Prozess Nr.4
(gegen den Abfallgebührenbescheid von 2005)


(Anmerkung 2017: Die Numerierung der Punkte, als C und römische Zahlen, - Kapitel 10 war einmal das Kapitel mit den Prozessschriftstücken -, hatte nur bei der früheren Veröffentlichungsform einen Sinn. Hier verzichte ich aus Zeitgründen auf eine Überarbeitung und hoffe, die Nutzer finden sich auch so zurecht. - CCR)
Obwohl der dritte Prozess noch nicht beendet ist, (Stand: Mitte Dezember 2006), hat das Verwaltungsgericht in Koblenz beschlossen, dieses Jahr noch den vierten Prozess in Angriff zu nehmen. Dieser richtet sich gegen den Müllgebührenbescheid vom Frühjahr letzten Jahres.
Die Sache soll gar, weil "sie keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat" (§ 6 Abs. 1 VwGO), auf einen Einzelrichter übertragen werden.
Um es abzukürzen: Auch hier folgte auf den Gebührenbescheid (15.04.05) der Widerspruch (25.04.05), die Zurückweisung (27.04.05), die Weiterleitung an den Kreisrechtsausschuss (20.06.05), die Ladung zur mündlichen Erörterung (05.12.05 - bin nicht hingegangen-) und der Widerspruchsbescheid.

(Der besseren Übersicht wegen sind wieder meine Schreiben und die des Anwalts in ARIAL, die des Gerichts und der Gegenseite in TIMES NEW ROMAN wiedergegeben)

 

--C) --I) Der Widerspruchsbescheid
--C) --II) Vorläufige Klage vorm Verwaltungsgericht
--C) --III) Eingangsbestätigung, Streitwerthöhe, Erklärung
--C) --IV) Einzelrichterübertragung
--C) --V) Stellungnahme dazu
--C) --VI) VG-Beschluss zu Einzelrichterübertragung und Terminfestsetzung zur mündlichen Anhörung
--C) --VII) Kreisverwaltung zur Klage
--C) --VIII) Klagebegründung und Erklärung
--C) --IX) Gewährung einer Fristverlängerung
--C) --X) Erwiderung zur Kreisverwaltung und Klagebegründung
--C) --XI) Mündliche Anhörung findet statt am 21. Dezember 2006, 11.00 Uhr in Koblenz
--damit: Prozess Nr 4 vorzeitig beendet
--C) --XII) Geldforderung der Kreisverwaltung


C) I) Der Widerspruchsbescheid
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH -------------------------------------- d. 30.01.2006
KREISRECHTSAUSSCHUSS

Az. 057 -W 155/2005
WIDERSPRUCHSBESCHEID

in der Widerspruchssache des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler -Widerspruchsführer - gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, Salinenstr. 47, 55543 Bad Kreuznach -Widerspruchsgegner -
weg e n Abfallentsorgungsgebühren 2005

hat der Kreisrechtsausschuss in seiner Sitzung am 20.12.2005 in der Kreisverwaltung Bad Kreuznach unter Teilnahme von
Herrn Ass. jur. Utech, als Vorsitzender Herrn Wendel, als Beisitzer Herrn Haas, als Beisitzer
folgenden Beschluss gefasst:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.

Der Widerspruchsgegner (WG) erhob beim Widerspruchsführer (WF) mit Bescheid vom 13.04.2004 eine Abfallentsorgungsgebühr für das Grundstück Hauptstraße 4 in Heimweiler in Höhe von 181 ,56 für das Haushaltsjahr 2004.
Gegen diesen Bescheid legte der W F mit Schreiben vom 05.08.2004 Widerspruch ein verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist.
Er trägt vor, dass seit Jahren in seinem Haushalt keinerlei überlassungspflichtiger Abfall mehr anfiele. Er sei deshalb nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden. Ohne Restabfallgefäß scheide jedoch eine Gebührenschuld nach §§ 2, 3 Abfallgebührensatzung aus. Den Gebührenbescheid habe er kurz vor Widerspruchseinlegung im Vorgarten gefunden, ohne vorher Kenntnis davon erlangt zu haben.
Der W F beantragt,nach Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist den Abfallentsorgungsgebührenbescheid vom 13.04.2004 aufzuheben.
Der WG beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen-
Der WG trägt vor, dass der Widerspruch verfristet sei. Für bewohnte Hausgrundstücke bestehe daneben grundsätzlich ein Anschluss- und Benutzungszwang, von dem der W F nicht befreit werden könne, da wegen des Wohls der Allgemeinheit die Abfallentsorgung nicht der Einsicht des Einzelnen überlassen werden dürfe-
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Erörterung vor dem Kreisrechtsausschuss waren, verwiesen.

II.
Der zulässige Widerspruch ist unbegründet, da sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig erweist.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abfallentsorgungsgebühr ist §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 und 7 KAG in Verbindung mit § 5 Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz in Verbindung mit der Abfallgebührensatzung (AbfGS) des Landkreises Bad Kreuz-
nach vom 18.12.2002 in der Fassung vom 21.12.2004 in Verbindung mit der Abfallsatzung des Landkreises Bad Kreuznach (AbtS) vom 21.12.2004.
Das Grundstück des W F ist unstreitig an die Abfallentsorgung des Landkreises Bad Kreuznach angeschlossen, so dass gemäß § 2 AbfGS eine Gebührenschuld entstanden ist. Auch ist der W F gemäß § 7 Abs. 1 AbfS verpflichtet, als Eigentümer eines bewohnten Grundstücks dieses an die Abfallentsorgung anzuschließen. Es kann hier auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Koblenz vom 30.08.2004 (Az.: 7 K 543104.KO), des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 05.01.2005 (Az.: 12 A 11861104.OVG) und des Verfassungsgerichtshofes vom 28.07.2005 (VGH B 2105) verwiesen werden.
Weiterhin wurde der W F auch gemäß § 3 AbfGS ordnungsgemäß als Gebührenschuldner in der nach §§ 4, 5 AbfGS richtig ermittelten Höhe in Anspruch genommen.
Der Widerspruch war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 19 Abs. 1 Satz 3 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Landesgebührengesetz (LGebG).
Rechtsbehelfsbelehrung :
Gegen den ursprünglichen Bescheid in Form dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht in 56068 Koblenz, Deinhardplatz 4, E-Mail-Adresse qbk.vgko@vgko.im.rlp.de, ............

Der Vorsitzende
(Utech)

(Nach oben)
C) II) Vorläufige Klage vorm Verwaltungsgericht
Carl Christian Rheinländer Heimweiler ------------------------------------------------------------ den 08.02.06

Verwaltungsgericht Koblenz

Klage gegen den Gebührenbescheid vom 15.04.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 30.01.2006 der Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Klage gegen o.g. Bescheide der Kreisverwaltung Bad Kreuznach ( 55543 Bad Kreuznach, Salinenstr.47 ) und beantrage,
1. diese Bescheide aufzuheben,
2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
3. den Beklagten zur Anerkennung der Tatsache, dass in unserem Haushalt seit dem Jahr 2000 kein überlassungspflichtiger Abfall mehr anfällt und zur Abholung seines Restmüllgefäßes zu verpflichten.
Vorläufige Begründung:
Seit dem Jahr 2000 fällt in unserem Haushalt keinerlei Restmüll, also überlassungspflichtiger Abfall, an. Deshalb bin ich laut Gesetz nicht verpflichtet die Aufstellung der für Restmüll vorgesehenen Tonne zu dulden (§ 14 KrW-/AbfG).
Ohne dieses Restmüllgefäß bin ich nicht zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren verpflichtet (§§ 2,3 AbfGS).
Da der Kreisverwaltung dieses sehr wohl bewusst ist, versucht sie seit Jahren immer wieder die Rechtmäßigkeit des Anschlusses mit dem Bestehen des Anschlusses zu begründen. Bis heute weigert sie sich, irgendwelche unbequemen Fakten zur Kenntnis zu nehmen, d.h. zu akzeptieren, dass unser Haushalt nach dem Gesetz nicht zur Gebührenzahlung herangezogen werden kann.
Das "zur Verfügungstellen" der Restmülltonne, wie es von der Kreisverwaltung wohlwollend formuliert wird, ist durch eigenmächtiges Handeln der Kreisverwaltung erfolgt. Es dient lediglich dazu, einen bestehenden Anschluss an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung künstlich zu konstruieren um Gebühren einfordern zu können.

Schließlich beantrage ich, dieses neu beantragte Klageverfahren ruhen zu lassen, bis das gegenwärtig laufende Verfahren gegen den Gebührenbescheid des Jahres 2004 (7 K 634/05.KO) abgeschlossen ist. Dort wird der gleiche Gegenstand verhandelt.
Falls ich im laufenden Verfahren Recht bekomme, wird die hiermit erhobene Klage gegenstandslos.
Anderenfalls bitte ich um Gelegenheit, die neue Klage ausführlicher begründen zu können.
CCR
C) III) Eingangsbestätigung, Streitwerthöhe, Erklärung
Verwaltungsgericht Koblenz 7. Kammer Der Vorsitzende ------------------------------------- den 01.03.2006
Herrn Carl Christian Rheinländer Hauptstr. 4 55606 Heimweiler
7 K 339/06.KO
Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer ./. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren

Sehr geehrter Herr Rheinländer,
Ihre Klage ist am 27. Februar 2006 bei Gericht eingegangen und wird unter dem oben genannten Aktenzeichen geführt. Bitte verwenden Sie bei allen weiteren Eingaben nur noch dieses Aktenzeichen.
Anliegende Zweitschrift an die Gegenseite erhalten Sie zur Kenntnisnahme. Sämtliche Schriftsätze werden stets 2-fach benötigt, damit den übrigen Verfahrensbeteiligten die erforderlichen Abschriften zugeleitet werden können. Anderenfalls müssen diese Abschriften auf Ihre Kosten hergestellt werden.
Nach § 63 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ist der Wert des Streitgegenstandes regelmäßig
bereits zu Beginn des Verfahrens festzusetzen. Bitte machen Sie bis zum 29. März 2006 nähere Angaben zur voraussichtlichen Streitwerthöhe.

Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Fritz Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Carl Christian Rheinländer Heimweiler ------------------------------------------------------------------------- den 13.03.06
Verwaltungsgericht Koblenz

AZ.: 7 K 339/06.KO
Klage gegen den Gebührenbescheid vom 15.04.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 30.01.2006 der Kreisverwaltung Bad Kreuznach.
Hier: Ihr Schreiben vom 01.03.2006

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Streitwerthöhe in o.g. Verfahren entspricht der Höhe der für das betreffende Jahr verlangten Abfallentsorgungsgebühren, also 181,56 Euro.
Mit freundlichen Grüßen CCR
Verwaltungsgericht Koblenz 7. Kammer Der Berichterstatter-----------------------------------------------den 31.Juli 2006
Herrn Carl Christian Rheinländer
7 K 339/06KO
VerwaItungsrechtsstreit
Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
bitte teilen Sie dem Gericht mit, ob Sie angesichts des inzwischen abgeschlossenen Verfahrens bezüglich des Gebührenbescheids 2004 an der vorliegenden Klage festhalten.
Soweit nach überschlägiger Prüfung und vorbehaltlich des weiteren Verfahrens ersichtlich, ist der jetzige Sachverhalt mit dem, der dem Urteil der Kammer vom 30. März 2006 (7 K 634105.KO) und dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2006 (7 A 10570106.KO) zu Grunde lag, vergleichbar Um Antwort bis zum 18. August 2006 wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
gez Theobald Richter am Verwaltungsgericht
Carl Christian Rheinländer Heimweiler -----------------------------------------------------------------den 3. August 2006
An Verwaltungsgericht Koblenz
7 K 339/06.KO
Ihr Schreiben vom 31. Juli 2006
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hierdurch teile ich Ihnen mit, dass ich das Verfahren bezüglich des Gebührenbescheids 2004 noch nicht für abgeschlossen halte. Es steht noch ein Rechtsmittel aus, und danach sind noch Klagen bei höheren Gerichten vorstellbar.
Insofern bitte ich, die gestellte Frage später beantworten zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen CCR
C) IV) Einzelrichterübertragung
Verwaltungsgericht Koblenz 7. Kammer
Carl Christian Rheinländer Hauptstr. 4 55606 Heimweiler
7 K 339/06.KO -------------------------------------------------------------------------------- 8. November 2006
VerwaItungsrechtsstreit Rheinländer ./. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren

Sehr geehrter Herr Rheinländer,

ein Rechtsstreit soll auf den Einzelrichter übertragen werden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Kammer erwägt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Einwände gegen diese Verfahrensweise können bis zum 20. November 2006 geäußert werden.
Sofern eine Einzelrichterübertragung erfolgt, ist beabsichtigt, die mündliche Verhandlung am 5. Dezember 2006 durchzuführen. Das noch anhängige Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Abfallentsorgungsgebühren 2004) steht dieser Terminierung nicht entgegen. Jenes Verfahren ist auf Grund der unterschiedlichen Streitgegenstände -Verletzung rechtlichen Gehörs dort, Gebührenbescheid aus dem Jahr 2005 hier -nicht vorgreiflich für die Entscheidung über die vorliegende Klage.

Zugleich erhalten Sie bis zum 27. November 2006 Gelegenheit, die vorliegende Klage zu begründen. Das Gericht weist darauf hin, dass es nach Ablauf dieser Frist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel zurückweisen kann (§ 87b Abs. 3 VwGO).


Mit freundlichen Grüßen
gez. Theobald
Richter am Verwaltungsgericht
C) V) Stellungnahme dazu
Carl Christian Rheinländer Hauptstr. 4 55606 Heimweiler ------------------------------------ den 12.11.2006
An Verwaltungsgericht Koblenz
AZ.: 7 K 339/06.KO - Ihr Schreiben vom 8. November 2006
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit mache ich Einwände gegen die von Ihnen beabsichtigte Verfahrensweise geltend.

Begründung:
1.) Die Sache weist erhebliche besondere Schwierigkeiten auf.
Wie bereits mehrfach dargelegt, muss nach § 14 KrW/AbfG ein Haushalt, auf dessen Grundstück kein überlassungspflichtiger Abfall, also Restmüll, anfällt, das Aufstellen des Restabfallbehältnisses nicht dulden.
Nach der AbfGS und per Urteil des VG Koblenz bestätigt (7 K 1809/99.KO), scheidet in diesem Fall eine Gebührenschuld aus.
Nach oberster Zielhierarchie des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz wird die wichtigste Regel im Abfallmanagement unseres Privathaushalts, die Vermeidung von Dingen, die zu nicht verwertbarem Abfall führen könnten, 100%ig befolgt. ( "... ein auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten."- § 4, Abs 2 )
Dieses vom Gesetz geforderte Konsumverhalten führt dazu, dass jeglicher noch anfallender Abfall in unserem Haushalt ausschließlich Wertstoffe sind, die vollständig, ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden.
Wiederum im vollen Einklang mit dem Gesetz ( KrW/AbfG § 13 Abs. 1) werden zwei dieser Wertstofffraktionen eigenverwertet ( Zwei Fraktionen:1.- biologisch vollständig abbaubare Dinge und 2.- rein mineralische Dinge), wozu nicht nur unser Haushalt, sondern auch viele tausend andere Haushalte in Deutschland in der Lage sind.
Die anderen Fraktionen werden, ebenfalls im Einklang mit dem Gesetz ( KrW/AbfG § 13, Abs. 3, Satz 2 und 3) an gemeinnützige Sammler oder anerkannte gewerbliche Verwerter abgegeben.
Hiermit ist alles abgedeckt, es bleibt kein anderer Abfall mehr übrig, und der Klage müsste stattgegeben werden.
Folgende Schwierigkeiten treten jetzt auf:
a) --- Das Verwaltungsgericht erklärt, nach allgemeiner Erfahrung könne es nicht sein, dass in einem Privathaushalt kein Restmüll anfällt. Die Erfahrung der Verwaltungsrichter ist jedoch ohne jede Sachverständigenunterstützung befördert und deshalb nicht mehr als eine Durchschnittserfahrung beim Thema konsequente Abfallvermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten im Bereich des privaten Haushalts.
Trotzdem soll diese über meine eigene Erfahrung gesetzt werden, die einerseits aus umfangreicher Material- und Verfahrenskunde aus der mehr als 25 Jahre währenden Arbeit als beratender und ausführender Bauökologe, andererseits aus fast 15 Jahre währender Praxis im Bereich Abfallvermeidungsstrategien und Verwertung im Privathaushalt resultiert.
b) --- Das Gericht hat letztlich scheinbar nur noch ein einziges Argument um sachlich nachvollziehbar meine Klage abzulehnen. Dies ist die Forderung eines Nachweises darüber, dass auf unserem Grundstück kein überlassungspflichtiger Abfall anfällt.
Im Prinzip allerdings, ist ein solcher Generalnachweis für den Bereich der privaten Haushalte nirgendwo im Gesetz vorgesehen oder gar gefordert. Es gibt lediglich zwei konkrete Aussagen zu Teilbereichen.

--- Einmal ist dies der § 8 der Abfallsatzung des Landkreises, der aber, weil er sich auf KrW/AbfG § 13, Abs. 1, Satz 1 bezieht, nur die Eigenverwertungsfraktionen betreffen kann.
Die Nachweisverordnung, 1996 gleichzeitig mit dem KrW/AbfG erlassen und geändert am 25. April 2002, schließt aber für den Bereich der privaten Haushalte jegliche Nachweisforderung zur Eigenverwertung durch allgemein übliche Methoden aus (NachwV § 1 Abs. 2: - "Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen.").

Verdeutlicht wird dieser Wille des Gesetzgebers noch in der " Begründung der Bundesregierung für die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen" aus 2002, wo es heißt:
Zu § 1 Abs. 2 NachwV: - "Die vorgesehene Neufassung des § 1 Abs. 2 schließt ausdrücklich die Anwendung der Verordnung auf private Haushaltungen nicht nur als Abfallerzeuger, sondern nunmehr auch als Abfallentsorger aus. Damit soll klargestellt werden, dass private Haushaltungen auch dann nicht nachweispflichtig sind, falls sie Abfälle verwerten, z.B. durch Anschüttung einer Hauseinfahrt mit verwertbarem Bauschutt."
Dies legt den Verdacht nahe, dass die o. g. Nachweisforderung zur Eigenverwertung im § 8 der Abfallsatzung des Landkreises nicht im Einklang mit den höheren Gesetzen steht.
--- Zum Anderen ist es die Formulierung im KrW/AbfG § 13 Abs. 3, Satz 3, die sich auf die Wertstoffabgabe in die gewerbliche Sammlung bezieht.
Da allerdings die von mir in Anspruch genommenen gewerblichen Verwerter allesamt auch von jedem anderen Haushalt genutzt werden oder genutzt werden können, ohne dass von diesen bei der Wertstoffabgabe ein Nachweis gefordert wird, kann von mir ein solcher Nachweis ebenfalls nicht gefordert werden.
Gewerbliche Verwerter aber welche nicht allen anderen Haushalten offen stünden, werden von unserem Haushalt nicht beansprucht oder sind niemals beansprucht worden.
Da also oben genannte Formulierung im § 13 Abs. 3, Satz 3 beispielsweise nicht den Verpackungsmüll für das DSD oder die getrennt gesammelten Metalle für den seit Jahrzehnten tätigen Altmetallverwerter betreffen kann, muss das Gericht erklären, aus welchem Gesetz es die Nachweisforderung an mich denn herleitet und welche Fraktionen diese betreffen soll.
c) --- Der beklagte Landkreis wie auch das Verwaltungsgericht sind nicht in der Lage, konkrete Aussagen über die Form, den Inhalt oder den Umfang einer Nachweisforderung an mich zu äußern.
Ebenso können sie kein Gesetz aufführen, welches auf die vorliegende Situation anwendbar wäre, die gekennzeichnet ist: 1. es geht um Abfall aus einem Privathaushalt, nicht um solchen aus einem Gewerbebetrieb, 2. es geht um die Verwertung, nicht um Beseitigung, und 3. es geht ausschließlich um nicht überwachungsbedürftige Abfälle (siehe AVV), keinesfalls um überwachungsbedürftige oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle.
Diese Mangelhaftigkeit der eigenen Position wird überspielt mit der absurden Bemerkung des Gerichts, es sei Aufgabe des Klägers, herauszufinden wie der Nachweis auszusehen habe.
Der Landkreis spielt den zugeworfenen Ball gerne wieder zurück und schreibt mir am 29.5.2006: "Wir verweisen auf das Urteil des VG Koblenz... Wie der Urteilsbegründung entnommen werden kann, ist es nicht Aufgabe des AWB, konkrete Anforderungsprofile für einen Nachweis zu formulieren"
Das Gericht stellt dem Landkreis einen immer währenden Freibrief aus, niemals einen noch so differenzierten Nachweis von mir akzeptieren zu müssen wenn es schreibt: " Der Einwand, dass der Beklagte die Art der zu erbringenden Nachweise nicht konkretisiert habe, greift gleichfalls nicht durch... Vielmehr wäre es an dem Kläger gewesen, in seinem speziellen Fall stichhaltige Belege zu Identität und Verwertungsmöglichkeiten der Wertstoffsammler vorzulegen. Danach hätte der Beklagte zu prüfen, ob diese Belege genügen, bzw. weitergehende Nachweise zu fordern."
d) --- Ein Beobachter von außen kann für dieses Vorgehen des Verwaltungsgerichts und des Landkreises zunächst nur eine einzige Begründung finden, nämlich die Absicht, mir als dem Kläger die Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises vorenthalten zu wollen, oder anders beschrieben, die richtige Antwort von mir durch Verweigern der vorher zu stellenden Frage zu verhindern.
Der Beobachter muss zwangsläufig auf die Erklärung kommen, dass hier nicht mehr Recht gesprochen, sondern ein politisch nicht gewünschter Präzedenzfall verhindert werden soll.
Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist es deshalb auch, hier eine klare, nur auf tatsächlichen Argumenten beruhende Beurteilung dieses Falls zu finden und zu äußern, um die Vermutung des Beobachters zu entkräften.
Dieses stellt ebenfalls bis jetzt eine besondere Schwierigkeit der Sache dar.

2.) Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung.
a) --- Würde man den Gesetzesaussagen folgen, bzw. wäre man bereit, die Nachweisfrage so zu konkretisieren, dass ich als Kläger diese auch beantworten könnte, müsste das Gericht meiner Klage stattgeben.
In diesem Falle aber besäße die bundesdeutsche Rechtsprechung einen neuen Präzedenzfall, der weitreichende Folgen für eventuell nachfolgende Prozesse mit sich bringen könnte, also ohne jeden Zweifel eine grundsätzliche Bedeutung hat.
Im anderen Fall, im Fall der Ablehnung meiner Klage trotz Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen für die Stattgebung, liegt die grundsätzliche Bedeutung der Sache in der Einmaligkeit der Prozessführung, der Entscheidungsherbeiführung mittels sogenannter eigener Erfahrungen, undifferenzierten Indizien und nicht vorhandener Gesetzesaussagen.
Auch dieses wäre im Prinzip ein Grundsatzurteil, wenn auch im rechtstaatlichen Sinne ein
nicht übliches.
b) --- Ein anderer Beweis für die grundsätzliche Bedeutung des Falls ist das ungebrochen große, ja das steigende Interesse der Öffentlichkeit.
Tausende Menschen in Deutschland verfolgen den Prozessverlauf im Internet. Auf meiner Website zum Thema (www.restmuellnet.de) habe ich unter Anderem auch die unterschiedlichen Positionen durch Veröffentlichung aller Schriftstücke des Gerichtswegs zugänglich gemacht.
In mehreren bundesweiten Zeitungen ist schon ausführlich über meinen Fall berichtet worden, unter Anderem im Greenpeace-Magazin, in der ZEIT und kürzlich in Bild-am-Sonntag. Etliche Fernsehsender kamen auf mich zu, um Fernsehreportagen zu machen, außer den Regionalsendern auch bundesweit PRO 7, ARD, RTL. Die Einladungen zu zwei Talkshows habe ich ebenfalls angenommen. Berichte in RTL und ZDF werden bald folgen. Auf der 2ten deutschen Nachhaltigkeitsmesse in Beverungen war ich als Referent eingeladen und hielt am 4. November einen einstündigen Vortrag mit Power-Point-Präsentation vor großem Publikum mit anschließender Diskussion.
Wenn also eine breite Öffentlichkeit der Meinung ist, der Fall habe grundsätzliche Bedeutung, kann das Verwaltungsgericht dies nicht einfach verneinen.

3.)
Abgesehen von oben gesagtem bin ich nicht der Ansicht, dass eine vorschnelle Verhandlung der Klage mit dem AZ. 7 K 339/06.KO vor Abschluss des laufenden Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zulässig sein kann. Entgegen Ihrer Auffassung handelt es sich hier um den gleichen Streitgegenstand.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs wird ja nur angemahnt, weil das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht sich weigern entscheidungsrelevante Kriterien zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Der jeweilige Kern der beiden Verfahren ist exakt der Gleiche. Würde ein neues Verfahren vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs begonnen, wäre die Wahrscheinlichkeit für mich als Kläger, dort wieder kein rechtliches Gehöhr zu bekommen sehr hoch.
Es gibt also keinerlei Grund, den Rechtstreit auf einen Einzelrichter zu übertragen und ihn jetzt schon zu verhandeln.
Vorsorglich beantrage ich aber trotzdem eine Fristverlängerung zur Einreichung meiner Klagebegründung. Das Datum 27. November kann von mir wegen fester Termine und Arbeitsüberlastung nicht eingehalten werden.
Mit freundlichen Grüßen

(Nach oben)
C) VI) VG-Beschluss zu Einzelrichterübertragung und Terminfestsetzung zur mündlichen Anhörung
Verwaltungsgericht Koblenz 7. Kammer - Der Einzelrichter------------------------------- 28. November 2006
7 K 339/06.KO
Herrn Carl Christian Rheinländer Heimweiler
7 K 339/06.KO Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer ./. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren

Sehr geehrter Herr Rheinländer,

Sie werden hiermit zum Termin zur mündlichen Verhandlung am Donnerstag, den 21. Dezember 2006, 11:00 Uhr, Sitzungssaal II
vor das Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, geladen.

Sie werden darauf hingewiesen, dass im Fall Ihres Ausbleibens auch ohne Sie Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.

Gemäß § 87 b Abs. 1 und 2 VwGO wird Ihnen für etwa beabsichtigtes ergänzendes Vorbringen Frist bis zum 5. Dezember 2006 gesetzt. Auf die Vorschrift des § 87 b Abs. 3 VwGO, wonach verspätet vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel zurückgewiesen werden können, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreites verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt, wird besonders hingewiesen.
Sie können sich auch im Termin durch eine bevollmächtigte Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen oder auch in Begleitung eines Beistandes erscheinen.
Sollten Sie nicht über die Mittel für die Reise verfügen, werden Ihnen auf Antrag die notwendigen Reisekosten aus der Staatskasse gezahlt. Hierzu ist es erforderlich, den entsprechenden Antrag rechtzeitig vor dem anberaumten Terminstag beim Verwaltungsgericht Koblenz zu stellen und unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu begründen. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind durch geeignete Unterlagen (z.B. Verdienstbescheinigung) zu belegen. Die Reisekostenentschädigung wird in der Regel nur für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durch Übersendung eines Fahrtausweises gewährt. In Eilfällen wird Ihnen bei Vorlage dieser Ladung ein Reisekostenvorschuss auch durch das für Ihren Aufenthaltsort zuständige Amtsgericht gewährt.
Ferner wird Ihnen anliegende Ausfertigung des Beschlusses vom 21. November 2006 zugestellt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Theobald
Richter am Verwaltungsgericht

VERWALTUNGSGERICHT - KOBLENZ - BESCHLUSS ----------------------21. November 2006

In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstraße 4, 55606 Heimweiler -Kläger -
gegen den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, Salinenstraße 47, 55543 Bad Kreuznach, -Beklagter -
wegen Abfallentsorgungsgebühren
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 21. November 2006, an der teilgenommen haben
Richter am Verwaltungsgericht Karst
Richter am' Verwaltungsgericht Theobald
Richter am VerWaltungsgericht Gietzen
beschlossen:

Der Rechtsstreit wird dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
gez. Karst gez. Theobald gez. Gietzen
C) VII) Kreisverwaltung zur Klage


KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH ----------------------------------------- 30. November 2006

Verwaltungsgericht Koblenz Az. 7 K 339/06.KO

In dem Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren
wird beantragt:
1. die Klage abzuweisen und
2. die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.

Begründung:
Die Klage ist offensichtlich unbegründet.
Das Grundstück des Klägers ist unstreitig an die Abfallentsorgung des Landkreises Bad Kreuznach angeschlossen, so dass gemäß § 2 AbfGS eine Gebührenschuld entstanden ist. Auch ist der Kläger gemäß § 7 Abs. 1 AbfS verpflichtet, als Eigentümer eines bewohnten Grundstücks dieses an die Abfallentsorgung anzuschließen.
Es kann hier auf die mit vergleichbaren Sachverhalt geführten Verfahren der letzten Jahre und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Koblenz vom 30.08.2004 (Az.: 7 K 543/04.KO) bzw. 30.03.2006 (Az.: 7 K 634/05.KO), des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 05.01.2005 (Az.: 12 A 11861/04.OVG) bzw. 19.07.2006 (Az.: 7 A 10570/06.KO) und des Verfassungsgerichtshofes vom 28.07.2005 (VGH B 2/05) verwiesen werden.

Im Auftrag Utech
C) VIII) Klagebegründung und Erklärung
Carl Christian Rheinländer --------------------------------------------------------- den 3. Dezember 2006

Verwaltungsgericht Koblenz Deinhardplatz 4 56068 Koblenz
AZ.: 7 K 339/06.KO
Klage gegen den Gebührenbescheid vom 15.04.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 30.01.2006 der Kreisverwaltung Bad Kreuznach
(Vorab per Fax)
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 8. Februar 2006 erhob ich Klage gegen o.g. Bescheide der Kreisverwaltung Bad Kreuznach ( 55543 Bad Kreuznach, Salinenstr.47 ) und beantragte,
1. diese Bescheide aufzuheben,
2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
3. den Beklagten zur Anerkennung der Tatsache, dass in unserem Haushalt seit dem Jahr 2000 kein überlassungspflichtiger Abfall mehr anfällt und zur Abholung seines Restmüllgefäßes zu verpflichten.
Ergänzend beantrage ich hiermit:
1. den Beklagten über die Rechtswidrigkeit der Zurverfügungstellung einer Restmülltonne an einen Haushalt ohne überlassungspflichtigen Abfall zu belehren,
2. die Abfallsatzung des Landkreises für rechtswidrig zu erklären, da die Formulierung des § 8, betreffend ausschließlich die Eigenverwertung und die dadurch mögliche Befreiung von der Überlassungspflicht, der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV) vom 17.6.2002 widerspricht, sofern § 8 auf einen privaten Haushalt angewandt wird und von diesem ein Verwertungsnachweis verlangt wird,
3. den Beklagten, sofern er vom Kläger einen Abfallverwertungsnachweis gemäß KrW-/AbfG § 13 Abs. 3 Satz 3 verlangt, zur Mitteilung eines konkreten und erfüllbaren Anforderungsprofils für einen solchen Nachweis zu verpflichten,
4. die Unerbringbarkeit eines den Beklagten zufriedenstellenden Nachweises bezüglich der Vermeidung und Verwertung von Abfall in einem privaten Haushalt zu bestätigen, wenn jegliche Aussagen zu Form, Inhalt und Umfang des erwarteten Nachweises vorenthalten werden,
5. sofern das Gericht erwägt ein Sachverständigengutachten über die Abfallvermeidung und Verwertung in unserem Haushalt zu fordern, die Mitteilung von Seiten des Gerichts, welche Befähigung ein hierfür geeigneter Gutachter besitzen muss, damit seine gutachterlichen Feststellungen den Vorstellungen des Gerichts genügen, bzw. seine Feststellungen vom Gericht als Prozessgrundlage anerkannt werden können.
Weiterhin beantragte ich am 8. Februar 2006, dieses neue Klageverfahren ruhen zu lassen, bis das gegenwärtig laufende Verfahren gegen den Gebührenbescheid des Jahres 2004 (7 K 634/05.KO) abgeschlossen ist. Da im gegenwärtig laufenden Verfahren die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs noch aussteht, muss ich feststellen, dass mir der Antrag auf Ruhen lassen des Verfahrens mit der Entscheidung vom 28. November 2006 nicht gewährt wurde.
Trotz meiner Einwände und trotz der ohne jeden Zweifel grundsätzlichen Bedeutung des Falls, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. November die Übertragung auf einen Einzelrichter beschlossen.
Schließlich beantragte ich mit Schreiben vom 12. November als Antwort Ihres Schreibens vom 8. November auch die Gewährung eines angemessenen Zeitraums zur Verfassung der Klagebegründung. Das Verwaltungsgericht teilt mir daraufhin im Schreiben vom 28. November mit, dass ich die Klagebegründung spätestens am 5. Dezember einreichen müsse. Da dieses Schreiben am 30. November bei uns einging, ich mich aber vom 30. 11. bis 1. 12 nachweislich in Stuttgart aufhielt und nicht zu Hause war, erhielt ich das Schreiben erst am Abend des 1. Dezember. Mein Anwalt war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu erreichen. Am 30. November hatte ich noch dringende geschäftliche Verpflichtungen zu erfüllen, so dass mir zur Verfassung dieser Begründung nur der Sonntag bleibt, und mir keinerlei anwaltliche Beratung zur Seite stehen kann.
Diese besonderen Erschwernisse für mich als Kläger wären vermeidbar gewesen. Sie führen dazu, dass es mir unmöglich gemacht wird, die Klagebegründung in der Sorgfältigkeit zu verfassen in welcher sie angesichts der besonderen Bedeutung des Falls notwendig wäre. Ebenso bleibt keine Zeit, um die Begründung von meinem Anwalt überarbeiten lassen zu können.
Schließlich wird mir die Möglichkeit abgeschnitten, Aussagen und Feststellungen des noch ausstehenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs in dieser Begründung berücksichtigen zu können.
Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts bin ich nach wie vor der Ansicht, dass das noch laufende Verfahren, derzeit vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz und das die neue Klage betreffende Verfahren ein und den selben Gegenstand verhandeln. Dass im Erstgenannten die Verletzung rechtlichen Gehörs angemahnt wird schmälert diese Tatsache nicht.
Dieses muss in diesem neuen, vom Verwaltungsgericht vorzeitig begonnenen Verfahren festgehalten werden.

Zur Klagebegründung:
Zunächst verweise ich abermals darauf, dass ich nach § 14 KrW/AbfG zur Duldung der Restmülltonne nicht verpflichtet bin, wenn auf unserem Grundstück keinerlei überlassungspflichtige Abfälle anfallen.
Solche Abfälle gibt es in unserem Haushalt seit 2000 nicht mehr. Auch auf andere Weisen gelangen keinerlei Überlassungspflichtige Abfälle zu uns.
Somit steht fest, dass die Restmülltonne uns rechtswidrig zugeteilt wurde und wird. Ihr Vorhandensein vor unserem Haus, bzw., wie der Landkreis es ausdrückt, ihr "Zur-Verfügung-stellen" ist gemäß KrW/AbfG rechtswidrig.
Somit ist auch die Gebührenforderung rechtswidrig, da diese nur für eine rechtmäßig zugeteilte Tonne erhoben werden kann (vgl. 7 K 1809/99.KO)

1.)
Als oberstes strategisches Element zur Vermeidung jeglichen überlassungspflichtigen Abfalls ist unser "... auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten."- (KrW/AbfG § 4, Abs 2) -, zu nennen, also die konsequente Befolgung der obersten Forderung im höchsten deutschen Abfallgesetz.
Hierdurch werden schon 80 bis 90 % des durchschnittlichen Abfallanfalls verhindert, denn was nicht gekauft wird, ergibt auch keinen Abfall.
Was von unserem Haushalt darüber hinaus noch konsumiert wird ist bewusst und ausschließlich von solcher Qualität, dass die Dinge nach Ablauf ihrer Lebenszeit zu 100 % ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden können.
2.)
Diese Verwertung geschieht entweder durch uns selbst auf dem Grundstück, oder durch Abgabe der getrennt gesammelten Wertstoffe an zugelassene Sammler und Verwerter.
a) - Die beiden Eigenverwertungsfraktionen sind alle biologisch vollständig abbaubaren Abfälle einerseits und die rein mineralischen Abfälle andererseits.
Laut KrW/AbfG § 13 Abs. 1 entfällt damit die Überlassungspflicht an den Landkreis für diese beiden Abfallfraktionen, da unser Haushalt zur schadlosen und ordnungsgemäßen Verwertung dieser Art von Abfällen vollständig in der Lage ist und diese bewusst beabsichtigt.

Einen Nachweis für die Eigenverwertung muss ein privater Haushalt laut Nachweisverordnung (NachwV § 1 Abs. 2: - "Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen."), konkretisiert durch die " Begründung der Bundesregierung für die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen" in der neuesten Fassung aus dem Jahr 2002, ausdrücklich nicht erbringen.
Dort heißt es: -- "Zu § 1 Abs. 2 NachwV: - Die vorgesehene Neufassung des § 1 Abs. 2 schließt ausdrücklich die Anwendung der Verordnung auf private Haushaltungen nicht nur als Abfallerzeuger, sondern nunmehr auch als Abfallentsorger aus. Damit soll klargestellt werden, dass private Haushaltungen auch dann nicht nachweispflichtig sind, falls sie Abfälle verwerten, z.B. durch Anschüttung einer Hauseinfahrt mit verwertbarem Bauschutt."
Wenn im § 8 der Abfallsatzung des Landkreises nun steht ": Wer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung vornimmt, ist zur Überlassung von Abfällen nicht verpflichtet. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis gegenüber dem AWB Bad Kreuznach zu führen.", sind zwei sehr wichtige Feststellungen zu machen:
Erstens, hier ist lediglich der Nachweis der Eigenverwertung gemeint, da im § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG lediglich die Eigenverwertung angesprochen wird.
Zweitens, damit widerspricht der § 8 AbfS aber dem § 1 Abs 2 der Nachweisverordnung, dem höherrangigen Bundesgesetz, konkretisiert durch o.g. Begründung des Gesetzgebers, und muss in seiner gegenwärtigen Formulierung als gesetzeswidrig angesehen werden.
b) - Die anderen Wertstofffraktionen, sämtliche noch verbleibenden, in unserem Haushalt werden gemäß KrW/AbfG § 13 Abs. 3, Satz 2 und 3 in die gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung gegeben.
Damit entfällt auch für diese Wertstoffe die Überlassungspflicht an den Landkreis.
Im KrW/AbfG § 13 Abs. 3, Satz 3 steht zwar: "...soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen."
Hiermit kann aber unmöglich gemeint sein, dass ein privater Haushalt vor der Abgabe seines Verpackungsmülls über den gelben Sack oder den Glascontainer die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des gewerblichen Verwerters, in diesem Fall das DSD, nachweisen muss. Er muss vielmehr davon ausgehen, dass auf Grund der gewerblichen Zulassung der Verwertungstätigkeit dieses Betriebs die ordnungsgemäße Verwertung gesichert ist.

Ebenso ist es mit der Abgabe von getrennt gesammelten Metallen an einen zugelassenen Schrotthändler, von getrennt gesammelten Kunststoffen an einen zugelassenen Kunststoffverwerter, von gesammelten Altbatterien für die Batteriesammlung (EG-Richtlinie) oder von Elektro- und Elektronikschrott (EG-Richtlinie) in die entsprechende Sammlung.
Alle die von unserem Haushalt in Anspruch genommenen Sammler und Verwerter stehen jedem anderen Haushalt ebenfalls zur Verfügung. Jeder Haushalt kann sie nutzen um so von der Überlassungspflicht an den Landkreis befreit zu werden. Kein Haushalt muss dem Landkreis hierfür einen Nachweis erbringen, was auch praktisch gar nicht handhabbar wäre, also kann dies auch nicht von unserem Haushalt verlangt werden.
Folglich muss obenstehende Formulierung aus dem § 13 Abs. 3, Satz 3 etwas anderes meinen als den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung durch den die zugelassene, gewerbliche Sammlung in Anspruch nehmenden Privathaushalt. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass der Landkreis, wie schon gesagt, von keinem Privathaushalt einen solchen Nachweis je gefordert hat.
Um auf den zweiten Teil des Gesetzestextes noch einzugehen - "... und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen."- bleibt festzustellen, dass die Verwertung in der Zielhierarchie des KrW-/AbfG klar vor der Beseitigung rangiert, dass die Verwertung in unserem Haushalt Energie und Rohstoffe einzusparen hilft, dass für die Abgabe der Wertstoffe kein zusätzlicher Transport-, Energie- oder sonstiger die Allgemeinheit belastender Aufwand nötig ist und somit unsere Verwertungstätigkeit eindeutig im öffentlichen Interesse ist.
Im Sinne von KrW-/AbfG § 13 Abs. 2 ("Die Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern besteht nicht, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Verwertung und Beseitigung nach den §§ 16, 17 und 18 übertragen worden sind." ) werden von unserem Haushalt keine Dritten zur Abfallentsorgung in Anspruch genommen und sind auch noch niemals in Anspruch genommen worden.
3.)
Somit ist festgestellt,

a) - dass das Abfallvermeidungs- und Verwertungsmanagement in unserem privaten Haushalt vollständig vom Gesetz gedeckt ist,
b) - dass es zur vollständigen Vermeidung überlassungspflichtigen Abfalls führt,
c) - dass zur Forderung eines Vermeidungsnachweises vom Privathaushalt die Gesetzesgrundlage und die Handhabbarkeit fehlt,
d) - dass zur Forderung eines Eigenverwertungsnachweises vom Privathaushalt die Gesetzesgrundlage fehlt, ja dieser sogar in o.g. Gesetzesbegründung der Bundesregierung zur NachwV deutlich verneint wird,
e) - dass die Abgabe von getrennt gesammelten Wertstoffen in die gewerbliche Sammlung von jedem anderen Privathaushalt praktiziert werden kann, ohne dass durch den Landkreis hierfür eine Nachweisforderung ergeht,
f) - dass die Restmülltonne uns vom Beklagten seit über 6 Jahren unrechtmäßig zugeteilt wird,
g) - dass eine Gebührenschuld gegenüber dem Beklagten für unseren restmüllfreien Haushalt ausscheidet,
h) - dass die Kontopfändungen des Landkreises in den letzten 6 Jahren auf unrechtmäßiger Grundlage durchgeführt wurden und die Gelder plus Zinsen und Zusatzkosten zurückgezahlt werden müssen.

Den Anträgen ist somit stattzugeben.
CCR
C) IX) Gewährung einer Fristverlängerung
Verwaltungsgericht Koblenz 7. Kammer Der Einzelrichter ------------------------ 6. Dezember 2006
Herrn Carl Christian Rheinländer
7 K 339/06.KO 129 VerwaItungsrechtsstreit Rheinländer ./. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren

Sehr geehrter Herr Rheinländer,
die Frist für ergänzendes Vorbringen wird bis zum 15. Dezember 2006, 12:00Uhr verlängert. Ansonsten verbleibt es bei den Bestimmungen in der Ladung vom 28. November 2006.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Theobald
Richter am Verwaltungsgericht
C) X) Erwiderung zur Kreisverwaltung und Klagebegründung
Carl Christian Rheinländer Hauptstr.4 55606 Heimweiler ---------------------- den 12. Dezember 2006
Verwaltungsgericht Koblenz
(vorab per Fax)
AZ.: 7 K 339/06.KO
Klage gegen den Gebührenbescheid vom 15.04.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 30.01.2006 der Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Hier:
Erwiderung zur Stellungnahme des Landkreises Bad Kreuznach vom 30. November 2006 und ergänzendes Vorbringen im Rahmen der Fristverlängerung für die Klagebegründung des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember, Eingang 9. Dezember 2006.

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge der bis zum 15. Dezember verlängerten Frist für ergänzendes Vorbringen zu meiner Klage, präzisiere ich meine bisherigen Anträge, bzw. beantrage ich hiermit:
1. die Abfall- und die Abfallgebührensatzung des Beklagten als unwirksam und mit dem Kreislaufwirtschafts- Abfallgesetz im Widerspruch stehend zu erklären,
2. eine Inzidentkontrolle der Satzungen durch das Verwaltungsgericht durchzuführen,
3. die Anwendung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs über den Abfallanfall in einem privaten Haushalt, vor dem Hintergrund der im § 4, § 5 Abs. 2 bis 5, § 13 Abs. 1, Abs. 3, Nr. 2 und 3, § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG unbestreitbar enthaltenen und formulierten Wahrscheinlichkeit für die vollständige Vermeidbarkeit überlassungspflichtigen Abfalls im privaten Haushalt, als unzulässig festzustellen,
4. den Beklagten zu einem Beweis für die Aussage zu verpflichten, Dritte könnten auf unserem Grundstück überlassungspflichtigen Abfall verursachen, also Abfall, der nicht vollständig verwertet oder vollständig einer Verwertung zugeführt werden kann, bzw. die Tatsache, dass seit 15 Jahren, in welchen wir in Heimweiler wohnen, es noch niemals vorgekommen ist, dass von Dritter Seite überlassungspflichtiger Abfall verursacht wurde, dahingehend zu bewerten, dass dieses Szenario absolut unwahrscheinlich ist,
5. meinen privaten Haushalt vom Anschlusszwang zu befreien, da in diesem keinerlei überlassungspflichtige Abfälle anfallen.
Zur o.g. Stellungnahme des Landkreises und zur Begründung der o.g. Anträge erkläre ich Folgendes:
Wie nun schon seit Jahren bringt die Kreisverwaltung auch dieses Mal wieder die völlig absurde Argumentation, die Rechtmäßigkeit des Anschlusses unseres Haushalts an die Abfallentsorgung des Landkreises mit dem Bestehen dieses Anschlusses zu begründen.
Daraus wird dann kurzerhand eine Gebührenschuld hergeleitet.
Bei dieser Argumentationsweise handelt es sich keinesfalls um ein im Rechtstaat akzeptables Vorgehen.
Genauso, um es mit einem Bild zu beschreiben, könnte der unschuldig im Gefängnis sitzende Gefangene beim Versuch der Wiederaufnahme seines Prozesses mit der Bemerkung abgeschmettert werden, er sitze ja schließlich im Gefängnis und müsse folglich seine Strafe akzeptieren. So etwas darf in Deutschland auf keinen Fall zulässig sein.
Wiederum unterschlägt der Landkreis die Einschränkung der Verpflichtung zum Anschluss an die Abfallentsorgung, wie sie aus dem § 14, Abs. 1 KrW-/AbfG hervorgeht, nämlich, dass nur beim Anfall überlassungspflichtigen Abfalls die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung besteht.
(Zur Erinnerung: Der Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung kennzeichnet sich ausschließlich durch das Abladen der Restmülltonne durch den Landkreis, auch "ZurVerfügungstellung" genannt, vor unserem Haus, und diese Tonne muss unser restmüllfreier Haushalt laut o.g. § 14 seit dem Jahr 2000 überhaupt nicht mehr dulden.)
Wenn der Landkreis den zitierten § 7 Abs. 1 AbfS so interpretiert, wie im Schreiben vom 30.11., widerspricht dieser dem § 14 KrW-/AbfG.
Ebenso widerspricht der zitierte § 2 AbfGS dem übergeordneten Bundesgesetz, wenn aus ihm eine Gebührenschuld schon dann abgeleitet werden kann, wenn der Beklagte einfach und ohne Prüfung der Berechtigung dazu irgendwo eine Restmülltonne abladen darf, mit anderen Worten, einen Anschluss vornehmen kann ohne Prüfung, ob überhaupt überlassungspflichtiger Abfall anfällt, also gemäß § 14 KrW-/AbfG der Anschluss geduldet werden muss.
Der Beklagte kann zwar zunächst, etwa bei einem neuen Grundstückseigentümer, vom Anfall überlassungspflichtigen Abfalls ausgehen, wenn der betroffene Haushalt dieses aber verneint, wie in unserem Fall seit nunmehr fast 7 Jahren, kann die Abfallgebührensatzung und die Abfallsatzung aber nicht einfach stur zur Aushebelung des § 14 KrW-/AbfG genutzt werden, um den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- Abfallgesetz zuwider handeln zu können.
Leider hat sich auch das Verwaltungsgericht, wie auch das Oberverwaltungsgericht bis heute nicht von der unsachlichen, nur zur Ignorierung der tatsächlich bestehenden Sachzusammenhänge geeigneten Argumentationsweise des Landkreises distanziert. Deshalb kann der Landkreis zur scheinbaren Begründung seiner Position, wie in der Stellungnahme geschehen, auch vier Urteile der beiden Gerichtsinstanzen benennen.
Alle diese Urteile sind nachweislich nur durch bewusste Tatsachenverkennung begründbar, durch zweckdienliche Vorenthaltung meines Grundrechts auf gerichtliches Gehör. Ein fairer Prozess vor einer neutralen und objektiven Instanz ist mir als Kläger in dieser Sache bis auf den heutigen Tag verweigert worden.
Diese Einschätzung wird mir von allen Prozessbeobachtern bestätigt, die bisher zu mir Kontakt aufnahmen. (Zur Erinnerung: Erstmals in der deutschen Rechtsgeschichte werden alle Schriftstücke der Prozesse im Internet veröffentlicht. Außer über tausend Privatleuten verfolgen auch Medienredaktionen die jeweiligen Argumentationen von mir als Kläger, vom Landkreis als Beklagten und von den beiden Verwaltungsgerichtsinstitutionen.)
Was die Begründung für den Vorwurf einer Verweigerung eines fairen Prozesses angeht, verweise ich auf meine ausführliche Stellungnahme dazu nebst Anlage anlässlich meiner Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vom 24. September 2006. Beide Schriftstücke sind veröffentlicht unter www.restmuellnet.de/teil3b.html#3verfbesch und www.restmuellnet.de/teil3b.html#3verfbeschanl
Diese beiden Schriftstücke seien hiermit zur Klärung der mittlerweile sehr umfangreich gewordenen Prozesstatsachen und Gesetzesbezüge im Zuge der mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 des Verwaltungsgerichts bis 15. Dezember verlängerten Frist für ergänzendes Vorbringen zu meiner Verteidigung eingebracht.
Wenn der Beklagte sich in seiner Stellungnahme vom 30. November 2006 auch noch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bezieht, so muss darauf hingewiesen werden, dass dieser in der Sache überhaupt nichts entschieden hat, was der Landkreis für sich verbuchen könnte. Diese Beschwerde wurde in erster Linie wegen eines formalen Fehlers als unzulässig zurückgewiesen. Des weiteren hat der Verfassungsgerichtshof lediglich eine fehlende Klagevorbringung, bzw. ungenaue Antragsformulierung bemängelt.
Die Klage ist also ohne Zweifel begründet, und den Anträgen ist statt zu geben.

Mit freundlichen Grüßen CCR

(Nach oben)
C) XI) Mündliche Anhörung am 21. Dezember 2006 beim Verwaltungsgericht in Koblenz

Im Laufe der mündlichen Anhörung am 21.12.2006 in Koblenz musste ich einsehen, dass der Prozess jetzt schon verloren war und zog meine Klage zurück.
Im Einzelnen:
Ich war ohne meinen Anwalt im Gerichtssaal. Auf Grund der knappen Zeit vor Weihnachten war es nicht möglich gewesen, die Strategie, den Inhalt meiner Begründungen und das weitere Vorgehen vollständig abzusprechen.
Zu Beginn der Verhandlung wies der Richter mich darauf hin, dass die Vielzahl und Verzweigtheit meiner gestellten Anträge den Streitwert des Prozesses stark nach oben treiben würden, und nach kurzer Bedenkzeit hielt ich es, in Anbetracht der hohen Gerichtskosten, die hier ohne neues Ergebnis auf mich zukommen könnten, für besser, mit Ausnahme der Grundanträge die anderen zurückzuziehen.
Der Richter stellte klar, dass in diesem Prozess keine anderen Gegenstände, Voraussetzungen und Tatsachen vorlägen, als in dem dritten, gegenwärtig noch beim Verfassungsgerichtshof ansässigen, Verfahren. Aus diesem Grund würde die Entscheidung in einem eventuellen Urteil genauso lauten, wie im Urteil des dritten Prozesses.
Wie ich einsehen musste, konnte ich diesen vierten Prozess nicht auf den Erkenntnissen des vorangegangenen Prozesses aufbauen, da diese eben noch nicht vorlagen.
Um Kosten, Zeit und Arbeitsenergie zu sparen schien es mir am vernünftigsten, diesen vierten Prozess unter verloren zu verbuchen, ihn vorzeitig zu beenden und mich statt dessen auf den kommenden fünften Prozess zu konzentrieren.
Was in der Verhandlung als positiv zu vermerken war:
Zum ersten Mal hatte ich das Gefühl, der Richter hört mir tatsächlich zu.
Zum ersten Mal nahm das Gericht eindeutig zur Kenntnis, dass der beklagte Landkreis überhaupt keine kleineren Abfallbehälter in seiner Satzung vorsieht und den Bürgern somit das vorenthält, was in anderen Kommunen selbstverständlich ist, nämlich eine Reduzierung der Müllgebühren bei geringerem Restmüllanfall.
Der Richter gab den Vertretern des Beklagten deutlich zu verstehen, dass dieser Missstand vom Gericht bei entsprechender Klage nicht mehr geduldet werden würde.
Auch waren während der Verhandlung neue Vorstellungen über die nach wie vor offene Nachweisfrage formuliert worden.
Es würden akzeptiert: Adressen von Verwertungsbetrieben für Kunststoffe und Metalle, Quittungen für die Abgabe von Kunststoffen und Metallen und Bodenanalysen über die Schadstofffreiheit des Erdbodens unter unserem Kompost zweiter Ordnung durch ein unabhängiges Untersuchungslabor.
Nicht geklärt werden konnte mein Einwand, wie ich denn verhindern könnte, dass der beklagte Landkreis die von mir vorgelegten Bodenanalysen mit der Bemerkung zurückweisen würde, sie stamme gar nicht vom Erdboden unter dem zu untersuchenden Kompost.
Offen blieb auch die Frage, wie ich denn zu Ablieferungsquittungen von Verwertungsbetrieben kommen kann, wenn mir, wie bis Ende 2006 der Abfall zum abliefern fehlt.
Alles in Allem empfand ich den Prozess als überwiegend positiv für meine Sache. Wenn auch verloren, hat er mich dem letztendlichen Ziel doch etwas näher gebracht.
C) XII) Geldforderung der Kreisverwaltung
.....