Babywindeln oder Tampons.
Abgesehen davon, dass viele Bekannte des Klägers sowieso entweder
waschbare Windeln und Damenbinden oder vom Hersteller aus kompostierbare
Windeln und Tampons verwenden (Naturwarenhandel), ist auch die Kompostierung
und Verwertung konventioneller Wegwerfwindeln und Tampons durchaus
möglich.
Dies stellt lediglich ein ästhetisches Problem dar, weil die
nicht abbaubaren Bestandteile aus Kunststofffolie aus dem fertigen
Kompost wieder herausgelesen, gereinigt und dem Folienrecycling
zugeführt werden müssen.
Carl Christian Rheinländer , Heimweiler den 13.11.2005
10)B)
XIX) Antwort und Antrag der Kreisverwaltung
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH ----------------------------------------------Datum
6. Dezember 2005
Rechtsamt
Verwaltungsgericht Koblenz
In dem Verwaltungsrechtsstreit
Rheinlander gg.Landkreis Bad Kreuznach, wegen Abfallentsorgungsgebühren
wird beantragt:
1. die Klage abzuweisen und
2. die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
Begründung:
Die Klage ist offensichtlich unbegründet.
Das Grundstück des Klägers ist unstreitig an die Abfallentsorgung
des Landkreises Bad Kreuznach angeschlossen, so dass gemäß
§ 2 AbfGS eine Gebührenschuld entstanden ist. Auch ist
der Kläger gemäß § 7 Abs. 1 AbfS verpflichtet,
als Eigentümer eines bewohnten Grundstücks dieses an die
Abfallentsorgung anzuschließen. Es kann hier auf den Widerspruchsbescheid,
hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren 2003 vom 14.01.2004
(Az.: 057-W 204/03) und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes
Koblenz vom 30.08.2004 (Az.: 7 K 543/04.KO) und des Oberverwaltungsgerichtes
Rheinland-Pfalz vom 05.01.2005 (Az.: 12 A 11861/04.0VG) verwiesen
werden.
Im Auftrag
10)B)
XX) Anmerkung der Kreisverwaltung
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH---------------------------------------------------29.Dezember
2005
Rechtsamt
Verwaltungsgericht Koblenz
-Az: 7-K 634/05.KO
In dem Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad
Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren
wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den diesseitigen Schriftsatz
vom 06.12.2005 und die darin zitierten Urteile verwiesen.
In Kenntnis des Vortrages der Klägerseite vom 05.12.2005 ist
anzumerken, dass selbst der Kläger im Rahmen seines "Abfallvermeidungs-
und verwertungskonzeptes" den Anfall von Restmüll auf
seinem Grundstück nicht vollkommen ausschließen kann
(Punkt III, S. 4ff.).
Im Auftrag
10)B)
XXI) VG an Kreisverwaltung wegen Abfallvermeidungskonzept
Verwaltungsgericht Koblenz 7. Kammer Der Vorsitzende--------------------------------------------
Datum 14.02.2006
Kreisverwaltung Bad Kreuznach
057-W 332/2004 7 K 634/05.KO
Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichnetem Rechtsstreit soll als alsbald Termin zur mündlichen
Verhandlung bestimmt werden. Zu deren Vorbereitung wird der Beklagte
vorsorglich um eine erganzende Stellungnahme zu dem mit Schriftsatz
des Klägerbevollmächtigten vom 5. Dezember 2005 vorgelegten
Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzeptes gebeten. Teilen Sie
bitte mit, ob aus Sicht des Beklagten die vom Kläger aufgezeigte
Verwertung abfallrechtlich zulässig ist.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Fritz
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
10)B)
XXII) Kreisverwaltung an Verwaltungsgericht
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH ---------------------------------------------------
den 27. Februar 2006
Rechtsamt
Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
Az. 7 K 634105.KO --------- 057-W 332/2004
In dem Verwaltungsrechtsstreit
Rheinländer .gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren
wird hinsichtlich des klägerischen Vortrages ergänzend
Stellung genommen:
Das "Abfallvermeidungskonzept" des Klägers
ist abfallrechtlich unzulässig.
Der Kläger trägt vor, die in verschiedene Bestandteile
zerlegten Abfälle sog. "gewerblichen Sammlern" zu
übergeben. Es ist bereits anzuzweifeln, dass "gewerbliche
Sammler" z. B. Glas von Glühlampen zur Wiederverwertung
annehmen, eine solche geschieht in diesen Fällen regelmäßig
nicht. So verzichtet der Kläger auch konsequent auf Nachweise
der ordnungsgemäßen Entsorgung und belässt es bei
der mehrfachen Behauptung der "Zuführung".
Auch überraschen z. B. Ausführungen zum Straßenkehricht.
Dieser ist regelmäßig mit Reifenabrieb und Öl angereichert,
so dass die Aufbringung auf dem klägerischen Grundstück
merkwürdig anmutet.
Allerdings kann eine weitere Detailprüfung des klägerischen
"Abfallvermeidungskonzeptes" unterbleiben, da dieses den
Kläger nicht von dessen Überlassungspflicht befreit. Der
Kläger, der selbst nach eigenem Vortrag keine "eigene
Verwertung" im Rechtssinne betreibt, kann selbst durch eine
Drittüberlassung nicht von seiner gesetzlichen Überlassungspflicht
gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
frei werden. Vergleiche hierzu Kommentierung von Schink in Jarass
et al., KrW-/AbfG, Rn. 12 zu § 16.
Im Auftrag
Utech
Ass.jur.
10)B)
XXIII) Stellungnahme zu den Schreiben der Gegenseite
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München
den 21.03.2006
Verwaltungsgericht
Koblenz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
7 K 634/05.KO
In
der Verwaltungsstreitsache Rheinländer gegen LK Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgung
ist
zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zum Vorbringen
des Beklagten wie folgt Stellung zu nehmen:
1.
Schriftsatz vom 06.12.2005
Der
Beklagte verkennt den Regelungsgehalt des § 7 Abs. 1 AbfS,
wie er sich auf Grund der Erwägungen des Bundesverwaltungsgericht
in einer Entscheidung vom 17. 02.2005 - BVerwG 7 C 25.03 darstellt.
Insoweit ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den klägerischen
Schriftsatz vom 05.12.2005 zu verweisen.
2. Schriftsatz vom 29.12.2005
Der Beklagte behauptet dort, dass selbst der Kläger im Rahmen
seines Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzepts den Anfall von
Restmüll auf seinem Grundstück nicht vollkommen ausschließen
kann, und verweist auf Punkt III, S. 4ff.
Diese
Behauptung ist ersichtlich falsch. Unter Punkt III seines Abfallvermeidungs-
und Verwertungskonzepts diskutiert der Kläger, wie die schlichte
Lektüre des Textes ergibt, nur hypothetische externe Müllquellen,
die aber, wie der Kläger konkret darlegt, nicht zum Anfall
von Müll führen.
Die Ausführungen unter Punkt III erfolgten nur, weil in den
Vorverfahren (Verwaltungsgericht Koblenz - 7 K 1809/99) der Beklagte
dem Kläger den Anfall von Müll aus externen Quellen unterstellt
hat und das Gericht dem ohne weiteres zu Lasten des Klägers
gefolgt ist. Die Ausführungen unter Punkt III sind nur aus
diesem Anlass heraus verständlich, ansonsten sind sie überflüssig,
da es sich eben nicht um Abfälle handeln würde, die
in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung
anfallen.
Es
bleibt bei dem Vorbringen, dass auf dem klägerischen Grundstück
grundsätzlich keine Abfälle anfallen.
3. Schriftsatz vom 27.02.2006
Der Beklagte erklärt auf ausdrückliche Anfrage des Gerichts
vom 14.02.2006 das Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzept des
Klägers für abfallrechtlich unzulässig. Die
Auffassung ist rechtlich nicht haltbar, wie sich aus folgendem ergibt:
3.1.
Der Beklagte behauptet:
"Es
ist bereits anzuzweifeln, dass "gewerbliche Sammler" z.B.
Glas von Glühlampen zur Wiederverwertung annehmen, eine solche
geschieht in diesen Fällen regelmäßig nicht."
Der
Beklagte akzeptiert immerhin grundsätzlich die Zulässigkeit
der Zuführung an gewerbliche Sammler. Er behauptet, und auch
dies ist wohl zutreffend, dass diese regelmäßig kein
Glas von Glühlampen annehmen.
Weiter
behauptet er, dass für den Fall, dass sie doch Glas von Glühlampen
annehmen sollten, eine Wiederverwertung nicht erfolgt.
Hier
sei zuerst darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Klägers
ist, die Zuverlässigkeit von gewerblichen Sammlern zu prüfen
und zu kontrollieren. Es ist dies vielmehr offensichtlich die Aufgabe
des Beklagten. Wenn er hier Zweifel hat, mag er den gewerblichen
Sammlern die Gewerbeerlaubnis entziehen. Solange sie diese aber
haben, ist seitens der Bürger von deren Zuverlässigkeit
auszugehen.
Diese
befremdliche Verkennung der Verantwortlichkeiten seitens einer Behörde
ist aber vorliegend irrelevant, denn bei der inzidenten Behauptung
des Beklagten, der Kläger gebe Glas von Glühlampen an
gewerbliche Sammler, handelt es sich um eine aus der Luft gegriffene
Unterstellung, da der Kläger an keiner Stelle seines Konzeptes
eine dahingehende Behauptung aufstellt.
Die
vom Beklagten dem Kläger unterstellte Abgabe von Glas von Glühlampen
ist entsorgungsfachlich abwegig, denn nach übereinstimmender
Aussage der vom Kläger befragten Glühlampenhersteller
ist das Glas mit keinerlei Schadstoffen belastet. Trotzdem gibt
der Kläger diesen Rohstoff nicht in die Glassammlung, weil
diese nur für Verpackungsglas bestimmt ist. Ebenso sind die
Recyclingkosten zur Verwertung über das Duale System Deutschland
(DSD) ausschließlich bei Verpackungen aus Glas enthalten.
Glühlampenglas
verwertet der Kläger vielmehr ausschließlich selbst.
In einem einfachen schnellen Verfahren wird das Material zerkleinert
und kann wie normaler Sand als Zuschlag zu Mörtel benutzt werden.
Chemisch gesehen ist beides ein und dasselbe, da Glas fast ausschließlich
aus Sand produziert wird.
Darüber hinaus hat Sand aus zerkleinertem Glas im Gegensatz
zu normalen Sand die besondere Eigenschaft, scharfkantig zu sein,
und die Druckfestigkeit des entsprechenden Mörtels entscheidend
zu erhöhen. Würde man die erhöhte Druckfestigkeit
mit mehr Bindemitteln erreichen wollen, bekäme der Mörtel
ein, für manche Anwendungsgebiete unerwünschtes, größeres
Schwundverhalten. Diese Tatsache ist in mehreren Baufachbüchern
erwähnt, und für Fachleute nichts Neues. So eignet sich
ein Sand aus scharfem Korn sehr gut als Zuschlag in Mörteln
zur Sandsteinrestaurierung, bei der eine ganz bestimmte Festigkeit
und Farbe angestrebt wird oder beispielsweise zur Einsetzung von
Klappladenscharnieren in Fenstergewandungen. Da entsprechender Spezialsand
Geld kostet, das der Kläger im Rahmen seiner Arbeit durch Verwendung
des eigenen Spezialsandes einspart, hat Glühlampenglas für
ihn auch einen, wenn auch geringen, finanziellen Wert.
Beweis:
Sachverständigengutachten
3.2. Des weiteren behauptet der Beklagte:
"So
verzichtet der Kläger auch konsequent auf Nachweise der ordnungsgemäßen
Entsorgung und belässt es bei der mehrfachen Behauptung der
"Zuführung".
Diese
Position ist irreführend falsch.
3.2.1.
Der Beklagte scheint vom Kläger Nachweise zu erwarten.
Richtig ist, dass vom Kläger § 8 Satz 2 AbfS ein "entsprechender
Nachweis" zu führen ist. Es ist aber hieran objektiv gehindert,
so lange er keine Kenntnis hat, was der Beklagte unter "entsprechend"
versteht. Erst wenn ihm mitgeteilt wird, welche Nachweise zu erbringen
sind und in welcher Form, kann er sich rechtsförmlich verhalten.
Der Beklagte ist zum Vollzug von § 8 AbfS verpflichtet. Dieser
Pflicht ist er bisher nicht nachgekommen, denn er verschweigt, welche
Anforderungen er an einen entsprechenden Nachweis gemäß
§ 8 Satz 2 AbfS stellt. Wenn er dann, wie hier, das Fehlen
von Nachweisen beanstandet, ist dies als willkürliches Verwaltungshandeln
zu qualifizieren.
3.2.2. Das Wort "Zuführung" findet sich im Abfallvermeidungs-
und Verwertungskonzept des Klägers genau einmal im vorletzten
Satz des Kapitels II auf Seite 4. Von einer mehrfachen Behauptung
kann also keine Rede sein.
Der Kläger ist jederzeit gerne bereit, über diese Zuführung
der wenigen Stoffe, die er nicht selbst verwertet, genauere Angaben
zu machen. Daran wird er aber, wie unter 3.2.1. dargestellt, durch
das rechtswidrige Unterlassen der Beklagten gehindert. Der Kläger
hat auf dieses Vollzugsdefizit in seinem Abfallvermeidungs- und
Verwertungskonzept hingewiesen, indem er ausgeführt hat:
Es
kann dem Kläger also nicht angelastet werden, wenn das Konzept
nicht zu jedem erdenklichen Detail Angaben macht. Vielmehr verlangt
er ausdrücklich, dass man sich bei eventuellen Unklarheiten
an ihn wenden soll, damit er eventuell zu kurz gekommene Aspekte
seines Konzeptes genauer erläutern kann.
3.3. Weiter führt der Beklagte aus:
"Auch überraschen z.B. Ausführungen zum Straßenkehricht.
Dieser ist regelmäßig mit Reifenabrieb und Öl angereichert,
so dass die Aufbringung auf dem klägerischen Grundstück
merkwürdig erscheint."
Grundlage
dieser Darlegung ist das Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzept
des Klägers. Dort hat er zum Thema Straßenkehricht erklärt,
dieser werde gesiebt u. sortiert in Kompost, Bauschutt u. Verpackungsmüll.
Zunächst ist festzustellen, dass das Haus des Klägers
an einer wenig befahrenen Straße liegt. Durch die Hauptstraße
fahren lediglich Dorfbewohner (Anliegerstraße), oder solche
Fahrer, die ins Nachbardorf Limbach wollen.
Der allergrößte Teil des Verkehrs von oder nach der B
41 rollt auf der Landesstraße, - innerorts heißt diese
"Kirner Straße" -, in Richtung Becherbach und Meisenheim.
Die Belastung mit Reifenabrieb vor dem Haus des Klägers ist
also schon einmal äußerst gering. Zudem wird Reifenabrieb
vom Wind fort getragen. Letztendlich landet er in Windschattenbereichen,
dort, wo ihn kein Mensch mehr aufkehrt. Er ist chemisch neutral
(spezifische ABS-Verbindung, Acrylnitrilbutadienstyrol-Copolymer),
d.h., er gibt unter Witterungsbedingungen keine Stoffe an die Umwelt
ab. Deshalb ist die Verwertung von Altreifen auch in geschredderter
Form als abfedernder Reitplatzbelag oder Sportplatzboden im Freien
(Tartanspielfeld), als Silobeschwerung in der Landwirtschaft, als
Gehwegplatten aus Granulat, als Tischplatten an Autobahnraststätten,
etc. zulässig.
Beweis:
1. Augenschein 2. Sachverständigengutachten
Dass
Autos Öl verlieren ist grundsätzlich zutreffend. Doch
tropft dieses, wenn überhaupt, auf die Fahrbahn und nicht auf
den zu kehrenden Bereich des Fußwegs.
Die Zusammensetzung des etwa alle paar Wochen auf Bürgersteig
und Regenrinne vom Kläger aufgekehrten Kehrichts ist immer
gleich. Er besteht aus mineralischen Bestandteilen wie Sand, Splitt
und Steinchen bis Walnussgröße, aus Verpackungsabfall
wie etwa Bonbonpapier oder Teilen von Zigarettenverpackungen (Gelber
Sack) und aus vollständig kompostierbaren Bestandteilen wie
Zigarettenkippen und Pflanzenteilen z.B. Stroh, Unkraut oder Getreidekörner.
Der Kehricht wird direkt beim Aufkehren oder sofort danach getrennt.
Dabei werden die Sand- und Steinanteile wiederum klassifiziert in
Bauschutt (grobe Anteile) und Streugut für den Winter (feine
Anteile).
Wenn die Kreisverwaltung von einer "Aufbringung auf dem
klägerischen Grundstück" spricht, so will sie
wohl den Eindruck erwecken, der Kläger versuche sich dieser
Stoffe nur "zu entledigen", sie also keiner geeigneten
Verwertung zuzuführen. Dies ist aber nicht zutreffend.
Vielmehr wird der feinere mineralische Anteil des Kehrichts ohne
größere Steine in einen Eimer gefüllt, der unter
einem Schuppendach vor Regen geschützt wird und im trockenen
Zustand wieder zur Abstumpfung von frostglatten Gehwegen auf dem
Bürgersteig ausgebracht wird. Der so als Streugut wiederverwertete
Kehrichtbestandteil erspart dem Kläger den Kauf entsprechender
Produkte und kann, nach Tauwetter wieder aufgekehrt, immer wieder
benutzt werden. Damit wird auch die Verwendung von Salz vermieden,
das für Lebewesen direkt giftig ist und derzeit unter hoher
Umweltbelastung beispielsweise aus Sizilien importiert werden muss.
Den gröberen mineralischen Bestandteil des Kehrichts, der als
Bauschutt verwertet wird, verarbeitet der Kläger als Bauökologe
entweder selbst (Beton- oder Drainagekies), oder er gibt ihn bei
einem zugelassenen privaten Verwerter ab.
Auch der Beklagte betreibt auf der Umladestation in Kirn eine Bauschuttannahme.
Hier kann neben völlig unbelastetem Bauschutt legal auch solcher
im gleichen Container abgegeben werden, der sicher nicht frei
von anderen Bestandteilen ist. Zu nennen wäre hier beispielsweise
mit Kunstharzfarbe gestrichener Putz, Fliesenkleber, Putz der zur
Dämmwirkung Porenbildner (etwa Styroporkügelchen) aus
Kunststoff enthält, oder entfernter Oberflächenbelag von
einem Parkplatz (Ölhaltigkeit wahrscheinlich).
Beweis:
1. Augenschein 2. Sachverständigengutachten
3.4.
Der letzte Absatz des Schreibens der Kreisverwaltung geht am Verfahrensgegenstand
vorbei.
Die
Behauptung, der Kläger würde "selbst nach eigenem
Vortrag keine eigene Verwertung im Rechtssinne" betreiben,
ist wieder eine Unterstellung, die keine Grundlage im Vortrag des
Klägers hat.
Es wird nicht differenziert zwischen der Abgabe von Wertstoffen
an zugelassene Wertstoffsammler einerseits und von überlassungspflichtigem
Abfall, also Restmüll, an Dritte andererseits. Beide Stoffarten
sind aber strikt getrennt voneinander zu betrachten, weil das Gesetz
den Umgang mit ihnen völlig unterschiedlich regelt.
Wenn der Beklagte behauptet, der Kläger ...kann selbst durch
eine Drittüberlassung nicht von seiner gesetzlichen Überlassungspflicht
gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
frei werden, so ist dies nur richtig für überlassungspflichtigen
Abfall, also Restmüll oder auch Beseitigungsabfall. Beim Kläger
fällt aber überhaupt kein Restmüll an.
Die Abgabe von Wertstoffen, nicht von Restmüll, an Dritte ist
aber ausdrücklich gestattet gemäß § 13 KrW/AbfG.
Genau diese Regelung hat in der Abfallsatzung des Landkreises auch
zu dem dort enthaltenen § 8, Satz 1 geführt: "Wer
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine ordnungsgemäße
und schadlose Abfallverwertung vornimmt, ist zur Überlassung
von Abfällen nicht verpflichtet."
Ebenso
geht der Hinweis auf die Kommentierung von Schink ins Leere. Dieser
bezieht sich auf § 16 KrW/AbfG. Hier sind die privaten Abfallerzeuger
aber gar nicht angesprochen. § 16 bezieht sich auf die
Abfallentsorger und Abfallbeseitiger, seien es öffentlich-rechtliche
oder private.
4.
Der Vortrag des Beklagten ist von nur geringem sachlichem Gehalt.
Der Beklagte betreibt im Wesentlichen Polemik gegen die unerwünschte
Müllvermeidung und Müllverwertung des Klägers.
Damit verstößt der Beklagte gegen § 3 Abs. 1 AbfS
und unterläuft seinen eigenen Gesetzeszweck, die Abfallvermeidung
zu fördern. Gemäß § 2 Abs. 1 AbfS haben
die Erzeuger von Abfällen dazu beizutragen, dass Abfälle
möglichst vermieden werden. Der Satzungsgeber geht also
vom Bestehen eines Vermeidungspotentials aus. Diese sachliche Einschätzung
und den darauf beruhenden politischen Willen des Satzungsgebers
hat der Beklagte durch Vollzug zu respektieren. Dann aber stellt
sich das streitbefangene Verhalten des Klägers als vorbildlich
im Sinne des § 2 Abs. 1 der AbfS dar. Bei rechtmäßigem
Gesetzesvollzug muss der Beklagte daher, um seinem Satzungszweck
zu entsprechen, ein sachliches Interesse an dem vom Kläger
praktizierten Müllvermeidungskonzept haben.
Die
gestellten Anträge sind damit begründet.
PD
Dr. Merk
Rechtsanwalt
Die mündliche Verhandlung findet am Donnerstag den 30.03.2006
um 10.00 Uhr beim VG in Koblenz statt.
Jede und Jeder ist herzlich eingeladen.
Samstag
der 1te April: Die Verhandlung ist erwartungsgemäß
verlaufen.
Wahrscheinlich werde ich diesmal hauptsächlich deshalb
abgelehnt, weil ich den sogenannten Nachweis, dessen Anforderungsprofil
die Kreisverwaltung mir seit Jahren vorenthält, nicht erbracht
habe.
Mein Abfallvermeidungs-
und verwertungskonzept als Anlage der Klageschrift unter
10) B) XVIII) genügt der Kreisverwaltung als besagter Nachweis
nicht.
Außerdem sagt das Gericht, dieser müsste schon parallel
mit dem Widerspruch gegen den Abfallgebührenbescheid mit
eingereicht werden. Das bedeutet, dass ich auch den Prozess
gegen den Gebührenbescheid 2005, - dies wäre der 4te
Prozess geworden -, verloren habe, bevor er überhaupt begann.
Die neue Forderung kann ich erst beim kommenden Widerspruch
gegen den wahrscheinlich Ende April eintreffenden Gebührenbescheid
2006 erfüllen.
Ob ich bis dahin von der Kreisverwaltung endlich erfahre, was
sie denn unter diesem Nachweis versteht, steht in den Sternen.
Wahrscheinlich wird sie sich wieder einmal taub stellen, weil
sie fürchtet, ich könne den Nachweis dann erbringen.
Seien
wir gespannt auf die Klageablehnungsschrift aus dem Verwaltungsgericht
und den neuesten Formulierungen zur Verweigerung meines Rechts.
- In etwa 2 bis 3 Wochen hier.
10)B)
XXIV) Urteil des Verwaltungsgerichts
VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
URTEIL IM NAMEN DES VOLKES ----------------------------------------------------------Eingang
21.04.2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606
Heimweiler,
-Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter
Merk, Marienplatz 17, 80331 München,
gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, Salinenstr.
47, 55543 Bad Kreuznach,
-Beklagter -
wegen Abfallentsorgungsgebühren
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz auf Grund
der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2006, an der
teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fritz
Richter am Verwaltungsgericht Karst
Richter am Verwaltungsgericht Theobald
ehrenamtlicher Richter Lehrer Hohenstein
ehrenamtlicher Richter Bankkaufmann Drumm
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung
zur Zahlung von AbfallentsorgungsgebÜhren für das
Jahr 2004.
Er bewohnt mit seiner 5-köpfigen Familie
ein Hausgrundstück. Der Kläger hat bereits gegen frühere
Gebührenbescheide des Beklagten eingewandt, dass in seinem
Haushalt überlassungspflichtiger Abfall lediglich in sehr
geringem Umfang und seit 2000 gar nicht mehr angefallen sei.
Mit dieser Begründung erhob er zuletzt
gegen den Gebührenbescheid 2003 nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Klage. Er machte dort zusätzlich geltend, dass bei ihm
Kunststoffabfälle für Wertstoffsammler gesammelt würden.
Alles Kompostierbare werde kompostiert. Besucher würden
ihren Müll mitnehmen.
Mit Urteil vom 30. August 2004 wies die erkennende
Kammer die Klage ab. Der Beklagte habe den angefochtene Gebührenbescheid
auf § 1 Abs. 1, § 2 Abs. l, § 7 KAG i.V.m. §
5 LAbfWAG und seine Abfallgebührensatzung in Verbindung
mit seiner Abfallsatzung stützen können. Das Grundstück
des Klägers sei an die öffentliche Abfallentsorgung
angeschlossen und ihm stehe eine (Rest-)Abfalltonne tatsächlich
zur Verfügung. Darauf, dass der Kläger die Tonne nicht
nutze, komme es nicht an; die Möglichkeit der Befüllung
reiche aus. Es bestehe eine Vermutung, dass bei bewohnten Hausgrundstücken
Beseitigungsabfälle nicht vollständig vermieden werden
könnten. Diese Vermutung habe der Kläger nicht zu
erschüttern vermocht. Eine etwaige Herabsetzung der Behälterkapazität
sei mangels entsprechenden Antrags nicht zu prüfen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen
dieses Urteil wurde vom OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom
5. Januar 2005 zurückgewiesen. Der Kläger habe es
nicht vermocht, den Erfahrungssatz zu erschüttern, nach
dem auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig
Abfälle entstünden.
Die anschließende Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Bereits am 13. April 2004 hatte der Beklagte den Kläger
mit dem nun streitgegenständlichen Bescheid auf Zahlung
von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2004 in
Höhe von 181 ,56 in Anspruch genommen. Davon entfallen
insgesamt 84,52 auf die Grundgebühren und 97,04 auf die
Behältergebühren.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben
vom 20. September 2004 Widerspruch, den der Rechtsausschuss
des Beklagten nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand mit Bescheid vom 8. März 2005 zurückwies.
Die einen Monat später bei Gericht eingegangene
Klage begründet der Kläger wie folgt: Er müsse
weder die bereitgestellte Restmülltonne dulden noch sei
er gemäß der Abfallgebührensatzung des Beklagten
zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren verpflichtet.
Seine Heranziehung entspreche nicht der Abfallsatzung des Beklagten,
da auf seinem Grundstück im Rahmen der privaten Lebensführung
keine relevanten Abfälle anfielen, bzw. einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Es sei
spekulativ, auf zufällig auf sein Grundstück gelangten
Müll abzustellen, der zudem nicht im Rahmen der Lebensführung
angefallen sei. Das Grundstück unterliege daher nicht dem
Anschlusszwang; zumindest sei er nach § 8 der Abfallsatzung
von der Überlassung von Abfällen befreit. Es bestehe
allenfalls eine widerlegliche Vermutung dafür, dass auf
bewohnten Hausgrundstücken Beseitigungsabfall entstehe.
Diese Vermutung dürfe der Beklagte seinem Abfallvermeidungs-
und -verwertungskonzept nicht ohne Prüfung entgegenhalten.
Das Konzept müsse auch im gerichtlichen Verfahren geprüft
werden. Es sei nicht seine Aufgabe, die Zuverlässigkeit
der von ihm beauftragten Verwerter nachzuweisen. Zudem habe
der Beklagte ihm nicht mitgeteilt, welcher Art solche Nachweise
sein sollten. Da seine Mülltonne seit drei Jahren leer
geblieben sei, hätte der Beklagte eine Reduzierung der
Mülltonnengröße bzw. der Gebühren prüfen
müssen. § 5 der Abfallgebührensatzung sei rechtswidrig,
da dort neben der pauschalen Grundgebühr eine weitere Grundgebühr
nach Behältergröße gefordert werde.
Ergänzend legte der Kläger sein Abfallvermeidungs-
und -verwertungskonzept vor (BI. 61 ff. der Gerichtsakte). Er
schildert dort, wie er mit Abfall verfährt. Bestimmte Gegenstände
werden danach an Wertstoffhändler und -sammler abgegeben,
andere, etwa Kunststoffteile, der "stofflichen Verwertung"
zugeführt.
Der Kläger beantragt,
1. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. April 2004
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2005 aufzuheben;
2. festzustellen, dass er nicht dem Anschlusszwang gemäß
§ 7 Abs. 1 der Abfallsatzung des Beklagten unterliegt;
hilfsweise
3. festzustellen, dass er nicht zur Überlassung von Beseitigungsabfällen
gemäß § 8 der Abfallsatzung des Beklagten verpflichtet
ist.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er trägt vor, dass die Gebührenschuld entstanden und
der Kläger verpflichtet sei, sein Grundstück an die
Abfallentsorgung anzuschließen. Der Kläger betreibe
keine Verwertung im Rechtssinne und habe keinen Nachweis über
die ordnungsgemäße Entsorgung, insbesondere mittels
gewerblicher Sammler geführt.
Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes
wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 7 K 543/04.KO,
sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakte Bezug genommen.
Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Der Antrag zu 1 ist unbegründet (I.), die übrigen
Anträge sind unzulässig (II.).
I.
Der Antrag auf Aufhebung des Abfallgebührenbescheids vom
13. April 2004 hat keinen Erfolg. Dieser erweist sich samt Widerspruchsbescheid
als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht
in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
-VwGO -). Insbesondere ist der Bescheid -auch seiner Höhe
nach -weder abfall- noch gebührenrechtlich zu beanstanden.
Seine Rechtgrundlage findet der Gebührenbescheid in §
1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 7 des rheinland-pfälzischen
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 5 des
Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (LAbfWAG) sowie
in der Abfallgebührensatzung des Beklagten (AbfGS) in Verbindung
mit dessen Abfallsatzung (AbfS). Danach ist es frei von Bedenken,
dass der Kläger zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren
in Anspruch genommen wurde.
Als Grundstückseigentümer ist er nach § 3 Abs.
3 Satz 1 AbfGS GebÜhrenschuldner. Die übrigen Voraussetzungen
für die Entstehung der Gebührenschuld sind gleichfalls
gegeben: Das klägerische Hausgrundstück ist an die
öffentliche
Abfallentsorgung angeschlossen (§ 2 Abs. 1 AbfGS, §
7 Abs. 1 AbfS) und es steht eine (Rest-)Abfalltonne zur Verfügung;
Ausnahmeregelungen zu Gunsten des Klägers greifen nicht.
All dies wurde bereits im Urteil vom 30. August 2004 im vorherigen
Verfahren (7 K 543/04.KO) bezüglich des Gebührenbescheids
2003 dargelegt. Die dortigen Ausführungen können auf
den Gebührenbescheid 2004 übertragen werden; dem stehen
die Einwände des Klägers nicht entgegen.
1. Zunächst kann der Kläger
auch im jetzigen Verfahren keine rechtlichen Vorteile daraus
ziehen, dass er die ihm zur Verfügung gestellte Restmülltonne
nicht nutzt. Wie bereits im vorstehend zitierten Urteil festgestellt
wurde, kommt es lediglich darauf an, dass der Bürger die
Möglichkeit hat, eine bereitgestellte Tonne zu nutzen.
Demgegenuber ist deren Nichtnutzung irrelevant (vgl. auch BVerwG,
Urteil vom 1. Dezember 2005- 10 C 4.04 -).
2. Weiterhin zutreffend ist auch die
Feststellung, dass das klägerische Grundstück an die
Abfallentsorgung des Beklagten anzuschließen ist, weil
dort beseitigungspflichtige Abfälle im Sinne des §
13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
anfallen; gemäß § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG hat der
Kläger daher auch die Restmülltonne zu dulden. Im
vorherigen Verfahren haben die Kammer und das OVG Rheinland-Pfalz
in seinem Beschluss vom 5. Januar 2005 dabei maßgeblich
darauf abgestellt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung auf
einem bewohnten Hausgrundstück regelmäßig Abfälle
anfallen, die der Überlassungs- und Beseitigungspflicht
unterliegen. Diese Vermutung hat der Kläger im vorigen
Verfahren nicht zu entkräften vermocht, er kann es jetzt
ebenfalls nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher
zunächst auf jene Entscheidungen verwiesen.
Die Vermutung, dass auf seinem Hausgrundstück
Beseitigungsabfälle entstehen, kann der Kläger vor
allem nicht mittels seines Abfallvermeidungs- und -verwertungskonzeptes
widerlegen. Auf den Rechtscharakter dieser Vermutung kommt es
dabei nicht an. Denn gleich, ob man sie als regelmäßig
nicht widerlegbar (so der Bayerische VGH, Urteil vom 8. März
1995- 4 B 93.3830 -) oder als widerleglich ansieht (so das BVerwG,
Urteil vom 17. Februar 2005- 7 C 25/03 -), das Konzept ist bereits
ungeeignet, in tatsächlicher Hinsicht zu belegen, dass
auf dem bewussten Grundstück kein beseitigungspflichtiger
Abfall entsteht.
Zunächst räumt das Konzept ein, dass
auf dem Grundstück Abfall anfällt. Der Kläger
versucht sodann darzulegen, dass er eine Vielzahl von Abfallteilen
entweder selbst verwerten kann oder gereinigt und sortenrein
an gewerbliche Wertstoffsammler und -händler abgibt. Der
Kläger verkennt dabei jedoch, dass es weniger darauf ankommt,
was er mit einzelnen Abfallfraktionen tut, als darauf, dass
tatsächlich Abfall -und damit potentieller Beseitigungsabfall
-auf dem Grundstück anfällt. Entscheidend ist mit
anderen Worten in diesem Zusammenhang, dass das Grundstück
des Klägers abfallrechtlich nicht autark ist, da auf Grund
der Eingliederung des Grundstücks in den Bebauungszusammenhang
und der Einbindung seiner Bewohner in das soziale Gefüge
anzunehmen ist, dass Abfall auf das Grundstück des Klägers
gelangt, gleich ob dies durch Zufall, Besucher oder auf sonstige
Weise geschieht. Ist der Abfall aber dorthin gelangt, ist nicht
auszuschließen, dass es sich insoweit um beseitigungspflichtigen
Abfall handelt, hinsichtlich dessen der Kläger überlassungspflichtig
ist. Dabei ist, wie das OVG
Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 5. Januar 2005 zu Recht
festgestellt hat, auf den Besitzbegriff des Abfallrechts abzustellen.
Ebenfalls zutreffend hat das OVG auch den Einwand, Besucher
würden ihren Abfall auf Bitte des Klägers wieder mitnehmen,
als rechtlich unerheblich zurückgewiesen mit der Folge,
dass es diesbezüglich bei der gesetzlichen Überlassungspflicht
des Klägers verbleibt. In tatsächlicher Hinsicht zeigt
sich gerade an dieser Stelle die Schwäche des klägerischen
Konzeptes. Es bleibt nämlich ungeklärt, was denn mit
Beseitigungsabfall geschieht, wenn die Besucher sich weigern,
diesen mitzunehmen. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand
des Klägers, zufällig auf sein Grundstück gelangender
Abfall sei keiner aus privaten Haushaltungen, weshalb er nicht
der Regelung über den Anschlusszwang unterfalle. Tatsächlich
verknüpft § 7 Abs. 1 AbfS den Anschlusszwang mit dem
Anfall von Haushaltsmüll. Allerdings erstreckt Absatz 2
dieser Vorschrift den Anschlusszwang auch auf Abfälle aus
anderen Herkunftsbereichen, mithin auch auf zufällig auf
die Grundstücke gelangenden Abfall.
3. Das Abfallvermeidungs- und -verwertungskonzept
des Klägers ist aber insbesondere aus rechtlichen
Gründen ungeeignet, die Voraussetzungen des Anschlusszwangs
zu widerlegen oder zu belegen, dass eine Ausnahme von der Überlassungspflicht
im Sinne von § 8 AbfS bzw. nach § 13 Abs. 1 Satz 1
letzter Nebensatz KrW-/AbfG vorliegt. Denn bisher fehlt es an
jeglichem Nachweis dafür, dass der auf dem Grundstück
des Klägers entstehende Abfall einer den gesetzlichen Anforderungen
genügenden Eigen- oder Fremdverwertung zugeführt wird.
Dabei wird zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass sich
Privatpersonen ihrer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG
bestehenden Überlassungspflicht auch dadurch entledigen
können, dass sie ihren Abfall an Dritte zur Verwertung
Übergeben (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG).
Die Kammer verhehlt aber nicht, dass aus ihrer Sicht gewichtige
Gründe dafür sprechen, dass die Überlassungspflicht
Privater grundsätzlich nur durch Eigenverwertung eingeschränkt
werden kann (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 6. Januar 2005-
4 BS 116/04 -; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 21. Juli 1998 -10 S 2614/97 -). Für diese
Sichtweise spricht neben dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz
1 KrW-/AbfG, der mit der Verwendung des Wortes "sie"
auf die Eigenverwertung abzielt, auch die Gesetzesbegründung,
die gleichfalls die Eigenverwertung im Blick hat (vgl. Buchstabe
b der Einzelbegründung zu § 13 im Bericht des BT -Ausschusses
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 14. April
1994, BT -Drs. 12/7284, S. 17).
Jedenfalls hat der Kläger aber weder für die behauptete
Eigen- noch für eine Fremdverwertung Nachweise erbracht.
Diese sind jedoch erforderlich, um den der abfallwirtschaftlichen
Verantwortung entspringenden Vorrang der Verwertung sicherzustellen
(vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember und 17. Februar 2005,
a.a.O.) und auszuschließen, dass unzulässige Scheinverwertungen
erfolgen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2004- 20
B 02.2480 -).
a) Der Kläger hat zunächst
nicht nachgewiesen, dass er anfallenden Müll selbst
ordnungsgemäß und schadlos verwerten kann, um so
über § 8 AbfS bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter
Nebensatz KrW-/AbfG zu einer Ausnahme von der AbfallÜberlassungspflicht
zu gelangen. Was dabei unter ordnungsgemäßer und
schadloser Verwertung zu verstehen ist, folgt aus § 3 Abs.
2 KrW-/AbfG in Verbindung mit Anhang II B des Gesetzes. Die
Verwertung hat danach so zu erfolgen, dass die menschliche Gesundheit
nicht gefährdet und keine Verfahren oder Methoden verwendet
werden, welche die Umwelt schädigen können.
Eine in diesem Sinne schadlose Eigenverwertung
hat der Klägers bis dato nicht belegt. Sein Vorbringen
erschöpft sich in der Darlegung, dass er bestimmte Abfalltranchen
vermeidet, indem er etwa naturbelassene oder recyclebare Produkte
einkauft, und andere Abfallfraktionen' einer bestimmten Behandlung
zuführt. Zunächst fehlen Belege dafür, dass im
Haushalt des Klägers tatsächlich Produkte der beschriebenen
Art verwendet werden. Es fehlen aber vor allem Nachweise dazu,
dass alle vom Kläger angewandten Methoden objektiv, also
wissenschaftlich nachvollziehbar, für eine schadlose Verwertung
sorgen (vgl. dazu Weidemann in Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG-Komm.,
Stand: 08.2005, § 13 Rdnr. 65). Insoweit ist zu beachten,
dass der durchschnittliche Haushalt in der Regel mit einer schadlosen
Entsorgung der weitaus meisten Abfallfraktionen überfordert
sein dürfte (vgl. OVG Sachsen, a.a.O.). Davon ging ausweislich
der bereits zitierten Begründung auch der Gesetzgeber aus,
der dort lediglich einzelne Verwertungsarten (Kompostierung,
Altkleidersammlung) erwähnt. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen,
dass er sich intensiv mit der Abfallproblematik auseinandersetzt.
Weiter ist anzuerkennen, dass der Kläger und seine Familie
mit ihrem Konzept nachhaltig versuchen, Abfall möglichst
zu vermeiden und auch den Abfall zu verwerten, der in durchschnittlichen
Haushalten beseitigt würde. Gleichwohl ist bis dato nicht
dargetan, dass die jeweils angewandten Methoden (Verrottung,
Kompostierung, Trennung in Fraktionen) funktionieren und dies
umweltverträglich geschieht. Dem steht nicht entgegen,
dass der Kläger in einzelnen Fällen (z.B. Zigarettenkippen)
eine konkrete Verwertungsmöglichkeit aufzeigt. Denn es
fehlt an objektivierbaren Nachweisen, dass bei diesen Methoden
keine Schadstoffe freigesetzt werden. Mit anderen Worten kann
das Gericht nicht davon ausgehen, dass der Abfall, der auf dem
Grundstück des Klägers entsteht oder dorthin gelangt,
nicht lediglich zu Verwertungsabfall "umdeklariert"
und letztlich doch beseitigt wird, sondern tatsächlich
entsprechend den gesetzlichen Anforderungen verwertet wird.
Das Gericht darf nur auf der Grundlage der klägerischen
Behauptungen eine solche Verwertung weder unterstellen, noch
braucht es diesen Gesichtspunkt von Amts wegen aufzuklären.
Denn den Kläger trifft insoweit auf Grund der in §
3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG enthaltenen Definition von Beseitigungsabfall
als nicht verwerteter Abfall die Nachweis- und die Beweislast
hinsichtlich der Verwertung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom
13. Mai 2004, a.a.O.). Mit einer Beweisaufnahme zu den behaupteten
Verwertungsmöglichkeiten würde das Gericht die gesetzliche
Beweislastregel umkehren.
b) Ebenfalls trotz entsprechender Nachweispflicht
bisher nicht belegt ist, dass die vom Kläger in Anspruch
genommenen Sammler bzw. Verwerter die überlassenen
Gegenstände ordnungsgemäß verwerten. Vorab sei
angemerkt, dass der Kläger Abfall zur Beseitigung ohnehin
nicht an Dritte abgeben dürfte. Bei Beseitigungsmüll
bleibt es bei der Uberlassungspflicht aus § 13 Abs. 1 Satz
1 KrW-/AbfG. Die dortigen Ausnahmen beziehen sich bezüglich
Hausmüll ausschließlich auf die Abgabe zur Verwertung.
Da der Kläger einen Teil seines Abfalls Dritten überlässt,
hat er entsprechend seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung
nachzuweisen, dass ein ordnungemäßer Verwertungsweg
sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005,
a.a.O.). Er muss insbesondere auch belegen, dass das in Anspruch
genommene Unternehmen bzw. die beauftragte Privatperson technisch
und betrieblich in der Lage ist, die betreffende Fraktion des
Hausmülls ordnungsgemaß und schadlos zu verwerten
(vgl. Weidemann, a.a.O., § 13 Rdnr. 69). Der Kläger
hat aber bisher weder die Namen der Wertstoffsammler und -händler
angegeben noch deren Verwertungsmethoden aufgezeigt.
Soweit der Kläger meint, dass die Erbringung
solcher Nachweise nicht seine Aufgabe sei, verkennt er die Tragweite
der Legaldefinition von Beseitigungsabfall in § 3 Abs.
1 Satz 2 KrW-/AbfG. Überlässt ein Abfallbesitzer eine
Abfallfraktion, ohne dass ein konkreter Verwertungsweg sichergestellt
ist, bleibt offen, ob der Abfall tatsächlich verwertet
oder doch beseitigt wird. Daher ist die Verwertung nicht sichergestellt,
mit der Folge, dass es sich bei diesem Abfall auch um Beseitigungsabfall
handeln kann. Die gegenteilige Behauptung, dass es sich also
nicht um Beseitigungsabfall handelt, hat derjenige zu beweisen,
der sich darauf bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar
2005, a.a.O.), hier also der Kläger.
Der Einwand, dass der Beklagte die Art der zu
erbringenden Nachweise nicht konkretisiert habe, greift gleichfalls
nicht durch. Insoweit wird verkannt, dass es sich bei §
8 AbfS um eine im Bereich des Beklagten generell gültige
Vorschrift
, handelt, die auf eine Vielzahl von Fallgestaltungen Anwendung
findet. Es hieße die Anforderungen an solche Regelungen
überdehnen, wollte man für jede Fallgestaltung eine
Konkretisierung fordern. Vielmehr wäre es an dem Kläger
gewesen, in seinem speziellen Fall stichhaltige Belege zu Identität
und Verwertungsmöglichkeiten der Wertstoffsammler vorzulegen.
Danach hätte der Beklagte zu prüfen, ob diese Belege
genügen, bzw. weitergehende Nachweise zu fordern.
4. Der angegriffene Bescheid ist auch
gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang
kommt es, was ebenfalls bereits in den Gerichtsentscheidungen
im vorherigen Verfahren zutreffend dargelegt wurde, nicht darauf
an, ob die bereitgestellte Tonne tatsächlich entleert wird.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Beklagte in § 5
AbfGS zwischen Grund- und Leistungsgebühren differenziert.
Die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Aufspaltung
ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom
1. Dezember 2005.. a.a.O.). Der Umstand, dass der Beklagte die
Grundgebühr nochmals aufgeteilt hat und teilweise anhand
der Tonnengröße, also nach dem potentiellen Abfallaufkommen
bemisst, ist unbedenklich. Diese Trennung hält sich im
Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessenspielraums und
trägt dem im Gebührenrecht zu beachtenden Aquivalenzprinzip
Rechnung, da die Gebühren insgesamt so enger am tatsächlichen
Abfallaufkommen ausgerichtet werden.
Schließlich ist der angegriffene Bescheid
auch hinsichtlich der Höhe der Abfallbeseitigungsgebühr
nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr.
1, 2 und Abs. 2 AbfGS. Dabei hatte die Kammer nicht zu prüfen,
ob dem Kläger ein kleineres Abfallbehältnis hätte
zur Verfügung gestellt werden müssen, mit der Folge,
dass die Abfallgebühren zu reduzieren wären (§
8 bzw. § 13 Abs. 2 AbfS). Denn einen entsprechenden Antrag
hat der Kläger bisher nicht gestellt. Die Kammer bleibt
bei ihrem schon im Urteil vom 30. August 2004 vertretenen Ansatz,
dass eine Reduzierung des Abfallbehältnisses erst auf entsprechenden
Antrag hin zu prüfen ist. Ergänzt sei, dass dieses
Antragserfordernis bereits aus der Pflicht zum Nachweis des
Nichtanfalls von (Beseitigungs-)Abfall resultiert. Mangels entsprechenden
Antrags samt Nachweis darf sich der Beklagte weiterhin an den
Maßstäben für durchschnittliche Haushalte orientieren.
5. Die Kammer nimmt abschließend
das bereits anhängige und die AbfallbeseitigungsgebÜhren
für das Jahr 2005 betreffende Verfahren 7 K 339/06.KO zum
Anlass, zur weiteren rechtlichen Behandlung der durch das Bemühen
um sachgerechten Umgang mit Abfall geprägten Situation
des Klägers auf Folgendes hinzuweisen: Sofern der Kläger
einen Antrag auf eine kleinere Abfalltonne stellt und geeignete
Nachweise dafür erbringt, dass er an sich zu beseitigenden
Abfall vermeidet bzw. ordnungsgemäß und schadlos
verwertet, spricht vieles dafür, dass seinem Antrag zu
entsprechen sein wird. Dabei dürfen die Anforderungen an
die Nachweise nicht überspannt werden. Es genügt,
wenn der Beklagte im Stande ist, die behaupteten Vermeidungs-
und Verwertungsmethoden zu verifizieren. Höhere Anforderungen
sind allerdings dann zu stellen, wenn der Kläger geltend
machen sollte, dass auf seinem Grundstück entgegen der
Lebenserfahrung überhaupt kein (Beseitigungs-)Abfall anfällt.
Für diese Behauptung ist der volle Beweis zu erbringen
(vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O.), was
ohne Sachverständigengutachten schwerlich vorstellbar ist.
II.
Die beiden übrigen Anträge sind als Feststellungsanträge
gegenüber dem ersten Hauptantrag subsidiär und somit
gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig.
Bei der Bewertung des ersten Antrags wurden
die mit den Feststellungsanträgen zur Prüfung gestellten
Rechtsfragen (Anschlusszwang und Überlassungspflicht) mitgeprüft,
so dass für eine separate Feststellung des Nichtbestehens
der darauf
fußenden Rechtsverhältnisse kein Raum bleibt. Dies
gilt auch, falls die beiden Anträge in die Zukunft gerichtet
sein sollten. Beide Rechtsfragen werden auch bei der Überprüfung
künftiger Gebührenbescheide mitbewertet werden müssen.
III.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154
Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der
Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Beteiligten können innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung
durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten
vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte
oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen
im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch
Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der
zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz
4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: abk.vako@vako.im.rlp.de, schriftlich,
in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle zu stellen. Er muss das angefochtene
Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind
die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen
ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem
Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse:
gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich oder in elektronischer Form
einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert
signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
vom 22. Dezember 2003 (GVBI. 2004, S. 36) i.d.F. der Landesverordnung
vom 07. Dezember 2004 (GVBI. S. 542) entspricht und als Anhang
einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln
ist.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,
des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem
die Entscheidung beruhen kann.
gez. Dr. Fritz gez. Karst gez. Theobald
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 181,56 festgesetzt
(§ 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG). Dabei hatten die beiden
Feststellungsanträge außer Betracht zu bleiben, da
sie vom ersten Hauptantrag mit umfasst werden.
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des
§ 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
gez. Dr. Fritz gez. Karst gez. Theobald
10)B) XXV) Antrag auf Zulassung der Berufung beim
OVG
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München
den 15.05.2006
Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4 56068 Koblenz
7 K 634/05.KO
In der
Verwaltungsstreitsache
Carl Christian
Rheinländer, Hauptstraße 4, 55606 Heimweiler - Kläger
-
gegen
Landkreis
Bad Kreuznach,
vertr. d. d. Landrat, Salinenstr. 47, 55543 Bad Kreuznach - Beklagter
-
wegen
Abfallentsorgung
wird namens
und im Auftrag des Klägers beantragt:
die Berufung
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - Aktenzeichen
7 K 634/05.KO - vom 30.03.2006, zugestellt am 21.04.2006, zuzulassen.
Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
PD Dr. Merk
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München
den 19.06.2006
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4 56068 Koblenz
7 A 10570/06.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
Rheinländer gegen LK Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgung
wird der Antrag die Berufung zuzulassen vom 15.05.2006 wie
folgt begründet:
1.
Das Gericht hat in der angegriffenen Entscheidung den Standpunkt
vertreten, der streitgegenständliche Gebührenbescheid
sein rechtmäßig, da das klägerische Hausgrundstück
an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen (§ 2
Abs. 1 AbfGS, § 7 Abs. 1 AbfS) ist und eine Rest-Abfalltonne
zur Verfügung steht; Ausnahmeregelungen zu Gunsten des Klägers
erkennt das Gericht nicht. Das Gericht hat nunmehr immerhin anerkannt,
dass diese Vermutung widerleglich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17.02.2005 - 7 C 25.03). Es hat aber - ohne Beweisaufnahme -behauptet,
es fehle bisher an jeglichem Nachweis dafür, dass der auf dem
Grundstück des Klägers entstehende Abfall einer den gesetzlichen
Anforderungen genügenden Eigen- oder Fremdverwertung zugeführt
wird.
Der Kläger
vermag diese Position nicht nachzuvollziehen. Er behauptet - unter
Beweisantritt - weiter, dass auf seinem Grundstück kein beseitigungspflichtiger
Abfall anfällt da eventuell anfallende Abfälle einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 8 AbfS)
und verfolgt deshalb seine in der ersten Instanz gestellten Anträge
weiter. Die Berufung ist aus den nachfolgend vorgebrachten Gründen
zuzulassen.
2. Zulassungsgründe
2.1.
Das Urteil weist einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Kläger
hat die entscheidungserhebliche Tatsache, dass auf seinem Grundstück
wegen Abfallvermeidung und, soweit unvermeidlich, vollständiger
Verwertung, kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, durch
Vorlage eines ausführlichen und schlüssigen Abfallvermeidungs-
und Verwertungskonzepts konkretisiert und durch Sachverständigengutachten
unter Beweis gestellt. Er hat damit seiner materiellen Beweislast
genügt.
Das Gericht
hat trotzdem eine Beweisaufnahme unterlassen und hierzu ausgeführt:
Das Gericht
darf nur auf der Grundlage der klägerischen Behauptungen eine
solche Verwertung weder unterstellen, noch braucht es diesen Gesichtspunkt
von Amts wegen aufzuklären. Denn den Kläger trifft insoweit
auf Grund der in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG enthaltenen Definition
von Beseitigungsabfall als nicht verwerteter Abfall die Nachweis-
und die Beweislast hinsichtlich der Verwertung (vgl. Bayerischer
VGH, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O.). Mit einer Beweisaufnahme
zu den behaupteten Verwertungsmöglichkeiten würde das
Gericht die gesetzliche Beweislastregel umkehren.
Das Gericht
war aber gehalten die beantragte Beweisaufnahme auf der Grundlage
der materiellen Beweislast des Klägers durchzuführen.
Die gerichtliche Feststellung der vollständigen ordnungsgemäßen
Verwertung ist die logische Voraussetzung für die entscheidungserhebliche
Feststellung, dass kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt.
Es ist nicht nachvollziehbar wie hierdurch die gesetzliche Beweislastregel
umgekehrt würde.
Die Verweigerung
der beantragten Beweisaufnahme stellt daher einen der Beurteilung
des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehler dar. Auf diesem
Fehler kann die Entscheidung beruhen, denn es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Beweisaufnahme zur Bestätigung der klägerischen
Behauptung führen würde, dass auf dem klägerischen
Grundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt.
In diesem Fall wäre das Urteil aber als falsch aufzuheben.
Verfahrensfehlerhaft
ist schließlich, dass die Unterlassung der beantragten Beweisaufnahme
dem Kläger den ihm obliegenden Beweis abgeschnitten hat. Dies
ist eine Verletzung der durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützten
Effektivität des Rechtsschutzes.
2.2. Angesichts der Entscheidung des Gerichts eine beantragte
Beweisaufnahme - trotz ersichtlicher und unabweisbarer Entscheidungserheblichkeit
- nicht durchzuführen, drängen sich auch ernstliche Zweifel
an der Richtigkeit des Urteils auf.
2.3. Die Rechtssache hat auch grundsätzliche Bedeutung.
Das Gericht
hat den Rechtsstandpunkt vertreten, dass der Kläger verpflichtet
ist, den anfallenden Müll SELBST ordnungsgemäß und
schadlos zu verwerten.
Das sei Voraussatzung um so über § 8 AbfS bzw. §
13 Abs. 1 Satz 1 letzter Nebensatz KrW-/AbfG zu einer Ausnahme von
der Abfallüberlassungspflicht zu gelangen.
Damit vertritt das Gericht einen Standpunkt, der eine Ausnahme von
der Überlassungspflicht von vornherein ausschließt, da
kein Privathaushalt hinsichtlich aller denkbaren Stoffe eine Eigenverwertung
durchführen kann.
Es ist bisher nicht rechtskräftig, mindestens nicht durch ein
höheres Gericht, geklärt, ob diese Auslegung des Teilsatzes
soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind in §
13 Abs. 1 KrW-/AbfG zutreffend ist. Der Kläger vermag diese
Auffassung nicht zu teilen. Als Argument wird auf § 13 Abs.
2 KrW-/AbfG verwiesen. Die Überlassungspflicht gegenüber
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern besteht
dann nicht, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern
Pflichten zur Verwertung und Beseitigung nach den §§ 16,
17 und 18 übertragen worden sind. Diese Ausnahmeregelung hat
das Gericht nicht beachtet. Es ist aber angesichts des unleugbaren
gesetzlichen Vorrangs der Vermeidung vor der Verwertung und dieser
wiederum vor der Beseitigung von wesentlicher Bedeutung ob auch
eine Verwertung durch Dritte deren Zuverlässigkeit vorausgesetzt,
grundsätzlich ordnungsgemäß ist. Dieser Gesichtspunkt
erfüllt schließlich auch den Zulassungsgrund der besonderen
rechtlichen Schwierigkeit der Sache.
2.4.
Die Rechtssache weist schließlich besondere tatsächliche
Schwierigkeiten auf.
Tatsächliche
Probleme ergeben sich aus der Komplexität der erforderlichen
Beweisaufnahme, die so zu gestalten ist, dass das angewandte Prüfverfahren
im Ergebnis auch zu einem überzeugenden Befund führen
kann. Hier ist Neuland zu betreten, da bisher kein Gericht eine
solche Beweisaufnahme durchgeführt hat, aber, angesichts des
gesetzlichen Vorrangs von Vermeidung und Verwertung gegenüber
Beseitigung, ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
Klärung dieser Tatsache besteht.
Die gestellten
Anträge sind damit begründet.
PD Dr. Merk
Rechtsanwalt
10)B)
XXVI) Stellungnahme
der Kreisverwaltung zum Antrag auf Zulassung der Berufung
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH -------------------------------
12. Juli 2006
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4 56068 Koblenz
7 A 10570/06.OVG ----- 057-W 332/04
In dem Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer
gg. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgungsgebühren
hier: Zulassung der Berufung
ist der klägerische Antrag auf Zulassung der
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30.03.2006,
Az. 7 K 634/05.KO, abzulehnen; da keiner der Gründe des §
124 Abs. 2 VwGO erkennbar ist.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil rechtsfehlerfrei
festgestellt, dass der Kläger als Eigentümer eines Hausgrundstückes
rechtmäßig zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen
wurde.
Bereits mit Urteil vom 30.08.2004, Az. 7 K 543/04.KO, hatte das
Verwaltungsgericht in dem rechtlich und tatsächlich gleichgelagerten
Fall des Klägers -Streitgegenstand war ein früherer Gebührenbescheid
- dessen Klage abgewiesen. Ein gegen dieses Urteil gerichteter Antrag
auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes
vom 05.01.2005, Az. 12 A 11861/04.0VG abgelehnt.
Zuletzt wies der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz
eine gegen diesen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes gerichtete
Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 28.07.2005, Az. VGH B 2/05,
zurück.
Da danach weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des nunmehr
angegriffenen Urteils bestehen, noch die Rechtssache besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, ist der Antrag auf Zulassung
der Berufung abzulehnen.
Im Auftrag - Utech - Ass.jur.
10)B)
XXVII) Ablehnung
des Antrags auf Zulassung der Berufung
durch das OVG
7 A 10570/06.0VG --- 7 K 634/05.KO
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
--------------------Eingang 24.Juli 2006
BESCHLUSS
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr.
4, 55606 Heimweiler, -Kläger und Antragsteller
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kurt-Peter
Merk, München,
gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat,
Salinenstr. 47, 55543 Bad Kreuznach, -Beklagter und
Antragsgegner
wegen Abfallentsorgungsgebühren - hier: Zulassung
der Berufung
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom
19. Juli 2006, an der teilgenommen haben Vorsitzende
Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter
am Oberverwaltungsgericht Wolff Richter am Oberverwaltungsgericht
Geis beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung
der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Koblenz vom 30. März 2006 wird abgelehnt. Der Kläger
trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der
Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren
auf 181,56 festgesetzt.
GRÜNDE
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist
gegeben.
1. Ein Verfahrensfehler i.S.d.
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Nach dem
maßgeblichen Rechtsstandpunkt des ,Verwaltungsgerichts
musste eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt werden.
Das angegriffene Urteil geht nämlich davon aus,
dass auf dem Grundstück des Klägers Abfall
anfällt und dieses abfallrechtlich nicht autark
ist. Insbesondere bleibe ungeklärt, was mit Beseitigungsabfall
geschehe, wenn Besucher sich weigerten, diesen mitzunehmen.
Außerdem sei es dem Kläger nicht gelungen
zu belegen, dass in seinem Fall eine Ausnahme von der
Abfallüberlassungspflicht vorliege. Das Verwaltungsgericht
hat insoweit Nachweise dafür vermisst, dass die
vom Kläger in Anspruch genommenen Sammler bzw.
Verwerter die überlassenen Gegenstände ordnungsgemäß
verwerten. Die Frage nach einer vollständigen
ordnungsgemäßen Abfallverwertung auf dem
Grundstuck des Klagers war danach nicht entscheidungserheblich;
sie bedurfte keiner Aufklärung. Hiermit setzt sich
der Zulassungsantrag nicht auseinander. Unabhängig
davon hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung
keinen Beweisantrag gestellt und damit nicht alles getan,
um von sich aus einen Verfahrensverstoß zu verhindern.
Er kann sich deshalb im Zulassungsverfahren nicht mehr
auf einen solchen berufen.
2. Aus den Ausführungen
zu 1. folgt zugleich, dass das angegriffene Urteil keinen
ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit i.S.d. §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegt.
3. Die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Der Kläger
berücksichtigt insofern nicht, dass das Verwaltungsgericht
ausdrücklich zu seinen Gunsten unterstellt hat,
dass sich Privatpersonen ihrer nach § 13 Abs. 1
Satz 1 KrW-/AbfG bestehenden Überlassungspflicht
durch Übergabe des Abfalls an Dritte zur Verwertung
entledigen können (vgl. BI. 8 der Urteilsabschrift).
Es hat jedoch im vorliegenden Einzelfall die erforderlichen
Voraussetzungen schon aus tatsächlichen Gründen
verneint. Die vom Kläger als grundsätzlich
bedeutsam gestellte Frage würde sich deswegen in
einem Berufungsverfahren nicht stellen. Damit sind auch
besondere rechtliche
Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs.2-Nr.2
VwGO in diesem Zusammenhang nicht gegeben.
4. Schließlich zeigt der
Antrag auf Zulassung der Berufung keine besonderen tatsächlichen
Schwierigkeiten der Rechtssache auf. Solche ergeben
sich insbesondere nicht aus der angesprochenen Komplexität
einer Beweis aufnahme, da eine solche nach den Ausführungen
zu 1. nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht
auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
gez. Wünsch gez. Wolff gez. Geis
10)B)
XXVIII) Anhörungsrüge
gegen den Ablehnungsbeschluss
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München
den 03.08.2006
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4 56068 Koblenz
7 A 10570/06.OVG
In der
Verwaltungsstreitsache
Rheinländer gegen LK Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgung
erhebe
ich gegen den Beschluss des Gerichts vom 19.07.2006 die
Anhörungsrüge
mit dem Antrag
das Verfahren
auf Zulassung der Berufung fortzusetzen und die Berufung zuzulassen
Begründung
Mit Beschluss
vom 19.06.2006, zugestellt am 21.07.2006, hat der erkennende Senat
den klägerischen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.
Die Entscheidung verletzt den Kläger nach diesseitiger Ansicht
in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG.
1.
Der Kläger hat in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung
die Unterlassung der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht
gerügt und ausgeführt:
Der Kläger
hat in 1. Instanz substantiiert und unter Beweisantritt behauptet,
dass auf seinem Grundstück kein beseitigungspflichtiger
Abfall anfällt, da eventuell anfallende Abfälle einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt
werden. Da das Gericht 1. Instanz nunmehr anerkannt hat, dass die
Vermutung des Anfalls von Beseitigungsabfällen widerleglich
ist und der Kläger die entscheidungserhebliche Tatsache, dass
auf seinem Grundstück wegen Abfallvermeidung und, soweit unvermeidlich,
vollständiger Verwertung, kein beseitigungspflichtiger Abfall
anfällt, durch Vorlage eines ausführlichen und schlüssigen
Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzepts konkretisiert und durch
Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat, war des
Verwaltungsgericht gehalten den bereits mit der Klagebegründung
vom 07.11.2005 angebotenen Beweis durch Sachverständigengutachten
zu erholen. Eines weiteren Beweisantrags in der mündlichen
Verhandlung bedurfte es nach der geltenden Verwaltungsgerichtsordnung
nicht. Der Kläger hatte seiner materiellen Beweislast genügt.
Das Gericht
hat trotzdem eine Beweisaufnahme verweigert und hierzu erst in der
angegriffenen Entscheidung ausgeführt:
Das
Gericht darf nur auf der Grundlage der klägerischen Behauptungen
eine solche Verwertung weder unterstellen, noch braucht es diesen
Gesichtspunkt von Amts wegen aufzuklären. Denn den Kläger
trifft insoweit auf Grund der in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG
enthaltenen Definition von Beseitigungsabfall als nicht verwerteter
Abfall die Nachweis- und die Beweislast hinsichtlich der Verwertung
(vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O.). Mit einer
Beweisaufnahme zu den behaupteten Verwertungsmöglichkeiten
würde das Gericht die gesetzliche Beweislastregel umkehren.
2.
Seiner Beweislast kann der Kläger nur vor Gericht genügen.
Zuständiges Gericht war das Verwaltungsgericht. Der Beweis
ist nur durch Sachverständigengutachten zu führen. Die
gerichtliche Feststellung der vollständigen ordnungsgemäßen
Verwertung ist die logische Voraussetzung für die entscheidungserhebliche
Feststellung, dass kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt.
Es ist daher ein Verstoß gegen die Gesetze der Logik, wenn
das zuständige Gericht einerseits den Sachverständigenbeweis
fordert, seine Durchführung aber gleichzeitig verweigert mit
der Begründung hierdurch werde die gesetzliche Beweislastregel
umgekehrt. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Protokolls
diese widersprüchliche Position nicht zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht und damit dem Kläger, der nicht damit rechnen
konnte, dass das Gericht eine rechtlich derart abwegige und logisch
unvertretbare Auffassung vertreten würde, rechtliche Gehör
gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vorenthalten. Die Verfahrensweise
des Verwaltungsgerichts stellt, wie schon vorgetragen, auch einen
groben Verstoß gegen die durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte
Effektivität des Rechtsschutzes dar.
3. Der erkennende Senat hat nun verneint, dass die Verweigerung
der Beweisaufnahme einen Verfahrensfehler darstellte. Zur Begründung
hat er folgendes als den maßgeblichen Rechtstandpunkt des
Verwaltungsgerichts angesehen:
Das
angegriffene Urteil geht nämlich davon aus, dass auf dem Grundstück
des Klägers Abfall anfällt und dieses abfallrechtlich
nicht autark ist. Insbesondere bleibe ungeklärt, was mit Beseitigungsabfall
geschehe, wenn Besucher sich weigerten, diesen mitzunehmen.
Damit
hat der erkennende Senat zum einen eine Frage des entscheidungsrelevanten
Sachverhalts mit einer Rechtfrage verwechselt und zum anderen verkannt,
dass es sich bei diesem maßgeblichen Rechtstandpunkt
um eine Sachverhaltsunterstellung handelt, aus der, logisch zwangsläufig,
vornherein die Klageabweisung folgt. Es wird dabei die juristische
Schlussfolgerung die vom Gericht zu treffen ist umgekehrt, indem
das Ergebnis bereits vorausgesetzt wird. Dies stellt einen, die
Schussfolgerung als juristisch unbrauchbar qualifizierenden logischen
Fehler dar, der als petitio principii schon aus dem römischen
Recht bekannt ist. Der Kläger hat dies bereits, wenn auch nicht
in dieser Offenheit, unter Ziffer 2.1. des Antrags auf Zulassung
der Berufung vom 19.06.2006 vorgetragen.
Der erkennende
Senat hat mit seinem Rechtstandpunkt im Beschluss vom 19.07.2006
also den Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Denkgesetze
nicht geheilt, sondern perpetuiert. Da dem Kläger durch die
Nichtoffenlegung des maßgeblichen Rechtstandpunkt des Verwaltungsgerichts
seitens des Verwaltungsgerichts das rechtliche Gehör gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG vorenthalten wurde, verletzt auch der Beschluss
vom 19.07.2006 den Kläger in seinem Recht auf rechtliches Gehör
gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
Der Senat
sei abschließend daran erinnert, dass das von ihm anzuwendende
Gesetz, hier in der Gestalt des § 2 Abs. 1 der Abfallsatzung
des Landkreisen Bad Kreuznach, von den Erzeugern und Besitzen von
Abfällen vorrangig die Vermeidung derselben fordert
und § 13 Abs. 2 KrW-/AbfG eine gesetzliche Ausnahme
von der Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern statuiert.
Wenn die Rechtsprechung aber einen Rechtstandpunkt vertritt, der
die Erreichung des primären gesetzlichen Ziels als in der Praxis
unmöglich unterstellt, und den Nachweis des Vorliegens der
Ausnahmeregelung verweigert, so ist dies eine Rechtanwendung die
mit den vom Gesetzgeber der Justiz vorgegebenen Ziele
nicht vereinbar ist.
Der gestellte
Antrag ist damit begründet.
PD Dr.
Merk
Rechtsanwalt
10)B)
XXIX)
Zurückweisung der Anhörungsrüge
7 A 10913/06.OVG
7 K 634/05.KO
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND- PFALZ
Beschluss ---------------------------------------------------------------Eingang
25.August 2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Carl Christian
Rheinländer, 55606 Heimweiler, -Kläger und Antragsteller-,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kurt-Peter Merk,
80331 München,
gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, 55543
Bad Kreuznach, -Beklagter und Antragsgegner -
weg e n Abfallentsorgungsgebühren - hier: Anhörungsrüge
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
in Koblenz aufgrund der Beratung vom 21. August 2006, an der teilgenommen
haben
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl
Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff
Richter am Oberverwaltungsgericht Geis
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 152a VwGO erhobene: Anhörungsrüge
führt nicht zur Fortsetzung des Verfahrens. Der Anspruch des
Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Juli 2006
das Vorbringen des Klägers vollständig zur Kenntnis genommen
und bewertet. Was der Kläger nunmehr geltend macht, ist eine
seiner Auffassung nach unrichtige Rechtsanwendung durch den Senat.
Das begründet jedoch keinen Gehörsverstoß. Ungeachtet
dessen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich nach dem Standpunkt
des Verwaltungsgerichts eine Beweisaufnahme schon deshalb nicht
aufdrängen musste, weil auch unter Würdigung des von dem
Kläger vorgelegten Konzepts zur Abfallvermeidung nach wie vor
nicht geklärt ist, was mit Beseitigungsabfall geschieht, wenn
Besucher sich weigern, diesen mitzunehmen. Außerdem ist es
dem Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gelungen
zu belegen, dass in seinem Fall eine Ausnahme von der Abfallüberlassungspflicht
vorliegt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht Nachweise dafür
vermisst, dass die vom Kläger in Anspruch genommenen Sammler
bzw. Verwerter die überlassenen Gegenstände ordnungsgemäß
verwerten. Hierzu hat sich der Kläger im Zulassungsverfahren
nicht erklärt; auch der Anhörungsrüge lässt
sich hierzu nichts entnehmen. Insbesondere mit Blick hierauf wäre
das vom Kläger erstrebte Sachverständigengutachten nicht
geeignet, seine nach wie vor ausstehenden Erklärungen zu ersetzen.
Der ferner mit der Anhörungsrüge aufgeworfene Gesichtspunkt
der Überraschungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht
war nicht Gegenstand des Antrags auf Zulassung der Berufung und
schon deshalb nicht vom Senat zu berücksichtigen. Im Übrigen
war - wie sich den Schriftsätzen der Beteiligten entnehmen
lässt - die Frage des Nachweises einer ordnungsgemäßen
Verwertung beseitigungspflichtigen Abfalls stets Gegenstand der
Erörterung. Als gewissenhafter und kundiger, zudem anwaltlich
vertretener Prozessbeteiligter musste der Kläger nach dem Prozessverlauf
damit rechnen, dass diese Frage auch für das Verwaltungsgericht
entscheidungserheblich sein würde. Dass er - anders als der
Beklagte - in diesem Zusammenhang die Schlüssigkeit seines
Vortrags unterstellt hat, ist aus seiner Sicht nachvollziehbar,
ersetzt jedoch die dem Gericht obliegende eigene Prüfung und
Bewertung des Sachverhalts nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.
2 VwGO (vgl. zum Gebührenansatz: Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses,
Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs.
4 Satz 3 VwGO).
gez. Dr. Holl gez. Wolff gez. Geis
10)B)
XXX)
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München
den 24.09.2006
Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz
56065 Koblenz
Verfassungsbeschwerde
In dem Verfahren
des Herrn Carl
Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler - Antragsteller
-
gegen
den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2006
zugestellt am 25.08.2006 - 7 A 10913/06.OVG -
zeige ich unter Vollmachtvorlage an, dass ich den Antragsteller
anwaltlich vertrete. Ich stelle folgende
Anträge:
1.
Der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2006 - 7 A 10913/06.OVG
- verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches
Gehör gemäß Art. 6 LV. Der Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht
zurückverwiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren
verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.
Begründung
1.
Der Beschwerdeführer
erhebt Verfassungsbeschwerde gemäß Art.130 a LV und
rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
gemäß Art. 6 LV.
Er wendet
sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, nach der er
weiterhin zu dulden hat, dass ihm vom Landkreis Bad Kreuznach eine
Restmülltonne mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern
zur Verfügung gestellt wird und gegen ihn weiterhin Müllentsorgungsgebühren
in Höhe von € 181,56 jährlich festgesetzt werden.
1.1.
Der Beschwerdeführer
wohnt mit seiner Frau und 3 Kindern in der Hauptstr.4 in Heimweiler.
Mit Bescheid vom 13.04.2004 wurde er vom Landkreis Bad Kreuznach
auf Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr
2004 in Höhe von € 181,56 in Anspruch genommen. Gegen
diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch
ein. Er trug vor, dass in seinem Haushalt seit Jahren kein überlassungspflichtiger
Abfall (Restmüll) mehr anfällt.
Am 16.02.2004
erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht
mit dem Ziel der Aufhebung des Gebührenbescheides vom 13.04.2004
und des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2005. Zur Begründung
führte er - substantiiert unter Beweisantritt - aus, dass in
seinem Haushalt kein überlassungspflichtiger Abfall (Restmüll)
anfällt.
1.2.
Das Verwaltungsgericht
Koblenz wies die Klage durch Urteil vom 30.03.2006 - 7 K 634/05.KO
- unter Bezugnahme seines Urteils vom 30.08.2004 mit der Begründung
ab, der streitgegenständliche Gebührenbescheid sein rechtmäßig,
da das klägerische Hausgrundstück an die öffentliche
Abfallentsorgung angeschlossen (§ 2 Abs. 1 AbfGS, § 7
Abs. 1 AbfS) ist und eine Rest-Abfalltonne zur Verfügung steht;
Ausnahmeregelungen zu Gunsten des Klägers erkannte das Gericht
nicht. Das Gericht hat aber anerkannt, dass die Vermutung des Anfalls
beseitigungspflichtigen Abfalls widerleglich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17.02.2005 - 7 C 25.03. Es hat aber - ohne Beweisaufnahme -
unterstellt, dass im Haushalt des Klägers Restmüll anfällt.
Der Kläger vermag diese Position nicht nachzuvollziehen. Er
hat - unter Beweisantritt - substantiiert behauptet, dass auf seinem
Grundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt,
da eventuell anfallende Abfälle einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 8 AbfS).
Da das VG die Berufung nicht zugelassen hat, hat der Kläger
beantragt die Berufung zuzulassen. Diesen Antrag hat das OVG Rheinland-Pfalz
mit Beschluss vom 19.07.2006 - 7 A 10570/06.OVG - zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge wurde mit dem hier
angegriffenen Beschluss vom 21.08.2006 - 7 A 10913/06.OVG zurückgewiesen.
1.3
Das Oberverwaltungsgericht
hat mit seiner Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung
und der Zurückweisung der Anhörungsrüge, den Anspruch
des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art.
6 LV. verletzt.
Es übernimmt
die Argumente und Aussagen des Verwaltungsgerichts ungeprüft,
ohne die entsprechenden gegenteiligen Erklärungen des Klägers
zu berücksichtigen. So muss es zwangsläufig zur gleichen
Auffassung wie das Verwaltungsgericht kommen, dies zum Nachteil
des Klägers und unter Missachtung der Notwendigkeit einer für
beide Seiten fairen Prozessführung.
Um Wiederholungen
zu vermeiden sei hier das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.
März 2006 detailliert betrachtet und kommentiert, dessen falsche
Aussagen sich zum Teil in den Entscheidungen des OVG eins zu eins
wieder finden.
1. Aus
der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung: "Das
angegriffene Urteil geht nämlich davon aus, dass auf dem Grundstück
des Klägers Abfall anfällt und dieses abfallrechtlich
nicht autark ist." - "Insbesondere bleibe ungeklärt,
was mit Beseitigungsabfall geschehe, wenn Besucher sich weigerten,
diesen mitzunehmen." - "Das Verwaltungsgericht hat insoweit
Nachweise dafür vermisst, dass die vom Kläger in Anspruch
genommenen Sammler bzw. Verwerter die überlassenen Gegenstände
ordnungsgemäß verwerten."
2. Aus
der Zurückweisung der Anhörungsrüge: "...weil
auch unter Würdigung des von dem Kläger vorgelegten Konzepts
zur Abfallvermeidung nach wie vor nicht geklärt ist, was mit
Beseitigungsabfall geschieht, wenn Besucher sich weigern, diesen
mitzunehmen". - " Außerdem ist es dem Kläger
nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gelungen zu belegen,
dass in seinem Fall eine Ausnahme von der Abfallüberlassungspflicht
vorliegt." - "Insoweit hat das Verwaltungsgericht Nachweise
dafür vermisst, dass die vom Kläger in Anspruchgenommenen
Sammler bzw. Verwerter die überlassenen Gegenstände ordnungsgemäß
verwerten."
Das OVG
hat Sachverhaltsunterstellungen des Verwaltungsgerichts ungeprüft
übernommen und wiederholt.
Zum
Urteil des Verwaltungsgerichts:
Die Ablehnung
des Klagebegehrens durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30.03.2006
fußt ausschließlich auf einer rechtswidrigen Argumentationsmethoden.
Angesichts der obersten Pflicht zur objektiven, streng am Sachgegenstand
zu orientierenden Beweiserhebung und Abwägung kann das Vorgehen
des Verwaltungsgerichts keinesfalls hingenommen werden.
Im Wesentlichen wird von Seiten des Verwaltungsgerichts, wie auch
schon seit Beginn der Streitigkeiten von Seiten des beklagten Landkreises,
mit folgenden Methoden vorgegangen:
1.
--- Beharrliches Ignorieren etlicher, vom Kläger wiederholt
vorgetragener Sachzusammenhänge, dagegen aber Wiederholung
und Übernahme von falschen Tatsachenunterstellungen aus dem
vorangegangenen Prozess.
2. --- Einforderung von Nachweisen zu Drittverwertern, die
von jedem anderen Haushalt ohne Nachweisforderung in Anspruch genommen
werden können.
3. --- Bezüglich der Eigenverwertung: Einforderung von
Nachweisen zu alltäglichen, banalen und unbedenklichen Methoden.
4. --- Ignorieren rechtswidriger Unterlassungen des beklagten
Landkreises im Umgang mit dem Kläger.
5. --- Strikte Weigerung, irgendwelche genaueren Angaben
zu Form und Umfang eines eventuellen Nachweises zu äußern,
um es damit dem Kläger faktisch unmöglich zu machen, jemals
einen zufriedenstellenden Nachweis erbringen zu können.
Die vorliegende
verwaltungsgerichtliche Argumentationsweise lässt sich nach
Prüfung aller Fakten nur dahingehend interpretieren, dass hier
eine veraltete abfallpolitische Struktur zementiert werden soll.
Es entsteht der Eindruck, dass ein Präzedenzfall vermieden
werden soll der, den abfallgesetzlichen Grundsätzen entsprechend,
zu einer Gebührenbefreiung führt, wenn kein überlassungspflichtiger
Abfall, auch Beseitigungsabfall oder Restmüll genannt anfällt.
Die heutige, den Zielen der Abfallwirtschaft deutlich widersprechende
Praxis des Landkreises wird verteidigt; damit betreiben die hier
tätigen Gerichte Abfallpolitik, nicht aber Rechtsanwendung.
Genau das und nur das wäre ihre Aufgabe.
I.)
Zur tatsächlichen Abfallsituation im Haushalt des Klägers
Angesichts
der sich hartnäckig haltenden falschen Darstellungsweise der
tatsächlichen Abfallsituation im Haushalt des Klägers,
sei es auf Seiten der Verwaltung oder auf Seiten des Verwaltungsgerichts,
sei hier noch einmal diese oberste Sachgrundlage für das vorliegende
Klageverfahren wiedergegeben.
I.)
a)
Zuerst fallen beim Kläger, wenn auch in deutlich geringeren
Mengen, die ganz gewöhnlichen Arten von Wertstoffen an, die
auch in jedem anderen Haushalt der normalen Verwertung zugeführt
werden, ohne dass dafür vom Abfallwirtschaftsbetrieb ein Nachweis
verlangt wird, wie:
1. --- Verpackungsabfall mit grünem Punkt für das
DSD, Textilien und Schuhe für die Textilsammlung, Altbatterien-
und Akkus, Elektro- und Elektronikschrott, aber auch Kompostierbares
aus der Küche, welches viele Haushalte im eigenen Garten in
selbst gebauten oder gekauften Boxen verwerten.
2.
--- Daneben auch Verwertungsmöglichkeiten, die eventuell von
weniger Haushalten in Anspruch genommen werden, die diesen aber
ganz selbstverständlich offen stehen, wie für verschiedene,
getrennt gesammelte Metalle, die völlig legal und ordnungsgemäß
beim Schrotthändler abgegeben werden können und sogar
noch ein paar Euro bringen, Alt-CDs, für die mittlerweile eine
ganze Reihe von Abgabemöglichkeiten an spezialisierte Verwerter
u. A. im Internet zu finden sind, Altbrillen, die viele Optiker
entgegennehmen um sie etwa in Drittweltländer zu vermitteln,
Medikamente, welche jede Apotheke annimmt, gebrauchte PE-Folie,
für welche bei vielen Baustoffhändlern ein Sammelcontainer
speziell für den Kunststoff Polyethylen bereit steht, Bauschutt
für einen privaten Verwerter, sofern dieser nicht selbst verwertet
wird, usw.
I.)
b)
Darüber hinaus gibt es noch zwei weniger gewöhnliche Abfallkategorien
auf dem Grundstück des Klägers, die er selbst ordnungsgemäß
und auf dem Grundstück verwertet, die aber ebenfalls auch bei
anderen Haushalten vorkommen:
1.
--- Kompostierbares (Laut Abfallverzeichnisverordnung AVV als ungefährlich
eingestuftes Material, Schlüsselnummer 200201) über das
normale Quantum hinaus, etwa Naturstoffe in Form von Kleidung, minimale
Mengen Naturkautschuk (z.B. Gummiringe vom Naturwarenversand), pflanzengegerbtes
Leder (selbstgemachte Kinderbundschuhe), aber auch biologisch abbaubare
Werkstoffe wie die aus dem letzten Verfahren schon bekannten Zigarettenfilter
aus Celluloseacetat (Nachweis in Form eines Gutachtens liegt vor),
Kartonageartikel vom ökologischen Büroausstattungsversand,
Maisstärkefolie, Kalkkaseinfarbe, Sisal- oder Hanfkordel, Schafwollefilz,
usw.
2. --- und die rein mineralischen Abfälle wie Küchenbruch,
Blumentöpfe (Laut Abfallverzeichnisverordnung AVV als ungefährlich
eingestuftes Material, Schlüsselnummer 200202) oder auch das
Glas von Glühlampen (Laut Abfallverzeichnisverordnung AVV als
ungefährlich eingestuftes Material, Schlüsselnummer 200102
), die vom Material her identisch sind mit normalen Baustoffen aus
Stein oder Erde. Sie eignen sich nach entsprechender Zerkleinerung,
und dies wird von niemandem angezweifelt, als völlig unbedenklicher
Ersatz von zum Beispiel Sand, Kies oder Schotter.
I.)
c)
Schließlich gibt es beim Kläger noch eine letzte Materialfraktion
die sortenrein gesammelt wird.
Dies sind die Kunststoffe ohne Anhaftung irgendwelcher anderen Materialien,
seien es nun vollständige Objekte wie Zahnbürsten oder
die Köpfe davon, oder seien es Kunststoffstücke nach einer
mechanischen Trennungsprozedur von teilweise aus Kunststoff bestehenden
Dingen. (Laut Abfallverzeichnisverordnung AVV als ungefährlich
eingestuftes Material, Schlüsselnummer 200139)
Theoretisch könnten diese, in der beim Kläger vorliegenden
reinen Form, einmal einem Verwertungsbetrieb zugeführt werden,
unter der Voraussetzung, dass sie auch tatsächlich irgendwann
zu Abfall werden. In der vorliegenden Reinheit eignen sich diese
beispielhaft zur stofflichen Verwertung, müssen also ganz und
gar nicht der energetischen Verwertung zugeführt werden, über
welcher sie laut Gesetz auch rangieren. (- Hier: Energiegehalt über
der gesetzlich geforderten Mindestzahl für energetische Verwertung
von 11.000 kj/kg, - siehe KrW-/AbfG § 6 Abs 2 - ).
Diese Kunststoffe fallen beim Kläger in so geringen Mengen
an, schätzungsweise 200 Gramm im Jahr (- Zahnbürste
wiegt 12 Gramm, ein Wechselkopf ca. 1 Gramm -), dass der Kläger
noch nie in der Verlegenheit war, diese loswerden zu wollen.
Diese Tatsache ist vom Kläger in den letzten Jahren mehrfach
und auch stets genauso geschildert worden. Immer sprach er nur von
der theoretisch bestehenden Möglichkeit einer Abgabe an Kunststoffverwerter.
Leider, und zum großen Nachteil des Klägers, gelang es
dem beklagten Landkreis wie auch dem Verwaltungsgericht bisher immer,
dies anders darzustellen, irgendwelche dunklen Entsorgungswege
für die Kunststoffe zu suggerieren und auch auf dieser
Basis den Kläger ablehnend zu beurteilen.
In Wahrheit
stellt die Fraktion der Gebrauchtkunststoffe für den Kläger
bis heute gar keinen Abfall dar, dessen er sich entledigen will
oder muss.
Auch aus subjektivem, persönlichen Grund kann der Kläger
dieses Material nicht abgeben, einmal, weil er als Künstler
sich die Möglichkeit offen halten will, damit eine Kollage
zusammenzustellen, mit deren Verkauf er teilweise seine Prozesskosten
finanzieren könnte, aber vor allem, weil er als Müllaktivist
diese Fraktion schon mehrfach als Vorzeigeobjekt für die Medien
brauchte (letztes Beispiel: Artikel in der ZEIT Nr 18, siehe dort
Foto) und es auch in Zukunft als Schulungsmaterial für die
Vorträge benötigt, zu welchen er bereits eingeladen ist.
Da solche Dinge wie Billigkugelschreiber, Straßenbesen mit
Kunststoffborsten, Spielzeugteile oder Wegwerffeuerzeuge vom Kläger
im Zuge eines nachhaltigen Konsumverhaltens nicht mehr gekauft werden,
müsste er sich diese Dokumentationsfragmente ja nach Abgabe
erst wieder neu beschaffen.
I.)
d)
Auch wenn der persönliche Wert für den Kläger bezüglich
der reinen Kunststofffraktion aller Voraussicht nach vor Gericht
nicht gelten gelassen wird, wozu für den Kläger nach dem
erlebten Umgang mit Verwaltungs- und Gerichtsinstitutionen durchaus
die Wahrscheinlichkeit besteht, und man unterstellen sollte, dass
der Kunststoff irgendwann zu Abfall wird ( --nach § 3 Abs 1
KrW-/AbfG sind bewegliche Sachen erst dann Abfälle, wenn -
sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen
muß.-- ), sollen an dieser Stelle auch andere Eventualitäten
noch betrachtet werden.
Der Beklagte
und das Gericht könnten diesen für den Kläger wichtigen
Wertstoff, wie bereits schon geschehen, kurzerhand zu Beseitigungsabfall
umdeklarieren, um so den Anfall von Restmüll auf dem Grundstück
des Klägers zu konstruieren. Deshalb ist zu klären, wie
das Verhalten des Klägers die Gebrauchtkunststoffe auf jeden
Fall vor der Beseitigung zu bewahren auch von anderen Institutionen
wie auch in den Gesetzen gesehen wird.
Tatsache
ist, dass getrennt gesammelte Gebrauchtkunststoffe, wohlgemerkt
über die Kunststoffe mit grünem Punkt, also die Verpackungskunststoffe
hinaus, derzeit schon auf nahezu jedem Wertstoffhof in Deutschland
gesondert in Container sortiert werden, um sie einer Verwertung
zuzuführen. Altkunststoffe, wenn sie nicht mit Beseitigungsmüll
vermischt sind, stellen einen immer bedeutender werdenden Wert als
Rohstoff- oder Energieträger dar. Die Bedeutung der nationalen
wie internationalen Gebrauchtkunststoffbörsen wächst stetig,
im Internet lassen sich mehrere privatwirtschaftliche Institutionen
finden die Angebote und Nachfragen vermitteln.
Die Technik der Anlagen zur Kunststoffsortierung wird immer weiter
verfeinert und die Sortierung dadurch immer umfassender und kostengünstiger.
Es entstehen immer mehr Unternehmen, die im Bereich Kunststoffrecycling
arbeiten und Gewinne machen. Die Appelle des bvse- Bundesverbands
Sekundärrohstoffe und Entsorgung- nach besseren Rahmenbedingungen
für stoffliches Kunststoffrecycling sind eindeutig.
Die Verbrennung von Kunststoffen zur Beseitigung aber auch als Ersatzbrennstoff
ist immer weniger zeitgemäß.
Der Beschwerdeführer könnte seine entsprechend der Gesetzesforderung
getrennt gesammelten Altkunststoffe auf den nächsten Wertstoffhof
zur Verwertung bringen oder sie beim einem privaten zugelassenen
Kunststoffrecycler in der Region oder Sortieranlagenbetreiber, etwa
einem Zweigwerk des DSD abgeben.
Alles dies ignoriert der beklagte Landkreis und das Verwaltungsgericht
beständig. Der Landkreis mag noch einen subjektiven Grund,
die möglichst lange Bewahrung seiner Einnahmequelle, der Beseitigungsabfälle,
haben, wenn er versucht, die getrennt gesammelten Kunststoffe von
Wertstoff in Restmüll umzudeklarieren.
Dass aber das Verwaltungsgericht diese eindeutig der gesetzlich
geforderten Rangfolge nach Vermeidung vor Verwertung vor Beseitigung
zuwiderlaufenden Argumentation des Beklagten auch noch folgt und
das vollständig gesetzeskonforme Abfallmanagement des Klägers
ignoriert, ist nicht nachzuvollziehen.
Wie schon
mehrfach erwähnt, legt das KrW-/AbfG, das oberste Bundesgesetz,
bezüglich der Arten von Abfallbehandlungsarten eindeutig die
Rangfolge fest.
Hier, wie auch in allen Gesetzen auf Länder- und Kommunalebene
darunter, verleiht die Regel - Vermeiden vor stofflicher Verwertung,
vor thermischer Verwertung, vor Beseitigung - dem Verhalten
des Klägers oberste Berechtigung.
Auch der Einwand des Klägers, die getrennt gesammelten Kunststoffe
gerade nicht dem beklagten Landkreis geben zu wollen, weil
dort damit ein per Gesetz nicht gebilligtes "down-sizing"
passiert, ist ebenfalls vom KrW-/AbfG gedeckt.
Eine besonders
deutliche Formulierung diesbezüglich findet sich unter Anderem
auch in der Mitteilung der EU-Kommission "Eine thematische
Strategie für Abfallvermeidung und -recycling" aus
dem Jahr 2003, die als Willensäußerung für die Abfallgesetze
aller europäischen Staaten maßgeblich ist: ... Systeme
für die getrennte Sammlung wurden und werden auch künftig
in großem Umfang eingesetzt, um die Zielvorgaben der Richtlinien
der Gemeinschaft für spezielle Abfallströme zu erreichen,
insbesondere für Altprodukte, die ansonsten in den Strom der
feste Siedlungsabfällen gelangen würden. Eines der Merkmale
fester Siedlungsabfälle ist ihre Heterogenität. Die Gewinnung
qualitativ hochwertiger verwerteter Materialien aus gemischten festen
Siedlungsabfällen ist daher in der Regel schwierig aus technischer
Sicht und teuer aus wirtschaftlicher Sicht.
Stellt man jedoch sicher, dass verwertbare Stoffe getrennt
gesammelt werden, lassen sich relativ homogene verwertete Materialien
von guter Qualität herstellen.
In diesem Zusammenhang sollte die indirekte Wirkung von Systemen
für die getrennte Sammlung auf Gemeindeebene auf das
Verbraucherverhalten nicht unterschätzt werden.
Die getrennte Sammlung, insbesondere im Rahmen von Haus-zu-Haus-Systemen,
erfordert die aktive Beteiligung der Bürger an der Abfallbewirtschaftung.
Dadurch kann das allgemeine Bewusstsein für den Umweltaspekt
von Abfällen geweckt und auf diese Weise eine Änderung
des Verbraucherverhaltens gefördert werden.
Demgegenüber
stellt sich die Abfallbewirtschaftung des Landkreises als völlig
veraltet dar. Auch die seit kurzem eingeführte Vorbehandlungspflicht
für Abfälle (TASi), ohnehin alles andere als der Einfall
des Beklagten, würde keinesfalls eine umweltgerechtere Verfahrensweise
für die Altkunststoffe des Klägers garantieren. (Hier
haben wir es gerade eben mit einer, im oben dokumentierten Sinne,
eigentlich zu vermeidenden Vermischung zu tun, die lediglich
Materialien von verminderter Qualität ergibt.)
Im Gegenteil: Erstens wird der hierbei herausgesammelte Kunststoff
nicht stofflich verwertet, sondern verbrannt, zweitens muss der
Abfall über 100 km zur Abfallbehandlungsanlage transportiert
werden (zusätzliche Umweltbelastung), weil der Landkreis keine
eigene Anlage besitzt.
Selbst wenn der Kläger sich seiner Kunststoffmaterialien irgendwann
entledigen wollte, wäre es noch weit besser, falls es an einer
geeigneten Sammelstation in seiner Nähe fehlt, diese per Post
an einen Verwerter zu schicken, welcher die stoffliche Verwertung
betreibt, ebenso, wie es auch für die Alt-CDs derzeit gehandhabt
werden kann.
Die Preise für saubere Altkunststoffe haben sich seit dem letzten
Sommer mehr als verdoppelt, eine Tendenz, die auf dem internationalen
Rohstoffmarkt erst ihren Anfang nimmt. In naher Zukunft wird reiner
Kunststoff auch bei uns gehandelt werden, wie derzeit getrennt gesammelte
Metalle. Auch auf diesem Gebiet ist der Kläger mit seiner strikten
Getrenntsammlung gewissermaßen Vorreiter.
I.)
e)
Schließlich aber ist klar herauszustellen, dass der Haushalt
des Klägers fast ausschließlich durch Vermeidung restmüllfrei
geworden ist, also durch die praktische und konsequente Umsetzung
der obersten Zielvorgabe höchster Abfallgesetze.
In Anbetracht der sonst für einen Haushalt dieser Größe
üblichen Abfallmenge bildet die verwertete Menge gegenüber
der vermiedenen beim Kläger bezüglich des Reduzierungspotentials
eine nur untergeordnete Rolle.
Zur Produktvermeidung hat der Kläger auch Angaben in seinen
Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept gemacht, welches dem Verwaltungsgericht
mit der Klageschrift übersandt wurde.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Konzept verwiesen
und beantragt, es zur Vervollständigung des Kapitels I beizuziehen.
II.)
Zum Gegenüber der jeweiligen Hauptargumente
Der bedeutendste
Streitpunkt in diesem Klageverfahren konnte auch schon im vorangegangenen
Verfahren im Jahre 2004 bis 2005 (12 A 11861/04.OVG - 7 K 543/04.KO)
nicht aufgeklärt werden. Zwei wichtige Argumente, eines auf
Seiten des Klägers und eines auf Seiten des Beklagten und des
Verwaltungsgerichts, stehen sich weitgehend unverträglich gegenüber.
Auch im Urteil des Verwaltungsgerichts ist diese Argumentation des
Beklagten wieder enthalten, um das Begehren des Klägers nach
völliger Befreiung von den Abfallentsorgungsgebühren abzuweisen.
Die Argumentation des Klägers aber wird in der Urteilsschrift
weitgehend ignoriert oder verniedlicht.
II.)
a)
Die Argumentation des Beklagten, wie des Verwaltungsgerichts,
stützt sich auf das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz
(KAG), auf die Abfallgebührensatzung des Beklagten (AbfGS)
und auf dessen Abfallsatzung (AbfS),
im Besonderen, wie auch im Verwaltungsgerichtsurteil erneut ausgeführt,
auf § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 7 KAG,
auf § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 2 Abs. 1 AbfGS und
auf § 7 Abs. 1 AbfS
Die Argumentation
des Klägers dagegen stützt sich
auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG und
auf § 2 Abs. 1 und 5, sowie § 3 Abs.1 und 3 AbfGS, wobei
noch die Tatsache betont werden muss, dass der "Anschluss an
die Abfallentsorgung" das gleiche ist, wie das "Zur-Verfügung-stellen
der Restabfalltonne".
Da die
eine Argumentationsreihe die andere aber ausschließt, sollen
die angegebenen Paragraphen noch einmal näher betrachtet und
ihr Inhalt dem Sachgegenstand gegenüber gestellt werden:
II.)
b)
--- KAG §1 Abs 1 - ( "§ 1 Kommunale Abgaben (1)
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach diesem
Gesetz kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge
und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze
etwas anderes bestimmen.") - sowie
--- KAG §2 Abs 1 - ("§ 2 Abgabensatzungen (1)
Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung
muß den Kreis der Abgabenpflichtigen, den die Abgabe begründenden
Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den
Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenpflicht und der Fälligkeit
bestimmen.") -
Angesichts der spezifischen Struktur des vorliegenden Klagebegehrens
sind diese beiden Paragraphen in ihrer Aussage einerseits banal,
andererseits wird hier sogar der Vorrang des KrW-/AbfG bestätigt
- ("...soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes
bestimmen.").
--- KAG
§ 7 Abs 1 Satz 1: Die kommunalen Gebietskörperschaften
können als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher
Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren
erheben.
Auch dieser Paragraph ist irrelevant für den vorliegenden Fall.
Darüber hinaus bestätigt er sogar die Position des Klägers,
bestätigt er doch im Umkehrschluss, dass für die Nichtinanspruchnahme
keine Benutzungsgebühren erhoben werden dürfen. Die Inanspruchnahme
hat im Falle des Klägers nie stattgefunden, was von Kreisverwaltung
auch bestätigt wird. Ein unter der Schüttkante einer jeden
Restmülltonne eingeschweißter Zählchip sorgt für
dieses eindeutige Indiz.
Der § 7 Abs. 1, der sich auf Benutzungsgebühren bezieht,
beinhaltet auch noch andere Aussagen, die eindeutig dem Anliegen
des Klägers Recht geben:
--- KAG §7 Abs 1 Satz 3: Ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab
darf nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis
zwischen der Leistung der Einrichtung oder Anlage und der Gebühr
führen.
Dies ist für den Haushalt des Klägers eindeutig der Fall.
Vom Kläger für keinerlei Restmüll die volle Gebühr
zu verlangen ist das größte Missverhältnis, welches
in diesem Zusammenhang vorstellbar ist.
--- KAG §7 Abs 1 Satz 4: Bei Einrichtungen und Anlagen,
die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen
dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen
des Menschen gefährdet werden können, kann die Benutzungsgebühr
für die Leistung so bemessen werden, dass sie Anreize zu einem
umweltschonenden Verhalten bietet.
Von Anreizen für ein umweltschonendes Verhalten über die
Benutzungsgebühr, sind im Einflussbereich des beklagten Landkreises
keinerlei Ansätze auszumachen.
Ebenso
geht die Heranziehung von
--- AbfGS § 3 Abs 3 Satz 1 fehl. (" § 3 Gebührenschuldner
- (3) Nutzer der Einrichtungen oder Anlagen zur Abfallentsorgung
sind die Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten der an
die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstücke.").
Hier wird wieder die Katze bemüht, die sich in den Schwanz
beißt, wie schon im vorangegangenen Prozess.
Gegen seinen Willen und gegen die Bestimmung des § 14 KrW-/AbfG
wurde der Kläger angeschlossen indem man ihm kurzerhand eine
Tonne vors Haus stellte. Bezüglich dieses Details hat der Kläger,
obwohl immer wieder geäußert, keine Chance mehr auf rechtliches
Gehör bekommen. Das Gericht schätzte einfach und in ignoranter
Verkennung der Tatsachen das Vorhandensein der Tonne beim Kläger
höher ein, als das Gesetz, wonach er die Tonne wegen des völligen
Fehlens überlassungspflichtigen Abfalls gar nicht dulden muss.
Dabei gibt dieser Satz 2 von § 3 Abs 3 AbfGS, hier wiederum
der Umkehrschluss, dem Kläger sogar Recht - ("Nutzer
ist im Übrigen derjenige, der eine Leistung der Abfallentsorgung
in Anspruch nimmt..."). Er nimmt, wie schon gesagt keinerlei
Leistung der Abfallentsorgung in Anspruch.
Mit der lapidaren Behauptung, die Gebühren seien fällig,
weil das Grundstück des Klägers angeschlossen sei, bei
gleichzeitiger kategorischer Weigerung die Tatsache zu akzeptieren,
dass beim Kläger gar kein überlassungspflichtiger Abfall
anfällt, die Berechtigung des Anschlusses also gar nicht besteht,
wird bis heute die einzig gesetzeskonforme Entscheidung verweigert.
Ebenso
wurde niemals verdeutlicht, dass das Angeschlossensein und das Vorhandensein
der Tonne im Grunde ein und dasselbe ist. Das Eine kennzeichnet
sich erst durch das Andere.
Im vorliegenden Urteil hat das Verwaltungsgericht abermals versucht,
zu diesem Detail eine endgültige Klärung zu verhindern,
indem es mittels Nennung der beiden Ausdrücke unter Verwendung
des Wortes "und" dazwischen einen Unterschied suggeriert.
Im Übrigen
wendet sich der Kläger auch abermals gegen den Ausdruck des
" Zurverfügungstellens" der Tonne, weil hierin ein
Wohlwollen mit transportiert wird, das, bezüglich der nach
all den Jahren des Rechtstreits vom Beklagten dem Kläger gegenüber
praktizierter kalter Ignoranz, nicht existiert, ja nur zynisch erscheint.
--- §
2 Abs. 1 AbfGS - "§ 2 Entstehung der Gebührenschuld
(1) Der Anspruch auf Benutzungsgebühren für die regelmäßige
Abfallentsorgung entsteht erstmals mit dem Beginn des auf den Anschluss
an die Abfallentsorgung folgenden Tages und danach mit Beginn eines
jeden folgenden Kalenderjahres.",
Auch dieser Paragraph ist kein Argument gegen den Kläger, legt
er doch lediglich fest, was nach ergangener unrechtmäßiger
Handlung folgen soll. Die vorangegangene Handlung selbst, nämlich
der Anschluss, wird hier gar nicht berührt.
Doch auch hier ist es so, dass der zitierte Paragraph bei objektiver
Betrachtung eigentlich den Belangen des Klägers Recht gibt.
Bezüglich der logischen Folge, dass dem restmüllfreien
Haushalt des Klägers die Tonne, als Kennzeichnung des Anschlusses,
zu Unrecht verordnet wurde, verneint der § 2 Abs. 1 eindeutig
den Anspruch auf Benutzungsgebühren für den beklagten
Landkreis.
--- §
7 Abs. 1 AbfS - "§ 7 Anschlusszwang für Grundstücke
(1) Eigentümer von bewohnten Grundstücken, auf denen Abfälle
aus privaten Haushaltungen anfallen, sind im Rahmen dieser Satzung
verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des
Landkreises anzuschließen."
Der Beklagte und das Verwaltungsgericht wollen nicht einsehen, dass
mit den hier genannten - Abfällen aus privaten Haushaltungen
- nur die überlassungspflichtigen Abfälle gemeint
sein können, die auf dem Grundstück des Klägers eben
nicht vorkommen.
Wäre dem nicht so würde dieser § 7 gegen das KrW-/AbfG
verstoßen, besonders gegen § 13 Abs. 3 und § 14
Abs. 1 Umkehrschluss. Ausdrücklich wird in diesem obersten
Bundesgesetz eine Unterscheidung zwischen Wertstoffen und Beseitigungsabfällen
vorgenommen, aus der dann auch unterschiedliche Rechte und Pflichten
abzuleiten sind.
Wird diese zwingende Einschränkung bezüglich der genannten
Abfälle aus privaten Haushaltungen aber hier berücksichtigt,
gibt der Umkehrschluss dieses § 7 aber dem Kläger Recht.
Der sogenannte Anschluss, also das Aufdrängen der Tonne, ist
auch mit diesem § 7 der Abfallsatzung des Beklagten unvereinbar.
II.)
c)
Bis hierher, nach den Betrachtungen aus Punkt II.) b), muss die
Argumentation des Beklagten und des Verwaltungsgerichts bezüglich
der oben benannten Gesetze nüchtern relativiert werden.
Die Argumentation des Klägers demgegenüber ist,
objektiv betrachtet, schlüssig. Er führt an,
--- Nach § 14 KrW-/AbfG (Umkehrschluss) sind Eigentümer
und Besitzer von Grundstücken, auf denen keine
überlassungspflichtige Abfälle anfallen nicht
verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden.
--- Nach §§ 2, 3 AbfGS scheidet jedoch ohne Restabfallgefäß
eine Gebührenschuld aus.-Siehe hierzu auch (VG Ko 7 K 1809/99.KO).
--Nach § 13 KrW-/AbfG Abs 1 (Umkehrschluss) ist der Kläger
als Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen
nicht verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur
Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger) zu überlassen, wenn er zu
einer Verwertung dieser Abfälle in der Lage ist
.
--Nach § 13 KrW-/AbfG Abs 3 besteht die Überlassungspflicht
für Abfälle, die der Kläger nicht selbst verwerten
kann nicht, wenn er diese nach Satz 2 einer gemeinnützigen
Sammlung, oder nach Satz 3 einer gewerblichen Sammlung zuführt.
Abs 3 macht also die tatsächliche Umsetzung der Möglichkeit
unter Abs 1 völlig realistisch. So gibt § 13 KrW-/AbfG
dem Kläger die Mittel, den § 14 voll auszuschöpfen,
und die Restmülltonne für überlassungspflichtige
Abfälle als oberste Voraussetzung für eine Gebührenschuld
nicht dulden zu müssen.
--Nach
§ 4 KrW-/AbfG wird sein Verhalten der weitgehenden Vermeidung
und der vollständigen Verwertung als oberstes Ziel formuliert
und zu 100% gedeckt.
In Absatz 1 ist die Rangfolge: - Vermeidung vor stofflicher Verwertung,
vor energetischer Verwertung, vor Beseitigung - für alle Deutsche
verbindlich und eindeutig festgelegt.
§ 4 Abs 2 fordert genau das wesentliche Element im Abfallmanagement
des Klägers, nämlich ein auf den Erwerb abfall- und
schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten.
Das Kreislaufwirtschafts-
Abfallgesetz KrW-/AbfG ist das oberste Bundesgesetz, höherrangig
als alle anderen Abfallgesetze auf Länder- und Kommunalebene,
und alle vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht benannten Gesetze
sind dem unterzuordnen.
III.) Zur Frage des Nachweises
Als neue
Argumentationsebene für den beklagten Landkreis und das Verwaltungsgericht,
dem Kläger dessen Begehren nach vollständiger Befreiung
von den Abfallentsorgungsgebühren zu verwehren, steht mittlerweile
die Forderung im Raum, der Kläger müsse einen Nachweis
über die Restmüllfreiheit seines Haushalts erbringen.
Abgeleitet wurde diese Forderung aus § 8 der Abfallsatzung
des Beklagten, wo es heißt: Ausnahmen von Überlassungspflichten
- Wer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine ordnungsgemäße
und schadlose Abfallverwertung vornimmt, ist zur Überlassung
von Abfällen nicht verpflichtet. In diesem Fall ist ein entsprechender
Nachweis gegenüber dem AWB Bad Kreuznach zu führen.
Der Kläger
ist jeder Zeit bereit einen verlangten Nachweis zu erbringen, sofern
er tatsächlich per Gesetz dazu verpflichtet ist. Er ist sich
völlig sicher, dass ihm dies für jeglichen Teil seines
Abfallmanagements zur vollsten Zufriedenheit gelingen wird.
Allerdings
hält er es für ungerechtfertigt, wenn man von ihm Nachweise
für alltägliche Verwertungswege verlangt, die von jedem
anderen Haushalt auch ohne Nachweise genutzt werden können.
Bezüglich der Eigenverwertung hält er es für fragwürdig,
Methoden und Wiederverwertungsbereiche nachweisen zu sollen, die
ebenfalls in vielen anderen Haushalten praktiziert werden und die
völlig unbedenklich sind.
Schließlich stellt er sich die Frage, wie denn der bedeutendste
Teil seines Abfallmanagements, die Vermeidung von zu Abfall
führenden Dingen, nachgewiesen werden soll. Wie soll bewiesen
werden, was nicht ist?
Außerdem findet sich in keinem Gesetz die Forderung, auch
nicht eine Überlegung dazu, dass eine Vermeidung nachgewiesen
werden muss.
Offensichtlich ist der Grund dafür die völlig aussichtslose
Praktibilität. Auch in der strittigen Formulierung im §
8 AbfS ist lediglich von "Abfallverwertung" die
Rede, bezüglich welcher ein Nachweis in Erwägung gezogen
wird.
III) a)
Das größte Problem bei dieser Frage ist das hartnäckige
Schweigen des beklagten Landkreises, zu Form, Inhalt und Umfang
des Nachweises.
Die Art
und Weise, wie hier der Kläger mit der völlig undefinierten
Frage nach einem geeigneten Nachweis, systematisch ignoriert und
alleine gelassen wird, lässt sich gut mit folgendem Beispiel
verdeutlichen:
Soll im Rahmen einer Abiturprüfung innerhalb eines wichtigen
Fachs die alles entscheidende Arbeit geschrieben werden, und obwohl
der Schüler sich durch intensive Beschäftigung und Lernen
des vollständigen Stoffs optimal vorbereitet hat, wäre
eine einfache Art und Weise vorstellbar, diesen doch durch die Prüfung
fallen zu lassen. Man gibt ihm nur das Thema, aber keine konkrete
Aufgabe und fordert ihn auf, loszuschreiben. Am Ende bewertet man
seine umfangreiche Niederschrift als ungenügend, weil sie angeblich
an den Abituraufgaben vorbei ausgeführt wurde. Auf diese Art
könnte dem Prüfling jegliche Möglichkeit genommen
werden, die Aufgabe jemals zu lösen. Auch im Wiederholungsfalle
würde er niemals eine Aufgabe beantworten können, die
ihm bewusst vorenthalten wird.
Selbst wenn er sich den Wortlaut der Fragen auf anderem Wege vor
der Prüfung beschaffen könnte, hätte der Prüfer
hinterher immer die Möglichkeit, die Antwort des Schülers
als an der Frage vorbei darzustellen, da diese, weil nie offiziell
auf dem Tisch gelegen, auch nachträglich abgeändert werden
kann.
Die einzige Erklärung für das Verhalten des Prüfers
gegenüber dem Schüler in diesem Fall, kann in der unfairen
und hinterhältigen Absicht des Prüfers liegen, den Prüfling
ganz sicher durchfallen und sein erlangtes Wissen für die Prüfung
auf jeden Fall nicht zum Tragen kommen zu lassen.
Das vorliegende
Urteil des Verwaltungsgerichts sorgt hier auch nicht für ein
Fortkommen in der Beweiserhebung, sondern bestätigt den beklagten
Landkreis in seiner Untätigkeit. (Siehe hierzu auch Bemerkung
Nr. 52 in der Anlage)
So sieht dieser sich auch sogleich beflügelt, diese zweifelhafte
Strategie in die eventuell folgenden Verfahren weiterzutragen:
In seinem Widerspruch zu dem neuesten Abfallgebührenbescheid
für das Jahr 2006 schrieb der Kläger:
"...Wenn die Kreisverwaltung dafür einen Nachweis braucht
und ihr unsere Regel, -es wird nichts angeschafft, was, wenn es
zu Abfall wird, nicht zu 100% verwertet werden kann-, nicht ausreicht,
soll sie detailliert mitteilen, wie sie sich den genannten Nachweis
denn vorstellt. Es kann ganz und gar nicht im Sinne des Gesetzes
sein, wollte man die Ausgestaltung des Nachweises dem Bürger
überlassen. Seine Aufgabe ist es nicht, unklare rechtliche
Details zu klären. Dies hieße rechtliches Selbstverständnis
auf den Kopf zu stellen. Wenn per Gesetz ein Nachweis gefordert
wird, muss es auch realistische und erfüllbare Kriterien dafür
geben, wie dieser Nachweis auszusehen hat.
Ich erwarte von der Kreisverwaltung die Mitteilung eines konkreten
Anforderungsprofils für den besagten Nachweis. Hieraus muss
eindeutig hervorgehen, welchen Umfang und welche Qualität der
Nachweis haben soll, um entsprechend § 8 AbfS zur endgültigen
Befreiung von den Entsorgungsgebühren für Restmüll
zu führen.
Sollten hier von Seiten der Kreisverwaltung keine konkreten Vorstellungen
existieren, gehe ich davon aus, dass diejenigen Kriterien genügen,
welche die Vertreterin der Kreisverwaltung in der mündlichen
Anhörung am 30.03.2006 anlässlich der momentan laufenden
Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz machte. Als Möglichkeit
eines Nachweises nannte sie die Nennung von Adressen der Verwerter,
bei denen ich meine Wertstoffe abgebe oder Quittungen für die
erfolgte Abgabe. Die eventuelle Abarbeitung eines Katalogs von Sachen,
die in unserem Haushalt vorkommen könnten, hat die Vertreterin
der Kreisverwaltung dagegen abgelehnt.
Ich bin bereit, jeden Nachweis zu erbringen, der sachdienlich ist.
Nur ist es mir nicht möglich eine genügende Antwort zu
geben, wenn die Gegenseite sich beharrlich weigert, die entsprechende
Frage zu formulieren.
Ihrer baldigen Antwort bezüglich der Ausgestaltung des besagten
Nachweises sehe ich entgegen."
Daraufhin
antwortete der Landkreis mit Schreiben vom 29.05.06 wie folgt:
"...Ihr Widerspruch ist unbegründet. Wir verweisen
auf das Urteil des VG Koblenz vom 18.04.2006, Az.: 7 K 634/05.KO.
Wie der Urteilsbegründung entnommen werden kann, ist es nicht
Aufgabe des AWB, konkrete Anforderungsprofile für einen Nachweis
zu formulieren...."
Für
dieses Verhalten des Landkreises gibt es nur zwei Erklärungsmöglichkeiten:
III)
a) Punkt 1: Erste Erklärungsmöglichkeit: ---- Der
Landkreis will die vollständige Erbringung eines Nachweises
so lange wie möglich hinausschieben.
Damit
würde er erreichen, dass der Kläger sein Recht erst in
unbestimmter Zukunft bekommen könnte und er, der Beklagte,
in der Zwischenzeit möglichst lange die ungerechtfertigten
Abfallentsorgungsgebühren vom Konto des Klägers pfänden
kann.
Diese als Salamitaktik bezeichenbare Art und Weise, die dem Kläger
die volle Erfüllpflicht einer bewusst im Dunkeln gehaltenen
Aufgabe auferlegt, begann schon vor einigen Jahren. Als erste offizielle
Dokumentation, als erste gerichtlich bestätigte Salamischeibe
gewissermaßen, darf die Geschichte um die Zigarettenkippen
auf dem Grundstück des Klägers gelten, wodurch dieser
den letzten Prozess schließlich verlor.
Damals dienten diese Filter von Zigaretten, welche der Landkreis
in seiner Sortierliste als Restmüll aufführt, dazu, in
der mündlichen Anhörung vor dem VG Koblenz am 30.08.2004
den Anfall von Restmüll auf dem Grundstück des Klägers
zu konstruieren.
Der Nachweis der vollständigen biologischen Abbaubarkeit dieser
Filter aus Celluloseacetatwatte durch Vorlage eines Gutachtens vom
Hersteller dieses Stoffes, vom Kläger in die Beantragung der
Berufung beim OVG Koblenz eingebracht, nützte diesem aber nichts,
weil dann die nächste Taktik gegen ihn angewendet werden konnte,
nämlich die haltlose Behauptung, diese Filterkippen seien ja
nur einer von mehreren Restmüllobjekten gewesen.
Theoretisch
kann es danach noch viele potenziell zu Abfall werdende Objekte
geben, bei welchen beliebig in der gleichen Weise verfahren werden
kann:
Ein Ding kommt zur Sprache, wird als Restmüll und als auf dem
Grundstück des Klägers vorkommend bezeichnet, der Kläger
widerlegt dies mit einem Nachweis, um dann zu hören, dies wäre
ja nur eins von mehreren Beispielen gewesen.
Im Bewusstsein,
dass auf diese Weise noch hundert Prozesse geführt werden könnten,
und mit dem Ziel, "die Salami" ein für allemal gänzlich
aufzuschneiden, machte der Kläger mit Einreichung der Klage
für diesen Prozess den Versuch, mittels einer umfangreichen
Erklärung für das Verwaltungsgericht, eines Abfallvermeidungs-
und Verwertungskonzepts, einen vollständigen Nachweis zu erbringen.
Ausdrücklich und in bewusster Ermangelung einer konkreten Vorgabe,
wies er darauf hin, "dass man sich bei eventuellen Unklarheiten
an ihn wenden soll, damit er eventuell zu kurz gekommene Aspekte
seines Konzeptes genauer erläutern kann."
Doch auch dieser Versuch misslang, und das Verwaltungsgericht schrieb
in der Urteilsschrift, "Das Abfallvermeidungs- und -verwertungskonzept
des Klägers ist aber insbesondere aus rechtlichen Gründen
ungeeignet, die Voraussetzungen des Anschlusszwangs zu widerlegen..."
III) a) Punkt 2: Zweite Erklärungsmöglichkeit ---
Der Landkreis weiß selbst nicht, wie der besagte Nachweis
aussehen soll.
Für
die Wahrscheinlichkeit dieser Variante spricht die Tatsache, dass
ein Fall, wie der des Klägers, bislang noch nicht vorgekommen
ist.
Der Landkreis ist noch nie in der Verlegenheit gewesen, sich hierzu
äußern zu müssen und hat sich folglich noch nie
Gedanken über die tatsächliche praktische Ausgestaltung
des § 8 seiner AbfS gemacht. Der Einschub bezüglich Nachweisführung
im Wortlaut dieses Paragraphen ist aus einer universellen Mustersatzung
gedankenlos übernommen worden.
Die Tatsache, dass in vielen entsprechenden Kommunalsatzungen in
Rheinland-Pfalz die fast wortgleiche Regelung zu finden ist, spricht
für diese Feststellung.
Nun erscheint es aber möglich, dass zumindest die Autoren der
ursprünglichen Mustersatzung im entsprechenden Paragraphen
zu Ausnahmen von Überlassungspflichten bezüglich der Frage
des Nachweises eine genauere Vorstellung hatten, bzw. dass andere
Kommunen hier mehr wiedergeben.
In der Abfallsatzung der Stadt Speyer aus dem Jahr 2003 beispielsweise,
ist ein Hinweis auf genauere Angaben enthalten. Hier heißt
es im § 7, welcher dem § 8 des Beklagten fast wortgleich
entspricht:
-"§ 7, Ausnahmen von Überlassungspflichten (1)
"Wer gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine ordnungsgemäße
und schadlose Abfallverwertung vornimmt, ist zur Überlassung
von Abfällen nicht verpflichtet. In diesem Fall ist ein entsprechender
Nachweis gem. NachweisVO zu führen."
III)
b)
In der Tat ist die -Verordnung über Verwertungs- und
Beseitigungsnachweise-, NachweisVO oder auch NachwV
vom 17 Juni 2002 das einzige bundesdeutsche Gesetz, welches die
Frage des Nachweises im Abfallbereich regelt.
Gleich
zu Anfang jedoch, im § 1 Abs. 2, begegnet man einer Formulierung,
die zunächst eine Schwierigkeit aufwirft.
Dort heißt es knapp und unmissverständlich: "Diese
Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen."
§ 1 Abs. 2. Warum dann aber der Hinweis auf die NachweisVO?
III)
b) Punkt 1:
Trotzdem soll diese Bundesverordnung etwas näher betrachtet
werden, weil hier immerhin der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck
kommt. In Ermangelung einer sonstigen gesetzlichen Regelung zur
Frage des Nachweises, kann hier eventuell eingeschränkt eine
Handlungsanweisung für den vorliegenden Fall des Klägers
abgeleitet werden:
--- §
2 bis § 24 betreffen nur besonders überwachungsbedürftige
Abfälle, wie sie unter § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG definiert
sind. Nach § 41 Abs. 2 sind alle anderen Abfälle zur Beseitigung
überwachungsbedürftig.
Im Haushalt des Klägers gibt es nur Abfälle zur Verwertung.
-- § 25 Abs. 1 bezieht sich auf die Nachweispflicht nach §
42 Abs. 3 oder § 45 Abs. 3 KrW-/AbfG über die Entsorgung
überwachungsbedürftiger Abfälle, auf Mengen
über 5 Tonnen jährlich, also wieder nicht auf den Fall
des Klägers.
-- §
25 Abs. 2 betrifft Abfalleinsammler, Abs. 3 enthält zwar das
Wort Abfallerzeuger, doch wieder in einem Zusammenhang, dass nur
Einsammler und Beförderer gemeint sein können. Abs. 4
trifft nicht zu, Abs. 5 bezieht sich auf die Absätze 1-3.
-- Würde
man o.g. § 1 Abs. 2 ausblenden, könnte § 26 eventuell
teilweise zutreffen. Allerdings bezieht dieser sich auf § 42
und § 45 KrW-/AbfG, und dort steht, was die Behörde
tun soll, nicht der Abfallerzeuger.
Für die überwachungsbedürftigen und die nicht überwachungsbedürftigen
Abfälle soll dann das gelten, was von § 3 bis § 23
für die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle
ausgesagt wird.
Von den im Haushalt des Klägers vorkommenden Abfall- bzw. Wertstofffraktionen
jedenfalls wird keine in der Abfallverzeichnisverordnung, AVV,
§ 3 ( oberste Verordnung der EG-Kommission, Inkrafttreten
Januar 2002 und Novellierung Mai 2002, löst den bisherigen
Europäischen Abfallkatalog -EAK- und die Liste der gefährlichen
Abfälle -HWL- ab ), als "besonders überwachungsbedürftig"
bezeichnet.
Die drei
Ausnahmen hiervon, Leuchtstoffröhren -Nr. AVV 200121-, Batterien
-Nr. AVV 200133, und elektrische und elektronische Geräte -Nr.
AVV 200135, müssen von der Herstellerbranche kostenlos zurückgenommen
werden, d.h. können in vollem Einklang mit dem Gesetz vom Kläger
kostenlos bei Sammelstellen oder im Wertstoffhof abgegeben, also
genauso entsorgt werden, wie in jedem anderen Haushalt auch und
sind deshalb in diesem Prozess nicht relevant.
Die Ersteren,
Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen, werden vom Kläger
seit Jahren mittels des Rücknahmesystems des Verkäufers,
Memo AG Greußenheim, ordnungsgemäß, umweltgerecht
und schadlos entsorgt. Bevor es dieses Rücknahmesystem gab,
verwendete die Familie des Klägers diese Leuchtmittel nicht.
Seit Inkrafttreten der EU-Elektronikschrottverordnung kann in Zukunft
diese Art von Abfall auch kostenlos und ohne an einen Abfallwirtschaftsbetrieb
angeschlossen zu sein, bei den entsprechenden Annahmestellen abgegeben
werden.
Der zweite
Artikel, die Batterien und Akkus werden im Einklang mit der Batterieverordnung
aus 1998, novelliert 2001, über die entsprechenden Sammelbehälter
im Einzelhandelsgeschäft zurückgegeben.
Die Artikel
der dritten Gruppe existieren im Haushalt des Klägers in nur
sehr eingeschränkten Umfang. So gibt es hier keinen Fernseher,
keine Mikrowelle, Backautomat, Geschirrspüler, Trockner, Elektroboiler,
kein elektrisches Heizgerät, elektronische Haustechnik, kein
elektrisches oder elektronisches Spielzeug oder Freizeitartikel,
usw.
Was existiert, ist von hoher Qualität ( Waschmaschine, Bohrmaschine,
Getreidemühle, usw.), war noch nie kaputt, bzw. leicht zu reparieren,
und wäre selbst defekt noch an Bastler zu verkaufen. In den
letzten Jahren kam es vielleicht 2 oder 3 mal vor, dass etwas kaputt
war. Dies konnte in zugelassenen Elektrofachbetrieben in Kirn und
in Mörschied repariert werden. Seit Inkrafttreten der Elektronikschrottverordnung
können solche Abfälle, sofern sie im Haushalt des Klägers
überhaupt entstehen, kostenlos und ordnungsgemäß
zurückgegeben werden.
Alle anderen unter Nummer 20 -Siedlungsabfälle- verzeichneten,
mit einem Sternchen versehenen, also als gefährlich eingestuften,
Artikel werden im klägerischen Haushalt schon immer vollständig
vermieden. Ihre Verwendung ist unnötig und somit auch unverantwortlich.
--- Die
§§ 27 bis 33 enthalten eher technische Details zum Aussehen
und Umfang der Nachweisunterlagen. Es werden hier u.A. genannt:
--Nachweisbuch bestehend aus Entsorgungsnachweisen, Sammelentsorgungsnachweisen,
Nachweiserklärungen, Begleitscheinen und Übernahmescheinen
oder anstelle der Übernahmescheine zu führende Belege
sowie Freistellungen, in zeitlicher Reihenfolge abzuheftende
Begleitscheine zugeordnet den jeweiligen Entsorgungsnachweisen
ferner zur Führung der Nachweise erforderliche Erzeuger-,
Beförderer- und Entsorgernummern, zu erteilen durch die jeweils
zuständige Behörde, Konzept- und Bilanznummern, Kennnummern,
die Farben des Nachweisbuchs weiß und altgold, oder gelb und
altgold, oder grün oder nur gelb, mögliche Freistellungen,
Aufbewahrungspflichten für mindestens zehn Jahre nach Stilllegung
der Anlage, usw., usf.
-- Einen
erwähnenswerten Hinweis liefert § 29 NachwV. Hier wird
auf das KrW-/AbfG, auf den § 44 verwiesen.
Dort heißt es: ---§ 44 Ausnahmen vom obligatorischen
Nachweisverfahren (1) Soweit Erzeuger oder Besitzer Abfälle
in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
stehenden Anlagen beseitigen, werden die Nachweise durch
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen ersetzt.
Eines Nachweises nach § 43 oder eines vereinfachten
Nachweises nach § 42 Abs. 3 bedarf es nicht. Die nach
§ 42 Abs. 1 bestehende Befugnis der zuständigen Behörde,
im Einzelfall Nachweise zu verlangen, bleibt unberührt.
Beseitigen ist nicht verwerten, der Kläger verwertet aber nur,
und im genannten § 44 werden nur Beseitigungsabfälle angesprochen.
Dennoch muss erwähnt werden, dass eine Eigenverwertung ungleich
einfacher und unbedenklicher ist, als eine Eigenbeseitigung, die
auch gar nicht zulässig wäre. Folglich kann für die
leichter zu handhabbaren Wertstoffe nicht eine schärfere Regelung
gelten, als für die Beseitigungsabfälle.
Sinngemäß müsste also für die Wertstoffe, die
der Kläger selbst, also auf dem Grundstück im "engen
räumlichen und haushaltsbetrieblichen Zusammenhang" verwertet,
laut NachweisVO die Nachweispflicht entfallen, und durch ein Abfallwirtschaftskonzept
ersetzt werden können, und ein solches hat der Kläger
in ausführlicher Form dem Verwaltungsgericht vorgelegt.
Wenn die
Behörde nach § 42 dennoch Nachweise verlangt, - wie gesagt,
diese Befugnis bezieht sich hier auf Beseitigungsabfälle, -
überschreitet sie im Falle des Klägers und seiner beiden
minimalen Eigenverwertungsfraktionen eindeutig jedes vernünftiges
Maß, und die wahre Motivation für ihren unakzeptablen
Umgang mit dem Kläger wird offensichtlich.
Ebenso
gibt auch der Abs. 2 von § 44 KrW-/AbfG, auf welchen der §
29 NachwV verweist, dem Kläger Recht, wenn auch nicht im direkten
Bezug, so doch aus der ableitbaren Absichtserklärung.
Hier heißt es: (2) Wird die Eigenbeseitigung in Anlagen
durchgeführt, die nicht in einem engen räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang stehen, soll die Behörde von der
Vorlage von Nachweisen nach § 43 absehen, wenn die Gemeinwohlverträglichkeit
der Eigenbeseitigung durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
nachgewiesen werden kann. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 und
3 entsprechend.
--- §
30 Abs 2 NachwV , Nachweis in besonderen Fällen, betrifft
Einzelfälle, in welchen eine uneingeschränkte
Anwendung der Vorschriften der §§ 27 bis 29 (also
betreffend Nachweisbücher, Einrichtung und Führung
der Nachweisbücher, Aufbewahrungspflichten) nicht möglich
ist.
Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abfallverhältnisse
im Haushalt des Klägers, wäre die Anwendung der genannten
Vorschriften, gar nicht möglich.
Wenn überhaupt könnte er seine minimale Eigenverwertung,
also die Kompostierung biologisch abbaubaren und die Verwertung
mineralischen Materials, nachweisen.
Vielleicht kommt der Beklagte darüber hinaus noch auf die Idee,
sich das Nichts als das Resultat einer Abfallvermeidung nachweisen
zu lassen.
Dann aber hätte der Kläger laut § 30, begriffe man
ihn denn als den "Nachweispflichtigen, die Nachweise in
einer von der zuständigen Behörde bestimmten Weise
zu verwenden. Der Nachweispflichtige muss der Anordnung nachkommen."
Die zuständige Behörde wäre in diesem Fall der beklagte
Landkreis.
Damit der Kläger, würde man ihn als den in diesem Zusammenhang
Nachweispflichtigen begreifen, die Nachweise entsprechend der bestimmten
Weise verwenden können, und hier können nur die im Anhang
I der NachwV enthaltenen Formblätter gemeint sein, muss er
diese Formblätter erst einmal haben.
Erhalten könnte er sie nur von der zuständigen Behörde.
§ 30 beinhaltet also gleich zweimal, was bezüglich eines
eventuellen Nachweises auch als logisch erscheint, nämlich,
dass die Behörde aktiv werden muss. Dies widerspricht aber
direkt der bräsigen Passivität des Beklagten dem Kläger
gegenüber und den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts
dazu.
III)
b) Punkt 2:
Schließlich sei aber noch einmal zurückgekommen auf §
1 Abs. 2, nach welchem die ganze Nachweisverordnung für private
Haushalte gar nicht gelten soll.
In der
"Begründung der Bundesregierung für die Verordnung
zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen" -
II. Besonderer Teil - Zu Artikel 1 (Änderung der Nachweisverordnung)
- 1. Zu § 1 a) Absatz 2, steht:
"Die vorgesehene Neufassung des § 1 Abs. 2 schließt
ausdrücklich die Anwendung der Verordnung auf private Haushaltungen
nicht nur als Abfallerzeuger, sondern nunmehr auch als Abfallentsorger
aus. Damit soll klargestellt werden, dass private Haushaltungen
auch dann nicht nachweispflichtig sind, falls sie Abfälle verwerten,
z.B. durch Anschüttung einer Hauseinfahrt mit verwertbarem
Bauschutt."
Hieraus
geht, neben den oben schon gemachten Schlussfolgerungen bezüglich
der in der NachwV enthaltenen Analogie von den Verhältnissen
von nicht-privaten und privaten Abfallerzeugern, eindeutig hervor,
was für den Kläger in der Nachweisfrage zu gelten hat.
Die eine seiner beiden Eigenverwertungsfraktionen, die Verwertung
mineralischen Materials als Baustoffersatz, wird sogar als Beispiel
direkt erwähnt, die andere, die Kompostierung aller biologisch
abbaubaren Stoffe, welche absolut frei von irgendwelchen Schadstoffen
sind, ist im Selbstverständnis dieser Begründung zweifellos
beinhaltet.
Wie verhält
sich Dieses aber mit der Forderung eines Nachweises in der Abfallsatzung
des Beklagten?
Ja wie ist dies mit dem o. g. Einschub in der Satzung der Stadt
Speyer zu vereinbaren, gegen welche der Kläger zwar nicht prozessiert,
die aber mit der Satzung des Landkreises Bad Kreuznach hier identisch
ist, den einzigen Hinweis auf die Existenz einer Nachweisregelung
liefert und offensichtlich auch dort hinein gehört?
Drei Erklärungen
sind möglich:
--- Erste
Erklärung: Der Satz 2 in § 8 der AbfS des Beklagten ist
gesetzeswidrig.
Dafür spricht § 1 Abs. 2 NachwV, ergänzt durch die
oben stehende Begründungsäußerung der Bundesregierung
bezüglich des Ausschlusses der Nachweispflicht im Falle der
Eigenverwertungstätigkeit privater Haushalte.
--- Zweite
Erklärung: In Satz 1 des § 8 der AbfS muss das Wort "Abfallverwertung"
durch das Wort "Abfallbeseitigung" ersetzt werden. Dies
würde sich dann mit entsprechenden Getrenntbehandlungen dieser
Begriffe im KrW-/AbfG, hauptsächlich §§ 13 und 14
decken.
--- Dritte
Erklärung: Der § 8 bezieht sich auf die gewerblichen Abfallerzeuger,
nicht aber auf die privaten Haushalte. Dafür spricht, dass
dann die NachwV anwendbar wäre.
Aus allen
drei Fällen ergibt sich, dass ein Nachweis im Falle des
Klägers völlig zu Unrecht verlangt wird, für
diese Forderung des Verwaltungsgerichts also keinerlei Rechtsgrundlage
besteht.
III)
c)
Im Urteil des Verwaltungsgerichts wird an mehreren Stellen auf ein
Urteil des bayrischen VGHs vom 13. Mai 2004 verwiesen. Hieraus soll
abgeleitet werden, dass den Kläger "auf Grund der in
§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG enthaltenen Definition von Beseitigungsabfall
als nicht verwerteter Abfall" hinsichtlich der Verwertung,
die Beweis- und die Nachweislast trifft. Wie dies aber zusammenhängen
soll, ist unverständlich.
Im genannten § 3 heißt es lediglich
"-Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet
werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle
zur Beseitigung"- Mit keiner Silbe, auch nicht in Form
eines eventuell zwischen den Worten mitschwingenden Sinns ist hier
von einer Beweislastverteilung die Rede.
Im genannten Urteil des Bayrischen VGHs vom 13. Mai 2004 wurde folgender
Fall verhandelt:
Die Klägerin war eine Drogeriekette und betreibt neben mehrerer
Filialen in Hamburg auch zwei Drogeriefilialen in Schwabach, also
im Zuständigkeitsbereich des in diesem Fall beklagten Landkreises.
Bei dem hier verhandelten Müll handelte es sich um gewerbliche
Siedlungsabfälle. Neben dem verwertungsfähigen Abfall
fielen auch, gutachterlich festgestellt, mindestens 4 % Restmüll
in den Filialen der Klägerin an, was diese auch gar nicht bestritt.
Dieser Beseitigungsabfall wurde regelmäßig von einem
durch die Klägerin beauftragten Entsorgungsfachbetrieb neben
den Wertstoffabfällen abgeholt.
Hierbei handelte es sich nach den Angaben des von der Klägerin
als Subunternehmer eingeschalteten Entsorger, im Jahre 2003 bis
einschließlich September, also innerhalb von 9 Monaten, um
eine Mengenrelation von 51,21 t von einer Gesamtmenge der
angefallenen Abfälle von 2.173,88 t. Alle Abfälle würden
über Sortieranlagen eines dritten Betriebs einer stofflichen
Verwertung zugeführt und der nicht verwertbare Rest im Müllheizkraftwerk
Würzburg verbrannt, welches außerhalb des Zuständigkeitsbereichs
des Beklagten liegt. Die Klägerin argumentierte, dass ihr Restmüll
einer thermischen Verwertung zugeführt werde, die laut Gesetz
einer Beseitigung vorzuziehen sei.
Was die Nachweispflicht bezüglich der tatsächlichen und
vollständigen Verwertung der 51.21 Tonnen Beseitigungsabfälle
der Klägerin anging, blieb unklar, ob der Hauptzweck der Behandlung
ihres Abfallgemisches in einer Verwertung der Abfälle gelegen
hat oder vorrangig in einer Beseitigung des Schadstoffpotentials
bzw. in einer Behandlung. Beides ist rechtlich gesehen ein entscheidender
Unterschied, weil letzteres nicht als thermisches Recycling im Sinne
des KrW-/AbfG angesehen werden kann. Ebenso hat sich auch die EU-Kommission
in ihrer Mitteilung "Eine thematische Strategie für
Abfallvermeidung und -recycling" von 2003 geäußert.
- Siehe hier auch EU-Abfallrahmenrichtlinie-.
Die Tatsache, dass der Restmüll der Klägerin über
einen Entsorger, ab dort vermischt mit Abfällen anderer Firmen,
an einen Sortieranlagenbetreiber und schließlich an ein Müllheizkraftwerk
ging, legte die Vermutung nahe, dass nicht geklärt werden kann,
was wirklich mit den besagten gut 50 t Restabfällen geschieht.
Die vorgelegten Unterlagen der Klägerin konnten dazu auch keine
Aufklärung liefern, was in diesem Fall durchaus eingesehen
werden kann, wenn der zur Debatte stehende Abfall der Klägerin
lange vor der Verwertung mit dem Müll anderer Firmen vermischt
wird.
In Anbetracht der Dimensionen der unbestritten im beschriebenen
Fall vorliegenden Beseitigungsabfälle und der unüberschaubaren
Wege derselben, hat der VGH dann auch entschieden: Zwar trägt
im Anfechtungsrechtsstreit grundsätzlich die Behörde die
Beweislast für die Tatsachen, die nach der zugrundeliegenden
Norm Voraussetzung für die durch den Verwaltungsakt angeordnete
belastende Rechtsfolge sind (Darwin in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, RdNr. 106 zu § 108 VwGO m.w.N.). Vorrangig gegenüber
dieser nur subsidiär anwendbaren Grundregel seien aber
beweislastrechtliche Sonderregeln, wie widerlegliche gesetzliche
Vermutungen, dass also derjenige, der sich auf die Verwertung
von Abfällen beruft, dies (im Sinne der zumindest materiellen
Beweislast) zu beweisen hat. Es müssten also Tatsachen
vorliegen, die die Möglichkeit ausschließen, dass die
normative Vermutung, auch im Betrieb der Klägerin falle Abfall
zur Beseitigung an, zutreffen könnte. Mit der Tatsache,
dass in den Betrieben der Klägerin unstreitig Restmüll
anfalle und auch offen blieb, dass diese nach unerforschbarer Vermischung
eventuell gar nicht im genannten Müllheizkraftwerk verbrannt,
sondern der nicht verwertbare Rest "vermutlich" in
der Gegend von Zeitz deponiert werde, fände schließlich
die in § 7 Satz 4 GewAbfV zugrunde liegende normative Vermutung
ihre Bestätigung.
Angesichts des tatsächlichen Inhalts des als Argument gegen
den Kläger hier angeführten Urteils stellt sich die berechtigte
Frage, wo hier ein analoger Zusammenhang zu finden sein sollte.
Zunächst handelte es sich bei den im VGH-Urteil betreffenden
Abfällen um gewerbliche Abfälle und nicht, wie im Falle
des Klägers, um Abfälle aus dem privaten Haushalt.
Es fielen unstreitig, - und hier ist dieses Wort einmal zutreffend
in seiner wahren Aussage verwand worden, - Restabfälle, also
überlassungspflichtige Abfälle an, die im Haushalt des
Klägers völlig fehlen.
Diese Restabfälle lagen in einer Größenordnung von
über 50 Tonnen, bzw. 50.000.000 Gramm in 9 Monaten, ebenfalls
unstreitig, vor, gegenüber der Menge im vorliegenden Fall des
Klägers von 0 Gramm in über 6 Jahren, also in mehr als
70 Monaten.
Die Drogeriekette besaß so gut wie keinen Einfluss auf das
Zustandekommen ihres Abfalls, waren hier neben zahlreichen Angestellten
auch Kunden und Lieferanten maßgeblich beteiligt.
Der Kläger und seine Familie hat demgegenüber die volle
Kontrolle über seinen Konsum und demzufolge auch über
das Abfallaufkommen auf seinem Grundstück. Was Müll von
außen angeht, so hat er in seinem Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzept
alle nötigen Beschreibungen gegeben, dass von dieser Seite
ebenfalls nichts zu erwarten ist.
Die Drogeriekette meint, durch Zuführung ihres Restmülls
letztendlich in die thermische Verwertung von der Überlassungspflicht
frei zu kommen.
Der Kläger besitzt überhaupt keinen solchen Abfall, um
überhaupt in die Überlassungspflicht hineinzukommen.
Die Drogeriekette betreibt keinerlei Eigenverwertung. Der Kläger
betreibt, über die Nutzung ganz normaler Verwertungswege hinaus,
die Eigenverwertung von mineralischen Abfällen und die von
biologisch abbaubaren Abfällen.
Die Drogeriekette nimmt über die Allen offen stehenden Verwertungswege
hinaus, die Dienste eines Dritten, eines privaten Entsorgers in
Anspruch.
Der Kläger nimmt keinerlei dritte Verwertungsdienste in Anspruch.
Die Nutzung der völlig üblichen Verwertungsangebote aus
gemeinnütziger und gewerblicher Sammlung deckt über die
Eigenverwertung hinaus, alle bei ihm zustande kommenden Abfallfraktionen
ab.
Die Drogeriekette hat dem Gericht im Vorfeld zwei Gutachten vorgelegt.
Der Kläger sieht erstens nach wie vor nicht ein, warum er einen
Nachweis über ganz normale Verwertungsmethoden erbringen soll,
andere Haushalte, die solche ebenfalls nutzen aber nicht. Zweitens
ist es ihm ein Rätsel, wie in seinem Fall der durch Vermeidung
gar nicht existierende Abfall nachgewiesen werden soll.
Im Falle der Drogeriekette bemerkte der VGH, dass, der sich auf
die Verwertung von Abfällen beruft, dies (im Sinne der
zumindest materiellen Beweislast) zu beweisen hat.
Im Falle des Klägers gibt das angeführte Urteil keinerlei
Hinweise, ob auch bezüglich einer Vermeidung die Beweislast
ähnlich gelagert ist, und das, was der Kläger als Eigenverwertung
betreibt ist ganz und gar nichts Ungewöhnliches.
IV.)
Zur Argumentationsweise des VG und des Beklagten
IV.) a)
Zur Verdeutlichung der unter diesem Kapitel IV erklärten Berufungsgründe
sei auf die Anlage zu dieser Begründungsschrift verwiesen.
Sie stellt eine Ausgabe des Verwaltungsgerichtsurteils dar, in welche
an entsprechender Stelle der zugehörige Einwand eingefügt
ist, zum besseren Überblick durchnumeriert und fett gedruckt.
Nachfolgend
sollen die sich dort findenden Einwände in Gruppen zusammengefasst
genannt werden. Die spezifische Erläuterung findet sich dann
in der Anlage:
1.
--- Sachverhalte, die schon im letzten Prozess jeder objektiven
Tatsache entbehrten und weshalb ja gerade dieser neue Prozess geführt
werden muss, werden vom Gericht in diesem Verfahren einfach als
wahr zu Grunde gelegt. Damals war die urteilende Kammer dieselbe,
wie im aktuellen Verfahren. Man zitiert sich also selbst, nimmt
den eigenen Irrtum zum Anlass für einen Neuen.
Es steht zu vermuten, dass man seine früheren Ausführungen
und Verkennungen der Realität, unabhängig vom Wahrheitsgehalt,
nicht gerne revidieren will.
Insofern ist eine gewisse Befangenheitsvermutung nicht abzustreiten.
Siehe Anlage Bemerkung Nr. 1, 3, 14, 18 oder 53
2.
--- Die Bestimmungen des höherrangigen Bundesgesetzes KrW-/AbfG
werden den Landesgesetzen und kommunalen Satzungen hintan gestellt.
Siehe hierzu ausführlich Kapitel II. und Siehe Anlage Nr. 2,
8, 11, 12 oder 54
3.
--- Das Gericht verwendet Wörter mit eindeutig suggestivem
Charakter, entweder für sich genommen oder im Satzzusammenhang.
Es manipuliert damit verfahrenswichtige Tatsachen und Aspekte zum
Nachteil des Klägers.
--- Argumente des Klägers werden in bagatellisierter Form wiedergegeben,
indem der Gesetzesbezug weggelassen wird.
--- Äußerungen des Klägers bekommen einen defensiven
Beigeschmack indem sie mit dem Wort "einräumen" wiedergegeben
sind,
--- umfangreiche Darstellungen im Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept
werden mit dem Wort "erschöpft sich" abgetan (Suggestion:
sich erschöpfen, auch: vollständig verbrauchen, aufbrauchen,
ermatten, völlig ermüden, - Duden) und bagatellisiert,
--- dem Kläger wird "zwar zugestanden", also von
Seiten des Gerichts eigenlobtechnisch wohlwollend und am Rande registriert,
--- sein perfektes Abfallmanagement und seine umfangreichen Darlegungen
dazu werden wiedergegeben mit: "er versucht" es (Suggestion:
- aber schafft es nicht so recht),
--- man unterstellt ihm, dass Abfall "umdeklariert" werden
könnte (Suggestion: heimtückisch, betrügerisch)
--- sein vorbildliches Handeln wird als "Bemühen"
verniedlicht und herabgewürdigt.
Siehe Anlage Nr. 4, 15, 16, 27, 34, 35, 36, 39 oder 58
4. --- Dem Kläger wird unterstellt, neben allgemein
üblichen Arten der Verwertung, also der Nutzung von Diensten
gewerblicher und gemeinnütziger Sammler, irgendwelche fragliche
Drittverwerterdienste in Anspruch zu nehmen. Diese Unterstellung
wird so geschickt, oft beiläufig, in entsprechende Argumentierungen
eingebaut, als wäre sie Fakt.
Siehe Anlage Nr. 5, 7, 9, 20, 21, 22, 37, 45, 48, 49, 50, 51
oder 52
5.
--- Dem Kläger wird der Anfall von Restmüll auf dem Grundstück
unterstellt, etwa um so das Vorhandensein der Restmülltonne
zu rechtfertigen. ( Suggestion: der Kläger lügt!)
--- Restmüll von außen, obwohl noch nie vorgekommen,
wird einfach als alltägliche Möglichkeit unterstellt (Siehe
hierzu auch ausführliche Darlegungen im Abfallvermeidungs-
und verwertungskonzept des Klägers).
--- Jeglicher Abfall auf dem Grundstück wird als "potentieller
Beseitigungsabfall" bezeichnet, oder verschiedene Abfallarten
werden vermischt genannt und ein unzutreffender Eindruck erweckt.
Grober Rundumschlag! Rückschritt in die Zeit vor Verabschiedung
des KrW-/AbfG.
Siehe Anlage Nr. 13, 16, 17, 18, 40, 42, 46, 47 oder 61
--- Seine alltägliche Eigenverwertung wird als Hexenwerk hochgespielt
und suggeriert, dass seine Eigenverwertung die menschliche Gesundheit
gefährden und die Umwelt schädigen könnte.
--- Seine Verhältnisse werden schlichtweg mit denen eines Durchschnittshaushalts
gleichgesetzt und so beurteilt. Siehe Anlage Nr. 24, 25 oder
33
Bewusst verschwommene Darstellung des Abfallmanagements beim Kläger.
6.
--- Es werden für den Sachgegenstand irrelevante Quellen zitiert,
um so das Vorhandensein von Argumenten gegen den Kläger vorzutäuschen.
Siehe hier ausführlich auch Kapitel III c.
Siehe Anlage Nr. 12, 22, 24, 32, 43, 44,
7.
--- Dem Kläger wird die Klärung der Nachweisfrage
zu 100% auferlegt. Er soll selbst sehen wie Inhalt, Form und Umfang
auszusehen haben. Jegliche näheren Angaben werden vorenthalten.
Das Gericht hält sich so die Möglichkeit offen, alles
was der Kläger vorbringen sollte, als ungenügend abzulehnen
zu können.
Das Gericht spielt sich als Gesetzgeber auf, da es keine gesetzliche
Regelung bezüglich eines Nachweises durch einen privaten Haushalt
vorlegen kann. Siehe hierzu ausführlich Kapitel III. Siehe
Anlage Nr. 19, 23, 26, 30, 38,
Es fordert vom Kläger Nachweise, wo von keinem anderen Haushalt
solche verlangt werden. Es fordert Nachweise für Lappalien,
für Verwertungen, die völlig unschädlich und alltäglich
sind. Siehe Anlage Nr. 31,37,62,51,52
Veranlasst vom angeführten Urteil des bayrischen VGH (Siehe
ausführlich Kapitel III.c ), wo Gutachten über große
Abfallmengen erstellt worden waren, will das Verwaltungsgericht
das bisschen Kompost, den mineralischer Wertstoff und das faktische
NICHTS auf dem Grundstück des Klägers nun auch begutachtet
sehen.
Dabei ist zu vermuten, dass das Gericht bezüglich eines Gutachtens
nicht das gleiche meint wie der Kläger, der ja schon des Öfteren
ein Sachverständigengutachten vorgeschlagen hat. Er meinte
darüber endgültig klären zu können, dass die
Dinge, die er seit Jahren erfolgreich selbst verwertet auch verwertbar
sind. Ähnlich wie bei der Nachweisfrage wird hier vom Gericht
voraussichtlich auch keine Auskunft über Umfang und Inhalt
eines solchen Gutachtens und die erforderliche Befähigung des
Gutachters zu bekommen sein.
Das Gericht verschafft sich mit dieser Eröffnung eines neuen
bodenlosen und nicht erfüllbaren schwarzen Lochs selbst eine
weitere Möglichkeit, mangels Argumenten die Sache zu verschleppen.
Das Verwaltungsgerichtsurteil enthält ein eindeutiges Indiz
dafür, dass das Gericht mit einem Nachweis nie zufrieden sein
würde und Nachweis auf Nachweis folgen müsste. In Zusammenhang
mit den Zigarettenkippen, für deren vollständige Verrottbarkeit
der Kläger bereits ein Gutachten vorgelegt hat, muss das Gericht
trotzdem bemerken, dass die Schadstofffreiheit dieser Verrottung
nicht nachgewiesen sei. Es verkennt, dass der Kläger keinerlei
schadstoffhaltige Substanzen besitzt und kompostiert. Woher sollen
diese "freigesetzt" werden? Glaubt es, der Kläger
würde mit schadstoffhaltigem Kompost sein eigenes Gemüse
düngen wollen?
8.
--- Besonders offensichtlich stellt sich die bevorzugte Schonung
eklatanter Versäumnisse des beklagten Landkreises Bad Kreuznach
durch das Verwaltungsgericht dar.
Man wird den Eindruck einer "stillschweigenden Verbündung",
gegen den Kläger nicht los, wie es ein Leser der Publikationen
des Klägers jüngst genannt hat.
Mit keiner Silbe wird das Fehlen gebührentechnischer Anreize
zur Müllvermeidung kritisiert, sondern bewusst abgesegnet,
das Getrenntsammelgebot, weil unter der Abfallbewirtschaftung des
Beklagten mangelhaft umgesetzt, vom Kläger aber strikt befolgt,
unter den Tisch fallen gelassen.
Es wird der Eindruck erweckt, als gäbe es die Möglichkeit
einer Behälterreduzierung für den Haushalt des Klägers,
obwohl dies in der Satzung des Beklagten nicht vorgesehen ist.
Dem Kläger wird sogar angelastet, dass er diese Unmöglichkeit
nicht beantragt hat. Das Gericht verschweigt hier bewusst, dass
es den Kläger hier zu einem aussichtslosen Klagebegehren anregt,
welches er auf jeden Fall verlieren muss. Siehe Anlage Nr. 7,
10, 56, 57, 59 oder 60
Das Gericht eröffnet dem beklagten Landkreis in der Nachweisfrage
alle Möglichkeiten. Es bestätigt diesem, auf Nachweise
des Klägers warten zu dürfen, um dann nach Belieben weitere
Nachweise zu verlangen.
Es segnet so de facto eine rechtlich nicht haltbare Willkürherrschaft
des Landkreises über den Rechtsanspruch des Klägers ab.
Siehe Anlage Nr. 52
IV.) b)
Bezüglich des Vorwurfs der systematischen Verschleppungstaktik
des Beklagten sei an dieser Stelle noch einmal eine wichtige Tatsache
erwähnt, auf die der Kläger schon mehrfach hingewiesen
hat, deren Beachtung bisher aber beharrlich unterlassen wurde.
Wie dem
Gericht bekannt ist, hat der Kläger seinen ersten Prozess,
gegen den Abfallgebührenbescheid von 1999 unter anderen Vorzeichen
geführt. Damals hatte sein Haushalt noch eine geringe Menge
Restmüll, etwa 40 Liter im ganzen Jahr, die über einen
offiziellen Restmüllsack der Kreisverwaltung entsorgt wurde.
Ab dem Jahr 2000 fiel dann gar kein Restmüll auf dem Grundstück
mehr an. Entsprechendes teilte er auch im Widerspruch dem Beklagten
damals mit.
Dieser ignorierte allerdings diesen Widerspruch, obwohl Eingang
erwiesen, wie auch die Widersprüche der Jahre 2001 und 2002.
Erst der Widerspruch für das Jahr 2003 wurde dann an den Kreisrechtsausschuss
weitergeleitet, eine Anhörung anberaumt und ein Widerspruchsbescheid
zugeschickt.
Somit hat der Beklagte dem Kläger über 3 Jahre hinweg
die Klagemöglichkeit verwehrt und so eine Entscheidungsmöglichkeit
verzögert.
V.)
Zum Angebot des Verwaltungsgerichts, wie zur Einzigartigkeit des
Falls
V.)
a)
In der Urteilsschrift hat das Verwaltungsgericht dem Kläger
indirekt einen Vorschlag gemacht.
Für die Behandlung in den zukünftig auch vom Kläger
zu erwartenden Klagen stellte man ihm ein Entgegenkommen von Seiten
der Verwaltung und des Gerichts dahingehend in Aussicht, dass ein
eventueller Antrag auf Reduzierung der Behälterkapazität,
welche sich auch in reduzierten Gebühren bemerkbar machen soll,
in Aussicht: "Sofern der Kläger einen Antrag auf eine
kleinere Abfalltonne stellt und geeignete Nachweise dafür erbringt,
dass er an sich zu beseitigenden Abfall vermeidet bzw. ordnungsgemäß
und schadlos verwertet, spricht vieles dafür, dass seinem Antrag
zu entsprechen sein wird."
Gleichzeitig ergeht hier auch die Mahnung an den Beklagten, im Falle
eines derartigen Antrags des Klägers, dürften "die
Anforderungen an die Nachweise nicht überspannt werden. Es
genügt, wenn der Beklagte im Stande ist, die behaupteten Vermeidungs-
und Verwertungsmethoden zu verifizieren."
Hieraus
ergeben sich wieder eine Reihe von Fragen:
Bislang ist eine reduzierte Behälterkapazität in der Abfallgebührensatzung
des Beklagten nicht vorgesehen.
Als Mindestbehältergröße ist laut AbfS § 13
Abs.2 für den Haushalt des Klägers (5 Personen) ein Volumen
von 50 Liter pro Woche für Restmüll vorgeschrieben. Es
sind lediglich Anträge zur Erweiterung der Behältergröße
vorgesehen, nicht aber für die Reduzierung.
Insofern besteht für den Kläger keinerlei Grund, sich
darauf einzulassen.
Er glaubt, nach all den Jahren der erwiesenen Unmöglichkeit
zu vernünftiger Kommunikation mit dem Beklagten, nicht, dass
dieser plötzlich die Forderung der höchsten Gesetze nach
Abfallvermeidung auch umsetzt.
Bisher fühlte sich der Landkreis alles andere als angesprochen
von übergeordneten, eindeutigen Willensäußerungen
dazu, etwa:
--- Agenda 21, Johannesburg 2002, Forderung nach weiteren Maßnahmen
im Hinblick auf folgendes Ziel: "Unter Beteiligung staatlicher
Behörden und aller Interessengruppen Abfall vermeiden beziehungsweise
das Abfallaufkommen minimieren und in möglichst großem
Umfang zur Wiederverwendung und Verwendung alternativer umweltschonender
Materialien schreiten, um die schädlichen Auswirkungen auf
die Umwelt so gering wie möglich zu halten und die Ressourceneffizienz
zu erhöhen...".
--- EU Kommission 2003: "Dazu ist anzumerken, dass die gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften nur das Gerüst für die Maßnahmen
im Bereich der Abfallbewirtschaftung darstellen. Sie erfordern notwendigerweise
zusätzliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der
lokalen Behörden."
Der Beklagte
kümmerte sich bislang nicht im geringsten um die gebührentechnische
Umsetzung und Gestaltung der Forderung des § 4, Satz 2 KrW-/AbfG
nach Vermeidung von Abfällen durch "ein auf den Erwerb
abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten."
Vielmehr straft er die reinste Umsetzung der Gesetzesforderungen
im Haushalt des Klägers mit Verachtung.
Noch weiter
entfernt ist der Beklagte von der Umsetzung einer "Verursacherbezogenen
Abfallgebührenerhebung (Pay-As-You-Throw", -PAYT-Systeme)
(EU-Kommission 2003, Kapitel 5.3.4), als wichtigste Optionen im
kommunalen Bereich "zur Förderung der getrennten Sammlung
und, in begrenztem Maße, der quantitativen Abfallvermeidung."
"PAYT-Systeme geben den Bürgern einen wirtschaftlichen
Anreiz, die Menge der "Rest"-Abfälle, die sie wegwerfen,
zu verringern..."
Der Kläger
glaubt nicht, mit dem Beklagten hier eine Einigung erzielen zu können.
Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass hier abermals ein zäher
Rechtsstreit vorprogrammiert sein würde.
V.) b)
Im Übrigen würde die Annahme des oben beschriebenen Vorschlags
das Hauptproblem gar nicht lösen.
Der Beklagte hat in Anbetracht des völligen Fehlens von Restmüll
auf dem Grundstück des Klägers genauso wenig das Recht,
beispielsweise 150 Euro oder 100 Euro zu verlangen, wie gegenwärtig
die 180 Euro.
Dem Beklagten,
wie auch dem Verwaltungsgericht, scheint immer noch nicht klar zu
sein, um was es in diesem Fall eigentlich geht.
Der Wunsch des Klägers, für keinerlei Inanspruchnahme
von Diensten des Beklagten, auch keine Gebühren zahlen zu wollen,
ist ja nur ein Teil seiner Motivation.
V.)
b) Punkt 1:
Nie zuvor hat es innerhalb eines privaten Haushalts jemanden gegeben,
der sich so intensiv mit der gesamten Abfallproblematik auseinander
gesetzt hat.
Über die Gebührengerechtigkeit hinaus hat der Kläger
auf seiner Website zum Thema Müll auch auf die übergeordneten
Aspekte verwiesen, die mit dem Abfall, wie er von uns allen erzeugt
wird, noch zu tun haben. Vor allem greift er das Problem des "ökologischen
Rucksacks" auf, welches in deutlicher Form von der EU-Kommission
in deren richtungsweisendem Papier "Eine thematische Strategie
für Abfallvermeidung und -recycling" thematisiert
wurde.
Dort heißt es im Kapitel 2.3 unter Anderem: "Das Wuppertal-Institut
hat berechnet, dass der "ökologische Rucksack" (die
bei der Herstellung von Gegenständen des Alltags erzeugte Abfallmenge)
1,5 kg für eine Zahnbürste, 75 kg für ein Mobiltelefon
und 1 500 kg für einen PC beträgt. Es ist also möglich,
die Verwendung beträchtlicher Mengen natürlicher Ressourcen
und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden,
indem diese Erzeugnisse im Abfallstadium wiederverwendet oder stofflich
verwertet und indem sie ökologisch sinnvoller konzipiert werden.
Allein in bezug auf Treibhausgasemissionen spart das Recycling einer
Tonne Papier 900 kg CO2-Äquvalent gegenüber der Herstellung
von neuem Papier. Die entsprechende Zahl für Polyethylenterephthalat
(PET) (eine Kunststoffart) beträgt 1 800 kg, für Aluminium
9 100 kg."
V.) b) Punkt 2:
Folgende Frage sei in den Raum gestellt:
Wie sollen denn die mittlerweile umfangreichen Erkenntnisse auf
allen Ebenen, zur tatsächlichen Gefahr für die Lebensgrundlagen
von uns Menschen, welche aus der Verursachung von Abfall erwachsen,
überhaupt in die deutsche Rechtsprechung einfließen.
Unbestritten
ist, dass die tatsächliche und vollständige Befreiung
von Abfallentsorgungsgebühren in den Gesetzen theoretisch vorgesehen
ist ( KrW/AbfG und AbfGS, siehe Kapitel II.c)). Im Falle des Klägers
müsste diese, vorausgesetzt, es kommt tatsächlich einmal
zu einer objektiven Betrachtung seiner Argumente, auch gewährt
werden.
Bislang
wird diese Entscheidung lediglich noch mit Formalien, überraschender
Eröffnung von Nebenstreitplätzen und ständig neuer
Aufstellung hinterhältiger Hürden verhindert. Offenbar
spekuliert man auf kommende Ermüdungserscheinungen und die
finanzielle Ausblutung des Klägers, darauf, dass ein Spiel
auf Zeit irgendwann Erfolg zeigt.
Dagegen stellt der Kläger die Veröffentlichung seines
Prozessverlaufs im Internet, wo jeder nachlesen kann, wie die Argumentationen
beider Seiten aussehen.
Wird der Fall nicht bald wirklich objektiv behandelt, steht mit
dem Fall des Klägers in gewissem Maße die Glaubwürdigkeit
der deutschen Verwaltungsjustiz zur Debatte.
Bislang
existiert von dem möglichen Bogen bezüglich der Rechtsprechung
bei Abfallentsorgungsgebühren nur das eine Ende, nämlich
die Pflicht zur vollen Bezahlung dieser Gebühren.
Solange nicht auch das andere Ende, der Fall einer vollständigen
Befreiung, dokumentiert worden ist, bleiben alle hochmoralisch formulierten
Abfallziele bloße Fassade, lediglich Lippenbekenntnisse ohne
die Bereitschaft, auch Taten folgen zu lassen.
Bei Absichtserklärungen im Abfallbereich sind die bundesdeutschen
Gesetze und die kommunalen Satzungen der letztlich ausführenden
zuständigen Behörden äußerst fortschrittlich.
In der praktischen Umsetzung dessen bewegen wir uns dagegen leider
noch in einer überholten Zeit.
Wenn nicht der Fall des Klägers wie geschaffen ist, an das
noch leere Ende des Rechtsprechungsbogens gefügt zu werden,
welcher dann?
Er betreibt die umfangreichste Abfallvermeidung. Er verwertet darüber
hinaus alles andere zu 100 %. Er nutzt, wie gesagt, nur ganz normale
Verwertungswege, die keines Nachweises bedürfen. Er sammelt
Kunststoffe penibelst in reiner Form, und dies macht ihm auch noch
Spaß. Er verwertet selbst und auf dem Grundstück alle
mineralischen und biologisch abbaubaren Stoffe, woraus keinerlei
Gefahren und Bedenken erwachsen können.
Er gibt seine Erfahrungen und Forschungsergebnisse an die Öffentlichkeit
weiter, um so etwas zu Fortschritten bei der Abfallproblematik beizusteuern.
Er veröffentlicht Möglichkeiten zu besserer Abfallbewirtschaftung,
ohne dass er im Rahmen dieser Klage dazu verpflichtet ist.
Er trägt aktiv zur Bewahrung der Lebensgrundlagen für
nachfolgende Generationen bei, wozu nicht nur seine eigenen Kinder
zu rechnen sind, sondern auch die Kinder der Menschen, die bei Verwaltung
und Gericht arbeiten.
Sein ganzes Tun, ja sein ganzes Leben ist ein einziger großer
Nachweis seiner Glaubwürdigkeit, und wenn Institutionen lediglich
von ihrer eigenen, durchschnittlichen Sorgfalt auf die des Klägers
zu schließen im Stande sind, ist dies geradezu lächerlich.
V.)
b) Punkt 3:
Schlussbemerkung:
Es ist keinesfalls so, dass der Kläger die Problematik nicht
sähe, die aus der eventuellen Stattgebung seiner Klage erwachsen
könnte.
Wie diese aussieht, wurde in einer Stellungnahme der Landkreisvertreterin
im Anschluss an die mündliche Anhörung im vorangegangenen
Prozess gegenüber dem SWR-Hörfunk am 30. August 2004 deutlich:
Damals sagte sie wörtlich:
"Diese
Einzelfälle sind halt sehr schwierig, auch dahingehend, dass
man nicht nur Arbeit hat, sondern auch dahingehend, dass man natürlich
auch vermeiden muss, dass, sag ich mal, Dritte sich dranhängen,
die aber in dem Bereich gar nicht so vorbildlich, wie Herr Rheinländer,
ja, sich verhalten und dass man dadurch dann schon sehr viel Probleme
für den Landkreis haben könnte."
Abgesehen davon, dass diese Erwägungen in diesem Fall per Gesetz
absolut nicht entscheidungsrelevant sein dürfen, veranlasst
dies den Kläger seinerseits zu einem Hinweis an das Gericht:
Es ist keinesfalls so, dass hier durch Stattgebung der Klage ein
allgemeiner Präzedenzfall entstehen würde, an den sich
andere Haushalte so ohne weiteres "dranhängen" könnten,
um eine Gebührenbefreiung zu erstreiten.
Dem Gericht bleibt nach wie vor die Möglichkeit, im Zuge einer
Stattgebung die besonderen Bedingungen zu formulieren, die einerseits
hier unabstreitbar vorliegen, andererseits in einem zukünftigen
Verfahren erfüllt werden müssten.
Zudem
sollte unbedingt eine Mahnung des Gerichts an den Beklagten ergehen,
einerseits schleunigst die "verursacherbezogene Abfallgebührenerhebung"
(Pay-As-You-Throw -PAYT) als konkretes Modell in die eigene Satzung
einzuarbeiten, um auch andere gewissenhaft konsumierende und unterdurchschnittlich
Müll verursachende Bürger für ihr gesetzeskonforme
Verhalten zu belohnen, andererseits den nachgewiesenermaßen
bisher hohl geblieben Nachweisbegriff im § 8 AbfS in Übereinstimmung
mit den höheren Gesetzen mit entsprechenden Inhalten zu füllen.
Ein für den Kläger positives Urteil könnte schließlich
auch zu einem allgemeinen Überdenken der gegenwärtigen
Abfallpolitik führen und dem Gesetzgeber den dringenden Handlungsbedarf
in diesem Bereich verdeutlichen.
2.
Der Beschwerdeführer
legt gegen die Entscheidung des OVG Verfassungsbeschwerde
ein und rügt die Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches
Gehör und effektiven Rechtsschutz.
2.1.
Die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschuss des OVG ist fristgerecht erhoben. Der Rechtsweg
ist erschöpft. Der erkennende Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG befugt, die
Durchführung der Verfahrens der Gerichte trotz bundesrechtlicher
Regelung an den Grundrechten der Landesverfassung zu messen, soweit
diese den gleichen Inhalt wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes
haben (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 29, 89 [91 f.] m.w.N.). Die hier geltend
gemachten Ansprüche auf Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 6 Abs. 2 LV) und effektiven Rechtsschutz (Art. 124 LV) sind
inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz.
2.2.
Die Verfassungsbeschwerde
ist begründet. Der Beschwerdeführer hat aus Art. 124 LV
nicht nur eine allgemeine Rechtsschutzgarantie, sondern Anspruch
auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Für
den hier relevanten Rechtsbehelf bedeutet dies, ein Verbot das Beschreiten
des Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Die Anforderungen
an das Vorliegen von Zulassungsgründen dürfen nicht überspannt
werden (vgl. BVerfG, NVwZ 2000, 1163, und NVwZ 2001, 552). Die fehlerhafte
Anwendung prozessrechtlicher Bestimmungen stellt dann einen Verstoß
gegen Verfassungsrecht dar, wenn das Gericht bei Anwendung der Verfahrensvorschrift
die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts - hier des Anspruchs
auf effektiven Rechtsschutz - verkannt hat (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS
29, 89 [93 f.]).
Das OVG
ist vorliegend seiner Pflicht zur Gewährleistung einer möglichst
wirksamen gerichtlichen Kontrolle nicht nachgekommen. Eine Inzidentprüfung
der angegriffenen Satzungen ist ebenso verweigert worden, wie eine
ernsthafte sachverständige Prüfung des Müllvermeidungskonzeptes
des Beschwerdeführers.
2.2.1.
Der Beschwerdeführer
beantragte die Zulassung der Berufung deshalb, weil das Verwaltungsgericht
sein Begehren, vom Anschlusszwang befreit zu werden, unbeachtet
gelassen hat und ihm unterstellt, er könne Restmüll nicht
vermeiden. Er tritt dieser entscheidungserheblichen Unterstellung
konkret und unter Beweisantritt entgegen. Ob bei modernen Müllvermeidungsstrategien
tatsächlich noch objektiv unvermeidliche Restmüllmengen
- und gegebenenfalls in welcher Quantität - anfallen hätte
- gegebenenfalls durch Beweisaufnahme - näher aufgeklärt
werden müssen. Der Beschwerdeführer ist der tragenden
Begründung des Verwaltungsgerichts und der erheblichen "Tatsachenfeststellung"
mit schlüssigen Gegenargumenten und Beweisangeboten entgegengetreten.
Das OVG
hätte das Müllvermeidungskonzept des Beschwerdeführers
ernsthaft prüfen müssen. Es war gehindert das Gegenteil
des Vorbringens des Beschwerdeführers ungeprüft als wahr
zu unterstellen, mit dem Hinweis auf eine entsprechende Lebenserfahrung.
Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen Verstoß gegen
die Gesetze der Logik - eine petitio principii - handelt, was schon
für sich genommen die Argumentation als nicht tragfähig
darstellt, ist allgemein bekannt, dass sich das Konsum- und Müllvermeidungsverhalten
weiter Kreis der Bevölkerung in den letzten Jahrzehnten dramatisch
verändert hat. Die Mülltrennung ist zu einem allgemeinen,
von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung gewohnheitsmäßig
praktiziertem Verhalten geworden und die Restmüllmüllmengen
sind dramatisch zurückgegangen. Eine Vielzahl von Gebietskörperschaften
haben ihre Deponieplanungen entsprechend dramatisch reduziert. Es
wird hier davon ausgegangen, dass diese Tatsache gerichtsbekannt
ist. Vorsorglich wird aber die Erholung eines Sachverständigengutachtens
zur Entwicklung der entsorgungspflichtigen Restmüllmengen in
Rheinland-Pfalz seit 1980 beantragt.
Das OVG
hat nun unterstellt, dass diese Entwicklung ihr Optimum erreicht
hat und eine weitere Verbesserung nicht möglich ist. Es gibt
aber keinen Erfahrungssatz, der diese Annahme zu rechtfertigen geeignet
wäre. Eine nachvollziehbare dahingehende Feststellung auf der
Grundlage einer rechtsförmlichen gerichtlichen Tatsachenermittlung
hat das OVG nicht vorgenommen.
Es handelt
sich damit um eine haltlose Unterstellung zu lasten des Beschwerdeführers,
die auf einem Logikverstoßes und einer Fehlinterpretation
der einschlägigen Normen beruht. Die § 2 Abs. 1 und §
3 der AbfS gehen davon aus, dass einen weitere Steigerung der Müllvermeidung
tatsächlich möglich und rechtlich geboten ist. Diese sachliche
Einschätzung und den darauf beruhenden politischen Willen des
Satzungsgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren. Dann
aber hätte sich das streitbefangene Verhalten des Beschwerdeführers
als vorbildlich im Sinne des § 2 Abs. 1 der AbfS darstellen
müssen, mit der Folge, dass die Gerichte schon aus Rechtgründen
gehindert waren eine diffuse Lebenserfahrung über die eindeutige
gesetzliche Regelung zu stellen. Die Gerichte haben die Tragweite
des Problems nicht erkannt, sondern mit einer unbegründeten
Sachverhaltsunterstellung schlicht "kurzen Prozess" gemacht.
Durch
diese Forderung nach einer gründlichen Tatsachenklärung
benannte der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund des §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber auch des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
In der
Anhörungsrüge hat der Kläger ausgeführt:
Der Kläger
hat in 1. Instanz substantiiert und unter Beweisantritt behauptet,
dass auf seinem Grundstück kein beseitigungspflichtiger
Abfall anfällt, da eventuell anfallende Abfälle einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt
werden. Da das Gericht 1. Instanz nunmehr anerkannt hat, dass die
Vermutung des Anfalls von Beseitigungsabfällen widerleglich
ist und der Kläger die entscheidungserhebliche Tatsache, dass
auf seinem Grundstück wegen Abfallvermeidung und, soweit unvermeidlich,
vollständiger Verwertung, kein beseitigungspflichtiger Abfall
anfällt, durch Vorlage eines ausführlichen und schlüssigen
Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzepts konkretisiert und durch
Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat, war des
Verwaltungsgericht gehalten den bereits mit der Klagebegründung
vom 07.11.2005 angebotenen Beweis durch Sachverständigengutachten
zu erholen. Eines weiteren Beweisantrags in der mündlichen
Verhandlung bedurfte es nicht. Der Kläger hatte seiner materiellen
Beweislast genügt.
Das Gericht
hat trotzdem eine Beweisaufnahme verweigert und hierzu erst in der
angegriffenen Entscheidung ausgeführt:
Das
Gericht darf nur auf der Grundlage der klägerischen Behauptungen
eine solche Verwertung weder unterstellen, noch braucht es diesen
Gesichtspunkt von Amts wegen aufzuklären. Denn den Kläger
trifft insoweit auf Grund der in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG
enthaltenen Definition von Beseitigungsabfall als nicht verwerteter
Abfall die Nachweis- und die Beweislast hinsichtlich der Verwertung
(vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O.). Mit einer
Beweisaufnahme zu den behaupteten Verwertungsmöglichkeiten
würde das Gericht die gesetzliche Beweislastregel umkehren.
2. Seiner
Beweislast kann der Kläger nur vor Gericht genügen. Zuständiges
Gericht war das Verwaltungsgericht. Der Beweis ist nur durch Sachverständigengutachten
zu führen. Die gerichtliche Feststellung der vollständigen
ordnungsgemäßen Verwertung ist die logische Voraussetzung
für die entscheidungserhebliche Feststellung, dass kein beseitigungspflichtiger
Abfall anfällt. Es ist daher ein Verstoß gegen die Gesetze
der Logik, wenn das zuständige Gericht einerseits den Sachverständigenbeweis
fordert, seine Durchführung aber gleichzeitig verweigert mit
der Begründung hierdurch werde die gesetzliche Beweislastregel
umgekehrt. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Protokolls
diese widersprüchliche Position nicht zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht und damit dem Kläger, der nicht damit rechnen
konnte, dass das Gericht eine rechtlich derart abwegige und logisch
unvertretbare Auffassung vertreten würde, rechtliche Gehör
gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vorenthalten. Die Verfahrensweise
des Verwaltungsgerichts stellt, wie schon vorgetragen, auch einen
groben Verstoß gegen die durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte
Effektivität des Rechtsschutzes dar.
3. Der erkennende Senat hat nun verneint, dass die Verweigerung
der Beweisaufnahme einen Verfahrensfehler darstellte. Zur Begründung
hat er folgendes als den maßgeblichen Rechtstandpunkt des
Verwaltungsgerichts angesehen:
Das
angegriffene Urteil geht nämlich davon aus, dass auf dem Grundstück
des Klägers Abfall anfällt und dieses abfallrechtlich
nicht autark ist. Insbesondere bleibe ungeklärt, was mit Beseitigungsabfall
geschehe, wenn Besucher sich weigerten, diesen mitzunehmen.
Damit
hat der erkennende Senat zum einen eine Frage des entscheidungsrelevanten
Sachverhalts mit einer Rechtfrage verwechselt und zum anderen verkannt,
dass es sich bei diesem maßgeblichen Rechtstandpunkt
um eine Sachverhaltsunterstellung handelt, aus der, logisch zwangsläufig,
vornherein die Klageabweisung folgt. Es wird dabei die juristische
Schlussfolgerung die vom Gericht zu treffen ist umgekehrt, indem
das Ergebnis bereits vorausgesetzt wird. Dies stellt einen, die
Schussfolgerung als juristisch unbrauchbar qualifizierenden logischen
Fehler dar, der als petitio principii schon aus dem römischen
Recht bekannt ist. Der Kläger hat dies bereits, wenn auch nicht
in dieser Offenheit, unter Ziffer 2.1. des Antrags auf Zulassung
der Berufung vom 19.06.2006 vorgetragen.
Der erkennende
Senat hat mit seinem Rechtstandpunkt im Beschluss vom 19.07.2006
also den Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Denkgesetze
nicht geheilt, sondern perpetuiert. Da dem Kläger durch die
Nichtoffenlegung des maßgeblichen Rechtstandpunkt des Verwaltungsgerichts
seitens des Verwaltungsgerichts das rechtliche Gehör gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG vorenthalten wurde, verletzt auch der Beschluss
vom 19.07.2006 den Kläger in seinem Recht auf rechtliches Gehör
gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
Der Senat
sei abschließend daran erinnert, dass das von ihm anzuwendende
Gesetz, hier in der Gestalt des § 2 Abs. 1 der Abfallsatzung
des Landkreisen Bad Kreuznach, von den Erzeugern und Besitzen von
Abfällen vorrangig die Vermeidung derselben fordert
und § 13 Abs. 2 KrW-/AbfG eine gesetzliche Ausnahme
von der Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern statuiert.
Wenn die Rechtsprechung aber einen Rechtstandpunkt vertritt, der
die Erreichung des primären gesetzlichen Ziels als in der Praxis
unmöglich unterstellt, und den Nachweis des Vorliegens der
Ausnahmeregelung verweigert, so ist dies eine Rechtanwendung die
mit den vom Gesetzgeber der Justiz vorgegebenen Ziele
nicht vereinbar ist.
Das OVG
hat in der angegriffenen Entscheidung dem entgegengehalten, der
Kläger/Beschwerdeführer rüge eine unrichtige Rechtsanwendung.
Dies ist, wie sich aus dem vorstehenden ergibt ersichtlich falsch.
Der Kläger/Beschwerdeführer hat eine Tatsache behauptet
und unter Beweis gestellt. Diese Behauptung nimmt das VG ebenso
wenig zur Kenntnis wie das OVG. Beide unterstellen das Gegenteil
dieser Tatsachenbehauptung als wahr und behaupten dies sei Rechtsanwendung.
Eine solche Rechtsprechung erscheint willkürlich und verletzt
den Kläger/Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches
Gehör gemäß Art. 6 LV.
2.2.2.
Der Beschwerdeführer
hat im Antrag auf Berufungszulassung auch gerügt, dass der
Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall,
wenn der Streitfall die Entscheidung einer Rechts- oder Tatsachenfrage
erfordert, die noch nicht geklärt ist und an deren Klärung
ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse
besteht, wenn nicht die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete
Frage auf der Grundlage des Gesetzes und bereits vorliegender Rechtsprechung
ohne weiteres zu beantworten ist.
Vorliegend
enthält die Gebührensatzung des Landkreises keine Regelung,
nach der die Größe der Restmülltonne nach Personenzahlen
im Haushalt festgestellt werden kann. Diese Entscheidung behält
sich der Landkreis vor. In der Abfallsatzung wird unter § 13
geregelt, dass jede Person wöchentlich mindestens 10 Liter
Restmüll produziert. Bei 14-tägiger Lehrung ergibt sich
danach ein gemäß § 5 der Satzung zulässiges
Behältnis von 80 Litern. Dem Beschwerdeführer wird aber
zwangsweise ein Behältnis von 120 Litern zur Verfügung
gestellt. Diese Handhabung ist willkürlich wenn, wie hier,
substantiiert vorgetragen wird, dass kein Restmüll anfällt.
Mindestens hat die Behörde Kenntnis von der Tatsache, dass
der Haushalt des Beschwerdeführers keinen Restmüll in
die Restmülltonne einbringt. Wenn die Behörde dies als
Umgehung der Entsorgungspflicht ansehen wollte, und bei ihrer Haltung
ist dies zwingend, so hätte sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen den Beschwerdeführer einleiten müssen. Dies hat
der Landkreis aber aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen
unterlassen.
Dem Landkreis
ist auch vorzuhalten, dass der Entsorgungspflichtige gemäß
§ 2 Absatz 1 AbfS verpflichtet ist, Abfälle möglichst
zu vermeiden und der Landkreis gemäß § 3 AbfS die
Rechtspflicht hat, die Abfallvermeidung zu fördern. Dies wird
durch die Gebührensatzung des Landkreises, die keinerlei Flexibilität
im Hinblick auf die Größe der Abfallbehältnisse
aufweist, konterkariert. Die Ausgestaltung der Gebührenerhebung
widerspricht dem Zweck des § 3 der Abfallsatzung wenn sie,
wie hier, denjenigen der seiner Vermeidungspflicht gemäß
§ 2 Absatz 1 AbfS genügt genauso behandelt, wie denjenigen,
der diese Pflicht verletzt oder ihr mindestens in geringerem Maße
genügt und ist damit rechtswidrig, weil der Landkreis seiner
Förderungspflicht gemäß § 3 der Abfallsatzung
vorrangig dadurch zu genügen hat, dass er Müllvermeidung
durch niedrigere Gebühren für das Restmüllvolumen
und die Behältergebühren belohnt. In den verwaltungsgerichtlichen
Verfahren stand daher der Sinn und Zweck der Abfallsatzung und der
Gebührensatzung in Frage. Das OVG war auf Grund seiner Amtsermittlungspflicht
gehalten die Regelungen inzidenter auf ihre innere Widerspruchsfreiheit
und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Das Gericht
hatte dabei davon auszugehen, dass das Konsum- und Müllvermeidungsverhalten
des Beschwerdeführers vorbildlich ist im Sinne der Abfallsatzung.
Es kann, im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 1 der AbfS,
nicht als rechtlich irrelevantes persönliches Anliegen zu Durchsetzung
"abfallpolitischer Korrekturen" abgetan werden. Das OVG
verkennt hier die Förderungspflicht gemäß §
3 AbfS.
Dieser
Frage kommt, wegen der Folgen für die anderen Rechtunterworfenen
des Landkreises, aber auch wegen der Signalwirkung eine eventuellen
Befreiung vom Anschlusszwang bei konsequenter und nachgewiesener
Restmüllvermeidung grundsätzliche Bedeutung zu.
Das OVG hat den Beschwerdeführer hier aber lediglich auf den
Wortlaut der Vorschriften verwiesen, ohne der von ihm aufgeworfenen
Frage nachzugehen, ob die Regelungen rechtmäßig, also
mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Der Beschwerdeführer
führt dazu ausdrücklich den Zulassungsgrund gemäß
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an. Die Zulassung gemäß
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte im Interesse der Rechtseinheit
und Rechtsfortbildung erfolgen müssen.
2.2.3.
Bei verfassungskonformer
Anwendung dieser Regeln für die Berufungszulassung hätte
das Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen müssen.
Das OVG
war verpflichtet, dem Klagebegehren in einem Berufungsverfahren
nachzugehen. Es war eine nähere Auseinandersetzung mit den
rechtlichen Bewertungen des Satzungsgebers und den tatsächlichen
Umständen der Müllvermeidungsstretegie des Beschwerdeführers
geboten. Der Rechtsprechungsauftrag des OVG zur verbindlichen Klärung
des Sachverhalts und der Auslegung des Landesrechts verlangte nach
einer eingehenden Prüfung. Mit der Verweigerung der Berufungszulassung
hat das OVG die Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen
überspannt. Es hat dadurch das Beschreiten des Rechtswegs für
den Beschwerdeführer in nicht zu rechtfertigender Weise erschwert
und ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf effektiven
Rechtsschutz verletzt. (VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2004
- VHG B 7/04).
Die Verfassungsbeschwerde
ist damit begründet. Es wird beantragt die Verfahrensakten
des OVG und des VG beizuziehen.
Wegen
der abfalltechnischen Komplexität des Sachverhalts wird zur
besseren Nachvollziehbarkeit der entsprechenden Argumentation des
Beschwerdeführers als Anlage eine sachverständige Kommentierung
des Urteil des VG seitens des Beschwerdeführers beigefügt
und zum Gegenstand des Vorbringens gemacht.
PD Dr.
Merk
Rechtsanwalt
10)B)
XXXa)
Anlage zur Verfassungsbeschwerde -
kommentiertes Verwaltungsgerichtsurteil
Diese
Anlage gehört insbesondere zum Kapitel IV der Verfassungsbeschwerde.
Notwendige Erläuterungen finden sich dort.
( Zur besseren Übersicht: wie gehabt, Urteilstext
in Schriftart "Times",
Kommentare in "Arial", durchnumeriert von 1 bis 62)
VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ - URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Carl Christian Rheinländer,.... Die Klage wird abgewiesen....
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung
zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr
2004.
Er bewohnt mit seiner 5-köpfigen Familie ein
Hausgrundstück. Der Kläger hat bereits gegen frühere
Gebührenbescheide des Beklagten eingewandt, dass in seinem
Haushalt überlassungspflichtiger Abfall lediglich in sehr geringem
Umfang und seit 2000 gar nicht mehr angefallen sei.
Mit dieser Begründung erhob er zuletzt gegen
den Gebührenbescheid 2003 nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Klage. Er machte dort zusätzlich geltend, dass bei ihm Kunststoffabfälle
für Wertstoffsammler gesammelt würden. Alles Kompostierbare
werde kompostiert. Besucher würden ihren Müll mitnehmen.
(Bemerkung Nr 1:
Ein vom Gericht einst produziertes Missverständnis wird hier
weitergetragen und führt zu Nachteilen für den Kläger
im weiteren Prozessverlauf: Es war nie so, dass Besucher des Klägers
generell ihren, vom AWB, also dem Beklagten zu Restmüll gezählten,
Müll mit nach Hause nahmen.
Überhaupt gab es nur drei Abfallprodukte, die von Besuchern
verursacht wurden, Zigarettenkippen, Windeln und Tampons.
Alle drei waren immer biologisch abbaubar, also vollständig
auf dem Grundstück des Klägers verwertbar. Erstere generell,
darüber besitzt der Kläger ein Gutachten. Windeln sind
in all den Jahren lediglich beim Besuch der Schwägerin des
Klägers und seinem Bruder in der vollständig biologisch
abbaubaren Ökoversion angefallen. Tampons schließlich
sind, außer in der Ökoversion, auch in der konventionellen
Version vollständig kompostierbar.
Mit nach Hause gab der Kläger den Besuchern manchmal deren
Zigarettenkippen, nicht weil er diese nicht verwerten konnte oder
wollte, sondern aus rein subjektivem Anlass, um sie zu provozieren
und an die Folgen ihrer Leidenschaft zu erinnern. Darüber kann
man diskutieren, es ist aber kein Vorwurf, den man dem Kläger
in der hier relevanten Sache machen kann. Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel I )
Mit Urteil vom 30. August 2004 wies die erkennende Kammer die Klage
ab. Der Beklagte habe den angefochtene Gebührenbescheid auf
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. l, § 7 KAG i.V.m. § 5 LAbfWAG
und seine Abfallgebührensatzung in Verbindung mit seiner Abfallsatzung
stützen können. Das Grundstück des Klägers sei
an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen und ihm stehe
eine (Rest-)Abfalltonne tatsächlich zur Verfügung. Darauf,
dass der Kläger die Tonne nicht nutze, komme es nicht an; die
Möglichkeit der Befüllung reiche aus.
(Nr 2: Das VG ignoriert,
dass die Kombination aus den zwei Gesetzesregelungen, (Nach §
14 KrW-/AbfG ist er, ohne den Anfall überlassungspflichtigen
Abfalls, nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne
zu dulden. Ohne Restabfallgefäß scheidet eine Gebührenschuld
nach §§ 2, 3 AbfGS jedoch aus (VG Ko 7 K 1809/99.KO)),
den Kläger von der Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren
tatsächlich freistellt und dieses Bundesgesetz über
dieser vom Verwaltungsgericht aus KAG und LAbfWAG herbeigezogenen
Folgerung rangiert. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel
II )
Es bestehe eine Vermutung, dass bei bewohnten Hausgrundstücken
Beseitigungsabfälle nicht vollständig vermieden werden
könnten. Diese Vermutung habe der Kläger nicht zu erschüttern
vermocht. Eine etwaige Herabsetzung der Behälterkapazität
sei mangels entsprechenden Antrags nicht zu prüfen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses
Urteil wurde vom OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 5. Januar
2005 zurückgewiesen. Der Kläger habe es nicht vermocht,
den Erfahrungssatz zu erschüttern, nach dem auf einem bewohnten
Grundstück regelmäßig Abfälle entstünden.
(Nr 3: Das OVG
hatte nicht erkannt, dass der einzige strittige Punkt in der mündlichen
Anhörung beim Verwaltungsgericht die Zigarettenkippen waren,
und erklärte, diese Kippen seien in der mündlichen Anhörung
beim VG ja nur eine von mehreren Beispielen für das Anfallen
überlassungspflichtigen Abfalls gewesen. Den Gegenbeweis konnte
der Kläger nicht führen, u. A. da kein detailliertes Protokoll
über diese Verhandlung geführt worden war. Siehe auch
Beschwerdeschrift Kapitel I )
Die anschließende Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Bereits am 13. April 2004 hatte der Beklagte den
Kläger mit dem nun streitgegenständlichen Bescheid auf
Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2004
in Höhe von 181 ,56 in Anspruch genommen. Davon entfallen insgesamt
84,52 auf die Grundgebühren und 97,04 auf die Behältergebühren.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
20. September 2004 Widerspruch, den der Rechtsausschuss des Beklagten
nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit
Bescheid vom 8. März 2005 zurückwies.
Die einen Monat später bei Gericht eingegangene
Klage begründet der Kläger wie folgt: Er müsse weder
die bereitgestellte Restmülltonne dulden noch sei er gemäß
der Abfallgebührensatzung des Beklagten zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren
verpflichtet.
(Nr 4: Gericht
gibt diese wichtigen Argumente bagatellisiert wieder, indem der
Gesetzesursprung dieser Schlussfolgerung und damit der oberste,
objektive Vorrang weggelassen wird. Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel II )
Seine Heranziehung entspreche nicht der Abfallsatzung des Beklagten,
da auf seinem Grundstück im Rahmen der privaten Lebensführung
keine relevanten Abfälle anfielen, bzw. einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Es sei spekulativ,
auf zufällig auf sein Grundstück gelangten Müll abzustellen,
der zudem nicht im Rahmen der Lebensführung angefallen sei.
Das Grundstück unterliege daher nicht dem Anschlusszwang; zumindest
sei er nach § 8 der Abfallsatzung von der Überlassung
von Abfällen befreit. Es bestehe allenfalls eine widerlegliche
Vermutung dafür, dass auf bewohnten Hausgrundstücken Beseitigungsabfall
entstehe. Diese Vermutung dürfe der Beklagte seinem Abfallvermeidungs-
und -verwertungskonzept nicht ohne Prüfung entgegenhalten.
Das Konzept müsse auch im gerichtlichen Verfahren geprüft
werden. Es sei nicht seine Aufgabe, die Zuverlässigkeit der
von ihm beauftragten Verwerter nachzuweisen
(Nr 5: Hierzu siehe nähere Beschreibung der tatsächlichen
Verwertungsarten. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I.).
Zudem habe der Beklagte ihm nicht mitgeteilt, welcher Art solche
Nachweise sein sollten. Da seine Mülltonne seit drei Jahren
leer geblieben sei, hätte der Beklagte eine Reduzierung der
Mülltonnengröße bzw. der Gebühren prüfen
müssen.
( Nr 6: Berechtigter Einwand des Klägers wird hier kurz
erwähnt, später aber nicht weiter verfolgt. Der Beklagte
kümmert sich in keiner Weise um eine gebührentechnische
Umsetzung der Forderung des § 4, Satz 2 KrW-/AbfG, oder auch
ähnlichen Forderungen in anderen Gesetzen, beispielsweise der
Umsetzung einer "Verursacherbezogenen Abfallgebührenerhebung
in EU-Kommission - Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung
und -recycling 2003, Kapitel 5.3.4). Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel V.a.). § 5 der Abfallgebührensatzung
sei rechtswidrig, da dort neben der pauschalen Grundgebühr
eine weitere Grundgebühr nach Behältergröße
gefordert werde. Ergänzend legte der Kläger sein Abfallvermeidungs-
und -verwertungskonzept vor (BI. 61 ff. der Gerichtsakte). Er schildert
dort, wie er mit Abfall verfährt. Bestimmte Gegenstände
werden danach an Wertstoffhändler und -sammler abgegeben, andere,
etwa Kunststoffteile, der "stofflichen Verwertung" zugeführt
(Nr 7: Falsch, sie werden gesammelt, um sie eventuell später
einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Bis dato ist eine
Abgabe allerdings noch nicht vorgekommen. Der Kläger braucht
diese Kunststoffabfälle als Anschauungsmaterial für Berichte
in den Medien und für Vorträge zum Thema. Für 2006
liegen schon zwei Anfragen diesbezüglich vor. Er hat deshalb
absolut nicht die Absicht, diese Wertstofffraktion, bei welcher
es sich ohnehin nur um die Menge von 1,8 kg - Wiegung von Anfang
Juni 2006 -, zusammengekommen im Zeitraum seit dem Jahr 2000 bis
heute, handelt.
Außerdem spielt er, als freischaffender Künstler und
angeregt durch einen Besucher seiner Website, - Mail liegt vor -,
mit dem Gedanken, aus einem Teil davon eine Kollage herzustellen,
um mit dem Verkaufserlös einen Teil seiner Prozesskosten zu
begleichen. Wenn er darüber hinaus die Möglichkeit der
Weitergabe dieser Materialfraktion an die stoffliche Verwertung
benennt, dann nur deshalb, weil er mit der Nichtanerkennung des
persönlichen Wertes für ihn selbst durch das Gericht rechnet,
und eine in den Gesetzen vorgesehene und zulässige Verwertungsart
aufzeigen will.
Oben genannter Satz des Verwaltungsgerichts ist deshalb eher geeignet,
die bewusste Verdrehung von Tatsachen zu belegen, nach welchen dann,
völlig an der Realität vorbei, über den Kläger
geurteilt werden soll. -- (2) Die Erzeuger oder Besitzer von
Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe von §
6 zu verwerten. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung.
Eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige
Verwertung ist anzustreben. Soweit dies zur Erfüllung der
Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erforderlich ist, sind
Abfälle zur Verwertung getrennt zu halten und zu behandeln.
(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten,
soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist,
insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene
Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann.--
KfW-/AbfG § 5 Abs. 2 und 4. Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel I )
Der Kläger beantragt,
1. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. April 2004 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2005 aufzuheben;
2. festzustellen, dass er nicht dem Anschlusszwang gemäß
§ 7 Abs. 1 der Abfallsatzung des Beklagten unterliegt;
hilfsweise
3. festzustellen, dass er nicht zur Überlassung von Beseitigungsabfällen
gemäß § 8 der Abfallsatzung des Beklagten verpflichtet
ist.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er trägt vor, dass die Gebührenschuld entstanden und der
Kläger verpflichtet sei, sein Grundstück an die Abfallentsorgung
anzuschließen.
(Nr 8: Der Beklagte
ignoriert ebenfalls die höherrangige gesetzliche Regelung.
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel II ).
Der Kläger betreibe keine Verwertung im Rechtssinne und habe
keinen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung,
insbesondere mittels gewerblicher Sammler geführt.
(Nr 9: Was ist
nach Ansicht des Beklagten eine "Verwertung im Rechtssinne"?
Nur eine Verschleppungstaktik, wie bei dem Begriff des "Nachweises"?
Es kommt beim Kläger nur Inanspruchnahme ganz gewöhnlicher
gewerblicher Sammler vor, nicht anders, als bei anderen Haushalten.
Abfallmanagement des Klägers steht in vollem Einklang mit KrW-/AbfG
§ 5 Abs. 3 -- (3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere
durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß
und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß,
wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes
und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie
erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle,
dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung
Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht
zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung
im Wertstoffkreislauf erfolgt. Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel I, III )
Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes
wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 7 K 543/04.KO,
sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Der Antrag zu 1 ist unbegründet (I.), die übrigen Anträge
sind unzulässig (II.).
I.
Der Antrag auf Aufhebung des Abfallgebührenbescheids vom 13.
April 2004 hat keinen Erfolg. Dieser erweist sich samt Widerspruchsbescheid
als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
-VwGO -). Insbesondere ist der Bescheid -auch seiner Höhe nach
-weder abfall- noch gebührenrechtlich zu beanstanden
( Nr 10:
Doch: nach KAG § 7 Abs 1 Satz 3 und 4 --Ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab
darf nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis
zwischen der Leistung der Einrichtung oder Anlage und der Gebühr
führen. Bei Einrichtungen und Anlagen, die auch dem Schutz
der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei
deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen des
Menschen gefährdet werden können, kann die Benutzungsgebühr
für die Leistung so bemessen werden, dass sie Anreize zu
einem umweltschonenden Verhalten bietet.-herrscht ein krasses
Missverhältnis zwischen dem völligen Fehlen jeglichen
überlassungspflichtigen Abfalls im Haushalt des Klägers
und der vollständigen Einforderung der Abfallentsorgungsgebühr
durch den Beklagten.
Wenn das Verwaltungsgericht dies in Ordnung findet, muss hier von
einem Mangel an Neutralität ausgegangen werden.
Diese Forderung im KAG wird an höheren Stellen sogar noch wesentlich
deutlicher aufgestellt. Die Verfasser der Agenda 21 sind der Ansicht,
dass ohne den Anreiz über die Preise und bestimmte Marktsignale,
die dem Erzeuger und dem Verbraucher die ökologischen Kosten
des Energie-, Material- und Ressourcenverbrauchs und des Anfalls
von Reststoffen klarmachen, es wenig wahrscheinlich erscheint, daß
in nächster Zukunft wesentliche Veränderungen in den Verbrauchs-
und Produktionsmustern eintreten werden (4.24) Der Umsetzungsplan
der Nachfolgekonferenz -Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung-
in Johannesburg 2002, fordert ebenso Maßnahmen mit folgendem
Ziel: "Unter Beteiligung staatlicher Behörden und aller
Interessengruppen Abfall vermeiden beziehungsweise das Abfallaufkommen
minimieren und in möglichst großem Umfang zur Wiederverwendung
und Verwendung alternativer umweltschonender Materialien schreiten,
um die schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie
möglich zu halten und die Ressourceneffizienz zu erhöhen...".
Auch die Mitteilung der EU-Kommission vom 14.04.2003 -Eine thematische
Strategie für Abfallvermeidung und -recycling-, enthält
hierzu deutliche Forderungen. Sie fordert ausdrücklich notwendigerweise
zusätzliche Maßnahmen der lokalen Behörden,
zur Abfallvermeidung.
Auf Seiten des Beklagten, als lokaler Behörde, ist von derlei
Maßnahmen bis heute nichts zu sehen. Auf Seiten des Verwaltungsgerichts
wird dieses erhebliche Manko gebilligt. Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel I, IV )
Seine Rechtgrundlage findet der Gebührenbescheid in §
1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 7 des rheinland-pfälzischen
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 5 des Landesabfallwirtschafts-
und Altlastengesetzes (LAbfWAG) sowie in der Abfallgebührensatzung
des Beklagten (AbfGS) in Verbindung mit dessen Abfallsatzung (AbfS).
Danach ist es frei von Bedenken, dass der Kläger zur Zahlung
von Abfallentsorgungsgebühren in Anspruch genommen wurde. Als
Grundstückseigentümer ist er nach § 3 Abs. 3 Satz
1 AbfGS Gebührenschuldner. Die übrigen Voraussetzungen
für die Entstehung der Gebührenschuld sind gleichfalls
gegeben: Das klägerische Hausgrundstück ist an die öffentliche
Abfallentsorgung angeschlossen (§ 2 Abs. 1 AbfGS, § 7
Abs. 1 AbfS) und es steht eine Rest-Abfalltonne zur Verfügung;
Ausnahmeregelungen zu Gunsten des Klägers greifen nicht. All
dies wurde bereits im Urteil vom 30. August 2004 im vorherigen Verfahren
(7 K 543/04.KO) bezüglich des Gebührenbescheids 2003 dargelegt.
Die dortigen Ausführungen können auf den Gebührenbescheid
2004 übertragen werden; dem stehen die Einwände des Klägers
nicht entgegen.
( Nr 11: Der ganze
Absatz ist ein einziger Affront. Alles kann nur gesagt werden,
wenn die höhere gesetzliche Regelung ignoriert wird. Siehe
auch ausführlich dazu Beschwerdeschrift Kapitel II ).
1. Zunächst kann der Kläger auch im jetzigen
Verfahren keine rechtlichen Vorteile daraus ziehen, dass er die
ihm zur Verfügung gestellte Restmülltonne nicht nutzt.
Wie bereits im vorstehend zitierten Urteil festgestellt wurde, kommt
es lediglich darauf an, dass der Bürger die Möglichkeit
hat, eine bereitgestellte Tonne zu nutzen. Demgegenüber ist
deren Nichtnutzung irrelevant (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Dezember
2005- 10 C 4.04 -).
(Nr 12: Zitiertes
Urteil hierzu irrelevant. Auch diese Anmerkung geht an der Sache
vorbei. Entscheidend ist einzig und allein die Frage, ob die Tonne
zu Recht bereit gestellt wurde. Und dies ist nach KrW-/AbfG nicht
der Fall, wenn keine überlassungspflichtigen Abfälle anfallen.
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel II)
2. Weiterhin zutreffend ist auch die Feststellung, dass das klägerische
Grundstück an die Abfallentsorgung des Beklagten anzuschließen
ist, weil dort beseitigungspflichtige Abfälle im Sinne des
§ 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
anfallen; gemäß § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG hat der Kläger
daher auch die Restmülltonne zu dulden.
(Nr 13: Bewusste
Konstruktion von Restmüllanfall. Dies ist schlicht und ergreifend
eine zweckdienliche Unwahrheit, die auch im letzten Prozess schon
bemüht wurde. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, II,
IV)
Im vorherigen Verfahren haben die Kammer und das
OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 5. Januar 2005 dabei
maßgeblich darauf abgestellt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung
auf einem bewohnten Hausgrundstück regelmäßig Abfälle
anfallen, die der Überlassungs- und Beseitigungspflicht unterliegen.
Diese Vermutung hat der Kläger im vorigen Verfahren nicht zu
entkräften vermocht, er kann es jetzt ebenfalls nicht.
(Nr 14: Wieder
eine Unwahrheit. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel IV)
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher zunächst auf jene
Entscheidungen verwiesen.
Die Vermutung, dass auf seinem Hausgrundstück
Beseitigungsabfälle entstehen, kann der Kläger vor allem
nicht mittels seines Abfallvermeidungs- und -verwertungskonzeptes
widerlegen. Auf den Rechtscharakter dieser Vermutung kommt es dabei
nicht an. Denn gleich, ob man sie als regelmäßig nicht
widerlegbar (so der Bayerische VGH, Urteil vom 8. März 1995-
4 B 93.3830 -) oder als widerleglich ansieht (so das BVerwG, Urteil
vom 17. Februar 2005- 7 C 25/03 -), das Konzept ist bereits ungeeignet,
in tatsächlicher Hinsicht zu belegen, dass auf dem bewussten
Grundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall entsteht.
Zunächst räumt das Konzept ein, dass auf
dem Grundstück Abfall anfällt.
(Nr 15: Begriffsvermischung.
Suggestivformulierung. Das Wort -einräumen-
wird bewusst wegen des kleinlaut, defensiven Charakters hier verwendet.
Natürlich fällt Abfall an, aber es ist ein Unterschied,
ob man diesen nach
§ 7 AbfS betrachtet, wo es heißt: -- § 7 Anschlusszwang
für Grundstücke (1) Eigentümer von bewohnten Grundstücken,
auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen,
sind im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, ihre Grundstücke
an die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen,
-- wie es das Gericht tut, oder
ob man die Ausführungen aus dem KrW-/AbfG beachtet, wo streng
nach überlassungspflichtigen und nicht überlassungspflichtigen
Abfällen, also Wertstoffen unterschieden wird. Offensichtlich
hat das VG den Unterschied dessen wieder ausgeblendet, besonders
die unterschiedliche Auswirkung in der Rechtsprechung. Es maßt
sich an, hier die AbfS des Beklagten über das Bundesgesetz
zu stellen, um bezüglich des Wortes -Abfall- Recht zu behalten.
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel II)
Der Kläger versucht sodann darzulegen, dass
er eine Vielzahl von Abfallteilen entweder selbst verwerten kann
oder gereinigt und sortenrein an gewerbliche Wertstoffsammler und
-händler abgibt. Der Kläger verkennt dabei jedoch, dass
es weniger darauf ankommt, was er mit einzelnen Abfallfraktionen
tut, als darauf, dass tatsächlich Abfall -und damit potentieller
Beseitigungsabfall -auf dem Grundstück anfällt.
(Nr 16: Der Kläger
versucht nicht darzulegen, er legt dar. Die Wortschöpfung
-potentieller Beseitigungsabfall - ist dabei sehr
interessant. Hierunter fällt kurzerhand praktisch alles, was
mit dem Wort Abfall bezeichnet werden kann. Indirekt macht das VG
damit einen bedenklichen Schritt zurück in Zeiten vor Verabschiedung
des KrW-/AbfG. Es wirft alle Arten von Abfall kurzerhand in einen
Topf und beraubt sich damit eigentlich der Legitimation, in diesem
Fall überhaupt Recht sprechen zu können. Diese
Ansicht kann nur beibehalten werden, wenn man das KrW-/AbfG ignoriert.
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, II, IV )
Entscheidend ist mit anderen Worten in diesem Zusammenhang,
dass das Grundstück des Klägers abfallrechtlich nicht
autark ist, da auf Grund der Eingliederung des Grundstücks
in den Bebauungszusammenhang und der Einbindung seiner Bewohner
in das soziale Gefüge anzunehmen ist, dass Abfall auf das Grundstück
des Klägers gelangt, gleich ob dies durch Zufall, Besucher
oder auf sonstige Weise geschieht. Ist der Abfall aber dorthin gelangt,
ist nicht auszuschließen, dass es sich insoweit um beseitigungspflichtigen
Abfall handelt, hinsichtlich dessen der Kläger überlassungspflichtig
ist.
(Nr
17: Abfall ist offensichtlich wie Ameisen. Er wandert hin und
her, unkontrollierbar von einer Bebauung zur nächsten. -- Tatsache
ist, dass noch nie von außen überlassungspflichtiger
Abfall auf das Grundstück gelangt ist, auch wenn das Verwaltungsgericht
sich dies so sehr wünscht. Die nächste zweckdienliche
Unterstellung wird damit noch nicht wahr. Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel I, IV und ausführlich Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept.)
Dabei ist, wie das OVG Rheinland-Pfalz in seinem
Beschluss vom 5. Januar 2005 zu Recht festgestellt hat, auf den
Besitzbegriff des Abfallrechts abzustellen. Ebenfalls zutreffend
hat das OVG auch den Einwand, Besucher würden ihren Abfall
auf Bitte des Klägers wieder mitnehmen, als rechtlich unerheblich
zurückgewiesen mit der Folge, dass es diesbezüglich bei
der gesetzlichen Überlassungspflicht des Klägers verbleibt.
In tatsächlicher Hinsicht zeigt sich gerade an dieser Stelle
die Schwäche des klägerischen Konzeptes. Es bleibt nämlich
ungeklärt, was denn mit Beseitigungsabfall geschieht, wenn
die Besucher sich weigern, diesen mitzunehmen.
(Nr 18: Angebliche
Schwäche wird mit einer Suggestion, einer als Selbstverständnis
getarnten Unwahrheit konstruiert: Besucher würden Beseitigungsabfall
erzeugen. Im Gegenteil: Jeglicher Abfall der Besucher war immer
vollständig verwertbar. Auch hier wird eine unwahre Behauptung
aus dem letzten Prozess einfach als Argument gegen den Kläger
übernommen, um eine nicht vorhandene "Schwäche"
zu konstruieren. - Siehe hierzu Bemerkung 1 oben, Siehe auch
Beschwerdeschrift Kapitel I, IV und ausführlich Abfallvermeidungs-
und verwertungskonzept )
Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand des
Klägers, zufällig auf sein Grundstück gelangender
Abfall sei keiner aus privaten Haushaltungen, weshalb er nicht der
Regelung über den Anschlusszwang unterfalle. Tatsächlich
verknüpft § 7 Abs. 1 AbfS den Anschlusszwang mit dem Anfall
von Haushaltsmüll. Allerdings erstreckt Absatz 2
dieser Vorschrift den Anschlusszwang auch auf Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen, mithin auch auf zufällig auf die Grundstücke
gelangenden Abfall.
3. Das Abfallvermeidungs- und -verwertungskonzept
des Klägers ist aber insbesondere aus rechtlichen Gründen
ungeeignet, die Voraussetzungen des Anschlusszwangs zu widerlegen
oder zu belegen, dass eine Ausnahme von der Überlassungspflicht
im Sinne von § 8 AbfS bzw. nach § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter
Nebensatz KrW-/AbfG vorliegt. Denn bisher fehlt es an jeglichem
Nachweis dafür, dass der auf dem Grundstück des Klägers
entstehende Abfall einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden
Eigen- oder Fremdverwertung zugeführt wird.
(Nr 19: Wie soll
der Nachweis aussehen? - Eigenverwertung völlig alltäglich
und unschädlich, Fremdverwertung allgemein üblich und
von allen Haushalten praktiziert. Nachweispflicht gesetzlich unbegründbar.
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, III)
Dabei wird zu Gunsten des Klägers unterstellt,
dass sich Privatpersonen ihrer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG
bestehenden Überlassungspflicht auch dadurch entledigen können,
dass sie ihren Abfall an Dritte zur Verwertung übergeben (vgl.
§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG). Die Kammer verhehlt aber
nicht, dass aus ihrer Sicht gewichtige Gründe dafür sprechen,
dass die Überlassungspflicht Privater grundsätzlich nur
durch Eigenverwertung eingeschränkt werden kann (vgl. OVG Sachsen,
Beschluss vom 6. Januar 2005- 4 BS 116/04 -; ähnlich VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 21. Juli 1998 -10 S 2614/97 -)
(Nr 20: Inhalt
der Fremdurteile für den Fall des Klägers irrelevant.
Nur ganz gewöhnliche Verwertungsarten werden in Anspruch genommen.
Darüber hinaus nur Eigenverwertung. Welche Gründe sind
so gewichtig, dass beispielsweise die Abgabe von gesammelten Metallen
beim Schrotthändler oder Abgabe von Alt-CDs in die Polycarbonatsammlung
nicht mehr zulässig sein soll? Wie soll der Kläger das
getrennt gesammelte Eisen denn selbst verwerten? Die Inhalte der
beiden oben stehenden Sätze widersprechen sich direkt! Siehe
auch Beschwerdeschrift Kapitel I, II )
Für diese Sichtweise spricht neben dem Wortlaut
des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, der mit der Verwendung des
Wortes "sie" auf die Eigenverwertung abzielt, auch die
Gesetzesbegründung, die gleichfalls die Eigenverwertung im
Blick hat (vgl. Buchstabe b der Einzelbegründung zu §
13 im Bericht des BT -Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 14. April 1994, BT -Drs. 12/7284, S. 17).
(Nr 21: Mit dieser
Interpretation würde im § 13 der Abs. 1 den Abs. 3 außer
Kraft setzen. Vielmehr ist es so, dass Abs. 3 die absolute Überlassungspflicht
im Abs. 1 relativiert und an die abfallrechtlichen Ziele aus dem
§ 4 anpasst. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel II )
Jedenfalls hat der Kläger aber weder für
die behauptete Eigen- noch für eine Fremdverwertung Nachweise
erbracht. Diese sind jedoch erforderlich, um den der abfallwirtschaftlichen
Verantwortung entspringenden Vorrang der Verwertung sicherzustellen
(vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember und 17. Februar 2005, a.a.O.)
und auszuschließen, dass unzulässige Scheinverwertungen
erfolgen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2004- 20 B 02.2480
-).
(Nr 22: Ohne realistische
Grundlage wird obskure, halblegale Fremdverwertung unterstellt.
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I )
a) Der Kläger hat zunächst nicht nachgewiesen, dass er
anfallenden Müll SELBST ordnungsgemäß und schadlos
verwerten kann (Nr
23: Eigenverwertung des Klägers allgemein üblich und
per Gesetz nicht nachweispflichtig, Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel I, III ), um so über § 8 AbfS bzw.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Nebensatz KrW-/AbfG zu einer Ausnahme
von der Abfallüberlassungspflicht zu gelangen. Was dabei unter
ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung zu verstehen
ist, folgt aus § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit Anhang
II B
(Nr 24: § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG wird strikt erfüllt,
bzgl. Anhang IIB: Ablenkungsmanöver des Gerichts!--
Der Anhang II B führt Verwertungsverfahren auf, die in der
Praxis angewandt werden. Es müssen die Abfälle verwertet
werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet
und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche
die Umwelt schädigen können. Dieser Anhang bestärkt
sogar die Richtigkeit des Abfallmanagements des Klägers.
Auf dessen Haushalt treffen daraus einzig und allein zu: R10 Aufbringung
auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie,
einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer
Umwandlungsverfahren . Alle anderen Punkte treffen nicht zu,
auch nicht R3 --Verwertung/Rückgewinnung von Metallen--,
denn bezüglich der Metalle handelt es sich im Falle des Klägers
um eine Getrenntsammlung derselben, nicht um eine Verwertung und
Rückgewinnung.
Eingeschränkt trifft zu R9 --Verwendung als Brennstoff oder
andere Mittel der Energieerzeugung--, denn das Einzige, was
in geeigneten Anlagen theoretisch eventuell als Brennstoff verwertet
werden könnte, sind die getrennt gesammelten Kunststoffe, -
wohlgemerkt in minimalen Mengen pro Jahr anfallend. Jedoch sind
diese, falls der Kläger sich ihrer irgendeinmal entledigen
will, in ihrer vorliegenden Reinheit ohne Zweifel ideal für
die Stoffliche Verwertung geeignet, einem Verfahren, welches per
Gesetz dem energetischen Recycling vorzuziehen ist. Bezüglich
R13, Ansammlung von Stoffen, die für ein der in diesem Anhang
beschriebenen Verfahren vorgesehen sind, ausgenommen zeitweilige
Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung
der Abfälle, ist unklar, wie sich der aus der Formulierung
im Text ergebende Unterschied zwischen Ansammlung und zeitweiliger
Lagerung erklären soll, denn wenn der Kläger beispielsweise
unbrauchbare CDs bis zur Abgabe an den entsprechenden Verwerter
ansammelt, oder den fertigen Kompost erst im Frühjahr zur Bodenverbesserung
benötigt, muss er diese/diesen zwangsläufig zeitweise
lagern. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, II)
des Gesetzes. Die Verwertung hat danach so zu erfolgen, dass die
menschliche Gesundheit nicht gefährdet und keine Verfahren
oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen
können.
(Nr 25: Kläger betreibt tatsächlich eine ordnungsgemäße
und schadlose Verwertung im Sinne des Gesetzes. Hier wiederum: Suggestion
des Gegenteils durch das Gericht, Vermutung eines "Graubereichs".
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I und Abfallvermeidungs-
und verwertungskonzept )
Eine in diesem Sinne schadlose Eigenverwertung hat der Klägers
bis dato nicht belegt
(Nr 26: Wie soll belegt werden? Nach welchem Gesetz soll
das allgemein übliche plötzlich belegt werden? Siehe
auch Beschwerdeschrift Kapitel I, III ). Sein Vorbringen
erschöpft sich
(Nr 27: Suggestivwort:
Der Gebrauch des Wortes "erschöpft sich"
an dieser Stelle muss zurückgewiesen werden. Es handelt sich
hier, im Zusammenhang mit der vollständigen Vermeidung von
Restmüll im Haushalt des Klägers, um einen Manipulationsversuch
von Seiten des Verwaltungsgerichts.
Laut Duden Herkunftswörterbuch meint "sich erschöpfen"
auch: vollständig verbrauchen, aufbrauchen, ermatten, völlig
ermüden. Völlig verfehlte Aussagekraft dieses Wortes.
Zusammen mit anderen bedenklichen Suggestivausdrücken im gleichen
Urteil widerlegt es die Objektivität des Autors. Fehlt es dem
Gericht, wie auch dem Beklagten an Argumenten? Der realistische
Sachverhalt dieses Falls wird ausgeblendet oder verniedlicht. Siehe
auch Beschwerdeschrift Kapitel IV) in der Darlegung,
dass er bestimmte Abfalltranchen vermeidet
(Nr 28: Der Kläger vermeidet nicht bestimmte Abfalltranchen,
sondern er vermeidet alle Produkte, die nicht zu 100%, in Worten:
Hundert Prozent, also vollständig, in Wertstoffe zerlegbar
sind, bzw. zu 100% aus Wertstoff bestehen. Dies ist ein großer
Unterschied! Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I ),
indem er etwa naturbelassene oder recyclebare Produkte einkauft,
und andere Abfallfraktionen' einer bestimmten Behandlung zuführt
(Nr 29: Der Kläger
führt auch nicht andere Abfallarten einer bestimmten Behandlung
zu. Er verwertet selbst alle mineralischen Stoffe und Bauschutt
zu Baustoff und alle biologisch abbaubaren Stoffe zu Kompost, sonst
nichts! Der hartnäckige Versuch des Gerichts, hier irgendwelche
Verwertungswege zu konstruieren, indem das Wort zuführen benutzt
wird, kann nicht gelingen. Das Wort zuführen betrifft nur die
ganz normalen, zugelassenen und nachweisfreien Verwertungswege,
die von jedem anderen Haushalt auch völlig selbstverständlich
für deren Zuführung ihrer Wertstoffe benutzt werden.
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, auch Abfallvermeidungs-
und verwertungskonzept) Zunächst fehlen Belege dafür,
dass im Haushalt des Klägers tatsächlich Produkte der
beschriebenen Art verwendet werden
( Nr 30: Wieder:
wie sollen diese Belege aussehen? Soll die Familie des Klägers
ein Tagebuch führen, in welchem detailliert jeder Einkauf im
Bioladen, jede Warenbestellung in einem entsprechenden Versand dokumentiert
wird? Wie weit ist der Kläger hier verpflichtet, die intimsten
Privatangelegenheiten zu veröffentlichen, um zu dokumentieren,
dass Abfall NICHT entsteht? Wie sehen die Rechtsgrundlagen
aus, die den Kläger dazu verpflichten? Gibt es zur Begründung
überhaupt die vage Aussicht, dass eine solche geforderte Entblößung
des Lebens für den Kläger auch zu einem Erfolg in der
Sache führen kann, oder ist dies nur wieder eine neue Art von
Schikane, welche den Kläger zur vorzeitigen Aufgabe in der
Erstreitung seines Rechts treiben soll? Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel I, III) Es fehlen aber vor allem Nachweise dazu,
dass alle vom Kläger angewandten Methoden objektiv, also wissenschaftlich
nachvollziehbar, für eine schadlose Verwertung sorgen
( Nr 31: Für
Celluloseacetat wurde dies erbracht. Wird vom Verwaltungsgericht
aber ignoriert. Es kann auch für alle anderen real zur Eigenverwertung
des Klägers gehörenden Bereiche erbracht werden, wobei
neben der Kompostierung, wie schon mehrfach dargelegt, nur noch
die Verwertung mineralischen Materials gehört. Nur müssen
diese Nachweise, wenn auch allesamt Nachweise für Lappalien,
endlich einmal vollständig genannt werden um ein für allemal
erledigt werden zu können und nicht so überaus vage, in
Andeutungen, mittels Salamitaktik, offensichtlich nur aus dem Grund,
den endgültigen Abschluss einer Belegaufstellung in die Zukunft
zu verschleppen mit dem Ziel, das Verfahren nicht zu Gunsten des
Klägers enden zu lassen. Allerdings muss die Frage gestellt
werden, ob das Gericht nicht längst eine nachvollziehbare Ebene
verlassen hat, wenn es objektiv, also wissenschaftlich nachvollziehbar
einen Nachweis für die Schadlosigkeit der Verwertung eines
zerbrochenen Tellers oder eines Stückchen Glühlampenglases
verlangt. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, III )
(vgl. dazu Weidemann in Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG-Komm.,
Stand: 08.2005, § 13 Rdnr. 65)
( Nr 32: Quelle
angesichts der Unzutreffendheit des Vorwurfs irrelevant.).
Insoweit ist zu beachten, dass der durchschnittliche Haushalt in
der Regel mit einer schadlosen Entsorgung der weitaus meisten Abfallfraktionen
überfordert sein dürfte (vgl. OVG Sachsen, a.a.O.)
( Nr 33: Erstens
ist zu betonen, dass es im Falle des Klägers überhaupt
nicht um die schadlose Entsorgung der weitaus meisten Abfallfraktionen
geht, s.o..
Zweitens versucht das Gericht hier die Eigenverwertung im
Haushalt des Klägers als großes Hexenwerk hochzuspielen,
indem wiederum die tatsächliche Eigenverwertungstätigkeit
in einem Atemzug mit der Nutzung von normalen Verwertungswegen und
der schwieriger Verwertungsarten genannt wird. Obwohl der oben stehende
Satz für sich genommen und für einen nicht abfallvermeidenden
Haushalt richtig ist, kann sein Gebrauch an dieser Stelle als Argument
gegen das Anliegen des Klägers missbraucht werden.
Suggestion hier: Der Kläger würde die "weitaus
meisten Abfallfraktionen" "entsorgen". Tatsache
ist, dass der Kläger alles nicht zu 100% verwertbare vermeidet
und die weitaus meisten seiner Wertstofffraktionen in die für
alle Haushalte zugänglichen Verwertungswege aus gewerblicher
und gemeinnütziger Sammlung gibt. Dass er mit der Eigenverwertung
von Verpackungsabfall oder Altbatterien beispielsweise überfordert
wäre trifft zu, ist aber für den vorliegenden Fall völlig
irrelevant, da er diese Stoffe in die zugelassene Verwertung abgibt.
Drittens handelt es sich beim Haushalt des Klägers ganz
und gar nicht um einen durchschnittlichen Haushalt. Ein solcher
würde nie diesen Prozess führen. Es handelt sich vielmehr
um einen außergewöhnlichen Haushalt, in welchem entgegen
dem Wohlsein der Verwaltung und des Gerichts eine Abfallwirtschaft
streng nach den im obersten Gesetz formulierten Zielen betrieben
wird. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, II, III, IV)
Davon ging ausweislich der bereits zitierten Begründung auch
der Gesetzgeber aus, der dort lediglich einzelne Verwertungsarten
(Kompostierung, Altkleidersammlung) erwähnt. Dem Kläger
ist zwar zuzugestehen, dass er sich intensiv mit der Abfallproblematik
auseinandersetzt
( Nr 34: Wiederum
eine versteckte Verharmlosung, Verniedlichung des Abfallmanagements
des Klägers!). Weiter ist anzuerkennen, dass der Kläger
und seine Familie mit ihrem Konzept nachhaltig versuchen
(Nr 35: Und noch einmal: Suggestivwort und Verächtlichmachung
des tatsächlichen Geschehens! Der Kläger versucht
dies nicht, er tut dies!!), Abfall möglichst
zu vermeiden und auch den Abfall zu verwerten, der in durchschnittlichen
Haushalten beseitigt würde
( Nr 36: Auch dies tut der Kläger und versucht es nicht
nur. Gericht will die Tatsachen nicht wahrnehmen!) Gleichwohl
ist bis dato nicht dargetan, dass die jeweils angewandten Methoden
(Verrottung, Kompostierung, Trennung in Fraktionen) funktionieren
und dies umweltverträglich geschieht
( Nr 37: Wieder:
wie soll zur Zufriedenheit des Gerichts "dargetan"
werden, was eigentlich völlig normal ist, in vielen anderen
Haushalten ganz ohne die Forderung nach Beweisen tagtäglich
praktiziert wird? Abermals geschickte Kombination aus Verkomplizierung
der tatsächlich stattfindenden Eigenverwertung und Unterstellung
schadstoffhaltiger Abfälle. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel
I). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in einzelnen
Fällen (z.B. Zigarettenkippen) eine konkrete Verwertungsmöglichkeit
aufzeigt. Denn es fehlt an objektivierbaren Nachweisen, dass bei
diesen Methoden keine Schadstoffe freigesetzt werden
( Nr 38: Wo keine
Schadstoffe enthalten sind, wie bei allem auf dem Grundstück
des Klägers, können keine Schadstoffe freigesetzt werden.
Wissenschaftlich nicht nachvollziehbare Unterstellung. Interessant:
Hier wird ein Nachweis für einen bereits erbrachten Nachweis
verlangt, so kann das Nachweisjojo endlos weitergetrieben werden.
Große Fantasie im Erfinden immer neuer haltloser Einwände.
Jetzt wird sogar das Gutachten der Firma Rhodia Acetow in Zweifel
gezogen und die Freisetzung von Schadstoffen beim biologischen Abbauvorgang
von Celluloseacetat suggeriert. Wie soll man danach jemals glauben,
dass auch irgend ein anderes Gutachten, welches der Kläger
eventuell noch einholen könnte, jemals akzeptiert werden kann?
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, III,IV). Mit
anderen Worten kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass der Abfall,
der auf dem Grundstück des Klägers entsteht oder dorthin
gelangt, nicht lediglich zu Verwertungsabfall "umdeklariert"
( Nr 39: Haltlose
Unterstellung, Schlag unter die Gürtellinie! ) und
letztlich doch beseitigt wird
( Nr 40: Hier:
Die beklagte Behörde bestätigt, dass die Restmülltonne
des Klägers noch nie geleert wurde -Chipcodierung-. Wo bitte
soll dieser unterstellte Beseitigungsabfall dann geblieben sein?
Soll jetzt behauptet werden, der Kläger wirft ihn in die Tonne
des Nachbarn oder er entsorgt ihn über andere Wege? Bleibt
dem Kläger hier irgendeine Möglichkeit, diese Unterstellung
zu entkräften, oder wird diese Unterstellung in den Raum gestellt
mit der hintergründigen Gewissheit, dass sie gar nicht zu entkräften
ist? Muss der Kläger nicht längst wegen illegaler Abfallentsorgung
angezeigt worden sein, da bei ihm seit dem Jahr 2000 kein überlassungspflichtiger
Abfall mehr vorkommt?), sondern tatsächlich entsprechend
den gesetzlichen Anforderungen verwertet wird.
Das Gericht darf nur auf der Grundlage der klägerischen
Behauptungen eine solche Verwertung weder unterstellen, noch braucht
es diesen Gesichtspunkt von Amts wegen aufzuklären
( Nr 41: Beweiserhebung
wird einfach abgelehnt. Aber kann das Gericht nicht der zuständigen
und beklagten Verwaltung auferlegen dies zu tun? Oder kann es nicht
einfach sehen, dass die Eigenverwertung allgemein üblich ist?
Ist dazu nicht zumindest einmal eine Betrachtung derselben notwendig?
Wird nicht eine solche genauere Betrachtung der Verfahren und der
Ergebnisse nicht gerade deshalb unterlassen oder nicht angeordnet,
weil man sich fürchtet, dann die Ordnungsgemäßheit
der Eigenverwertung feststellen und dann danach urteilen zu müssen?
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I). Denn den
Kläger trifft insoweit auf Grund der in § 3 Abs. 1 Satz
2 KrW-/AbfG enthaltenen Definition von Beseitigungsabfall als nicht
verwerteter Abfall die Nachweis- und die Beweislast hinsichtlich
der Verwertung
( Nr 42: Restmüll
wird unterstellt. Verwertung nicht geglaubt. Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel I, III). (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13.
Mai 2004, a.a.O.)
( Nr 43: Für
den Prozess des Klägers völlig unzureichendes Beispiel.
Siehe Beschwerdeschrift III.) c)). Mit einer Beweisaufnahme
zu den behaupteten Verwertungsmöglichkeiten würde das
Gericht die gesetzliche Beweislastregel umkehren
( Nr 44: Zu angeführtem
Urteil: Völlig anders gelagerter Fall. Siehe auch ausführlich:
Beschwerdeschrift Kapitel III.)c).
Außerdem:
Auch dort wurde bestätigt, dass zwischen zwei gesetzlichen
Regeln abgewogen werden muss: -- Einerseits gilt: Grundsätzlich
"trägt im Anfechtungsrechtsstreit die Behörde die
Beweislast für die Tatsachen, die nach der zugrundeliegenden
Norm Voraussetzung für die durch den Verwaltungsakt angeordnete
belastende Rechtsfolge sind" (Darwin in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, RdNr. 106 zu § 108 VwGO m.w.N.). -- Andererseits
war ein Motiv des Verordnungsgebers zum Erlass dieser Vorschrift
die Annahme, dass nach den Erfahrungen der Vollzugspraxis bei jedem
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, der
die Anforderungen nach den §§ 3, 4 und 6 GewAbfV einhält,
Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden. In diesem Sinne
ist § 7 Satz 4 GewAbfV als widerlegliche Vermutung zu verstehen,
die aber dem Abfallerzeuger oder -besitzer im Einzelfall die Nachweismöglichkeit
zugesteht,... Aber: Notwendig ist demzufolge von Seiten
der Behörde der Nachweis der § 7 Satz 4 GewAbfV zugrundeliegenden
Vermutungsbasis, nicht aber der Beweis der vermuteten Tatsache
selbst...
-- Erstens gilt dieses Urteil für einen Fall von gewerblichem
Abfall im Zuständigkeitsbereich der Gewerbeabfallverordnung
und nicht um einen privaten Haushalt.
-- Zweitens fielen dort unbestritten 50 Tonnen Restmüll in
9 Monaten an, und es ging um den Nachweis über den Verbleib
dieser großen Menge.
-- Drittens war im o.g. Fall das Vorhandensein der Vermutungsbasis
offensichtlich.
Im Falle des Klägers jedoch, hat die beklagte Behörde
keine zugrundeliegende Vermutungsbasis nachgewiesen. Dagegen
hat aber der Kläger überzeugend dargelegt, dass diese
Vermutungsbasis in seinem Fall fehlt, dass sein Haushalt bezüglich
der Abfallverursachung und der Verwertungstätigkeit alles andere
als ein normaler Haushalt ist! Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel
I, III ).
b) Ebenfalls trotz entsprechender Nachweispflicht
bisher nicht belegt ist, dass die vom Kläger in Anspruch genommenen
Sammler bzw. Verwerter die überlassenen Gegenstände ordnungsgemäß
verwerten
( Nr 45: Völlig
paradoxe Unterstellung bzgl. mysteriöser, nicht existenter
Verwerter. Hätte das Gericht sich mit der Materie des Falls
ausreichend beschäftigt, müsste es zur gleichen Erkenntnis
kommen. Bisher hat der Kläger zu diesen Details, wie in seinem
mit der Klageschrift vorgelegten Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzept
lediglich erklärt: "...Der Rest wird gereinigt und
sortenrein zur späteren Abgabe an gewerbliche Wertstoffsammler
und -händler gesammelt. Dabei werden auch Stoffe der Verwertung
zugeführt, die der Landkreis Kreuznach derzeit noch als Restmüll
aufführt". - siehe dort Punkt I., letzter Absatz,
Satz 3 und 4 -. Darüber hinaus hat der Kläger bisher nur
Sammler und Verwerter in Anspruch genommen, die völlig ohne
Bedenken und selbstverständlich auch von vielen anderen Haushalten
in Anspruch genommen werden.
Fragestellung zur Verdeutlichung der Absurdität: Welche Rechtsgrundlage
soll existieren, dass etwa alle Ortsbewohner ihre Altkleider und
Schuhe in die zuvor verteilten Plastiksäcke oder Sammelkörbe
geben dürfen, der Kläger aber vorher zu klären hat,
ob der Sammler eine ordnungsgemäße Verwertung betreibt.
Mit welchem Recht verlangt man vom Kläger, dass er auf einem
jahrelang existierenden Schrottplatzbetrieb, wo jährlich Tausende
von Menschen unbürokratisch ihr Altmetall abgeben, zuvor einen
betrieblichen Befähigungsnachweis verlangt. Wieso sollte ausgerechnet
der Kläger die gesammelten CDs, mangels entsprechendem Angebot
seines zuständigen Landkreises, diese nicht, nach Zustandekommen
einer entsprechenden Menge, an einen im Internet beworbenen Sammler,
welcher sich auf die Trennung der beiden Materialien Aluminium und
Polycarbonat spezialisiert hat, schicken dürfen, ohne sich
vorher dessen ordnungsgemäße Verwertung bescheinigen
zu lassen, und wieso soll ausgerechnet der Kläger in einem
gewöhnlichen Servicebetrieb oder in einer Werkstatt sich vor
Auswechslung eines Verschleißteils, etwa an Auto oder Fahrrad,
dessen Entsorgungskonzept darlegen lassen, andere Kunden aber nicht?
Wie schon gesagt liegt der fast ausschließliche Grund für
das Fehlen jeglichen Restmülls beim Kläger in der Vermeidung.
Der Rest umfasst die Eigenverwertung und die Nutzung der gleichen
Verwertungswege, die auch alle anderen Haushalte nutzen oder
nutzen können, -Sonst nichts!!!. Alles Nähere kann dem
o.g. Konzept des Klägers entnommen werden, wenn der Beklagte
und das Gericht dieses nur aufmerksam lesen würden. Siehe
auch Beschwerdeschrift Kapitel I) Vorab sei angemerkt,
dass der Kläger Abfall zur Beseitigung ohnehin nicht an Dritte
abgeben dürfte
( Nr 46: Unterstellung
einer nie stattgefundenen Handlung! Suggestivbehauptung. Hat er
nie getan und dieses auch des öfteren erklärt. Warum wird
hier von Beseitigungsabfall gesprochen? -Bemerkung entbehrt jeder
Grundlage. Dient dies wiederum der Ablenkung vom Kernthema?).
Bei Beseitigungsmüll bleibt es bei der Überlassungspflicht
aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Die dortigen Ausnahmen beziehen
sich bezüglich Hausmüll ausschließlich auf die Abgabe
zur Verwertung.
( Nr 47: Wieder werden die zwei Begriffe Beseitigungsmüll
und Abfall zur Verwertung nicht auseinander gehalten, ja zur Konstruktion
eines Scheinarguments bewusst miteinander vermischt.) Da
der Kläger einen Teil seines Abfalls Dritten überlässt,
hat er entsprechend seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung
nachzuweisen, dass ein ordnungemäßer Verwertungsweg sichergestellt
ist
( Nr 48: Wertstoffe
lediglich an die völlig normalen Dienste aus gemeinnütziger
und gewerblicher Sammlung. Siehe Nr. 45. Keinerlei Nachweispflicht.
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I) (vgl. BVerwG,
Urteil vom 1. Dezember 2005, a.a.O.). Er muss insbesondere auch
belegen, dass das in Anspruch genommene Unternehmen bzw. die beauftragte
Privatperson technisch und betrieblich in der Lage ist, die betreffende
Fraktion des Hausmülls ordnungsgemäß und schadlos
zu verwerten (vgl. Weidemann, a.a.O., § 13 Rdnr. 69). Der Kläger
hat aber bisher weder die Namen der Wertstoffsammler und -händler
angegeben noch deren Verwertungsmethoden aufgezeigt.
( Nr 49: Völlig
irrelevant für den tatsächlichen Prozessgegenstand. Wiederum:
Der Kläger benutzt völlig normale Verwerterangebote, deren
sich jeder andere Haushalt auch bedient. Siehe Ausführung
oben)
Soweit der Kläger meint, dass die Erbringung
solcher Nachweise nicht seine Aufgabe sei, verkennt er die Tragweite
der Legaldefinition von Beseitigungsabfall in § 3 Abs. 1 Satz
2 KrW-/AbfG. Überlässt ein Abfallbesitzer eine Abfallfraktion,
ohne dass ein konkreter Verwertungsweg sichergestellt ist, bleibt
offen, ob der Abfall tatsächlich verwertet oder doch beseitigt
wird
( Nr 50: Unterstellung der Existenz obskurer Verwertungswege.
Irrelevant im Falle des Klägers.). Daher ist die Verwertung
nicht sichergestellt, mit der Folge, dass es sich bei diesem Abfall
auch um Beseitigungsabfall handeln kann. Die gegenteilige Behauptung,
dass es sich also nicht um Beseitigungsabfall handelt, hat derjenige
zu beweisen, der sich darauf bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.
Februar 2005, a.a.O.), hier also der Kläger.
( Nr 51: Auch dieser
Absatz ist angesichts der Tatsachen in diesem Fall irrelevant. Noch
einmal: Der Kläger nimmt nur die Verwertungsangebote in Anspruch,
die jedem Haushalt auch offen stehen, seien dies gemeinnützige
Sammlungen oder gewerbliche. Dies kann unmöglich dazu führen,
von ihm allein den Beweis zu verlangen, dass diese das Gesammelte
nicht vielleicht beseitigen, statt es zu verwerten. Würde das
genannte BVerwG-Urteil den hier vorliegenden Sachverhalt betreffen,
müssten alle deutschen Haushalte vor Abgabe ihres Wertstoffs
vom Sammler eine entsprechende Zertifikation verlangen. Vielmehr
ist es aber so, dass Verwerter und Sammler vor Anbieten ihrer Dienste
per Gesetz eine entsprechende Zulassung nach Erfüllung bestimmter
Auflagen erlangen müssen, damit die Bürger davon befreit
sind. Anderenfalls würde doch kaum jemand diese Dienste zur
Verwertung in Anspruch nehmen wollen. Wieso aber wird dieses Urteil
dann hier überhaupt erwähnt?)
Der Einwand, dass der Beklagte die Art der zu erbringenden
Nachweise nicht konkretisiert habe, greift gleichfalls nicht durch.
Insoweit wird verkannt, dass es sich bei § 8 AbfS um eine im
Bereich des Beklagten generell gültige Vorschrift, handelt,
die auf eine Vielzahl von Fallgestaltungen Anwendung findet. Es
hieße die Anforderungen an solche Regelungen überdehnen,
wollte man für jede Fallgestaltung eine Konkretisierung fordern.
Vielmehr wäre es an dem Kläger gewesen, in seinem speziellen
Fall stichhaltige Belege zu Identität und Verwertungsmöglichkeiten
der Wertstoffsammler vorzulegen. Danach hätte der Beklagte
zu prüfen, ob diese Belege genügen, bzw. weitergehende
Nachweise zu fordern.
( Nr 52: Erstens:
Wie soll der Kläger auf die Idee kommen, dass er etwas nachzuweisen
hat, wovon andere Haushalte befreit sind, dass er alleine für
alltägliche Verwertungswege aus unerfindlichen Gründen
der Kreisverwaltung "in seinem speziellen Fall stichhaltige
Belege zu Identität und Verwertungsmöglichkeiten der Wertstoffsammler"
vorlegen soll? Zweitens: Wenn es sich bei § 8 AbfS um eine
im Bereich des Beklagten generell gültige Vorschrift, handelt,
wieso weiß der Landkreis dann selbst nicht, was darunter zu
verstehen ist? Offensichtlich hat er den Nachweiseinschub im Zuge
der Satzungsaufstellung gedankenlos aus der entsprechenden Mustersatzung
übernommen, ohne zu bedenken, dass dieser irgendwann mit Inhalt
zu füllen ist. Die Folgen eines behördlichen Versäumnisses
sollen hier auf den Kläger und zu dessen Nachteil abgeschoben
werden.)
4. Der angegriffene Bescheid ist auch gebührenrechtlich
nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kommt es, was ebenfalls
bereits in den Gerichtsentscheidungen im vorherigen Verfahren zutreffend
dargelegt wurde
( Nr 53: Fehler
des alten Verfahrens als Grundlage des neuen Verfahren. Urteilende
Kammer damals war die selbe. Befangenheitsproblem!! Was aus dem
vorrangegangenen Verfahren gegen den Kläger erklärt
wurde, wird zitiert und angeführt, was für seine
Sache spricht, nicht.) , nicht darauf an, ob die bereitgestellte
( Nr 54: Kommunalsatzung
wird über KrW-/AbfG gestellt. Frage nach Rechtmäßigkeit
der Bereitstellung ist nach tatsächlicher Sachlage eindeutig
zu Gunsten des Klägers beantwortet! Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel II) Tonne tatsächlich entleert wird.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Beklagte in § 5 AbfGS
zwischen Grund- und Leistungsgebühren differenziert. Die grundsätzliche
Zulässigkeit einer solchen Aufspaltung ist höchstrichterlich
anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005.. a.a.O.). Der
Umstand, dass der Beklagte die Grundgebühr nochmals aufgeteilt
hat und teilweise anhand der Tonnengröße, also nach dem
potentiellen Abfallaufkommen bemisst, ist unbedenklich. Diese Trennung
hält sich im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessenspielraums
und trägt dem im Gebührenrecht zu beachtenden Aquivalenzprinzip
Rechnung, da die Gebühren insgesamt so enger am tatsächlichen
Abfallaufkommen ausgerichtet werden.
(Nr 55: Feigenblatt
des Abfallgebührensystems des Beklagten. Verursacherorientierung
besteht objektiv nicht. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel
V.a.).
Schließlich ist der angegriffene Bescheid auch hinsichtlich
der Höhe der Abfallbeseitigungsgebühr nicht zu beanstanden.
Sie ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 AbfGS. Dabei
hatte die Kammer nicht zu prüfen, ob dem Kläger ein kleineres
Abfallbehältnis hätte zur Verfügung gestellt werden
müssen, mit der Folge, dass die Abfallgebühren zu reduzieren
wären (§ 8 bzw. § 13 Abs. 2 AbfS). Denn einen entsprechenden
Antrag hat der Kläger bisher nicht gestellt
( Nr 56: Wird angesichts
des völligen Fehlens von Restmüll auch nicht gestellt
werden. Reduzierung wäre keine Lösung angesichts des in
diesem Verfahren stehenden Sachverhalts. Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel IV, V) . Die Kammer bleibt bei ihrem schon im
Urteil vom 30. August 2004 vertretenen Ansatz, dass eine Reduzierung
des Abfallbehältnisses erst auf entsprechenden Antrag hin zu
prüfen ist. Ergänzt sei, dass dieses Antragserfordernis
bereits aus der Pflicht zum Nachweis des Nichtanfalls von (Beseitigungs-)Abfall
resultiert. Mangels entsprechenden Antrags samt Nachweis darf sich
der Beklagte weiterhin an den Maßstäben für durchschnittliche
Haushalte orientieren.
( Nr 57: Nachweispflicht
ohne Rechtsgrundlage. Reduzierung nicht vorgesehen. Irrelevant.)
5. Die Kammer nimmt abschließend das bereits
anhängige und die Abfallbeseitigungsgebühren für
das Jahr 2005 betreffende Verfahren 7 K 339/06.KO zum Anlass, zur
weiteren rechtlichen Behandlung der durch das Bemühen
( Nr 58: Suggestivwort:
"sich bemühen",- sich entsprechend seiner eingeschränkten
Möglichkeiten anstrengend, es aber nicht richtig schaffend.
-Verniedlichung und Herabwürdigung des Abfallmanagements des
Klägers. Er bemüht sich nicht, er handelt! Siehe
auch Beschwerdeschrift Kapitel IV) um sachgerechten Umgang
mit Abfall geprägten Situation des Klägers auf Folgendes
hinzuweisen: Sofern der Kläger einen Antrag auf eine kleinere
Abfalltonne stellt und geeignete Nachweise dafür erbringt,
dass er an sich zu beseitigenden Abfall vermeidet bzw. ordnungsgemäß
und schadlos verwertet, spricht vieles dafür, dass seinem Antrag
zu entsprechen sein wird.
( Nr 59: Angesichts
der bewiesenen Unmöglichkeit der Erbringung eines, die Verwaltung
und das Gericht zufriedenstellenden Nachweises, ist dieses Angebot
inakzeptabel. Auch verharmlost es die tatsächliche Dimension
der im Raum stehenden Frage und lässt weiten Spielraum offen,
analog zur bisher vom Gericht und der Verwaltung offenbarten Unfairnis
im Umgang mit den Argumenten des Klägers, diesem sein Recht
weiter vorenthalten zu können. Darauf kann der Kläger
sich nicht einlassen. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel V
) Dabei dürfen die Anforderungen an die Nachweise
nicht überspannt werden. Es genügt, wenn der Beklagte
im Stande ist, die behaupteten Vermeidungs- und Verwertungsmethoden
zu verifizieren
( Nr 60: Erstens
ist nicht zu vermuten, dass der Beklagte je im Stande ist, irgendetwas
zu verifizieren, also zu beglaubigen. Nach allem Umgang mit ihm
ist es wahrscheinlich, dass dies, die Umgehung jeglicher "Verifikation",
welche zur Gebührenreduzierung führt, vielmehr seine Methode
ist.
Zweitens, und auch darauf wurde schon hingewiesen, ist es
rechtlich unzulässig vom Kläger dort einen Verwertungsnachweis
zu verlangen, wo jeder andere Haushalt keinerlei Nachweis erbringen
muss.
Drittens muss der Kläger auch seine minimale Eigenverwertung
nicht nachweisen, weil diese absolut schadlos wie alltäglich
ist und ebenfalls von vielen Haushalten praktiziert wird, und weil
das einzige Gesetz dazu, die NachwV, dies ausschließt.
Viertens stellt sich immer noch die Frage, wie die Vermeidung
des Konsums abfallhinterlassender Produkte, also das Nichts, nachgewiesen
werden kann und ob die Forderung dessen nicht gesetzeswidrig ist.
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel III ) . Höhere
Anforderungen sind allerdings dann zu stellen, wenn der Kläger
geltend machen sollte, dass auf seinem Grundstück entgegen
der Lebenserfahrung
( Nr 61: Die Lebenserfahrung
des Beklagten und des Verwaltungsgerichts bezüglich Abfallvermeidung
und Abfallverwertung ist allenfalls durchschnittlich. Sie maßen
sich an, von sich auf andere Gewissenhaftigkeiten, Verhältnisse
und Möglichkeiten zu schließen. Der Kläger wird
zweckdienlich auf die eigene Ebene herabgedeutet und sein vorbildliches
Verhalten ignoriert. ) überhaupt kein (Beseitigungs-)Abfall
anfällt. Für diese Behauptung ist der volle Beweis zu
erbringen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O.),
was ohne Sachverständigengutachten
( Nr 62: Noch eine
nicht zu rechfertigende Hürde. Nach objektiver Feststellung
der Tatsachen wird also ein Gutachten bezüglich der Verwendung
mineralischen Materials als Baustoff und bezüglich der Kompostierbarkeit
biologisch abbaubarer Stoffe verlangt. Zudem könnte im Haushalt
des Klägers noch "ein auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer
Produkte gerichtetes Konsumverhalten- als Maßnahme zur Vermeidung-(KrW-/AbfG
§ 4 Abs 2) begutachtet werden, wie auch der Konsumverzicht.
Man kann sich schwerlich einen Gutachter vorstellen, der angesichts
dieser Aufgabe nicht mindestens die Stirn runzelt! Wenn der Kläger
ebenfalls ein Sachverständigengutachten verlangt, dann vor
allem deshalb, damit ein solcher Fachmann dem Gericht die Plausibilität
des Abfallvermeidungs- und verwertungskonzepts und dessen strikte
Orientierung an der Realität verdeutlicht. Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel III, IV,V ) schwerlich vorstellbar ist.
II.
Die beiden übrigen Anträge sind als Feststellungsanträge
gegenüber dem ersten Hauptantrag subsidiär und somit gemäß
§ 43 Abs. 2 VwGO unzulässig.
Bei der Bewertung des ersten Antrags wurden die
mit den Feststellungsanträgen zur Prüfung gestellten Rechtsfragen
(Anschlusszwang und Überlassungspflicht) mitgeprüft, so
dass für eine separate Feststellung des Nichtbestehens der
darauf fußenden Rechtsverhältnisse kein Raum bleibt.
Dies gilt auch, falls die beiden Anträge in die Zukunft gerichtet
sein sollten. Beide Rechtsfragen werden auch bei der Überprüfung
künftiger Gebührenbescheide mitbewertet werden müssen.
III.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.
1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten
folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
10)B)
XXXI) Eingangsbestätigung
Verfassungsgerichtshof
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Der Präsident
Koblenz ----------------------------------------------------------------
den 26. September 2006
Herrn Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk München
Aktenzeichen VGH B 25/06
Verfassungsbeschwerde des Herrn Carl Christian Rheinländer
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Merk,
Ihre Verfassungsbeschwerde vom 24. September 2006 ist hier eingegangen
und wird unter dem
obigen Aktenzeichen geführt.
Zukünftige Schriftsätze werden je 5fach erbeten.
Der Verfassungsgerichtshof zieht die Akten des Ausgangsverfahrens
bei und wird danach entscheiden.
Dem Ministerium der Justiz und dem Landkreis Bad-Kreuznach wurde
Gelegenheit gegeben,
hierzu bis zum 1. November 2006 Stellung zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Meyer
10)B)
XXXII) Stellungnahme
des Landkreises
Kreisverwaltung Bad Kreuznach ----------------------------------------------den
12. Oktober 2006
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Koblenz
Zu der Verfassungsbeschwerde des Herrn Carl Christian Rheinländer,
Heimweiler
-Antragsteller-
nimmt der Landkreis wie folgt Stellung:
Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die streitgegenstandliche
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts keine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör dar.
Das Oberverwaltungsgericht musste keine weitere Tatsachenklärung
betreiben. Das Verwaltungsgericht Koblenz und zuletzt das Oberverwaltungsgericht
Koblenz sind in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19.07.2006
- Az. 7 A 10570/06.OVG - zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass
es dem Antragsteller und damaligen Kläger nicht gelungen ist,
den Erfahrungssatz, dass auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig
Abfälle anfallen, in tatsächlicher Hinsicht zu widerlegen.
Der Vortrag des Klägers/Antragstellers konnte die Vermutung
eben nicht widerlegen, so dass es einer Beweisaufnahme nicht bedurfte.
Wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss über die
Anhörungsrüge vom 21.08.2006 -Az. 7 A 10913/06.OVG - richtigerweise
feststellt, macht der Kläger/Antragsteller eine unrichtige
Rechtsanwendung durch den Senat geltend und verfolgt dies nunmehr
weiter. Das begründet jedoch keinen Gehörsverstoß.
Ein Verstoß gegen Artikel 6 Landesverfassung liegt daher nicht
vor.
Die Verfassungsbeschwerde ist somit unbegründet.
Im Auftrag
Utech
Ass.jur.
(nach
oben)
10)B)
XXXIII) Urteil
des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
VGH B 25/06 VERFASSUNGSGERICHTSHOF RHEINLAND-PFALZ -
BESCHLUSS IM NAMEN DES VOLKES -------------------------------------------------vom
12. April 2007
In dem Verfahren
betreffend die Verfassungsbeschwerde des Herrn Carl Christian Rheinländer,
Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler,
Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Privat Doz. Dr. Kurt-Peter Merk,
Marienplatz 17, 80331 München,
gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
19. Juli 2006- 7 A 10570/06.OVG -
b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
21. August 2006- 7 A 10913/06.OVG
hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz durch
seinen Ausschuss am 12. April 2007 unter Mitwirkung von
Präsident des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Meyer
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Landrätin Röhl
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil sie offensichtlich
unbegründet ist (§ 15 a Abs. 1 Satz 1 VerfGHG). Die angegriffenen
Beschlüsse verletzen weder den Anspruch des Beschwerdeführers
auf
Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 6 Abs.
2 LV noch seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß
Art. 124 LV. Das die Klage des Beschwerdeführers abweisende
Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. März 2006 -7
K 634/05.KO -beruhte unter anderem auf der die Entscheidung selbständig
tragenden Erwägung, das von dem Beschwerdeführer vorgelegte
Abfallvermeidungs- und Abfallverwertungskonzept sei nicht geeignet,
in tatsächlicher Hinsicht zu belegen, es entstehe auf seinem
Hausgrundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall. Gelange
nämlich durch Zufall, durch Besucher oder auf sonstige Weise
Abfall auf das Grundstück, sei nicht auszuschließen,
dass es sich insoweit um beseitigungspflichtigen Abfall handele,
hinsichtlich dessen der
Beschwerdeführer überlassungspflichtig sei, Diese vom
Verwaltungsgericht in Auslegung des von dem Beschwerdeführer
vorgelegten Abfallvermeidungs- und Abfallverwertungskonzeptes und
in Anwendung einfachen Rechts gewonnene Erkenntnis ist von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden. Eine zusätzliche Beweiserhebung
zur Frage, ob auf dem Hausgrundstück des Beschwerdeführers
trotz seines Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungskonzepts beseitigungspflichtiger
Abfall anfällt, war unter Zugrundelegung der von dem Verwaltungsgericht
festgestellten Tatsachen und einfachrechtlichen Rechtslage nicht
veranlasst und zudem von dem Beschwerdeführer in der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht beantragt worden. Auf
die dargelegte tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts hat
auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinen beiden
vom Beschwerdeführer angegriffenen Beschlüssen in entscheidungserheblicher
Weise abgestellt. Verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen
des Beschwerdeführers werden hierdurch nicht berührt.
Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei.
Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§21 a Abs. 1 Satz
1 VerfGHG).
gez, Prof. Dr. Meyer gez, Steppling gez, Röhl
10)B)
XXXIV) Vorläufiger
Kommentar zum Urteil
Der
Verfassungsgerichtshof hat den Inhalt der Klageschrift vollständig
ignoriert.
Er wiederholt lediglich den Einwand des Oberverwaltungsgerichts,
es könne Restmüll von außen auf unser Grundstück
geworfen werden, der dann eventuell überlassungspflichtig sein
könnte (ist bei uns in 15 Jahren noch niemals vorgekommen)
und dass für diesen fiktiven Müll eine Restmülltonne
da sein müsste.
Die hierzu in der Klageschrift enthaltene ausführliche Gegenrede,
bzw., dass der berechtigte Einwand gegen diese Unterstellung ja
schon das Oberverwaltungsgericht ignorierte, wurde offensichtlich
gar nicht gelesen.
Die Zusammensetzung des
Ausschusses ist ebenfalls mindestens bedenklich, wenn überhaupt
demokratisch gesehen legitim.
Herr Dr. Meyer ist Präsident, Herr Steppling ist Vizepräsident
des Oberverwaltungsgerichts, gegen dessen Entscheidung ich klage.
Frau Sabine Röhl ist SPD-Politikerin, Landrätin des Landkreises
Bad Dürkheim und Teil der Exekutive. Außerdem ist sie
Parteigenossin des Landrates Velten im Landkreis Bad Kreuznach,
welcher wiederum mein direkter Gegner im Klageverfahren gegen die
Abfallentsorgungsgebühren ist.
So schließt sich
der Kreis und stellt sich die Frage, wo die Gewaltenteilung im Staat
denn geblieben ist.
(Zur Landrätin Röhl siehe auch einen Fall aus dem Jahre
2003, wo sich schon einmal ein Bürger gegen die Beteiligung
dieser Politikerin in einem VGH-Urteil gewand hat, sein Antrag auf
Aufhebung des entsprechenden Beschlusses aber zurück gewiesen
wurde. Siehe Urteil
und Pressemitteilung
dazu).
10)B)
XXXV) Beschwerde
vor dem Bundesverfassungsgericht
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München
den 16.05.2007
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde
gemäß Art. 93 Abs. 1 Ziffer 4 a GG
in Verbindung mit § 13 Ziffer 8 a BVerfGG
In den Verfassungsbeschwerdeverfahren
des Herrn Carl Christian
Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler
erhebe ich unter Vollmachtvorlage namens und im Auftrag der Antragsteller
Verfassungsbeschwerde
mit folgendem
Antrag
Es wird festgestellt,
dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom
12.04.2007 im Verfahren VGH B 25/06, zugestellt am 17.04.2007, den
Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, wegen der Besetzung des Entscheidungskörpers
gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und wegen der Verletzung des rechtlichen
Gehörs gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt und deshalb
nichtig ist.
Begründung
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer
erhebt Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Ziffer
4 a GG in Verbindung mit § 13 Ziffer 8 a BVerfGG und rügt
die Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG und auf rechtliches Gehör gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG.
Er wendet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung,
nach der er weiterhin zu dulden hat, dass ihm vom Landkreis Bad
Kreuznach eine Restmülltonne mit einem Fassungsvermögen
von 120 Litern zur Verfügung gestellt wird und gegen ihn weiterhin
Müllentsorgungsgebühren in Höhe von € 181,56
jährlich festgesetzt werden.
1.1.
Der Beschwerdeführer
wohnt mit seiner Frau und 3 Kindern in der Hauptstr.4 in Heimweiler.
Mit Bescheid vom 13.04.2004 wurde er vom Landkreis Bad Kreuznach
auf Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr
2004 in Höhe von € 181,56 in Anspruch genommen. Gegen
diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch
ein. Er trug vor, dass in seinem Haushalt seit Jahren kein überlassungspflichtiger
Abfall (Restmüll) mehr anfällt.
Am 16.02.2004 erhob der
Beschwerdeführer fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht
mit dem Ziel der Aufhebung des Gebührenbescheides vom 13.04.2004
und des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2005. Zur Begründung
führte er - substantiiert unter Beweisantritt - aus, dass in
seinem Haushalt kein überlassungspflichtiger Abfall (Restmüll)
anfällt.
1.2.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage durch Urteil vom 30.03.2006
- 7 K 634/05.KO mit der Begründung ab, der streitgegenständliche
Gebührenbescheid sein rechtmäßig, da das Beschwerdeführerische
Hausgrundstück an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen
(§ 2 Abs. 1 AbfGS, § 7 Abs. 1 AbfS) ist und eine Rest-Abfalltonne
zur Verfügung stehe; Ausnahmeregelungen zu Gunsten des Beschwerdeführers
erkannte das Gericht nicht. Das Gericht hat aber anerkannt, dass
die Vermutung des Anfalls beseitigungspflichtigen Abfalls widerleglich
ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2005 - 7 C 25.03.
Es hat aber - ohne Beweisaufnahme - unterstellt, dass im Haushalt
des Beschwerdeführers Restmüll anfällt. Zur Begründung
dieser Überzeugung hat das Gericht auf die Zigarettenreste
von Besuchern des Haushalts des Beschwerdeführers verwiesen
und auf den Restmüll den Passanten auf das Grundstück
des Beschwerdeführers werfen. Der Beschwerdeführer sei
zur Vermeidung solcher Abfälle nicht in der Lage. Schließlich
wurde noch das Konsum- und Abfallvermeidungsverhalten der Kinder
des Beschwerdeführers und seine Fähigkeit dieses zu kontrollieren
angezweifelt. Der Beschwerdeführer hatte aber vor dem VG -
unter Beweisantritt - substantiiert behauptet, dass auf seinem Grundstück
kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, da eventuell anfallende
Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden (§ 8 AbfS).
1.3.
Da das VG die Berufung
nicht zugelassen hat, hat der Beschwerdeführer beantragt die
Berufung zuzulassen. Diesen Antrag hat das OVG Rheinland-Pfalz mit
Beschluss vom 19.07.2006 - 7 A 10570/06.OVG - zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge wurde mit dem hier
angegriffenen Beschluss vom 21.08.2006 - 7 A 10913/06.OVG zurückgewiesen
Zur Begründung führte das Gericht aus, der Beschwerdeführer
habe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung nicht dargetan. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung,
dass auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig Abfälle
anfallen, die der aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG folgenden
Überlassungs- und Beseitigungspflicht unterliegen. Zwar sei
das Bemühen des Beschwerdeführers Abfall zu vermeiden
offensichtlich, es sei es ihm aber nicht gelungen, den genannten
Erfahrungssatz in tatsächlicher Hinsicht zu widerlegen. Das
Gericht räumt aber ein, dass der Beschwerdeführer zur
ordnungsgemäßen Beseitigung von Zigarettenfiltern in
der Lage ist. Dies wird aber vom OVG als unwesentliches Beispiel
des Verwaltungsgerichts gewertet, das am Ergebnis der zutreffenden
rechtlichen Wertung nicht ändere.
Auch die gerichtliche
Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1
VwGO sei nicht verletzt, da durch den rechtlichen Ausgangspunkt
des VG, nach dem bei bewohnten Hausgrundstücken das Entstehen
von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen Mengen nicht
vollständig verhindert werden könne, sich eine weitere
Erforschung des Sachverhalts dem Gericht nicht aufdrängen musste.
Schließlich hat
das OVG das Müllvermeidungskonzept des Beschwerdeführers
als dessen persönliches Anliegen zu "abfallpolitischen
Korrekturen" als rechtlich irrelevant abgetan.
Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung der Berufung
deshalb, weil das Verwaltungsgericht sein Begehren, vom Anschlusszwang
befreit zu werden, unbeachtet gelassen hat und ihm unterstellt,
er könne Restmüll nicht vermeiden. Er ist dieser entscheidungserheblichen
Unterstellung vor dem VG konkret und unter Beweisantritt entgegengetreten.
Ob bei modernen Müllvermeidungsstrategien tatsächlich
noch objektiv unvermeidliche Restmüllmengen - und gegebenenfalls
in welcher Quantität - anfallen hätte - gegebenenfalls
durch Beweisaufnahme - näher aufgeklärt werden müssen.
Der Beschwerdeführer ist der tragenden Begründung des
Verwaltungsgerichts und der erheblichen "Tatsachenfeststellung"
mit schlüssigen Gegenargumenten und Beweisangeboten entgegengetreten.
Das OVG hätte das
Müllvermeidungskonzept des Beschwerdeführers daher ernsthaft
prüfen müssen. Es war gehindert das Gegenteil des Vorbringens
des Beschwerdeführers mit dem VG ungeprüft als wahr zu
unterstellen, mit dem Hinweis auf eine entsprechende Lebenserfahrung.
Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen Verstoß gegen
die Gesetze der Logik - eine petitio principii - handelt, was schon
für sich genommen die Argumentation als nicht tragfähig
darstellt, ist allgemein bekannt, dass sich das Konsum- und Müllvermeidungsverhalten
weiter Kreis der Bevölkerung in den letzten Jahrzehnten dramatisch
verändert hat. Die Mülltrennung ist zu einem allgemeinen,
von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung gewohnheitsmäßig
praktiziertem Verhalten geworden und die Restmüllmüllmengen
sind dramatisch zurückgegangen. Eine Vielzahl von Gebietskörperschaften
haben ihre Deponieplanungen entsprechend dramatisch reduziert. Vorsorglich
wurde zu dieser Tatsache die Erholung eines Sachverständigengutachtens
zur Entwicklung der entsorgungspflichtigen Restmüllmengen in
Rheinland-Pfalz seit 19800 beantragt.
Das OVG hat inzidenter
unterstellt, dass diese Entwicklung ihr Optimum erreicht hat und
eine weitere Verbesserung nicht möglich ist. Es gibt aber keinen
Erfahrungssatz, der diese Annahme zu rechtfertigen geeignet wäre.
Eine nachvollziehbare dahingehende Feststellung auf der Grundlage
einer rechtsförmlichen gerichtlichen Tatsachenermittlung hat
das OVG nicht vorgenommen.
Es handelte sich damit um eine haltlose Unterstellung zu lasten
des Beschwerdeführers, die auf einem Logikverstoßes und
einer Fehlinterpretation der einschlägigen Normen beruht. Die
§ 2 Abs. 1 und § 3 der AbfS gehen davon aus, dass einen
weitere Steigerung der Müllvermeidung tatsächlich möglich
und rechtlich geboten ist. Diese sachliche Einschätzung und
den darauf beruhenden politischen Willen des Satzungsgebers haben
die Verwaltungsgerichte zu respektieren. Dann aber hätte sich
das streitbefangene Verhalten des Beschwerdeführers als vorbildlich
im Sinne des § 2 Abs. 1 der AbfS darstellen müssen, mit
der Folge, dass die Gerichte schon aus Rechtgründen gehindert
waren eine diffuse Lebenserfahrung über die eindeutige gesetzliche
Regelung zu stellen. Die Gerichte haben die Tragweite des Problems
nicht erkannt, sondern mit einer unbegründeten Sachverhaltsunterstellung
schlicht "kurzen Prozess" gemacht.
Durch diese Forderung
nach einer gründlichen Tatsachenklärung benannte der Beschwerdeführer
den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber auch des
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
1.4.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Verfassungsbeschwerde
zum Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit folgendem Antrag:
1. Der Beschluss des
OVG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2006 - 7 A 10913/06.OVG - verletzt
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör
gemäß Art. 6 LV. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache
wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
2. Dem Beschwerdeführer
sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen
Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.
Er rügte die Verletzung
seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör und effektiven
Rechtsschutz. Er begründete sein Begehr mit dem Vorbringen,
dass aus Art. 124 LV nicht nur eine allgemeine Rechtsschutzgarantie,
sondern ein Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche
Kontrolle folgt. Für den angegriffenen Rechtsbehelf bedeutet
dies nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Verbot
das Beschreiten des Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Die fehlerhafte
Anwendung prozessrechtlicher Bestimmungen stellt dann einen Verstoß
gegen Verfassungsrecht dar, wenn das Gericht bei Anwendung der Verfahrensvorschrift
die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts - hier des Anspruchs
auf effektiven Rechtsschutz - verkannt hat (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS
29, 89 [93 f.]). Der Beschwerdeführer vertrat daher die Auffassung,
dass das OVG seiner Pflicht zur Gewährleistung einer möglichst
wirksamen gerichtlichen Kontrolle nicht nachgekommen sei. Er trug
weiter vor, dass eine Inzidentprüfung der angegriffenen Satzungen
vom OVG ebenso verweigert worden ist, wie eine ernsthafte sachverständige
Prüfung des Müllvermeidungskonzeptes des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer
hat auch gerügt, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung
zukommt. Dies ist der Fall, wenn der Streitfall die Entscheidung
einer Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die noch nicht geklärt
ist und an deren Klärung ein über den Einzelfall hinausgehendes
allgemeines Interesse besteht, wenn nicht die als grundsätzlich
bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzes und bereits
vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres zu beantworten ist.
Vorliegend enthält
die Gebührensatzung des Landkreises keine Regelung, nach der
die Größe der Restmülltonne nach Personenzahlen
im Haushalt festgestellt werden kann. Diese Entscheidung behält
sich der Landkreis vor. In der Abfallsatzung wird unter § 13
geregelt, dass jede Person wöchentlich mindestens 10 Liter
Restmüll produziert. Bei 14-tägiger Lehrung ergibt sich
danach ein gemäß § 5 der Satzung zulässiges
Behältnis von 80 Litern. Dem Beschwerdeführer wird aber
zwangsweise ein Behältnis von 120 Litern zur Verfügung
gestellt. Diese Handhabung ist willkürlich wenn, wie hier,
substantiiert vorgetragen wird, dass kein Restmüll anfällt.
Mindestens hat die Behörde Kenntnis von der Tatsache, dass
der Haushalt des Beschwerdeführers keinen Restmüll in
die Restmülltonne einbringt. Wenn die Behörde dies als
Umgehung der Entsorgungspflicht ansehen wollte, und bei ihrer Haltung
ist dies zwingend, so hätte sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen den Beschwerdeführer einleiten müssen. Dies hat
der Landkreis aber aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen
unterlassen.
Dem Landkreis ist auch
vorzuhalten, dass der Entsorgungspflichtige gemäß §
2 Absatz 1 AbfS verpflichtet ist, Abfälle möglichst zu
vermeiden und der Landkreis gemäß § 3 AbfS die Rechtspflicht
hat, die Abfallvermeidung zu fördern. Dies wird durch die Gebührensatzung
des Landkreises, die keinerlei Flexibilität im Hinblick auf
die Größe der Abfallbehältnisse aufweist, konterkariert.
Die Ausgestaltung der Gebührenerhebung widerspricht dem Zweck
des § 3 der Abfallsatzung wenn sie, wie hier, denjenigen der
seiner Vermeidungspflicht gemäß § 2 Absatz 1 AbfS
genügt genauso behandelt, wie denjenigen, der diese Pflicht
verletzt oder ihr mindestens in geringerem Maße genügt
und ist damit rechtswidrig, weil der Landkreis seiner Förderungspflicht
gemäß § 3 der Abfallsatzung vorrangig dadurch zu
genügen hat, dass er Müllvermeidung durch niedrigere Gebühren
für das Restmüllvolumen und die Behältergebühren
belohnt. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren stand daher der
Sinn und Zweck der Abfallsatzung und der Gebührensatzung in
Frage. Das OVG war auf Grund seiner Amtsermittlungspflicht gehalten
die Regelungen inzidenter auf ihre innere Widerspruchsfreiheit und
Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Das Gericht hatte dabei
davon auszugehen, dass das Konsum- und Müllvermeidungsverhalten
des Beschwerdeführers vorbildlich ist im Sinne der Abfallsatzung.
Es kann, im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 1 der AbfS,
nicht als rechtlich irrelevantes persönliches Anliegen zu Durchsetzung
"abfallpolitischer Korrekturen" abgetan werden. Das OVG
verkennt hier die Förderungspflicht gemäß §
3 AbfS.
Dieser Frage kommt, wegen
der Folgen für die anderen Rechtunterworfenen des Landkreises,
aber auch wegen der Signalwirkung eine eventuellen Befreiung vom
Anschlusszwang bei konsequenter und nachgewiesener Restmüllvermeidung
grundsätzliche Bedeutung zu. Das OVG hat den Beschwerdeführer
hier aber lediglich auf den Wortlaut der Vorschriften verwiesen,
ohne der von ihm aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die Regelungen
rechtmäßig, also mit höherrangigem Recht vereinbar
sind. Der Beschwerdeführer führte dazu ausdrücklich
den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
an. Die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
hätte im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung
erfolgen müssen.
Bei verfassungskonformer Anwendung dieser Regeln für die Berufungszulassung
hätte das Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen müssen.
Das OVG war verpflichtet,
dem Klagebegehren in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Die Klage
richtete sich im Kern gegen die Gültigkeit von Landkreissatzungen.
Das Verwaltungsgericht hatte die Inzidentkontrolle der Satzungen
verweigert. Die vorgebrachten Gültigkeitszweifel waren nachvollziehbar.
Sie ließen sich nicht ohne weiteres widerlegen. Vielmehr war
eine nähere Auseinandersetzung mit den rechtlichen Bewertungen
des Satzungsgebers und den tatsächlichen Umständen der
Müllvermeidungsstrategie des Beschwerdeführers geboten.
Der Rechtsprechungsauftrag des OVG zur verbindlichen Klärung
und Auslegung des Landesrechts verlangte nach einer eingehenden
Prüfung. Da die Gültigkeit von Rechtsnormen (Landkreissatzungen)
im Streit stand, wies die Rechtssache jedenfalls grundsätzliche
Bedeutung auf. Mit der Verweigerung der Berufungszulassung hat das
OVG die Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen
überspannt. Es hat dadurch das Beschreiten des Rechtswegs für
den Beschwerdeführer in nicht zu rechtfertigender Weise erschwert
und ihn in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt.
Insbesondere hat es unbeachtet gelassen, dass der Beschwerdeführer
im Ergebnis seine Befreiung vom Anschlusszwang begehrt. Dies hat
das OVG gänzlich unbeachtet gelassen und zur Annahme der Rechtmäßigkeit
seiner Inanspruchnahme auf seine Inanspruchnahme verwiesen.
1.5.
Der Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz hat in der Besetzung aus dem Präsidenten des
OVG Rheinland-Pfalz, des Vizepräsidenten des OVG Rheinland-Pfalz
und einer Landrätin die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung
des OVG Rheinland-Pfalz mit dem hier angegriffenen Beschluss vom
12.04.2007 - VGH B 25/06 einstimmig als offensichtlich unbegründet
zurückgewiesen.
Zur Begründung hat
sich das Gericht auf die Entscheidung des VG Koblenz bezogen und
folgenden Standpunkt vertreten:
Das Urteil des VG beruhe
auf der die Begründung tragenden Erwägung, das Abfallkonzept
des Beschwerdeführers sei nicht geeignet in tatsächlicher
Hinsicht zu belegen, es entstehe auf seinem Hausgrundstück
kein beseitigungspflichtiger Abfall. Gelange nämlich durch
Zufall, durch Besucher oder auf sonstige Weise Abfall auf sein Grundstück,
sei nicht auszuschließen, dass es sich insoweit um beseitigungspflichtigen
Abfall handle, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer überlassungspflichtig
sei.
Eine darüber hinausgehende Begründung enthält die
angegriffene Entscheidung nicht. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
hat damit ohne weiteres die Sachverhaltsunterstellungen des Verwaltungsgerichts
zu lasten des Beschwerdeführers übernommen und damit den
Verfahrensfehler erster Instanz perpetuiert.
Zum Beweis des
Vorbringens werden vorgelegt:
1. Urteil des VG Koblenz
vom 30.03.2006 - 7 K 634/05.KO -
2. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.07.2006 - 7 A 10570/06.OVG
-
3. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2006 - 7 A 10913/06.OVG
-
4. Beschluss des Verfassungsgerichthofs Rheinland-Pfalz vom 12.04.2007
- VGH B 25/06 -
Es wird beantragt
die Verfahrensakten des Verfassungsgerichthofs, des OVG und des
VG beizuziehen.
2.
Der gestellte Antrag wird wie folgt begründet:
2.1.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Der angegriffene Beschluss des Verfassungsgerichthofs Rheinland-Pfalz
vom 12.04.2007 - VGH B 25/06 - ist ein Akt der öffentlichen
Gewalt gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Der Beschwerdeführer
ist durch diesen Beschluss selbst, gegenwärtig und unmittelbar
in seinem Recht auf eine faires Verfahren gemäß Art.
19 Abs. 4 GG, auf den gesetzlichen Richter gemäß Art.
101 Abs. 1 Satz 2 GG und auf rechtliches Gehör gemäß
Art.103 Abs. 1 GG betroffen.
2.2. Selbstbetroffensein
Der Beschwerdeführer ist selbst - persönlich - Träger
der hier als verletzt gerügten Rechte. Bei den Art. Art. 101
Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG handelt es sich um subjektiv-öffentliche
Rechte der Beschwerdeführer.
2.3. Gegenwärtigkeit
der Beschwer
Die gerügte Grundrechtsverletzung resultiert aus einer aktuellen
gerichtlichen Entscheidung. Damit ist die Beschwer gegenwärtig.
2.4. Unmittelbarkeit
der Beschwer
Die gerügten Grundrechtsverletzungen resultieren direkt aus
einer aktuellen gerichtlichen Entscheidung. Es ist nicht erforderlich,
dass weitere Akte der Staatsgewalt hinzutreten, mittels derer die
Entscheidung des Verfassungsgerichthofs Rheinland-Pfalz rechtlich
verbindlich und individuell vollziehbar wird. Die Beschwer ergibt
sich damit unmittelbar aus der richterlichen Entscheidung.
2.5. Rechtsschutzbedürfnis
Der Rechtsweg ist erschöpft.
2.6. Frist
Gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde
gegen ein Entscheidung der öffentlichen Gewalt nur binnen einer
Frist von einem Monat erhoben werden. Die Frist ist vorliegend eingehalten.
2.7.
Die Beschwerde
erscheint auch annahmewürdig gemäß §
93 Abs. 2 BVerfGG, da es zu dem Antrag keine rechtliche Alternative
gibt.
Insgesamt ergibt sich nach der Auffassung der Antragsteller die
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
3.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.
Die Antragsteller sind durch den Beschluss der Verfassungsgerichthofs
Rheinland-Pfalz in seinen Rechten gemäß Art. 101 Abs.
1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
3.1. Verletzung des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in einer Besetzung
aus dem Präsidenten des OVG Rheinland-Pfalz, des Vizepräsidenten
des OVG Rheinland-Pfalz und einer Landrätin entschieden. Die
angegriffene Entscheidung wurde somit mehrheitlich durch Richter
getroffen, die gleichzeitig das Gericht, dessen Entscheidung verfassungsrechtlich
zu prüfen war, repräsentierten und diesem vorstanden.
Diese Besetzung wurde dem Beschwerdeführer vor der Entscheidung
nicht zur Kenntnis gebracht, obwohl sich dadurch für den Beschwerdeführer
die Besorgnis der Befangenheit hätte ergeben können und
ergeben hätte. Er hat von der Zusammensetzung des Entscheidungskörpers
aber erst durch die Zustellung der hier streitigen Entscheidung
vom 12.04.2007 Kenntnis erlangt. Damit hat ihm der Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz sein Recht das Gericht oder einzelne Richter wegen
Besorgnis der Befangenheit abzulehnen abgeschnitten. Ein Richter
der erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt ist,
ist nicht mehr gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG. Da vorliegend nicht nur der Präsidenten des OVG
Rheinland-Pfalz sondern daneben auch noch der Vizepräsidenten
des OVG Rheinland-Pfalz tätig wurden und beide zusammen nicht
vom dritten Mitglied des Gerichts nicht überstimmt werden konnten,
ist es nahe liegend, dass sich für den Beschwerdeführer
die gebotene Neutralität als fraglich darstellt. Daher hätte
sich eine Ablehnung des Präsidenten des OVG Rheinland-Pfalz
und des Vizepräsidenten des OVG Rheinland-Pfalz wegen Besorgnis
der Befangenheit aufgedrängt. Damit ist die Unterlassung der
rechtzeitigen Information des Beschwerdeführers - vor dem Erlass
der Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde - ein Verstoß
gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit wurde die angegriffene Entscheidung
nicht vom gesetzlichen Richter getroffen. Der angegriffene Beschluss
verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und ist damit
verfassungswidrig mit der Folge der Nichtigkeit.
3.2 Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG
Der Beschwerdeführer
hat bereits in der Klageschrift zum Beweis für die Tatsache,
dass auf seinem Grundstück kein beseitigungspflichtiger
Abfall anfällt Sachverständigengutachten angeboten. Nachdem
das VG dem nicht gefolgt ist, hat er in seinem Antrag auf Zulassung
der Berufung die Unterlassung der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht
gerügt und ausgeführt:
Der Beschwerdeführer
hat in 1. Instanz substantiiert und unter Beweisantritt behauptet,
dass auf seinem Grundstück kein beseitigungspflichtiger
Abfall anfällt, da eventuell anfallende Abfälle einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt
werden. Da das Gericht 1. Instanz anerkannt hat, dass die Vermutung
des Anfalls von Beseitigungsabfällen widerleglich ist und der
Beschwerdeführer die entscheidungserhebliche Tatsache, dass
auf seinem Grundstück wegen Abfallvermeidung und, soweit unvermeidlich,
vollständiger Verwertung, kein beseitigungspflichtiger Abfall
anfällt, durch Vorlage eines ausführlichen und schlüssigen
Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzepts konkretisiert und durch
Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat, war des
Verwaltungsgericht gehalten den bereits mit der Klagebegründung
vom 07.11.2005 angebotenen Beweis durch Sachverständigengutachten
zu erholen. Eines weiteren Beweisantrags in der mündlichen
Verhandlung bedurfte es nach der geltenden Verwaltungsgerichtsordnung
nicht. Der Beschwerdeführer hatte seiner materiellen Beweislast
genügt.
Das Gericht hat trotzdem
eine Beweisaufnahme verweigert und hierzu erst in der angegriffenen
Entscheidung ausgeführt:
Das Gericht darf nur
auf der Grundlage der Beschwerdeführerischen Behauptungen eine
solche Verwertung weder unterstellen, noch braucht es diesen Gesichtspunkt
von Amts wegen aufzuklären. Denn den Beschwerdeführer
trifft insoweit auf Grund der in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG
enthaltenen Definition von Beseitigungsabfall als nicht verwerteter
Abfall die Nachweis- und die Beweislast hinsichtlich der Verwertung
(vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O.). Mit einer
Beweisaufnahme zu den behaupteten Verwertungsmöglichkeiten
würde das Gericht die gesetzliche Beweislastregel umkehren.
Seiner Beweislast kann
der Beschwerdeführer nur vor Gericht genügen. Zuständiges
Gericht war das Verwaltungsgericht. Der Beweis ist nur durch Sachverständigengutachten
zu führen. Die gerichtliche Feststellung der vollständigen
ordnungsgemäßen Verwertung ist die logische Voraussetzung
für die entscheidungserhebliche Feststellung, dass kein beseitigungspflichtiger
Abfall anfällt. Es ist daher ein Verstoß gegen die Gesetze
der Logik, wenn das zuständige Gericht einerseits den Sachverständigenbeweis
fordert, seine Durchführung aber gleichzeitig verweigert mit
der Begründung hierdurch werde die gesetzliche Beweislastregel
umgekehrt.
Das Verwaltungsgericht
hat ausweislich des Protokolls diese widersprüchliche Position
nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und
damit dem Beschwerdeführer, der nicht damit rechnen konnte,
dass das Gericht eine rechtlich derart abwegige und logisch unvertretbare
Auffassung vertreten würde, das rechtliche Gehör gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG vorenthalten. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts
stellt, wegen der mangelnden Fairness auch einen Verstoß gegen
die durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Effektivität des
Rechtsschutzes dar.
Das OVG hat in der Entscheidung
vom 19.07.2006 verneint, dass die Verweigerung der Beweisaufnahme
einen Verfahrensfehler darstellt. Zur Begründung hat er folgendes
als den maßgeblichen Rechtstandpunkt des Verwaltungsgerichts
angesehen:
Das angegriffene Urteil
geht nämlich davon aus, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers
Abfall anfällt und dieses abfallrechtlich nicht autark ist.
Insbesondere bleibe ungeklärt, was mit Beseitigungsabfall geschehe,
wenn Besucher sich weigerten, diesen mitzunehmen.
Damit hat das OVG zum
einen eine Frage des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mit einer
Rechtfrage verwechselt und zum anderen verkannt, dass es sich bei
diesem maßgeblichen Rechtstandpunkt um eine Sachverhaltsunterstellung
handelt, aus der, logisch zwangsläufig, von vornherein die
Klageabweisung folgt. Es wird dabei die juristische Schlussfolgerung
die vom Gericht zu treffen ist umgekehrt, indem das Ergebnis bereits
vorausgesetzt wird. Dies stellt einen, die Schussfolgerung als juristisch
unbrauchbar qualifizierenden logischen Fehler dar, der als petitio
principii schon aus dem römischen Recht bekannt ist.
Das OVG hat mit seinem
Rechtstandpunkt im Beschluss vom 19.07.2006 also den Verstoß
des Verwaltungsgerichts gegen die Denkgesetze nicht geheilt, sondern
perpetuiert. Da dem Beschwerdeführer durch die Nichtoffenlegung
des maßgeblichen Rechtstandpunkt des Verwaltungsgerichts
seitens des Verwaltungsgerichts das rechtliche Gehör gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG vorenthalten wurde, verletzt auch der Beschluss
vom 19.07.2006 den Beschwerdeführer in seinem Recht auf rechtliches
Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
Diese Verstöße
gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
durch seine Begründung in der angegriffenen Entscheidung perpetuiert
wenn er auf das Urteil des VG verweist und entscheidet, dieses beruhe
auf der die Begründung tragenden Erwägung, das Abfallkonzept
des Beschwerdeführers sei nicht geeignet in tatsächlicher
Hinsicht zu belegen, es entstehe auf seinem Hausgrundstück
kein beseitigungspflichtiger Abfall. Gelange nämlich durch
Zufall, durch Besucher oder auf sonstige Weise Abfall auf sein Grundstück,
sei nicht auszuschließen, dass es sich insoweit um beseitigungspflichtigen
Abfall handle, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer überlassungspflichtig
sei.
Eine darüber hinausgehende Begründung enthält die
angegriffene Entscheidung nicht. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
hat damit ohne weiteres die Sachverhaltsunterstellungen des Verwaltungsgerichts
zu lasten des Beschwerdeführers übernommen, mit der Folge,
dass auch die angegriffene Entscheidung gegen Art. 103 Abs. 1 GG
verstößt.
Der gestellte Antrag
ist damit begründet.
PD Dr. Merk
Rechtsanwalt
10)B)
XXXVI) Erste Antwort vom
Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht
-Präsidialrat -
Postfach 1771 .76006 Karlsruhe -------------------------------------------------------------
24.05.2007
Herrn Rechtsanwalt
Dr. Kurt-Peter Merk
80331 München
Verfassungsbeschwerde des Herrn Carl Christian Rheinländer
vom 16. Mai 2007
Sehr geehrter Herr Dr. Merk,
soweit Sie sich vorliegend gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs
Rheinland-Pfalz vom 12. April 2007 -VGH D 25/06- wenden, fehlt es
diesbezüglich an einer speziellen bzw. substantiierten Begründung
einer Verfassungsbeschwerde, denn es dürfte nicht ersichtlich
werden, in welcher Weise Sie durch diese Entscheidung in Ihren Grundrechten
oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnten. Der
Streitgegenstand einer Landesverfassungsbeschwerde, mit der Grundrechte
der Landesverfassung geltend gemacht werden, ist unter Umständen
ein anderer als derjenige einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht,
die einer Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt.
Inwiefern letztere durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
Rheinland-Pfalz, durch die Ihre Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen
wurde, verletzt sein sollen, lässt Ihr Vorbringen jedoch nicht
ausreichend erkennen.
Vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass das Verfahren der
Landesverfassungsbeschwerde nicht zum Rechtsweg im Sinne des §
90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört. Demgemäß läuft
die Frist des § 93 BVerfGG zur Anfechtung der fachgerichtlichen
Entscheidungen nicht erst ab Zustellung der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts,
sondern bereits ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung
der Fachgerichte.
Daher wäre eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen
des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zwischenzeitlich schon
wegen Verfristung unzulässig.
Daher ist von einer förmlichen Behandlung der Verfassungsbeschwerde
abgesehen worden (vgl, §§ 60,61 GOBVerfG).
Es wird gebeten, die Rechtslage zu überprüfen und gegebenenfalls
mitzuteilen, ob die Verfassungsbeschwerde gleichwohl aufrechterhalten
wird.
Sollte Ihrerseits binnen 2 Monaten keine anders lautende Mitteilung
erfolgen, wird hier davon ausgegangen, dass dieses Verfassungsbeschwerde-
Verfahren nicht fortgesetzt werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Hiegert
Regierungsdirektor
Beglaubigt
Regierungsangestellte
10)B)
XXXVII) Erwiderung an das
Bundesverfassungsgericht
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München
den 27.07.2007
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Aktenzeichen: AR 3444/07
Verfassungsbeschwerde
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler
Sehr geehrter Herr Dr. Hiegert,
zu Ihrem Schreiben vom
24.05.2007 nehme ich wie folgt Stellung:
1. Zutreffend ist, dass
die Landesverfassungsbeschwerde nicht zum Rechtsweg des § 90
Abs. 2 BVerfGG gehört. Dies ändert aber nichts an der
Tatsache, dass auch die Entscheidungen eines Landesverfassungsgerichts
Akte der öffentlichen Gewalt sind gegen die eine Verfassungsbeschwerde
gemäß Art. 93 Nr. 4 a GG zulässigerweise gerichtet
werden kann (BVerfGE 6, 445; 15, 152).
2. Soweit Sie die Begründung
beanstanden darf ich darauf verweisen, dass der gerügte Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits vom Gericht der 1. Instanz begangen
wurde und das Berufungsgericht diesen, ebenso wie der Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz uneingeschränkt fortgesetzt hat. Alle angerufenen
Gerichte haben dem Beschwerdeführer konsequent die Beweisaufnahme
verweigert und zu seinen Lasten ein negatives Beweisergebnis als
wahr unterstellt. Der Sachvortrag hat daher vorliegend alle Instanzen
umfasst. Dies ändert aber nichts daran, dass auch der hier
relevante Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör abgeschnitten und - wie die Vorinstanzen
- das Gegenteil seines Vorbringens als wahr unterstellt hat, ohne
dies auch nur im Ansatz zu begründen. Zu den Einzelheiten darf
ich auf Seite 11 letzter Absatz der Verfassungsbeschwerde vom 16.05.2007
verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich
die Verfahrensweise der Vorgerichte, das Vorbringen des Klägers
zu ignorieren und im Interesse der beklagten Behörde das Gegenteil
als wahr zu unterstellen, uneingeschränkt zu Eigen gemacht,
indem er diese Verfahrensweise nicht nur ungerügt gelassen
sondern, durch ausdrückliche und wörtliche Bezugnahme
auf den durch Zufall, durch Besucher oder auf sonstige Weise
auf das Grundstück gelangten Abfall, absichtsvoll perpetuiert
hat. Diese sachlich abwegige Begründung dient, wie schon das
Verhalten der ursprünglich beklagten Behörde, nur dazu,
den Präzedenzfall eines Haushalts ohne Restmüll
zu verhindern um die Müllinfrastruktur weiter zu ungestört
finanzieren zu können. Eine solche "Müllpolitik"
widerspricht aber eklatant den Zielen des Abfallgesetzes. Wenn sich,
wie hier, die Justiz in den Dienst eines Interesses stellt, das
dem Ziel eines Gesetzes widerspricht und hierfür die Restmüllverbringung
durch Zufall oder auf sonstige Weise bemühen muss auf
die sich schon die Behörde berufen hat, ist dies in bedrückender
Weise rechtstaatswidrig. Hinzu kommt, dass das Vorgehen der Behörde,
ebenso wie das der hier tätigen Gerichte, von dem Bemühen
getragen ist das Anliegen des Beschwerdeführers möglichst
nachhaltig zu diskreditieren, weil es den Fortschritt in der Müllbehandlung
befördern würde und daher der, jede Innovation verhindernde,
Müllpolitik der beklagten Behörde zuwiderlaufen würde.
3. Im Lichte dieser nicht
begründeten und das Vorbringen des Beschwerdeführers deutlich
diskreditierenden Perpetuierung der Verletzung des rechtlichen Gehörs
gewinnt die Besetzung des Verfassungsgerichtshofs mit Richtern nur
des Berufungsgerichts besonderes Gewicht. Der Beschwerdeführer
hatte nicht einmal die Möglichkeit die Frage der Besorgnis
der Befangenheit zu prüfen. Die Rüge eines Verstoßes
gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erscheint daher nahe liegend.
Mit freundlichen Grüßen
PD Dr. Merk
Rechtsanwalt
(nach
oben)
10)B)
XXXVIII) Eintragungsmitteilung
des Bundesverfassungsgerichts
Bundesverfassungsgericht
Erster Senat
-Geschäftsstelle-
Karlsruhe -----------------------------------------------------------------------------------den
09.08.2007
Herrn Rechtsanwalt Dr. Kurt-Peter Merk
München
Aktenzeichen 1 BvR 1996/07
Ihre Eingaben vom 16. Mai 2007 ff. (bisheriges Aktenzeichen: AR
3444/07 - Carl Christian Rheinländer, Heimweiler)
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Merk,
Ihre Eingaben vom 16.05.2007 ff. (bisheriges Aktenzeichen AR 3444/07)
sind nunmehr in das Verfahrensregister unter dem Aktenzeichen
1 BvR 1996/07
eingetragen und der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung
über die Annahme gemäß §§ 93 a ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz
vorgelegt worden.
Bei weiterem Schriftverkehr wird um Angabe des neuen Aktenzeichens
gebeten.
Im Übrigen wird mitgeteilt, dass in den Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts der Name/die Namen des Beschwerdeführers/der
Beschwerdeführer anonymisiert werden, nicht aber der Name/die
Namen des/der Bevollmächtigten. Es wird davon ausgegangen,
dass Sie mit dieser Praxis hinsichtlich der Nennung Ihres Namens
einverstanden sind.
Mit freundlichen Grüßen
.........
Regierungsangestellte
10)B)
XXXIX) Info über die Nichtannahme der Beschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT ---------------------------------------------------
Ende September
-1 BvR 1996/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Carl Christian Rheinländer., Hauptstraße 4,
55606 Heimweiler - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kurt-Peter
Merk, Oberanger 38, 80331 München -
gegen
a) den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom
12. April 2007- VGH B 25/06 -,
b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom.21.
August 2006- 7 A 10913/06.OVG -,
c) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
19. Juli 2006- 7 A 10570106.OVG -,
d) das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. März
2006- 7 K 634/05.KO -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch die Richter Bryde, Eichberger, Schluckebier
gemäß § 93b in Verbtndung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473)
am 12. September 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93dAbs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Es
ist so gekommen, wie befürchtet. Die Beschwerde hat vor dem
Bundesverfassungsgericht das gleiche Schicksal erlitten wie die
anderen 98% der dort eingereichten Beschwerden.
Auch in diesem dritten Prozess bekommt der gewissenhaft konsumierende
Haushalt, der die obersten abfallwirtschaftlichen Ziele -"Vermeidung
vor Verwertung, vor Beseitigung"- strikt befolgt, damit
deutlich Ressourcen schont, die Umweltschädigung gering hält
und überhaupt keinen Restmüll verursacht, das Recht
auf gerichtliches Gehör verweigert, diesmal gar bis hinauf
zum höchsten deutschen Gericht.
Obwohl unser Haushalt laut Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz
die Aufstellung der grauen Tonne nicht dulden muss, und obwohl
laut Abfallsatzung ohne Tonne auch keine Müllgebühren
zu entrichten sind, darf der Landkreis von uns weiter die vollen
Gebühren kassieren, ohne die geringste Leistung dafür
zu erbringen.
Im
5ten Prozess versuche ich einen neuen Weg. Wenn der Weg zur Gebührenbefreiung
aus politischen Gründen noch versperrt ist, kann vielleicht
eine Gebührenreduzierung erreicht werden.
Vom
Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
haben wir abgesehen, weil die Chancen für eine Annahme der
Sache dort wohl noch aussichtsloser sind.
Ich danke den Interessierten für ihre Solidarität.
Carl
Christian Rheinländer
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