Prozess
Nr.4
(gegen den Abfallgebührenbescheid von 2005)
(Anmerkung 2017: Die Numerierung der Punkte, als C und römische
Zahlen, - Kapitel 10 war einmal das Kapitel mit den Prozessschriftstücken
-, hatte nur bei der früheren Veröffentlichungsform einen
Sinn. Hier verzichte ich aus Zeitgründen auf eine Überarbeitung
und hoffe, die Nutzer finden sich auch so zurecht. - CCR)
Obwohl
der dritte Prozess noch nicht beendet ist, (Stand: Mitte Dezember
2006), hat das Verwaltungsgericht in Koblenz beschlossen, dieses
Jahr noch den vierten Prozess in Angriff zu nehmen. Dieser richtet
sich gegen den Müllgebührenbescheid vom Frühjahr
letzten Jahres.
Die Sache soll gar, weil "sie keine besonderen Schwierigkeiten
aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat" (§
6 Abs. 1 VwGO), auf einen Einzelrichter übertragen werden.
Um
es abzukürzen: Auch hier folgte auf den Gebührenbescheid
(15.04.05) der Widerspruch (25.04.05), die Zurückweisung (27.04.05),
die Weiterleitung an den Kreisrechtsausschuss (20.06.05), die Ladung
zur mündlichen Erörterung (05.12.05 - bin nicht hingegangen-)
und der Widerspruchsbescheid.
(Der
besseren Übersicht wegen sind wieder meine Schreiben und
die des Anwalts in ARIAL, die des Gerichts und der Gegenseite
in TIMES NEW ROMAN wiedergegeben)
--C)
--I) Der Widerspruchsbescheid
--C)
--II) Vorläufige Klage vorm Verwaltungsgericht
--C)
--III) Eingangsbestätigung, Streitwerthöhe, Erklärung
--C) --IV) Einzelrichterübertragung
--C) --V) Stellungnahme dazu
--C) --VI) VG-Beschluss zu Einzelrichterübertragung
und Terminfestsetzung
zur mündlichen Anhörung
--C)
--VII) Kreisverwaltung
zur Klage
--C)
--VIII) Klagebegründung und Erklärung
--C)
--IX) Gewährung
einer Fristverlängerung
--C)
--X) Erwiderung
zur Kreisverwaltung und Klagebegründung
--C)
--XI) Mündliche
Anhörung findet statt am 21. Dezember 2006, 11.00 Uhr in Koblenz
--damit: Prozess
Nr 4 vorzeitig beendet
--C) --XII) Geldforderung der Kreisverwaltung
C)
I) Der Widerspruchsbescheid
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH --------------------------------------
d. 30.01.2006
KREISRECHTSAUSSCHUSS
Az. 057 -W 155/2005
WIDERSPRUCHSBESCHEID
in der Widerspruchssache des Herrn Carl Christian Rheinländer,
Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler -Widerspruchsführer - gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, Salinenstr.
47, 55543 Bad Kreuznach -Widerspruchsgegner -
weg e n Abfallentsorgungsgebühren 2005
hat der Kreisrechtsausschuss in seiner Sitzung am 20.12.2005 in
der Kreisverwaltung Bad Kreuznach unter Teilnahme von
Herrn Ass. jur. Utech, als Vorsitzender Herrn Wendel, als Beisitzer
Herrn Haas, als Beisitzer
folgenden Beschluss gefasst:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der Widerspruchsgegner (WG) erhob beim Widerspruchsführer (WF)
mit Bescheid vom 13.04.2004 eine Abfallentsorgungsgebühr für
das Grundstück Hauptstraße 4 in Heimweiler in Höhe
von 181 ,56 für das Haushaltsjahr 2004.
Gegen diesen Bescheid legte der W F mit Schreiben vom 05.08.2004
Widerspruch ein verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung
in die Widerspruchsfrist.
Er trägt vor, dass seit Jahren in seinem Haushalt
keinerlei überlassungspflichtiger Abfall mehr anfiele. Er sei
deshalb nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne
zu dulden. Ohne Restabfallgefäß scheide jedoch eine Gebührenschuld
nach §§ 2, 3 Abfallgebührensatzung aus. Den Gebührenbescheid
habe er kurz vor Widerspruchseinlegung im Vorgarten gefunden, ohne
vorher Kenntnis davon erlangt zu haben.
Der W F beantragt,nach Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist
den Abfallentsorgungsgebührenbescheid vom 13.04.2004 aufzuheben.
Der WG beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen-
Der WG trägt vor, dass der Widerspruch verfristet sei. Für
bewohnte Hausgrundstücke bestehe daneben grundsätzlich
ein Anschluss- und Benutzungszwang, von dem der W F nicht befreit
werden könne, da wegen des Wohls der Allgemeinheit die Abfallentsorgung
nicht der Einsicht des Einzelnen überlassen werden dürfe-
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakte, die Gegenstand
der mündlichen Erörterung vor dem Kreisrechtsausschuss
waren, verwiesen.
II.
Der zulässige Widerspruch ist unbegründet, da sich der
angegriffene Bescheid als rechtmäßig erweist.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abfallentsorgungsgebühr
ist §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 und 7 KAG in Verbindung mit
§ 5 Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz in Verbindung
mit der Abfallgebührensatzung (AbfGS) des Landkreises Bad Kreuz-
nach vom 18.12.2002 in der Fassung vom 21.12.2004 in Verbindung
mit der Abfallsatzung des Landkreises Bad Kreuznach (AbtS) vom 21.12.2004.
Das Grundstück des W F ist unstreitig an die Abfallentsorgung
des Landkreises Bad Kreuznach angeschlossen, so dass gemäß
§ 2 AbfGS eine Gebührenschuld entstanden ist. Auch ist
der W F gemäß § 7 Abs. 1 AbfS verpflichtet, als
Eigentümer eines bewohnten Grundstücks dieses an die Abfallentsorgung
anzuschließen. Es kann hier auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes
Koblenz vom 30.08.2004 (Az.: 7 K 543104.KO), des Oberverwaltungsgerichtes
Rheinland-Pfalz vom 05.01.2005 (Az.: 12 A 11861104.OVG) und des
Verfassungsgerichtshofes vom 28.07.2005 (VGH B 2105) verwiesen werden.
Weiterhin wurde der W F auch gemäß § 3 AbfGS ordnungsgemäß
als Gebührenschuldner in der nach §§ 4, 5 AbfGS richtig
ermittelten Höhe in Anspruch genommen.
Der Widerspruch war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO), § 19 Abs. 1 Satz 3 Landesgesetz zur Ausführung
der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in Verbindung mit §
15 Abs. 4 Landesgebührengesetz (LGebG).
Rechtsbehelfsbelehrung :
Gegen den ursprünglichen Bescheid in Form dieses Widerspruchsbescheides
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht
in 56068 Koblenz, Deinhardplatz 4, E-Mail-Adresse qbk.vgko@vgko.im.rlp.de,
............
Der Vorsitzende
(Utech)
(Nach
oben)
C)
II) Vorläufige
Klage vorm Verwaltungsgericht
Carl Christian
Rheinländer Heimweiler ------------------------------------------------------------
den 08.02.06
Verwaltungsgericht Koblenz
Klage gegen den Gebührenbescheid vom 15.04.2005 und den Widerspruchsbescheid
vom 30.01.2006 der Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Sehr geehrte
Damen und Herren,
hiermit
erhebe ich Klage gegen o.g. Bescheide der Kreisverwaltung Bad Kreuznach
( 55543 Bad Kreuznach, Salinenstr.47 ) und beantrage,
1.
diese Bescheide aufzuheben,
2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
3. den Beklagten zur Anerkennung der Tatsache, dass in unserem Haushalt
seit dem Jahr 2000 kein überlassungspflichtiger Abfall mehr
anfällt und zur Abholung seines Restmüllgefäßes
zu verpflichten.
Vorläufige
Begründung:
Seit dem
Jahr 2000 fällt in unserem Haushalt keinerlei Restmüll,
also überlassungspflichtiger Abfall, an. Deshalb bin ich laut
Gesetz nicht verpflichtet die Aufstellung der für Restmüll
vorgesehenen Tonne zu dulden (§ 14 KrW-/AbfG).
Ohne dieses Restmüllgefäß bin ich nicht zur Zahlung
von Abfallentsorgungsgebühren verpflichtet (§§ 2,3
AbfGS).
Da der Kreisverwaltung dieses sehr wohl bewusst ist, versucht sie
seit Jahren immer wieder die Rechtmäßigkeit des Anschlusses
mit dem Bestehen des Anschlusses zu begründen. Bis heute weigert
sie sich, irgendwelche unbequemen Fakten zur Kenntnis zu nehmen,
d.h. zu akzeptieren, dass unser Haushalt nach dem Gesetz nicht zur
Gebührenzahlung herangezogen werden kann.
Das "zur Verfügungstellen" der Restmülltonne,
wie es von der Kreisverwaltung wohlwollend formuliert wird, ist
durch eigenmächtiges Handeln der Kreisverwaltung erfolgt. Es
dient lediglich dazu, einen bestehenden Anschluss an die öffentlich-rechtliche
Abfallentsorgung künstlich zu konstruieren um Gebühren
einfordern zu können.
Schließlich beantrage ich, dieses neu beantragte Klageverfahren
ruhen zu lassen, bis das gegenwärtig laufende Verfahren gegen
den Gebührenbescheid des Jahres 2004 (7 K 634/05.KO) abgeschlossen
ist. Dort wird der gleiche Gegenstand verhandelt.
Falls ich im laufenden Verfahren Recht bekomme, wird die hiermit
erhobene Klage gegenstandslos.
Anderenfalls bitte ich um Gelegenheit, die neue Klage ausführlicher
begründen zu können.
CCR
C)
III)
Eingangsbestätigung, Streitwerthöhe, Erklärung
Verwaltungsgericht Koblenz 7. Kammer Der
Vorsitzende ------------------------------------- den 01.03.2006
Herrn Carl Christian Rheinländer Hauptstr.
4 55606 Heimweiler
7 K 339/06.KO
Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer ./. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
Ihre Klage ist am 27. Februar 2006 bei Gericht eingegangen
und wird unter dem oben genannten Aktenzeichen geführt. Bitte
verwenden Sie bei allen weiteren Eingaben nur noch dieses Aktenzeichen.
Anliegende Zweitschrift an die Gegenseite erhalten Sie zur Kenntnisnahme.
Sämtliche Schriftsätze werden stets 2-fach benötigt,
damit den übrigen Verfahrensbeteiligten die erforderlichen
Abschriften zugeleitet werden können. Anderenfalls müssen
diese Abschriften auf Ihre Kosten hergestellt werden.
Nach § 63 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ist der Wert des
Streitgegenstandes regelmäßig
bereits zu Beginn des Verfahrens festzusetzen. Bitte machen Sie
bis zum 29. März 2006 nähere Angaben zur voraussichtlichen
Streitwerthöhe.
Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Fritz Vorsitzender Richter
am Verwaltungsgericht
Carl Christian
Rheinländer Heimweiler -------------------------------------------------------------------------
den 13.03.06
Verwaltungsgericht
Koblenz
AZ.: 7 K 339/06.KO
Klage gegen den Gebührenbescheid vom 15.04.2005 und den Widerspruchsbescheid
vom 30.01.2006 der Kreisverwaltung Bad Kreuznach.
Hier: Ihr Schreiben vom 01.03.2006
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Streitwerthöhe in o.g. Verfahren entspricht der
Höhe der für das betreffende Jahr verlangten Abfallentsorgungsgebühren,
also 181,56 Euro.
Mit freundlichen
Grüßen CCR
Verwaltungsgericht Koblenz 7. Kammer Der
Berichterstatter-----------------------------------------------den
31.Juli 2006
Herrn Carl Christian Rheinländer
7 K 339/06KO
VerwaItungsrechtsstreit
Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
bitte teilen Sie dem Gericht mit, ob Sie angesichts des inzwischen
abgeschlossenen Verfahrens bezüglich des Gebührenbescheids
2004 an der vorliegenden Klage festhalten.
Soweit nach überschlägiger Prüfung und vorbehaltlich
des weiteren Verfahrens ersichtlich, ist der jetzige Sachverhalt
mit dem, der dem Urteil der Kammer vom 30. März 2006 (7 K 634105.KO)
und dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2006 (7 A
10570106.KO) zu Grunde lag, vergleichbar Um Antwort bis zum 18.
August 2006 wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
gez Theobald Richter am Verwaltungsgericht
Carl Christian
Rheinländer Heimweiler -----------------------------------------------------------------den
3. August 2006
An Verwaltungsgericht
Koblenz
7 K 339/06.KO
Ihr Schreiben vom 31. Juli 2006
Sehr geehrte
Damen und Herren,
Hierdurch
teile ich Ihnen mit, dass ich das Verfahren bezüglich des Gebührenbescheids
2004 noch nicht für abgeschlossen halte. Es steht noch ein
Rechtsmittel aus, und danach sind noch Klagen bei höheren Gerichten
vorstellbar.
Insofern bitte
ich, die gestellte Frage später beantworten zu dürfen.
Mit freundlichen
Grüßen CCR
C)
IV)
Einzelrichterübertragung
Verwaltungsgericht Koblenz 7. Kammer
Carl Christian Rheinländer Hauptstr. 4 55606
Heimweiler
7 K 339/06.KO --------------------------------------------------------------------------------
8. November 2006
VerwaItungsrechtsstreit Rheinländer ./. Landkreis
Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
ein Rechtsstreit soll auf den Einzelrichter übertragen werden,
wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine
grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Kammer
erwägt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Einwände
gegen diese Verfahrensweise können bis zum 20. November 2006
geäußert werden.
Sofern eine Einzelrichterübertragung erfolgt,
ist beabsichtigt, die mündliche Verhandlung am 5. Dezember
2006 durchzuführen. Das noch anhängige Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Abfallentsorgungsgebühren
2004) steht dieser Terminierung nicht entgegen. Jenes Verfahren
ist auf Grund der unterschiedlichen Streitgegenstände -Verletzung
rechtlichen Gehörs dort, Gebührenbescheid aus dem Jahr
2005 hier -nicht vorgreiflich für die Entscheidung über
die vorliegende Klage.
Zugleich erhalten Sie bis zum 27. November 2006 Gelegenheit, die
vorliegende Klage zu begründen. Das Gericht weist darauf hin,
dass es nach Ablauf dieser Frist vorgebrachte Erklärungen und
Beweismittel zurückweisen kann (§ 87b Abs. 3 VwGO).
Mit freundlichen Grüßen
gez. Theobald
Richter am Verwaltungsgericht
Carl Christian
Rheinländer Hauptstr. 4 55606 Heimweiler ------------------------------------
den 12.11.2006
An Verwaltungsgericht Koblenz
AZ.: 7
K 339/06.KO - Ihr Schreiben vom 8. November 2006
Sehr geehrte
Damen und Herren,
hiermit mache ich Einwände gegen die von Ihnen beabsichtigte
Verfahrensweise geltend.
Begründung:
1.)
Die Sache weist erhebliche besondere Schwierigkeiten auf.
Wie bereits
mehrfach dargelegt, muss nach § 14 KrW/AbfG ein Haushalt, auf
dessen Grundstück kein überlassungspflichtiger
Abfall, also Restmüll, anfällt, das Aufstellen des Restabfallbehältnisses
nicht dulden.
Nach der AbfGS und per Urteil des VG Koblenz bestätigt (7 K
1809/99.KO), scheidet in diesem Fall eine Gebührenschuld aus.
Nach oberster
Zielhierarchie des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz wird die wichtigste
Regel im Abfallmanagement unseres Privathaushalts, die Vermeidung
von Dingen, die zu nicht verwertbarem Abfall führen könnten,
100%ig befolgt. ( "... ein auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer
Produkte gerichtetes Konsumverhalten."- § 4, Abs 2 )
Dieses
vom Gesetz geforderte Konsumverhalten führt dazu, dass jeglicher
noch anfallender Abfall in unserem Haushalt ausschließlich
Wertstoffe sind, die vollständig, ordnungsgemäß
und schadlos verwertet werden.
Wiederum
im vollen Einklang mit dem Gesetz ( KrW/AbfG § 13 Abs. 1) werden
zwei dieser Wertstofffraktionen eigenverwertet ( Zwei
Fraktionen:1.- biologisch vollständig abbaubare Dinge und 2.-
rein mineralische Dinge), wozu nicht nur unser Haushalt, sondern
auch viele tausend andere Haushalte in Deutschland in der Lage sind.
Die
anderen Fraktionen werden, ebenfalls im Einklang mit dem Gesetz
( KrW/AbfG § 13, Abs. 3, Satz 2 und 3) an gemeinnützige
Sammler oder anerkannte gewerbliche Verwerter abgegeben.
Hiermit ist alles abgedeckt, es bleibt kein anderer Abfall mehr
übrig, und der Klage müsste stattgegeben werden.
Folgende
Schwierigkeiten treten jetzt auf:
a)
--- Das Verwaltungsgericht erklärt, nach allgemeiner Erfahrung
könne es nicht sein, dass in einem Privathaushalt kein Restmüll
anfällt. Die Erfahrung der Verwaltungsrichter ist jedoch ohne
jede Sachverständigenunterstützung befördert und
deshalb nicht mehr als eine Durchschnittserfahrung beim Thema konsequente
Abfallvermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten im Bereich
des privaten Haushalts.
Trotzdem soll diese über meine eigene Erfahrung gesetzt werden,
die einerseits aus umfangreicher Material- und Verfahrenskunde aus
der mehr als 25 Jahre währenden Arbeit als beratender und ausführender
Bauökologe, andererseits aus fast 15 Jahre währender Praxis
im Bereich Abfallvermeidungsstrategien und Verwertung im Privathaushalt
resultiert.
b)
--- Das Gericht hat letztlich scheinbar nur noch ein einziges
Argument um sachlich nachvollziehbar meine Klage abzulehnen. Dies
ist die Forderung eines Nachweises darüber, dass auf unserem
Grundstück kein überlassungspflichtiger Abfall anfällt.
Im Prinzip allerdings, ist ein solcher Generalnachweis für
den Bereich der privaten Haushalte nirgendwo im Gesetz vorgesehen
oder gar gefordert. Es gibt lediglich zwei konkrete Aussagen zu
Teilbereichen.
--- Einmal ist dies der § 8 der Abfallsatzung des Landkreises,
der aber, weil er sich auf KrW/AbfG § 13, Abs. 1, Satz 1 bezieht,
nur die Eigenverwertungsfraktionen betreffen kann.
Die Nachweisverordnung, 1996 gleichzeitig mit dem KrW/AbfG erlassen
und geändert am 25. April 2002, schließt aber für
den Bereich der privaten Haushalte jegliche Nachweisforderung zur
Eigenverwertung durch allgemein übliche Methoden aus (NachwV
§ 1 Abs. 2: - "Diese Verordnung gilt nicht für private
Haushaltungen.").
Verdeutlicht wird dieser Wille des Gesetzgebers noch in der "
Begründung der Bundesregierung für die Verordnung zur
Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen" aus 2002,
wo es heißt:
Zu § 1 Abs. 2 NachwV: - "Die vorgesehene Neufassung des
§ 1 Abs. 2 schließt ausdrücklich die Anwendung der
Verordnung auf private Haushaltungen nicht nur als Abfallerzeuger,
sondern nunmehr auch als Abfallentsorger aus. Damit soll klargestellt
werden, dass private Haushaltungen auch dann nicht nachweispflichtig
sind, falls sie Abfälle verwerten, z.B. durch Anschüttung
einer Hauseinfahrt mit verwertbarem Bauschutt."
Dies legt den Verdacht nahe, dass die o. g. Nachweisforderung zur
Eigenverwertung im § 8 der Abfallsatzung des Landkreises nicht
im Einklang mit den höheren Gesetzen steht.
--- Zum
Anderen ist es die Formulierung im KrW/AbfG § 13 Abs. 3, Satz
3, die sich auf die Wertstoffabgabe in die gewerbliche Sammlung
bezieht.
Da allerdings die von mir in Anspruch genommenen gewerblichen Verwerter
allesamt auch von jedem anderen Haushalt genutzt werden oder genutzt
werden können, ohne dass von diesen bei der Wertstoffabgabe
ein Nachweis gefordert wird, kann von mir ein solcher Nachweis ebenfalls
nicht gefordert werden.
Gewerbliche Verwerter aber welche nicht allen anderen Haushalten
offen stünden, werden von unserem Haushalt nicht beansprucht
oder sind niemals beansprucht worden.
Da also oben genannte Formulierung im § 13 Abs. 3, Satz 3 beispielsweise
nicht den Verpackungsmüll für das DSD oder die getrennt
gesammelten Metalle für den seit Jahrzehnten tätigen Altmetallverwerter
betreffen kann, muss das Gericht erklären, aus welchem Gesetz
es die Nachweisforderung an mich denn herleitet und welche Fraktionen
diese betreffen soll.
c)
--- Der beklagte Landkreis wie auch das Verwaltungsgericht sind
nicht in der Lage, konkrete Aussagen über die Form, den Inhalt
oder den Umfang einer Nachweisforderung an mich zu äußern.
Ebenso können sie kein Gesetz aufführen, welches auf die
vorliegende Situation anwendbar wäre, die gekennzeichnet ist:
1. es geht um Abfall aus einem Privathaushalt, nicht um solchen
aus einem Gewerbebetrieb, 2. es geht um die Verwertung, nicht um
Beseitigung, und 3. es geht ausschließlich um nicht überwachungsbedürftige
Abfälle (siehe AVV), keinesfalls um überwachungsbedürftige
oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle.
Diese Mangelhaftigkeit der eigenen Position wird überspielt
mit der absurden Bemerkung des Gerichts, es sei Aufgabe des Klägers,
herauszufinden wie der Nachweis auszusehen habe.
Der Landkreis spielt den zugeworfenen Ball gerne wieder zurück
und schreibt mir am 29.5.2006: "Wir verweisen auf das Urteil
des VG Koblenz... Wie der Urteilsbegründung entnommen werden
kann, ist es nicht Aufgabe des AWB, konkrete Anforderungsprofile
für einen Nachweis zu formulieren"
Das Gericht stellt dem Landkreis einen immer währenden Freibrief
aus, niemals einen noch so differenzierten Nachweis von mir akzeptieren
zu müssen wenn es schreibt: " Der Einwand, dass der Beklagte
die Art der zu erbringenden Nachweise nicht konkretisiert habe,
greift gleichfalls nicht durch... Vielmehr wäre es an dem Kläger
gewesen, in seinem speziellen Fall stichhaltige Belege zu Identität
und Verwertungsmöglichkeiten der Wertstoffsammler vorzulegen.
Danach hätte der Beklagte zu prüfen, ob diese Belege genügen,
bzw. weitergehende Nachweise zu fordern."
d)
--- Ein Beobachter von außen kann für dieses Vorgehen
des Verwaltungsgerichts und des Landkreises zunächst nur eine
einzige Begründung finden, nämlich die Absicht, mir als
dem Kläger die Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises vorenthalten
zu wollen, oder anders beschrieben, die richtige Antwort von mir
durch Verweigern der vorher zu stellenden Frage zu verhindern.
Der Beobachter muss zwangsläufig auf die Erklärung kommen,
dass hier nicht mehr Recht gesprochen, sondern ein politisch nicht
gewünschter Präzedenzfall verhindert werden soll.
Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist es deshalb auch, hier eine klare,
nur auf tatsächlichen Argumenten beruhende Beurteilung dieses
Falls zu finden und zu äußern, um die Vermutung des Beobachters
zu entkräften.
Dieses stellt ebenfalls bis jetzt eine besondere Schwierigkeit der
Sache dar.
2.) Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung.
a)
--- Würde man den Gesetzesaussagen folgen, bzw. wäre
man bereit, die Nachweisfrage so zu konkretisieren, dass ich als
Kläger diese auch beantworten könnte, müsste das
Gericht meiner Klage stattgeben.
In diesem Falle aber besäße die bundesdeutsche Rechtsprechung
einen neuen Präzedenzfall, der weitreichende Folgen für
eventuell nachfolgende Prozesse mit sich bringen könnte, also
ohne jeden Zweifel eine grundsätzliche Bedeutung hat.
Im anderen Fall, im Fall der Ablehnung meiner Klage trotz Erfüllung
aller gesetzlichen Voraussetzungen für die Stattgebung, liegt
die grundsätzliche Bedeutung der Sache in der Einmaligkeit
der Prozessführung, der Entscheidungsherbeiführung mittels
sogenannter eigener Erfahrungen, undifferenzierten Indizien und
nicht vorhandener Gesetzesaussagen.
Auch dieses wäre im Prinzip ein Grundsatzurteil, wenn auch
im rechtstaatlichen Sinne ein
nicht übliches.
b)
--- Ein anderer Beweis für die grundsätzliche Bedeutung
des Falls ist das ungebrochen große, ja das steigende Interesse
der Öffentlichkeit.
Tausende Menschen in Deutschland verfolgen den Prozessverlauf im
Internet. Auf meiner Website zum Thema (www.restmuellnet.de) habe
ich unter Anderem auch die unterschiedlichen Positionen durch Veröffentlichung
aller Schriftstücke des Gerichtswegs zugänglich gemacht.
In mehreren bundesweiten Zeitungen ist schon ausführlich über
meinen Fall berichtet worden, unter Anderem im Greenpeace-Magazin,
in der ZEIT und kürzlich in Bild-am-Sonntag. Etliche Fernsehsender
kamen auf mich zu, um Fernsehreportagen zu machen, außer den
Regionalsendern auch bundesweit PRO 7, ARD, RTL. Die Einladungen
zu zwei Talkshows habe ich ebenfalls angenommen. Berichte in RTL
und ZDF werden bald folgen. Auf der 2ten deutschen Nachhaltigkeitsmesse
in Beverungen war ich als Referent eingeladen und hielt am 4. November
einen einstündigen Vortrag mit Power-Point-Präsentation
vor großem Publikum mit anschließender Diskussion.
Wenn also eine breite Öffentlichkeit der Meinung ist, der Fall
habe grundsätzliche Bedeutung, kann das Verwaltungsgericht
dies nicht einfach verneinen.
3.)
Abgesehen von oben gesagtem bin ich nicht der Ansicht, dass eine
vorschnelle Verhandlung der Klage mit dem AZ. 7 K 339/06.KO vor
Abschluss des laufenden Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof
zulässig sein kann. Entgegen Ihrer Auffassung handelt es sich
hier um den gleichen Streitgegenstand.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs wird ja nur angemahnt, weil
das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht sich weigern
entscheidungsrelevante Kriterien zur Kenntnis zu nehmen und sich
dazu zu äußern. Der jeweilige Kern der beiden Verfahren
ist exakt der Gleiche. Würde ein neues Verfahren vor der Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofs begonnen, wäre die Wahrscheinlichkeit
für mich als Kläger, dort wieder kein rechtliches Gehöhr
zu bekommen sehr hoch.
Es gibt
also keinerlei Grund, den Rechtstreit auf einen Einzelrichter zu
übertragen und ihn jetzt schon zu verhandeln.
Vorsorglich beantrage ich aber trotzdem eine Fristverlängerung
zur Einreichung meiner Klagebegründung. Das Datum 27. November
kann von mir wegen fester Termine und Arbeitsüberlastung nicht
eingehalten werden.
C)
VI)
VG-Beschluss zu Einzelrichterübertragung und Terminfestsetzung
zur mündlichen Anhörung
Verwaltungsgericht Koblenz 7. Kammer - Der
Einzelrichter------------------------------- 28. November 2006
7 K 339/06.KO
Herrn Carl Christian Rheinländer Heimweiler
7 K 339/06.KO Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer ./. Landkreis
Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
Sie werden hiermit zum Termin zur mündlichen Verhandlung am
Donnerstag, den 21. Dezember 2006, 11:00 Uhr, Sitzungssaal II
vor das Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz,
geladen.
Sie werden darauf hingewiesen, dass im Fall Ihres Ausbleibens auch
ohne Sie Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
Gemäß § 87 b Abs. 1 und 2 VwGO wird Ihnen für
etwa beabsichtigtes ergänzendes Vorbringen Frist bis zum 5.
Dezember 2006 gesetzt. Auf die Vorschrift des § 87 b Abs. 3
VwGO, wonach verspätet vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel
zurückgewiesen werden können, wenn ihre Zulassung nach
der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreites
verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung
nicht genügend entschuldigt, wird besonders hingewiesen.
Sie können sich auch im Termin durch eine bevollmächtigte
Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen oder auch in
Begleitung eines Beistandes erscheinen.
Sollten Sie nicht über die Mittel für die Reise verfügen,
werden Ihnen auf Antrag die notwendigen Reisekosten aus der Staatskasse
gezahlt. Hierzu ist es erforderlich, den entsprechenden Antrag rechtzeitig
vor dem anberaumten Terminstag beim Verwaltungsgericht Koblenz zu
stellen und unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse
zu begründen. Einkommens- und Vermögensverhältnisse
sind durch geeignete Unterlagen (z.B. Verdienstbescheinigung) zu
belegen. Die Reisekostenentschädigung wird in der Regel nur
für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durch Übersendung
eines Fahrtausweises gewährt. In Eilfällen wird Ihnen
bei Vorlage dieser Ladung ein Reisekostenvorschuss auch durch das
für Ihren Aufenthaltsort zuständige Amtsgericht gewährt.
Ferner wird Ihnen anliegende Ausfertigung des Beschlusses
vom 21. November 2006 zugestellt.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Theobald
Richter am Verwaltungsgericht
VERWALTUNGSGERICHT - KOBLENZ - BESCHLUSS ----------------------21.
November 2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Carl Christian Rheinländer,
Hauptstraße 4, 55606 Heimweiler -Kläger -
gegen den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat,
Salinenstraße 47, 55543 Bad Kreuznach, -Beklagter -
wegen Abfallentsorgungsgebühren
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz
aufgrund der Beratung vom 21. November 2006, an der teilgenommen
haben
Richter am Verwaltungsgericht Karst
Richter am' Verwaltungsgericht Theobald
Richter am VerWaltungsgericht Gietzen
beschlossen:
Der Rechtsstreit wird dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
gez. Karst gez. Theobald gez. Gietzen
C)
VII)
Kreisverwaltung
zur Klage
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH -----------------------------------------
30. November 2006
Verwaltungsgericht Koblenz Az. 7 K 339/06.KO
In dem Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer
gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren
wird beantragt:
1. die Klage abzuweisen und
2. die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
Begründung:
Die Klage ist offensichtlich unbegründet.
Das Grundstück des Klägers ist unstreitig an die Abfallentsorgung
des Landkreises Bad Kreuznach angeschlossen, so dass gemäß
§ 2 AbfGS eine Gebührenschuld entstanden ist. Auch ist
der Kläger gemäß § 7 Abs. 1 AbfS verpflichtet,
als Eigentümer eines bewohnten Grundstücks dieses an
die Abfallentsorgung anzuschließen.
Es kann hier auf die mit vergleichbaren Sachverhalt
geführten Verfahren der letzten Jahre und die Entscheidungen
des Verwaltungsgerichtes Koblenz vom 30.08.2004 (Az.: 7 K 543/04.KO)
bzw. 30.03.2006 (Az.: 7 K 634/05.KO), des Oberverwaltungsgerichtes
Rheinland-Pfalz vom 05.01.2005 (Az.: 12 A 11861/04.OVG) bzw. 19.07.2006
(Az.: 7 A 10570/06.KO) und des Verfassungsgerichtshofes vom 28.07.2005
(VGH B 2/05) verwiesen werden.
C)
VIII) Klagebegründung
und Erklärung
Carl
Christian Rheinländer ---------------------------------------------------------
den 3. Dezember 2006
Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4 56068 Koblenz
AZ.:
7 K 339/06.KO
Klage gegen den Gebührenbescheid vom 15.04.2005 und den Widerspruchsbescheid
vom 30.01.2006 der Kreisverwaltung Bad Kreuznach
(Vorab
per Fax)
Sehr geehrte
Damen und Herren,
am 8.
Februar 2006 erhob ich Klage gegen o.g. Bescheide der Kreisverwaltung
Bad Kreuznach ( 55543 Bad Kreuznach, Salinenstr.47 ) und beantragte,
1.
diese Bescheide aufzuheben,
2.
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
3.
den Beklagten zur Anerkennung der Tatsache, dass in unserem Haushalt
seit dem Jahr 2000 kein überlassungspflichtiger Abfall mehr
anfällt und zur Abholung seines Restmüllgefäßes
zu verpflichten.
Ergänzend
beantrage ich hiermit:
1.
den Beklagten über die Rechtswidrigkeit der Zurverfügungstellung
einer Restmülltonne an einen Haushalt ohne überlassungspflichtigen
Abfall zu belehren,
2.
die Abfallsatzung des Landkreises für rechtswidrig zu erklären,
da die Formulierung des § 8, betreffend ausschließlich
die Eigenverwertung und die dadurch mögliche Befreiung von
der Überlassungspflicht, der Verordnung über Verwertungs-
und Beseitigungsnachweise (NachwV) vom 17.6.2002 widerspricht, sofern
§ 8 auf einen privaten Haushalt angewandt wird und von diesem
ein Verwertungsnachweis verlangt wird,
3.
den Beklagten, sofern er vom Kläger einen Abfallverwertungsnachweis
gemäß KrW-/AbfG § 13 Abs. 3 Satz 3 verlangt, zur
Mitteilung eines konkreten und erfüllbaren Anforderungsprofils
für einen solchen Nachweis zu verpflichten,
4.
die Unerbringbarkeit eines den Beklagten zufriedenstellenden Nachweises
bezüglich der Vermeidung und Verwertung von Abfall in einem
privaten Haushalt zu bestätigen, wenn jegliche Aussagen zu
Form, Inhalt und Umfang des erwarteten Nachweises vorenthalten werden,
5.
sofern das Gericht erwägt ein Sachverständigengutachten
über die Abfallvermeidung und Verwertung in unserem Haushalt
zu fordern, die Mitteilung von Seiten des Gerichts, welche Befähigung
ein hierfür geeigneter Gutachter besitzen muss, damit seine
gutachterlichen Feststellungen den Vorstellungen des Gerichts genügen,
bzw. seine Feststellungen vom Gericht als Prozessgrundlage anerkannt
werden können.
Weiterhin
beantragte ich am 8. Februar 2006, dieses neue Klageverfahren ruhen
zu lassen, bis das gegenwärtig laufende Verfahren gegen den
Gebührenbescheid des Jahres 2004 (7 K 634/05.KO) abgeschlossen
ist. Da im gegenwärtig laufenden Verfahren die Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofs noch aussteht, muss ich feststellen,
dass mir der Antrag auf Ruhen lassen des Verfahrens mit der Entscheidung
vom 28. November 2006 nicht gewährt wurde.
Trotz
meiner Einwände und trotz der ohne jeden Zweifel grundsätzlichen
Bedeutung des Falls, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
21. November die Übertragung auf einen Einzelrichter beschlossen.
Schließlich
beantragte ich mit Schreiben vom 12. November als Antwort Ihres
Schreibens vom 8. November auch die Gewährung eines angemessenen
Zeitraums zur Verfassung der Klagebegründung. Das Verwaltungsgericht
teilt mir daraufhin im Schreiben vom 28. November mit, dass ich
die Klagebegründung spätestens am 5. Dezember einreichen
müsse. Da dieses Schreiben am 30. November bei uns einging,
ich mich aber vom 30. 11. bis 1. 12 nachweislich in Stuttgart aufhielt
und nicht zu Hause war, erhielt ich das Schreiben erst am Abend
des 1. Dezember. Mein Anwalt war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
zu erreichen. Am 30. November hatte ich noch dringende geschäftliche
Verpflichtungen zu erfüllen, so dass mir zur Verfassung dieser
Begründung nur der Sonntag bleibt, und mir keinerlei anwaltliche
Beratung zur Seite stehen kann.
Diese
besonderen Erschwernisse für mich als Kläger wären
vermeidbar gewesen. Sie führen dazu, dass es mir unmöglich
gemacht wird, die Klagebegründung in der Sorgfältigkeit
zu verfassen in welcher sie angesichts der besonderen Bedeutung
des Falls notwendig wäre. Ebenso bleibt keine Zeit, um die
Begründung von meinem Anwalt überarbeiten lassen zu können.
Schließlich wird mir die Möglichkeit abgeschnitten, Aussagen
und Feststellungen des noch ausstehenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs
in dieser Begründung berücksichtigen zu können.
Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts bin ich nach wie vor
der Ansicht, dass das noch laufende Verfahren, derzeit vor dem Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz und das die neue Klage betreffende Verfahren ein
und den selben Gegenstand verhandeln. Dass im Erstgenannten die
Verletzung rechtlichen Gehörs angemahnt wird schmälert
diese Tatsache nicht.
Dieses muss in diesem neuen, vom Verwaltungsgericht vorzeitig begonnenen
Verfahren festgehalten werden.
Zur Klagebegründung:
Zunächst
verweise ich abermals darauf, dass ich nach § 14 KrW/AbfG zur
Duldung der Restmülltonne nicht verpflichtet bin, wenn auf
unserem Grundstück keinerlei überlassungspflichtige Abfälle
anfallen.
Solche Abfälle gibt es in unserem Haushalt seit 2000 nicht
mehr. Auch auf andere Weisen gelangen keinerlei Überlassungspflichtige
Abfälle zu uns.
Somit steht fest, dass die Restmülltonne uns rechtswidrig zugeteilt
wurde und wird. Ihr Vorhandensein vor unserem Haus, bzw., wie der
Landkreis es ausdrückt, ihr "Zur-Verfügung-stellen"
ist gemäß KrW/AbfG rechtswidrig.
Somit ist auch die Gebührenforderung rechtswidrig, da diese
nur für eine rechtmäßig zugeteilte Tonne erhoben
werden kann (vgl. 7 K 1809/99.KO)
1.)
Als oberstes strategisches Element zur Vermeidung jeglichen
überlassungspflichtigen Abfalls ist unser "... auf den
Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten."-
(KrW/AbfG § 4, Abs 2) -, zu nennen, also die konsequente Befolgung
der obersten Forderung im höchsten deutschen Abfallgesetz.
Hierdurch werden schon 80 bis 90 % des durchschnittlichen Abfallanfalls
verhindert, denn was nicht gekauft wird, ergibt auch keinen Abfall.
Was von unserem Haushalt darüber hinaus noch konsumiert wird
ist bewusst und ausschließlich von solcher Qualität,
dass die Dinge nach Ablauf ihrer Lebenszeit zu 100 % ordnungsgemäß
und schadlos verwertet werden können.
2.)
Diese Verwertung geschieht entweder durch uns selbst auf dem Grundstück,
oder durch Abgabe der getrennt gesammelten Wertstoffe an zugelassene
Sammler und Verwerter.
a) - Die
beiden Eigenverwertungsfraktionen sind alle biologisch vollständig
abbaubaren Abfälle einerseits und die rein mineralischen Abfälle
andererseits.
Laut KrW/AbfG § 13 Abs. 1 entfällt damit die Überlassungspflicht
an den Landkreis für diese beiden Abfallfraktionen, da unser
Haushalt zur schadlosen und ordnungsgemäßen Verwertung
dieser Art von Abfällen vollständig in der Lage ist und
diese bewusst beabsichtigt.
Einen Nachweis für die Eigenverwertung muss ein privater Haushalt
laut Nachweisverordnung (NachwV § 1 Abs. 2: - "Diese Verordnung
gilt nicht für private Haushaltungen."), konkretisiert
durch die " Begründung der Bundesregierung für die
Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen"
in der neuesten Fassung aus dem Jahr 2002, ausdrücklich nicht
erbringen.
Dort heißt es: -- "Zu § 1 Abs. 2 NachwV: - Die vorgesehene
Neufassung des § 1 Abs. 2 schließt ausdrücklich
die Anwendung der Verordnung auf private Haushaltungen nicht nur
als Abfallerzeuger, sondern nunmehr auch als Abfallentsorger aus.
Damit soll klargestellt werden, dass private Haushaltungen auch
dann nicht nachweispflichtig sind, falls sie Abfälle verwerten,
z.B. durch Anschüttung einer Hauseinfahrt mit verwertbarem
Bauschutt."
Wenn im
§ 8 der Abfallsatzung des Landkreises nun steht ": Wer
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine ordnungsgemäße
und schadlose Abfallverwertung vornimmt, ist zur Überlassung
von Abfällen nicht verpflichtet. In diesem Fall ist ein entsprechender
Nachweis gegenüber dem AWB Bad Kreuznach zu führen.",
sind zwei sehr wichtige Feststellungen zu machen:
Erstens, hier ist lediglich der Nachweis der Eigenverwertung
gemeint, da im § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG lediglich die Eigenverwertung
angesprochen wird.
Zweitens, damit widerspricht der § 8 AbfS aber dem §
1 Abs 2 der Nachweisverordnung, dem höherrangigen Bundesgesetz,
konkretisiert durch o.g. Begründung des Gesetzgebers, und muss
in seiner gegenwärtigen Formulierung als gesetzeswidrig angesehen
werden.
b) - Die
anderen Wertstofffraktionen, sämtliche noch verbleibenden,
in unserem Haushalt werden gemäß KrW/AbfG § 13 Abs.
3, Satz 2 und 3 in die gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung
gegeben.
Damit entfällt auch für diese Wertstoffe die Überlassungspflicht
an den Landkreis.
Im KrW/AbfG
§ 13 Abs. 3, Satz 3 steht zwar: "...soweit dies den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen."
Hiermit kann aber unmöglich gemeint sein, dass ein privater
Haushalt vor der Abgabe seines Verpackungsmülls über den
gelben Sack oder den Glascontainer die ordnungsgemäße
und schadlose Verwertung des gewerblichen Verwerters, in diesem
Fall das DSD, nachweisen muss. Er muss vielmehr davon ausgehen,
dass auf Grund der gewerblichen Zulassung der Verwertungstätigkeit
dieses Betriebs die ordnungsgemäße Verwertung gesichert
ist.
Ebenso ist es mit der Abgabe von getrennt gesammelten Metallen an
einen zugelassenen Schrotthändler, von getrennt gesammelten
Kunststoffen an einen zugelassenen Kunststoffverwerter, von gesammelten
Altbatterien für die Batteriesammlung (EG-Richtlinie) oder
von Elektro- und Elektronikschrott (EG-Richtlinie) in die entsprechende
Sammlung.
Alle die
von unserem Haushalt in Anspruch genommenen Sammler und Verwerter
stehen jedem anderen Haushalt ebenfalls zur Verfügung. Jeder
Haushalt kann sie nutzen um so von der Überlassungspflicht
an den Landkreis befreit zu werden. Kein Haushalt muss dem Landkreis
hierfür einen Nachweis erbringen, was auch praktisch gar nicht
handhabbar wäre, also kann dies auch nicht von unserem Haushalt
verlangt werden.
Folglich
muss obenstehende Formulierung aus dem § 13 Abs. 3, Satz 3
etwas anderes meinen als den Nachweis der ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung durch den die zugelassene, gewerbliche
Sammlung in Anspruch nehmenden Privathaushalt. Hierfür spricht
auch die Tatsache, dass der Landkreis, wie schon gesagt, von keinem
Privathaushalt einen solchen Nachweis je gefordert hat.
Um auf
den zweiten Teil des Gesetzestextes noch einzugehen - "...
und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegen
stehen."- bleibt festzustellen, dass die Verwertung in der
Zielhierarchie des KrW-/AbfG klar vor der Beseitigung rangiert,
dass die Verwertung in unserem Haushalt Energie und Rohstoffe einzusparen
hilft, dass für die Abgabe der Wertstoffe kein zusätzlicher
Transport-, Energie- oder sonstiger die Allgemeinheit belastender
Aufwand nötig ist und somit unsere Verwertungstätigkeit
eindeutig im öffentlichen Interesse ist.
Im Sinne
von KrW-/AbfG § 13 Abs. 2 ("Die Überlassungspflicht
gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
besteht nicht, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern
Pflichten zur Verwertung und Beseitigung nach den §§ 16,
17 und 18 übertragen worden sind." ) werden von unserem
Haushalt keine Dritten zur Abfallentsorgung in Anspruch genommen
und sind auch noch niemals in Anspruch genommen worden.
3.)
Somit ist festgestellt,
a) - dass das Abfallvermeidungs- und Verwertungsmanagement in unserem
privaten Haushalt vollständig vom Gesetz gedeckt ist,
b) - dass es zur vollständigen Vermeidung überlassungspflichtigen
Abfalls führt,
c) - dass zur Forderung eines Vermeidungsnachweises vom Privathaushalt
die Gesetzesgrundlage und die Handhabbarkeit fehlt,
d) - dass zur Forderung eines Eigenverwertungsnachweises vom Privathaushalt
die Gesetzesgrundlage fehlt, ja dieser sogar in o.g. Gesetzesbegründung
der Bundesregierung zur NachwV deutlich verneint wird,
e) - dass die Abgabe von getrennt gesammelten Wertstoffen in die
gewerbliche Sammlung von jedem anderen Privathaushalt praktiziert
werden kann, ohne dass durch den Landkreis hierfür eine Nachweisforderung
ergeht,
f) - dass die Restmülltonne uns vom Beklagten seit über
6 Jahren unrechtmäßig zugeteilt wird,
g) - dass eine Gebührenschuld gegenüber dem Beklagten
für unseren restmüllfreien Haushalt ausscheidet,
h) - dass die Kontopfändungen des Landkreises in den letzten
6 Jahren auf unrechtmäßiger Grundlage durchgeführt
wurden und die Gelder plus Zinsen und Zusatzkosten zurückgezahlt
werden müssen.
Den Anträgen ist somit stattzugeben. CCR
C)
IX) Gewährung
einer Fristverlängerung
Verwaltungsgericht Koblenz 7. Kammer Der
Einzelrichter ------------------------ 6. Dezember 2006
Herrn Carl Christian Rheinländer
7 K 339/06.KO 129 VerwaItungsrechtsstreit Rheinländer
./. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
die Frist für ergänzendes Vorbringen wird bis zum 15.
Dezember 2006, 12:00Uhr verlängert. Ansonsten verbleibt es
bei den Bestimmungen in der Ladung vom 28. November 2006.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Theobald
Richter am Verwaltungsgericht
C)
X) Erwiderung
zur Kreisverwaltung und Klagebegründung
Carl Christian
Rheinländer Hauptstr.4 55606 Heimweiler ----------------------
den 12. Dezember 2006
Verwaltungsgericht
Koblenz
(vorab
per Fax)
AZ.:
7 K 339/06.KO
Klage gegen den Gebührenbescheid vom 15.04.2005 und den Widerspruchsbescheid
vom 30.01.2006 der Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Hier:
Erwiderung zur Stellungnahme des Landkreises Bad Kreuznach vom 30.
November 2006 und ergänzendes Vorbringen im Rahmen der Fristverlängerung
für die Klagebegründung des Verwaltungsgerichts vom 6.
Dezember, Eingang 9. Dezember 2006.
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge
der bis zum 15. Dezember verlängerten Frist für ergänzendes
Vorbringen zu meiner Klage, präzisiere ich meine bisherigen
Anträge, bzw. beantrage ich hiermit:
1.
die Abfall- und die Abfallgebührensatzung des Beklagten als
unwirksam und mit dem Kreislaufwirtschafts- Abfallgesetz im Widerspruch
stehend zu erklären,
2.
eine Inzidentkontrolle der Satzungen durch das Verwaltungsgericht
durchzuführen,
3.
die Anwendung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs über
den Abfallanfall in einem privaten Haushalt, vor dem Hintergrund
der im § 4, § 5 Abs. 2 bis 5, § 13 Abs. 1, Abs. 3,
Nr. 2 und 3, § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG unbestreitbar enthaltenen
und formulierten Wahrscheinlichkeit für die vollständige
Vermeidbarkeit überlassungspflichtigen Abfalls im privaten
Haushalt, als unzulässig festzustellen,
4.
den Beklagten zu einem Beweis für die Aussage zu verpflichten,
Dritte könnten auf unserem Grundstück überlassungspflichtigen
Abfall verursachen, also Abfall, der nicht vollständig verwertet
oder vollständig einer Verwertung zugeführt werden kann,
bzw. die Tatsache, dass seit 15 Jahren, in welchen wir in Heimweiler
wohnen, es noch niemals vorgekommen ist, dass von Dritter Seite
überlassungspflichtiger Abfall verursacht wurde, dahingehend
zu bewerten, dass dieses Szenario absolut unwahrscheinlich ist,
5.
meinen privaten Haushalt vom Anschlusszwang zu befreien, da in diesem
keinerlei überlassungspflichtige Abfälle anfallen.
Zur o.g.
Stellungnahme des Landkreises und zur Begründung der o.g. Anträge
erkläre ich Folgendes:
Wie nun
schon seit Jahren bringt die Kreisverwaltung auch dieses Mal wieder
die völlig absurde Argumentation, die Rechtmäßigkeit
des Anschlusses unseres Haushalts an die Abfallentsorgung des Landkreises
mit dem Bestehen dieses Anschlusses zu begründen.
Daraus
wird dann kurzerhand eine Gebührenschuld hergeleitet.
Bei dieser Argumentationsweise handelt es sich keinesfalls um ein
im Rechtstaat akzeptables Vorgehen.
Genauso, um es mit einem Bild zu beschreiben, könnte der unschuldig
im Gefängnis sitzende Gefangene beim Versuch der Wiederaufnahme
seines Prozesses mit der Bemerkung abgeschmettert werden, er sitze
ja schließlich im Gefängnis und müsse folglich seine
Strafe akzeptieren. So etwas darf in Deutschland auf keinen Fall
zulässig sein.
Wiederum
unterschlägt der Landkreis die Einschränkung der Verpflichtung
zum Anschluss an die Abfallentsorgung, wie sie aus dem § 14,
Abs. 1 KrW-/AbfG hervorgeht, nämlich, dass nur beim Anfall
überlassungspflichtigen Abfalls die Pflicht zum Anschluss an
die öffentliche Abfallentsorgung besteht.
(Zur Erinnerung: Der Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung
kennzeichnet sich ausschließlich durch das Abladen der Restmülltonne
durch den Landkreis, auch "ZurVerfügungstellung"
genannt, vor unserem Haus, und diese Tonne muss unser restmüllfreier
Haushalt laut o.g. § 14 seit dem Jahr 2000 überhaupt nicht
mehr dulden.)
Wenn der
Landkreis den zitierten § 7 Abs. 1 AbfS so interpretiert, wie
im Schreiben vom 30.11., widerspricht dieser dem § 14 KrW-/AbfG.
Ebenso widerspricht der zitierte § 2 AbfGS dem übergeordneten
Bundesgesetz, wenn aus ihm eine Gebührenschuld schon dann abgeleitet
werden kann, wenn der Beklagte einfach und ohne Prüfung der
Berechtigung dazu irgendwo eine Restmülltonne abladen darf,
mit anderen Worten, einen Anschluss vornehmen kann ohne Prüfung,
ob überhaupt überlassungspflichtiger Abfall anfällt,
also gemäß § 14 KrW-/AbfG der Anschluss geduldet
werden muss.
Der Beklagte kann zwar zunächst, etwa bei einem neuen Grundstückseigentümer,
vom Anfall überlassungspflichtigen Abfalls ausgehen, wenn der
betroffene Haushalt dieses aber verneint, wie in unserem Fall seit
nunmehr fast 7 Jahren, kann die Abfallgebührensatzung und die
Abfallsatzung aber nicht einfach stur zur Aushebelung des §
14 KrW-/AbfG genutzt werden, um den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-
Abfallgesetz zuwider handeln zu können.
Leider
hat sich auch das Verwaltungsgericht, wie auch das Oberverwaltungsgericht
bis heute nicht von der unsachlichen, nur zur Ignorierung der tatsächlich
bestehenden Sachzusammenhänge geeigneten Argumentationsweise
des Landkreises distanziert. Deshalb kann der Landkreis zur scheinbaren
Begründung seiner Position, wie in der Stellungnahme geschehen,
auch vier Urteile der beiden Gerichtsinstanzen benennen.
Alle diese Urteile sind nachweislich nur durch bewusste Tatsachenverkennung
begründbar, durch zweckdienliche Vorenthaltung meines Grundrechts
auf gerichtliches Gehör. Ein fairer Prozess vor einer neutralen
und objektiven Instanz ist mir als Kläger in dieser Sache bis
auf den heutigen Tag verweigert worden.
Diese
Einschätzung wird mir von allen Prozessbeobachtern bestätigt,
die bisher zu mir Kontakt aufnahmen. (Zur Erinnerung: Erstmals in
der deutschen Rechtsgeschichte werden alle Schriftstücke der
Prozesse im Internet veröffentlicht. Außer über
tausend Privatleuten verfolgen auch Medienredaktionen die jeweiligen
Argumentationen von mir als Kläger, vom Landkreis als Beklagten
und von den beiden Verwaltungsgerichtsinstitutionen.)
Was die
Begründung für den Vorwurf einer Verweigerung eines fairen
Prozesses angeht, verweise ich auf meine ausführliche Stellungnahme
dazu nebst Anlage anlässlich meiner Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz vom 24. September 2006. Beide Schriftstücke
sind veröffentlicht unter www.restmuellnet.de/teil3b.html#3verfbesch
und www.restmuellnet.de/teil3b.html#3verfbeschanl
Diese beiden Schriftstücke seien hiermit zur Klärung der
mittlerweile sehr umfangreich gewordenen Prozesstatsachen und Gesetzesbezüge
im Zuge der mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 des Verwaltungsgerichts
bis 15. Dezember verlängerten Frist für ergänzendes
Vorbringen zu meiner Verteidigung eingebracht.
Wenn der
Beklagte sich in seiner Stellungnahme vom 30. November 2006 auch
noch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bezieht, so
muss darauf hingewiesen werden, dass dieser in der Sache überhaupt
nichts entschieden hat, was der Landkreis für sich verbuchen
könnte. Diese Beschwerde wurde in erster Linie wegen eines
formalen Fehlers als unzulässig zurückgewiesen. Des weiteren
hat der Verfassungsgerichtshof lediglich eine fehlende Klagevorbringung,
bzw. ungenaue Antragsformulierung bemängelt.
Die Klage
ist also ohne Zweifel begründet, und den Anträgen ist
statt zu geben.
C)
XI)
Mündliche
Anhörung am 21. Dezember 2006 beim Verwaltungsgericht
in Koblenz
Im Laufe
der mündlichen Anhörung am 21.12.2006 in Koblenz musste
ich einsehen, dass der Prozess jetzt schon verloren war und zog
meine Klage zurück.
Im
Einzelnen:
Ich war
ohne meinen Anwalt im Gerichtssaal. Auf Grund der knappen Zeit vor
Weihnachten war es nicht möglich gewesen, die Strategie, den
Inhalt meiner Begründungen und das weitere Vorgehen vollständig
abzusprechen.
Zu Beginn
der Verhandlung wies der Richter mich darauf hin, dass die Vielzahl
und Verzweigtheit meiner gestellten Anträge den Streitwert
des Prozesses stark nach oben treiben würden, und nach kurzer
Bedenkzeit hielt ich es, in Anbetracht der hohen Gerichtskosten,
die hier ohne neues Ergebnis auf mich zukommen könnten, für
besser, mit Ausnahme der Grundanträge die anderen zurückzuziehen.
Der Richter
stellte klar, dass in diesem Prozess keine anderen Gegenstände,
Voraussetzungen und Tatsachen vorlägen, als in dem dritten,
gegenwärtig noch beim Verfassungsgerichtshof ansässigen,
Verfahren. Aus diesem Grund würde die Entscheidung in einem
eventuellen Urteil genauso lauten, wie im Urteil des dritten Prozesses.
Wie ich
einsehen musste, konnte ich diesen vierten Prozess nicht auf den
Erkenntnissen des vorangegangenen Prozesses aufbauen, da diese eben
noch nicht vorlagen.
Um Kosten, Zeit und Arbeitsenergie zu sparen schien es mir am vernünftigsten,
diesen vierten Prozess unter verloren zu verbuchen, ihn vorzeitig
zu beenden und mich statt dessen auf den kommenden fünften
Prozess zu konzentrieren.
Was in
der Verhandlung als positiv zu vermerken war:
Zum ersten
Mal hatte ich das Gefühl, der Richter hört mir tatsächlich
zu.
Zum ersten Mal nahm das Gericht eindeutig zur Kenntnis, dass der
beklagte Landkreis überhaupt keine kleineren Abfallbehälter
in seiner Satzung vorsieht und den Bürgern somit das vorenthält,
was in anderen Kommunen selbstverständlich ist, nämlich
eine Reduzierung der Müllgebühren bei geringerem Restmüllanfall.
Der Richter gab den Vertretern des Beklagten deutlich zu verstehen,
dass dieser Missstand vom Gericht bei entsprechender Klage nicht
mehr geduldet werden würde.
Auch waren
während der Verhandlung neue Vorstellungen über die nach
wie vor offene Nachweisfrage formuliert worden.
Es würden akzeptiert: Adressen von Verwertungsbetrieben für
Kunststoffe und Metalle, Quittungen für die Abgabe von Kunststoffen
und Metallen und Bodenanalysen über die Schadstofffreiheit
des Erdbodens unter unserem Kompost zweiter Ordnung durch ein unabhängiges
Untersuchungslabor.
Nicht geklärt werden konnte mein Einwand, wie ich denn verhindern
könnte, dass der beklagte Landkreis die von mir vorgelegten
Bodenanalysen mit der Bemerkung zurückweisen würde, sie
stamme gar nicht vom Erdboden unter dem zu untersuchenden Kompost.
Offen blieb auch die Frage, wie ich denn zu Ablieferungsquittungen
von Verwertungsbetrieben kommen kann, wenn mir, wie bis Ende 2006
der Abfall zum abliefern fehlt.
Alles
in Allem empfand ich den Prozess als überwiegend positiv für
meine Sache. Wenn auch verloren, hat er mich dem letztendlichen
Ziel doch etwas näher gebracht.
C)
XII) Geldforderung der Kreisverwaltung
.....
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