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Prozess Nr.5
(gegen den Abfallgebührenbescheid von 2006)

Es tanzt der Müll und kommt nicht vom Fleck.

Auf dem Bild rechts fällt das Wasser eines Bachs über eine Staustufe, kommt etwas schäumend wieder hoch und fließt weiter. Es nimmt Blätter mit sich und andere Pflanzenteile, auch Erde, Fische und was sonst noch zum Bach gehört.
Nur der Müll, ein Fußball mit aufgeschlitzter Außenhaut, ein Verpackungsteil aus Schaumstoff, ein Möbelfuß und ein schon rund geriebenes Stück Styropor, bewegt sich nicht weiter.
Immer wieder werden die 4 Teile nach unten gedrückt, um dann wieder aufzutauchen und abermals zurück vor den Wasserfall zu treiben.
Hektische Bewegungen, wildes Tanzen umeinander, gegenseitiges Hinundher-Stoßen, jedoch keine Vorwärtsbewegung, obwohl doch das Wasser drumherum stetig weiterfließt.

- Ein schönes und treffendes Bild für den derzeitigen Stand in meinen Müllprozessen.




(Anmerkung 2017: Die Numerierung der Punkte, als D und römische Zahlen, - Kapitel 10 war einmal das Kapitel mit den Prozessschriftstücken -, hatte nur bei der früheren Veröffentlichungsform einen Sinn. Hier verzichte ich aus Zeitgründen auf eine Überarbeitung und hoffe, die Nutzer finden sich auch so zurecht. - CCR)
Jetzt, im September 2007 habe ich mit Einreichung einer neuen Klage den mittlerweile fünften Prozess gegen die Abfallentsorgungsgebühren begonnen. Auch er soll hier veröffentlicht werden.
Im Unterschied zu den Prozessen 2 bis 4 versuche ich diesmal, neben der vollständigen Befreiung von Abfallentsorgungsgebühren für einen völlig restmüllfreien Haushalt, auch ersatzweise eine Gebührenreduzierung zu erreichen. Eine solche ist bis dato im rückständigen Landkreis Bad Kreuznach nicht vorgesehen. Bis heute kann hier die behördlich ummäntelte Wegelagerei des Abfallwirtschaftsbetriebs der Kreisverwaltung ungestört ihr ganz und gar nicht vom Gesetz gedecktes Unwesen an den Bürgerinnen und Bürgern treiben.
Um es wieder abzukürzen:
Auch hier folgte auf den Gebührenbescheid (18.04.06) der Widerspruch (17.05.06), die Zurückweisung (29.05.06), die Weiterleitung an den Kreisrechtsausschuss (02.06.06), die Bestätigung von dort (28.06.06), die Ladung zur mündlichen Erörterung (01.06.2007) und der Widerspruchsbescheid.
Zwischenzeitlich (Januar 2007) wurde auch mal wieder mein Konto bei der Volksbank gepfändet und um 205,56 Euro als Gegenwert für die Erbringung von Null Leistung erleichtert.
(Der besseren Übersicht wegen sind wieder meine Schreiben und die des Anwalts in ARIAL, die des Gerichts und der Gegenseite in TIMES NEW ROMAN wiedergegeben)


--D) --I) Widerspruch gegen Abfallgebührenbescheid
--D) --II) Antwort auf den Widerspruch
--D) --III) Vorladung zum Kreisrechtsausschuss
--D) --IV) An Kreisrechtsausschuss
--D) --V) Der Widerspruchsbescheid
--D) --VI) Klage vorm Verwaltungsgericht
--D) --VII) Anlagen zur Klage
--D) --VIII) Eingangsbestätigung, Streitwerthöhe
--D) --IX) Kreisverwaltung zur Klage
--D) --X) Stellungnahme zum Schriftsatz der Kreisverwaltung
--D) --XI) Mitteilung über die Festsetzung der mündlichen Verhandlung
--D) --XII) Erstmaliger Erfolg in der mündlichen Verhandlung
--D) --XIII) Der Gerichtsbeschluss
--D) --XIV)Wie es weiter geht

 

 

D) I) Der Widerspruch
Carl Christian Rheinländer
Hauptstraße 4
55606 Heimweiler --------------------------------------------------------------------- den 17.05.2006

An AWB Bad Kreuznach
Salinenstraße 47
55543 Bad Kreuznach

Kundennummer: 306100041001 - Bescheid vom 18.04.2006
Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen o.g. Bescheid ein.
Begründung:
In unserem Haushalt fällt seit Jahren keinerlei überlassungspflichtiger Abfall mehr an. Nach § 14 KrW-/AbfG bin ich deshalb nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden. Ohne Restabfallgefäß scheidet eine Gebührenschuld nach §§ 2, 3 AbfGS jedoch aus (VG Ko 7 K 1809/99.KO).
Die vor unserem Haus befindliche graue Tonne wird uns seit Jahren ohne rechtliche Grundlage aufgezwungen, wurde nachweislich noch niemals geleert und hat lediglich die Funktion, das "Angeschlossensein" unseres Haushalts an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung künstlich zu konstruieren.
Wie es in den vergangenen Jahren wiederholt geschehen ist, fordere ich die Kreisverwaltung hiermit noch einmal auf, ihr Restabfallgefäß abzuholen und die Tatsache, dass überlassungspflichtiger Abfall in unserem Haushalt nicht anfällt, endlich zu akzeptieren.
Wenn die Kreisverwaltung dafür einen Nachweis braucht und ihr unsere Regel, -es wird nichts angeschafft, was, wenn es zu Abfall wird, nicht zu 100% verwertet werden kann-, nicht ausreicht, soll sie detailliert mitteilen, wie sie sich den genannten Nachweis denn vorstellt. Es kann ganz und gar nicht im Sinne des Gesetzes sein, wollte man die Ausgestaltung des Nachweises dem Bürger überlassen. Seine Aufgabe ist es nicht, unklare rechtliche Details zu klären. Dies hieße rechtliches Selbstverständnis auf den Kopf zu stellen. Wenn per Gesetz ein Nachweis gefordert wird, muss es auch realistische und erfüllbare Kriterien dafür geben, wie dieser Nachweis auszusehen hat.
Ich erwarte von der Kreisverwaltung die Mitteilung eines konkreten Anforderungsprofils für den besagten Nachweis. Hieraus muss eindeutig hervorgehen, welchen Umfang und welche Qualität der Nachweis haben soll, um entsprechend § 8 AbfS zur endgültigen Befreiung von den Entsorgungsgebühren für Restmüll zu führen.
Sollten hier von Seiten der Kreisverwaltung keine konkreten Vorstellungen existieren, gehe ich davon aus, dass diejenigen Kriterien genügen, welche die Vertreterin der Kreisverwaltung in der mündlichen Anhörung am 30.03.2006 anlässlich der momentan laufenden Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz machte. Als Möglichkeit eines Nachweises nannte sie die Nennung von Adressen der Verwerter, bei denen ich meine Wertstoffe abgebe oder Quittungen für die erfolgte Abgabe. Die eventuelle Abarbeitung eines Katalogs von Sachen, die in unserem Haushalt vorkommen könnten, hat die Vertreterin der Kreisverwaltung dagegen abgelehnt.
Ich bin bereit, jeden Nachweis zu erbringen, der sachdienlich ist. Nur ist es mir nicht möglich eine genügende Antwort zu geben, wenn die Gegenseite sich beharrlich weigert, die entsprechende Frage zu formulieren.
Ihrer baldigen Antwort bezüglich der Ausgestaltung des besagten Nachweises sehe ich entgegen.
D) II) Antwort auf den Widerspruch

Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Bad Kreuznach------------------------------ 29.05.2006
Herr
Carl Christian Rheinländer 55606 Heimweiler

Abfallentsorgungsgebühren
Ihr Widerspruch vom 17.05.2006, hier eingegangen am 18.05.2006

Sehr geehrter Herr Rheinländer,
Ihrem Widerspruch gegen unseren Bescheid vom 18.04.2006 kann nicht abgeholfen werden.

Bedründung:
Ihr Widerspruch ist unbegründet.
Wir verweisen auf das Urteil des VG Koblenz vom 18.04.2006, Al.: 7 K 634/05.KO.
Wie der Urteilsbegründung entnommen werden kann, ist es nicht Aufgabe des AWB, konkrete Anforderungsprofile für einen Nachweis zu formulieren.
Außerdem sind wir nach wie vor der Auffassung, dass die Überlassungspflicht Privater nur durch eine tatsächliche Eigenverwertung, wie dies z.B. bei der Kompostierung im eigenen Garten möglich ist, eingeschränkt werden kann. Eine solche Eigenverwertung wird von Ihnen nicht praktiziert.
Wir werden Ihren Widerspruch dem Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vorlegen.
Mit freundlichem Gruß
Franke
Werkleiter
D) III) Vorladung zum Kreisrechtsausschuss
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH, Rechtsamt ------------------------- 01.06.2007
Az. 057 -W 116/06
Herrn Carl Christian Rheinländer Heimweiler

In der Widerspruchssache
des Herrn Carl Christian Rheinländer gegen den Landkreis Bad Kreuznach vertreten durch den Landrat,
wegen
Abfallentsorgunsgebühren
ist Termin zur mündlichen Erörterung auf Mittwoch, 04.07.2007 ,10.25 Uhr in der Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Zimmer 107 (1. Obergeschoss) unter Vorsitz von Herrn Ass. jur. Utech bestimmt.
Zu Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn erörtert und entschieden werden kann. Die Beteiligten können sich auch durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene volljährige Person vertreten lassen.
Der Vorsitzende
des Kreisrechtsausschusses
im Auftrag
D) IV) An AWB und Kreisrechtsausschuss
Carl Christian Rheinländer
55606 Heimweiler ----------------------------------------------------------den 01.07.2007

An AWB Bad Kreuznach
Kundennummer: 306100041001 - Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.04.2006, Ladung zur Sitzung des Kreisrechtsausschusses am 4. Juli 2007

Sehr geehrte Damen und Herren, zur Konkretisierung meines Widerspruchs vom 15.5.2006 teile ich Ihnen mit:
1. Ich werde der Sitzung des Kreisrechtsausschuss am 4. Juli nicht beiwohnen. Ich halte diese Sitzung für überflüssig, da dort meiner Meinung nach keine objektive Verhandlung statt findet.
2. Ich bleibe bei meinem Widerspruch, den ich nach wie vor ausreichend begründet sehe.
Die Begründung lautete wie in den Jahren 2003, 2004, 2005 auch gegen den Bescheid 2006 wie folgt:
In unserem Haushalt fällt seit Jahren keinerlei überlassungspflichtiger Abfall mehr an. Nach § 14 KrW-/AbfG bin ich deshalb nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden. Ohne Restabfallgefäß scheidet eine Gebührenschuld nach §§ 2, 3 AbfGS jedoch aus (VG Ko 7 K 1809/99.KO).
3. Des öfteren ist gegen mich schon behauptet worden, ich könne mich gegen den Anfall von überlassungspflichtigem Abfall, der von Dritten verursacht wird, nicht wehren.
Mehrfach schon habe ich mich gegen diese grundlose Unterstellung verwahrt (siehe u.A. Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept vom 28.11.2005). In all den 15 Jahren, seit wir in Heimweiler wohnen, ist dieser Fall noch niemals vorgekommen. Eventueller Abfall von Dritten war in keinem Fall überlassungspflichtiger Abfall und immer vollständig verwertbar, sei es Abfall von Besuchern gewesen oder Abfall, der von der Straße her mit dem Wind auf das Grundstück geweht worden ist (Verpackungsreste - gelber Sack oder biologisch abbaubarer Abfall). Auch ist es noch niemals vorgekommen, dass etwa Passanten absichtlich Restabfall auf unser Grundstück geworfen hätten. Hier im 480-Einwohner Ort kennen sich die Leute, und so etwas tut hier keiner.
Wenn trotzdem von Seiten der Verwaltung oder des Verwaltungsgerichts weiterhin diese Behauptungen bezüglich Restmülls von Dritten aufrecht erhalten werden, lässt sich dies nur damit erklären, dass man sich ein Scheinargument zusammenschustert, um das Urteil gegen mich, entgegen der Gesetzeslage, so ausfallen zu lassen, wie man selbst es sich wünscht.
4. Seit dem Jahr 2004 verlangt man von mir den Nachweis meiner Abfallvermeidungs- und Verwertungstätigkeit, ohne jedoch, trotz mehrfachen Nachfragens, irgendwelche Äußerungen zu Form Inhalt und Umfang eines solchen Nachweises zu machen.
Für die Forderung eines solchen Nachweises gibt es in den deutschen Abfallgesetzen keinerlei Rechtsgrundlage, ja es finden sich eher Formulierungen, dass ein Nachweis von einem Privathaushalt gerade nicht gefordert werden soll (Siehe ausführliche Darlegung des Sachverhalts in der Beschwerdeschrift an den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vom 24. 09. 2006, auch veröffentlicht unter www.restmuellnet.de/teil3b.html#3verfbesch )
Mein ausführliches und in Ermangelung jeglicher Vorgaben formlos erstelltes Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept im Hause Hauptstr. 4 in Heimweiler ( Anlage zu VG-Klage vom 28. 11. 2005 siehe auch unter www.restmuellnet.de/teil3b.html#3ramavk ) wurde als nicht ausreichend bezeichnet und ohne jeglichen weiteren Kommentar zurückgewiesen.
Nach wie vor bin ich der Meinung, nicht nachweispflichtig zu sein.
Hierfür spricht auch die Tatsache, dass Oberverwaltungsgericht und Verfassungsgerichtshof im vorletzten Verfahren meine stichhaltigen Belege aus den deutschen Bundesgesetzen hierzu vollständig ignoriert haben, bzw. keinerlei nachvollziehbaren Quellen und eindeutige Gesetzesaussagen zu einer Nachweisforderung benennen konnten.
Trotzdem will ich meinen Widerspruch mit drei Nachweisen untermauern, die ich als Anlagen zu diesem Schreiben als Kopien beifüge.
Es handelt sich um 3 Quittierungen von gewerblichen Verwertern die belegen, dass die Stoffe auch tatsächlich im Rechtssinne verwertet und nicht beseitigt werden. Sobald sich bei einer anderen Wertstofffraktion eine genügende Menge angesammelt hat, dass sich die Abgabe lohnt, werde ich mir diese ebenfalls quittieren lassen.
Hiermit sehe ich meinen Widerspruch auch bezüglich der Nachweisfrage ausreichend begründet.
Der Entsprechung meines Begehrens, also der vollständigen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, gekennzeichnet durch die vollständige Freistellung von der Zahlung irgendwelcher Abfallentsorgungsgebühren, steht nun nichts mehr im Wege.
Die vollständige Befreiung, bzw. Freistellung stellt im Landkreis Bad Kreuznach die einzige Möglichkeit dar, auf ein vernünftiges Verhältnis zwischen tatsächlichem Restmüllabfall und den verlangten Gebühren zu klagen. Diese Ausnahme von der Überlassungspflicht von Restmüll ist im § 8 AbfS geregelt, wenn auch die dort ebenfalls formulierte Nachweisforderung rechtswidrig ist.
Anhaltspunkte, um auf eine annehmbare Gebührenreduzierung zu klagen, sehen die Abfallordnungen des Landkreises nicht vor. Für einen Haushalt mit keinerlei Restmüllanfall wäre eine Reduzierung der Gebühren auf etwa 10 bis 20 % der üblichen Summe eventuell akzeptabel. Technisch wäre die Registrierung und objektive Feststellung der überlassenen Abfallmenge kein Problem. Doch der Landkreis Bad Kreuznach, bzw. seine AbfS und AfGS verlangt, im Gegensatz zu vielen anderen Landkreisen, immer die volle Mindestsumme, was für unseren Haushalt völlig inakzeptabel ist.
D) V) Der Widerspruchsbescheid
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH KREISRECHTSAUSSCHUSS ------------------14.08.2007
Az. 057 -W 116/2006
WIDERSPRUCHSBESCHEID
in der Widerspruchssache
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstraße 4, 55606 Heimweiler -Widerspruchsführer -
gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, -Widerspruchsgegner -
weg e n Abfallentsorgungsgebühren 2006
hat der Kreisrechtsausschuss in seiner Sitzung am 04.07.2007 in der Kreisverwaltung Bad Kreuznach unter Teilnahme von Herrn Ass. jur. Utech als Vorsitzender, Herrn Ko. als Beisitzer, Herrn Fe. als Beisitzer folgenden Beschluss gefasst:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen
2. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens
Gründe:

I.
Der Widerspruchsgegner erhob beim Widerspruchsführer mit Bescheid vom 18.04.2006 Abfallentsorgungsgebühren für das Grundstück Hauptstraße 4 in Heimweiler mit fünf registrierten Personen in Höhe von 181 ,56 für das Haushaltsjahr 2006. Gegen diesen Bescheid legte der Widerspruchsführer mit Schreiben vom 17.05.2006 Widerspruch ein und reichte per Fax am 02.07.2007 Nachweise vom Januar und Juni 2007 über die Verwertung von "CDs" und eines leeren PE-Kanisters nach.
Er trägt vor ,dass seit Jahren in seinem Haushalt keinerlei überlassungspflichtiger Abfall mehr anfiele. Er sei deshalb nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden. Allerdings habe er Nachweise über die Verwertung von überlassungspflichtigem Abfall und lege einige ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vor.
Der Widerspruchsführer beantragt, den angegriffenen Bescheid aufzuheben
Der Widerspruchsgegner beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen.
Er trägt vor, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der , Beteiligten und die Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Erörterung vor dem Kreisrechtsausschuss waren, verwiesen.
II.
Der zulässige Widerspruch ist unbegründet, da sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage für die 'Erhebung der Abfallentsorgungsgebühr ist §§ 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 und 7 KAG in Verbindung mit § 5 Landesabfallwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Abfallgebührensatzung (AbfGS) und der Abfallsatzung des Landkreises Bad Kreuznach (AbfS).
Das Grundstück des Widerspruchsführers ist unstreitig an die Abfallentsorgung des Landkreises Bad Kreuznach angeschlossen, so dass gemäß § 2 AbfGS eine Gebührenschuld entstanden ist. Auch ist der Widerspruchsführer gemäß § 7 Abs. 1 AbfS verpflichtet, als Eigentümer eines bewohnten Grundstücks dieses an die Abfallentsorgung anzuschließen. Es kann hier auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Koblenz vom 30.03.2006 (Az.: 7 K 634105.KO), des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 19.07.2006 (Az.: 7 A 10570106.OVG) und des Verfassungsgerichtshofes vom 12.04.2007 (VGH B 25/06) verwiesen werden.
An dieser über Jahre gefestigten Rechtsprechung .können. auch die Fax-Nachweise uber die Verwertung von "CDs" und eines PE-Kanisters nichts andern, zummal diese aus dem Jahr 2007 stammen. Zuvörderst entkräftet der Widerspruchsführer damit seinen Vortrag über das Nichtanfallen von überlassungspflichtigem Abfall auf seinem Grundstück.
Weiterhin wurde der Widerspruchsführer auch gemäß § 3 AbfGS ordnungsgemäß als Gebührenschuldner in der nach §§ 4, 5 AbfGS richtig ermittelten Höhe in Anspruch genommen.
Der Widerspruch war zurückzuweisen .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 19 Abs. 1 Satz 3 Landesgesetz zur Ausführung der verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Landesgebührengesetz (LGebG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den ursprünglichen Bescheid in Form dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats usw.......

Der Vorsitzende
(Utech)
D) VI) Klage vorm Verwaltungsgericht
Carl Christian Rheinländer
Hauptstr.4
55606 Heimweiler --------------------------------------------------------------den 11.09.2007

Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz

Klage gegen den Gebührenbescheid vom 18.04.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 14.08.2007 (AZ 057-W 116/2006), Eingang 17.08.2007, der Kreisverwaltung Bad Kreuznach

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit wird Klage erhoben gegen o.g. Bescheide der Kreisverwaltung Bad Kreuznach (55543 Bad Kreuznach, Salinenstr.47 ).

Folgende Anträge seien gestellt:
1. Der Gebührenbescheid vom 18.04.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 14.08.2007 wird aufgehoben.
Die Heranziehung des Klägers zur Zahlung von Gebühren für die Entsorgung überlassungspflichtigen Abfalls ist rechtswidrig, solange auf seinem Grundstück kein überlassungspflichtiger Abfall anfällt. Er ist nicht zur Überlassung von verwertbarem Abfall an den Beklagten verpflichtet, ja, er ist von Gesetz her aufgefordert verwertbaren Abfall ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder ihn einer solchen Verwertung zuzuführen.
2. Falls die dem Beklagten vorgelegten Nachweise über die ordnungsgemäße Verwertung von nicht überlassungspflichtigem Abfall den gesetzlichen Anforderungen bezüglich eines Verwertungsnachweises bei Gebührenbefreiung für Privathaushalte noch nicht genügen sollten, und weil die für den Müllanfall auf dem Grundstück des
Klägers angelieferte 120 Liter-Tonne völlig unangemessen ist, beantragt der Kläger ein deutlich geringeres Jahresrestabfallvolumen in Verbindung mit entsprechend reduzierten Gebührenforderungen.
Auch andere Instrumente, die zu einer für diesen Fall angemessenen Gebührenreduzierung führen, wären möglich.
Weil der Beklagte in seiner Abfall- und Abfallgebührensatzung aber kein kleineres Gefäß, größere Leerungsintervalle oder keine andere Form der Gebührenreduzierung vorsieht, wird er verpflichtet, diese Satzungen dahingehend deutlich zu ergänzen und nachzubessern.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Begründung:
I.
Seit dem Jahr 2000 fällt im Haushalt des Klägers keinerlei Restmüll, also überlassungspflichtiger Abfall, mehr an. Jeglicher Konsum von zu überlassungspflichtigem Abfall führenden Stoffen oder Dingen wird konsequent von vorneherein vermieden.
Jeglicher auf dem Grundstück darüber hinaus noch entstehender Abfall wird direkt sortiert und klassifiziert, und entweder vom Kläger auf ordnungsgemäße und schadlose Art selbst verwertet, oder an zugelassene gewerbliche und gemeinnützige Verwerter abgegeben. Auf andere Art und Weisen oder durch Dritte ist in den letzten 17 Jahren, seit der Kläger das Haus mit seiner Familie bewohnt, noch niemals überlassungspflichtiger, also nicht vollständig verwertbarer Abfall aufs Grundstück gelangt. Dieser Fall kann also auch für die Zukunft ausgeschlossen werden.
Laut oberstem deutschen Abfallgesetz ist der Kläger aber nur dann verpflichtet die Aufstellung der für Restmüll vorgesehenen Tonne zu dulden, wenn überlassungspflichtiger Abfall auf seinem Grundstück tatsächlich anfällt (§ 14 KrW-/AbfG).
Laut Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetz erfolgt im Falle des Klägers die Aufstellung der Restmülltonne also seit nunmehr 7 Jahren ohne Rechtsgrundlage.
Da der Anschluss an die Abfallentsorgung des Landkreises aber erst durch die aufgestellte Tonne gekennzeichnet ist, besteht der Anschluss des Haushalts des Klägers an die Abfallentsorgung folglich ebenfalls ohne Rechtsgrundlage.
Laut Abfallgebührensatzung des Beklagten ist der Kläger ohne ein Restmüllgefäß, also ohne Anschluss an die Abfallentsorgung nicht zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren verpflichtet (§§ 2,3 AbfGS). (Dies bestätigt auch das Verwaltungsgericht Koblenz im Urteil 7 K 1809/99.KO).
Diesem klaren und logischen Sachzusammenhang wird vom beklagten Landkreis bis heute mit der absurden Behauptung begegnet, der Kläger sei ja an die Abfallentsorgung angeschlossen und folglich zur Gebührenzahlung verpflichtet.
Im nunmehr fünften Prozess des Klägers wegen Abfallentsorgungsgebühren baut der Beklagte abermals auf die Behauptung des Vorhandenseins einer Tonne und umgeht die eigentliche Frage nach der Rechtmäßigkeit des Vorhandenseins dieses Gefäßes auf dem Grundstück des Klägers.
Seit Jahren schafft es der beklagte Landkreis, die alles entscheidende Frage nach der Rechtmäßigkeit der Tonnenaufstellung mit unwahren Behauptungen, Nichtbeachtung von Gegenargumenten, mit bewusster Verdrehung einiger Fakten, mit vorgetäuschter oder tatsächlich bestehender Inkompetenz und mit Übergehung allgemein formulierter Abfallziele beiseite zu schieben.

Allerdings ist auch von den bisher angerufenen Verwaltungsgerichten nicht genug unternommen worden, um hier endlich einer objektiven und sachdienlichen Lösung näher zu kommen.
I.a
In den letzten beiden Prozessen ist vom Kläger der Nachweis seiner vollständigen Vermeidung von überlassungspflichtigen Abfall verlangt worden, ohne allerdings mitzuteilen, wie er dies bewerkstelligen, bzw., wo er sich über die Ausgestaltung eines genügenden Nachweises informieren könnte. Auch ist bis heute nicht geklärt, wo die freien Interpretationen von Beklagtem und Gericht zur Nachweisfrage ihre gesetzliche Grundlage haben. Der Kläger bekam keinerlei Hinweise zu Form, Umfang oder Inhalt eines entsprechenden Nachweises.
Von ihm daraufhin erbrachte formlose Erklärungen in schriftlicher und mündlicher Form, (siehe Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept vom November 2005 als Anlage zur Klageschrift unter AZ 7 K 634/05.KO, hier als Anlage 1 beigefügt), wurden nicht anerkannt.
In einem zweiten Schreiben an den Landkreis, als Ergänzung seines Widerspruchs vom 1.7.2007, machte der Kläger einen weiteren Versuch, die Nachweisfrage zu bedienen. Er legte die Quittungen von drei gewerblichen Wertstoffsammlern vor, über die Abgabe und ordnungsgemäße Verwertung seiner in der letzten Zeit getrennt gesammelten Wertstoffe der Fraktionen Alt-CDs, PE-Behältnisse und PE-verpackungen ohne grünen Punkt sowie verschiedene Buntmetalle.
I.b
Wie dann der beklagte Landkreis mit den vorgelegten Unterlagen umgeht, wird im Text des Widerspruchsbescheids vom 14.8.2007 deutlich. Von den drei Nachweisen wird einer gar nicht erwähnt. In einem zweiten wird aus den etlichen, gut einem drittel Kubikmeter ergebenden PE-Gefäßen, also einer vollständigen PKW-Ladung, nach Lesung durch den Kreisrechtsausschuss ein einziger PE-Kanister. Es handelte sich in Wahrheit um mindestens 30 verschiedenartige Behälter, die der Kläger in den letzten 10 Jahren zum Zwecke der Verwertung gesammelt hatte und die der Landkreis, da ohne grünen Punkt, zum Restmüll gezählt hätte
.
Weiterhin wird der Versuch gemacht, die Nachweise mit dem Hinweis, sie stammen aus dem Jahre 2007, zu entkräften. In Wahrheit stammt nur einer aus 2007, in den anderen beiden Fällen wurden die Wertstoffe im Jahr 2006 abgegeben. Überdies ist es laut Gesetz völlig gleichgültig, ob Wertstoffe regelmäßig oder in größeren Zeitabständen abgegeben werden, wichtig ist nur, dass sie verwertet werden.
Die Gesetzesaussagen hierzu sind eindeutig: Der Kläger ist nicht verpflichtet, die Wertstoffe abzugeben, bevor sich eine genügende Menge angesammelt hat. Die Wertstoffabgabe muss auch wirtschaftlich sein (KrW/AbfG §5, Abs.4 in Verbindung mit Dokumentation 452 des Bundeswirtschaftsministeriums zum Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz: "KREISLAUFWIRTSCHAFT ein Leitfaden zur Privatisierung der Abfallwirtschaft und zur Einbeziehung Privater in die kommunale Abfallentsorgung."- Punkt 2.1.1, 2.1.3.1, etc.- siehe unten) und dies ist nur der Fall, wenn der Kläger die Abgabe einer größeren Menge, etwa einer Kofferraummenge vornimmt.
So werden auf seinem Grundstück beispielsweise auch die Fraktionen Papier und Pappe, Elektroschrott, Gemischtkunststoffe, Eisen, wie auch Altkleider und -schuhe derzeit noch aufgefüllt, um sie entweder in einem halben Jahr oder aber in 5 Jahren erst abzuliefern. Die vom Kläger gesammelten Wertstoffe sind allesamt ungefährlich und nicht überwachungsbedürftig und dürfen somit über einen längeren Zeitraum auf dem Grundstück verbleiben, bis die Abgabe ansteht.
Der Kläger vermeidet nicht nur vollständig alles, was zu Restmüll führt. Auch das, was zu verwertbarem Abfall führt, fällt in seinem Haushalt nur in äußerst geringen Mengen an. So ist es nicht verwunderlich und kann ihm nicht als Nachteil ausgelegt werden, wenn die Wertstoffabgabe nur alle paar Jahre erfolgen kann. Die Nachweise sind somit in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Völlig absurd ist auch die Bemerkung im Widerspruchsbescheid, "der Widerspruchsführer" würde "damit seinen Vortrag über das Nichtanfallen von überlassungspflichtigem Abfall auf seinem Grundstück" entkräften. Dem Beklagten und seiner Rechtsabteilung scheint es immer noch nicht im Bewusstsein zu sein, dass die benannten Wertstofffraktionen eben keinen überlassungspflichtigen Abfall darstellen. Dann muss allerdings eine eklatante Inkompetenz des Beklagten im Bereich Abfall festgestellt werden. Kennt er aber den Unterschied zwischen überlassungspflichtigem und verwertbarem Abfall, kann die obige Bemerkung nur als bewusste Irreführung interpretiert werden. (siehe auch unten: Dokumentation 452 des Bundeswirtschaftsministeriums zum Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz: "KREISLAUFWIRTSCHAFT ein Leitfaden zur Privatisierung der Abfallwirtschaft und zur Einbeziehung Privater in die kommunale Abfallentsorgung."- Punkt 2.1.1, 2.1.3, etc.)
Wie in den letzten Prozessen der vergangenen Jahre, spiegelt auch der diesmalige Widerspruchsbescheid des Beklagten ein eklatantes Desinteresse an den eigentlichen Zielen der Abfallwirtschaft, wie sie das bundesdeutsche Kreislaufwirtschafts- Abfallgesetz vorgibt. Der Landkreis hat im Grunde keinerlei Interesse an der Vermeidung und der möglichst weitgehenden Verwertung von Abfall. Einzelpersonen, die es mit der Zielhierarchie Vermeiden vor Verwerten vor Beseitigen ernst machen, werden nicht finanziell belohnt, sondern bekämpft. Da der Landkreis ausschließlich an der Abfallbeseitigung verdient, hat er auch kein Interesse daran, Vermeidung und Verwertung auch zu fördern. Gegenteilige Beteuerungen sind nichts als Fassade.

II.
In seinem zweiten Schreiben an den Beklagten ist der Kläger noch auf eine andere Möglichkeit eingegangen, mit welcher die Gebührengerechtigkeit in Verbindung mit Vermeidungs- und Verwertungsanreizen verbessert werden kann.
Er hat darauf hingewiesen, dass für ihn auch eine deutliche Gebührenreduzierung akzeptabel sein könnte.
Für seinen Haushalt, der jeglichen Anfall überlassungspflichtigen Abfalls vermeidet und den Rest vorbildlich und in vollem Einklang mit den gesetzlichen Regeln verwertet oder an Verwerter abgibt, wäre eine Abfallgebührenreduzierung auf 10 bis 20 % der gegenwärtig geforderten Summe ein Schritt in die richtige Richtung. Der Beklagte würde zwar immer noch kassieren, ohne die geringste Leistung dafür zu erbringen, es wäre aber ein Kompromiss gefunden, mit dem beide Beteiligten Leben könnten.
II.a
Leider ist der beklagte Landkreis in seinem Widerspruchsschreiben mit keinem Wort auf die Überlegung eingegangen, und es steht zu vermuten, dass er eine solche Lösung ebenfalls blockieren will.
Dabei sind Möglichkeiten zur Gebührenreduzierung im Bereich des überlassungspflichtigen Abfalls, im übrigen Deutschland mittlerweile die Regel.
Es existieren derzeit drei Modelle, um die Gebührenerhebung individuell zu gestalten.
a) Einige Abfallwirtschaftsbetrieb bieten kleinere als die Durchschnittstonnen an unter Beibehaltung der Leerungsintervalle oder, es bleibt bei der Tonnengröße und die Leerungsintervalle werden auf einmal im Monat oder noch weiter gestreckt, beidesmal mit der entsprechenden Reduzierung der Gebühren. Die chipcodierte Tonne ermöglicht dies.
b) Andere Landkreise betreiben seit vielen Jahren erfolgreich ein Markensystem. Bitburg-Prüm beispielsweise verlangt von jedem Haushalt eine Grundgebühr von 40,- Euro jährlich. Eine jede Leerung der Tonne kostet beim 120-Liter-Gefäß 1,25 Euro. Die Teilnehmer müssen für diesen Betrag eine Marke kaufen, sie bei Bedarf auf ihre Tonne kleben, und die Müllabfuhr entwertet diese dann bei der Entleerung. Die Marken sind in Poststellen, Sparkassen oder Geschäften flächendeckend erhältlich.
c) Eine dritte Methode für individuelle Abfallgebühren ist das System der Wiegung am Müllfahrzeug. Vollautomatisch wird mittels eines Elektronikchips unter der Behälterschüttkante der Kunde identifiziert, das Abfallgewicht mittels Wiegung vor und nach der Leerung ermittelt, und auf sein persönliches Gebührenkonto addiert. So bekommt jeder Haushalt nur den Müll berechnet, den die Müllabfuhr auch tatsächlich bei ihm abgeholt hat.
Im Landkreis Bad Kreuznach ist keinerlei Gebührenreduzierung möglich. Weder in der Abfallsatzung noch in der Abfallgebührensatzung wird ein solches Instrument erwähnt. Aus diesem Grund hat der Kläger es in seinen vorangegangenen Prozessen unterlassen, auf eine Gebührenreduzierung zu klagen. (Siehe auch Anlage 7)
Lediglich die Möglichkeit einer vollständigen Befreiung von Abfallentsorgungsgebühren wird in der Abfallsatzung erwähnt. ( AbfS, § 8 "Ausnahmen von Überlassungspflichten: Wer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung vornimmt, ist zur Überlassung von Abfällen nicht verpflichtet. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis gegenüber dem AWB Bad Kreuznach zu führen.")

Für den Kläger erschien diese Regelung in Ermangelung einer Satzungsaussage zu Gebührenreduzierung auf seine Verhältnisse zutreffend, da sein Haushalt durch ordnungsgemäße und schadlose Verwertung keinerlei überlassungspflichtige Abfälle erzeugt.
Es gab für den Kläger überhaupt nur die eine Möglichkeit, angesichts der Satzungsaussagen auf Gebührenbefreiung zu klagen. Demgegenüber wird bezüglich Gebührenreduzierung für Restmüll beim Beklagten bis heute nichts erwähnt. Dieses schon allgemein übliche Instrument der Schaffung von Vermeidungs- und Verwertungsanreizen für Abfallerzeuger ist in den Landkreis Bad Kreuznach noch nicht eingezogen.
Dass er die obersten Abfallziele durchaus kennt, beweist der Beklagte auf seiner Website. Dort beschwört er inbrünstig die Abfallvermeidung und die Verwertung, wie es das Bundesgesetz verlangt, veröffentlicht einige Vermeidungspraktiken, die der Kläger seit vielen Jahren längst praktiziert, verweigert dem Kläger aber seit dem ersten Prozess im Jahre 1998 jegliche Kommunikation und Anerkennung.
II.b
Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.3.2006, AZ 7 K 634/05.KO, schrieb das Gericht am Ende des Textes: "Die Kammer nimmt abschließend das bereits anhängige und die Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2005 betreffende Verfahren 7 K 339/06.KO zum Anlass, zur weiteren rechtlichen Behandlung der durch das Bemühen um sachgerechten Umgang mit Abfall geprägten Situation des Klägers auf Folgendes hinzuweisen: Sofern der Kläger einen Antrag auf eine kleinere Abfalltonne stellt und geeignete Nachweise dafür erbringt, dass er an sich zu beseitigenden Abfall vermeidet bzw. ordnungsgemäß und schadlos verwertet, spricht vieles dafür, dass seinem Antrag zu entsprechen sein wird. Dabei dürfen die Anforderungen an die Nachweise nicht überspannt werden. Es genügt, wenn der Beklagte im Stande ist, die behaupteten Vermeidungs- und Verwertungsmethoden zu verifizieren."
Aus dieser Aussage muss entweder geschlossen werden, dass dem Verwaltungsgericht gar nicht bekannt ist, dass der Beklagte in seinen Satzungen überhaupt kein kleineres Gefäß vorsieht oder, das Gericht weiß um diesen Umstand und deutet darauf hin, dass es nach Beantragung einer Gebührenreduzierung den Beklagten zur entsprechenden Umgestaltung seiner Satzungen auffordern wird.
Was aber die Kammer bezüglich der in diesem Fall geforderten Nachweise erachtet, - die Anforderungen an diese dürften nicht überspannt werden, der Beklagte müsse die Vermeidungs- und Verwertungsmethoden verifizieren können -, bleibt unklar. Angesichts des bisherigen Verweigerungs- und Blockadeverhalten des Beklagten wird dieser den Teufel tun überhaupt irgend etwas zu "verifizieren".
Der Kläger fürchtet deshalb, dass ihm auch bezüglich einer Gebührenreduzierung entsprechendes rechtliches Gehör vorenthalten wird, wenn das Verwaltungsgericht hier nicht ein deutliches Wort gegenüber dem beklagten Landkreis ausspricht.
Es wird auch zu überlegen sein, in wie weit die Gebührensatzung des Landkreises unter anderem auch gegen KAG §7 Abs 1 Satz 3 und 4 widerspricht.

Dass das Verwaltungsgericht der Tatenlosigkeit des Beklagten bezüglich Gebührenreduzierung nicht weiter zuschauen möchte, machte der Richter in der mündlichen Anhörung des vorangegangenen Prozesses (AZ: 7 K 339/06.KO) am 21.12.2006 in Koblenz, dem Vertreter des Landkreises deutlich.
Er sagte, die Tatsache, dass beim Kläger unzweifelhaft sehr wenig beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, sei unstreitig. Das Gericht habe im Urteil vom 30.3.2006 des Verfahrens davor sehr deutlich darauf hingewiesen, dass eine Gebührenreduzierung für den Kläger durchaus im Bereich des Möglichen wäre, sofern ein entsprechender Antrag formuliert sei.
Der Kläger wies den Richter dann jedoch darauf hin, dass im Landkreis Bad Kreuznach keinerlei Gebührenreduzierung vorgesehen sei. Die Menge von 40 Litern pro Person und Leerung alle 14 Tage sei laut den Satzungen des Beklagten nicht unterschreitbar.
Der Richter war überrascht, meinte dann aber gegenüber dem Vertreter des Landkreises, dies halte er für sehr bedenklich. Bei anderen öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgern gäbe es diese Möglichkeit. Wenn es in einem Verfahren wirklich darauf ankäme, würde die Kammer die fehlende Möglichkeit der Gebührenreduzierung nicht akzeptieren. Der angesprochene Vertreter des Landkreises gab dem Richter daraufhin sogar Recht, dass dieser Zustand möglicherweise reformbedürftig sei.
In dieser Klage sei die Möglichkeit, dass der Kläger auch mit einer Gebührenreduzierung einverstanden sein könnte, ausdrücklich betont. Die Reduzierung muss aber der auch vom Verwaltungsgericht und dem Landkreisvertreter bestätigten Ausnahmesituation beim Kläger angemessen sein.
Um hierzu eine realistische Mengenangabe zu machen, über welche Größenordnung hier geredet werden muss, sei auf die Zeit vor dem Jahr 2000 verwiesen.
Damals fiel im Haushalt des Klägers noch eine geringe Menge Restmüll an, es handelte sich um lediglich 40 Liter in 12 Monaten, die er damals über einen Restmüllsack entsorgte. (Diese Angaben machte er auch in dem damals geführten ersten Prozess mit dem AZ: 7 K 1809/99.KO).
Auch damals schon wurde Abfallvermeidung und weitgehende Verwertung dessen, was dennoch anfiel, im Hause des Klägers ausgiebig praktiziert. Die 40 Liter Restabfall im Jahr bestanden hauptsächlich aus Abfällen, die zwar ebenfalls noch verwertbar gewesen wären, deren Trennung aber zu aufwändig erschien. Auch wenn der Kläger ab dem Jahr 2000 dann durch Vermeidung und Verwertung auch diese 40 Liter jährlich noch abbauen konnte, sei diese Menge als Richtschnur in den Raum gestellt.
Mehr wird im Haushalt des Klägers mit Sicherheit nicht anfallen, zumal er Abfallvermeidung und Verwertung aus Überzeugung und aus Verantwortung gegenüber den natürlichen Lebensgrundlagen betreibt und dies immer tun wird. Außerdem wird die Infrastruktur zur Unterscheidung, Sammlung und Verwertung von Abfällen immer mehr ausgebaut. So ist es eher wahrscheinlich, dass es Beseitigungsabfall bald gar nicht mehr geben wird.
In einem Landkreis mit Markensystem bräuchte der Kläger neben der Grundgebühr lediglich eine Marke, um diese geringe Menge von 40 Litern überlassen zu können. Im Landkreis Bitburg-Prüm beispielsweise, würde ihn dies 40,-Euro plus einmalig 1,25 Euro kosten. Das sind nur gut 20% dessen, was die Kreisverwaltung Bad Kreuznach vom Kläger verlangt.
Für seinen Haushalt ist dies eine Haushaltsgrundgebühr in Höhe von 59,49 Euro, eine Volumengebühr in Höhe von 25,04 Euro und eine Behältergebühr in Höhe von 97,04 Euro, macht zusammen 181,56 Euro.
Wollte man auf Grundlage der bestehenden Abfallgebührensatzung über die Möglichkeit einer Gebührenreduzierung nachdenken, könnte als Instrument in Frage kommen, in der Satzung die Regelung einzufügen, dass der Haushalt des Klägers, statt einer 120 Liter-Tonne eine 40 Liter fassende zugestanden bekommt.
In diesem Fall müsste der Kläger dann neben der Haushaltsgebühr von 59,68 Euro, als Volumengebühr 7,54 Euro und als Behältergebühr 33,28 Euro bezahlen (Stand AbfGS vom 11.12.2006, gültig ab 1.1.2007). Macht zusammen 100,50 Euro.
Dieser Betrag liegt jedoch erheblich höher als ein Mindestbetrag in anderen Landkreisen. Theoretisch könnte der Kläger damit 40 mal 26, also über 1000 Liter Restmüll überlassen. Dieses wäre 50 mal mehr Volumen, als in seinem Haushalt selbst im ungünstigsten Fall jemals zusammen kommen könnte.
1000 Liter Restmüll im Jahr ist verschiedener Studien zu Folge in Wahrheit etwa der momentane bundesdeutsche Volumendurchschnitt für Privathaushalte (-auch wenn die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dies gerne abstreiten und unterschlagen-), nachdem sich den Bürgern mittlerweile eine sehr breite Palette von Wertstofffraktionen mit kostengünstigeren Entsorgungsmöglichkeiten bietet und ständig erweitert wird (jüngste Ergänzung: Elektro- und Elektronikschrottverordnung)
Also ist auch dieser Betrag angesichts des tatsächlichen Fehlens von Restmüll, angesichts dessen, dass der Beklagte keinerlei Leistung gegenüber dem Kläger erbringt, noch viel zu hoch.
Eine bloße Verkleinerung des Tonnenvolumens reicht deshalb nicht aus. Sie wäre nicht in die Zukunft gerichtet und wäre den obersten Abfallzielen gegenüber kaum förderlicher, als die momentane Praxis. Leute mit gewissenhaftem, deutlich abfallarmem Konsumverhalten würden abermals unter den Durchschnitt gezwängt.
Marktwirtschaftliche Anreize zur Fortentwicklung eines nachhaltigen Ressourcenmanagements und der allgemeinen Recyclinginfrastruktur würden zu zögerlich entstehen und uns den im KrW-/AbfG formulierten Zielen der Abfallwirtschaft wenn überhaupt nur schleppend näher bringen.
II.c
Hier muss eine angemessenere Lösung gefunden werden.
Der Kläger sprach in seinem zweiten Schreiben an den Beklagten von einer Reduzierung auf 10 bis 20 % des verlangten Betrags. Die obere Grenze hier entspräche beispielsweise in etwa der Mindestgebühr im Landkreis Bitburg-Prüm in der Eifel in Höhe von 41,25 Euro, also einem Betrag, der als Mindestgebührenhöhe in Deutschland durchaus üblich ist. Der Kläger, obwohl in seinem Haushalt gar kein Restmüll anfällt, wäre geneigt, einem auf dieser Kostenbasis gefundenen Kompromiss zuzustimmen.
Wenn man vom Landkreis Bad Kreuznach auch nicht verlangen kann, das Markensystem (ohne große Investitionen möglich) oder das Wiegesystem (Investitionen in Wiegemechanismen an den Müllfahrzeugen notwendig) einzuführen, so gibt es dennoch eine realistische und einfache Möglichkeit für den Beklagten, deutliche Gebührenreduzierung praktisch umzusetzen:
Alle Restmülltonnen im Landkreis sind mit einem Chip ausgestattet, der bei der Leerung von einem Registrierungsgerät am Müllfahrzeug gelesen wird. Er wurde schon vor etlichen Jahren eingeführt um zu verhindern, dass Kunden kurz nach der Leerung die Tonne abermals befüllen und auf der Straßenseite gegenüber gleich noch mal leeren lassen.
(-Wegen dieses Chips weiß der Beklagte auch, dass die Tonne des Klägers noch niemals geleert wurde-). Zusätzlich wurde vor zwei Jahren jeder Angeschlossene noch mit einem Strichcodeklebeetikett ausgestattet, wofür ebenfalls eine Lesetechnik existiert.
Diese Voraussetzungen würden es sofort und ohne zusätzliche Kosten ermöglichen, eine reduzierte Gebührenklasse einzuführen, wo die Tonnen nicht alle 14 Tage, sondern in größeren Intervallen geleert würden.
Jede Zuwiderhandlung, also jede Leerung über den vereinbarten und bezahlten Intervallzeitraum hinaus, würde dem Beklagten von seiner Technik vollautomatisch gemeldet werden.
Würde dann dem Kläger beispielweise eine 40-Liter-Tonne statt der 120er Tonne geliefert und würde gleichzeitig, statt der Leerung alle zwei Wochen eine Leerung nur alle drei Monate, bzw. vier mal im Jahr vereinbart, bliebe dem Kläger rein rechnerisch ein mögliches Volumen von einem Sechstel der sonstigen Kapazität einer 40-Liter-Tonne übrig, also 160 Liter Volumen.
Würde diese dann nicht, wie oben gerechnet, 100,50 Euro Gesamtgebühr kosten sondern 40 Euro, entspräche dies der Mindestgebühr in anderen Landkreisen. Dem Kläger stünden zwar nur noch etwa 15 % des o.g. Volumens zur Verfügung, obwohl er immer noch 40 % der Gebühren zu bezahlen hätte, es wäre aber ein Kompromiss gefunden, der akzeptiert werden könnte.
Der Landkreis bekäme 40 Euro ohne dafür Leistung erbringen zu müssen, der Kläger hätte theoretisch vier Leerungen seiner neuen 40-Liter-Tonne pro Jahr frei, und die allgemeinen Abfallwirtschaftsziele wären endlich auch in die Gebührenordnung des hierin rückständigen Landkreises Bad Kreuznach eingeflossen.
Die Bürgerinnen und Bürger hätten erstmals einen finanziellen Anreiz für Müllvermeidung und Nutzung der Recyclingmöglichkeiten. Der Landkreis könnte die Möglichkeiten zur Gebührenreduzierung staffeln und die Erbringung verschiedener Voraussetzungen, entsprechend dem Grad der beantragten Gebührenreduzierung, zu Grunde legen.
Machbar ist das Vorgeschlagene aber nur, wenn der Beklagte auch bereit ist, die Grundgebühr in etwa nach der tatsächlichen Nutzungsintensität seiner Anlage auszurichten. Dem Kläger beispielweise wird seit nunmehr 9 Jahren eine Grundgebühr berechnet, die die Leerung zweier Tonnen, die der Restmülltonne und die der Biotonne beinhaltet (siehe Rechenbeispiel in Anlage 7). Die Biotonne aber gibt es in seinem Haushalt seit 1998 nicht mehr. Die Grundgebühr wäre also auch heute schon, und selbst im Falle einer vollständigen Nutzung der Beseitigungseinrichtung, um knapp 30,- Euro zu hoch.
II.d
Im Falle einer Stattgebung müsste aber das, was der Kläger bisher schon an Nachweisen und Erklärungen vorgelegt hat, ausreichen, um die beschriebene Gebührenreduzierung auf 20 % bewilligt zu bekommen.
Das Verwaltungsgericht sprach davon, dass im Falle einer Gebührenreduzierung die Anforderungen an einen Nachweis gering gehalten werden könnten, dass diese "nicht überspannt werden" sollten.
Dieses, so fürchtet der Kläger, wird im Landkreis Bad Kreuznach nicht so leicht zu verwirklichen sein. Die Möglichkeit der Gebührenreduzierung wird der Beklagte nur widerwillig einführen. Da er nur am Beseitigungsabfall verdienen kann, wird er immer versuchen, möglichst viel Abfall als überlassungspflichtigen zu deklarieren.

In anderen Landkreisen, wo ein Markensystem oder ein Verwiegungssystem besteht, oder wo es kleinere Behälter auch in Verbindung mit einer reduzierten Grundgebühr gibt, können gewissenhafte Bürgerinnen und Bürger, die Abfall vermeiden oder sorgfältig trennen und entsprechende Wertstofffraktionen nutzen, seit vielen Jahren schon eine deutliche Gebührenreduzierung erreichen.
Selbst wenn sie nur 10 bis 20 % der durchschnittlichen Menge überlassungspflichtigen Abfalls erzeugen, müssen dafür keinerlei Nachweis erbringen. Sie können ihre Tonne dann raus stellen, wenn sie voll ist. Auch wenn dies deutlich unterdurchschnittlich der Fall ist, müssen sie sich nicht dazu erklären.
Dort, wo kleine Restmüllgefäße angeboten werden, müssen sie allenfalls einen Antrag stellen. In seltenen Fällen, etwa bei sogenannten Nullern in Kreisen mit Wiegesystem, also Angeschlossenen, deren Tonne übers Jahr überhaupt nicht gewogen wurde, fragt die Behörde nach, aber sie fragt, worauf die Betroffenen auch antworten können.
Der Beklagte allerdings weist es bis heute weit von sich, irgendwelche Anforderungen für einen Nachweis preis zu geben.
Aus oben genannten Gründen wird es nach Ansicht des Klägers auch nicht reichen, den Beklagten nur zur Schaffung von Instrumenten für eine Gebührenreduzierung, vergleichbar mit denen in fortschrittlichen Landkreisen zu verpflichten. Es wird ebenfalls notwendig sein, zu schauen, ob er die Latte für eine Gebührenreduzierung nicht höher legt, als es in anderen Landkreisen üblich ist.
II.e

In diesem Zusammenhang müssen vom Gericht auch die weiterhin offenen Aspekte zur Nachweisfrage geklärt werden.
Zum Nachweis für Gewerbetreibende gibt es als gesetzliche Anforderungsregelung die Nachweisverordnung (NachwV). Für den Bereich der Privathaushalte gibt es demgegenüber keine gesetzliche Regelung.
Immer noch steht die Frage im Raum:
Ist die Formulierung im § 8 der Abfallsatzung des Landkreises überhaupt schlüssig und zulässig:
"Wer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung vornimmt, ist zur Überlassung von Abfällen nicht verpflichtet. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis gegenüber dem AWB Bad Kreuznach zu führen."
Wenn sich hier ausdrücklich nur auf § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bezogen wird, kann der § 8 eigentlich nur die Eigenverwertung betreffen, denn nur diese ist in o.g. Teil des § 13 angesprochen.
Einen Nachweis für die Eigenverwertung allerdings, muss ein privater Haushalt zumindest laut Nachweisverordnung (NachwV § 1 Abs. 2: - "Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen."), ausdrücklich nicht erbringen.
Dies untermauert auch die "Begründung der Bundesregierung für die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen" aus 2002 - II. Besonderer Teil - Zu Artikel 1 (Änderung der Nachweisverordnung).
Dort heißt es: -- "Zu § 1 Abs. 2 NachwV: - Die vorgesehene Neufassung des § 1 Abs. 2 schließt ausdrücklich die Anwendung der Verordnung auf private Haushaltungen nicht nur als Abfallerzeuger, sondern nunmehr auch als Abfallentsorger aus. Damit soll klargestellt werden, dass private Haushaltungen auch dann nicht nachweispflichtig sind, falls sie Abfälle verwerten, z.B. durch Anschüttung einer Hauseinfahrt mit verwertbarem Bauschutt."
Demgegenüber ist die Abgabe von gesammelten und getrennt gehaltenen Wertstoffen an gemeinnützige oder gewerbliche Sammler im KrW-/AbfG § 13 Abs.3, Satz 2 und 3 geregelt. Auf diesen Teil des § 13 geht der § 8 AbfS des Beklagten aber gar nicht ein.
Sind also die vom Kläger in diesem Verfahren vorgelegten Verwertungsnachweise eventuell überflüssig, um nach §8 AbfS von der Überlassungspflicht befreit zu werden? Oder ist eher die Formulierung des § 8 fehlerhaft und unvollständig?
II.f
Dass der Landkreis allein aus eigenwirtschaftlichen Gründen schon gegen weitgehende Abfallvermeidung und Verwertung, und damit gegen umweltpolitische Ziele sein muss, hat der Kläger schon in anderen Prozessschriften dargelegt. Das was er nach außen hin, beispielsweise in seinen Broschüren und auf seiner Website, über die modernen Ziele der Abfallwirtschaft verlautbart, ist nur das, was er unbedingt tun muss, um nicht gegenüber anderen Entsorgungsträgern allzu rückständig zu erscheinen.
Der Zwiespalt für den Beklagten einerseits und demgegenüber das gesetzeskonforme Verhalten des Klägers andererseits wird neben etlichen Textpassagen in Gesetzen und Verordnungen, auf die der Kläger in früheren Prozessschriften bereits hingewiesen hat, auch in einem Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums zum Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz vom 21.09.1998, Dokumentation Nr. 452, "KREISLAUFWIRTSCHAFT, ein Leitfaden zur Privatisierung der Abfallwirtschaft und zur Einbeziehung Privater in die kommunale Abfallentsorgung", überaus deutlich.

Weil dieser Leitfaden die Ziele der deutschen Abfallwirtschaft im Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz, in unmissverständlicher Klarheit ausdrückt und kommentiert, sei er als Anlage 6 dieser Klage in digitaler Form beigelegt.

Nachfolgend einige Auszüge die verdeutlichen, wie weit der Landkreis von gesetzeskonformen Verhalten entfernt ist und dass dies vom Gesetz her keinesfalls geduldet wird:
1. Die neue Konzeption der Kreislaufwirtschaft
Der Leitfaden stellt die teils gravierenden Änderungen dar, die die Neukodifikation des Bundesabfallrechts für die abfallerzeugende und für die abfallentsorgende Wirtschaft hat. Die Änderungen sind nicht auf den Bereich des Abfallrechts im engeren Sinne beschränkt. Sie wirken hinein in andere Rechtsbereiche, wo ihre teils systemverändernde Bedeutung teils noch gar nicht erkannt wurde. Der Leitfaden stellt Umfang und Reichweite der privaten Entsorgungs- und Produktverantwortung sowie die Auswirkungen dar, die die neue Konzeption der Kreislaufwirtschaft auf die kommunal organisierte Siedlungsabfallentsorgung hat. Anschließend geht der Leitfaden ein auf die Organisationsformen zur Einbeziehung Privater in die Siedlungsabfallentsorgung. Dabei wird besonderer Wert gelegt auf die Darstellung des neuen Modells der Pflichtenübertragung....
1.3 Übergangsprobleme bei der administrativen Umsetzung der Kreislaufwirtschaft
... Interessenlage der Kommunen gewandelt: Weil die ihnen überlassenen Abfallmengen
drastisch zurückgegangen sind und weil dies manchenorts zu einer deutlichen Erhöhung der
Abfallgebühren führte, sind die Kommunen daran interessiert, daß ihnen verstärkt Abfallmengen zugeführt werden. Diese Entwicklung ist der Grund dafür, daß die Kommunen heute eine Interpretation des Gesetzes durchsetzen möchten, die die weitgehende Privatisierung der Gewerbemüllentsorgung möglichst einschränkt bzw. rückgängig macht....
... Praxis der Kreislaufwirtschaft dominiert vom Kampf der Kommunen (= öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) um den Abfall. Von der Bundesregierung ist die Haltung von Ländern und Kommunen als gesetzwidrig kritisiert worden3).
... Die Weichenstellung des Gesetzes für einen nachhaltigen Strukturwandel kann durch eine fiskalisch begründete Interessenlage der Kommunen und durch bedenkliche Vollzugsentscheidungen in Ländern und Kommunen nicht in Frage gestellt werden.
(Anmerkung des Klägers: Der beklagte Landkreis hat immer wieder versucht, die Wertstoffe des Klägers zu Beseitigungsabfall umzudeklarieren. Mit oben genanntem Strukturwandel ist die möglichst weitgehende Abfallvermeidung und-verwertung gemeint, die der Kläger seit Jahren gründlich praktiziert.)

2.1.1 Die Verpflichtung und Berechtigung zur privatwirtschaftlichen Verwertung
Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen nicht nur berechtigt, sondern rechtlich verpflichtet, Abfälle unter Beachtung der im Gesetz geregelten Anforderungen zu verwerten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes). In dieser Verpflichtung des Besitzers zur Verwertung liegt eine einschneidende Beschränkung der Beseitigungsoption. Ihre strukturelle Bedeutung kann gar nicht hoch genug eingeschätzt werden: Dem Abfallbesitzer ist nach neuer Rechtslage das verboten, wozu er früher gesetzlich verpflichtet war, nämlich den Abfall der öffentlichen Hand zur Beseitigung zu überlassen. Der Besitzer muß den Abfall im Wirtschaftskreislauf halten, um ihn für wirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Grundsätze und Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft (§ 4, 5 und 6 des Gesetzes) definieren die Anforderungen, die der Abfallbesitzer erfüllen muß, um seiner Primärverpflichtung zur Abfallverwertung gerecht zu werden. Darin liegt die juristische Funktion dieser Vorschriften.
(Anmerkung des Klägers: Der Beklagte nötigt den Kläger zu unrechtem Verhalten, wenn er ihn zwingen will, Wertstoffe in die Beseitigung zu geben.)
.... Daraus folgt: Nur wer nicht verwertet, ist zur Beseitigung verpflichtet (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes). Erst wenn eine gesetzmäßige Verwertung objektiv unmöglich ist, kann ein Besitzer zur Beseitigung seines Abfalls gezwungen werden. Solange nicht die fehlende Verwertungsabsicht des Abfallbesitzers oder die (kaum einmal feststellbare) objektive Nichtverwertbarkeit des Abfalls feststehen, kann der Abfallbesitzer nicht durch behördliche Vollzugsentscheidungen in das Beseitigungsregime und damit auch nicht in die öffentlich-rechtlich organisierte Entsorgungsordnung gezwungen werden.
(Anmerkung des Klägers: Auch nebulöse und unerfüllbare Nachweisforderungen sind Mittel, um jemanden in das Beseitigungsregime zu zwingen.)
2.1.3 Die Anforderungen an die Abfallverwertung
...(Daß der Begriff der Abfallverwertung und seine "Abgrenzung" von der Abfallbeseitigung im praktischen Vollzug des Gesetzes so heftig umstritten sind, dürfte vor allem daran liegen, daß die für den Vollzug zuständigen Länder und Kommunen wegen der bestehenden Überkapazitäten möglichst große Abfallmengen in die Beseitigungsinfrastruktur lenken möchten. Teilweise möchten die Kommunen sogar Bereiche, die noch unter Geltung des alten Abfallrechts der privaten Entsorgungswirtschaft überantwortet wurden, wieder in die kommunale Entsorgung "reintegrieren". Es geht bei diesen Bemühungen der öffentlichen Entsorger, die mit der Zieltrias des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unvereinbar sind, im Grunde nicht um ökologische Aspekte, sondern um rein fiskalische Interessen der für den Vollzug zuständigen Umweltverwaltungen in den Bundesländern (vgl. auch die Kritik des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, Umweltgutachten 1998, BT-Drucks. 13/10195, Tz. 434).
(Anmerkung des Klägers: Beklagter verstößt permanent gegen Gesetze)
2.1.3.1 Die konzeptionelle Handlungsfreiheit des verwertenden Abfallbesitzers
Wo sich für Maßnahmen der Abfallverwertung Handlungsspielräume auftun, können diese von den Abfallerzeugern und -besitzern ausgenutzt werden. Der Abfallbesitzer ist nicht gehindert, innerhalb des staatlichen Regulierungsrahmens eine besonders kostengünstige Verwertungsmöglichkeit zu wählen.
2.1.3.4 Der Hauptzweck von Entsorgungsmaßnahmen
... Hingegen kann einem Entsorgungspflichtigen die fehlende Rentabilität seiner Verwertungsbemühungen nicht entgegengehalten werden. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verfolgt ökologische Ziele. Abfälle sollen (und können) unabhängig davon verwertet bzw. nicht beseitigt werden, ob die Verwertungsmaßnahme sich ökonomisch "rechnet".

... Die energetische Verwertung ist aus ressourcenökonomischer Sicht anders zu beurteilen: Der Abfall wird im Zuge dieser Verwertungsmaßnahme stofflich vernichtet, er verliert durch die Nutzung seine Ressourcenqualität12), also die stofflichen Eigenschaften, die ihn als Rohstoff für bestimmte wirtschaftliche Anwendungsbereiche prädestinieren. Die Verbrennung zerstört Identität und Integrität des Stoffes. Die Energie, die zur Herstellung des Stoffes aufgewendet wurde, ist nicht rückgewinnbar, geht somit ein für allemal verloren und muß für die Ersatzproduktion erneut aufgewendet werden. Auch die für die Herstellung aufgewendeten Rohstoffe sind verloren und müssen neu gefördert werden....
(Anmerkung des Klägers: Der Kläger bewahrt verwertbaren Abfall vor dem Beklagten, weil dieser ihn aus dem Wirtschaftskreislauf nimmt, indem er ihn der Verbrennung zuführt, -Vorbehandlung von Beseitigungsabfall-. Auch kleinste Mengen dürfen dem Beklagten vorenthalten werden, wie z.B. die Fraktion der Gemischtkunststoffe oder die vollständig biologisch abbaubaren Zigarettenkippen)
3. Die kommunal organisierte Siedlungsabfallentsorgung
Für die Abfallwirtschaft der Kommunen (= öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) hat die Neuausrichtung der Abfallpolitik besonders weitreichende Konsequenzen. Die Kommunen betrachten die Abfallwirtschaft traditionell als klassisches Aufgabenfeld der Daseinsvorsorge; in den neuen abfallrechtlichen Vorschriften sehen sie einen Angriff auf ihre Handlungsmöglichkeiten und Gestaltungsspielräume. Sie befürchten Fehlentwicklungen bei der Steuerung der Abfallströme, die bisher exklusiv in ihren Händen lag. Der Leitfaden wird die veränderten Rechtsgrundlagen darstellen, um dann auf mögliche Ursachen für die derzeitigen Turbulenzen im Bereich der kommunal organisierten Siedlungsabfallentsorgung
einzugehen. Dabei wird sich zeigen, daß der Schlüssel zur Bewältigung der entstandenen
Probleme in erster Linie bei den Kommunen selbst liegt. Dies setzt allerdings die Einsicht
voraus, daß erhebliche Strukturveränderungen notwendig sind
. Zur Zeit entsteht hingegen eher der Eindruck, daß die Kommunen die derzeitige Umbruchsituation für eine "Rekommunalisierungsoffensive" nutzen möchten.
(Anmerkung des Klägers: Notwendige Strukturänderungen sind auch die Schaffung von Anreizen für Abfallvermeidung und-verwertung in den Gebührenordnungen.
3.1 Der reduzierte Umfang der kommunalen Entsorgungspflichten
Die zentrale Wirtschaftsorganisationsregelung in § 13 des Gesetzes hat gravierende Auswirkungen auf die Abfallmengen, die durch die Kommunen zu entsorgen sind. Im Vergleich mit der alten Rechtslage ist der wesentliche Unterschied darin zu sehen, daß die Kommunen nicht mehr in rechtlich abgesicherter Weise damit rechnen können, daß ihnen Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen (Gewerbe, Industrie, Dienstleistungsbereich, öffentliche Infrastruktur etc.) auf Dauer überlassen werden. Die rechtlichen Möglichkeiten, diese Abfälle mit hoheitlichen Mitteln in die kommunale Siedlungsabfallentsorgung zu lenken bzw. sie dort zu halten, sind begrenzt.
3.1.1 Die Beschränkung der kommunalen Zuständigkeit auf überlassene Abfälle
... Diese Rechtslage hat sich gravierend geändert: Ein gebietsbezogenes Entsorgungsmonopol der Kommunen besteht nicht mehr.

... Die früher noch prinzipiell uneingeschränkte Verpflichtung der Abfallbesitzer, ihre Abfälle
der Kommune zu überlassen, ist bei den Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen von vornherein beschränkt auf die nachrangige Entsorgungsoption, nämlich auf Abfälle zur Beseitigung. Damit hängt die Entsorgungszuständigkeit der Kommunen in weiten Bereichen davon ab, dass der Abfallbesitzer nicht privatwirtschaftlich verwertet, sondern - aus welchen Gründen auch immer - die Überlassung des Abfalls an die Kommune vorzieht.
3.2 Die Zustandsbeschreibung
Die Beschreibung der derzeitigen Situation im Bereich der kommunal organisierten Siedlungsabfallentsorgung ist gekennzeichnet durch große ordnungs- und abfallpolitische Orientierungslosigkeit in den Kommunen. ... Dadurch entsteht eine ganz beachtliche abfallwirtschaftliche Fehlsteuerung, die den zukunftsweisenden Ansatz der ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft gefährdet.
(Anmerkung des Klägers: Darin steht der Landkreis Bad Kreuznach an vorderster Stelle.)
3.2.3 Folgerungen für die Entsorgungskonzepte in den Kommunen - Fiskalische Probleme können auch für die Kommunen entstehen, die weiterhin Hausmülldeponien für reaktive Siedlungsabfälle betreiben. Auch hier können für die Gebührenhaushalte Probleme entstehen, wenn die Mengen zurückgehen. Diese Entwicklung entspricht allerdings voll den Zielen und Zwecken des Gesetzes, so daß die Kommunen, die weiterhin auf diese nicht mehr zeitgemäße Beseitigungstechnologie setzen, wenig schutzwürdig erscheinen.

(Anmerkung des Klägers: beklagter Landkreis hat bis zuletzt in seine Deponie investiert, obwohl schon lange über die Technische Anleitung Siedlungsabfall (TASi) das Kommen der Vorbehandlungspflicht feststand.)

Die Aussage dieser Textauszüge decken sich mit allen anderen Publikationen zum Thema Notwendigkeiten im Bereich Abfallwirtschaft bis hin zur europäischen Ebene. (Siehe hier auch: Mitteilung der EU-Kommission "Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling" aus dem Jahr 2003).

III.
Abschließend sei noch bemerkt, dass die momentane Situation im Abfallwirtschaftsbereich nur eine Momentaufnahme einer ständigen Entwicklung darstellt.
Es wird noch vieles verbessert werden müssen, um eine deutliche Ressourcenschonung zu erreichen. Die Möglichkeit einer Gebührenreduzierung kann gar nicht progressiv genug gestaltet werden.
Die gründlichste, verursachergerechteste und effektivste Lösung hier ist aber die, für welche der Kläger letztlich auch in seinen Internetpublikationen wirbt:
Die Einberechnung der Müllgebühren und sonstiger Recyclingkosten individuell in den Preis eines jeden Produkts.
Jede Bürgerin, jeder Bürger würde seine Entsorgungsgebühren gleich beim Kauf eines neuen Artikels entrichten, ganz so, wie die Mehrwertsteuer. Die Müllgebühren könnten in der heutigen Form entfallen, und jeder würde genau für den Abfall zahlen, den er auch erzeugt, nicht mehr und nicht weniger.
Klagen gegen ungerecht hohe Entsorgungsgebühren würden im Verwaltungsgerichtsbereich der Vergangenheit angehören.
Damit die Politik eine solche Umstrukturierung vornimmt, muss es zur längst überfälligen Diskussion darüber kommen. Auch dafür, für eine nachhaltige Perspektive zum Wohl der Allgemeinheit, wäre ein für den Kläger positives Urteil sehr hilfreich.

Hiermit sind die Anträge begründet.
Zu den Anlagen
- Zur Erinnerung und zur Vervollständigung sei dieser Klage noch einmal, als Anlage 1, das vom Kläger verfasste Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzept beigefügt, welches dem Gericht und dem Beklagten schon seit 2005 vorliegt.
- Drei Verwertungsnachweise von zertifizierten Verwertern, die der Beklagte bereits bekommen hat, sind als Anlagen 2 bis 4 dabei.
- Zusätzlich und als Anhang 5 wird eine Liste der Verwerter und Verwertungsmöglichkeiten vorgelegt mit Namen und Adressen, ergänzt mit einer Aufzählung von Firmen von denen der Kläger und seine Familie schon viele Jahre lang abfallarme, d.h. vollständig verwertbare Produktalternativen bezieht.
- Anlage 6: Diese Anlage, zu umfangreich zum Ausdrucken, wird als PDF-Datei auf einer CD dieser Klage beigelegt. Sie enthält den oben beschrieben Leitfaden zum KrW-/AbfG
- Anlage 7: Abfallgebührenverzeichnis des Beklagten
D) VII) Anlagen zur Klage

Anlage 1
findet sich unter der Veröffentlichung des dritten Prozesses im Teil 3b hier
Anlage 2 ist die Quittung über die Abgabe von 7 Kilogramm Buntmetall bei der Firma Weisi, Schrott und Recycling GmbH in Simmertal (ein Zweigbetrieb des Unternehmens Weinand in Bad Kreuznach, www.weinand.de) und den Erhalt von 9,20 Euro.
Anlage 3 bestätigt die Abgabe und gesetzeskonforme Verwertung von 0,36 cbm verschiedener Behältnisse aus PE bei der Recyclingfirma Huhn GmbH & Co.KG in Idar Oberstein (www.huhn-entsorgung.de)
Anlage 4 bestätigt die Abgabe zur Verwertung von 42 in den letzten Jahren gesammelten CDs bei der Firma Remedia (www.remedia.de). Remedia wird auf der Website des Umweltbundesamts als CD-Verwertungsbetrieb genannt und empfohlen. Man kann die CDs in einem frankierten Päckchen unproblematisch dort hin schicken.
Anlage 5 ist eine Erweiterung der Angaben in Anlage 1. Hier werden dem Gericht und dem Beklagten alle derzeit relevanten Adressen und Bezugsquellen zum Einkauf abfallarmer und vollständig verwertbarer Produkte, wie auch Adressen von Verwertungsfirmen genannt. Als PDF hier.
Anlage 6 - Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums zum Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz vom 21.09.1998, Dokumentation Nr. 452, "KREISLAUFWIRTSCHAFT, ein Leitfaden zur Privatisierung der Abfallwirtschaft und zur Einbeziehung Privater in die kommunale Abfallentsorgung" als PDF
Anlage 7 - Abfallgebührenverzeichnis des AWB Landkreis Bad Kreuznach, hier.
D) VIII) Eingangsbestätigung, Streitwerthöhe

Verwaltungsgericht Koblenz, 7. Kammer, Der Vorsitzende------------------------------17. September 2007
Herrn Carl Christian Rheinländer Heimweiler

Aktenzeichen 7 K 1612/07.KO - Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer ,/. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallbeseitigungsrechts
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
Ihre Klage ist am 14. September 2007 bei Gericht eingegangen und wird unter dem obengenannten Aktenzeichen geführt, Bitte verwenden Sie dieses bei allen weiteren Eingaben.
Beiliegendes Schreiben an die Gegenseite erhalten Sie zur Kenntnis.
Sämtliche Schriftsätze sind 2-fach einzureichen, damit die übrigen Verfahrensbeteiligten die erforderlichen Abschriften erhalten können. Anderenfalls werden diese Abschriften auf Ihre Kosten hergestellt. Beigefügt erhalten Sie eine Ausfertigung des Beschlusses über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes vom 14. September 2007.
Hinweis:
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes dient lediglich der Berechnung der mit der Klageerhebung fällig werdenden und von der Klägerseite zu zahlenden Verfahrensgebühr (§ 6 Abs. 1 GKG). Eine diesbezügliche Kostenanforderung ergeht mit gesonderter Post.
Eine endgültige Entscheidung über die Höhe des Streitwertes wie auch über die Gerichtskosten erfolgt erst nach der Entscheidung in der Sache selbst bzw. bei anderweitiger Erledigung des Verfahrens.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Fritz - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
beglaubigt - Justizangestellte

Verwaltungsgericht Koblenz, 7. Kammer, Der Vorsitzende ------------------------------- 17. September 2007
Kreisverwaltung Bad Kreuznach ----------------- Gegen Empfangsbekenntnis

Ihr Zeichen 057 -W 116/2006 - Aktenzeichen 7 K 1612/07.KO
Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer ./. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallbeseitigungsrechts
Sehr geehrte Damen und Herren,
die beiliegende, am 14. September 2007 hier eingegangene Klage wird Ihnen zur Stellungnahmebis zum 19. Oktober 2007 zugestellt. .
Bitte fügen Sie Ihrer Stellungnahme die einschlägigen Verwaltungs- und ggfls. Widerspruchsakten bei. Die Akten sind im Original, auf Vollständigkeit überprüft, nach der zeitlichen Reihenfolge geheftet sowie mit fortlaufenden Blattzahlen versehen vorzubringen. Die Pflicht zur Aktenvorlage folgt aus § 99 VwGO. Kopien für die übrigen Verfahrensbeteiligten werden nicht benötigt. Die vorgelegten Akten können nach § 100 VwGO von den Beteiligten eingesehen werden.
Sämtliche Schriftsätze sind 2-fach einzureichen, damit die übrigen Verfahrensbeteiligten die erforderlichen Abschriften erhalten können. Anderenfalls werden diese Abschriften auf Ihre Kosten hergestellt.
Beigefügt erhalten Sie eine Ausfertigung des Beschlusses über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes vom 14. September 2007.
Hinweis:
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes dient lediglich der Berechnung der mit der Klageerhebung fällig werdenden und von der Klägerseite zu zahlenden Verfahrensgebühr (§ 6 Abs. 1 GKG). Eine endgültige Entscheidung über die Höhe des Streitwertes wie auch über die Gerichtskosten erfolgt erst nach der Entscheidung in der Sache selbst bzw. bei anderweitiger Erledigung des Verfahrens.
Die Anlage 6 zur Klageschrift (CD) ist nur einfach vorgelegt worden und befindet sich bei den Gerichtsakten.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Fritz - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Beglaubigt - Justizangestellte
VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS -------------------------------14. September 2007
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstraße 4, 55606 Heimweiler, -Kläger -
gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, Salinenstraße 47 , 55543 Bad Kreuznach, -Beklagter -
wegen Abfallbeseitigungsrechts
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz am 14. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fritz beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird vorläufig auf 800,00 festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, Abs. 3, 63 Abs. 1 GKG). Dieser Betrag beinhaltet zum einen die im angefochtenen Bescheid vom 18.04.2006 festgesetzte Abfallgebühr. Zum anderen ist das Begehren des Klägers -ungeachtet der Antragsformulierung im einzelnen -darauf gerichtet, in Zukunft keine oder zumindest geringere Abfallgebühren zu zahlen. In Anlehnung an Ziffer 3.1 des Streitwertkataloges 2004 (NVwZ 2004, 1327) legt das Gericht insoweit den 3,5-fachen Jahresbetrag der voraussichtlichen Abfallgebühren zugrunde. Hierbei kann eine genauere Berechnung -unter Beachtung der Abfallgebührensatzung des Beklagten vom 12.12.2006- unterbleiben, da sich keine Auswirkung auf die Gerichtsgebühren ergäbe. Zwischen einem Wert von 601 ,00 und 900,00 gibt es nämlich keinen Gebührensprung für die Gerichtsgebühren.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).
gez. Dr. Fritz
D) IX) Kreisverwaltung zur Klage

KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH ------------------------------------ 17. Oktober 2007
Verwaltungsgericht Koblenz
17.09.2007/- 7 K 1612/07.KO 057-W 116/2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer ./. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren wird beantragt
1. die Klage abzuweisen und
2. dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begründung:

Der im klägerischen Schriftsatz vom 11.09.2007 formulierte Antrag zu 1 ist offensichtlich unbegründet. Die rechtmäßige Vermutung des Anfalls von Restabfall auf Wohngrundstücken ist nicht nur nicht widerlegt, sondern klägerseits zugestanden, vgl. hierzu Urteil des VG Koblenz in gleicher Sache vom 30.03.2006, Az.: 7 K 634/05, S. 7. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 14.08.2007 mit weiteren Nachweisen der rheinland-pfälzischen Rechtsprechung und die abgeschlossenen Verfahren der vergangenen Jahre des Klägers zu verweisen.
Grundsätzlich ist jedoch zu der behaupteten Verwertung der Abfälle durch den Kläger anzumerken:
Wenn der Kläger seine Abfälle (z.B. die PE-Kanister ohne grünen Punkt) an "Verwerter" abgibt, verstößt dieses Vorgehen gegen das KrW-/AbfG. Der Kläger ist nicht in der Lage, diese Abfälle zu verwerten, was der eigentlichen Intention des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG entspräche, der in seiner Entstehungsgeschichte explizit auf die "Selbstverwertung" abstellt (vgl. Schink in Jarass et al., Kommentar zum KrW-/AbfG, Rn 12 zu § 16). Geht der Kläger trotzdem so vor, befreit ihn dies nicht von der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (VG Koblenz ebd., VGH Mannheim, Urteil vom 21.07.1997, Az. : 10 S 2614/97) und der daraus folgenden Gebührenpflicht.
Mit dem Antrag zu 2 verfolgt der Kläger nun erstmals im laufenden Verfahren die Verringerung der Höhe seiner Gebührenpflicht. Weder im Widerspruchsschreiben vom 17.05.2006, noch in seinem kurz vor dem Termin zur mündlichen Erörterung vor dem Kreisrechtsausschuss vorgelegten Schreiben vom 01.07.2006 ist ein dahingehender Antrag formuliert.
Entgegen der klägerischen Darstellung ist die satzungsseitige Festlegung eines Mindestrestabfallvolumens im Landkreis Bad Kreuznach von 10 Liter pro Person und Woche rechtmäßig. Dieser Wert ist auch berechtigt:
Es fallen pro Jahr 15.884 Mg (d.h 15,884 Mio Kilogramm) Restabfälle in den bei den Haushalten aufgestellten Restabfallgefäßen an. Das aufgestellte Volumen der Restabfallgefäße an privaten Haushalten beträgt, bei 26 Entleerungen, insgesamt 106.300.000 Liter. Somit errechnet sich ein spezifisches Gewicht von 0,15 Kilogramm pro Liter. Im Landkreis leben ca. 158.000 Menschen. 15.884.000 Kg Restmüll dividiert durch 158.000 Einwohner ergibt 100,53 Kilogramm pro Einwohner und Jahr. Bei 26 Entleerungen der Restmülltonne errechnen sich 3,87 Kg pro Einwohner und Entleerung. 3,87 Kg dividiert durch den Faktor 0,15 (für das spezifische Gewicht) ergeben somit 25,80 Liter pro Person und Entleerung. Da die Entleerung alle 14 Tage stattfindet sind es 12,9 Liter pro Person und Woche an Restabfallvolumen, die derzeit benötigt werden, um die tatsächlich anfallenden Restabfallmengen auch einzusammeln. Hieraus ergibt sich, dass es eine ganze Reihe von Haushalten gibt, die ein tatsächlich höheres Volumen benötigen und auch haben.

In unserer Satzung sind, wie erwähnt, 10 Liter pro Person und Woche als Mindestvolumen festgesetzt. Der Durchschnittsbedarf ist, wie dargelegt, um knapp 30% höher. Aus der satzungsseitigen Befugnis zur Festlegung von Mindestvolumina ergibt sich jedoch nicht, dass bereits bei der Bestimmung der Behältergrößen der Idealfall eines alle Anstrengungen zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung beachtenden Einwohners in Betracht zu ziehen ist. Ein an derartigen Maßstäben orientiertes Mindestbehältervolumen ließe die Mehrzahl derjenigen außer Betracht, die nicht in der Lage oder willens ist, diesem Idealbild zu entsprechen. Eine illegale Entsorgung von Restmüll oder eine Entsorgung des Restmülles über andere zur Verfügung gestellte Müllbehälter wegen eines zu geringen Behältervolumens wäre bei einer Orientierung am absolutem Minimum bei gleichzeitiger verringerter Gebührenlast zu befürchten (VG Minden, Urteil vom 21.03.2005, Az.: 11 K 2354/04). Mit den Zielen einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung wäre dies nicht zu vereinbaren.
Ergänzend zu diesen Ausführungen legen wir auszugsweise eine Kopie aus dem Gutachten "Analyse des Abfall- und Wertstoffaufkommens in Rheinland-Pfalz", bearbeitet vom Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie im Dezember 2006, beauftragt vom Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz, bei. Hieraus lässt sich erkennen, dass der von uns angesetzte Wert von 10 Litern pro Person und Woche eher am unteren Ende angesiedelt ist.
Zum Schutze der Allgemeinheit darf es auch nicht dem Einzelnen überlassen bleiben, die Größe des Restabfallgefäßes zu bestimmen. Wenn letztlich aus Gründen des Geldsparens Restabfälle z.B. widerrechtlich in der Landschaft entsorgt werden oder die vergleichsweise großen gelben Tonnen des Dualen Systems missbraucht werden, entstehen der Allgemeinheit erneut Kosten, die zu decken sind. Die Vielzahl und die entsprechend hohen Kosten von widerrechtlichen Ablagerungen, die es trotz allem immer noch gibt, die Vielzahl von mit Haushaltsabfällen befüllten öffentlichen Papierkörben etc. machen auch heute noch im Kreisgebiet täglich deutlich, dass in vielen Fällen das vorhandene Restabfallvolumen immer noch nicht auszureichen scheint. Aus diesem Grund besteht keine Verpflichtung, eine satzungsseitige Ausnahme für die Unterschreitung des Mindestvolumens vorzusehen (VG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2004, Az. : 16 K 1770/04).
Die daneben vom Kläger aufgezeigten "Einsparmöglichkeiten" im jetzigen GebÜhrenmodell bestehen tatsächlich nicht.
Die oftmals vorzufindende Reduzierung der Gebühr bei nicht in Anspruch genommener Entleerungsmöglichkeit ist meist ein politisch gewollter Einsparbetrag. Kalkulatorisch lässt sich dies nicht nach halten. Durch eine einfache Kontrollüberlegung wird dies bereits klar: Wenn eine Restabfalltonne, die z. B. nur halb voll ist, nicht geleert wird, fallen trotzdem die Kosten an für z.B. das durch die Straße fahrende Sammelfahrzeug. Aber auch die Kosten für die Behandlung des Restabfalls, den Transport zur Behandlungsanlage, die Kosten der Deponierung, die Kosten der Entsorgung der sog. heizwertreichen Fraktion (das sind z.B. die in der Vorbehandlung aussortierten PE-Kanister ohne grünen Punkt, die zu einer thermischen Verwertungsanlage gebracht werden) fallen an: Wird nämlich alle 14 Tage ein halb volles Gefäß geleert oder alle 4 Wochen ein volles, entsteht die gleiche Menge an Restabfällen und somit die gleichen Kosten der Behandlung, des Transportes, der Deponierung etc..
Selbst die sog. Rücknahmesysteme führen oft genug beim Abfallwirtschaftsbetrieb noch zu Kosten, die auf alle Gebührenzahler umzulegen sind: so z.B. beim Elektroschrott. Seit geraumer Zeit besteht ein gesetzliches Rücknahmesystem für ausgediente Elektrogeräte. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen mindestens eine Abgabestelle für Elektroschrott vorhalten und betreiben. Bei einem relativ dünn besiedelten Flächenlandkreis wie dem Kreis Bad Kreuznach liegt es auf der Hand, dass man der Bevölkerung nicht Entfernungen von mehr als 20 oder 30 Kilometern zumuten kann, nur um einen defekten Toaster abzugeben. Demzufolge hat der Kreistag des Landkreises auch beschlossen, mehr als eine Übergabestelle, nämlich insgesamt fünf, zu betreiben. Diese Übergabestellen müssen adäquat ausgerüstet sein, sie müssen mit entsprechendem Personal betrieben werden. Und hierfür fallen natürlich Kosten an, die wiederum mit der Größe oder der Entleerungshäufigkeit der Restabfallgefäße nichts zu tun haben.
Den vom Kläger alternativaufgezählten Gebührenmodellen ist entgegen zu halten, dass sich der Kreistag des Landkreises Bad Kreuznach als Satzungsgeber zu dem bei uns praktizierten Modell entschlossen hat.
Auch wenn, wie eingangs zum Antrag des Klägers zu 1 dargelegt, die Weitergabe von Abfällen an sog. Verwerter unzulässig ist und ein auf die klägerseits vorgelegte Liste von " Verwertern" und "Bezugsquellen" gerichteter Vortrag ausdrücklich vorbehalten bleibt, so haben wir dennoch exemplarisch bei der vom Kläger benannten Fa. Huhn GmbH & Co. KG, die diesem eine im Widerspruchsverfahren vorgelegte " Verwertungsbestätigung" für PE-Kanister ausgestellt hat, nachgefragt. Bei unserem Telefonat am Vormittag des 16.10.2007 wurde uns seitens der Fa. Huhn erklärt, dass man keinen Plastikmüll, namentlich PE-Kanister, zur Verwertung annehme. Die Fa. Huhn ist auf dem Gebiet der Entsorgung und Verwertung von Lebensmitteln, Bioabfällen und Speiseabfällen tätig. Einen Ausdruck der Hornepage der Fa. Huhn legen wir zur Information des Gerichtes bei.
Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.
Im Auftrag
Utech - Ass.jur.

Anlage 1: Aus einer Studie des Witzenhausen-Instituts
Witzenhausen-Institut GmbH 37213 Witzenhausen E-Mail: info@witzenhausen-institut.de - www.witzenhausen-institut.de
Auftraggeber:
Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz -
Auftragnehmer: Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH

Bearbeitung: Dipl.-Biol. Werner Sprick, Dipl.-Ing. IrisTappen, Dr.-Ing. Michael Kern, Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr.-Ing. habil. Klaus Wiemer, - Witzenhausen, im Dezember 2006
Witzenhausen-Institut 2006 Analyse des Abfall- und Wertstoffaufkommens in Rheinland-Pfalz
..........
4.1.4.2 Gestelltes Behältervolumen
Hinsichtlich des Einflussfaktors "Behältervolumen" muss zwischen dem gemäß Abfallsatzung vorzuhaltenden Mihdestvolumen und dem real durch die Kommune bereitgestellten Behältervolumen unterschieden werden. Letzteres ist i.d.R. höher.
Mindestvolumen laut Abfallsatzung
In Rheinland-Pfalz enthalten 25 Abfallsatzungen Angaben zum Mindestvolumen für Restabfälle. Alternativ werden auch Standard-Volumen bzw. Richtvolumina als Handlungsleitlinie für die Volumenbemessung beschrieben.
In kreisfreien Städten reicht das Spektrum von 10 I/Ew*Woche (Speyer, Identsystem) bis zu 25 I/Ew*Woche (Worms). ( Bei den Landkreisen liegen Birkenfeld sowie Altenkirchen und Cochem-Zell (beide Identsystem) mit 7,5 I/Ew*Woche am niedrigsten.
Das höchste Mindestvolumen ist in der Satzung des Landkreises Südwestpfalz mit 20 I/Ew*Woche formuliert, wobei allerdings eine Reduktionsmöglichkeit auf 10 I/Ew*Woche für den Bürger bei Eigenkompostierung besteht. Nach Angaben des Kreises machen die Bürger davon rege Gebrauch. Mehr als 90% der Bürger sollen nach Angabe des Kreises zumindest einen Teil ihrer organischen Abfälle selbst kompostieren.
Das real bereitgestellte Volumen betr~gt 10,5 I/Ew*Woche und liegt damit nahe dem reduzierten Wert. Hinsichtlich der Höhe des Mindestvolumens laut Satzung ergaben die Untersuchungen lediglich für Landkreise mit vergleichsweise hohen Mindestvolumina auch ein höheres Restabfallaufkommen, so z.B. in den Landkreisen Alzey-Worms (17 I/Ew*Woche) sowie Ahrweiler und Rhein-Lahn-Kreis (beide 15 I/Ew*Woche). Ansonsten war keine eindeutige Korrelation zwischen dem satzungsgemäßen Mindestvolumen und der Höhe des Restabfallaufkommens festzustellen. Hierbei wurden die Kreise mit Identsystem nicht mit einbezogen.
Real gestelltes Behältervolumen (ohne Identsysteme)
Auch in der nachstehenden Auswertung bleiben die Identsysteme unberücksichtigt. Die Daten basieren auf der Auswertung von 20 kreisfreien Städten und Landkreisen.
Das real zur Verfügung stehende Behältervolumen liegt in der Regel zwischen 15 und 30 I/Ew*Woche (Abb. 18). Im Mittel stellen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 23 I/Ew*Woche Restabfallbehältervolumen bereit. Der mittlere Wert in Städten liegt dabei
mit 28,2 I/Ew*Woche deutlich über dem der Landkreise (20,3 I/Ew*Woche).
Die Städte Koblenz und Kaiserslautern stellen deutlich mehr als 40 I/Ew*Woche bereit. Allgemein gilt, dass das Restabfallaufkommen umso höher ist, je größer das gestellte Behältervolumenangebot ist. Dies gilt sowohl für Städte als auch für Landkreise, wie aus
Abb. 18 gut abzulesen ist.
Besonders auffällig ist das hohe Aufkommen in den Städten Koblenz, Kaiserslautern und Mainz (0 234 kg/Ew*a), welches mit bereitgestellten Volumina zwischen 37,6 I/Ew*Woche und 44 I/Ew*Woche einhergeht. In der Stadt Landau werden mit einem realen Volumen von 14,51/Ew*Woche hingegen nur 118 kg/Ew*a eingesammelt.
Abb. 18: Einfluss des real bereitgestellten Behältervolumens auf das Hausrestabfallaufkommen (ohne Identsysteme)
Bei den Landkreisen findet sich der Zusammenhang zwischen großem Volumenangebot und hohem Mengenaufkommen (0 199 kg/Ew*a), z.B. im Donnersbergkreis ( (29,4 I/Ew*Woche) und im Rhein-Lahn-Kreis mit 33,3 I/Ew*Woche.
In den Landkreisen Südliche Weinstraße, Kusel, Südwestpfalz und Kaiserslautern werden mit 10-17' 1 I/Ew*Woche hingegen durchschnittlich 145 kg/Ew*a erfasst.
Bezogen auf ein real bereit gestelltes Behältervolumen zwischen ca. 10 11/Ew*Woche und 25 I/Ew*Woche ist das Restabfallaufkommen bei den Städten geringer als bei den Landkreisen. Diese zunächst erstaunlich erscheinende Tatsache beruht jedoch darauf, dass der in den Städten erfasste Restmüll in der Regel deutlich geringere Schüttdichten aufweist als der in den Landkreisen, was wiederum Folge der unterschiedlichen Abfallzusammensetzung ist.

Restabfall-Behältervolumen (inkl. Identsysteme)
Abb. 19 zeigt die Korrelation zwischen dem Restabfallbehältervolumen und der Menge eingesammelten Restabfalls. In dieser Darstellung sind sowohl die real bereitgestellten Volumina (Abb. 18) als auch die real geleerten Volumina bei Identsystemen (vgl. Kapitel 4.1.4.6, Abb. 23) enthalten und separat markiert. Die Daten basieren auf der Auswertung von 29 kreisfreien Städten und Landkreisen.
Auch in dieser Darstellung verdeutlicht sich der Zusammenhang zwischen einem höheren Mengenaufkommen bei größerem gestellten Volumen. Grundsätzlich gilt zusätzlich, dass sich bei Identsystemen deutlich geringere Volumina und damit auch niedrigere Restabfallmengen ergeben.
Abb. 19: Korrelation zwischen Restabfallbehältervolumen und Hausrestabfallaufkommen

Anlage 2: Aus der Website der Firma Huhn - www.huhn-entsorgung.de

D) X) Stellungnahme zum Schriftsatz der Kreisverwaltung

Carl Christian Rheinländer, Heimweiler den --------------------------------------------------------------- 22.11.2007

Verwaltungsgericht Koblenz - Deinhardplatz 4 - 56068 Koblenz
Az. 7 K 1612/07.KO
Klage gegen den Gebührenbescheid vom 18.04.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 14.08.2007 (AZ 057-W 116/2006) der Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Hier: Erwiderung zur Stellungnahme der Kreisverwaltung vom 17. Oktober 2007.

Sehr geehrte Damen und Herren,
die o.g. Stellungnahme der Kreisverwaltung Bad Kreuznach enthält keinerlei sachdienliche Argumente.
Sie will zum Nachteil des Klägers vom Kern des Problems ablenken und offenbart das mangelnde Interesse des beklagten Landkreises bezüglich der Umsetzung bundesdeutscher Abfallwirtschaftsziele.
I
Gleich zu Anfang wartet der Beklagte mit einer schon mehrmals aufgestellten Unwahrheit auf: der Anfall von Restmüll auf seinem Grundstück sei "klägerseits zugestanden". Abermals macht der Landkreis den Versuch, den Anfall von ausschließlich Wertstoffen im Haushalt des Klägers in den Anfall von Restmüll umzudeuten, um eine Zuständigkeit für den Abfall des Klägers zu konstruieren.
Gesetzeswidrig will er vollständig verwertbaren Abfall in die Beseitigung umdeklarieren. Er hält an dieser Taktik fest, weil es ihm bis heute nicht gelungen ist, den Anfall von Restmüll auf dem Grundstück des Klägers nachzuweisen.
Auch dem Gericht in der zitierten Entscheidung vom 30.03.2006 (Az. 7 K 634/05) ist dieses nicht gelungen. Es stützt sich ebenfalls allein auf die bloße Behauptung, dass Restabfall beim Kläger nicht zu vermeiden sei.
Im nächsten Absatz des Schreibens heißt es: Mit der Abgabe seiner verwertbaren Abfälle an "Verwerter", so der Beklagte, verstoße der Kläger gegen das KrW-/AbfG. Danach erwähnt er den § 13 Abs. 1, der in der Tat die Selbstverwertung behandelt und nennt einen Kommentar und ein Gerichtsurteil dazu.
Der Kläger allerdings verwertet einen Teil seiner Abfälle in Einklang mit Abs. 1 tatsächlich ordnungsgemäß und schadlos selbst, gibt aber darüber hinaus seine anderen Abfälle, ausnahmslos Wertstoffe, an gewerbliche oder gemeinnützige Wertstoffsammler ab. Dieses Vorgehen befreit ihn auch bei den nicht selbst verwerteten Abfällen nach § 13 Abs. 3, Satz 2 und 3 von der Überlassungspflicht an den Landkreis.
Diese Regelung im § 13 Abs. 3 wird vom Beklagten nicht zum ersten Mal unterschlagen, weil die Konsequenzen dieser eindeutigen Gesetzesregelung seinen, vor allem fiskalischen, Interessen zuwider läuft.
II
Nachfolgend behandelt der Beklagte den Antrag 2 des Klägers. Dieser hat bereits im Schreiben vom 1.7.2007 dem Beklagten mitgeteilt, dass sein Haushalt mit einer angemessenen Reduzierung der Gebühren zufrieden wäre, dass aber eine solche Reduzierung in den Gebührenordnungen nicht vorgesehen sei. Insofern handelt es sich hierbei eindeutig um einen Antrag, der aber in der danach folgenden Sitzung des Kreisrechtsausschusses nicht behandelt wurde.
Die Ausführungen im Schreiben des Beklagten zu Durchschnittsmüllmengen, Zahlen aus der Statistik und Berechnungen zu Gewicht und Volumina, sind nicht sachdienlich. Sie unterstützen gar einige Argumente des Klägers.

II a
Erstens kann eine Nennung von Durchschnittsabfallmengen kein Argument gegen den Kläger sein. Dieser behauptet ja gerade, erheblich UNTER diesem Durchschnittswert zu liegen. Es kann ihm nicht angelastet werden, wenn andere Haushalte erheblich weniger Abfallvermeidung und Verwertung praktizieren und ihre Restmülltonne hauptsächlich mit zu Wertstoff zählendem Abfall füllen.
Ein Hinweis auf die anfallenden Abfallmengen im Landkreis und die Durchschnittsmenge in den Haushalten kann kein Argument gegen des Klägers Anliegen sein. Gerade weil es erheblich viele unterdurchschnittlich Abfall erzeugende Bürgerinnen und Bürger gibt, muss gerade für diese und neben den Durchschnittsgebühren auch eine Reihe reduzierter Gebühren geben.
Die Kommunen und Landkreise sind gerade per Gesetz aufgefordert, deutliche Anreize zu Vermeidung und Verwertung von Abfall bei der Gebührenerhebung anzubieten. Statt immer nur auf die rücksichtslosen Abfallerzeuger zu starren und größere Tonnenvolumen zu fordern, sollte der beklagte Landkreis, wie viele deutschen Abfallwirtschaftbetriebe mit altem Gebührensystem auch, seine Aufmerksamkeit doch mal ans andere Ende des Spektrums richten. Dort sind viele Menschen bereit zu Vermeidung und Verwertung, aber erhalten keine Unterstützung.

II b
Zweitens sind die vom Beklagten dargelegten Zahlen lediglich subjektiv ausgewählt. Bei genauerer Betrachtung sind sie auch völlig zu seinem Nachteil interpretierbar:
1. - Das behauptete Gesamtvolumen von 106.300.000 Litern pro Jahr im Landkreis stellt keineswegs die tatsächlich angefallene Menge dar, sondern den rein rechnerisch möglichen Gesamtinhalt aller aufgestellten Tonnen. Es werden vom Beklagten keine Untersuchungen vorgelegt, inwieweit dieser Hohlraum zum Zeitpunkt der Tonnenabholung ausgefüllt oder inwieweit er aus Leere bestand.
Wenn durchschnittliche, Recyclingangebote nutzende Haushalte über den Füllstand ihrer Restmülltonne befragt werden, wie es der Kläger schon hundertfach getan hat, hört man vor allem die Klagen, dass rausgestellte Tonnen kaum halbvoll sind, oder auch, dass mangels Müll schon mal ein Entleerungstermin ausgelassen wird.
Hiermit liegt auch eine schlüssige Erklärung für das vom Beklagten angegebene viel zu niedrige spezifische Gewicht von 0,15 kg pro Liter Restmüll vor.
Berücksichtigt man die hohe Fehlwurfquote von Wertstoffen im Restmüll vor allem von Glas, für welches sich manche bequeme Abfallerzeuger den Weg zum Glascontainer sparen wollen, von Bauschuttkleinstmengen, deren Verbringung zur Sammlung vielen Haushalten zu aufwändig erscheint, von Metallgegenständen, für die zwar gewerbliche Sammlungen existieren, die aber wenig genutzt werden oder von Nassmüll (Inkontinenz- und Babywindeln, Küchenabfälle trotz Biotonne), so muss ein erheblich höheres spezifisches Gewicht für das gegenwärtig anfallende Restmüllgemisch angenommen werden.
Entsprechende Untersuchungen in per Internet veröffentlichten Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen anderer deutscher Landkreise und Städte liegen zwischen 0,2 und 0,3 t/cbm (oder kg/Liter) für Restmüll.
Damit (schon ab 0,2 kg/Liter) reduziert sich das Durchschnittsvolumen schnell unter das bereit gestellte Volumen.
2. - Ebenfalls fragwürdig ist die Darlegung des Landkreises, satzungsseitig sei das Mindestrestabfallvolumen auf 10 Liter pro Person und Woche festgelegt.
Rechnerisch müssten bei 158.000 Menschen im Landkreis multipliziert mit 10 und 52 Wochen also 82.160.000 Liter Restmüllvolumen aufgestellt sein. Es sind aber angeblich 106.300.000 Liter aufgestellt, vordergründig betrachtet fast 30% mehr. Der Landkreis folgert nun hieraus, der Durchschnittsbedarf läge um 30% höher. In seiner Stellungnahme suggeriert er damit, 30% der Haushalte hätten auf Antrag eine größere Tonne bekommen, weil bei ihnen mehr Restmüll anfällt, als satzungsgemäß vorgesehen.

Bei genauer Betrachtung allerdings ergeben sich diese fraglichen 30% aus einem anderen Umstand:
Schaut man in die Tabelle des Landkreises "Jahresgebühren privater Haushalte für die Abfallentsorgung im Jahr 2007", - als Anlage der Klage bereits beigelegt -, sieht man, dass bestimmte Haushaltsgrößen mehr als die 10 Liter pro Woche an Restabfallvolumen zugeteilt bekommen, ohne dass sie dies aus einer Notwendigkeit heraus beantragt hätten.
Da die Tonnen nur in den Volumina 40, 80, 120 und 240 Liter zu haben sind, wird beispielsweise einem Einpersonenhaushalt, statt 20 Liter für 14 Tage, eine 40 Liter fassende Tonne zugeteilt. Dies sind 100% mehr aufgestelltes Tonnenvolumen als es die Satzung vorsieht.
Dem Zweipersonenhaushalt sind ebenfalls 40 Liter zugeteilt, diesmal satzungsgemäß. Dem Dreipersonenhaushalt werden wiederum 80 Liter zugeteilt, also 33% mehr als die per Satzung vorgesehene Menge. Beim Vierpersonenhaushalt stimmen die 80 Liter wieder mit der Satzung überein, während beim Fünfpersonenhaushalt, wie im Falle des Klägers, mit der 120-Liter-Tonne immerhin noch 20% mehr zugeteilt werden als laut Satzung.
Bei großen Wohneinheiten, die zentrale Müllsammelstellen haben und mit 1100 Liter Containern ausgestattet sind, werden die 10 Liter pro Person und Woche ebenfalls als Untergrenze angenommen. Hier ist das tatsächlich bereit gestellte Volumen fast immer größer, als der anhand der Bewohnerzahl sich ergebende Wert. Die Differenz kann hier auch bis knapp unter 100% betragen.
- Diese Tatsache wird nicht dadurch geschmälert, dass satzungsgemäß beispielsweise der Zweipersonenhaushalt zum Ausgleich eine größere Biotonne erhält, als der Einpersonenhaushalt. Hier hat man es mit einer im Verfahren nicht relevanten Abfallkategorie zu tun. Die vorliegende Ungleichbehandlung verschieden großer Haushalte bezüglich des nutzbaren Restmüllvolumens wird dadurch nicht geschmälert. -
Vorstehendes wird auch im vom Beklagten selbst vorgelegten Papier des Witzenhausen-Instituts bestätigt (4.1.4.2.).

Es ist also offensichtlich falsch, wenn der Landkreis behauptet, dass es "eine ganze Reihe von Haushalten gibt, die ein tatsächlich höheres Volumen benötigen". Sie HABEN ein höheres Volumen, aber nicht, weil sie es benötigen, sondern weil sie es mangels Tonnen von 20, 60 und 100 Litern Volumen schlichtweg größere zugeteilt bekamen.
Auch diese Betrachtung spricht dafür, dass ein erheblicher Anteil des aufgestellten Volumens im Landkreis Bad Kreuznach bei jeder Leerung eigentlich aus Luft besteht. Das spezifische Gewicht, mit unrealistischen Zahlen ermittelt und als 0,15 kg/Liter angegeben, würde dann auch sehr viel höher anzusetzen sein. Entsprechende Untersuchungen und Zahlen in anderen Kommunen belegen dies auch.

II c
In etlichen, von deutschen Kommunen und Landkreisen veröffentlichten Abfallwirtschaftskonzepten, zu deren Erstellung öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet sind, sind hierzu Mengenangaben und Fakten zu finden.
Leider sind diese Konzepte sehr unterschiedlich gestaltet. In den wenigsten ist neben dem Abfallaufkommen nach Gewicht auch aufgestellte Volumina, deren Ausnutzungsgrad oder etwa das spezifische Gewicht des Restmülls erkennbar.
Auch veröffentlicht nicht jeder Entsorgungsträger sein AWK im Internet. Vom beklagten Landkreis Bad Kreuznach sind keine Untersuchungen mit weitergehenden Zahlen auffindbar, auch nicht das nach KrW-/AbfG § 19 Abs. 5 verlangte Abfallwirtschaftskonzept.
Einige Beispiele sollen zum Vergleich mit dem Landkreis Bad Kreuznach betrachtet werden:
1. - Abfallwirtschaftskonzept der Stadt Rostock, erstellt im Dezember 2002.
Nach einer Bestandsaufnahme, einer Untersuchung repräsentativ ausgewählter Tonnen, lag die tatsächlich festgestellte durchschnittliche Auslastung der Restmüllbehälter im Untersuchungsjahr 2001 bei 55%. ( Im Landkreis Bad Kreuznach ist eine solche Untersuchung nicht veröffentlicht.)
Bei den Behältergrößen 80 und 120 Liter, die einem durchschnittlichen Privathaushalt zugeteilt werden, lag die festgestellte Auslastung bei 14-täglicher Leerung bei 40 bis 50%, bzw. bei 45 bis 55% (Kapitel 5.3.1). Bei größeren Behältern lag die Auslastung höher.
Die Untersuchung folgert schließlich: "Folgende These kann gestützt werden: Je mehr Behältervolumen zur Verfügung steht und umso anonymer die Befüllung erfolgen kann, um so mehr Abfall wird "produziert"."
( Dies harmoniert mit der Überzeugung des Klägers, dass die Möglichkeit zur finanziell sich auswirkenden Volumenreduzierung beim Restabfall, die Haushalte eher zu Vermeidung und Verwertung ermuntert. Ebenso sieht es auch das vom Beklagten zitierte Witzenhausen-Institut.)
Da in Rostock im Untersuchungszeitraum noch 15 Liter Restmüllvolumen pro Person und Woche vorgesehen waren, es im Landkreis Bad Kreuznach aber 10 Liter sind, muss man noch umrechnen: 50% Auslastung als Mittelwert bei kleinen Tonnen, wären in Rostock 7,5 Liter pro Person und Woche. Im Landkreis des Beklagten wäre die Auslastung entsprechend 75%.
Geht man von 75% Auslastung aus, fallen im Kreis Bad Kreuznach, gerechnet vom aufgestellten Volumen 79.725.000 Liter an, gerechnet vom satzungsseitig vorgesehenen Volumen (Einwohnerzahl mal 10 mal 52 Wochen) 61.620.000 Liter.
Berücksichtigt man dazu noch, dass im eher ländlichen Kreis Bad Kreuznach die durchschnittlichen Tonnengrößen eher kleiner sind, als in der großen Stadt Rostock und entsprechend oben genannter Untersuchungsthese weniger anonym befüllt werden, dem zu Folge also weniger Abfall "produziert" wird, als in der Großstadt, reduziert sich das tatsächlich anfallende Restmüllvolumen im Kreis Bad Kreuznach abermals.

Aus den Zahlen der Rostocker Untersuchung lässt sich auch ein Wert für das tatsächliche spezifische Gewicht des Restmülls errechnen.
Bei 200.000 Einwohnern und 15 Litern möglichen Volumens pro Person und Woche kämen dort, multipliziert mit 52, satzungsgemäß 156.000.000 Liter zusammen.
Der über die Restmülltonnen eingesammelte Hausmüll betrug 198 kg/E, gesamt 39.650.000 kg. Verrechnet man dies mit dem satzungsgemäß aufgestellten Restmülltonnenvolumen ergibt sich ein spezifisches Gewicht von 0,25 kg/Liter.
Unterstellt man, dass auch in Rostock tonnengrößenbedingt 30% mehr Volumen aufgestellt sind (156.000.000 mal 1,3 ergibt 202.800.000 Liter) ergibt dies ein spezifisches Gewicht von 0,195 kg/Liter. Diese Zahl würde, so wie sie ermittelt wurde, dem vom Beklagten genannten Wert für den Kreis Bad Kreuznach von 0,15 kg/Liter entsprechen.
Berücksichtigt man aber das oben genannte wichtige Untersuchungsergebnis aus Rostock, dass die Tonnen nur zu 55 % gefüllt waren, also tatsächlich nur 111.540.000 Liter im Jahr 2001 eingesammelt wurden, ergibt sich ein Wert für das spezifische Gewicht von 0,35 kg/Liter.
Im Landkreis Bad Kreuznach, wo, wie oben hergeleitet, das aufgestellte Volumen im für den Beklagten günstigsten Fall zu 75 % (also 7,5 Liter pro Woche) ausgelastet ist, ergibt sich ein Mindestwert für das spezifische Gewicht des über die Restmülltonnen entsorgten Abfalls von mindestens 0,2 kg/Liter.
Die große Differenz dieses Wertes zur entsprechenden Zahl aus Rostock (0,35 kg/Liter) muss näher betrachtet werden.
--- Auf der einen Seite ist die Zahl aus Rostock in der Realität sicher niedriger. In Rostock gab es 2001 keine 40-Liter-Behältnisse. Der Einpersonenhaushalt hat so (Mindestvolumen 30 Liter) mit der Mindestbehältergröße von 80 Liter also 166 % mehr Tonnenraum zur Verfügung, der Zweipersonenhaushalt (60 Liter satzungsgemäß) noch 33 % mehr, der Dreipersonenhaushalt (90 Liter satzungsgemäß )bekommt eine 120-Liter-Tonne und hat auch 33 % mehr, bei 4 Personen stimmt es erstmals mit beide male 120 Liter, ein Fünfpersonenhaushalt bekommt eine 120er plus eine 80er Tonne und hat damit (200 statt 150 Liter) auch 33 % mehr, Großwohneinheiten bekommen 240-Liter oder 1.100-Liter-Tonnen, wobei die ausgeteilte Überkapazität ebenfalls den Satzungswert teils stark übertreffen dürfte.
Sehr wahrscheinlich liegt die ausgeteilte Überkapazität also im Beispiel Rostock bei deutlich mehr als 30 %. Damit ergäbe sich ein Wert für das spezifische Gewicht zwischen 0,2 und 0,3, wie er auch in der Regel allgemein für Restmüll angegeben wird.
--- Auf der anderen Seite liegt der Wert im Landkreis Bad Kreuznach sicher höher als 0,2.
In der Anlage des Beklagten (Witzenhausen-Institut) heißt es: "Bezogen auf ein real bereit gestelltes Behältervolumen zwischen ca. 10 1/Ew*Woche und 25 I/Ew*Woche ist das Restabfallaufkommen bei den Städten geringer als bei den Landkreisen. Diese zunächst erstaunlich erscheinende Tatsache beruht jedoch darauf, dass der in den Städten erfasste Restmüll in der Regel deutlich geringere Schüttdichten aufweist als der in den Landkreisen, was wiederum Folge der unterschiedlichen Abfallzusammensetzung ist."
Dieses bedeutet ein höheres spezifisches Gewicht des Restmülls in Landkreisen gegenüber Städten, spricht also auch für die Wahrscheinlichkeit eines Wertes zwischen 0,2 und 0,3 kg/Liter spezifisches Restmüllgewicht im Kreis Bad Kreuznach, und somit für einen noch sehr viel geringeren durchschnittlichen Ausnutzungsgrad des bereitgestellten Tonnenvolumens als die oben ermittelten 75%.
Mögliche Erklärungen: In kleineren Tonnen, eher üblich in den Landkreisen, wird der Abfall fester gestopft, in größeren anonymen Behältnissen, eher üblich in Städten, wird nur lose eingefüllt. In ländlichen Gegenden ist der Anteil an Wohnbesitz, die Wohnfläche, der Außenbereich, die Zahl der Nebengebäude, usw. höher und somit vor allem der Anfall von Abfall aus Eigenbewirtschaftungs- und Eigenbaumaßnahmen. Es kommt mehr Straßenkehricht in die Restmülltonne, mehr mineralische Stoffe aus der Gartenbewirtschaftung, mehr Nassmüll im Sommer, um die Geruchsbelästigung der braunen Biotonne zu verringern ( Motto so mancher Abfallerzeuger: "in der schwarzen Tonne ist noch Platz für den Biomüll, in die Biotonne geworfen würde dieser bis zur Biotonnenleerung noch eine Woche weiter stinken".), etc.
2. - Im Gegensatz zum Beispiel Rostock besteht in Dresden ein Identsystem als Grundlage der Abfallentsorgungsgebühren. Alle Tonnen sind mit einem Chip unter der Schüttkante ausgestattet, der jede Leerung registriert und sie dem jeweiligen Abfallerzeuger zuordnet. Nachfolgende Angaben sind dem vorbildlich gestalteten Abfallwirtschaftskonzept von Dresden, veröffentlicht im Internet, entnommen.
"Als entleerungspflichtig gelten nur Abfallbehälter, die mindestens zu 75 % gefüllt sind
oder vom Grundstückseigentümer unabhängig vom Füllgrad zur Entleerung bereitgestellt
wurden. Damit steht den Bürgern ein verursachergerechtes System zur Abfallerfassung zur Verfügung
."
Haushalte können ihre Tonnengröße ab 80 Liter aufwärts frei wählen. Als Mindestentleerungszahl wird satzungsseitig eine Entleerung pro Quartal angegeben.
Der Haushalt des Klägers würde in Dresden den Grundbetrag (12 mal 3,60 Euro, also 43,20) plus vier Einzelentleerungen der Tonne (4 mal 3,66 Euro, also 14,64) macht zusammen 57,84 Euro an Abfallentsorgungsgebühren zahlen müssen.
Seit dem Jahr 2000 hat sich das jährlich entleerte Restabfallvolumen in Dresden signifikant reduziert. Es ging von 184,7 kg Restabfall pro Einwohner auf 152,3 kg im Jahr 2004 zurück. "Die Gesamtabfallmenge aus Haushalten sank von 209.057 t im Jahr 2000 um ca. 10 % auf 187.986 t bzw. 387,9 kg/E im Jahr 2004. Im Vergleich mit anderen vergleichbaren deutschen Städten hat Dresden aufgrund des weitgehend verursachergerechten Gebührensystems eine geringe Gesamtabfallmenge pro Einwohner."
Auch ging der Wertstoffanteil im eingesammelten Restmüll im gleichen Zeitraum stark zurück.
Auffällig waren hier die Unterschiede in Abhängigkeit von der Bebauung: "Die Untersuchungen zeigen, dass tendenziell mehr verwertbare Abfälle im Restabfall der verdichteten Bebauung (Plattenbaugebiete) im Vergleich zur aufgelockerten Bebauung (Ein- und Zweifamilienhausbebauung) enthalten sind. Ursachen dafür sind beispielsweise die nur bedingt mögliche Umsetzbarkeit der Verursachergerechtigkeit des Gebührensystems, da in den Plattenbaugebieten die Abfallgebühren anteilig zur Wohnfläche durch die Vermieter umgelegt werden."
Folglich könnte Dresden noch weit bessere Gesamtwerte bekommen, wäre die Bebauungsstruktur der im eher überwiegend ländlichen Landkreis Bad Kreuznach ähnlich.
3. - Weiteres Beispiel: Aus dem Abfallwirtschaftskonzept des Zollernalbkreises:
Im Gegensatz zum Beispiel Rostock ist dieses Gebiet von der Siedlungsstruktur her eher mit dem Landkreis Bad Kreuznach vergleichbar. Trotzdem bestehen deutliche Unterschiede bezüglich beiderlei Abfallbewirtschaftung und Abfallaufkommen.
Im Zollernalbkreis existiert ein Identsystem. Die Müllgebühr setzt sich aus der Grundgebühr und der Leistungsgebühr zusammen. Die Leistungsgebühr richtet sich nach dem Gewicht des entsorgten Abfalls. Zur Ermittlung des Gewichtes wird jeder Müllbehälter vor und nach der Leerung gewogen. Die Gewichtsdifferenz - also nur die Abfallmenge, die tatsächlich ins Fahrzeug fällt - wird gespeichert und zur Abrechnung herangezogen.
Die Grundgebühr beträgt für einen 5-Personenhaushalt, vergleichbar mit dem Haushalt des Klägers, 66,- Euro. Die Leistungsgebühren hängen direkt vom individuellen Restmüllaufkommen ab. Sie betragen 0,19 Euro pro Kilogramm. Hier würde ein Haushalt, der die obersten Abfallziele Vermeiden vor Verwerten vor Beseitigen in seiner Haushaltsführung streng befolgt, eine sehr viel bessere finanzielle Honorierung bekommen als im Landkreis Bad Kreuznach. Der Kläger müsste, da bei ihm gar kein Restmüll anfällt lediglich die Grundgebühr entrichten. Dies wäre etwa ein Drittel dessen, was der Beklagte verlangt, ohne die geringste Leistung dafür erbracht zu haben.
Interessant sind die Zahlen aus dem Zollernalbkreis vor und nach der Umstellung auf das individuelle Wiegesystem.
Im Jahr 2000 erzeugten die knapp 193.000 Einwohner noch 19.927 Tonnen Restmüll, d.h. 103,3 kg/Einw. jährlich. Ein Jahr später, 2001, im ersten Jahr des Wiegesystems, waren es noch 14.413 Tonnen oder 74,7 kg/Einw , (2005: 72,8 kg). Dieser enorme Rückgang war begleitet von einer Zunahme der Wertstoffmengen.
In den Jahren danach blieb das Aufkommen etwa bei diesem Wert: "Der Haus- und Geschäftsmüll aus der öffentlichen Müllabfuhr dürfte sich längerfristig auf einem Niveau von 72 bis 74 kg je Einwohner und Jahr einpendeln."
Die Untersuchung ergab, dass der fehlende Restmüllanteil nicht etwa in den Wertstoffen auftauchte. Zitat: "Ab dem Zeitpunkt der Verwiegung, also ab 2001, sind die Restmüllmengen aus der öffentlichen Abfuhr nochmals deutlich zurückgegangen. Außer einem stärkeren Anreiz zur Vermeidung und Verwertung sind nicht alle Ursachen hierfür eindeutig zu bestimmen. Es ist jedoch keine signifikante Zunahme unerlaubter Abfallentsorgung seit 2001 festzustellen".
Ein spezifisches Gewicht des Restmülls kann in diesem Landkreis nicht festgestellt werden, da keine Volumenerhebungen vorliegen.
Allerdings ist die Wirkung dieses, neben dem in Dresden, ebenfalls verursacherorientierten Systems deutlich erkennbar:
Die Restmüllmenge pro Einwohner aus dem Jahr vor der Umstellung (103,3 kg) entspricht etwa der, im Landkreis Bad Kreuznach für 2006 (100,53 kg - Angabe aus der Stellungnahme des Beklagten -). Auch im Landkreis Bad Kreuznach könnte nach Einführung einer wie auch immer gestalteten mengenorientierten Restmüllgebührenabrechnung die Abfallmengen, wie im Zollernalbkreis, um fast 28 % zurück gehen. (Der Unterschied gestaltet sich noch deutlicher, wenn man die Zahl für das Jahr 2004 heranzieht, damals kamen im Landkreis Bad Kreuznach noch 129,4 kg zusammen. Für einen objektiven Vergleich bräuchte man also den Wert im Zollernalbkreis für 2006, nach Wirksamwerden der Elektro- und Elektronikschrottverordnung.)
Derzeit sind die satzungsseitig vorgeschriebenen Tonnenvolumen eindeutig zu hoch. Dieser Umstand wirkt sich angesichts der Umsetzung deutscher abfallwirtschaftlicher Ziele als bremsend aus. Geringere Tonnenvolumen regen zu mehr Vermeidung und Verwertung, also Nutzung der Wertstofffraktionen an. Von dieser Regel bildet der Landkreis des Beklagten keine Ausnahme.
Dies wird auch vollständig von der Hauptaussage des vom Beklagten vorgelegten Teils aus einer Studie des Witzenhausen-Instituts bestätigt: "Allgemein gilt, dass das Restabfallaufkommen umso höher ist, je größer das gestellte Behältervolumenangebot ist. Dies gilt sowohl für Städte als auch für Landkreise, wie aus Abb. 18 gut abzulesen ist."
Oder: "Auch in dieser Darstellung verdeutlicht sich der Zusammenhang zwischen einem höheren Mengenaufkommen bei größerem gestellten Volumen. Grundsätzlich gilt zusätzlich, dass sich bei Identsystemen deutlich geringere Volumina und damit auch niedrigere Restabfallmengen ergeben."
Das Witzenhausen-Institut bestätigt die Ansicht des Klägers.
4. - Im Ostalbkreis, wo wie im Landkreis Bitburg-Prüm ein Marken- oder Banderolensystem bestand, sind die Tonnen ab 2007 mit einem Chip nachgerüstet worden. Das Markenkleben erübrigt sich, da die Anzahl der Leerungen jetzt elektronisch registriert werden. Man rechnet mit einer Leerung pro Monat. Der Gebührenbescheid richtet sich nach der Leerungszahl des Vorjahres und wird angeglichen.- " Sie zahlen nur die Leerungen, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Es gibt keine Pflichtleerungen."
Dies resultiert sehr wahrscheinlich aus einem neueren Urteil des VG Aachen, bestätigt und rechtskräftig geworden durch das OVG NRW, dass Pflichtentleerungen in entsprechenden Identsystemen nicht zulässig seien (AZ unbekannt). Dieses Urteil wird die Gebührenstrukturen in Deutschland, wo nach Leerungszahl abgerechnet wird, noch deutlich verändern. Landkreise und Kommunen, die ein "Identsystem-light" eingeführt haben wie etwa der Landkreis Bamberg, wo bei 26 möglichen Leerungen schon 22 Mindestentleerungen vorgeschrieben sind, werden gezwungen sein, von dieser Scheinverursacherorientierung auf echte Anreize zu abfallvermeidendem und -verwertendem Verhalten umzustellen.
5. - Im Landkreis Aschaffenburg wurde ein Wiegesystem für Rest- und Biomüll bereits 1997 eingeführt. Von 1996 bis 2005 verringerte sich die Restmüllmenge, neben dem Wiegesystem auch durch Einführung der Biotonne, um 61,6 %.
Eine 120 Litertonne wird pro Jahr 6,5 mal geleert. Pro Einwohner und Jahr wurden 2005: 45,85 kg Restmüll über die Tonnen abgegeben. Der Ausnutzungsgrad des Tonnenvolumens wurde nicht ermittelt. Ab dem Jahr 2005 lagen die Müllgebühren "für die meisten Bürger sogar deutlich niedriger als vor Einführung des Wiegesystems."
Das neue System führte nicht zur Steigerung der illegalen Entsorgung:
"Ein zentraler Kritikpunkt im Vorfeld der Einführung der Verwiegung waren Befürchtungen über illegale Abfallablagerungen. Vereinzelt wurden katastrophale Ausmaße prognostiziert, die so allerdings nicht eingetreten sind.... Die 2005 insgesamt eingesammelten illegalen Abfälle haben gegenüber dem Vorjahr erneut abgenommen und liegen mit gut 777 t sogar noch deutlich unter den Mengen, die vor Einführung des Wiegesystems im Jahr 1997 erfasst wurden."
6. - Seit Anfang 2006 ist in St. Wendel ein Müll-Verwiegesystem eingeführt. "Die Müllmenge sei seit der Einführung des neuen Systems um rund ein Drittel geschrumpft. Das sei nicht nur für die Umwelt, sondern auch für die Bürger positiv: Sie mussten 2006 rund 400.000 Euro weniger an Müllgebühren zahlen..."
"Ab 2010 wird der EVS -Entsorgungsverband Saar- die Müllverwiegung einführen. Die Bürgermeister der betroffenen Gemeinden haben mit großer Mehrheit zugestimmt. Durch das neue System soll mehr Bewusstsein für Müllvermeidung geschaffen werden.
"Die Menschen wünschen einfach, dass sie mehr entscheiden können", sagt EVS-Geschäftsführer Karl-Heinz Ecker. Das heißt, wie viel Müll sie produzieren und wie viel Mülltrennung sie vornehmen wollen.

Der Entsorgungsverband Saar (EVS) plant dann ein neues Gebührensystem. Zur Diskussion stehen zwei Varianten: Die Gebühr könnte entweder danach bemessen werden, wie oft ein Behälter im Jahr geleert wird, oder danach wie schwer der Müll ist.
Im Mai 2007 hatte die EVS in einer breit angelegten Umfrage ihre Kunden befragt, welches System sie gerne hätten. Das Ergebnis fiel eindeutig aus: 90 Prozent möchten lieber das System, das sich nach der Häufigkeit der Leerung richtet..
Das Müll-Verwiegesystem gibt es übrigens auch bereits in anderen saarländischen Gemeinden, beispielsweise in Lebach und Eppelborn. Ab 2009 will auch der Entsorgungsverband Saar (EVS) die Müllverwiegung einführen. Dann wird also auch der Hausmüll von Beckingen bis Weiskirchen gewogen. Insgesamt könne man damit rund 13 Millionen Euro pro Jahr einsparen, so die Hochrechnungen der Experten.
" - (sr-online.de,- 19.06.07/ -03.05.07/ -16.01.07)
Fazit:
Von den drei möglichen Systemen zur Berechnung der Abfallentsorgungsgebühren ist das alte System mit festen Tonnenvolumen pro Haushalt oder pro Kopf in Deutschland noch am häufigsten vertreten.
Nach und nach stellen aber immer mehr Kommunen und Landkreise auf ein Identsystem um, sei es nun mit Abrechnung nach Restmüllgewicht oder mit Abrechnung nach Leerungshäufigkeit der Tonnen.
Nur in den beiden Varianten des Identsystems sind die gesetzlich geforderten Anreize zu Vermeidung und Verwertung, wenn auch nicht vollständig, umgesetzt und, nur in diesen sind die Gebühren annähernd verursachergerecht, (-sieht man einmal von Kommunen mit hoher Pflichtentleerungszahl und übertrieben angesetzten Grundgebühren ab-.)
Die mittlerweile sehr zahlreich vorliegenden Fakten aus Erfahrungen mit Identsystemen offenbaren, wie fern der vom Beklagten festgesetzte und verfolgte Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Gebührenbemessung von der Realität abweicht. Wenn der Haushalt des Klägers auch mit dem völligen Fehlen von überlassungspflichtigen Abfall ein extremes Beispiel darstellt, so werden doch an vielen Orten in Deutschland sehr viel geringere Müllmengen registriert, als der Beklagte vorgibt, besonders dort, wo Abfallerzeuger durch entsprechendes gewissenhaftes Verhalten Gebühren sparen können.
Ja es scheint offensichtlich, dass der Beklagte gerade deshalb die Zahlen so hoch angibt, um seine völlig abwegige Gebührenpolitik zu rechtfertigen.
III
Sehr befremdlich wirkt, was der Beklagte im letzten Absatz seiner Stellungnahme schreibt.
Eingangs wiederholt er den Unsinn von der Unzulässigkeit der "Weitergabe von Abfällen an sog. Verwerter". Der Kläger gibt neben der Eigenverwertung ( KrW/AbfG § 13 Abs.1) ausschließlich verwertbare Abfälle in die gemeinnützige und gewerbliche Sammlung, was KrW/AbfG § 13 Abs. 3 ausdrücklich als Ausnahme von der Überlassungspflicht gestattet.
Dann behauptet er, man habe bei der Firma Huhn (vom Kläger als Wertstoffsammler in Anspruch genommen und Bestätigung der Klage angefügt) telefonisch nachgefragt. Man habe von der Firma die Erklärung erhalten, dass diese keine PE-Kanister zur Verwertung annehme. Ein Ausdruck aus der Homepage der Firma solle zur Information des Gerichts dienen.
Dem ist Folgendes an Informationen hinzuzufügen:
Um den Widerspruch aufzuklären, ist der Kläger am 25.10.2007 zur Firma Huhn gefahren und hat dem Chef, Herrn Stefan Huhn, den Passus im Schreiben des Beklagten vorgelegt. Dieser selbst und auch seine von ihm daraufhin befragten beiden Angestellten im Büro konnten sich nicht an einen solchen Anruf der Kreisverwaltung Bad Kreuznach samt Frage nach Verwertung von PE-Behältnissen erinnern.
Die Antwort wäre in diesem Falle auch eine ganz andere gewesen. Herr Huhn erklärte, die von ihnen in erster Linie gesammelten und verwerteten biologischen Abfälle, befänden sich zum größten Teil ja in Behältnissen. Deshalb gehöre das Recycling der Behältnisse natürlich zu ihrer Tätigkeit genau so, wie das Recycling des Inhalts. Man sammle ausdrücklich Behälter aus Polyethylen als Extrafraktion, weil diese die häufigste Art von Speiseverpackungen sei. Diese würden regelmäßig und in größeren Mengen an einen Kunststoffverwerter weitergegeben, der diese der stofflichen Verwertung zuführe.
Die Firma Huhn hat auch eine offizielle Zulassung über die Sammlung von Kunststoffbehältnissen, wie der Kläger mit einer Anlage zu diesem Schreiben (Liste der zertifizierten Abfallarten und Tätigkeiten der Firma Huhn, hier: Seite 4, Tabellennummer 28) beweist.
Herr Huhn fügte der Liste noch eine Visitenkarte für das Gericht bei mit der Bitte, man solle ihn bei Rückfragen direkt anrufen.
Wie die Aussagen des Beklagten hierzu nun zustand gekommen sein mögen, bleibt rätselhaft. Wenn dieser seine Recherche bei der Firma Huhn aber als "exemplarisch" bezeichnet, dann taugt sie allenfalls als Exempel für seine Oberflächlichkeit und seine Neigung zu Halbwahrheiten in der Sache, statt als Argument gegen den Kläger.

IV
Der Beklagte versucht in seiner Stellungnahme weiter gegen die Forderung nach mengenabhängigen Gebühren zu argumentieren.
Er schreibt, unterstützt von der falschen Annahme eines um 30 % höheren Volumenbedarfs, dass der "Idealfall eines alle Anstrengungen zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung beachtenden Einwohners," im Landkreis Bad Kreuznach nicht in Betracht gezogen wird, weil damit "die Mehrzahl derjenigen außer Betracht" kämen, " die nicht in der Lage oder willens ist, diesem Idealbild zu entsprechen."
Wenn das Abfallgebührensystem, so meint der Beklagte, diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die ihr Abfallverhalten gewissenhaft steuern, die "ein auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten"(KrW-/AbfG § 4 Abs. 2) praktizieren und Abfälle vermeiden und verwerten (KrW-/AbfG § 5 Abs. 2) berücksichtigen würde, sei "Eine illegale Entsorgung von Restmüll oder eine Entsorgung des Restmülles über andere zur Verfügung gestellte Müllbehälter wegen eines zu geringen Behältervolumens bei einer Orientierung am absolutem Minimum bei gleichzeitiger verringerter Gebührenlast zu befürchten".
Wie erklärt er aber, dass Kommunen und Landkreise, die nicht ein festes Volumen vorschreiben, die bereits ein Identsystem umgesetzt haben, wie etwa Dresden mit Entleerungsorientierung oder der Zollernalbkreis, wie auch der Landkreis Aschaffenburg, mit der Verwiegungstechnik, oder die ein Markensystem praktizieren, wie der Kreis Bitburg/Prüm, nachweislich nicht mit mehr illegal oder unsachgemäß entsorgtem Abfall zurecht kommen müssen?
Die Erzeuger von überdurchschnittlich viel Abfall müssen auch dort überdurchschnittlich viel Gebühren zahlen, aber und dies ist das entscheidende, die vorbildlichen Konsumenten können mit einer finanziellen Honorierung ihres Bemühens rechnen und werden ermuntert, die Wertstoffangebote sachgemäß zu nutzen um Restmüll zu vermeiden. Anders als im Landkreis Bad Kreuznach starrt man hier nicht ausschließlich auf die Negativbeispiele wie das Kaninchen auf die Schlange, sondern man weiß, dass nur mit Orientierung auf die gewissenhaft eingestellten Bürgerinnen und Bürger den abfallwirtschaftlichen Zielen näher gekommen werden kann.

Der Beklagte schreibt weiter: "Zum Schutze der Allgemeinheit darf es auch nicht dem Einzelnen überlassen bleiben, die Größe des Restabfallgefäßes zu bestimmen."
Diese Ansicht teilen o.g. Kommunen offensichtlich nicht. Denn, was ist es denn schließlich innerhalb eines Identsystems, wo die Kunden nur nach der wirklich überlassenen Menge zahlen müssen? Sie bestimmen ihr Restabfallvolumen selbst, und die dortigen Abfallwirtschaftsbetriebe sehen den Schutz der Allgemeinheit nicht in Gefahr.
Man kann eher davon ausgehen, dass Kommunen, die finanzielle Anreize für Vermeidung und Verwertung vorenthalten für unnötig hohe Beseitigungsabfallmengen, Vernichtung von nicht verwerteten Ressourcen, Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen, also eben für eine entsprechende Gefährdung der Allgemeinheit verantwortlich sind.
Wenn der Beklagte den Missbrauch der großen gelben Tonnen anführt, sei die Frage erlaubt, wieso er diese überhaupt eingeführt hat. Der Kläger benutzt weiterhin die gelben Säcke, weil man denen ansieht, was drin ist.
Auch muss gefragt werden: Wenn der Landkreis eine Vielzahl von widerrechtlichen Ablagerungen in seinem Gebiet "die es trotz allem immer noch gibt, die Vielzahl von mit Haushaltsabfällen befüllten öffentlichen Papierkörben etc." und die entsprechend hohe Kosten beklagt, kann sein derzeitiges Abfallwirtschaftsmanagement ja nicht so effektiv und überzeugend sein.
Er unterschlägt, dass in Kommunen mit Identsystemen die widerrechtlichen Ablagerungen von Abfall gar nicht gravierender sind, als in Kommunen mit festen Tonnenvolumen. Probleme begrenzen sich allenfalls auf die Umstellungszeit und normalisieren sich schnell wieder.
Statt aber in die Richtung zu denken, in die das Kreislaufwirtschaftsgesetz weist, statt den Bürgerinnen und Bürgern das Vermeiden und Verwerten interessant zu machen, denkt der Beklagte rückwärts und glaubt, das egoistische Wirken weniger schwarzer Schafe darauf zurückführen zu müssen, dass "das vorhandene Restabfallvolumen immer noch nicht auszureichen scheint."
Was stellt er sich denn vor? Soll das ohnehin schon viel zu große und zu teure Tonnenvolumen noch weiter vergrößert und verteuert werden, nur um den Frevel einer verschwindend geringen Zahl von rücksichtslosen Abfallerzeugern einzudämmen? Glaubt der Landkreis wirklich daran, mit solch einer Kollektivstrafe kriminelle Energien Einzelner stoppen zu können?
Leute, die gewissenhaft konsumieren und wenig Abfall erzeugen werfen keinen Müll in die Landschaft! Dies tun nur wenige gleichgültige Zeitgenossen, die auch meist stark überdurchschnittlich Abfall verursachen. Bei noch größeren Tonnen würden diese immer noch zum illegalen Entsorgen neigen, aber die große Mehrheit der ordnungsgemäß handelnden Menschen würden angesichts noch mehr unnützem Tonnenvolumen verprellt und zu stillem Boykott ermuntert.
In diesem Zusammenhang wäre es interessant, was das vom Beklagten genannte VG Düsseldorf im angegebenen Urteil erklärte. Dieses Urteil konnte der Kläger nicht finden.
Es steht aber zu vermuten, dass es nicht sachdienlich ist, ebenso wie das Urteil des VG Minden, wo es um eine zusätzliche 80 Liter-Tonne neben einer vorhandenen 240 Liter-Tonne ging oder wie das erwähnte Urteil des VGH Mannheim (Urteil vom 21.07.1997, Az. : 10 S 2614/97), in welchem es bei angeblicher Eigenverwertung von Biomüll zwar um Eigenkompostierung, dann aber um Weitergabe an einen Dritten ging. Interessanterweise enthält dieses Urteil den Hinweis, nach § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG entfalle die Überlassungspflicht, wenn die Verwertung durch Dritte, unter qualifizierten Voraussetzungen, erfolge, bestätigt also die Ansicht des Klägers bezüglich der Weitergabe von getrennt gesammelten Wertstoffen in die gewerbliche und gemeinnützige Sammlung.
Auch die Argumentation im nächsten Absatz auf Seite 4 der Stellungnahme des Beklagten ist alles andere als schlüssig.
"Die oftmals vorzufindende Reduzierung der Gebühr bei nicht in Anspruch genommener Entleerungsmöglichkeit ist meist ein politisch gewollter Einsparbetrag." - Ja natürlich! Was soll es auch anders sein, als ein politisch gewollter Einsparbetrag für den betreffenden Bürger. In Systemen, wo dies möglich ist, wird im Gegensatz zur Situation im Landkreis Bad Kreuznach eben gesetzeskonforme Abfallpolitik gemacht.
Die Möglichkeit der Reduzierung der Gebühr bei nicht in Anspruch genommener Entleerungsmöglichkeit stellt ja gerade den Kern einer Politik dar, die Vermeidung und Verwertung fördern will. In Kalkulationen der hier fortschrittlichen Landkreise sind solcherlei Gebührenreduzierungen fest eingeplant und deshalb kein Problem.
Richtig ist, dass bei weniger zu leerenden Tonnen das Sammelfahrzeug trotzdem durch die Straßen fahren muss. Aber es muss weniger oft anhalten!
Dies reduziert den Kraftstoffverbrauch und die Abgasemissionen, aber auch die Arbeitszeit der Müllmänner. Es ist ja gerade ein großer Vorteil bei der Gebührenerhebung nach Entleerungshäufigkeit, dass hier die Umweltbelastung beim Einsammelvorgang und die Personalkosten stark reduziert werden können.
Dazu kommt der schon geschilderte und vielerorts festgestellte Effekt der generellen Reduzierung der Restmüllmenge, bzw. der Reduzierung des Wertstoffanteils im Restmüll, nach Einführung von Anreizen zu Vermeidung und Verwertung.
Der Beklagte will doch nicht etwa im Ernst behaupten, "die Kosten für die Behandlung des Restabfalls, den Transport zur Behandlungsanlage, die Kosten der Deponierung, die Kosten der Entsorgung der sog. heizwertreichen Fraktion" seien für beispielweise 7.500 t Restmüll genau so hoch, wie für 10.000 t.
Oder hat er mit der Behandlungsanlage entsprechende Verträge abgeschlossen, über die Bearbeitung einer festen Gewichtseinheit pro Jahr; vielleicht ermittelt nach dem unrealistischen Bad Kreuznacher Wahrscheinlichkeitsmaßstab? Hat er übermäßige Transportverträge mit Unternehmern über eine angenommene und aufgeblähte, zu befördernde Jahresmüllmenge abgeschlossen? Muss die LKW-Kolonne auf Gedeih und Verderb und unter hoher Umweltbelastung und Transportkosten nach Neuwied zur BMA rollen auch wenn weit weniger Restmüll im Landkreis eingesammelt würde? Und, hat sich der Landkreis eventuell bezüglich der Kosten seiner eigenen Deponie verrechnet und braucht möglichst viel Müll, um diese unter den geänderten Bedingungen der Technischen Anleitung Siedlungsabfall TASI noch voll zu bekommen?
Wenn er die vom Kläger in die Verwertung gebrachten PE-Kanister anspricht (Halbsatz in Klammern: " das sind z.B. die in der Vorbehandlung aussortierten PE-Kanister ohne grünen Punkt, die zu einer thermischen Verwertungsanlage gebracht werden"), so sei folgender Unterschied klargestellt:
Der vom Kläger in Anspruch genommene Wertstoffsammler gibt das PE-Material in die stoffliche Verwertung. Wären diese Stoffe in den Restmüll des Beklagten gelangt, würden sie bestenfalls thermisch verwertet, also stofflich vernichtet. Sie werden in Wahrheit sogar thermisch beseitigt statt verwertet, wie das Wort Verwertungsanlage des Beklagten suggeriert. Die Beseitigung in Müllverbrennungsanlagen kostet Geld, dagegen bringt die thermische Verwertung, beispielsweise als hochwertiger Ersatzbrennstoff für die Industrie, noch Einnahmen.
Dass die per EG-Richtlinie geschaffene Rücknahmepflicht für beispielsweise Elektro- und Elektronikschrott dem Beklagten bedeutende Kosten verursacht, ist völlig unwahrscheinlich. Es ist ja gerade der Sinn dieser Verordnungen, die Hersteller als Verursacher in die Zuständigkeit zu nehmen. Deshalb sind diese im Rahmen ihrer Produktverantwortung verpflichtet, den Rücknahmeaufwand für ihre Produkte zu finanzieren.
Es ist eher anzunehmen, dass durch den Wegfall des Elektro- und Elektronikschrotts aus dem Restmüll erhebliche Einsparungen für den Landkreis zu verzeichnen sind. Auch die Kühlgeräteentsorgung liegt nun nicht mehr ausschließlich beim Landkreis, sondern muss von den Herstellern bezahlt werden.
Dass deshalb merkliche Gebührenreduzierungen erlassen worden wären, war nicht festzustellen. Hier stellt sich die Frage, wie die Reduzierung des spezifischen Hausrestmüllaufkommens im Landkreis Bad Kreuznach von 129,4 kg pro Einwohner im Jahr 2004 (Landesabfallbilanz Rheinland-Pfalz 2004) auf die vom Beklagten genannten 100,53 kg (wohl für 2006) zu erklären ist. Eine entsprechende Gebührenreduzierung hat jedenfalls nicht statt gefunden. Wo sind die eingesparten Gelder hingeflossen?
Auffällig ist, dass der Beklagte immer mit seinen Kosten argumentiert. Landkreise und Kommunen in Deutschland, die finanzielle Vermeidungs- und Verwertungsanreize geschaffen haben sind damit nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten.
Durchweg sind die Kosten für die durchschnittlichen Abfallerzeuger gesunken wie auch die Kosten für die Abfallbeseitigungsanlagen. Dresden bestätigt "geringere Kosten bei der Erfassung, Aufbereitung und der BMA-Outputentsorgung,", also genau das Gegenteil dessen, was der Beklagte befürchtet.
Der oben ebenfalls genannte Landkreis Aschaffenburg sparte von 1998 an zwischen 1,53 und 1,79 Mio € pro Jahr gegenüber dem vorherigen System auf Grund der Verringerung der Restmüllmenge ein.
Kommunen sind generell angehalten, Kosten zu reduzieren, erst Recht, wenn sie dies über Gebührensenkungen an die Bürgerinnen und Bürger weitergeben können. Abwegig wäre dagegen, ein Gebührensystem nur deshalb beizubehalten, weil man auf die hohe Gebührensumme nicht mehr verzichten kann, oder hat der Landkreis Bad Kreuznach durch eine falsche Abfallpolitik für die nächsten Jahre Sachzwänge geschaffen, aus denen er jetzt nicht mehr so schnell heraus kommt? Und, ist er berechtigt, trotz LAbfWG § 5 Abs.2 und entsprechenden Aussagen im KAG § 8 die Gebührenzahler dafür bluten zu lassen? Das Gesetz setzt hier Grenzen. Eine genauere Untersuchung dieser Fragen ist überfällig und würde der Aufklärung des vorliegenden Prozessgegenstandes dienlich sein.

V
Dem Kläger ist bewusst, dass der Kreistag des Landkreises Bad Kreuznach das Recht hat, sich als Satzungsgeber für das gegenwärtig praktizierte Abfallgebührenmodell zu entscheiden.
Auch die anderen Kommunen und Landkreise in Deutschland, die sich für ein Gebührensystem mit festen Volumenvorgaben entschieden haben, schöpfen damit nur ihr per Gesetz zugebilligtes Selbstverwaltungsrecht aus.
Eine andere Frage allerdings ist, mit welchen Inhalten dieses Gestaltungsrecht verknüpft ist und ob eben diese Inhalte nicht dem höherrangigem Gesetz, konkret den im KrW-/AbfG formulierten abfallwirtschaftlichen Zielen zuwider laufen. Hier endet das kommunale Selbstverwaltungsrecht.
Die satzungsgemäß legitimierten Müllgebührenmodelle in Deutschland, die noch nach festen Volumen abrechnen, wie auch das Gebührensystem des Beklagten, widersprechen zumindest in zwei wichtigen Punkten höherrangigem Recht:
1. - Es sind keine Anreize zu Abfallvermeidung und -verwertung umgesetzt, wie es das KAG, das Landesabfallwirtschaftsgesetz LAbfWG Rheinland-Pfalz, das KrW-/AbfG sowie entsprechende europäische Richtlinien zum Thema vorgeben. Der Gesetzgeber fordert von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Anreize zur Abfallvermeidung zu schaffen. Veraltete Abfallgebührensatzungen, wie die des Beklagten, ignorieren diese Forderung vollständig.
Nach übereinstimmenden Feststellungen etlicher Studien, wie auch aus Erfahrungswerten aus Kommunen mit Identsystemen, sinkt die Restmüllmenge deutlich nach Einführung eines verursacherorientierten Systems. Der Landkreis Bad Kreuznach fördert mittels seiner Satzung dagegen die Beibehaltung einer unnötig hohen Restmüllmenge im durchschnittlichen Haushalt und ist somit direkt verantwortlich für übermäßige Abgas- und Abwasserbelastung, Ressourcenverschwendung und die nachhaltige Schädigung der natürlichen Lebensgrundlagen. (Hier muss neben dem reinen Abfallpotential der nicht vermiedenen Produkte auch deren Schädigungspotenzial während der Produktion, des Transportbedarfs, ja des gesamten Bereitstellungsprozesses einbezogen werden.)
--- Im Sinne von LAbfWG § 1 Abs.1 (..."die Gemeinden, die Landkreise ... haben zur Schonung der natürlichen Ressourcen vorbildlich zur Förderung der Kreislaufwirtschaft beizutragen.") ist dieses per Satzung legitimierte Vorgehen alles andere als vorbildlich.
--- Im Sinne des Abs. 2 ("Jeder einzelne soll durch sein Verhalten dazu beitragen, dass Abfälle möglichst vermieden und nicht vermiedene Abfälle nach Möglichkeit verwertet werden".) behindert die Abfall- und Abfallgebührensatzung die Einzelnen bei der Befolgung der Gesetzesvorgaben.
--- Im Sinne des § 4 Abs. 2 ("Die Entsorgungsträger wirken in ihrem Aufgabenbereich darauf hin, dass möglichst wenig Abfall entsteht.") und in Verbindung mit der Vorenthaltung von Vermeidungs- und Verwertungsanreizen, ist die Satzung des Landkreises direkt gesetzeswidrig gestaltet.
2. - Die satzungsgemäß verlangten Abfallentsorgungsgebühren auch von Haushalten mit sehr geringem Restmüllanfall stellen eindeutig ein " offensichtliches Missverhältnis zwischen der Leistung der Einrichtung oder Anlage und der Gebühr" dar (KAG RhlPf § 7 Abs. 1)
Künstlich und unter Missachtung immer zahlreicher werdenden Kriterien für einen objektiven Wirklichkeitsmaßstab (siehe Zahlen anderer Kommunen oben), wird stur an einem überholten und paradoxen Wahrscheinlichkeitsmaßstab festgehalten.
Im Falle des Klägers ist dieser Wirklichkeitsmaßstab exakt bestimmbar. Die im KAG genannten Einschränkungen um ihn nicht anzusetzen, -"nicht möglich, nicht zumutbar oder besonders schwierig"-, liegen hier nicht vor. Die Benutzungsgebühren sind nach dem Umfang der Leistung zu bemessen, und die Leistung des Beklagten gegenüber dem Kläger ist gleich Null.
Selbst wenn man die Unterstellung des Gerichts aus den letzten Jahren, - nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei die völlige Vermeidung von Restmüll nicht möglich -, in Betracht zieht und einen Haushalt betrachtet, in dem im ganzen Jahr nur 40 bis 50 Liter Restmüll zustande kommen (so war es im Haushalt des Klägers vor dem Jahr 2000 und so ist es in vielen deutschen Haushalten unter einem Identsystem!), ist immer noch der eindeutige Wirklichkeitsmaßstab ermittelbar und laut KAG zur Gebührenerhebung anzulegen.
--- In diesem Zusammenhang ist aus einem Urteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen in Berlin zu zitieren (Geschäftsnummer: 13 C 82/04 vom 18.10.2004).
Es ging um die Frage, wie viel ein Haushalt, hier der Beklagte, der keinen überlassungspflichtigen Abfall erzeugt und drei Jahre keine Gebühren gezahlt hatte, an die Kommune, die Berliner Stadtreinigungsbetriebe, hier Klägerin, nachzuzahlen hatte. Das Zivilgericht war nur berufen, "den zivilrechtlich ausgestalteten Folgeteil des Anschluss- und Benutzerzwanges zu überprüfen, die Entgeltpflicht unter Zugrundelegung des Anschluss- und Benutzerzwanges." Das Gericht urteilte:
" ...Bei Nichtnutzung zur Verfügung gestellter Dienstleistungen hat der Leistende weiterhin Anspruch auf das Entgelt, jedoch unter Anrechnung ersparter Aufwendungen (§ 615 BGB). Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die Tarifgestaltung der Klägerin eine entsprechende Reaktion auf eine Nichtinanspruchnahme ihrer Dienste nicht vorsieht. Zudem sind sie nicht unbedingt umweltgerecht, dass heißt Müll vermeidend ausgerichtet. Dies liegt an der starren Einhaltung von Mindestabfallmengen und Mindestabholzeiten. Eine Vergütung nach Grundgebühr und Mengengebühr könnte vielleicht für mehr Gerechtigkeit bei der Umlegung der Müllbeseitigungskosten sorgen... Der Beklagte hat jedoch nur ein billiges Entgelt für die Abfallentsorgung zu entrichten (§ 315 BGB). Die Klägerin bestimmt die Höhe des Entgeltes einseitig. Die entsprechende Kalkulation der Kosten für eine Abholung ist vom Beklagten nicht angegriffen worden.
Allerdings rügt der Beklagte zu Recht die berechneten Abholmengen. Bei der Berechnung der Entgelte geht die Klägerin von der wöchentlichen Abholung des 60 Liter Behälters aus. Die Kosten dafür werden dann angepasst auf die 14tägige Entleerung. Wie oft ein Behälter zu entleeren und welcher Behältergröße aufzustellen ist, will die Klägerin anhand der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten, sowie der Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung festlegen (Ziffer 2.2.1. Abs. 2 Leistungsbedingungen der Klägerin vom 21.03.2001). Ohne Beachtung des Einzelfalls bestimmt sie jedoch, dass mindestens Behälter für 30 Liter Abfall je Woche und mindestens eine 14tägige Entleerung erforderlich ist. Damit geht sie über ihr Bestimmungsrecht hinaus. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass solch starre Regelung in keinster Weise den unterschiedlichen Bedingungen der privaten Haushalte gerecht wird und damit weder abfallbeseitigend, noch umweltschonend wirkt. Anhand der ausführlichen Darlegung des Beklagten wurde deutlich, dass bei ihm Restmüll nur in geringsten Mengen anfällt. Die Entsorgung von 60 Litern Abfall ist daher nur alle 6 Wochen erforderlich, d.h. zweimal je Quartal...
"
Anschließend berechnet das Berliner Gericht die der Klägerin, der BSR zustehenden Gebühren, indem es den Wochenpreis ermittelt und diesen mit 8 für 4 Quartale multipliziert. Eine entsprechende Rechnung im Landkreis Bad Kreuznach würde dazu führen, dass der Kläger lediglich gut 55,- Euro jährlich, ebenfalls für 8 Leerungen, zu zahlen hätte.
Befriedigend für einen Haushalt ohne Restmüll wäre dies zwar noch nicht, wäre aber eine bedeutende Verbesserung. Immerhin, so weiß der Kläger jetzt, verstoßen Müllgebühren, die an der Wirklichkeit vorbei gestaltet sind, auch gegen das BGB.
Im Falle des Klägers, dem seit 9 Jahren die nicht gezahlten Müllgebühren mittels Gerichtsverfügung in voller Höhe kurzerhand vom Konto gepfändet werden, gilt mindestens das Gleiche, wie in oben genanntem Urteil. Auch in seinem Falle nimmt der Landkreis sich erheblich mehr an Abfallentsorgungsgebühren, als im per Gesetzeslage zusteht, gewissermaßen, und so empfinden es viele Bürger, wie eine von diffusem Nebel geschützte Wegelagererbande.

Überdies beinhaltet die Satzung des Beklagten auch nicht die Forderung aus LAbfWG § 5 Abs. 1 (" Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind und in welcher Weise die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen nachzuweisen haben, dass sie eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigen und hierzu in der Lage sind.")
Angesichts dieser Vorgabe klingt die Äußerung des Beklagten in einem Schreiben aus laufenden Verfahrens (25.05.2006) zumindest merkwürdig und spricht ebenfalls gegen die Rechtmäßigkeit der aktuellen Satzung: "Wir verweisen auf das Urteil des VG Koblenz vom 18.04.2006, Al.: 7 K 634/05.KO. Wie der Urteilsbegründung entnommen werden kann, ist es nicht Aufgabe des AWB, konkrete Anforderungsprofile für einen Nachweis zu formulieren.
Außerdem sind wir nach wie vor der Auffassung, dass die Überlassungspflicht Privater nur durch eine tatsächliche Eigenverwertung, wie dies z.B. bei der Kompostierung im eigenen Garten möglich ist, eingeschränkt werden kann. Eine solche Eigenverwertung wird von Ihnen nicht praktiziert
."
Der Beklagte ignoriert einfach feststehende Tatsachen, hier die Eigenverwertungstätigkeiten des Klägers, die in den letzten Jahren während mehrerer Prozesse immer Gegenstand der Argumentation gewesen sind.

VI
Abschließend bleibt die sich längst als grundsätzlich stellende Frage, wie lange die Abfall- und die Abfallgebührensatzung des Beklagten, wie auch ähnliche Satzungen anderer Kommunen und Landkreise unter dem Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz in Deutschland, angesichts der abhanden gekommenen Gesetzeskonformität und den Veränderungen im Abfallwirtschaftsbereich noch geduldet werden können.
Würde der beklagte Landkreis Bad Kreuznach von Seiten der Justiz einen entsprechenden unmissverständlichen Hinweis bekommen, seine Satzung gesetzeskonform zu gestalten, wäre damit mehr als der Grundstein für die erhebliche Reduzierung des Restmüllaufkommens in seinem Zuständigkeitsbereich gelegt.
Haushalte, wie der des Klägers, die Abfälle weitgehend vermeiden und verwerten, würden nicht mehr gezwungen, über feste Gebühren ihre rücksichtslos handelnden Mitbürger zu subventionieren, und auch von diesen würden etliche zum Nachdenken kommen.

Hiermit ist auf die Stellungnahme des Beklagten vom 17.10.2007 ausführlich erwidert. Die Abfall- und die Abfallgebührensatzung des Beklagten entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Dem Kläger entsteht durch diesen Mangel ohne nachvollziehbare Begründung ein erheblicher Nachteil. Dem Antrag des Klägers nach Gebührenbefreiung, bzw. Zahlung eines den Verhältnissen entsprechenden Minimalgebührenbeitrags ist deshalb statt zu geben.
Carl Christian Rheinländer

Anlage 1: Zertifizierungsbescheinigung der Firma Huhn (nicht veröffentlicht)
Anlage 2: Pressemitteilung des Ostalbkreises (verursachergerechtestes Identsystem) vom 1.6.2005

(Nach oben)
D) XI) Mitteilung über die Festsetzung der mündlichen Verhandlung
Verwaltungsgericht Koblenz, 7. Kammer, Der Vorsitzende------------------------------15. Mai 2008
Herrn Carl Christian Rheinländer Heimweiler

Aktenzeichen 7 K 1612/07.KO - Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer ,/. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallbeseitigungsrechts
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
Sie werden hiermit zur mündlichen Verhandlung am

Dienstag, den 8. Juli 2008,
14:oo Uhr
Sitzungssaal II
vor das Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, geladen.
Bitte beachten Sie, dass im Falle Ihres Ausbleibens auch ohne Sie Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
Das persönliche Erscheinen des Klägers ist zweckdienlich.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Fritz - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Beglaubigt - Justizbeschäftigte
D) XII) Erfolg in der mündlichen Verhandlung
Lesen Sie bitte einen ersten Kommentar unter www.zukunftslobby.de/zuloblog.html , dort unter dem Datum 09.07.08.
D) XIII) Der Gerichtsbeschluss
Ein Urteil hat es nicht gegeben, weil die Kreisverwaltung sich auf Druck meiner Argumente und die der Verwaltungsrichter mit mir auf eine Reduzierung der Gebühren um knapp 65% geeinigt hatte.
Der hier wiedergegebene Beschluss besteht hauptsächlich aus einem kurzen Protokoll der Verhandlung von Gerichtsseite, im Prinzip viel zu kurz, um 90 Minuten Inhalt wieder zu geben.

Demnächst veröffentliche ich hier noch eine Zusammenfassung der Verhandlung vom 8. Juli aus den Notizen meines unmittelbaren Gedächtnisprotokolls heraus.
Verwaltungsgericht Koblenz, -----------------------------------------------------------den 08.07.2008
Az.: 7 K 1612/07.KO -- Niederschrift über die öffentliche Sitzung der 7. Kammer
Gegenwärtig:
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fritz, Richter am Verwaltungsgericht Theobald, Richter am Verwaltungsgericht Holly
ehrenamtliche Richterin Verwaltungsangestellte J., ehrenamtlicher Richter Bauzeichner K.
Justizbeschäftigte S. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Beginn der Verhandlung: 14.02 Uhr, Ende der Verhandlung: 15.35 Uhr
In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstraße 4, 55606 Heimweiler,
-Kläger -
gegen den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, Salinenstraße 47,55543 Bad Kreuznach,
-Beklagter -
wegen Abfallbeseitigungsrechts sind erschienen bei Aufruf der Sache für den Kläger: der Kläger persönlich;
für den Beklagten: Herr Assessor jur. Utech sowie Herr stell. Werkleiter Amtsrat Schlosser.
Der Sachbericht wurde vorgetragen.
Es lagen vor und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
1 Heft Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten 7 K 1809/99.KO,
7 K 543/04.KO, 7 K 634/05.KO und 7 K 339/06.KO.
Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.
Herr Schlosser führte aus: "Im Landkreis Bad Kreuznach werden die Abfallgebühren für jedes Jahr festgesetzt. Es ergehen grundsätzlich keine Vorausleistungsbescheide. Auch der Hinweis auf Vorausleistungen im hier streitgegenständlichen Bescheid vom 18. April 2006 hatte nicht zur Folge, dass für das Jahr 2007 keine endgültige Festsetzung erfolgt wäre. Vielmehr sind auch für das Jahr 2007 endgültige Festsetzungen erfolgt."
Der Beklagten-Vertreter erklärte:
"Im Hinblick auf die hier bestehende Ausnahmesituation (der an Abfallvermeidung und Abfallverwertung orientierte Umgang des Klägers mit Abfällen über Jahre hinweg) erlasse ich die mit Bescheid vom 18. April 2006 für das Jahr 2006 festgesetzte Abfallgebühr in einem Teilbetrag von 113,74 Euro."
Vorgelesen und genehmigt.
Die Beteiligten erklärten sodann den Rechtsstreit in der Hauptsache Übereinstimmend für erledigt. Sie einigten sich bezüglich der Kostenverteilung auf eine Kostenaufhebung.
Vorgelesen und genehmigt.
Das Gericht hatte zuvor dem Kläger den Begriff der Kostenaufhebung erläutert-
Beschlossen und verkündet:
Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben; das
Gericht folgt hierbei der entsprechenden Einigung der Parteien (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 181 ,56 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 GKG).
Dem Beklagten-Vertreter wurde 1 Heft Verwaltungsakten zurückgegeben.
Sodann schloss der Vorsitzende die mündliche Verhandlung.
gez. Dr. Fritz gez. Schmoigl
Der Vorsitzende Die Protokollführerin
D) XIV) Wie es weiter geht
Bericht in der Landesschau Rheinland-Pfalz, eventuell am Montag den 21. Juli, 18:45 Uhr.
Jetzt ist politischer Druck von Nöten.
Wie beispielsweise: Leserbrief im jeweiligen Regionalteil der Allgemeinen Zeitung und der Rhein-Zeitung für Kirn vom 18. Juli 2008:

"Wenn Herr Schlosser vom Abfallwirtschaftsbetriebs, sagt, die vorm Verwaltungsgericht erkämpfte Gebührenreduzierung gälte nur für mich, so ist er lediglich um Abwehr von erheblicher Arbeit für seine Behörde bemüht. Jeder Haushalt im Kreis kann diese Reduzierung der Müllgebühren jetzt bekommen, sofern er ein gewisses Maß an Abfallvermeidung betreibt und in Wertstoffe trennt. Auch bundesweit ist die Entscheidung für Kommunen und Kreise, die noch keine Gebührenreduzierung zulassen, von Bedeutung.
Am Donnerstag, als ein Fernsehteam vom SWR bei uns Aufnahmen für die Landesschau machte, war auch der erste Kreisbeigeordnete Herr Hans-Dirk Nies von der SPD gekommen. Wir diskutierten über die neue Situation, und Herr Nies deutete an, dass sich jetzt der Kreistag mit der Sache beschäftigen wird. Die betreffende Satzung muss nach der Gerichtsentscheidung nun um Möglichkeiten zur Gebührenreduzierung und um Kriterien dafür ergänzt werden. Der Abfallwirtschaftsbetrieb arbeitet derzeit schon an einem Entwurf. Dies freut mich natürlich sehr, und ich bin gespannt, wie bürgerfreundlich die Neuerung letztlich ausfallen wird.
Jede Art der Müllgebührenreduzierung allerdings, und hier waren Herr Nies und ich uns völlig einig, kann von Trittbrettfahrern zum Schaden der Allgemeinheit ausgenutzt werden. Deshalb steht auch meine eigentliche Forderung nach wie vor ganz oben: Die Müllgebühren müssen in der heutigen Form abgeschafft und statt dessen individuell in die Preise eines jeden Produkts eingerechnet werden, ähnlich wie bei der Mehrwertsteuer oder wie beim Verpackungsmüll und Elektronikschrott beispielsweise. Herr Nies stimmte mir ausdrücklich zu, dass dies wohl das gerechteste, unbürokratischste und umweltfreundlichste Müllgebührensystem wäre.
Hierfür allerdings ist der Gesetzgeber in Berlin gefragt, da eine Kommune allein dieses nicht umsetzen kann.
Deshalb spreche ich hier die Parteien und ausdrücklich die beiden Bundestagsabgeordneten unseres Kreises Julia Klöckner und Fritz-Rudolf Körper an: Sorgen Sie dafür, dass die in Deutschland längst überfällige Aktualisierung der Abfallgesetze im Bereich Gebührenwesen endlich in Angriff genommen wird. Für Fragen und zur Mitarbeit stehe ich gerne zur Verfügung."
Carl Christian Rheinländer
Anmerkung 2017:
Der Lokalpolitiker Nies hatte den Kontakt zu mir damals ausschließlich deshalb gesucht, um für sich als Landratskandidat der SPD Reklame zu machen. Das Thema und mögliches Engagement dazu war ihm dabei ziemlich egal.
Nachdem er mittlerweile zweimal gegen ebenso unfähige CDU-Kandidaten verloren hat, ist jegliche Diskussion zu Müllvermeidung in unserem Landkreis restlos vom Tisch.