Prozess
Nr.5
(gegen den Abfallgebührenbescheid von 2006)
Es
tanzt der Müll und kommt nicht vom Fleck.
Auf dem Bild rechts fällt das Wasser eines Bachs
über eine Staustufe, kommt etwas schäumend wieder
hoch und fließt weiter. Es nimmt Blätter mit
sich und andere Pflanzenteile, auch Erde, Fische und was
sonst noch zum Bach gehört.
Nur der Müll, ein Fußball mit aufgeschlitzter
Außenhaut, ein Verpackungsteil aus Schaumstoff, ein
Möbelfuß und ein schon rund geriebenes Stück
Styropor, bewegt sich nicht weiter.
Immer wieder werden die 4 Teile nach unten gedrückt,
um dann wieder aufzutauchen und abermals zurück vor
den Wasserfall zu treiben.
Hektische Bewegungen, wildes Tanzen umeinander, gegenseitiges
Hinundher-Stoßen, jedoch keine Vorwärtsbewegung,
obwohl doch das Wasser drumherum stetig weiterfließt.
- Ein schönes und treffendes Bild für den derzeitigen
Stand in meinen Müllprozessen.
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(Anmerkung 2017: Die Numerierung der Punkte, als D
und römische Zahlen, - Kapitel 10 war einmal das Kapitel
mit den Prozessschriftstücken -, hatte nur bei der früheren
Veröffentlichungsform einen Sinn. Hier verzichte ich aus
Zeitgründen auf eine Überarbeitung und hoffe, die Nutzer
finden sich auch so zurecht. - CCR)
Jetzt,
im September 2007 habe ich mit Einreichung einer neuen
Klage den mittlerweile fünften Prozess gegen die Abfallentsorgungsgebühren
begonnen. Auch er soll hier veröffentlicht werden.
Im Unterschied zu den Prozessen 2 bis 4 versuche ich diesmal,
neben der vollständigen Befreiung von Abfallentsorgungsgebühren
für einen völlig restmüllfreien Haushalt, auch
ersatzweise eine Gebührenreduzierung zu erreichen.
Eine solche ist bis dato im rückständigen Landkreis
Bad Kreuznach nicht vorgesehen. Bis heute kann hier die behördlich
ummäntelte Wegelagerei des Abfallwirtschaftsbetriebs der
Kreisverwaltung ungestört ihr ganz und gar nicht vom Gesetz
gedecktes Unwesen an den Bürgerinnen und Bürgern treiben.
Um
es wieder abzukürzen:
Auch hier folgte auf den Gebührenbescheid (18.04.06)
der Widerspruch (17.05.06), die Zurückweisung
(29.05.06), die Weiterleitung an den Kreisrechtsausschuss
(02.06.06), die Bestätigung von dort (28.06.06), die
Ladung zur mündlichen Erörterung (01.06.2007) und
der Widerspruchsbescheid.
Zwischenzeitlich (Januar 2007) wurde auch mal wieder mein Konto
bei der Volksbank gepfändet und um 205,56 Euro als Gegenwert
für die Erbringung von Null Leistung erleichtert.
(Der
besseren Übersicht wegen sind wieder meine Schreiben und
die des Anwalts in ARIAL, die des Gerichts und der Gegenseite
in TIMES NEW ROMAN wiedergegeben)
Carl
Christian Rheinländer
Hauptstraße 4
55606 Heimweiler ---------------------------------------------------------------------
den 17.05.2006
An AWB Bad Kreuznach
Salinenstraße 47
55543 Bad Kreuznach
Kundennummer: 306100041001 - Bescheid vom 18.04.2006
Hiermit
lege ich fristgerecht Widerspruch gegen o.g. Bescheid ein.
Begründung:
In unserem Haushalt fällt seit Jahren keinerlei überlassungspflichtiger
Abfall mehr an. Nach § 14 KrW-/AbfG bin ich deshalb nicht verpflichtet,
das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden. Ohne Restabfallgefäß
scheidet eine Gebührenschuld nach §§ 2, 3 AbfGS jedoch
aus (VG Ko 7 K 1809/99.KO).
Die vor unserem Haus befindliche graue Tonne wird uns seit Jahren
ohne rechtliche Grundlage aufgezwungen, wurde nachweislich noch
niemals geleert und hat lediglich die Funktion, das "Angeschlossensein"
unseres Haushalts an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung
künstlich zu konstruieren.
Wie es in den vergangenen Jahren wiederholt geschehen ist, fordere
ich die Kreisverwaltung hiermit noch einmal auf, ihr Restabfallgefäß
abzuholen und die Tatsache, dass überlassungspflichtiger Abfall
in unserem Haushalt nicht anfällt, endlich zu akzeptieren.
Wenn die Kreisverwaltung dafür einen Nachweis braucht und ihr
unsere Regel, -es wird nichts angeschafft, was, wenn es zu Abfall
wird, nicht zu 100% verwertet werden kann-, nicht ausreicht, soll
sie detailliert mitteilen, wie sie sich den genannten Nachweis denn
vorstellt. Es kann ganz und gar nicht im Sinne des Gesetzes sein,
wollte man die Ausgestaltung des Nachweises dem Bürger überlassen.
Seine Aufgabe ist es nicht, unklare rechtliche Details zu klären.
Dies hieße rechtliches Selbstverständnis auf den Kopf
zu stellen. Wenn per Gesetz ein Nachweis gefordert wird, muss es
auch realistische und erfüllbare Kriterien dafür geben,
wie dieser Nachweis auszusehen hat.
Ich erwarte von der Kreisverwaltung die Mitteilung eines konkreten
Anforderungsprofils für den besagten Nachweis. Hieraus muss
eindeutig hervorgehen, welchen Umfang und welche Qualität der
Nachweis haben soll, um entsprechend § 8 AbfS zur endgültigen
Befreiung von den Entsorgungsgebühren für Restmüll
zu führen.
Sollten hier von Seiten der Kreisverwaltung keine konkreten Vorstellungen
existieren, gehe ich davon aus, dass diejenigen Kriterien genügen,
welche die Vertreterin der Kreisverwaltung in der mündlichen
Anhörung am 30.03.2006 anlässlich der momentan laufenden
Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz machte. Als Möglichkeit
eines Nachweises nannte sie die Nennung von Adressen der Verwerter,
bei denen ich meine Wertstoffe abgebe oder Quittungen für die
erfolgte Abgabe. Die eventuelle Abarbeitung eines Katalogs von Sachen,
die in unserem Haushalt vorkommen könnten, hat die Vertreterin
der Kreisverwaltung dagegen abgelehnt.
Ich bin bereit, jeden Nachweis zu erbringen, der sachdienlich ist.
Nur ist es mir nicht möglich eine genügende Antwort zu
geben, wenn die Gegenseite sich beharrlich weigert, die entsprechende
Frage zu formulieren.
Ihrer baldigen Antwort bezüglich der Ausgestaltung des besagten
Nachweises sehe ich entgegen.
D)
II) Antwort auf den
Widerspruch
Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Bad Kreuznach------------------------------
29.05.2006
Herr
Carl Christian Rheinländer 55606 Heimweiler
Abfallentsorgungsgebühren
Ihr Widerspruch vom 17.05.2006, hier eingegangen am 18.05.2006
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
Ihrem Widerspruch gegen unseren Bescheid vom 18.04.2006 kann nicht
abgeholfen werden.
Bedründung:
Ihr Widerspruch ist unbegründet.
Wir verweisen auf das Urteil des VG Koblenz vom 18.04.2006, Al.:
7 K 634/05.KO.
Wie der Urteilsbegründung entnommen werden kann, ist es nicht
Aufgabe des AWB, konkrete Anforderungsprofile für einen Nachweis
zu formulieren.
Außerdem sind wir nach wie vor der Auffassung, dass die Überlassungspflicht
Privater nur durch eine tatsächliche Eigenverwertung, wie dies
z.B. bei der Kompostierung im eigenen Garten möglich ist, eingeschränkt
werden kann. Eine solche Eigenverwertung wird von Ihnen nicht praktiziert.
Wir werden Ihren Widerspruch dem Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung
vorlegen.
Mit freundlichem Gruß
Franke
Werkleiter
D)
III) Vorladung zum Kreisrechtsausschuss
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH, Rechtsamt
------------------------- 01.06.2007
Az. 057 -W 116/06
Herrn Carl Christian Rheinländer Heimweiler
In der Widerspruchssache
des Herrn Carl Christian Rheinländer gegen den Landkreis Bad
Kreuznach vertreten durch den Landrat,
wegen
Abfallentsorgunsgebühren
ist Termin zur mündlichen Erörterung auf Mittwoch, 04.07.2007
,10.25 Uhr in der Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Zimmer 107 (1.
Obergeschoss) unter Vorsitz von Herrn Ass. jur. Utech bestimmt.
Zu Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn erörtert und
entschieden werden kann. Die Beteiligten können sich auch durch
eine mit schriftlicher Vollmacht versehene volljährige Person
vertreten lassen.
Der Vorsitzende
des Kreisrechtsausschusses
im Auftrag
D)
IV) An AWB und Kreisrechtsausschuss
Carl
Christian Rheinländer
55606 Heimweiler ----------------------------------------------------------den
01.07.2007
An AWB Bad Kreuznach
Kundennummer:
306100041001 - Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.04.2006, Ladung
zur Sitzung des Kreisrechtsausschusses am 4. Juli 2007
Sehr geehrte Damen und Herren, zur Konkretisierung meines Widerspruchs
vom 15.5.2006 teile ich Ihnen mit:
1. Ich
werde der Sitzung des Kreisrechtsausschuss am 4. Juli nicht beiwohnen.
Ich halte diese Sitzung für überflüssig, da dort
meiner Meinung nach keine objektive Verhandlung statt findet.
2. Ich
bleibe bei meinem Widerspruch, den ich nach wie vor ausreichend
begründet sehe.
Die Begründung lautete wie in den Jahren 2003, 2004, 2005 auch
gegen den Bescheid 2006 wie folgt:
In unserem Haushalt fällt seit Jahren keinerlei überlassungspflichtiger
Abfall mehr an. Nach § 14 KrW-/AbfG bin ich deshalb nicht verpflichtet,
das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden. Ohne Restabfallgefäß
scheidet eine Gebührenschuld nach §§ 2, 3 AbfGS jedoch
aus (VG Ko 7 K 1809/99.KO).
3. Des
öfteren ist gegen mich schon behauptet worden, ich könne
mich gegen den Anfall von überlassungspflichtigem Abfall, der
von Dritten verursacht wird, nicht wehren.
Mehrfach schon habe ich mich gegen diese grundlose Unterstellung
verwahrt (siehe u.A. Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept vom
28.11.2005). In all den 15 Jahren, seit wir in Heimweiler wohnen,
ist dieser Fall noch niemals vorgekommen. Eventueller Abfall von
Dritten war in keinem Fall überlassungspflichtiger Abfall und
immer vollständig verwertbar, sei es Abfall von Besuchern gewesen
oder Abfall, der von der Straße her mit dem Wind auf das Grundstück
geweht worden ist (Verpackungsreste - gelber Sack oder biologisch
abbaubarer Abfall). Auch ist es noch niemals vorgekommen, dass etwa
Passanten absichtlich Restabfall auf unser Grundstück geworfen
hätten. Hier im 480-Einwohner Ort kennen sich die Leute, und
so etwas tut hier keiner.
Wenn trotzdem von Seiten der Verwaltung oder des Verwaltungsgerichts
weiterhin diese Behauptungen bezüglich Restmülls von Dritten
aufrecht erhalten werden, lässt sich dies nur damit erklären,
dass man sich ein Scheinargument zusammenschustert, um das Urteil
gegen mich, entgegen der Gesetzeslage, so ausfallen zu lassen, wie
man selbst es sich wünscht.
4. Seit
dem Jahr 2004 verlangt man von mir den Nachweis meiner Abfallvermeidungs-
und Verwertungstätigkeit, ohne jedoch, trotz mehrfachen Nachfragens,
irgendwelche Äußerungen zu Form Inhalt und Umfang eines
solchen Nachweises zu machen.
Für die Forderung eines solchen Nachweises gibt es in den deutschen
Abfallgesetzen keinerlei Rechtsgrundlage, ja es finden sich eher
Formulierungen, dass ein Nachweis von einem Privathaushalt gerade
nicht gefordert werden soll (Siehe ausführliche Darlegung des
Sachverhalts in der Beschwerdeschrift an den Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz vom 24. 09. 2006, auch veröffentlicht unter
www.restmuellnet.de/teil3b.html#3verfbesch )
Mein ausführliches und in Ermangelung jeglicher Vorgaben formlos
erstelltes Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept im Hause Hauptstr.
4 in Heimweiler ( Anlage zu VG-Klage vom 28. 11. 2005 siehe auch
unter www.restmuellnet.de/teil3b.html#3ramavk ) wurde als nicht
ausreichend bezeichnet und ohne jeglichen weiteren Kommentar zurückgewiesen.
Nach wie
vor bin ich der Meinung, nicht nachweispflichtig zu sein.
Hierfür spricht auch die Tatsache, dass Oberverwaltungsgericht
und Verfassungsgerichtshof im vorletzten Verfahren meine stichhaltigen
Belege aus den deutschen Bundesgesetzen hierzu vollständig
ignoriert haben, bzw. keinerlei nachvollziehbaren Quellen und eindeutige
Gesetzesaussagen zu einer Nachweisforderung benennen konnten.
Trotzdem
will ich meinen Widerspruch mit drei Nachweisen untermauern, die
ich als Anlagen zu diesem Schreiben als Kopien beifüge.
Es handelt sich um 3 Quittierungen von gewerblichen Verwertern die
belegen, dass die Stoffe auch tatsächlich im Rechtssinne verwertet
und nicht beseitigt werden. Sobald sich bei einer anderen Wertstofffraktion
eine genügende Menge angesammelt hat, dass sich die Abgabe
lohnt, werde ich mir diese ebenfalls quittieren lassen.
Hiermit
sehe ich meinen Widerspruch auch bezüglich der Nachweisfrage
ausreichend begründet.
Der Entsprechung meines Begehrens, also der vollständigen Befreiung
vom Anschluss- und Benutzungszwang, gekennzeichnet durch die vollständige
Freistellung von der Zahlung irgendwelcher Abfallentsorgungsgebühren,
steht nun nichts mehr im Wege.
Die vollständige Befreiung, bzw. Freistellung stellt im Landkreis
Bad Kreuznach die einzige Möglichkeit dar, auf ein vernünftiges
Verhältnis zwischen tatsächlichem Restmüllabfall
und den verlangten Gebühren zu klagen. Diese Ausnahme von der
Überlassungspflicht von Restmüll ist im § 8 AbfS
geregelt, wenn auch die dort ebenfalls formulierte Nachweisforderung
rechtswidrig ist.
Anhaltspunkte, um auf eine annehmbare Gebührenreduzierung zu
klagen, sehen die Abfallordnungen des Landkreises nicht vor. Für
einen Haushalt mit keinerlei Restmüllanfall wäre eine
Reduzierung der Gebühren auf etwa 10 bis 20 % der üblichen
Summe eventuell akzeptabel. Technisch wäre die Registrierung
und objektive Feststellung der überlassenen Abfallmenge kein
Problem. Doch der Landkreis Bad Kreuznach, bzw. seine AbfS und AfGS
verlangt, im Gegensatz zu vielen anderen Landkreisen, immer die
volle Mindestsumme, was für unseren Haushalt völlig inakzeptabel
ist.
D)
V) Der Widerspruchsbescheid
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH KREISRECHTSAUSSCHUSS
------------------14.08.2007
Az. 057 -W 116/2006
WIDERSPRUCHSBESCHEID
in der Widerspruchssache
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstraße 4,
55606 Heimweiler -Widerspruchsführer -
gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, -Widerspruchsgegner
-
weg e n Abfallentsorgungsgebühren 2006
hat der Kreisrechtsausschuss in seiner Sitzung am
04.07.2007 in der Kreisverwaltung Bad Kreuznach unter Teilnahme
von Herrn Ass. jur. Utech als Vorsitzender, Herrn Ko. als Beisitzer,
Herrn Fe. als Beisitzer folgenden Beschluss gefasst:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen
2. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens
Gründe:
I.
Der Widerspruchsgegner erhob beim Widerspruchsführer mit Bescheid
vom 18.04.2006 Abfallentsorgungsgebühren für das Grundstück
Hauptstraße 4 in Heimweiler mit fünf registrierten Personen
in Höhe von 181 ,56 für das Haushaltsjahr 2006. Gegen
diesen Bescheid legte der Widerspruchsführer mit Schreiben
vom 17.05.2006 Widerspruch ein und reichte per Fax am 02.07.2007
Nachweise vom Januar und Juni 2007 über die Verwertung von
"CDs" und eines leeren PE-Kanisters nach.
Er trägt vor ,dass seit Jahren in seinem Haushalt keinerlei
überlassungspflichtiger Abfall mehr anfiele. Er sei deshalb
nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden.
Allerdings habe er Nachweise über die Verwertung von überlassungspflichtigem
Abfall und lege einige ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vor.
Der Widerspruchsführer beantragt, den angegriffenen Bescheid
aufzuheben
Der Widerspruchsgegner beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen.
Er trägt vor, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig
sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die Schriftsätze der , Beteiligten und die Verwaltungsakte,
die Gegenstand der mündlichen Erörterung vor dem Kreisrechtsausschuss
waren, verwiesen.
II.
Der zulässige Widerspruch ist unbegründet, da sich der
angegriffene Bescheid als rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage
für die 'Erhebung der Abfallentsorgungsgebühr ist §§
1 Abs. 1; 2 Abs. 1 und 7 KAG in Verbindung mit § 5 Landesabfallwirtschaftsgesetz
in Verbindung mit der Abfallgebührensatzung (AbfGS) und der
Abfallsatzung des Landkreises Bad Kreuznach (AbfS).
Das Grundstück des Widerspruchsführers ist unstreitig
an die Abfallentsorgung des Landkreises Bad Kreuznach angeschlossen,
so dass gemäß § 2 AbfGS eine Gebührenschuld
entstanden ist. Auch ist der Widerspruchsführer gemäß
§ 7 Abs. 1 AbfS verpflichtet, als Eigentümer eines bewohnten
Grundstücks dieses an die Abfallentsorgung anzuschließen.
Es kann hier auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Koblenz
vom 30.03.2006 (Az.: 7 K 634105.KO), des Oberverwaltungsgerichtes
Rheinland-Pfalz vom 19.07.2006 (Az.: 7 A 10570106.OVG) und des Verfassungsgerichtshofes
vom 12.04.2007 (VGH B 25/06) verwiesen werden.
An dieser über Jahre gefestigten Rechtsprechung .können.
auch die Fax-Nachweise uber die Verwertung von "CDs" und
eines PE-Kanisters nichts andern, zummal diese aus dem Jahr 2007
stammen. Zuvörderst entkräftet der Widerspruchsführer
damit seinen Vortrag über das Nichtanfallen von überlassungspflichtigem
Abfall auf seinem Grundstück.
Weiterhin wurde der Widerspruchsführer auch gemäß
§ 3 AbfGS ordnungsgemäß als Gebührenschuldner
in der nach §§ 4, 5 AbfGS richtig ermittelten Höhe
in Anspruch genommen.
Der Widerspruch war zurückzuweisen .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs.
3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 19 Abs. 1 Satz
3 Landesgesetz zur Ausführung der verwaltungsgerichtsordnung
(AGVwGO) in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Landesgebührengesetz
(LGebG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den ursprünglichen Bescheid in Form dieses Widerspruchsbescheides
kann innerhalb eines Monats usw.......
Der Vorsitzende
(Utech)
D)
VI) Klage
vorm Verwaltungsgericht
Carl
Christian Rheinländer
Hauptstr.4
55606 Heimweiler --------------------------------------------------------------den
11.09.2007
Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
Klage gegen den Gebührenbescheid vom 18.04.2006 und den Widerspruchsbescheid
vom 14.08.2007 (AZ 057-W 116/2006), Eingang 17.08.2007, der Kreisverwaltung
Bad Kreuznach
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit
wird Klage erhoben gegen o.g. Bescheide der Kreisverwaltung Bad
Kreuznach (55543 Bad Kreuznach, Salinenstr.47 ).
Folgende
Anträge seien gestellt:
1.
Der Gebührenbescheid vom 18.04.2006 und der Widerspruchsbescheid
vom 14.08.2007 wird aufgehoben.
Die Heranziehung des Klägers zur Zahlung von Gebühren
für die Entsorgung überlassungspflichtigen Abfalls ist
rechtswidrig, solange auf seinem Grundstück kein überlassungspflichtiger
Abfall anfällt. Er ist nicht zur Überlassung von verwertbarem
Abfall an den Beklagten verpflichtet, ja, er ist von Gesetz her
aufgefordert verwertbaren Abfall ordnungsgemäß und schadlos
zu verwerten oder ihn einer solchen Verwertung zuzuführen.
2.
Falls die dem Beklagten vorgelegten Nachweise über die ordnungsgemäße
Verwertung von nicht überlassungspflichtigem Abfall den gesetzlichen
Anforderungen bezüglich eines Verwertungsnachweises bei Gebührenbefreiung
für Privathaushalte noch nicht genügen sollten, und weil
die für den Müllanfall auf dem Grundstück des
Klägers angelieferte 120 Liter-Tonne völlig unangemessen
ist, beantragt der Kläger ein deutlich geringeres Jahresrestabfallvolumen
in Verbindung mit entsprechend reduzierten Gebührenforderungen.
Auch andere Instrumente, die zu einer für diesen Fall angemessenen
Gebührenreduzierung führen, wären möglich.
Weil der Beklagte in seiner Abfall- und Abfallgebührensatzung
aber kein kleineres Gefäß, größere Leerungsintervalle
oder keine andere Form der Gebührenreduzierung vorsieht, wird
er verpflichtet, diese Satzungen dahingehend deutlich zu ergänzen
und nachzubessern.
3.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger entsprechend der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
4.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Begründung:
I.
Seit dem
Jahr 2000 fällt im Haushalt des Klägers keinerlei Restmüll,
also überlassungspflichtiger Abfall, mehr an. Jeglicher Konsum
von zu überlassungspflichtigem Abfall führenden Stoffen
oder Dingen wird konsequent von vorneherein vermieden.
Jeglicher auf dem Grundstück darüber hinaus noch entstehender
Abfall wird direkt sortiert und klassifiziert, und entweder vom
Kläger auf ordnungsgemäße und schadlose Art selbst
verwertet, oder an zugelassene gewerbliche und gemeinnützige
Verwerter abgegeben. Auf andere Art und Weisen oder durch Dritte
ist in den letzten 17 Jahren, seit der Kläger das Haus mit
seiner Familie bewohnt, noch niemals überlassungspflichtiger,
also nicht vollständig verwertbarer Abfall aufs Grundstück
gelangt. Dieser Fall kann also auch für die Zukunft ausgeschlossen
werden.
Laut oberstem deutschen Abfallgesetz ist der Kläger aber nur
dann verpflichtet die Aufstellung der für Restmüll vorgesehenen
Tonne zu dulden, wenn überlassungspflichtiger Abfall auf seinem
Grundstück tatsächlich anfällt (§ 14 KrW-/AbfG).
Laut Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetz erfolgt im Falle des Klägers
die Aufstellung der Restmülltonne also seit nunmehr 7 Jahren
ohne Rechtsgrundlage.
Da der Anschluss an die Abfallentsorgung des Landkreises aber erst
durch die aufgestellte Tonne gekennzeichnet ist, besteht der Anschluss
des Haushalts des Klägers an die Abfallentsorgung folglich
ebenfalls ohne Rechtsgrundlage.
Laut Abfallgebührensatzung des Beklagten ist der Kläger
ohne ein Restmüllgefäß, also ohne Anschluss an die
Abfallentsorgung nicht zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren
verpflichtet (§§ 2,3 AbfGS). (Dies bestätigt auch
das Verwaltungsgericht Koblenz im Urteil 7 K 1809/99.KO).
Diesem
klaren und logischen Sachzusammenhang wird vom beklagten Landkreis
bis heute mit der absurden Behauptung begegnet, der Kläger
sei ja an die Abfallentsorgung angeschlossen und folglich zur Gebührenzahlung
verpflichtet.
Im nunmehr fünften Prozess des Klägers wegen Abfallentsorgungsgebühren
baut der Beklagte abermals auf die Behauptung des Vorhandenseins
einer Tonne und umgeht die eigentliche Frage nach der Rechtmäßigkeit
des Vorhandenseins dieses Gefäßes auf dem Grundstück
des Klägers.
Seit Jahren schafft es der beklagte Landkreis, die alles entscheidende
Frage nach der Rechtmäßigkeit der Tonnenaufstellung mit
unwahren Behauptungen, Nichtbeachtung von Gegenargumenten, mit bewusster
Verdrehung einiger Fakten, mit vorgetäuschter oder tatsächlich
bestehender Inkompetenz und mit Übergehung allgemein formulierter
Abfallziele beiseite zu schieben.
Allerdings ist auch von den bisher angerufenen Verwaltungsgerichten
nicht genug unternommen worden, um hier endlich einer objektiven
und sachdienlichen Lösung näher zu kommen.
I.a
In den
letzten beiden Prozessen ist vom Kläger der Nachweis seiner
vollständigen Vermeidung von überlassungspflichtigen Abfall
verlangt worden, ohne allerdings mitzuteilen, wie er dies bewerkstelligen,
bzw., wo er sich über die Ausgestaltung eines genügenden
Nachweises informieren könnte. Auch ist bis heute nicht geklärt,
wo die freien Interpretationen von Beklagtem und Gericht zur Nachweisfrage
ihre gesetzliche Grundlage haben. Der Kläger bekam keinerlei
Hinweise zu Form, Umfang oder Inhalt eines entsprechenden Nachweises.
Von ihm daraufhin erbrachte formlose Erklärungen in schriftlicher
und mündlicher Form, (siehe Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept
vom November 2005 als Anlage zur Klageschrift unter AZ 7 K 634/05.KO,
hier als Anlage 1 beigefügt), wurden nicht anerkannt.
In einem
zweiten Schreiben an den Landkreis, als Ergänzung seines Widerspruchs
vom 1.7.2007, machte der Kläger einen weiteren Versuch, die
Nachweisfrage zu bedienen. Er legte die Quittungen von drei gewerblichen
Wertstoffsammlern vor, über die Abgabe und ordnungsgemäße
Verwertung seiner in der letzten Zeit getrennt gesammelten Wertstoffe
der Fraktionen Alt-CDs, PE-Behältnisse und PE-verpackungen
ohne grünen Punkt sowie verschiedene Buntmetalle.
I.b
Wie dann
der beklagte Landkreis mit den vorgelegten Unterlagen umgeht, wird
im Text des Widerspruchsbescheids vom 14.8.2007 deutlich. Von den
drei Nachweisen wird einer gar nicht erwähnt. In einem zweiten
wird aus den etlichen, gut einem drittel Kubikmeter ergebenden PE-Gefäßen,
also einer vollständigen PKW-Ladung, nach Lesung durch den
Kreisrechtsausschuss ein einziger PE-Kanister. Es handelte sich
in Wahrheit um mindestens 30 verschiedenartige Behälter, die
der Kläger in den letzten 10 Jahren zum Zwecke der Verwertung
gesammelt hatte und die der Landkreis, da ohne grünen Punkt,
zum Restmüll gezählt hätte
.
Weiterhin wird der Versuch gemacht, die Nachweise mit dem Hinweis,
sie stammen aus dem Jahre 2007, zu entkräften. In Wahrheit
stammt nur einer aus 2007, in den anderen beiden Fällen wurden
die Wertstoffe im Jahr 2006 abgegeben. Überdies ist es laut
Gesetz völlig gleichgültig, ob Wertstoffe regelmäßig
oder in größeren Zeitabständen abgegeben werden,
wichtig ist nur, dass sie verwertet werden.
Die Gesetzesaussagen hierzu sind eindeutig: Der Kläger ist
nicht verpflichtet, die Wertstoffe abzugeben, bevor sich eine genügende
Menge angesammelt hat. Die Wertstoffabgabe muss auch wirtschaftlich
sein (KrW/AbfG §5, Abs.4 in Verbindung mit Dokumentation 452
des Bundeswirtschaftsministeriums zum Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz:
"KREISLAUFWIRTSCHAFT ein Leitfaden zur Privatisierung der
Abfallwirtschaft und zur Einbeziehung Privater in die kommunale
Abfallentsorgung."- Punkt 2.1.1, 2.1.3.1, etc.- siehe unten)
und dies ist nur der Fall, wenn der Kläger die Abgabe einer
größeren Menge, etwa einer Kofferraummenge vornimmt.
So werden auf seinem Grundstück beispielsweise auch die Fraktionen
Papier und Pappe, Elektroschrott, Gemischtkunststoffe, Eisen, wie
auch Altkleider und -schuhe derzeit noch aufgefüllt, um sie
entweder in einem halben Jahr oder aber in 5 Jahren erst abzuliefern.
Die vom Kläger gesammelten Wertstoffe sind allesamt ungefährlich
und nicht überwachungsbedürftig und dürfen somit
über einen längeren Zeitraum auf dem Grundstück verbleiben,
bis die Abgabe ansteht.
Der Kläger vermeidet nicht nur vollständig alles, was
zu Restmüll führt. Auch das, was zu verwertbarem Abfall
führt, fällt in seinem Haushalt nur in äußerst
geringen Mengen an. So ist es nicht verwunderlich und kann ihm nicht
als Nachteil ausgelegt werden, wenn die Wertstoffabgabe nur alle
paar Jahre erfolgen kann. Die Nachweise sind somit in vollem
Umfang zu berücksichtigen.
Völlig
absurd ist auch die Bemerkung im Widerspruchsbescheid, "der
Widerspruchsführer" würde "damit seinen
Vortrag über das Nichtanfallen von überlassungspflichtigem
Abfall auf seinem Grundstück" entkräften. Dem
Beklagten und seiner Rechtsabteilung scheint es immer noch nicht
im Bewusstsein zu sein, dass die benannten Wertstofffraktionen eben
keinen überlassungspflichtigen Abfall darstellen. Dann
muss allerdings eine eklatante Inkompetenz des Beklagten im Bereich
Abfall festgestellt werden. Kennt er aber den Unterschied zwischen
überlassungspflichtigem und verwertbarem Abfall, kann die obige
Bemerkung nur als bewusste Irreführung interpretiert werden.
(siehe auch unten: Dokumentation 452 des Bundeswirtschaftsministeriums
zum Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz: "KREISLAUFWIRTSCHAFT
ein Leitfaden zur Privatisierung der Abfallwirtschaft und zur Einbeziehung
Privater in die kommunale Abfallentsorgung."- Punkt 2.1.1,
2.1.3, etc.)
Wie in
den letzten Prozessen der vergangenen Jahre, spiegelt auch der diesmalige
Widerspruchsbescheid des Beklagten ein eklatantes Desinteresse an
den eigentlichen Zielen der Abfallwirtschaft, wie sie das bundesdeutsche
Kreislaufwirtschafts- Abfallgesetz vorgibt. Der Landkreis hat im
Grunde keinerlei Interesse an der Vermeidung und der möglichst
weitgehenden Verwertung von Abfall. Einzelpersonen, die es mit der
Zielhierarchie Vermeiden vor Verwerten vor Beseitigen ernst machen,
werden nicht finanziell belohnt, sondern bekämpft. Da der Landkreis
ausschließlich an der Abfallbeseitigung verdient, hat er auch
kein Interesse daran, Vermeidung und Verwertung auch zu fördern.
Gegenteilige Beteuerungen sind nichts als Fassade.
II.
In seinem
zweiten Schreiben an den Beklagten ist der Kläger noch auf
eine andere Möglichkeit eingegangen, mit welcher die Gebührengerechtigkeit
in Verbindung mit Vermeidungs- und Verwertungsanreizen verbessert
werden kann.
Er hat
darauf hingewiesen, dass für ihn auch eine deutliche Gebührenreduzierung
akzeptabel sein könnte.
Für
seinen Haushalt, der jeglichen Anfall überlassungspflichtigen
Abfalls vermeidet und den Rest vorbildlich und in vollem Einklang
mit den gesetzlichen Regeln verwertet oder an Verwerter abgibt,
wäre eine Abfallgebührenreduzierung auf 10 bis 20 % der
gegenwärtig geforderten Summe ein Schritt in die richtige Richtung.
Der Beklagte würde zwar immer noch kassieren, ohne die geringste
Leistung dafür zu erbringen, es wäre aber ein Kompromiss
gefunden, mit dem beide Beteiligten Leben könnten.
II.a
Leider
ist der beklagte Landkreis in seinem Widerspruchsschreiben mit keinem
Wort auf die Überlegung eingegangen, und es steht zu vermuten,
dass er eine solche Lösung ebenfalls blockieren will.
Dabei
sind Möglichkeiten zur Gebührenreduzierung im Bereich
des überlassungspflichtigen Abfalls, im übrigen Deutschland
mittlerweile die Regel.
Es existieren derzeit drei Modelle, um die Gebührenerhebung
individuell zu gestalten.
a) Einige Abfallwirtschaftsbetrieb bieten kleinere als die Durchschnittstonnen
an unter Beibehaltung der Leerungsintervalle oder, es bleibt bei
der Tonnengröße und die Leerungsintervalle werden auf
einmal im Monat oder noch weiter gestreckt, beidesmal mit der entsprechenden
Reduzierung der Gebühren. Die chipcodierte Tonne ermöglicht
dies.
b) Andere Landkreise betreiben seit vielen Jahren erfolgreich ein
Markensystem. Bitburg-Prüm beispielsweise verlangt von jedem
Haushalt eine Grundgebühr von 40,- Euro jährlich. Eine
jede Leerung der Tonne kostet beim 120-Liter-Gefäß 1,25
Euro. Die Teilnehmer müssen für diesen Betrag eine Marke
kaufen, sie bei Bedarf auf ihre Tonne kleben, und die Müllabfuhr
entwertet diese dann bei der Entleerung. Die Marken sind in Poststellen,
Sparkassen oder Geschäften flächendeckend erhältlich.
c) Eine dritte Methode für individuelle Abfallgebühren
ist das System der Wiegung am Müllfahrzeug. Vollautomatisch
wird mittels eines Elektronikchips unter der Behälterschüttkante
der Kunde identifiziert, das Abfallgewicht mittels Wiegung vor und
nach der Leerung ermittelt, und auf sein persönliches Gebührenkonto
addiert. So bekommt jeder Haushalt nur den Müll berechnet,
den die Müllabfuhr auch tatsächlich bei ihm abgeholt hat.
Im Landkreis
Bad Kreuznach ist keinerlei Gebührenreduzierung möglich.
Weder in der Abfallsatzung noch in der Abfallgebührensatzung
wird ein solches Instrument erwähnt. Aus diesem Grund hat der
Kläger es in seinen vorangegangenen Prozessen unterlassen,
auf eine Gebührenreduzierung zu klagen. (Siehe auch Anlage
7)
Lediglich die Möglichkeit einer vollständigen Befreiung
von Abfallentsorgungsgebühren wird in der Abfallsatzung erwähnt.
( AbfS, § 8 "Ausnahmen von Überlassungspflichten:
Wer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine ordnungsgemäße
und schadlose Abfallverwertung vornimmt, ist zur Überlassung
von Abfällen nicht verpflichtet. In diesem Fall ist ein entsprechender
Nachweis gegenüber dem AWB Bad Kreuznach zu führen.")
Für den Kläger erschien diese Regelung in Ermangelung
einer Satzungsaussage zu Gebührenreduzierung auf seine Verhältnisse
zutreffend, da sein Haushalt durch ordnungsgemäße und
schadlose Verwertung keinerlei überlassungspflichtige Abfälle
erzeugt.
Es gab für den Kläger überhaupt nur die eine Möglichkeit,
angesichts der Satzungsaussagen auf Gebührenbefreiung zu
klagen. Demgegenüber wird bezüglich Gebührenreduzierung
für Restmüll beim Beklagten bis heute nichts erwähnt.
Dieses schon allgemein übliche Instrument der Schaffung von
Vermeidungs- und Verwertungsanreizen für Abfallerzeuger ist
in den Landkreis Bad Kreuznach noch nicht eingezogen.
Dass er die obersten Abfallziele durchaus kennt, beweist der Beklagte
auf seiner Website. Dort beschwört er inbrünstig die Abfallvermeidung
und die Verwertung, wie es das Bundesgesetz verlangt, veröffentlicht
einige Vermeidungspraktiken, die der Kläger seit vielen Jahren
längst praktiziert, verweigert dem Kläger aber seit dem
ersten Prozess im Jahre 1998 jegliche Kommunikation und Anerkennung.
II.b
Im Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 30.3.2006, AZ 7 K 634/05.KO,
schrieb das Gericht am Ende des Textes: "Die Kammer nimmt
abschließend das bereits anhängige und die Abfallbeseitigungsgebühren
für das Jahr 2005 betreffende Verfahren 7 K 339/06.KO zum Anlass,
zur weiteren rechtlichen Behandlung der durch das Bemühen um
sachgerechten Umgang mit Abfall geprägten Situation des Klägers
auf Folgendes hinzuweisen: Sofern der Kläger einen Antrag auf
eine kleinere Abfalltonne stellt und geeignete Nachweise dafür
erbringt, dass er an sich zu beseitigenden Abfall vermeidet bzw.
ordnungsgemäß und schadlos verwertet, spricht vieles
dafür, dass seinem Antrag zu entsprechen sein wird. Dabei dürfen
die Anforderungen an die Nachweise nicht überspannt werden.
Es genügt, wenn der Beklagte im Stande ist, die behaupteten
Vermeidungs- und Verwertungsmethoden zu verifizieren."
Aus dieser
Aussage muss entweder geschlossen werden, dass dem Verwaltungsgericht
gar nicht bekannt ist, dass der Beklagte in seinen Satzungen überhaupt
kein kleineres Gefäß vorsieht oder, das Gericht weiß
um diesen Umstand und deutet darauf hin, dass es nach Beantragung
einer Gebührenreduzierung den Beklagten zur entsprechenden
Umgestaltung seiner Satzungen auffordern wird.
Was aber
die Kammer bezüglich der in diesem Fall geforderten Nachweise
erachtet, - die Anforderungen an diese dürften nicht überspannt
werden, der Beklagte müsse die Vermeidungs- und Verwertungsmethoden
verifizieren können -, bleibt unklar. Angesichts des bisherigen
Verweigerungs- und Blockadeverhalten des Beklagten wird dieser den
Teufel tun überhaupt irgend etwas zu "verifizieren".
Der Kläger fürchtet deshalb, dass ihm auch bezüglich
einer Gebührenreduzierung entsprechendes rechtliches Gehör
vorenthalten wird, wenn das Verwaltungsgericht hier nicht ein deutliches
Wort gegenüber dem beklagten Landkreis ausspricht.
Es wird auch zu überlegen sein, in wie weit die Gebührensatzung
des Landkreises unter anderem auch gegen KAG §7 Abs 1 Satz
3 und 4 widerspricht.
Dass das Verwaltungsgericht der Tatenlosigkeit des Beklagten bezüglich
Gebührenreduzierung nicht weiter zuschauen möchte, machte
der Richter in der mündlichen Anhörung des vorangegangenen
Prozesses (AZ: 7 K 339/06.KO) am 21.12.2006 in Koblenz, dem
Vertreter des Landkreises deutlich.
Er sagte, die Tatsache, dass beim Kläger unzweifelhaft sehr
wenig beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, sei unstreitig.
Das Gericht habe im Urteil vom 30.3.2006 des Verfahrens davor sehr
deutlich darauf hingewiesen, dass eine Gebührenreduzierung
für den Kläger durchaus im Bereich des Möglichen
wäre, sofern ein entsprechender Antrag formuliert sei.
Der Kläger wies den Richter dann jedoch darauf hin, dass im
Landkreis Bad Kreuznach keinerlei Gebührenreduzierung vorgesehen
sei. Die Menge von 40 Litern pro Person und Leerung alle 14 Tage
sei laut den Satzungen des Beklagten nicht unterschreitbar.
Der Richter war überrascht, meinte dann aber gegenüber
dem Vertreter des Landkreises, dies halte er für sehr bedenklich.
Bei anderen öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgern gäbe
es diese Möglichkeit. Wenn es in einem Verfahren wirklich darauf
ankäme, würde die Kammer die fehlende Möglichkeit
der Gebührenreduzierung nicht akzeptieren. Der angesprochene
Vertreter des Landkreises gab dem Richter daraufhin sogar Recht,
dass dieser Zustand möglicherweise reformbedürftig sei.
In dieser
Klage sei die Möglichkeit, dass der Kläger auch mit einer
Gebührenreduzierung einverstanden sein könnte,
ausdrücklich betont. Die Reduzierung muss aber der auch vom
Verwaltungsgericht und dem Landkreisvertreter bestätigten Ausnahmesituation
beim Kläger angemessen sein.
Um hierzu
eine realistische Mengenangabe zu machen, über welche Größenordnung
hier geredet werden muss, sei auf die Zeit vor dem Jahr 2000 verwiesen.
Damals fiel im Haushalt des Klägers noch eine geringe Menge
Restmüll an, es handelte sich um lediglich 40 Liter in 12 Monaten,
die er damals über einen Restmüllsack entsorgte. (Diese
Angaben machte er auch in dem damals geführten ersten Prozess
mit dem AZ: 7 K 1809/99.KO).
Auch damals schon wurde Abfallvermeidung und weitgehende Verwertung
dessen, was dennoch anfiel, im Hause des Klägers ausgiebig
praktiziert. Die 40 Liter Restabfall im Jahr bestanden hauptsächlich
aus Abfällen, die zwar ebenfalls noch verwertbar gewesen wären,
deren Trennung aber zu aufwändig erschien. Auch wenn der Kläger
ab dem Jahr 2000 dann durch Vermeidung und Verwertung auch diese
40 Liter jährlich noch abbauen konnte, sei diese Menge
als Richtschnur in den Raum gestellt.
Mehr wird im Haushalt des Klägers mit Sicherheit nicht anfallen,
zumal er Abfallvermeidung und Verwertung aus Überzeugung und
aus Verantwortung gegenüber den natürlichen Lebensgrundlagen
betreibt und dies immer tun wird. Außerdem wird die Infrastruktur
zur Unterscheidung, Sammlung und Verwertung von Abfällen immer
mehr ausgebaut. So ist es eher wahrscheinlich, dass es Beseitigungsabfall
bald gar nicht mehr geben wird.
In einem
Landkreis mit Markensystem bräuchte der Kläger neben der
Grundgebühr lediglich eine Marke, um diese geringe Menge von
40 Litern überlassen zu können. Im Landkreis Bitburg-Prüm
beispielsweise, würde ihn dies 40,-Euro plus einmalig 1,25
Euro kosten. Das sind nur gut 20% dessen, was die Kreisverwaltung
Bad Kreuznach vom Kläger verlangt.
Für seinen Haushalt ist dies eine Haushaltsgrundgebühr
in Höhe von 59,49 Euro, eine Volumengebühr in Höhe
von 25,04 Euro und eine Behältergebühr in Höhe von
97,04 Euro, macht zusammen 181,56 Euro.
Wollte man auf Grundlage der bestehenden Abfallgebührensatzung
über die Möglichkeit einer Gebührenreduzierung nachdenken,
könnte als Instrument in Frage kommen, in der Satzung die Regelung
einzufügen, dass der Haushalt des Klägers, statt einer
120 Liter-Tonne eine 40 Liter fassende zugestanden bekommt.
In diesem Fall müsste der Kläger dann neben der Haushaltsgebühr
von 59,68 Euro, als Volumengebühr 7,54 Euro und als Behältergebühr
33,28 Euro bezahlen (Stand AbfGS vom 11.12.2006, gültig ab
1.1.2007). Macht zusammen 100,50 Euro.
Dieser Betrag liegt jedoch erheblich höher als ein Mindestbetrag
in anderen Landkreisen. Theoretisch könnte der Kläger
damit 40 mal 26, also über 1000 Liter Restmüll überlassen.
Dieses wäre 50 mal mehr Volumen, als in seinem Haushalt selbst
im ungünstigsten Fall jemals zusammen kommen könnte.
1000 Liter Restmüll im Jahr ist verschiedener Studien zu Folge
in Wahrheit etwa der momentane bundesdeutsche Volumendurchschnitt
für Privathaushalte (-auch wenn die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger dies gerne abstreiten und unterschlagen-),
nachdem sich den Bürgern mittlerweile eine sehr breite Palette
von Wertstofffraktionen mit kostengünstigeren Entsorgungsmöglichkeiten
bietet und ständig erweitert wird (jüngste Ergänzung:
Elektro- und Elektronikschrottverordnung)
Also ist
auch dieser Betrag angesichts des tatsächlichen Fehlens
von Restmüll, angesichts dessen, dass der Beklagte keinerlei
Leistung gegenüber dem Kläger erbringt, noch viel zu
hoch.
Eine bloße Verkleinerung des Tonnenvolumens reicht deshalb
nicht aus. Sie wäre nicht in die Zukunft gerichtet und wäre
den obersten Abfallzielen gegenüber kaum förderlicher,
als die momentane Praxis. Leute mit gewissenhaftem, deutlich abfallarmem
Konsumverhalten würden abermals unter den Durchschnitt gezwängt.
Marktwirtschaftliche Anreize zur Fortentwicklung eines nachhaltigen
Ressourcenmanagements und der allgemeinen Recyclinginfrastruktur
würden zu zögerlich entstehen und uns den im KrW-/AbfG
formulierten Zielen der Abfallwirtschaft wenn überhaupt nur
schleppend näher bringen.
II.c
Hier muss
eine angemessenere Lösung gefunden werden.
Der Kläger sprach in seinem zweiten Schreiben an den Beklagten
von einer Reduzierung auf 10 bis 20 % des verlangten Betrags. Die
obere Grenze hier entspräche beispielsweise in etwa der Mindestgebühr
im Landkreis Bitburg-Prüm in der Eifel in Höhe von 41,25
Euro, also einem Betrag, der als Mindestgebührenhöhe
in Deutschland durchaus üblich ist. Der Kläger, obwohl
in seinem Haushalt gar kein Restmüll anfällt, wäre
geneigt, einem auf dieser Kostenbasis gefundenen Kompromiss zuzustimmen.
Wenn man
vom Landkreis Bad Kreuznach auch nicht verlangen kann, das Markensystem
(ohne große Investitionen möglich) oder das Wiegesystem
(Investitionen in Wiegemechanismen an den Müllfahrzeugen notwendig)
einzuführen, so gibt es dennoch eine realistische und einfache
Möglichkeit für den Beklagten, deutliche Gebührenreduzierung
praktisch umzusetzen:
Alle Restmülltonnen im Landkreis sind mit einem Chip
ausgestattet, der bei der Leerung von einem Registrierungsgerät
am Müllfahrzeug gelesen wird. Er wurde schon vor etlichen Jahren
eingeführt um zu verhindern, dass Kunden kurz nach der Leerung
die Tonne abermals befüllen und auf der Straßenseite
gegenüber gleich noch mal leeren lassen.
(-Wegen dieses Chips weiß der Beklagte auch, dass die Tonne
des Klägers noch niemals geleert wurde-). Zusätzlich wurde
vor zwei Jahren jeder Angeschlossene noch mit einem Strichcodeklebeetikett
ausgestattet, wofür ebenfalls eine Lesetechnik existiert.
Diese
Voraussetzungen würden es sofort und ohne zusätzliche
Kosten ermöglichen, eine reduzierte Gebührenklasse einzuführen,
wo die Tonnen nicht alle 14 Tage, sondern in größeren
Intervallen geleert würden.
Jede Zuwiderhandlung, also jede Leerung über den vereinbarten
und bezahlten Intervallzeitraum hinaus, würde dem Beklagten
von seiner Technik vollautomatisch gemeldet werden.
Würde dann dem Kläger beispielweise eine 40-Liter-Tonne
statt der 120er Tonne geliefert und würde gleichzeitig, statt
der Leerung alle zwei Wochen eine Leerung nur alle drei Monate,
bzw. vier mal im Jahr vereinbart, bliebe dem Kläger rein rechnerisch
ein mögliches Volumen von einem Sechstel der sonstigen Kapazität
einer 40-Liter-Tonne übrig, also 160 Liter Volumen.
Würde diese dann nicht, wie oben gerechnet, 100,50 Euro Gesamtgebühr
kosten sondern 40 Euro, entspräche dies der Mindestgebühr
in anderen Landkreisen. Dem Kläger stünden zwar nur noch
etwa 15 % des o.g. Volumens zur Verfügung, obwohl er immer
noch 40 % der Gebühren zu bezahlen hätte, es wäre
aber ein Kompromiss gefunden, der akzeptiert werden könnte.
Der Landkreis bekäme 40 Euro ohne dafür Leistung erbringen
zu müssen, der Kläger hätte theoretisch vier Leerungen
seiner neuen 40-Liter-Tonne pro Jahr frei, und die allgemeinen Abfallwirtschaftsziele
wären endlich auch in die Gebührenordnung des hierin rückständigen
Landkreises Bad Kreuznach eingeflossen.
Die Bürgerinnen und Bürger hätten erstmals einen
finanziellen Anreiz für Müllvermeidung und Nutzung der
Recyclingmöglichkeiten. Der Landkreis könnte die Möglichkeiten
zur Gebührenreduzierung staffeln und die Erbringung verschiedener
Voraussetzungen, entsprechend dem Grad der beantragten Gebührenreduzierung,
zu Grunde legen.
Machbar
ist das Vorgeschlagene aber nur, wenn der Beklagte auch bereit ist,
die Grundgebühr in etwa nach der tatsächlichen Nutzungsintensität
seiner Anlage auszurichten. Dem Kläger beispielweise wird seit
nunmehr 9 Jahren eine Grundgebühr berechnet, die die Leerung
zweier Tonnen, die der Restmülltonne und die
der Biotonne beinhaltet (siehe Rechenbeispiel in Anlage 7). Die
Biotonne aber gibt es in seinem Haushalt seit 1998 nicht mehr. Die
Grundgebühr wäre also auch heute schon, und selbst im
Falle einer vollständigen Nutzung der Beseitigungseinrichtung,
um knapp 30,- Euro zu hoch.
II.d
Im Falle
einer Stattgebung müsste aber das, was der Kläger bisher
schon an Nachweisen und Erklärungen vorgelegt hat, ausreichen,
um die beschriebene Gebührenreduzierung auf 20 % bewilligt
zu bekommen.
Das Verwaltungsgericht sprach davon, dass im Falle einer Gebührenreduzierung
die Anforderungen an einen Nachweis gering gehalten werden
könnten, dass diese "nicht überspannt werden"
sollten.
Dieses, so fürchtet der Kläger, wird im Landkreis Bad
Kreuznach nicht so leicht zu verwirklichen sein. Die Möglichkeit
der Gebührenreduzierung wird der Beklagte nur widerwillig einführen.
Da er nur am Beseitigungsabfall verdienen kann, wird er immer versuchen,
möglichst viel Abfall als überlassungspflichtigen zu deklarieren.
In anderen Landkreisen, wo ein Markensystem oder ein Verwiegungssystem
besteht, oder wo es kleinere Behälter auch in Verbindung mit
einer reduzierten Grundgebühr gibt, können gewissenhafte
Bürgerinnen und Bürger, die Abfall vermeiden oder sorgfältig
trennen und entsprechende Wertstofffraktionen nutzen, seit vielen
Jahren schon eine deutliche Gebührenreduzierung erreichen.
Selbst wenn sie nur 10 bis 20 % der durchschnittlichen Menge überlassungspflichtigen
Abfalls erzeugen, müssen dafür keinerlei Nachweis
erbringen. Sie können ihre Tonne dann raus stellen, wenn sie
voll ist. Auch wenn dies deutlich unterdurchschnittlich der Fall
ist, müssen sie sich nicht dazu erklären.
Dort, wo kleine Restmüllgefäße angeboten werden,
müssen sie allenfalls einen Antrag stellen. In seltenen Fällen,
etwa bei sogenannten Nullern in Kreisen mit Wiegesystem, also Angeschlossenen,
deren Tonne übers Jahr überhaupt nicht gewogen wurde,
fragt die Behörde nach, aber sie fragt, worauf die Betroffenen
auch antworten können.
Der Beklagte
allerdings weist es bis heute weit von sich, irgendwelche Anforderungen
für einen Nachweis preis zu geben.
Aus oben genannten Gründen wird es nach Ansicht des Klägers
auch nicht reichen, den Beklagten nur zur Schaffung von Instrumenten
für eine Gebührenreduzierung, vergleichbar mit denen in
fortschrittlichen Landkreisen zu verpflichten. Es wird ebenfalls
notwendig sein, zu schauen, ob er die Latte für eine
Gebührenreduzierung nicht höher legt, als
es in anderen Landkreisen üblich ist.
II.e
In diesem Zusammenhang müssen vom Gericht auch die weiterhin
offenen Aspekte zur Nachweisfrage geklärt werden.
Zum Nachweis für Gewerbetreibende gibt es als gesetzliche Anforderungsregelung
die Nachweisverordnung (NachwV). Für den Bereich der Privathaushalte
gibt es demgegenüber keine gesetzliche Regelung.
Immer
noch steht die Frage im Raum:
Ist die Formulierung im § 8 der Abfallsatzung des Landkreises
überhaupt schlüssig und zulässig:
"Wer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG
eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung vornimmt,
ist zur Überlassung von Abfällen nicht verpflichtet. In
diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis gegenüber dem AWB
Bad Kreuznach zu führen."
Wenn sich hier ausdrücklich nur auf § 13 Abs. 1 Satz
1 KrW-/AbfG bezogen wird, kann der § 8 eigentlich
nur die Eigenverwertung betreffen, denn nur diese
ist in o.g. Teil des § 13 angesprochen.
Einen Nachweis für die Eigenverwertung allerdings, muss ein
privater Haushalt zumindest laut Nachweisverordnung (NachwV §
1 Abs. 2: - "Diese Verordnung gilt nicht für private
Haushaltungen."), ausdrücklich nicht erbringen.
Dies untermauert auch die "Begründung der Bundesregierung
für die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen"
aus 2002 - II. Besonderer Teil - Zu Artikel 1 (Änderung
der Nachweisverordnung).
Dort heißt es: -- "Zu § 1 Abs. 2 NachwV: - Die
vorgesehene Neufassung des § 1 Abs. 2 schließt ausdrücklich
die Anwendung der Verordnung auf private Haushaltungen nicht nur
als Abfallerzeuger, sondern nunmehr auch als Abfallentsorger aus.
Damit soll klargestellt werden, dass private Haushaltungen auch
dann nicht nachweispflichtig sind, falls sie Abfälle verwerten,
z.B. durch Anschüttung einer Hauseinfahrt mit verwertbarem
Bauschutt."
Demgegenüber
ist die Abgabe von gesammelten und getrennt gehaltenen Wertstoffen
an gemeinnützige oder gewerbliche Sammler im KrW-/AbfG §
13 Abs.3, Satz 2 und 3 geregelt. Auf diesen Teil des §
13 geht der § 8 AbfS des Beklagten aber gar nicht ein.
Sind also die vom Kläger in diesem Verfahren vorgelegten Verwertungsnachweise
eventuell überflüssig, um nach §8 AbfS von der Überlassungspflicht
befreit zu werden? Oder ist eher die Formulierung des § 8 fehlerhaft
und unvollständig?
II.f
Dass der
Landkreis allein aus eigenwirtschaftlichen Gründen schon gegen
weitgehende Abfallvermeidung und Verwertung, und damit gegen umweltpolitische
Ziele sein muss, hat der Kläger schon in anderen Prozessschriften
dargelegt. Das was er nach außen hin, beispielsweise in seinen
Broschüren und auf seiner Website, über die modernen Ziele
der Abfallwirtschaft verlautbart, ist nur das, was er unbedingt
tun muss, um nicht gegenüber anderen Entsorgungsträgern
allzu rückständig zu erscheinen.
Der Zwiespalt
für den Beklagten einerseits und demgegenüber das gesetzeskonforme
Verhalten des Klägers andererseits wird neben etlichen Textpassagen
in Gesetzen und Verordnungen, auf die der Kläger in früheren
Prozessschriften bereits hingewiesen hat, auch in einem Leitfaden
des Bundeswirtschaftsministeriums zum Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz
vom 21.09.1998, Dokumentation Nr. 452, "KREISLAUFWIRTSCHAFT,
ein Leitfaden zur Privatisierung der Abfallwirtschaft und zur Einbeziehung
Privater in die kommunale Abfallentsorgung", überaus
deutlich.
Weil dieser Leitfaden die Ziele der deutschen Abfallwirtschaft im
Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz, in unmissverständlicher
Klarheit ausdrückt und kommentiert, sei er als Anlage
6 dieser Klage in digitaler Form beigelegt.
Nachfolgend einige Auszüge die verdeutlichen, wie weit
der Landkreis von gesetzeskonformen Verhalten entfernt ist und dass
dies vom Gesetz her keinesfalls geduldet wird:
1.
Die neue Konzeption der Kreislaufwirtschaft
Der Leitfaden stellt die teils gravierenden Änderungen
dar, die die Neukodifikation des Bundesabfallrechts für die
abfallerzeugende und für die abfallentsorgende Wirtschaft hat.
Die Änderungen sind nicht auf den Bereich des Abfallrechts
im engeren Sinne beschränkt. Sie wirken hinein in andere Rechtsbereiche,
wo ihre teils systemverändernde Bedeutung teils noch
gar nicht erkannt wurde. Der Leitfaden stellt Umfang und Reichweite
der privaten Entsorgungs- und Produktverantwortung sowie die
Auswirkungen dar, die die neue Konzeption der Kreislaufwirtschaft
auf die kommunal organisierte Siedlungsabfallentsorgung hat.
Anschließend geht der Leitfaden ein auf die Organisationsformen
zur Einbeziehung Privater in die Siedlungsabfallentsorgung. Dabei
wird besonderer Wert gelegt auf die Darstellung des neuen Modells
der Pflichtenübertragung....
1.3
Übergangsprobleme bei der administrativen Umsetzung der Kreislaufwirtschaft
... Interessenlage der Kommunen gewandelt: Weil die ihnen überlassenen
Abfallmengen
drastisch zurückgegangen sind und weil dies manchenorts zu
einer deutlichen Erhöhung der
Abfallgebühren führte, sind die Kommunen daran interessiert,
daß ihnen verstärkt Abfallmengen zugeführt werden.
Diese Entwicklung ist der Grund dafür, daß die Kommunen
heute eine Interpretation des Gesetzes durchsetzen möchten,
die die weitgehende Privatisierung der Gewerbemüllentsorgung
möglichst einschränkt bzw. rückgängig macht....
... Praxis der Kreislaufwirtschaft dominiert vom Kampf der Kommunen
(= öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) um den Abfall.
Von der Bundesregierung ist die Haltung von Ländern und Kommunen
als gesetzwidrig kritisiert worden3).
... Die Weichenstellung des Gesetzes für einen nachhaltigen
Strukturwandel kann durch eine fiskalisch begründete
Interessenlage der Kommunen und durch bedenkliche Vollzugsentscheidungen
in Ländern und Kommunen nicht in Frage gestellt werden.
(Anmerkung
des Klägers: Der beklagte Landkreis hat immer wieder versucht,
die Wertstoffe des Klägers zu Beseitigungsabfall umzudeklarieren.
Mit oben genanntem Strukturwandel ist die möglichst weitgehende
Abfallvermeidung und-verwertung gemeint, die der Kläger seit
Jahren gründlich praktiziert.)
2.1.1 Die Verpflichtung und Berechtigung zur privatwirtschaftlichen
Verwertung
Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind die Erzeuger
und Besitzer von Abfällen nicht nur berechtigt, sondern
rechtlich verpflichtet, Abfälle unter Beachtung der im
Gesetz geregelten Anforderungen zu verwerten (§ 5 Abs.
2 Satz 1 des Gesetzes). In dieser Verpflichtung des Besitzers zur
Verwertung liegt eine einschneidende Beschränkung der Beseitigungsoption.
Ihre strukturelle Bedeutung kann gar nicht hoch genug eingeschätzt
werden: Dem Abfallbesitzer ist nach neuer Rechtslage das
verboten, wozu er früher gesetzlich verpflichtet war, nämlich
den Abfall der öffentlichen Hand zur Beseitigung zu überlassen.
Der Besitzer muß den Abfall im Wirtschaftskreislauf
halten, um ihn für wirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Die
Vorschriften des Gesetzes über die Grundsätze und Grundpflichten
der Kreislaufwirtschaft (§ 4, 5 und 6 des Gesetzes) definieren
die Anforderungen, die der Abfallbesitzer erfüllen muß,
um seiner Primärverpflichtung zur Abfallverwertung gerecht
zu werden. Darin liegt die juristische Funktion dieser Vorschriften.
(Anmerkung
des Klägers: Der Beklagte nötigt den Kläger zu unrechtem
Verhalten, wenn er ihn zwingen will, Wertstoffe in die Beseitigung
zu geben.)
....
Daraus folgt: Nur wer nicht verwertet, ist zur Beseitigung verpflichtet
(§ 11 Abs. 1 des Gesetzes). Erst wenn eine gesetzmäßige
Verwertung objektiv unmöglich ist, kann ein Besitzer zur Beseitigung
seines Abfalls gezwungen werden. Solange nicht die fehlende Verwertungsabsicht
des Abfallbesitzers oder die (kaum einmal feststellbare) objektive
Nichtverwertbarkeit des Abfalls feststehen, kann der Abfallbesitzer
nicht durch behördliche Vollzugsentscheidungen in das Beseitigungsregime
und damit auch nicht in die öffentlich-rechtlich organisierte
Entsorgungsordnung gezwungen werden.
(Anmerkung
des Klägers: Auch nebulöse und unerfüllbare Nachweisforderungen
sind Mittel, um jemanden in das Beseitigungsregime zu zwingen.)
2.1.3
Die Anforderungen an die Abfallverwertung
...(Daß der Begriff der Abfallverwertung und seine "Abgrenzung"
von der Abfallbeseitigung im praktischen Vollzug des Gesetzes
so heftig umstritten sind, dürfte vor allem daran liegen,
daß die für den Vollzug zuständigen Länder
und Kommunen wegen der bestehenden Überkapazitäten
möglichst große Abfallmengen in die Beseitigungsinfrastruktur
lenken möchten. Teilweise möchten die Kommunen sogar
Bereiche, die noch unter Geltung des alten Abfallrechts der privaten
Entsorgungswirtschaft überantwortet wurden, wieder in die
kommunale Entsorgung "reintegrieren". Es geht bei
diesen Bemühungen der öffentlichen Entsorger, die
mit der Zieltrias des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
unvereinbar sind, im Grunde nicht um ökologische Aspekte,
sondern um rein fiskalische Interessen der für den Vollzug
zuständigen Umweltverwaltungen in den Bundesländern (vgl.
auch die Kritik des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen,
Umweltgutachten 1998, BT-Drucks. 13/10195, Tz. 434).
(Anmerkung
des Klägers: Beklagter verstößt permanent gegen
Gesetze)
2.1.3.1
Die konzeptionelle Handlungsfreiheit des verwertenden Abfallbesitzers
Wo sich für Maßnahmen der Abfallverwertung Handlungsspielräume
auftun, können diese von den Abfallerzeugern und -besitzern
ausgenutzt werden. Der Abfallbesitzer ist nicht gehindert,
innerhalb des staatlichen Regulierungsrahmens eine besonders kostengünstige
Verwertungsmöglichkeit zu wählen.
2.1.3.4
Der Hauptzweck von Entsorgungsmaßnahmen
... Hingegen kann einem Entsorgungspflichtigen die fehlende Rentabilität
seiner Verwertungsbemühungen nicht entgegengehalten werden.
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verfolgt ökologische
Ziele. Abfälle sollen (und können) unabhängig
davon verwertet bzw. nicht beseitigt werden, ob die Verwertungsmaßnahme
sich ökonomisch "rechnet".
... Die energetische Verwertung ist aus ressourcenökonomischer
Sicht anders zu beurteilen: Der Abfall wird im Zuge dieser Verwertungsmaßnahme
stofflich vernichtet, er verliert durch die Nutzung seine
Ressourcenqualität12), also die stofflichen Eigenschaften,
die ihn als Rohstoff für bestimmte wirtschaftliche Anwendungsbereiche
prädestinieren. Die Verbrennung zerstört Identität
und Integrität des Stoffes. Die Energie, die zur Herstellung
des Stoffes aufgewendet wurde, ist nicht rückgewinnbar, geht
somit ein für allemal verloren und muß für die Ersatzproduktion
erneut aufgewendet werden. Auch die für die Herstellung aufgewendeten
Rohstoffe sind verloren und müssen neu gefördert werden....
(Anmerkung
des Klägers: Der Kläger bewahrt verwertbaren Abfall vor
dem Beklagten, weil dieser ihn aus dem Wirtschaftskreislauf nimmt,
indem er ihn der Verbrennung zuführt, -Vorbehandlung von Beseitigungsabfall-.
Auch kleinste Mengen dürfen dem Beklagten vorenthalten werden,
wie z.B. die Fraktion der Gemischtkunststoffe oder die vollständig
biologisch abbaubaren Zigarettenkippen)
3.
Die kommunal organisierte Siedlungsabfallentsorgung
Für die Abfallwirtschaft der Kommunen (= öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger) hat die Neuausrichtung der Abfallpolitik
besonders weitreichende Konsequenzen. Die Kommunen betrachten
die Abfallwirtschaft traditionell als klassisches Aufgabenfeld der
Daseinsvorsorge; in den neuen abfallrechtlichen Vorschriften
sehen sie einen Angriff auf ihre Handlungsmöglichkeiten und
Gestaltungsspielräume. Sie befürchten Fehlentwicklungen
bei der Steuerung der Abfallströme, die bisher exklusiv in
ihren Händen lag. Der Leitfaden wird die veränderten Rechtsgrundlagen
darstellen, um dann auf mögliche Ursachen für die derzeitigen
Turbulenzen im Bereich der kommunal organisierten Siedlungsabfallentsorgung
einzugehen. Dabei wird sich zeigen, daß der Schlüssel
zur Bewältigung der entstandenen
Probleme in erster Linie bei den Kommunen selbst liegt. Dies
setzt allerdings die Einsicht
voraus, daß erhebliche Strukturveränderungen notwendig
sind. Zur Zeit entsteht hingegen eher der Eindruck, daß
die Kommunen die derzeitige Umbruchsituation für eine "Rekommunalisierungsoffensive"
nutzen möchten.
(Anmerkung
des Klägers: Notwendige Strukturänderungen sind auch die
Schaffung von Anreizen für Abfallvermeidung und-verwertung
in den Gebührenordnungen.
3.1
Der reduzierte Umfang der kommunalen Entsorgungspflichten
Die zentrale Wirtschaftsorganisationsregelung in § 13 des
Gesetzes hat gravierende Auswirkungen auf die Abfallmengen,
die durch die Kommunen zu entsorgen sind. Im Vergleich mit der alten
Rechtslage ist der wesentliche Unterschied darin zu sehen, daß
die Kommunen nicht mehr in rechtlich abgesicherter Weise damit rechnen
können, daß ihnen Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen
(Gewerbe, Industrie, Dienstleistungsbereich, öffentliche Infrastruktur
etc.) auf Dauer überlassen werden. Die rechtlichen Möglichkeiten,
diese Abfälle mit hoheitlichen Mitteln in die kommunale Siedlungsabfallentsorgung
zu lenken bzw. sie dort zu halten, sind begrenzt.
3.1.1
Die Beschränkung der kommunalen Zuständigkeit auf
überlassene Abfälle
... Diese Rechtslage hat sich gravierend geändert: Ein gebietsbezogenes
Entsorgungsmonopol der Kommunen besteht nicht mehr.
... Die früher noch prinzipiell uneingeschränkte Verpflichtung
der Abfallbesitzer, ihre Abfälle
der Kommune zu überlassen, ist bei den Abfällen aus anderen
Herkunftsbereichen von vornherein beschränkt auf die nachrangige
Entsorgungsoption, nämlich auf Abfälle zur Beseitigung.
Damit hängt die Entsorgungszuständigkeit der Kommunen
in weiten Bereichen davon ab, dass der Abfallbesitzer nicht privatwirtschaftlich
verwertet, sondern - aus welchen Gründen auch immer - die Überlassung
des Abfalls an die Kommune vorzieht.
3.2
Die Zustandsbeschreibung
Die Beschreibung der derzeitigen Situation im Bereich der kommunal
organisierten Siedlungsabfallentsorgung ist gekennzeichnet durch
große ordnungs- und abfallpolitische Orientierungslosigkeit
in den Kommunen. ... Dadurch entsteht eine ganz beachtliche
abfallwirtschaftliche Fehlsteuerung, die den zukunftsweisenden Ansatz
der ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft gefährdet.
(Anmerkung
des Klägers: Darin steht der Landkreis Bad Kreuznach an vorderster
Stelle.)
3.2.3
Folgerungen für die Entsorgungskonzepte in den Kommunen
- Fiskalische Probleme können auch für die Kommunen
entstehen, die weiterhin Hausmülldeponien für reaktive
Siedlungsabfälle betreiben. Auch hier können für
die Gebührenhaushalte Probleme entstehen, wenn die
Mengen zurückgehen. Diese Entwicklung entspricht allerdings
voll den Zielen und Zwecken des Gesetzes, so daß die Kommunen,
die weiterhin auf diese nicht mehr zeitgemäße Beseitigungstechnologie
setzen, wenig schutzwürdig erscheinen.
(Anmerkung des Klägers: beklagter Landkreis hat bis zuletzt
in seine Deponie investiert, obwohl schon lange über die Technische
Anleitung Siedlungsabfall (TASi) das Kommen der Vorbehandlungspflicht
feststand.)
Die Aussage
dieser Textauszüge decken sich mit allen anderen Publikationen
zum Thema Notwendigkeiten im Bereich Abfallwirtschaft bis hin zur
europäischen Ebene. (Siehe hier auch: Mitteilung der EU-Kommission
"Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling"
aus dem Jahr 2003).
III.
Abschließend
sei noch bemerkt, dass die momentane Situation im Abfallwirtschaftsbereich
nur eine Momentaufnahme einer ständigen Entwicklung darstellt.
Es wird noch vieles verbessert werden müssen, um eine deutliche
Ressourcenschonung zu erreichen. Die Möglichkeit einer Gebührenreduzierung
kann gar nicht progressiv genug gestaltet werden.
Die gründlichste, verursachergerechteste und effektivste Lösung
hier ist aber die, für welche der Kläger letztlich auch
in seinen Internetpublikationen wirbt:
Die Einberechnung der Müllgebühren und sonstiger
Recyclingkosten individuell in den Preis eines jeden Produkts.
Jede Bürgerin, jeder Bürger würde seine Entsorgungsgebühren
gleich beim Kauf eines neuen Artikels entrichten, ganz so, wie die
Mehrwertsteuer. Die Müllgebühren könnten in der heutigen
Form entfallen, und jeder würde genau für den Abfall zahlen,
den er auch erzeugt, nicht mehr und nicht weniger.
Klagen gegen ungerecht hohe Entsorgungsgebühren würden
im Verwaltungsgerichtsbereich der Vergangenheit angehören.
Damit
die Politik eine solche Umstrukturierung vornimmt, muss es zur längst
überfälligen Diskussion darüber kommen. Auch dafür,
für eine nachhaltige Perspektive zum Wohl der Allgemeinheit,
wäre ein für den Kläger positives Urteil sehr hilfreich.
Hiermit sind die Anträge begründet.
Zu
den Anlagen
- Zur
Erinnerung und zur Vervollständigung sei dieser Klage noch
einmal, als Anlage 1, das vom Kläger verfasste Abfallvermeidungs-
und Verwertungskonzept beigefügt, welches dem Gericht und dem
Beklagten schon seit 2005 vorliegt.
- Drei
Verwertungsnachweise von zertifizierten Verwertern, die der Beklagte
bereits bekommen hat, sind als Anlagen 2 bis 4 dabei.
- Zusätzlich
und als Anhang 5 wird eine Liste der Verwerter und Verwertungsmöglichkeiten
vorgelegt mit Namen und Adressen, ergänzt mit einer Aufzählung
von Firmen von denen der Kläger und seine Familie schon viele
Jahre lang abfallarme, d.h. vollständig verwertbare Produktalternativen
bezieht.
- Anlage
6: Diese Anlage, zu umfangreich zum Ausdrucken, wird als PDF-Datei
auf einer CD dieser Klage beigelegt. Sie enthält den oben beschrieben
Leitfaden zum KrW-/AbfG
- Anlage
7: Abfallgebührenverzeichnis des Beklagten
D)
VII)
Anlagen zur Klage
Anlage 1
findet sich unter der Veröffentlichung des dritten Prozesses
im Teil 3b hier
Anlage
2 ist die Quittung über die Abgabe von 7 Kilogramm Buntmetall
bei der Firma Weisi, Schrott und Recycling GmbH in Simmertal (ein
Zweigbetrieb des Unternehmens Weinand in Bad Kreuznach, www.weinand.de)
und den Erhalt von 9,20 Euro.
Anlage
3 bestätigt die Abgabe und gesetzeskonforme Verwertung
von 0,36 cbm verschiedener Behältnisse aus PE bei der Recyclingfirma
Huhn GmbH & Co.KG in Idar Oberstein (www.huhn-entsorgung.de)
Anlage
4 bestätigt die Abgabe zur Verwertung von 42 in den letzten
Jahren gesammelten CDs bei der Firma Remedia (www.remedia.de).
Remedia wird auf der Website des Umweltbundesamts als CD-Verwertungsbetrieb
genannt und empfohlen. Man kann die CDs in einem frankierten Päckchen
unproblematisch dort hin schicken.
Anlage
5 ist eine Erweiterung der Angaben in Anlage 1. Hier werden
dem Gericht und dem Beklagten alle derzeit relevanten Adressen
und Bezugsquellen zum Einkauf abfallarmer und vollständig
verwertbarer Produkte, wie auch Adressen von Verwertungsfirmen
genannt. Als PDF hier.
Anlage
6 - Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums zum Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz
vom 21.09.1998, Dokumentation Nr. 452, "KREISLAUFWIRTSCHAFT,
ein Leitfaden zur Privatisierung der Abfallwirtschaft und zur
Einbeziehung Privater in die kommunale Abfallentsorgung"
als PDF
Anlage
7 - Abfallgebührenverzeichnis des AWB Landkreis Bad Kreuznach,
hier.
D)
VIII)
Eingangsbestätigung, Streitwerthöhe
Verwaltungsgericht Koblenz, 7. Kammer, Der
Vorsitzende------------------------------17. September 2007
Herrn Carl Christian Rheinländer Heimweiler
Aktenzeichen 7 K 1612/07.KO - Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer
,/. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallbeseitigungsrechts
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
Ihre Klage ist am 14. September 2007 bei Gericht eingegangen und
wird unter dem obengenannten Aktenzeichen geführt, Bitte verwenden
Sie dieses bei allen weiteren Eingaben.
Beiliegendes Schreiben an die Gegenseite erhalten Sie zur Kenntnis.
Sämtliche Schriftsätze sind 2-fach einzureichen, damit
die übrigen Verfahrensbeteiligten die erforderlichen Abschriften
erhalten können. Anderenfalls werden diese Abschriften auf
Ihre Kosten hergestellt. Beigefügt erhalten Sie eine Ausfertigung
des Beschlusses über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes
vom 14. September 2007.
Hinweis:
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes dient lediglich
der Berechnung der mit der Klageerhebung fällig werdenden und
von der Klägerseite zu zahlenden Verfahrensgebühr (§
6 Abs. 1 GKG). Eine diesbezügliche Kostenanforderung ergeht
mit gesonderter Post.
Eine endgültige Entscheidung über die
Höhe des Streitwertes wie auch über die Gerichtskosten
erfolgt erst nach der Entscheidung in der Sache selbst bzw. bei
anderweitiger Erledigung des Verfahrens.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Fritz - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
beglaubigt - Justizangestellte
Verwaltungsgericht Koblenz, 7. Kammer, Der Vorsitzende -------------------------------
17. September 2007
Kreisverwaltung Bad Kreuznach -----------------
Gegen Empfangsbekenntnis
Ihr Zeichen 057 -W 116/2006 - Aktenzeichen 7 K 1612/07.KO
Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer ./. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallbeseitigungsrechts
Sehr geehrte Damen und Herren,
die beiliegende, am 14. September 2007 hier eingegangene Klage wird
Ihnen zur Stellungnahmebis zum 19. Oktober 2007 zugestellt. .
Bitte fügen Sie Ihrer Stellungnahme die einschlägigen
Verwaltungs- und ggfls. Widerspruchsakten bei. Die Akten sind im
Original, auf Vollständigkeit überprüft, nach der
zeitlichen Reihenfolge geheftet sowie mit fortlaufenden Blattzahlen
versehen vorzubringen. Die Pflicht zur Aktenvorlage folgt aus §
99 VwGO. Kopien für die übrigen Verfahrensbeteiligten
werden nicht benötigt. Die vorgelegten Akten können nach
§ 100 VwGO von den Beteiligten eingesehen werden.
Sämtliche Schriftsätze sind 2-fach einzureichen, damit
die übrigen Verfahrensbeteiligten die erforderlichen Abschriften
erhalten können. Anderenfalls werden diese Abschriften auf
Ihre Kosten hergestellt.
Beigefügt erhalten Sie eine Ausfertigung des Beschlusses über
die vorläufige Festsetzung des Streitwertes vom 14. September
2007.
Hinweis:
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes dient lediglich
der Berechnung der mit der Klageerhebung fällig werdenden und
von der Klägerseite zu zahlenden Verfahrensgebühr (§
6 Abs. 1 GKG). Eine endgültige Entscheidung über die Höhe
des Streitwertes wie auch über die Gerichtskosten erfolgt erst
nach der Entscheidung in der Sache selbst bzw. bei anderweitiger
Erledigung des Verfahrens.
Die Anlage 6 zur Klageschrift (CD) ist nur einfach vorgelegt worden
und befindet sich bei den Gerichtsakten.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Fritz - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Beglaubigt - Justizangestellte
VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS -------------------------------14.
September 2007
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstraße 4,
55606 Heimweiler, -Kläger -
gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, Salinenstraße
47 , 55543 Bad Kreuznach, -Beklagter -
wegen Abfallbeseitigungsrechts
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz am 14. September
2007 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fritz
beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird vorläufig
auf 800,00 festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, Abs. 3, 63 Abs.
1 GKG). Dieser Betrag beinhaltet zum einen die im angefochtenen
Bescheid vom 18.04.2006 festgesetzte Abfallgebühr. Zum anderen
ist das Begehren des Klägers -ungeachtet der Antragsformulierung
im einzelnen -darauf gerichtet, in Zukunft keine oder zumindest
geringere Abfallgebühren zu zahlen. In Anlehnung an Ziffer
3.1 des Streitwertkataloges 2004 (NVwZ 2004, 1327) legt das Gericht
insoweit den 3,5-fachen Jahresbetrag der voraussichtlichen Abfallgebühren
zugrunde. Hierbei kann eine genauere Berechnung -unter Beachtung
der Abfallgebührensatzung des Beklagten vom 12.12.2006- unterbleiben,
da sich keine Auswirkung auf die Gerichtsgebühren ergäbe.
Zwischen einem Wert von 601 ,00 und 900,00 gibt es nämlich
keinen Gebührensprung für die Gerichtsgebühren.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).
gez. Dr. Fritz
D)
IX)
Kreisverwaltung
zur Klage
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH ------------------------------------
17. Oktober 2007
Verwaltungsgericht Koblenz
17.09.2007/- 7 K 1612/07.KO 057-W 116/2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer ./. Landkreis Bad
Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren wird beantragt
1. die Klage abzuweisen und
2. dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Begründung:
Der im klägerischen Schriftsatz vom 11.09.2007 formulierte
Antrag zu 1 ist offensichtlich unbegründet. Die rechtmäßige
Vermutung des Anfalls von Restabfall auf Wohngrundstücken ist
nicht nur nicht widerlegt, sondern klägerseits zugestanden,
vgl. hierzu Urteil des VG Koblenz in gleicher Sache vom 30.03.2006,
Az.: 7 K 634/05, S. 7. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf
den angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 14.08.2007 mit weiteren
Nachweisen der rheinland-pfälzischen Rechtsprechung und die
abgeschlossenen Verfahren der vergangenen Jahre des Klägers
zu verweisen.
Grundsätzlich ist jedoch zu der behaupteten
Verwertung der Abfälle durch den Kläger anzumerken:
Wenn der Kläger seine Abfälle (z.B. die PE-Kanister ohne
grünen Punkt) an "Verwerter" abgibt, verstößt
dieses Vorgehen gegen das KrW-/AbfG. Der Kläger ist nicht in
der Lage, diese Abfälle zu verwerten, was der eigentlichen
Intention des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG entspräche,
der in seiner Entstehungsgeschichte explizit auf die "Selbstverwertung"
abstellt (vgl. Schink in Jarass et al., Kommentar zum KrW-/AbfG,
Rn 12 zu § 16). Geht der Kläger trotzdem so vor, befreit
ihn dies nicht von der Überlassungspflicht nach § 13 Abs.
1 KrW-/AbfG (VG Koblenz ebd., VGH Mannheim, Urteil vom 21.07.1997,
Az. : 10 S 2614/97) und der daraus folgenden Gebührenpflicht.
Mit dem Antrag zu 2 verfolgt der Kläger nun
erstmals im laufenden Verfahren die Verringerung der Höhe seiner
Gebührenpflicht. Weder im Widerspruchsschreiben vom 17.05.2006,
noch in seinem kurz vor dem Termin zur mündlichen Erörterung
vor dem Kreisrechtsausschuss vorgelegten Schreiben vom 01.07.2006
ist ein dahingehender Antrag formuliert.
Entgegen der klägerischen Darstellung ist die
satzungsseitige Festlegung eines Mindestrestabfallvolumens im Landkreis
Bad Kreuznach von 10 Liter pro Person und Woche rechtmäßig.
Dieser Wert ist auch berechtigt:
Es fallen pro Jahr 15.884 Mg (d.h 15,884 Mio Kilogramm)
Restabfälle in den bei den Haushalten aufgestellten Restabfallgefäßen
an. Das aufgestellte Volumen der Restabfallgefäße an
privaten Haushalten beträgt, bei 26 Entleerungen, insgesamt
106.300.000 Liter. Somit errechnet sich ein spezifisches Gewicht
von 0,15 Kilogramm pro Liter. Im Landkreis leben ca. 158.000 Menschen.
15.884.000 Kg Restmüll dividiert durch 158.000 Einwohner ergibt
100,53 Kilogramm pro Einwohner und Jahr. Bei 26 Entleerungen der
Restmülltonne errechnen sich 3,87 Kg pro Einwohner und Entleerung.
3,87 Kg dividiert durch den Faktor 0,15 (für das spezifische
Gewicht) ergeben somit 25,80 Liter pro Person und Entleerung. Da
die Entleerung alle 14 Tage stattfindet sind es 12,9 Liter pro Person
und Woche an Restabfallvolumen, die derzeit benötigt werden,
um die tatsächlich anfallenden Restabfallmengen auch einzusammeln.
Hieraus ergibt sich, dass es eine ganze Reihe von Haushalten gibt,
die ein tatsächlich höheres Volumen benötigen und
auch haben.
In unserer Satzung sind, wie erwähnt, 10 Liter pro Person und
Woche als Mindestvolumen festgesetzt. Der Durchschnittsbedarf ist,
wie dargelegt, um knapp 30% höher. Aus der satzungsseitigen
Befugnis zur Festlegung von Mindestvolumina ergibt sich jedoch nicht,
dass bereits bei der Bestimmung der Behältergrößen
der Idealfall eines alle Anstrengungen zur Vermeidung, Getrennthaltung
und Verwertung beachtenden Einwohners in Betracht zu ziehen ist.
Ein an derartigen Maßstäben orientiertes Mindestbehältervolumen
ließe die Mehrzahl derjenigen außer Betracht, die nicht
in der Lage oder willens ist, diesem Idealbild zu entsprechen. Eine
illegale Entsorgung von Restmüll oder eine Entsorgung des Restmülles
über andere zur Verfügung gestellte Müllbehälter
wegen eines zu geringen Behältervolumens wäre bei einer
Orientierung am absolutem Minimum bei gleichzeitiger verringerter
Gebührenlast zu befürchten (VG Minden, Urteil vom 21.03.2005,
Az.: 11 K 2354/04). Mit den Zielen einer umweltverträglichen
Abfallbeseitigung wäre dies nicht zu vereinbaren.
Ergänzend zu diesen Ausführungen legen
wir auszugsweise eine Kopie aus dem Gutachten "Analyse des
Abfall- und Wertstoffaufkommens in Rheinland-Pfalz", bearbeitet
vom Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie im
Dezember 2006, beauftragt vom Ministerium für Umwelt, Forsten
und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz, bei. Hieraus lässt sich
erkennen, dass der von uns angesetzte Wert von 10 Litern pro Person
und Woche eher am unteren Ende angesiedelt ist.
Zum Schutze der Allgemeinheit darf es auch nicht
dem Einzelnen überlassen bleiben, die Größe des
Restabfallgefäßes zu bestimmen. Wenn letztlich aus Gründen
des Geldsparens Restabfälle z.B. widerrechtlich in der Landschaft
entsorgt werden oder die vergleichsweise großen gelben Tonnen
des Dualen Systems missbraucht werden, entstehen der Allgemeinheit
erneut Kosten, die zu decken sind. Die Vielzahl und die entsprechend
hohen Kosten von widerrechtlichen Ablagerungen, die es trotz allem
immer noch gibt, die Vielzahl von mit Haushaltsabfällen befüllten
öffentlichen Papierkörben etc. machen auch heute noch
im Kreisgebiet täglich deutlich, dass in vielen Fällen
das vorhandene Restabfallvolumen immer noch nicht auszureichen scheint.
Aus diesem Grund besteht keine Verpflichtung, eine satzungsseitige
Ausnahme für die Unterschreitung des Mindestvolumens vorzusehen
(VG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2004, Az. : 16 K 1770/04).
Die daneben vom Kläger aufgezeigten "Einsparmöglichkeiten"
im jetzigen GebÜhrenmodell bestehen tatsächlich nicht.
Die oftmals vorzufindende Reduzierung der Gebühr bei nicht
in Anspruch genommener Entleerungsmöglichkeit ist meist ein
politisch gewollter Einsparbetrag. Kalkulatorisch lässt sich
dies nicht nach halten. Durch eine einfache Kontrollüberlegung
wird dies bereits klar: Wenn eine Restabfalltonne, die z. B. nur
halb voll ist, nicht geleert wird, fallen trotzdem die Kosten an
für z.B. das durch die Straße fahrende Sammelfahrzeug.
Aber auch die Kosten für die Behandlung des Restabfalls, den
Transport zur Behandlungsanlage, die Kosten der Deponierung, die
Kosten der Entsorgung der sog. heizwertreichen Fraktion (das sind
z.B. die in der Vorbehandlung aussortierten PE-Kanister ohne grünen
Punkt, die zu einer thermischen Verwertungsanlage gebracht werden)
fallen an: Wird nämlich alle 14 Tage ein halb volles Gefäß
geleert oder alle 4 Wochen ein volles, entsteht die gleiche Menge
an Restabfällen und somit die gleichen Kosten der Behandlung,
des Transportes, der Deponierung etc..
Selbst die sog. Rücknahmesysteme führen
oft genug beim Abfallwirtschaftsbetrieb noch zu Kosten, die auf
alle Gebührenzahler umzulegen sind: so z.B. beim Elektroschrott.
Seit geraumer Zeit besteht ein gesetzliches Rücknahmesystem
für ausgediente Elektrogeräte. Die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger müssen mindestens eine Abgabestelle
für Elektroschrott vorhalten und betreiben. Bei einem relativ
dünn besiedelten Flächenlandkreis wie dem Kreis Bad Kreuznach
liegt es auf der Hand, dass man der Bevölkerung nicht Entfernungen
von mehr als 20 oder 30 Kilometern zumuten kann, nur um einen defekten
Toaster abzugeben. Demzufolge hat der Kreistag des Landkreises auch
beschlossen, mehr als eine Übergabestelle, nämlich insgesamt
fünf, zu betreiben. Diese Übergabestellen müssen
adäquat ausgerüstet sein, sie müssen mit entsprechendem
Personal betrieben werden. Und hierfür fallen natürlich
Kosten an, die wiederum mit der Größe oder der Entleerungshäufigkeit
der Restabfallgefäße nichts zu tun haben.
Den vom Kläger alternativaufgezählten
Gebührenmodellen ist entgegen zu halten, dass sich der Kreistag
des Landkreises Bad Kreuznach als Satzungsgeber zu dem bei uns praktizierten
Modell entschlossen hat.
Auch wenn, wie eingangs zum Antrag des Klägers
zu 1 dargelegt, die Weitergabe von Abfällen an sog. Verwerter
unzulässig ist und ein auf die klägerseits vorgelegte
Liste von " Verwertern" und "Bezugsquellen"
gerichteter Vortrag ausdrücklich vorbehalten bleibt, so haben
wir dennoch exemplarisch bei der vom Kläger benannten Fa. Huhn
GmbH & Co. KG, die diesem eine im Widerspruchsverfahren vorgelegte
" Verwertungsbestätigung" für PE-Kanister ausgestellt
hat, nachgefragt. Bei unserem Telefonat am Vormittag des 16.10.2007
wurde uns seitens der Fa. Huhn erklärt, dass man keinen Plastikmüll,
namentlich PE-Kanister, zur Verwertung annehme. Die Fa. Huhn ist
auf dem Gebiet der Entsorgung und Verwertung von Lebensmitteln,
Bioabfällen und Speiseabfällen tätig. Einen Ausdruck
der Hornepage der Fa. Huhn legen wir zur Information des Gerichtes
bei.
Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.
Im Auftrag
Utech - Ass.jur.
Anlage 1: Aus einer Studie des Witzenhausen-Instituts
Witzenhausen-Institut GmbH 37213 Witzenhausen E-Mail:
info@witzenhausen-institut.de - www.witzenhausen-institut.de
Auftraggeber:
Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz
-
Auftragnehmer: Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und
Energie GmbH
Bearbeitung: Dipl.-Biol. Werner Sprick, Dipl.-Ing. IrisTappen, Dr.-Ing.
Michael Kern, Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr.-Ing. habil.
Klaus Wiemer, - Witzenhausen, im Dezember 2006
Witzenhausen-Institut 2006 Analyse des Abfall- und Wertstoffaufkommens
in Rheinland-Pfalz
..........
4.1.4.2 Gestelltes Behältervolumen
Hinsichtlich des Einflussfaktors "Behältervolumen"
muss zwischen dem gemäß Abfallsatzung vorzuhaltenden
Mihdestvolumen und dem real durch die Kommune bereitgestellten Behältervolumen
unterschieden werden. Letzteres ist i.d.R. höher.
Mindestvolumen laut Abfallsatzung
In Rheinland-Pfalz enthalten 25 Abfallsatzungen Angaben zum Mindestvolumen
für Restabfälle. Alternativ werden auch Standard-Volumen
bzw. Richtvolumina als Handlungsleitlinie für die Volumenbemessung
beschrieben.
In kreisfreien Städten reicht das Spektrum von 10 I/Ew*Woche
(Speyer, Identsystem) bis zu 25 I/Ew*Woche (Worms). ( Bei den Landkreisen
liegen Birkenfeld sowie Altenkirchen und Cochem-Zell (beide Identsystem)
mit 7,5 I/Ew*Woche am niedrigsten.
Das höchste Mindestvolumen ist in der Satzung des Landkreises
Südwestpfalz mit 20 I/Ew*Woche formuliert, wobei allerdings
eine Reduktionsmöglichkeit auf 10 I/Ew*Woche für den Bürger
bei Eigenkompostierung besteht. Nach Angaben des Kreises machen
die Bürger davon rege Gebrauch. Mehr als 90% der Bürger
sollen nach Angabe des Kreises zumindest einen Teil ihrer organischen
Abfälle selbst kompostieren.
Das real bereitgestellte Volumen betr~gt 10,5 I/Ew*Woche und liegt
damit nahe dem reduzierten Wert. Hinsichtlich der Höhe des
Mindestvolumens laut Satzung ergaben die Untersuchungen lediglich
für Landkreise mit vergleichsweise hohen Mindestvolumina auch
ein höheres Restabfallaufkommen, so z.B. in den Landkreisen
Alzey-Worms (17 I/Ew*Woche) sowie Ahrweiler und Rhein-Lahn-Kreis
(beide 15 I/Ew*Woche). Ansonsten war keine eindeutige Korrelation
zwischen dem satzungsgemäßen Mindestvolumen und der Höhe
des Restabfallaufkommens festzustellen. Hierbei wurden die Kreise
mit Identsystem nicht mit einbezogen.
Real gestelltes Behältervolumen (ohne Identsysteme)
Auch in der nachstehenden Auswertung bleiben die Identsysteme unberücksichtigt.
Die Daten basieren auf der Auswertung von 20 kreisfreien Städten
und Landkreisen.
Das real zur Verfügung stehende Behältervolumen liegt
in der Regel zwischen 15 und 30 I/Ew*Woche (Abb. 18). Im Mittel
stellen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 23
I/Ew*Woche Restabfallbehältervolumen bereit. Der mittlere Wert
in Städten liegt dabei
mit 28,2 I/Ew*Woche deutlich über dem der Landkreise (20,3
I/Ew*Woche).
Die Städte Koblenz und Kaiserslautern stellen deutlich mehr
als 40 I/Ew*Woche bereit. Allgemein gilt, dass das Restabfallaufkommen
umso höher ist, je größer das gestellte Behältervolumenangebot
ist. Dies gilt sowohl für Städte als auch für Landkreise,
wie aus
Abb. 18 gut abzulesen ist.
Besonders auffällig ist das hohe Aufkommen in den Städten
Koblenz, Kaiserslautern und Mainz (0 234 kg/Ew*a), welches mit bereitgestellten
Volumina zwischen 37,6 I/Ew*Woche und 44 I/Ew*Woche einhergeht.
In der Stadt Landau werden mit einem realen Volumen von 14,51/Ew*Woche
hingegen nur 118 kg/Ew*a eingesammelt.
Abb. 18: Einfluss des real bereitgestellten Behältervolumens
auf das Hausrestabfallaufkommen (ohne Identsysteme)
Bei den Landkreisen findet sich der Zusammenhang zwischen großem
Volumenangebot und hohem Mengenaufkommen (0 199 kg/Ew*a), z.B. im
Donnersbergkreis ( (29,4 I/Ew*Woche) und im Rhein-Lahn-Kreis mit
33,3 I/Ew*Woche.
In den Landkreisen Südliche Weinstraße, Kusel, Südwestpfalz
und Kaiserslautern werden mit 10-17' 1 I/Ew*Woche hingegen durchschnittlich
145 kg/Ew*a erfasst.
Bezogen auf ein real bereit gestelltes Behältervolumen zwischen
ca. 10 11/Ew*Woche und 25 I/Ew*Woche ist das Restabfallaufkommen
bei den Städten geringer als bei den Landkreisen. Diese zunächst
erstaunlich erscheinende Tatsache beruht jedoch darauf, dass der
in den Städten erfasste Restmüll in der Regel deutlich
geringere Schüttdichten aufweist als der in den Landkreisen,
was wiederum Folge der unterschiedlichen Abfallzusammensetzung ist.
Restabfall-Behältervolumen (inkl. Identsysteme)
Abb. 19 zeigt die Korrelation zwischen dem Restabfallbehältervolumen
und der Menge eingesammelten Restabfalls. In dieser Darstellung
sind sowohl die real bereitgestellten Volumina (Abb. 18) als auch
die real geleerten Volumina bei Identsystemen (vgl. Kapitel 4.1.4.6,
Abb. 23) enthalten und separat markiert. Die Daten basieren auf
der Auswertung von 29 kreisfreien Städten und Landkreisen.
Auch in dieser Darstellung verdeutlicht sich der Zusammenhang zwischen
einem höheren Mengenaufkommen bei größerem gestellten
Volumen. Grundsätzlich gilt zusätzlich, dass sich bei
Identsystemen deutlich geringere Volumina und damit auch niedrigere
Restabfallmengen ergeben.
Abb. 19: Korrelation zwischen Restabfallbehältervolumen und
Hausrestabfallaufkommen
D)
X)
Stellungnahme
zum Schriftsatz der Kreisverwaltung
Carl Christian
Rheinländer, Heimweiler den ---------------------------------------------------------------
22.11.2007
Verwaltungsgericht Koblenz - Deinhardplatz 4 - 56068 Koblenz
Az.
7 K 1612/07.KO
Klage
gegen den Gebührenbescheid vom 18.04.2006 und den Widerspruchsbescheid
vom 14.08.2007 (AZ 057-W 116/2006) der Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Hier: Erwiderung zur Stellungnahme der Kreisverwaltung vom
17. Oktober 2007.
Sehr geehrte
Damen und Herren,
die o.g.
Stellungnahme der Kreisverwaltung Bad Kreuznach enthält keinerlei
sachdienliche Argumente.
Sie will zum Nachteil des Klägers vom Kern des Problems ablenken
und offenbart das mangelnde Interesse des beklagten Landkreises
bezüglich der Umsetzung bundesdeutscher Abfallwirtschaftsziele.
I
Gleich
zu Anfang wartet der Beklagte mit einer schon mehrmals aufgestellten
Unwahrheit auf: der Anfall von Restmüll auf seinem Grundstück
sei "klägerseits zugestanden". Abermals macht
der Landkreis den Versuch, den Anfall von ausschließlich Wertstoffen
im Haushalt des Klägers in den Anfall von Restmüll umzudeuten,
um eine Zuständigkeit für den Abfall des Klägers
zu konstruieren.
Gesetzeswidrig will er vollständig verwertbaren Abfall in die
Beseitigung umdeklarieren. Er hält an dieser Taktik fest, weil
es ihm bis heute nicht gelungen ist, den Anfall von Restmüll
auf dem Grundstück des Klägers nachzuweisen.
Auch dem Gericht in der zitierten Entscheidung vom 30.03.2006 (Az.
7 K 634/05) ist dieses nicht gelungen. Es stützt sich ebenfalls
allein auf die bloße Behauptung, dass Restabfall beim Kläger
nicht zu vermeiden sei.
Im nächsten
Absatz des Schreibens heißt es: Mit der Abgabe seiner verwertbaren
Abfälle an "Verwerter", so der Beklagte, verstoße
der Kläger gegen das KrW-/AbfG. Danach erwähnt er den
§ 13 Abs. 1, der in der Tat die Selbstverwertung behandelt
und nennt einen Kommentar und ein Gerichtsurteil dazu.
Der Kläger allerdings verwertet einen Teil seiner Abfälle
in Einklang mit Abs. 1 tatsächlich ordnungsgemäß
und schadlos selbst, gibt aber darüber hinaus seine anderen
Abfälle, ausnahmslos Wertstoffe, an gewerbliche oder gemeinnützige
Wertstoffsammler ab. Dieses Vorgehen befreit ihn auch bei den nicht
selbst verwerteten Abfällen nach § 13 Abs. 3, Satz 2 und
3 von der Überlassungspflicht an den Landkreis.
Diese Regelung im § 13 Abs. 3 wird vom Beklagten nicht zum
ersten Mal unterschlagen, weil die Konsequenzen dieser eindeutigen
Gesetzesregelung seinen, vor allem fiskalischen, Interessen zuwider
läuft.
II
Nachfolgend
behandelt der Beklagte den Antrag 2 des Klägers. Dieser hat
bereits im Schreiben vom 1.7.2007 dem Beklagten mitgeteilt, dass
sein Haushalt mit einer angemessenen Reduzierung der Gebühren
zufrieden wäre, dass aber eine solche Reduzierung in den Gebührenordnungen
nicht vorgesehen sei. Insofern handelt es sich hierbei eindeutig
um einen Antrag, der aber in der danach folgenden Sitzung des Kreisrechtsausschusses
nicht behandelt wurde.
Die Ausführungen
im Schreiben des Beklagten zu Durchschnittsmüllmengen, Zahlen
aus der Statistik und Berechnungen zu Gewicht und Volumina, sind
nicht sachdienlich. Sie unterstützen gar einige Argumente des
Klägers.
II a
Erstens
kann eine Nennung von Durchschnittsabfallmengen kein Argument gegen
den Kläger sein. Dieser behauptet ja gerade, erheblich UNTER
diesem Durchschnittswert zu liegen. Es kann ihm nicht angelastet
werden, wenn andere Haushalte erheblich weniger Abfallvermeidung
und Verwertung praktizieren und ihre Restmülltonne hauptsächlich
mit zu Wertstoff zählendem Abfall füllen.
Ein Hinweis auf die anfallenden Abfallmengen im Landkreis und die
Durchschnittsmenge in den Haushalten kann kein Argument gegen des
Klägers Anliegen sein. Gerade weil es erheblich viele unterdurchschnittlich
Abfall erzeugende Bürgerinnen und Bürger gibt, muss gerade
für diese und neben den Durchschnittsgebühren auch eine
Reihe reduzierter Gebühren geben.
Die Kommunen und Landkreise sind gerade per Gesetz aufgefordert,
deutliche Anreize zu Vermeidung und Verwertung von Abfall bei der
Gebührenerhebung anzubieten. Statt immer nur auf die rücksichtslosen
Abfallerzeuger zu starren und größere Tonnenvolumen zu
fordern, sollte der beklagte Landkreis, wie viele deutschen Abfallwirtschaftbetriebe
mit altem Gebührensystem auch, seine Aufmerksamkeit doch mal
ans andere Ende des Spektrums richten. Dort sind viele Menschen
bereit zu Vermeidung und Verwertung, aber erhalten keine Unterstützung.
II b
Zweitens
sind die vom Beklagten dargelegten Zahlen lediglich subjektiv ausgewählt.
Bei genauerer Betrachtung sind sie auch völlig zu seinem Nachteil
interpretierbar:
1.
- Das behauptete Gesamtvolumen von 106.300.000 Litern pro Jahr
im Landkreis stellt keineswegs die tatsächlich angefallene
Menge dar, sondern den rein rechnerisch möglichen Gesamtinhalt
aller aufgestellten Tonnen. Es werden vom Beklagten keine Untersuchungen
vorgelegt, inwieweit dieser Hohlraum zum Zeitpunkt der Tonnenabholung
ausgefüllt oder inwieweit er aus Leere bestand.
Wenn durchschnittliche, Recyclingangebote nutzende Haushalte über
den Füllstand ihrer Restmülltonne befragt werden, wie
es der Kläger schon hundertfach getan hat, hört man vor
allem die Klagen, dass rausgestellte Tonnen kaum halbvoll sind,
oder auch, dass mangels Müll schon mal ein Entleerungstermin
ausgelassen wird.
Hiermit liegt auch eine schlüssige Erklärung für
das vom Beklagten angegebene viel zu niedrige spezifische Gewicht
von 0,15 kg pro Liter Restmüll vor.
Berücksichtigt man die hohe Fehlwurfquote von Wertstoffen im
Restmüll vor allem von Glas, für welches sich manche bequeme
Abfallerzeuger den Weg zum Glascontainer sparen wollen, von Bauschuttkleinstmengen,
deren Verbringung zur Sammlung vielen Haushalten zu aufwändig
erscheint, von Metallgegenständen, für die zwar gewerbliche
Sammlungen existieren, die aber wenig genutzt werden oder von Nassmüll
(Inkontinenz- und Babywindeln, Küchenabfälle trotz Biotonne),
so muss ein erheblich höheres spezifisches Gewicht für
das gegenwärtig anfallende Restmüllgemisch angenommen
werden.
Entsprechende Untersuchungen in per Internet veröffentlichten
Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen anderer deutscher Landkreise
und Städte liegen zwischen 0,2 und 0,3 t/cbm (oder kg/Liter)
für Restmüll.
Damit (schon ab 0,2 kg/Liter) reduziert sich das Durchschnittsvolumen
schnell unter das bereit gestellte Volumen.
2.
- Ebenfalls fragwürdig ist die Darlegung des Landkreises,
satzungsseitig sei das Mindestrestabfallvolumen auf 10 Liter pro
Person und Woche festgelegt.
Rechnerisch müssten bei 158.000 Menschen im Landkreis multipliziert
mit 10 und 52 Wochen also 82.160.000 Liter Restmüllvolumen
aufgestellt sein. Es sind aber angeblich 106.300.000 Liter aufgestellt,
vordergründig betrachtet fast 30% mehr. Der Landkreis folgert
nun hieraus, der Durchschnittsbedarf läge um 30% höher.
In seiner Stellungnahme suggeriert er damit, 30% der Haushalte hätten
auf Antrag eine größere Tonne bekommen, weil bei ihnen
mehr Restmüll anfällt, als satzungsgemäß vorgesehen.
Bei genauer Betrachtung allerdings ergeben sich diese fraglichen
30% aus einem anderen Umstand:
Schaut man in die Tabelle des Landkreises "Jahresgebühren
privater Haushalte für die Abfallentsorgung im Jahr 2007",
- als Anlage der Klage bereits beigelegt -, sieht man, dass bestimmte
Haushaltsgrößen mehr als die 10 Liter pro Woche an Restabfallvolumen
zugeteilt bekommen, ohne dass sie dies aus einer Notwendigkeit heraus
beantragt hätten.
Da die Tonnen nur in den Volumina 40, 80, 120 und 240 Liter zu haben
sind, wird beispielsweise einem Einpersonenhaushalt, statt
20 Liter für 14 Tage, eine 40 Liter fassende Tonne zugeteilt.
Dies sind 100% mehr aufgestelltes Tonnenvolumen als es die
Satzung vorsieht.
Dem Zweipersonenhaushalt sind ebenfalls 40 Liter zugeteilt, diesmal
satzungsgemäß. Dem Dreipersonenhaushalt werden
wiederum 80 Liter zugeteilt, also 33% mehr als die per Satzung vorgesehene
Menge. Beim Vierpersonenhaushalt stimmen die 80 Liter wieder mit
der Satzung überein, während beim Fünfpersonenhaushalt,
wie im Falle des Klägers, mit der 120-Liter-Tonne immerhin
noch 20% mehr zugeteilt werden als laut Satzung.
Bei großen Wohneinheiten, die zentrale Müllsammelstellen
haben und mit 1100 Liter Containern ausgestattet sind, werden die
10 Liter pro Person und Woche ebenfalls als Untergrenze angenommen.
Hier ist das tatsächlich bereit gestellte Volumen fast immer
größer, als der anhand der Bewohnerzahl sich ergebende
Wert. Die Differenz kann hier auch bis knapp unter 100% betragen.
- Diese Tatsache wird nicht dadurch geschmälert, dass satzungsgemäß
beispielsweise der Zweipersonenhaushalt zum Ausgleich eine größere
Biotonne erhält, als der Einpersonenhaushalt. Hier hat man
es mit einer im Verfahren nicht relevanten Abfallkategorie zu tun.
Die vorliegende Ungleichbehandlung verschieden großer Haushalte
bezüglich des nutzbaren Restmüllvolumens wird dadurch
nicht geschmälert. -
Vorstehendes wird auch im vom Beklagten selbst vorgelegten Papier
des Witzenhausen-Instituts bestätigt (4.1.4.2.).
Es ist also offensichtlich falsch, wenn der Landkreis behauptet,
dass es "eine ganze Reihe von Haushalten gibt, die ein tatsächlich
höheres Volumen benötigen". Sie HABEN ein höheres
Volumen, aber nicht, weil sie es benötigen, sondern weil sie
es mangels Tonnen von 20, 60 und 100 Litern Volumen schlichtweg
größere zugeteilt bekamen.
Auch diese Betrachtung spricht dafür, dass ein erheblicher
Anteil des aufgestellten Volumens im Landkreis Bad Kreuznach bei
jeder Leerung eigentlich aus Luft besteht. Das spezifische Gewicht,
mit unrealistischen Zahlen ermittelt und als 0,15 kg/Liter angegeben,
würde dann auch sehr viel höher anzusetzen sein. Entsprechende
Untersuchungen und Zahlen in anderen Kommunen belegen dies auch.
II c
In etlichen,
von deutschen Kommunen und Landkreisen veröffentlichten Abfallwirtschaftskonzepten,
zu deren Erstellung öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
verpflichtet sind, sind hierzu Mengenangaben und Fakten zu finden.
Leider sind diese Konzepte sehr unterschiedlich gestaltet. In den
wenigsten ist neben dem Abfallaufkommen nach Gewicht auch aufgestellte
Volumina, deren Ausnutzungsgrad oder etwa das spezifische Gewicht
des Restmülls erkennbar.
Auch veröffentlicht nicht jeder Entsorgungsträger sein
AWK im Internet. Vom beklagten Landkreis Bad Kreuznach sind keine
Untersuchungen mit weitergehenden Zahlen auffindbar, auch nicht
das nach KrW-/AbfG § 19 Abs. 5 verlangte Abfallwirtschaftskonzept.
Einige
Beispiele sollen zum Vergleich mit dem Landkreis Bad Kreuznach
betrachtet werden:
1.
- Abfallwirtschaftskonzept der Stadt Rostock, erstellt im Dezember
2002.
Nach einer Bestandsaufnahme, einer Untersuchung repräsentativ
ausgewählter Tonnen, lag die tatsächlich festgestellte
durchschnittliche Auslastung der Restmüllbehälter
im Untersuchungsjahr 2001 bei 55%. ( Im Landkreis Bad Kreuznach
ist eine solche Untersuchung nicht veröffentlicht.)
Bei den Behältergrößen 80 und 120 Liter, die einem
durchschnittlichen Privathaushalt zugeteilt werden, lag die festgestellte
Auslastung bei 14-täglicher Leerung bei 40 bis 50%, bzw. bei
45 bis 55% (Kapitel 5.3.1). Bei größeren Behältern
lag die Auslastung höher.
Die Untersuchung folgert schließlich: "Folgende These
kann gestützt werden: Je mehr Behältervolumen zur Verfügung
steht und umso anonymer die Befüllung erfolgen kann, um so
mehr Abfall wird "produziert"."
( Dies harmoniert mit der Überzeugung des Klägers, dass
die Möglichkeit zur finanziell sich auswirkenden Volumenreduzierung
beim Restabfall, die Haushalte eher zu Vermeidung und Verwertung
ermuntert. Ebenso sieht es auch das vom Beklagten zitierte Witzenhausen-Institut.)
Da in Rostock im Untersuchungszeitraum noch 15 Liter Restmüllvolumen
pro Person und Woche vorgesehen waren, es im Landkreis Bad Kreuznach
aber 10 Liter sind, muss man noch umrechnen: 50% Auslastung als
Mittelwert bei kleinen Tonnen, wären in Rostock 7,5 Liter pro
Person und Woche. Im Landkreis des Beklagten wäre die Auslastung
entsprechend 75%.
Geht man von 75% Auslastung aus, fallen im Kreis Bad Kreuznach,
gerechnet vom aufgestellten Volumen 79.725.000 Liter an, gerechnet
vom satzungsseitig vorgesehenen Volumen (Einwohnerzahl mal 10 mal
52 Wochen) 61.620.000 Liter.
Berücksichtigt man dazu noch, dass im eher ländlichen
Kreis Bad Kreuznach die durchschnittlichen Tonnengrößen
eher kleiner sind, als in der großen Stadt Rostock und entsprechend
oben genannter Untersuchungsthese weniger anonym befüllt werden,
dem zu Folge also weniger Abfall "produziert" wird, als
in der Großstadt, reduziert sich das tatsächlich anfallende
Restmüllvolumen im Kreis Bad Kreuznach abermals.
Aus den Zahlen der Rostocker Untersuchung lässt sich auch ein
Wert für das tatsächliche spezifische Gewicht des Restmülls
errechnen.
Bei 200.000 Einwohnern und 15 Litern möglichen Volumens pro
Person und Woche kämen dort, multipliziert mit 52, satzungsgemäß
156.000.000 Liter zusammen.
Der über die Restmülltonnen eingesammelte Hausmüll
betrug 198 kg/E, gesamt 39.650.000 kg. Verrechnet man dies mit dem
satzungsgemäß aufgestellten Restmülltonnenvolumen
ergibt sich ein spezifisches Gewicht von 0,25 kg/Liter.
Unterstellt man, dass auch in Rostock tonnengrößenbedingt
30% mehr Volumen aufgestellt sind (156.000.000 mal 1,3 ergibt 202.800.000
Liter) ergibt dies ein spezifisches Gewicht von 0,195 kg/Liter.
Diese Zahl würde, so wie sie ermittelt wurde, dem vom Beklagten
genannten Wert für den Kreis Bad Kreuznach von 0,15 kg/Liter
entsprechen.
Berücksichtigt man aber das oben genannte wichtige Untersuchungsergebnis
aus Rostock, dass die Tonnen nur zu 55 % gefüllt waren, also
tatsächlich nur 111.540.000 Liter im Jahr 2001 eingesammelt
wurden, ergibt sich ein Wert für das spezifische Gewicht von
0,35 kg/Liter.
Im Landkreis
Bad Kreuznach, wo, wie oben hergeleitet, das aufgestellte Volumen
im für den Beklagten günstigsten Fall zu 75 % (also 7,5
Liter pro Woche) ausgelastet ist, ergibt sich ein Mindestwert für
das spezifische Gewicht des über die Restmülltonnen entsorgten
Abfalls von mindestens 0,2 kg/Liter.
Die große Differenz dieses Wertes zur entsprechenden Zahl
aus Rostock (0,35 kg/Liter) muss näher betrachtet werden.
--- Auf
der einen Seite ist die Zahl aus Rostock in der Realität sicher
niedriger. In Rostock gab es 2001 keine 40-Liter-Behältnisse.
Der Einpersonenhaushalt hat so (Mindestvolumen 30 Liter) mit der
Mindestbehältergröße von 80 Liter also 166 % mehr
Tonnenraum zur Verfügung, der Zweipersonenhaushalt (60 Liter
satzungsgemäß) noch 33 % mehr, der Dreipersonenhaushalt
(90 Liter satzungsgemäß )bekommt eine 120-Liter-Tonne
und hat auch 33 % mehr, bei 4 Personen stimmt es erstmals mit beide
male 120 Liter, ein Fünfpersonenhaushalt bekommt eine 120er
plus eine 80er Tonne und hat damit (200 statt 150 Liter) auch 33
% mehr, Großwohneinheiten bekommen 240-Liter oder 1.100-Liter-Tonnen,
wobei die ausgeteilte Überkapazität ebenfalls den Satzungswert
teils stark übertreffen dürfte.
Sehr wahrscheinlich liegt die ausgeteilte Überkapazität
also im Beispiel Rostock bei deutlich mehr als 30 %. Damit ergäbe
sich ein Wert für das spezifische Gewicht zwischen 0,2 und
0,3, wie er auch in der Regel allgemein für Restmüll angegeben
wird.
--- Auf
der anderen Seite liegt der Wert im Landkreis Bad Kreuznach sicher
höher als 0,2.
In der Anlage des Beklagten (Witzenhausen-Institut) heißt
es: "Bezogen auf ein real bereit gestelltes Behältervolumen
zwischen ca. 10 1/Ew*Woche und 25 I/Ew*Woche ist das Restabfallaufkommen
bei den Städten geringer als bei den Landkreisen. Diese
zunächst erstaunlich erscheinende Tatsache beruht jedoch darauf,
dass der in den Städten erfasste Restmüll in der Regel
deutlich geringere Schüttdichten aufweist als der in
den Landkreisen, was wiederum Folge der unterschiedlichen Abfallzusammensetzung
ist."
Dieses bedeutet ein höheres spezifisches Gewicht des Restmülls
in Landkreisen gegenüber Städten, spricht also auch für
die Wahrscheinlichkeit eines Wertes zwischen 0,2 und 0,3 kg/Liter
spezifisches Restmüllgewicht im Kreis Bad Kreuznach, und somit
für einen noch sehr viel geringeren durchschnittlichen Ausnutzungsgrad
des bereitgestellten Tonnenvolumens als die oben ermittelten 75%.
Mögliche Erklärungen: In kleineren Tonnen, eher üblich
in den Landkreisen, wird der Abfall fester gestopft, in größeren
anonymen Behältnissen, eher üblich in Städten, wird
nur lose eingefüllt. In ländlichen Gegenden ist der Anteil
an Wohnbesitz, die Wohnfläche, der Außenbereich, die
Zahl der Nebengebäude, usw. höher und somit vor allem
der Anfall von Abfall aus Eigenbewirtschaftungs- und Eigenbaumaßnahmen.
Es kommt mehr Straßenkehricht in die Restmülltonne, mehr
mineralische Stoffe aus der Gartenbewirtschaftung, mehr Nassmüll
im Sommer, um die Geruchsbelästigung der braunen Biotonne zu
verringern ( Motto so mancher Abfallerzeuger: "in der schwarzen
Tonne ist noch Platz für den Biomüll, in die Biotonne
geworfen würde dieser bis zur Biotonnenleerung noch eine Woche
weiter stinken".), etc.
2.
- Im Gegensatz zum Beispiel Rostock besteht in Dresden
ein Identsystem als Grundlage der Abfallentsorgungsgebühren.
Alle Tonnen sind mit einem Chip unter der Schüttkante ausgestattet,
der jede Leerung registriert und sie dem jeweiligen Abfallerzeuger
zuordnet. Nachfolgende Angaben sind dem vorbildlich gestalteten
Abfallwirtschaftskonzept von Dresden, veröffentlicht im Internet,
entnommen.
"Als
entleerungspflichtig gelten nur Abfallbehälter, die mindestens
zu 75 % gefüllt sind
oder vom Grundstückseigentümer unabhängig vom Füllgrad
zur Entleerung bereitgestellt
wurden. Damit steht den Bürgern ein verursachergerechtes System
zur Abfallerfassung zur Verfügung."
Haushalte können ihre Tonnengröße ab 80 Liter aufwärts
frei wählen. Als Mindestentleerungszahl wird satzungsseitig
eine Entleerung pro Quartal angegeben.
Der Haushalt des Klägers würde in Dresden den Grundbetrag
(12 mal 3,60 Euro, also 43,20) plus vier Einzelentleerungen der
Tonne (4 mal 3,66 Euro, also 14,64) macht zusammen 57,84 Euro
an Abfallentsorgungsgebühren zahlen müssen.
Seit dem
Jahr 2000 hat sich das jährlich entleerte Restabfallvolumen
in Dresden signifikant reduziert. Es ging von 184,7 kg Restabfall
pro Einwohner auf 152,3 kg im Jahr 2004 zurück. "Die
Gesamtabfallmenge aus Haushalten sank von 209.057 t im Jahr 2000
um ca. 10 % auf 187.986 t bzw. 387,9 kg/E im Jahr 2004. Im Vergleich
mit anderen vergleichbaren deutschen Städten hat Dresden aufgrund
des weitgehend verursachergerechten Gebührensystems
eine geringe Gesamtabfallmenge pro Einwohner."
Auch ging
der Wertstoffanteil im eingesammelten Restmüll im gleichen
Zeitraum stark zurück.
Auffällig waren hier die Unterschiede in Abhängigkeit
von der Bebauung: "Die Untersuchungen zeigen, dass tendenziell
mehr verwertbare Abfälle im Restabfall der verdichteten Bebauung
(Plattenbaugebiete) im Vergleich zur aufgelockerten Bebauung (Ein-
und Zweifamilienhausbebauung) enthalten sind. Ursachen dafür
sind beispielsweise die nur bedingt mögliche Umsetzbarkeit
der Verursachergerechtigkeit des Gebührensystems, da in den
Plattenbaugebieten die Abfallgebühren anteilig zur Wohnfläche
durch die Vermieter umgelegt werden."
Folglich könnte Dresden noch weit bessere Gesamtwerte bekommen,
wäre die Bebauungsstruktur der im eher überwiegend ländlichen
Landkreis Bad Kreuznach ähnlich.
3.
- Weiteres Beispiel: Aus dem Abfallwirtschaftskonzept
des Zollernalbkreises:
Im Gegensatz zum Beispiel Rostock ist dieses Gebiet von der Siedlungsstruktur
her eher mit dem Landkreis Bad Kreuznach vergleichbar. Trotzdem
bestehen deutliche Unterschiede bezüglich beiderlei Abfallbewirtschaftung
und Abfallaufkommen.
Im Zollernalbkreis existiert ein Identsystem. Die Müllgebühr
setzt sich aus der Grundgebühr und der Leistungsgebühr
zusammen. Die Leistungsgebühr richtet sich nach dem Gewicht
des entsorgten Abfalls. Zur Ermittlung des Gewichtes wird jeder
Müllbehälter vor und nach der Leerung gewogen. Die Gewichtsdifferenz
- also nur die Abfallmenge, die tatsächlich ins Fahrzeug fällt
- wird gespeichert und zur Abrechnung herangezogen.
Die Grundgebühr beträgt für einen 5-Personenhaushalt,
vergleichbar mit dem Haushalt des Klägers, 66,- Euro. Die Leistungsgebühren
hängen direkt vom individuellen Restmüllaufkommen ab.
Sie betragen 0,19 Euro pro Kilogramm. Hier würde ein Haushalt,
der die obersten Abfallziele Vermeiden vor Verwerten vor Beseitigen
in seiner Haushaltsführung streng befolgt, eine sehr viel bessere
finanzielle Honorierung bekommen als im Landkreis Bad Kreuznach.
Der Kläger müsste, da bei ihm gar kein Restmüll anfällt
lediglich die Grundgebühr entrichten. Dies wäre etwa ein
Drittel dessen, was der Beklagte verlangt, ohne die geringste Leistung
dafür erbracht zu haben.
Interessant
sind die Zahlen aus dem Zollernalbkreis vor und nach der Umstellung
auf das individuelle Wiegesystem.
Im Jahr 2000 erzeugten die knapp 193.000 Einwohner noch 19.927 Tonnen
Restmüll, d.h. 103,3 kg/Einw. jährlich. Ein Jahr
später, 2001, im ersten Jahr des Wiegesystems, waren es noch
14.413 Tonnen oder 74,7 kg/Einw , (2005: 72,8 kg). Dieser
enorme Rückgang war begleitet von einer Zunahme der Wertstoffmengen.
In den Jahren danach blieb das Aufkommen etwa bei diesem Wert: "Der
Haus- und Geschäftsmüll aus der öffentlichen Müllabfuhr
dürfte sich längerfristig auf einem Niveau von 72 bis
74 kg je Einwohner und Jahr einpendeln."
Die Untersuchung
ergab, dass der fehlende Restmüllanteil nicht etwa in den Wertstoffen
auftauchte. Zitat: "Ab dem Zeitpunkt der Verwiegung, also
ab 2001, sind die Restmüllmengen aus der öffentlichen
Abfuhr nochmals deutlich zurückgegangen. Außer einem
stärkeren Anreiz zur Vermeidung und Verwertung sind
nicht alle Ursachen hierfür eindeutig zu bestimmen. Es ist
jedoch keine signifikante Zunahme unerlaubter Abfallentsorgung
seit 2001 festzustellen".
Ein spezifisches Gewicht des Restmülls kann in diesem Landkreis
nicht festgestellt werden, da keine Volumenerhebungen vorliegen.
Allerdings
ist die Wirkung dieses, neben dem in Dresden, ebenfalls verursacherorientierten
Systems deutlich erkennbar:
Die Restmüllmenge pro Einwohner aus dem Jahr vor der Umstellung
(103,3 kg) entspricht etwa der, im Landkreis Bad Kreuznach für
2006 (100,53 kg - Angabe aus der Stellungnahme des Beklagten -).
Auch im Landkreis Bad Kreuznach könnte nach Einführung
einer wie auch immer gestalteten mengenorientierten Restmüllgebührenabrechnung
die Abfallmengen, wie im Zollernalbkreis, um fast 28 % zurück
gehen. (Der Unterschied gestaltet sich noch deutlicher, wenn man
die Zahl für das Jahr 2004 heranzieht, damals kamen im Landkreis
Bad Kreuznach noch 129,4 kg zusammen. Für einen objektiven
Vergleich bräuchte man also den Wert im Zollernalbkreis für
2006, nach Wirksamwerden der Elektro- und Elektronikschrottverordnung.)
Derzeit
sind die satzungsseitig vorgeschriebenen Tonnenvolumen eindeutig
zu hoch. Dieser Umstand wirkt sich angesichts der Umsetzung deutscher
abfallwirtschaftlicher Ziele als bremsend aus. Geringere Tonnenvolumen
regen zu mehr Vermeidung und Verwertung, also Nutzung der Wertstofffraktionen
an. Von dieser Regel bildet der Landkreis des Beklagten keine Ausnahme.
Dies wird auch vollständig von der Hauptaussage des vom Beklagten
vorgelegten Teils aus einer Studie des Witzenhausen-Instituts bestätigt:
"Allgemein gilt, dass das Restabfallaufkommen umso höher
ist, je größer das gestellte Behältervolumenangebot
ist. Dies gilt sowohl für Städte als auch für
Landkreise, wie aus Abb. 18 gut abzulesen ist."
Oder: "Auch in dieser Darstellung verdeutlicht sich der
Zusammenhang zwischen einem höheren Mengenaufkommen bei größerem
gestellten Volumen. Grundsätzlich gilt zusätzlich, dass
sich bei Identsystemen deutlich geringere Volumina und damit
auch niedrigere Restabfallmengen ergeben."
Das Witzenhausen-Institut bestätigt die Ansicht des Klägers.
4.
- Im Ostalbkreis, wo wie im Landkreis Bitburg-Prüm
ein Marken- oder Banderolensystem bestand, sind die Tonnen ab 2007
mit einem Chip nachgerüstet worden. Das Markenkleben erübrigt
sich, da die Anzahl der Leerungen jetzt elektronisch registriert
werden. Man rechnet mit einer Leerung pro Monat. Der Gebührenbescheid
richtet sich nach der Leerungszahl des Vorjahres und wird angeglichen.-
" Sie zahlen nur die Leerungen, die Sie tatsächlich
in Anspruch genommen haben. Es gibt keine Pflichtleerungen."
Dies resultiert sehr wahrscheinlich aus einem neueren Urteil des
VG Aachen, bestätigt und rechtskräftig geworden durch
das OVG NRW, dass Pflichtentleerungen in entsprechenden Identsystemen
nicht zulässig seien (AZ unbekannt). Dieses Urteil wird die
Gebührenstrukturen in Deutschland, wo nach Leerungszahl abgerechnet
wird, noch deutlich verändern. Landkreise und Kommunen, die
ein "Identsystem-light" eingeführt haben wie
etwa der Landkreis Bamberg, wo bei 26 möglichen Leerungen schon
22 Mindestentleerungen vorgeschrieben sind, werden gezwungen sein,
von dieser Scheinverursacherorientierung auf echte Anreize zu abfallvermeidendem
und -verwertendem Verhalten umzustellen.
5.
- Im Landkreis Aschaffenburg wurde ein Wiegesystem für
Rest- und Biomüll bereits 1997 eingeführt. Von 1996 bis
2005 verringerte sich die Restmüllmenge, neben dem Wiegesystem
auch durch Einführung der Biotonne, um 61,6 %.
Eine 120 Litertonne wird pro Jahr 6,5 mal geleert. Pro Einwohner
und Jahr wurden 2005: 45,85 kg Restmüll über die Tonnen
abgegeben. Der Ausnutzungsgrad des Tonnenvolumens wurde nicht ermittelt.
Ab dem Jahr 2005 lagen die Müllgebühren "für
die meisten Bürger sogar deutlich niedriger als vor Einführung
des Wiegesystems."
Das neue System führte nicht zur Steigerung der illegalen Entsorgung:
"Ein zentraler Kritikpunkt im Vorfeld der Einführung
der Verwiegung waren Befürchtungen über illegale Abfallablagerungen.
Vereinzelt wurden katastrophale Ausmaße prognostiziert, die
so allerdings nicht eingetreten sind.... Die 2005 insgesamt eingesammelten
illegalen Abfälle haben gegenüber dem Vorjahr erneut abgenommen
und liegen mit gut 777 t sogar noch deutlich unter den Mengen, die
vor Einführung des Wiegesystems im Jahr 1997 erfasst wurden."
6.
- Seit Anfang 2006 ist in St. Wendel ein Müll-Verwiegesystem
eingeführt. "Die Müllmenge sei seit der Einführung
des neuen Systems um rund ein Drittel geschrumpft. Das sei nicht
nur für die Umwelt, sondern auch für die Bürger positiv:
Sie mussten 2006 rund 400.000 Euro weniger an Müllgebühren
zahlen..."
"Ab 2010 wird der EVS -Entsorgungsverband
Saar- die Müllverwiegung einführen. Die Bürgermeister
der betroffenen Gemeinden haben mit großer Mehrheit zugestimmt.
Durch das neue System soll mehr Bewusstsein für Müllvermeidung
geschaffen werden.
"Die Menschen wünschen einfach, dass sie mehr entscheiden
können", sagt EVS-Geschäftsführer Karl-Heinz
Ecker. Das heißt, wie viel Müll sie produzieren und wie
viel Mülltrennung sie vornehmen wollen.
Der Entsorgungsverband Saar (EVS) plant dann ein neues Gebührensystem.
Zur Diskussion stehen zwei Varianten: Die Gebühr könnte
entweder danach bemessen werden, wie oft ein Behälter im Jahr
geleert wird, oder danach wie schwer der Müll ist.
Im Mai 2007 hatte die EVS in einer breit angelegten Umfrage ihre
Kunden befragt, welches System sie gerne hätten. Das Ergebnis
fiel eindeutig aus: 90 Prozent möchten lieber das System, das
sich nach der Häufigkeit der Leerung richtet..
Das Müll-Verwiegesystem gibt es übrigens auch bereits
in anderen saarländischen Gemeinden, beispielsweise in Lebach
und Eppelborn. Ab 2009 will auch der Entsorgungsverband Saar (EVS)
die Müllverwiegung einführen. Dann wird also auch der
Hausmüll von Beckingen bis Weiskirchen gewogen. Insgesamt könne
man damit rund 13 Millionen Euro pro Jahr einsparen, so die Hochrechnungen
der Experten." - (sr-online.de,- 19.06.07/ -03.05.07/ -16.01.07)
Fazit:
Von den drei möglichen Systemen zur Berechnung der Abfallentsorgungsgebühren
ist das alte System mit festen Tonnenvolumen pro Haushalt oder pro
Kopf in Deutschland noch am häufigsten vertreten.
Nach und nach stellen aber immer mehr Kommunen und Landkreise auf
ein Identsystem um, sei es nun mit Abrechnung nach Restmüllgewicht
oder mit Abrechnung nach Leerungshäufigkeit der Tonnen.
Nur in den beiden Varianten des Identsystems sind die gesetzlich
geforderten Anreize zu Vermeidung und Verwertung, wenn auch nicht
vollständig, umgesetzt und, nur in diesen sind die Gebühren
annähernd verursachergerecht, (-sieht man einmal von Kommunen
mit hoher Pflichtentleerungszahl und übertrieben angesetzten
Grundgebühren ab-.)
Die mittlerweile
sehr zahlreich vorliegenden Fakten aus Erfahrungen mit Identsystemen
offenbaren, wie fern der vom Beklagten festgesetzte und verfolgte
Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Gebührenbemessung
von der Realität abweicht. Wenn der Haushalt des Klägers
auch mit dem völligen Fehlen von überlassungspflichtigen
Abfall ein extremes Beispiel darstellt, so werden doch an vielen
Orten in Deutschland sehr viel geringere Müllmengen registriert,
als der Beklagte vorgibt, besonders dort, wo Abfallerzeuger durch
entsprechendes gewissenhaftes Verhalten Gebühren sparen können.
Ja es scheint offensichtlich, dass der Beklagte gerade deshalb die
Zahlen so hoch angibt, um seine völlig abwegige Gebührenpolitik
zu rechtfertigen.
III
Sehr befremdlich
wirkt, was der Beklagte im letzten Absatz seiner Stellungnahme schreibt.
Eingangs wiederholt er den Unsinn von der Unzulässigkeit der
"Weitergabe von Abfällen an sog. Verwerter".
Der Kläger gibt neben der Eigenverwertung ( KrW/AbfG §
13 Abs.1) ausschließlich verwertbare Abfälle in die gemeinnützige
und gewerbliche Sammlung, was KrW/AbfG § 13 Abs. 3 ausdrücklich
als Ausnahme von der Überlassungspflicht gestattet.
Dann behauptet
er, man habe bei der Firma Huhn (vom Kläger als Wertstoffsammler
in Anspruch genommen und Bestätigung der Klage angefügt)
telefonisch nachgefragt. Man habe von der Firma die Erklärung
erhalten, dass diese keine PE-Kanister zur Verwertung annehme. Ein
Ausdruck aus der Homepage der Firma solle zur Information des Gerichts
dienen.
Dem ist
Folgendes an Informationen hinzuzufügen:
Um den Widerspruch aufzuklären, ist der Kläger am 25.10.2007
zur Firma Huhn gefahren und hat dem Chef, Herrn Stefan Huhn, den
Passus im Schreiben des Beklagten vorgelegt. Dieser selbst und auch
seine von ihm daraufhin befragten beiden Angestellten im Büro
konnten sich nicht an einen solchen Anruf der Kreisverwaltung Bad
Kreuznach samt Frage nach Verwertung von PE-Behältnissen erinnern.
Die Antwort wäre in diesem Falle auch eine ganz andere gewesen.
Herr Huhn erklärte, die von ihnen in erster Linie gesammelten
und verwerteten biologischen Abfälle, befänden sich zum
größten Teil ja in Behältnissen. Deshalb gehöre
das Recycling der Behältnisse natürlich zu ihrer Tätigkeit
genau so, wie das Recycling des Inhalts. Man sammle ausdrücklich
Behälter aus Polyethylen als Extrafraktion, weil diese die
häufigste Art von Speiseverpackungen sei. Diese würden
regelmäßig und in größeren Mengen an einen
Kunststoffverwerter weitergegeben, der diese der stofflichen Verwertung
zuführe.
Die Firma Huhn hat auch eine offizielle Zulassung über die
Sammlung von Kunststoffbehältnissen, wie der Kläger mit
einer Anlage zu diesem Schreiben (Liste der zertifizierten Abfallarten
und Tätigkeiten der Firma Huhn, hier: Seite 4, Tabellennummer
28) beweist.
Herr Huhn fügte der Liste noch eine Visitenkarte für das
Gericht bei mit der Bitte, man solle ihn bei Rückfragen direkt
anrufen.
Wie die
Aussagen des Beklagten hierzu nun zustand gekommen sein mögen,
bleibt rätselhaft. Wenn dieser seine Recherche bei der Firma
Huhn aber als "exemplarisch" bezeichnet, dann taugt
sie allenfalls als Exempel für seine Oberflächlichkeit
und seine Neigung zu Halbwahrheiten in der Sache, statt als Argument
gegen den Kläger.
IV
Der Beklagte
versucht in seiner Stellungnahme weiter gegen die Forderung nach
mengenabhängigen Gebühren zu argumentieren.
Er schreibt, unterstützt von der falschen Annahme eines um
30 % höheren Volumenbedarfs, dass der "Idealfall eines
alle Anstrengungen zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung
beachtenden Einwohners," im Landkreis Bad Kreuznach nicht
in Betracht gezogen wird, weil damit "die Mehrzahl derjenigen
außer Betracht" kämen, " die nicht in
der Lage oder willens ist, diesem Idealbild zu entsprechen."
Wenn das Abfallgebührensystem, so meint der Beklagte, diejenigen
Bürgerinnen und Bürger, die ihr Abfallverhalten gewissenhaft
steuern, die "ein auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer
Produkte gerichtetes Konsumverhalten"(KrW-/AbfG §
4 Abs. 2) praktizieren und Abfälle vermeiden und verwerten
(KrW-/AbfG § 5 Abs. 2) berücksichtigen würde, sei
"Eine illegale Entsorgung von Restmüll oder eine Entsorgung
des Restmülles über andere zur Verfügung gestellte
Müllbehälter wegen eines zu geringen Behältervolumens
bei einer Orientierung am absolutem Minimum bei gleichzeitiger verringerter
Gebührenlast zu befürchten".
Wie erklärt er aber, dass Kommunen und Landkreise, die nicht
ein festes Volumen vorschreiben, die bereits ein Identsystem umgesetzt
haben, wie etwa Dresden mit Entleerungsorientierung oder der Zollernalbkreis,
wie auch der Landkreis Aschaffenburg, mit der Verwiegungstechnik,
oder die ein Markensystem praktizieren, wie der Kreis Bitburg/Prüm,
nachweislich nicht mit mehr illegal oder unsachgemäß
entsorgtem Abfall zurecht kommen müssen?
Die Erzeuger von überdurchschnittlich viel Abfall müssen
auch dort überdurchschnittlich viel Gebühren zahlen, aber
und dies ist das entscheidende, die vorbildlichen Konsumenten können
mit einer finanziellen Honorierung ihres Bemühens rechnen und
werden ermuntert, die Wertstoffangebote sachgemäß zu
nutzen um Restmüll zu vermeiden. Anders als im Landkreis Bad
Kreuznach starrt man hier nicht ausschließlich auf die Negativbeispiele
wie das Kaninchen auf die Schlange, sondern man weiß, dass
nur mit Orientierung auf die gewissenhaft eingestellten Bürgerinnen
und Bürger den abfallwirtschaftlichen Zielen näher gekommen
werden kann.
Der Beklagte schreibt weiter: "Zum Schutze der Allgemeinheit
darf es auch nicht dem Einzelnen überlassen bleiben, die Größe
des Restabfallgefäßes zu bestimmen."
Diese Ansicht teilen o.g. Kommunen offensichtlich nicht.
Denn, was ist es denn schließlich innerhalb eines Identsystems,
wo die Kunden nur nach der wirklich überlassenen Menge zahlen
müssen? Sie bestimmen ihr Restabfallvolumen selbst,
und die dortigen Abfallwirtschaftsbetriebe sehen den Schutz der
Allgemeinheit nicht in Gefahr.
Man kann eher davon ausgehen, dass Kommunen, die finanzielle Anreize
für Vermeidung und Verwertung vorenthalten für
unnötig hohe Beseitigungsabfallmengen, Vernichtung von nicht
verwerteten Ressourcen, Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen,
also eben für eine entsprechende Gefährdung der Allgemeinheit
verantwortlich sind.
Wenn der
Beklagte den Missbrauch der großen gelben Tonnen anführt,
sei die Frage erlaubt, wieso er diese überhaupt eingeführt
hat. Der Kläger benutzt weiterhin die gelben Säcke, weil
man denen ansieht, was drin ist.
Auch muss
gefragt werden: Wenn der Landkreis eine Vielzahl von widerrechtlichen
Ablagerungen in seinem Gebiet "die es trotz allem immer
noch gibt, die Vielzahl von mit Haushaltsabfällen befüllten
öffentlichen Papierkörben etc." und die entsprechend
hohe Kosten beklagt, kann sein derzeitiges Abfallwirtschaftsmanagement
ja nicht so effektiv und überzeugend sein.
Er unterschlägt, dass in Kommunen mit Identsystemen die widerrechtlichen
Ablagerungen von Abfall gar nicht gravierender sind, als in Kommunen
mit festen Tonnenvolumen. Probleme begrenzen sich allenfalls auf
die Umstellungszeit und normalisieren sich schnell wieder.
Statt aber in die Richtung zu denken, in die das Kreislaufwirtschaftsgesetz
weist, statt den Bürgerinnen und Bürgern das Vermeiden
und Verwerten interessant zu machen, denkt der Beklagte rückwärts
und glaubt, das egoistische Wirken weniger schwarzer Schafe darauf
zurückführen zu müssen, dass "das vorhandene
Restabfallvolumen immer noch nicht auszureichen scheint."
Was stellt er sich denn vor? Soll das ohnehin schon viel zu große
und zu teure Tonnenvolumen noch weiter vergrößert und
verteuert werden, nur um den Frevel einer verschwindend geringen
Zahl von rücksichtslosen Abfallerzeugern einzudämmen?
Glaubt der Landkreis wirklich daran, mit solch einer Kollektivstrafe
kriminelle Energien Einzelner stoppen zu können?
Leute, die gewissenhaft konsumieren und wenig Abfall erzeugen werfen
keinen Müll in die Landschaft! Dies tun nur wenige gleichgültige
Zeitgenossen, die auch meist stark überdurchschnittlich Abfall
verursachen. Bei noch größeren Tonnen würden diese
immer noch zum illegalen Entsorgen neigen, aber die große
Mehrheit der ordnungsgemäß handelnden Menschen würden
angesichts noch mehr unnützem Tonnenvolumen verprellt und zu
stillem Boykott ermuntert.
In diesem Zusammenhang wäre es interessant, was das vom Beklagten
genannte VG Düsseldorf im angegebenen Urteil erklärte.
Dieses Urteil konnte der Kläger nicht finden.
Es steht aber zu vermuten, dass es nicht sachdienlich ist, ebenso
wie das Urteil des VG Minden, wo es um eine zusätzliche 80
Liter-Tonne neben einer vorhandenen 240 Liter-Tonne ging oder wie
das erwähnte Urteil des VGH Mannheim (Urteil vom 21.07.1997,
Az. : 10 S 2614/97), in welchem es bei angeblicher Eigenverwertung
von Biomüll zwar um Eigenkompostierung, dann aber um Weitergabe
an einen Dritten ging. Interessanterweise enthält dieses Urteil
den Hinweis, nach § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG entfalle die Überlassungspflicht,
wenn die Verwertung durch Dritte, unter qualifizierten Voraussetzungen,
erfolge, bestätigt also die Ansicht des Klägers bezüglich
der Weitergabe von getrennt gesammelten Wertstoffen in die gewerbliche
und gemeinnützige Sammlung.
Auch die
Argumentation im nächsten Absatz auf Seite 4 der Stellungnahme
des Beklagten ist alles andere als schlüssig.
"Die oftmals vorzufindende Reduzierung der Gebühr bei
nicht in Anspruch genommener Entleerungsmöglichkeit ist meist
ein politisch gewollter Einsparbetrag." - Ja natürlich!
Was soll es auch anders sein, als ein politisch gewollter Einsparbetrag
für den betreffenden Bürger. In Systemen, wo dies möglich
ist, wird im Gegensatz zur Situation im Landkreis Bad Kreuznach
eben gesetzeskonforme Abfallpolitik gemacht.
Die Möglichkeit der Reduzierung der Gebühr bei nicht in
Anspruch genommener Entleerungsmöglichkeit stellt ja gerade
den Kern einer Politik dar, die Vermeidung und Verwertung
fördern will. In Kalkulationen der hier fortschrittlichen Landkreise
sind solcherlei Gebührenreduzierungen fest eingeplant und deshalb
kein Problem.
Richtig
ist, dass bei weniger zu leerenden Tonnen das Sammelfahrzeug trotzdem
durch die Straßen fahren muss. Aber es muss weniger oft anhalten!
Dies reduziert den Kraftstoffverbrauch und die Abgasemissionen,
aber auch die Arbeitszeit der Müllmänner. Es ist ja gerade
ein großer Vorteil bei der Gebührenerhebung nach Entleerungshäufigkeit,
dass hier die Umweltbelastung beim Einsammelvorgang und die Personalkosten
stark reduziert werden können.
Dazu kommt der schon geschilderte und vielerorts festgestellte Effekt
der generellen Reduzierung der Restmüllmenge, bzw. der Reduzierung
des Wertstoffanteils im Restmüll, nach Einführung von
Anreizen zu Vermeidung und Verwertung.
Der Beklagte will doch nicht etwa im Ernst behaupten, "die
Kosten für die Behandlung des Restabfalls, den Transport zur
Behandlungsanlage, die Kosten der Deponierung, die Kosten der Entsorgung
der sog. heizwertreichen Fraktion" seien für beispielweise
7.500 t Restmüll genau so hoch, wie für 10.000 t.
Oder hat er mit der Behandlungsanlage entsprechende Verträge
abgeschlossen, über die Bearbeitung einer festen Gewichtseinheit
pro Jahr; vielleicht ermittelt nach dem unrealistischen Bad Kreuznacher
Wahrscheinlichkeitsmaßstab? Hat er übermäßige
Transportverträge mit Unternehmern über eine angenommene
und aufgeblähte, zu befördernde Jahresmüllmenge abgeschlossen?
Muss die LKW-Kolonne auf Gedeih und Verderb und unter hoher Umweltbelastung
und Transportkosten nach Neuwied zur BMA rollen auch wenn weit weniger
Restmüll im Landkreis eingesammelt würde? Und, hat sich
der Landkreis eventuell bezüglich der Kosten seiner eigenen
Deponie verrechnet und braucht möglichst viel Müll, um
diese unter den geänderten Bedingungen der Technischen Anleitung
Siedlungsabfall TASI noch voll zu bekommen?
Wenn er die vom Kläger in die Verwertung gebrachten PE-Kanister
anspricht (Halbsatz in Klammern: " das sind z.B. die in
der Vorbehandlung aussortierten PE-Kanister ohne grünen Punkt,
die zu einer thermischen Verwertungsanlage gebracht werden"),
so sei folgender Unterschied klargestellt:
Der vom Kläger in Anspruch genommene Wertstoffsammler gibt
das PE-Material in die stoffliche Verwertung. Wären diese Stoffe
in den Restmüll des Beklagten gelangt, würden sie bestenfalls
thermisch verwertet, also stofflich vernichtet. Sie werden
in Wahrheit sogar thermisch beseitigt statt verwertet, wie das Wort
Verwertungsanlage des Beklagten suggeriert. Die Beseitigung in Müllverbrennungsanlagen
kostet Geld, dagegen bringt die thermische Verwertung, beispielsweise
als hochwertiger Ersatzbrennstoff für die Industrie, noch Einnahmen.
Dass die
per EG-Richtlinie geschaffene Rücknahmepflicht für beispielsweise
Elektro- und Elektronikschrott dem Beklagten bedeutende Kosten verursacht,
ist völlig unwahrscheinlich. Es ist ja gerade der Sinn dieser
Verordnungen, die Hersteller als Verursacher in die Zuständigkeit
zu nehmen. Deshalb sind diese im Rahmen ihrer Produktverantwortung
verpflichtet, den Rücknahmeaufwand für ihre Produkte zu
finanzieren.
Es ist eher anzunehmen, dass durch den Wegfall des Elektro- und
Elektronikschrotts aus dem Restmüll erhebliche Einsparungen
für den Landkreis zu verzeichnen sind. Auch die Kühlgeräteentsorgung
liegt nun nicht mehr ausschließlich beim Landkreis, sondern
muss von den Herstellern bezahlt werden.
Dass deshalb merkliche Gebührenreduzierungen erlassen worden
wären, war nicht festzustellen. Hier stellt sich die Frage,
wie die Reduzierung des spezifischen Hausrestmüllaufkommens
im Landkreis Bad Kreuznach von 129,4 kg pro Einwohner im Jahr 2004
(Landesabfallbilanz Rheinland-Pfalz 2004) auf die vom Beklagten
genannten 100,53 kg (wohl für 2006) zu erklären ist. Eine
entsprechende Gebührenreduzierung hat jedenfalls nicht statt
gefunden. Wo sind die eingesparten Gelder hingeflossen?
Auffällig
ist, dass der Beklagte immer mit seinen Kosten argumentiert. Landkreise
und Kommunen in Deutschland, die finanzielle Vermeidungs- und Verwertungsanreize
geschaffen haben sind damit nicht in finanzielle Schwierigkeiten
geraten.
Durchweg sind die Kosten für die durchschnittlichen Abfallerzeuger
gesunken wie auch die Kosten für die Abfallbeseitigungsanlagen.
Dresden bestätigt "geringere Kosten bei der Erfassung,
Aufbereitung und der BMA-Outputentsorgung,", also genau
das Gegenteil dessen, was der Beklagte befürchtet.
Der oben ebenfalls genannte Landkreis Aschaffenburg sparte von 1998
an zwischen 1,53 und 1,79 Mio € pro Jahr gegenüber
dem vorherigen System auf Grund der Verringerung der Restmüllmenge
ein.
Kommunen sind generell angehalten, Kosten zu reduzieren, erst Recht,
wenn sie dies über Gebührensenkungen an die Bürgerinnen
und Bürger weitergeben können. Abwegig wäre dagegen,
ein Gebührensystem nur deshalb beizubehalten, weil man auf
die hohe Gebührensumme nicht mehr verzichten kann, oder hat
der Landkreis Bad Kreuznach durch eine falsche Abfallpolitik für
die nächsten Jahre Sachzwänge geschaffen, aus denen er
jetzt nicht mehr so schnell heraus kommt? Und, ist er berechtigt,
trotz LAbfWG § 5 Abs.2 und entsprechenden Aussagen im KAG §
8 die Gebührenzahler dafür bluten zu lassen? Das Gesetz
setzt hier Grenzen. Eine genauere Untersuchung dieser Fragen ist
überfällig und würde der Aufklärung des vorliegenden
Prozessgegenstandes dienlich sein.
V
Dem Kläger
ist bewusst, dass der Kreistag des Landkreises Bad Kreuznach das
Recht hat, sich als Satzungsgeber für das gegenwärtig
praktizierte Abfallgebührenmodell zu entscheiden.
Auch die anderen Kommunen und Landkreise in Deutschland, die sich
für ein Gebührensystem mit festen Volumenvorgaben entschieden
haben, schöpfen damit nur ihr per Gesetz zugebilligtes Selbstverwaltungsrecht
aus.
Eine andere Frage allerdings ist, mit welchen Inhalten dieses Gestaltungsrecht
verknüpft ist und ob eben diese Inhalte nicht dem höherrangigem
Gesetz, konkret den im KrW-/AbfG formulierten abfallwirtschaftlichen
Zielen zuwider laufen. Hier endet das kommunale Selbstverwaltungsrecht.
Die satzungsgemäß
legitimierten Müllgebührenmodelle in Deutschland, die
noch nach festen Volumen abrechnen, wie auch das Gebührensystem
des Beklagten, widersprechen zumindest in zwei wichtigen
Punkten höherrangigem Recht:
1.
- Es sind keine Anreize zu Abfallvermeidung und -verwertung
umgesetzt, wie es das KAG, das Landesabfallwirtschaftsgesetz LAbfWG
Rheinland-Pfalz, das KrW-/AbfG sowie entsprechende europäische
Richtlinien zum Thema vorgeben. Der Gesetzgeber fordert von den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Anreize zur
Abfallvermeidung zu schaffen. Veraltete Abfallgebührensatzungen,
wie die des Beklagten, ignorieren diese Forderung vollständig.
Nach übereinstimmenden Feststellungen etlicher Studien, wie
auch aus Erfahrungswerten aus Kommunen mit Identsystemen, sinkt
die Restmüllmenge deutlich nach Einführung eines verursacherorientierten
Systems. Der Landkreis Bad Kreuznach fördert
mittels seiner Satzung dagegen die Beibehaltung einer unnötig
hohen Restmüllmenge im durchschnittlichen Haushalt und
ist somit direkt verantwortlich für übermäßige
Abgas- und Abwasserbelastung, Ressourcenverschwendung und die nachhaltige
Schädigung der natürlichen Lebensgrundlagen. (Hier muss
neben dem reinen Abfallpotential der nicht vermiedenen Produkte
auch deren Schädigungspotenzial während der Produktion,
des Transportbedarfs, ja des gesamten Bereitstellungsprozesses einbezogen
werden.)
--- Im
Sinne von LAbfWG § 1 Abs.1 (..."die Gemeinden, die
Landkreise ... haben zur Schonung der natürlichen Ressourcen
vorbildlich zur Förderung der Kreislaufwirtschaft beizutragen.")
ist dieses per Satzung legitimierte Vorgehen alles andere als vorbildlich.
--- Im Sinne des Abs. 2 ("Jeder einzelne soll durch sein
Verhalten dazu beitragen, dass Abfälle möglichst vermieden
und nicht vermiedene Abfälle nach Möglichkeit verwertet
werden".) behindert die Abfall- und Abfallgebührensatzung
die Einzelnen bei der Befolgung der Gesetzesvorgaben.
--- Im Sinne des § 4 Abs. 2 ("Die Entsorgungsträger
wirken in ihrem Aufgabenbereich darauf hin, dass möglichst
wenig Abfall entsteht.") und in Verbindung mit der Vorenthaltung
von Vermeidungs- und Verwertungsanreizen, ist die Satzung des Landkreises
direkt gesetzeswidrig gestaltet.
2. - Die
satzungsgemäß verlangten Abfallentsorgungsgebühren
auch von Haushalten mit sehr geringem Restmüllanfall stellen
eindeutig ein " offensichtliches Missverhältnis zwischen
der Leistung der Einrichtung oder Anlage und der Gebühr"
dar (KAG RhlPf § 7 Abs. 1)
Künstlich und unter Missachtung immer zahlreicher werdenden
Kriterien für einen objektiven Wirklichkeitsmaßstab
(siehe Zahlen anderer Kommunen oben), wird stur an einem überholten
und paradoxen Wahrscheinlichkeitsmaßstab festgehalten.
Im Falle des Klägers ist dieser Wirklichkeitsmaßstab
exakt bestimmbar. Die im KAG genannten Einschränkungen um ihn
nicht anzusetzen, -"nicht möglich, nicht zumutbar oder
besonders schwierig"-, liegen hier nicht vor. Die Benutzungsgebühren
sind nach dem Umfang der Leistung zu bemessen, und die Leistung
des Beklagten gegenüber dem Kläger ist gleich Null.
Selbst wenn man die Unterstellung des Gerichts aus den letzten Jahren,
- nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei die völlige Vermeidung
von Restmüll nicht möglich -, in Betracht zieht und einen
Haushalt betrachtet, in dem im ganzen Jahr nur 40 bis 50 Liter Restmüll
zustande kommen (so war es im Haushalt des Klägers vor dem
Jahr 2000 und so ist es in vielen deutschen Haushalten unter einem
Identsystem!), ist immer noch der eindeutige Wirklichkeitsmaßstab
ermittelbar und laut KAG zur Gebührenerhebung anzulegen.
--- In diesem Zusammenhang ist aus einem Urteil des Amtsgerichts
Hohenschönhausen in Berlin zu zitieren (Geschäftsnummer:
13 C 82/04 vom 18.10.2004).
Es ging um die Frage, wie viel ein Haushalt, hier der Beklagte,
der keinen überlassungspflichtigen Abfall erzeugt und drei
Jahre keine Gebühren gezahlt hatte, an die Kommune, die Berliner
Stadtreinigungsbetriebe, hier Klägerin, nachzuzahlen hatte.
Das Zivilgericht war nur berufen, "den zivilrechtlich ausgestalteten
Folgeteil des Anschluss- und Benutzerzwanges zu überprüfen,
die Entgeltpflicht unter Zugrundelegung des Anschluss- und Benutzerzwanges."
Das Gericht urteilte:
" ...Bei Nichtnutzung zur Verfügung gestellter Dienstleistungen
hat der Leistende weiterhin Anspruch auf das Entgelt, jedoch unter
Anrechnung ersparter Aufwendungen (§ 615 BGB). Dem Beklagten
ist zuzugeben, dass die Tarifgestaltung der Klägerin eine entsprechende
Reaktion auf eine Nichtinanspruchnahme ihrer Dienste nicht vorsieht.
Zudem sind sie nicht unbedingt umweltgerecht, dass heißt Müll
vermeidend ausgerichtet. Dies liegt an der starren Einhaltung von
Mindestabfallmengen und Mindestabholzeiten. Eine Vergütung
nach Grundgebühr und Mengengebühr könnte vielleicht
für mehr Gerechtigkeit bei der Umlegung der Müllbeseitigungskosten
sorgen... Der Beklagte hat jedoch nur ein billiges Entgelt für
die Abfallentsorgung zu entrichten (§ 315 BGB). Die Klägerin
bestimmt die Höhe des Entgeltes einseitig. Die entsprechende
Kalkulation der Kosten für eine Abholung ist vom Beklagten
nicht angegriffen worden.
Allerdings rügt der Beklagte zu Recht die berechneten Abholmengen.
Bei der Berechnung der Entgelte geht die Klägerin von der wöchentlichen
Abholung des 60 Liter Behälters aus. Die Kosten dafür
werden dann angepasst auf die 14tägige Entleerung. Wie oft
ein Behälter zu entleeren und welcher Behältergröße
aufzustellen ist, will die Klägerin anhand der örtlichen
und betrieblichen Gegebenheiten, sowie der Beachtung der Erfordernisse
der Sicherheit und Ordnung festlegen (Ziffer 2.2.1. Abs. 2 Leistungsbedingungen
der Klägerin vom 21.03.2001). Ohne Beachtung des Einzelfalls
bestimmt sie jedoch, dass mindestens Behälter für 30 Liter
Abfall je Woche und mindestens eine 14tägige Entleerung erforderlich
ist. Damit geht sie über ihr Bestimmungsrecht hinaus. Dem Beklagten
ist zuzugeben, dass solch starre Regelung in keinster Weise den
unterschiedlichen Bedingungen der privaten Haushalte gerecht wird
und damit weder abfallbeseitigend, noch umweltschonend wirkt. Anhand
der ausführlichen Darlegung des Beklagten wurde deutlich, dass
bei ihm Restmüll nur in geringsten Mengen anfällt. Die
Entsorgung von 60 Litern Abfall ist daher nur alle 6 Wochen erforderlich,
d.h. zweimal je Quartal..."
Anschließend berechnet das Berliner Gericht die der Klägerin,
der BSR zustehenden Gebühren, indem es den Wochenpreis ermittelt
und diesen mit 8 für 4 Quartale multipliziert. Eine entsprechende
Rechnung im Landkreis Bad Kreuznach würde dazu führen,
dass der Kläger lediglich gut 55,- Euro jährlich, ebenfalls
für 8 Leerungen, zu zahlen hätte.
Befriedigend für einen Haushalt ohne Restmüll wäre
dies zwar noch nicht, wäre aber eine bedeutende Verbesserung.
Immerhin, so weiß der Kläger jetzt, verstoßen Müllgebühren,
die an der Wirklichkeit vorbei gestaltet sind, auch gegen das BGB.
Im Falle des Klägers, dem seit 9 Jahren die nicht gezahlten
Müllgebühren mittels Gerichtsverfügung in voller
Höhe kurzerhand vom Konto gepfändet werden, gilt mindestens
das Gleiche, wie in oben genanntem Urteil. Auch in seinem Falle
nimmt der Landkreis sich erheblich mehr an Abfallentsorgungsgebühren,
als im per Gesetzeslage zusteht, gewissermaßen, und so empfinden
es viele Bürger, wie eine von diffusem Nebel geschützte
Wegelagererbande.
Überdies beinhaltet die Satzung des Beklagten auch nicht die
Forderung aus LAbfWG § 5 Abs. 1 (" Die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger regeln durch Satzung, in welcher Weise,
an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen
sind und in welcher Weise die Erzeuger oder Besitzer von
Abfällen aus privaten Haushaltungen nachzuweisen haben,
dass sie eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung
beabsichtigen und hierzu in der Lage sind.")
Angesichts dieser Vorgabe klingt die Äußerung des Beklagten
in einem Schreiben aus laufenden Verfahrens (25.05.2006) zumindest
merkwürdig und spricht ebenfalls gegen die Rechtmäßigkeit
der aktuellen Satzung: "Wir verweisen auf das Urteil
des VG Koblenz vom 18.04.2006, Al.: 7 K 634/05.KO. Wie der Urteilsbegründung
entnommen werden kann, ist es nicht Aufgabe des AWB, konkrete Anforderungsprofile
für einen Nachweis zu formulieren.
Außerdem sind wir nach wie vor der Auffassung, dass die Überlassungspflicht
Privater nur durch eine tatsächliche Eigenverwertung, wie dies
z.B. bei der Kompostierung im eigenen Garten möglich ist, eingeschränkt
werden kann. Eine solche Eigenverwertung wird von Ihnen nicht praktiziert."
Der Beklagte ignoriert einfach feststehende Tatsachen, hier die
Eigenverwertungstätigkeiten des Klägers, die in den letzten
Jahren während mehrerer Prozesse immer Gegenstand der Argumentation
gewesen sind.
VI
Abschließend
bleibt die sich längst als grundsätzlich stellende Frage,
wie lange die Abfall- und die Abfallgebührensatzung des Beklagten,
wie auch ähnliche Satzungen anderer Kommunen und Landkreise
unter dem Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz in Deutschland, angesichts
der abhanden gekommenen Gesetzeskonformität und den Veränderungen
im Abfallwirtschaftsbereich noch geduldet werden können.
Würde der beklagte Landkreis Bad Kreuznach von Seiten der Justiz
einen entsprechenden unmissverständlichen Hinweis bekommen,
seine Satzung gesetzeskonform zu gestalten, wäre damit mehr
als der Grundstein für die erhebliche Reduzierung des Restmüllaufkommens
in seinem Zuständigkeitsbereich gelegt.
Haushalte, wie der des Klägers, die Abfälle weitgehend
vermeiden und verwerten, würden nicht mehr gezwungen, über
feste Gebühren ihre rücksichtslos handelnden Mitbürger
zu subventionieren, und auch von diesen würden etliche zum
Nachdenken kommen.
Hiermit ist auf die Stellungnahme des Beklagten vom 17.10.2007 ausführlich
erwidert. Die Abfall- und die Abfallgebührensatzung des Beklagten
entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Dem Kläger entsteht durch diesen Mangel ohne nachvollziehbare
Begründung ein erheblicher Nachteil. Dem Antrag des Klägers
nach Gebührenbefreiung, bzw. Zahlung eines den Verhältnissen
entsprechenden Minimalgebührenbeitrags ist deshalb statt zu
geben.
Carl Christian
Rheinländer
D)
XI) Mitteilung
über die Festsetzung der mündlichen Verhandlung
Verwaltungsgericht Koblenz, 7. Kammer, Der
Vorsitzende------------------------------15. Mai 2008
Herrn Carl Christian Rheinländer Heimweiler
Aktenzeichen 7 K 1612/07.KO - Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer
,/. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallbeseitigungsrechts
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
Sie werden hiermit zur mündlichen Verhandlung
am
Dienstag, den 8. Juli 2008,
14:oo Uhr
Sitzungssaal II
vor das Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz
4, 56068 Koblenz, geladen.
Bitte beachten Sie, dass im Falle Ihres Ausbleibens
auch ohne Sie Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden
kann.
Das persönliche Erscheinen des Klägers ist zweckdienlich.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Fritz - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Beglaubigt - Justizbeschäftigte
D)
XII) Erfolg
in der mündlichen Verhandlung
D)
XIII) Der
Gerichtsbeschluss
Ein
Urteil hat es nicht gegeben, weil die Kreisverwaltung sich auf
Druck meiner Argumente und die der Verwaltungsrichter mit mir
auf eine Reduzierung der Gebühren um knapp 65% geeinigt hatte.
Der hier wiedergegebene Beschluss besteht hauptsächlich aus
einem kurzen Protokoll der Verhandlung von Gerichtsseite, im Prinzip
viel zu kurz, um 90 Minuten Inhalt wieder zu geben.
Demnächst veröffentliche ich hier noch eine Zusammenfassung
der Verhandlung vom 8. Juli aus den Notizen meines unmittelbaren
Gedächtnisprotokolls heraus.
Verwaltungsgericht Koblenz, -----------------------------------------------------------den
08.07.2008
Az.: 7 K 1612/07.KO -- Niederschrift über
die öffentliche Sitzung der 7. Kammer
Gegenwärtig:
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fritz, Richter
am Verwaltungsgericht Theobald, Richter am Verwaltungsgericht
Holly
ehrenamtliche Richterin Verwaltungsangestellte J., ehrenamtlicher
Richter Bauzeichner K.
Justizbeschäftigte S. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Beginn der Verhandlung: 14.02 Uhr, Ende der Verhandlung:
15.35 Uhr
In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Carl
Christian Rheinländer, Hauptstraße 4, 55606 Heimweiler,
-Kläger -
gegen den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat,
Salinenstraße 47,55543 Bad Kreuznach,
-Beklagter -
wegen Abfallbeseitigungsrechts sind erschienen
bei Aufruf der Sache für den Kläger: der Kläger
persönlich;
für den Beklagten: Herr Assessor jur. Utech sowie Herr stell.
Werkleiter Amtsrat Schlosser.
Der Sachbericht wurde vorgetragen.
Es lagen vor und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht
1 Heft Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten
7 K 1809/99.KO,
7 K 543/04.KO, 7 K 634/05.KO und 7 K 339/06.KO.
Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.
Herr Schlosser führte aus: "Im Landkreis Bad Kreuznach
werden die Abfallgebühren für jedes Jahr festgesetzt.
Es ergehen grundsätzlich keine Vorausleistungsbescheide.
Auch der Hinweis auf Vorausleistungen im hier streitgegenständlichen
Bescheid vom 18. April 2006 hatte nicht zur Folge, dass für
das Jahr 2007 keine endgültige Festsetzung erfolgt wäre.
Vielmehr sind auch für das Jahr 2007 endgültige Festsetzungen
erfolgt."
Der Beklagten-Vertreter erklärte:
"Im Hinblick auf die hier bestehende Ausnahmesituation (der
an Abfallvermeidung und Abfallverwertung orientierte Umgang des
Klägers mit Abfällen über Jahre hinweg) erlasse
ich die mit Bescheid vom 18. April 2006 für das Jahr 2006
festgesetzte Abfallgebühr in einem Teilbetrag von 113,74
Euro."
Vorgelesen und genehmigt.
Die Beteiligten erklärten sodann den Rechtsstreit in der
Hauptsache Übereinstimmend für erledigt. Sie einigten
sich bezüglich der Kostenverteilung auf eine Kostenaufhebung.
Vorgelesen und genehmigt.
Das Gericht hatte zuvor dem Kläger den Begriff
der Kostenaufhebung erläutert-
Beschlossen und verkündet:
Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben;
das
Gericht folgt hierbei der entsprechenden Einigung der Parteien
(§ 161 Abs. 2 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 181 ,56 Euro festgesetzt
(§§ 52 Abs. 3, 63 GKG).
Dem Beklagten-Vertreter wurde 1 Heft Verwaltungsakten zurückgegeben.
Sodann schloss der Vorsitzende die mündliche Verhandlung.
gez. Dr. Fritz gez. Schmoigl
Der Vorsitzende Die Protokollführerin
D)
XIV) Wie
es weiter geht
Bericht
in der Landesschau Rheinland-Pfalz, eventuell am Montag den 21.
Juli, 18:45 Uhr.
Jetzt ist politischer Druck von Nöten.
Wie
beispielsweise: Leserbrief im jeweiligen Regionalteil der Allgemeinen
Zeitung und der Rhein-Zeitung für Kirn vom 18. Juli 2008:
"Wenn Herr Schlosser
vom Abfallwirtschaftsbetriebs, sagt, die vorm Verwaltungsgericht
erkämpfte Gebührenreduzierung gälte nur für
mich, so ist er lediglich um Abwehr von erheblicher Arbeit für
seine Behörde bemüht. Jeder Haushalt im Kreis kann diese
Reduzierung der Müllgebühren jetzt bekommen, sofern
er ein gewisses Maß an Abfallvermeidung betreibt und in
Wertstoffe trennt. Auch bundesweit ist die Entscheidung für
Kommunen und Kreise, die noch keine Gebührenreduzierung zulassen,
von Bedeutung.
Am
Donnerstag, als ein Fernsehteam vom SWR bei uns Aufnahmen für
die Landesschau machte, war auch der erste Kreisbeigeordnete Herr
Hans-Dirk Nies von der SPD gekommen. Wir diskutierten über
die neue Situation, und Herr Nies deutete an, dass sich jetzt
der Kreistag mit der Sache beschäftigen wird. Die betreffende
Satzung muss nach der Gerichtsentscheidung nun um Möglichkeiten
zur Gebührenreduzierung und um Kriterien dafür ergänzt
werden. Der Abfallwirtschaftsbetrieb arbeitet derzeit schon an
einem Entwurf. Dies freut mich natürlich sehr, und ich bin
gespannt, wie bürgerfreundlich die Neuerung letztlich ausfallen
wird.
Jede
Art der Müllgebührenreduzierung allerdings, und hier
waren Herr Nies und ich uns völlig einig, kann von Trittbrettfahrern
zum Schaden der Allgemeinheit ausgenutzt werden. Deshalb steht
auch meine eigentliche Forderung nach wie vor ganz oben: Die Müllgebühren
müssen in der heutigen Form abgeschafft und statt dessen
individuell in die Preise eines jeden Produkts eingerechnet werden,
ähnlich wie bei der Mehrwertsteuer oder wie beim Verpackungsmüll
und Elektronikschrott beispielsweise. Herr Nies stimmte mir ausdrücklich
zu, dass dies wohl das gerechteste, unbürokratischste und
umweltfreundlichste Müllgebührensystem wäre.
Hierfür allerdings ist der Gesetzgeber in Berlin gefragt,
da eine Kommune allein dieses nicht umsetzen kann.
Deshalb spreche ich hier die Parteien und ausdrücklich die
beiden Bundestagsabgeordneten unseres Kreises Julia Klöckner
und Fritz-Rudolf Körper an: Sorgen Sie dafür, dass die
in Deutschland längst überfällige Aktualisierung
der Abfallgesetze im Bereich Gebührenwesen endlich in Angriff
genommen wird. Für Fragen und zur Mitarbeit stehe ich gerne
zur Verfügung."
Carl Christian Rheinländer
Anmerkung
2017:
Der Lokalpolitiker Nies hatte den Kontakt zu mir damals ausschließlich
deshalb gesucht, um für sich als Landratskandidat der SPD
Reklame zu machen. Das Thema und mögliches Engagement dazu
war ihm dabei ziemlich egal.
Nachdem er mittlerweile zweimal gegen ebenso unfähige CDU-Kandidaten
verloren hat, ist jegliche Diskussion zu Müllvermeidung in
unserem Landkreis restlos vom Tisch.
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