1.
Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept des Klägers
2. Liste - Produktquellen und Abfallverwerter
3. u. 4. (Quttungen und frühere Schreiben an den AWB)
5. Aufsatz: Die
Verfassungswidrigkeit des Wirtschaftssystems
Anlage 1
Az.:
4 K 748/15.KO Anlage 1
Abfallvermeidungs-
und verwertungskonzept
im Haushalt
von
Annemarie und Carl Rheinländer, Hauptstr. 4 in 55606 Heimweiler
- erstmals
vorgelegt 2005, aktualisiert anlässlich der neuen Verwaltungsgerichtsklage
Az.: 4 K 748/15.KO
Vorsorglich wird nachfolgend das Konzept zur Vermeidung von Restmüll,
sowie zur weitestgehenden Vermeidung von sonstigen Abfällen (verwertbare
Abfälle, Wertstoffe) auf unserem Grundstück dargestellt.
Ich betone ausdrücklich, dass dieses Konzept nicht nach konkreten
Vorgaben und Anforderungsprofilen erstellt worden ist. Geeignete Vorgaben
existieren offenbar nicht.
Der Landkreis spricht zwar in seiner Abfallsatzung von einem "entsprechendem"
Nachweis (§8 AbfS) für eine ordnungsgemäße und
schadlose Abfallverwertung, führt aber an keiner Stelle aus,
wie der Nachweis auszusehen hat. Darüber hinaus verweigert er
seit über fünf Jahren jegliche Kommunikation mit dem Kläger
dazu.
- (Wohlgemerkt steht §8 eindeutig nur für den Fall eines
Nichtverpflichtetseins zur Überlassung von Abfällen, also
für meine in früheren Verfahren geäußerten Anträge
nach vollständiger Befreiung von der Pflicht, Gebühren zahlen
zu müssen. Für den aktuellen Fall bezüglich Gebührenreduzierung
im besonderen Einzelfall des außergewöhnlich abfallarmen
Haushalts, ist §8 nicht anwendbar.)
Es kann
dem Kläger also nicht angelastet werden, wenn das Konzept nicht
zu jedem erdenklichen Detail Angaben macht. Vielmehr verlangt er ausdrücklich,
dass man sich bei eventuellen Unklarheiten an ihn wenden soll, damit
er eventuell zu kurz gekommene Aspekte seines Konzeptes genauer erläutern
kann.
I.) Grundsätzliches:
Der erste
Grundsatz zur Vermeidung von Restmüll ist ein gewissenhaftes
und vorausschauendes Konsumverhalten.
Alles was von den Mitgliedern unserer Familie gekauft wird, muss vorher
darauf überprüft werden, ob es auch später nach Ablauf
seiner Lebensdauer, vollständig verwertet werden kann. Dinge,
von denen auch nur ein kleiner Teil als Restmüll zurückbleiben
würde, werden nicht gekauft. Alles was durch Dritte eventuell
auf das Grundstück gelangen könnte (Geschenke, Mitbringsel,
etc.) wird ebenfalls so geurteilt und gegebenfalls die Annahme verweigert.
Für fast alles gibt es Alternativen, wenn man danach sucht. Sollte
es keine geben, ist der Verzicht die Alternative.
Um potenzielle
Konsumartikel auf ihre vollständige Verwertbarkeit überprüfen
zu können, ist ein spezielles Wissen über die Eigenschaften
verschiedenster Materialien notwendig.
Der Kläger arbeitet seit über 30 Jahren als Bauökologe,
hat schon mehrere Vorträge zum Thema Umweltschutz durch Verzicht
und anderer Themen gehalten und wird mittlerweile sehr oft von Dritten
um Rat gefragt.
Neben der handwerklichen Ausführung umweltfreundlicher Bautechniken
ist er vor allem beratend für Bauherren und Auftraggeber tätig.
Hierbei ist die genaue Kenntnis von allen Stoffen, die irgendwie im
Haus zum Gebrauch kommen können, unabdingbar.
Seine Kundschaft erwartet vom Kläger, dass er ihnen hilft, problematische
Stoffe, beispielsweise bei einer Renovierung, aus dem Haus fern zu
halten. Dieses Wissen besitzen normale Handwerker nicht. Der Kläger
kann durch sein umfangreiches Fachwissen Stoffe beispielsweise in
Baumaterialien ausschließen, die zu Gesundheitsbeeinträchtigungen
oder bauphysikalischen Problemen führen können.
Umweltfreundliche Materialien sind immer auch vollständig verwertbar.
Dinge, die zum Anfall von Restmüll führen, sind fast immer
auch beim Gebrauch problematisch. Oder sie können nur mit erheblicher
Umweltbelastung hergestellt werden. Ihre Umweltbilanz ist gegenüber
leicht verwertbaren Dingen und Materialien derart schlecht, dass auch
deshalb ihre Verwendung abgelehnt werden sollte.
Die vollständige Bewertung von Stoffen ist dem Kläger schon
lange in Fleisch und Blut übergegangen, ebenso wie das konsequente
Handeln nach seinem Wissen.
Die Familienmitglieder
des Klägers stehen voll hinter dem Abfallvermeidungskonzept.
Seine Frau, Bildhauerin und gelernte Schreinerin, hat das Bemühen
um weitgehende Abfallvermeidung für den eigenen Haushalt seit
Ende der 1980er Jahre mit entwickelt.
Die drei Kinder des Klägers sind von Anfang an so erzogen worden,
dass sie einen restmüllfreien Konsum aus freien Stücken
unterstützen. Mittlerweile (2014) wohnen alle nicht mehr in Heimweiler.
Wenn es für sie auch manchmal schwer war, über die Jahre
auf bestimmte, wechselnde Konsummoden für Kinder und Jugendliche
verzichten zu müssen, so sind sie heute stolz darauf, die vielen
Dinge des Alltags individuell bewerten zu können, statt einem
unkritischen und herdenhaften Konsumverhalten hinterherzulaufen.
Außerdem haben die beiden älteren Söhne bereits festgestellt,
dass das Wissen und die Erfahrung ihres Vaters ihnen auch in der Schule
und der Ausbildung von großem Vorteil ist. So sind beispielsweise
die Fächer Chemie, Biologie und Physik, aber auch Sozial- und
Wirtschaftskunde, Religion, Ethik oder Deutsch mit sehr viel mehr
Praxisbezug verbunden, als bei den Mitschülern, was das Interesse
am Unterricht und die Leistungen auf das oberste Niveau gehoben hat.
Darüber hinaus erfahren die Kinder des Klägers täglich,
dass das ständige Bemühen um Abfallvermeidung vor allem
auch zum Erhalt ihrer eigenen Lebensgrundlagen, zur Bewahrung ihrer
eigenen Zukunftsperspektiven beiträgt.
Schließlich
hat der Haushalt des Klägers über die Jahre ein erhebliches
Wissen um die Verwertungsmöglichkeiten der Stoffe gesammelt.
Die meisten Abfälle werden auf dem Grundstück selbst verwertet.
Was darüber hinaus geht, wird gereinigt und sortenrein zur späteren
Abgabe an gewerbliche Wertstoffsammler und -händler gesammelt.
Dabei werden auch Stoffe der Verwertung zugeführt, die der Landkreis
Kreuznach derzeit noch als Restmüll aufführt.
Insofern ist der Kläger dem zuständigen Abfallwirtschaftsbetrieb
ein Stück voraus und befolgt das gesetzmäßige Gebot
nach Vorrang der Abfallvermeidung und Abfallverwertung vor der Beseitigung
in seinem Haushalt vollständig.
II.)
Aus dem Sortierplan des Abfallwirtschaftsbetriebs Landkreis Bad Kreuznach
-
Restmüllartikel,
die der Landkreis auf dem Sortierplan auf seiner Homepage im Internet
benennt und wie der Haushalt des Klägers damit umgeht.
Als Restmüll
wird genannt: ---------------- Anmerkungen bezüglich Vorkommen
im Haushalt des Klägers
o Asche ------ Wir verbrennen ausschließlich naturbelassenes
Holz, Asche ist ungiftig, Dünger
o Haus-
und Straßenkehricht ------------ ersteres kompostierbar, zweites
gesiebt u. sortiert in Kompost, Bauschutt u. Verpackungsmüll
(z.B. aufgefundene Zigarettenschachtel)
o Staubsaugerbeutel
------------------ verwenden beutellosen Sauger, Inhalt wird kompostiert
o Zigarettenasche
und -filter ---------------------------------- vollständig biologisch
abbaubar
o Tapeten
und Tapetenreste ----- fällt nicht an, Putz wird direkt mit selbst
angemischten Kalk-Kaseinfarben gestrichen
o Teppichbodenreste
und Teppichfliesen -----------------------------------------fällt
nicht an
o Porzellan
und Keramik in kl. Mengen ---------------------- Bauschutt, Schotter
- Eigenverwertung
o Leder-
und Gummireste ----------- ------ Gummi fält nicht an. Minimale
Reste an pflanzlich gegerbtem Leder sind unschädlich biologisch
abbaubar, brauchen nur etwas länger für die Rotte.
o Glühlampen
------------------------------------------------- Elektroschrottannahme,
Lampen alten Typs zudem vollständig in Wertstoffe zerlegbar
o Kerzenreste
-------------------------------------------------------- zur Herstellung
neuer Kerzen
o ausgetrocknete
Filzstifte ---- verwenden nur nachfüllbare Filzstifte, Bruch
ist reiner Kunststoff (Mischkunststoffrecycling)
o Kugelschreiberminen
---------------------------- nur Metallminen - sind Wertstoff, Messing
o alte
Stempelkissen --------------------------------------------------------------------
fällt nicht an
o Fotos,
Dias und Negative in kl. Mengen -----------------------------------------
fällt nicht an
o Schnellhefter,
Aktenordner -----------------------ausschl. aus naturbelassener Pappe
und Metall (Naturwarenversand) -Wertstoffe
o Korken
in kleinen Mengen -------------------------------------------- Dämmstoffsammlung
o Wattebällchen
u.-stäbchen ------------------------------fällt nicht an.
Zu Stäbchen gibt es vollständig biologisch abbaubare Varianten
im Handel (Stab aus Pappe, Watte aus Baumwolle) -biologisch abbaubar
o Damenbinden
u. Tampons ---------------vollständig kompostierbare Varianten
im Handel (Naturwarenversand), Verwendung von waschbaren Baumwollbinden
o Kosmetiktücher
-----------------------------------------------------------------------fällt
nicht an
o Zahnbürsten
------------------ hochenergiereicher reiner Kunststoff, wird gesammelt
und stofflicher Verwertung zugeführt
o Windeln
----------------------------------------------fällt nicht an,
früher: waschbare Stoffwindeln
o Hamsterstreu
u. Katzenstreu -----------------------------------------------------
fällt nicht an
o kleine
Kunststoffgegenstände ----------------------------------- hochenergiereicher
reiner Kunststoff, wird gesammelt und der stofflichen Verwertung zugeführt
o Lumpen,
Stoffreste -------------------------------------- nur aus reinen Naturfasern,
kompostierbar
o Putzlappen
u. -tücher (ohne Öl!) ----------------------- nur aus reinen
Naturfasern, kompostierbar
Über die Auflistung des Landkreises hinaus wären noch andere
zu Restmüll zählende Dinge zu nennen:
Vollständig vermieden werden im Haushalt des Klägers: z.B.
Schaumstoffe, Kunstleder, Teppiche die Kunstfaser oder Kunststoffschicht
enthalten, Möbel aus dem Handel (sind alle belastet), Modespielzeug
(meist Importware), usw.,
ebenso: alles was Problemmüll ergibt wie Kunstharz- und Dispersionsfarben,
Lösungsmittel, Pflanzen- und Insektengifte, die meisten Reinigungsmittel,
gewöhnliche Kosmetika, etc. Allgemein gesagt alles, was nicht
zu 100% in Wertstoffe trennbar ist.
Für
viele Dinge gibt es im Handel Alternativen meist im Naturwarenversand
so z.B. Klebstreifen aus Celluloseacetat oder sonst. Bürozubehör,
biolog. unbedenkliche Textilien, Farben auf 100% Pflanzenbasis, usw.
Der Kläger
betont noch einmal, dass seit vielen Jahren jeglicher Abfall in seinem
Haushalt vollständig, ordnungsgemäß und schadlos,
sowie nach den Vorgaben des Gesetzes verwertet wird. Abfälle
zur Beseitigung gibt es nicht.
Die Verwertung geschieht durch Eigenverwertung, Zuführung zu
gewerblicher Sammlung oder gemeinnütziger Sammlung. Für
Wertstoffkategorien, die der Landkreis noch nicht anbietet, hat der
Kläger selbst zugelassene gewerbliche Verwerter gefunden.
III.)
Szenarien für mögliche Restmüllquellen über den
Haushalt hinaus,
wie das VG Koblenz sie am 30.08. 2004 genannt hat und warum diese
nicht zu Restmüll im Haushalt des Klägers führen.
1.)--Restmüll,
den Handwerker hinterlassen könnten
2.)--Restmüll, der von der Straße auf das Grundstück
des Klägers geworfen werden könnte
3.)--Restmüll, den die Kinder des Klägers erzeugen könnten
4.)--Restmüll, den andere Kinder auf dem Grundstück zurück
lassen könnten
5.)--Restmüll, der nach einem Notarztbesuch verbleiben könnte
6.)--Restmüll, der von Besuchern des Klägers auf dem Grundstück
erzeugt werden könnte
Zu 1.)
Als Bauökologe erledigt der Kläger fast alle anfallenden
Arbeiten und Baumaßnahmen selbst. Für Bereiche, die er
nicht selbst abdecken kann oder will, bekommt ein Handwerker einen
Auftrag nur, nachdem dieser versichert hat, keinen Restmüll zu
hinterlassen.
Der Kläger akzeptiert auf seinem Grundstück ohnehin nur
ökologisch unbedenkliche Materialien. Ein eventuell beauftragter
Handwerker hätte mit keinerlei Stoffen zu tun, die am Ende zu
Restmüll werden könnten, da der Kläger als ökologisch
orientierter Baufachmann die Bauausführung und die Materialwahl
genau vorschreiben würde.
Zu 2.)
Der Kläger versichert, dass von der Straße aus noch nie
Restmüll auf das Grundstück geworfen wurde.
Eine abgebrannte Silvesterrakete beispielsweise ist kein Restmüll
und kann leicht in die einzelnen Wertstoffe zerlegt werden. Sie besteht
aus Pappe, Abdichtungen aus Ton, einer Stange aus Holz und einer Spitze
aus Plastik. Die drei ersteren gehören zum Kompost, die Plastikspitze
zum Kunststoffrecycling.
Im Übrigen ist schwer vorstellbar, was mit Restmüll, der
von der Straße her kommen könnte, gemeint sein soll. Verpackungsmüll,
also ein Wertstoff, wird des öfteren gefunden, etwa Folie von
Zigarettenpackungen, Bonbonpapier o. ä.. Auch lag einmal ein
Straßenbegrenzungspfosten auf dem Holzstapel des Klägers
unmittelbar zur Straße. Diesen gab er bei der Straßenmeisterei
in Kirn ab. Im anderen Fall wäre auch dieser zu Wertstoffen zerlegbar
gewesen (Kunststoff und Metall).
Der Kläger weist außerdem darauf hin, dass er in einem
Dorf mit 450 Einwohnern lebt, wo jeder jeden kennt. Hier käme
niemand auf die Idee, auf ein anderes Grundstück irgendwelchen
Müll zu werfen. Erkundigungen des Klägers ergaben, dass
auch von den übrigen Dorfbewohnern sich niemand an Restmüll
erinnern kann, den Unbekannte einmal auf deren Grundstück geworfen
hätten.
Zu 3.)
Punkt 3 hat sich seit Auszug der Kinder vollständig erledigt.
Früher:
(Die Erzeugung von Restmüll auf dem Grundstück durch die
Kinder des Klägers ist völlig unwahrscheinlich und noch
nie vorgekommen.
Auf dem Grundstück des Klägers gibt es keine Gegenstände
oder Materialien, die nicht, wenn sie zu Abfall werden, zu Wertstoffen
gezählt oder in Wertstoffe zerlegt werden könnten.
Die drei Kinder des Klägers sind also gar nicht in der Lage,
Restmüll zu produzieren.
Dass sie von außen Restmüll auf das Grundstück bringen
könnten, ist ebenso unwahrscheinlich. Sie stehen voll und ganz
hinter dem vollständigen Vermeidungskonzept ihrer Eltern.
Von Anfang an wurden sie durch die Erziehung mit den Varianten des
Müllproblems und den Auswirkungen auf ihre eigenen, späteren
Lebensgrundlagen vertraut gemacht. Selbst der Kleinste weiß
besser Bescheid, als die meisten Erwachsenen.
Die Beurteilung von Abfall, die Zerlegung in Wertstoffe und die Vermeidung
von Restmüll hat seit ihrer Geburt zum Alltag gehört, wie
das Alphabet zum Alltag eines Grundschülers. Die im Urteil formulierte
lückenlose Kontrolle bei seinen Kindern, ist im Falle des Klägers
nicht nötig, da seine Kinder vorbildliche Müllvermeidung
aus eigenem Antrieb praktizieren. Dass die Kinder des Klägers
gegen ihre eigene, täglich präsente Erkenntnis handeln könnten,
ist ausgeschlossen, und von anderen Kindern mit durchschnittlicher
Sensibilität für das Thema auf die Kinder des Klägers
zu schließen, ist hier unzulässig.)
Zu 4.)
Punkt 4 hat sich seit Auszug der Kinder vollständig erledigt.
Früher: (Der Kläger bezeichnet es als unwahrscheinlich,
dass andere Kinder, die zum Spielen auf das Grundstück kämen
Restmüll hinterlassen könnten. Dies ist noch nie vorgekommen.
Es ist auch schwer vorstellbar, was mit diesem Beispiel gemeint sein
könnte.
Dass Verpackungsmüll entsteht, ist möglich. Dieser zählt
zu den Wertstoffen. Mit dem, was sie auf dem Grundstück des Klägers
finden, können fremde Kinder keinen Restmüll erzeugen. Sie
müssten diesen höchstens selbst mitbringen.
Doch Kinder bringen höchstens ihr Spielzeug mit, welches sie
natürlich auch wieder mit nach Hause nehmen wollen. Selbst wenn
ihr Spielzeug auf dem Grundstück des Klägers kaputt gehen
sollte, werden sie dieses mitnehmen wollen. Im Übrigen muss erwähnt
werden, dass auch das allermeiste Spielzeug zu Wertstoffen zerlegt
werden kann und unter den Händen des Klägers oder einem
seiner Kinder nicht als Restmüll zurückbleiben würde.)
Zu 5.)
Dies ist auf dem Grundstück des Klägers noch nicht vorgekommen.
Ähnlich, wie das ebenfalls in einer früheren mündlichen
Anhörung genannte Beispiel der Inkontinenzwindeln, ist dieses
Beispiel sehr spekulativ.
Der Kläger und seine Familie ist gesund und die Notwendigkeit
für einen Notarzteinsatz auf dem Grundstück ist nur schwer
vorstellbar.
Er könnte nur im Falle eines Unfalls notwendig werden, wobei
allerdings die Fahrt ins nahe Krankenhaus nach Kirn (5 km) für
den Kläger die bessere Alternative wäre. Nur im Falle der
fehlenden Transportfähigkeit würde der Notarztruf für
eine Person nötig sein. Sicherlich würde er dann aber unverzüglich
den Transport mit dem Notarztwagen ins Krankenhaus anordnen. Dies
ist allerdings nicht nur für den Fall des Klägers äußerst
unwahrscheinlich.
Für eine solche Situation eine Restmülltonne vorhalten zu
müssen, erscheint bizarr.
Zu 6.)
Durch Besucher des Klägers wurde noch nie Restmüll auf seinem
Grundstück erzeugt.
Der einzige Abfall, der eventuell in seltenen Fällen anfällt,
sind Filter von Zigarettenkippen.
Der Kläger ist sehr wohl in der Lage, Filterkippen auf dem eigenen
Grundstück vollständig zu verwerten.
Während langjähriger Versuche zur biologischen Abbaubarkeit
potentiell zersetzbarer Materialien hat er auch Zigarettenfilter untersucht.
In der Sortierliste des Abfallwirtschaftsbetriebs, veröffentlicht
auf der Website des Landkreises, werden Zigarettenfilter dem Restmüll
zugeordnet. Allerdings bestehen diese Filterreste ausnahmslos aus
biologisch abbaubaren Stoffen die da sind: Umhüllungspapier,
Tabakreste und Filterkörper aus Celluloseacetatwatte getränkt
mit Teer, Nikotin und anderen Schwelrückständen. Der Grund
für die Einordnung von Zigarettenfilter zu Restmüll, statt
zu Biomüll, ist folgender:
Per Definition gibt es für die Abfallwirtschaftsbetriebe einen
Unterschied zwischen kompostierbar und biologisch abbaubar. Kompostierbar
ist alles, was innerhalb der Beschickungszyklen eines kommunalen Kompostwerks,
wie es auch der Landkreis Bad Kreuznach betreibt, zersetzt wird. In
der Regel sind dies 6 bis 10 Wochen.
Alles, was länger braucht, gilt als nicht kompostierbar und wird
dem Restmüll zugeordnet, auch wenn es vom Material her biologisch
abgebaut werden kann.
Filterkippen, so hat der Kläger ermittelt, brauchen im wässrig
aeroben Milieu seines Rottehaufens der zweiten Kategorie je nach Temperatur
und Feuchtigkeitsverhältnissen 6 bis 18 Monate bis sie verschwunden
sind.
Diese Erfahrungen des Klägers decken sich weitgehend mit den
telefonisch eingeholten Einschätzungen verschiedener Fachleute
(2005). Auch die dem Kläger vorliegende Kopie eines Untersuchungsberichts
des weltgrößten Herstellers von Celluloseacetatwatte zur
Zigarettenfilterproduktion, zum biologischen Abbau von Celluloseacetat,
bestätigt die vollständige Zersetzbarkeit dieses biologisch
abbaubaren Werkstoffs (BAW) durch gewöhnliche Mikroorganismen.
Was Besucher des Klägers an Abfall noch auf dem Grundstück
erzeugen könnten und was der Landkreis als zum Restmüll
gehörig bezeichnet, sind Babywindeln oder Tampons.
Die Bekannten des Klägers verwendeten bisher allesamt ebenfalls
vollständig biologisch abbaubare Alternativen, die es mittlerweile
überall im Handel gibt.
IV.) Ansonsten:
- Nicht
mehr gewollte Kleidungsstücke werden hauptsächlich in noch
tragbarem Zustand auf Online-Börsen veräußert oder
in die Altkleidersammlung gegeben.
- Völlig abgetragen werden lediglich Textilien aus vollständiger
Baumwolle, die anschließend noch als Stoffstück eine letzte
Funktion als Putzlappen, Spühllappen, etc. erfüllen können.
Dies sind etwa Unterhemden, Handtücher oder Bettbezüge (Knöpfe
zum Mischkunststoff). Danach, unzählige Male gewaschen, werden
sie auf dem Komposthaufen der zweiten Kategorie noch zu schadstofffreiem
Kompost und zum Düngen verwendet.
- Die Fraktion der Mischkunststoffe auf dem Grundstück ist im
Jahr 2015 nach wie vor noch nicht abgegeben worden. Es sind jetzt
schätzungsweise 20 Kilogramm beisammen, die allerdings zur Dokumentierung
des Kunststoffanfalls für Presse, Internet, usw. noch gebraucht
werden. Somit ist dies derzeit gar kein Abfall im Sinne der Definition.
- Metalle wurden zuletzt 2012 an einen zertifizierten Verwerter abgegeben.
Die nächste Abgabe ist für 2016 geplant.
- Glasbruch ist in allen Jahren nur minimal angefallen und wird zerkleinert
als scharfer Grobsand zur Mörtelbereitung verwendet.
- Papier und Pappe: Papier fällt wenig an, da wir keine Tages-/Wochenzeitung
abonniert haben. Der Wochenspiegel wird zum Ofenanzünden gebraucht.
Pappkartons werden zur Verschickung von versteigerten und verkauften
Gegenständen wiederverwendet. Was darüber hinaus noch anfällt,
wird beim Schrottplatz Weinand (Filiale zertifizierter Verwerter)
in den dort dafür aufgestellten Papiercontainer gegeben.
- Mineralische Abfälle(Tontöpfe, Porzellan, gesiebter Bauschutt,
etc. warten auf einem Bauschutthaufen auf ihre sachgerechte Verwertung
als Schottermaterial. Material der letzten Jahre landete unter einer
größeren Pflasterfläche vorm Haus (Fotodokumentation
der Verwertung liegt elektronisch vor und kann bei Bedarf eingesehen
werden)
- Eventuell fehlende Abfallfraktionen auf Anfrage.
Anlage 2
Az.:
4 K 748/15.KO Anlage 2
(Hinweis:
Ist durch Übertragung der Tabellenanordnung unter Word in die
htlm-Version etwas durcheinander geraten. Werde dies auch noch später
korrigieren)
Produktquellen
und Abfallverwerter
A.) Verzeichnis
von Bezugsquellen für abfallarme und umweltfreundliche Produkte,
die von den Personen im Haushalt des Klägers seit vielen Jahren
genutzt werden.
Name
Adresse - Produkte - Der Kläger oder seine Frau ist - Relevant
für Vermeidung, bzw. für Schadlosigkeit der Verwertung
Betriebsgemeinschaft Schwalbenhof Rathausstraße 37 - 55608 Berschweiler
Lebensmittel und Bioprodukte Erzeuger und Händler Kunde seit
fast 35 Jahren Biologisch abbaubare Stoffe, Verpackungen
Memo AG - Am Biotop 6 - 97259 Greußenheim Büro-, Wohn-
und Küchenartikel Händler, Versand von umweltfreundlichen
Alternativen für jeden Bereich in Büro und Haushalt Kunde
seit 25 Jahren Nahezu alle Fraktionen betreffend
Aßmus Naturtextilien OHG Gröninger Weg 1 74379 Ingersheim
Naturtextilien, Kleidung Händler, Versand von biologisch erzeugten
Textilien aus reinen Naturfasern Kunde seit etwa 30 Jahren Biologisch
abbaubare Stoffe, Altkleidung
Hess Natur-Textilien GmbH Marie-Curie-Str.7
35510 Butzbach Naturtextilien, Kleidung Händler, Versand von
biologisch erzeugten Textilien aus r. Naturfasern Kunde seit fast
25 Jahren Biologisch abbaubare Stoffe, Altkleidung
Schäfereigenossenschaft Finkhof St.-Ulrich-Str.1 88410 Bad Wurzach
Naturtextilien, Kleidung, Naturmaterialien zur Herstellung von Kleidung
und anderen Textilien Erzeuger, Händler, Versand von Wolle, Stoffen,
pflanzengegerbtem Leder und biolog. erzeugten Textilien aus r. Naturfasern
Kunde seit etwa 30 Jahren Biologisch abbaubare Stoffe, Altkleidung
Bei oben
genannten Händlern und Erzeugern besitzt die Familie des Klägers
eine Kundennummer oder ist persönlich bekannt. Die Liste ist
nicht vollständig.
Daneben kauft die Familie des Klägers auch in anderen Biogeschäften
oder in durchschnittlichen Geschäften und Märkten vorwiegend
die biologischen oder abfallarmen Artikel.
Aktuell 2015: Mittlerweile gibt es abfallvermeidende Alternativen
zu wichtigen Konsumartikeln flächendeckend, oft auch bei konventionellen
Anbietern. Über das Internet ist alles auffindbar, bzw. über
vielfältige An- und Verkaufsmöglichkeiten gebrauchter Artikel
zu organisieren. Spezialanbieter werden zunehmend unbedeutender zur
Versorgung einer abfallarmen Lebensweise.
B.) Verzeichnis der zertifizierten Verwerter, die der Kläger
in Anspruch genommen hat.
Name
Adresse - Wertstofffraktion - Abgabeturnus, Art und Weise - Genutzt
seit
DSD - Der Grüne Punkt Verpackungen mit Punkt 4 Wochen, Haussammlung
Einführung
Deutsches Rotes Kreuz, Caritas, etc. Altkleider und Altschuhe Unregelmäßig,
Einwurf in Container Seit Einführung der Sammelcontainer
Diverse Kleidersammler Altkleider und Altschuhe Unregelmäßig
bei Bedarf, Haussammlung Seit Angebot
Weinand GmbH Bad Kreuznach, Schwabenheimer Weg3,
Zweigstelle 55618 Simmertal Binger Landstraße Eisen, Buntmetalle,
Kabel, Papier und Pappe,
Mischkunststoffe Unregelmäßig bei Bedarf, wenn genügende
Menge angesammelt Vom Kläger genutzt seit mindestens 30 Jahren
Remedia Norderstraße 33 25594 Vaale Alt-CDs Verschickung per
Post Erstmals genutzt 2007
Umladestation des Kreises, Hochstetten-Dhaun Elektro- und Elektronikschrott
Selten, bei Bedarf Seit Einführung
Memo AG -siehe oben Rücknamesystem für alle dort gekauften
Artikel, auch Druckerpatronen, Aktenordner, usw. Selten, bei Bedarf
Für Lampen seit Elektroschrottverordnung nicht mehr notwendig
Diverse Sammelboxen bei Verwaltung und in Geschäften Altbatterien
Bei Bedarf Seit Einführung vor etlichen Jahren
Erstellt
erstmals 2005, aktualisiert ohne Anspruch auf Vollständigkeit
im September 2015
Anlagen 3
Diverse
Quittungen über Wertstoffabgaben bei zertifiziertem Verwertungsbetrieb
Anlagen 4
Diverse
Schreiben an die Kreisverwaltung von 10.8.2008 bis 30.11.2014
Anlage 5
Die
Verfassungswidrigkeit des Wirtschaftssystems - von Carl Christian
Rheinländer sen.
Das gegenwärtig in den westlichen und den sonstigen Industriestaaten
herrschende Wirtschaftssystem wird auch von fast allen noch in der
Entwicklung befindlichen Staaten angestrebt. Es ist eine Mischform
aus marktwirtschaftlichen Idealen einerseits und in der Realität
dahinter knallharten planwirtschaftlichen Diktaten (Wachstumserwartungen)
andererseits, die ebenso auf den Verbrauch natürlicher Ressourcen
über die Schmerzgrenze unwiederbringlicher Zerstörung hinaus
angewiesen ist, wie der Waldbrand auf das Vorhandensein von Bäumen.
Mit anderen Worten: Der mit Abstand bedeutendste und gleichzeitig
am wenigsten diskutierte Produktionsfaktor dieses globalen ökonomischen
Systems ist die Zerstörung natürlicher wie anderer Lebensgrundlagen
der Menschen.
Das Vorhandensein intakter natürlicher Lebensgrundlagen aber
muss (neben allen anderen denkbaren Grundrechten) als das wichtigste
Grundrecht angesehen werden. Bildhaft beschrieben könnte man
hier wieder den berühmten Ast beschreiben, auf welchem Menschen
sitzen:
Die Garantie intakter Lebensgrundlagen entspräche dann dem Verbot,
den Ast abzusägen, während alle anderen Grundrechte lediglich
für die Menschen auf dem Ast untereinander anzuwenden sind. Dieses
erste Grundrecht ist also die unbedingte Voraussetzung, um allen anderen
Geltung verschaffen zu können.
Wenn man dazu unseren deutschen Staat betrachtet und seine Verfassung,
welche vor allem zum Schutz der Grundrechte niedergeschrieben wurde,
drängt sich die Frage auf: Was sagt eigentlich unsere Verfassung
zu diesem Phänomen? Lassen sich aus ihr Aussagen ableiten zur
fortgesetzten Schädigung und Untergrabung menschlicher Lebensgrundlagen
und den sich daraus ergebenden Gefahren für verbriefte Grundrechte
und für die Freiheit?
a) Art.2 Abs.1 GG : Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt
und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das
Sittengesetz verstößt.
Bildet man von Art.2 Abs 1 GG den Umkehrschluss, besagt er, dass das
Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung dort endet, wo die
Rechte anderer verletzt werden. Die Art und Weise des Konsums, der
Mobilitätsgewohnheiten oder der Freizeitgestaltung jedes einzelnen
Menschen ist auch eine Art, seine Persönlichkeit zu entfalten.
Jeder darf konsumieren was und soviel er will, solange der Kauf legal
ist und er das Geld hat.
Wenn man aber berücksichtigt, dass es heute fast nur noch Produkte
oder Dienstleistungen gibt, die mit Hilfe von erheblichen Externalisierungseffekten
bereitgestellt wurden, deren Herstellung, Benutzung und Entsorgung
also in bedeutendem Umfang auch die Lebensgrundlagen von Dritten schädigt,
hat Konsum aufgehört, ein verfassungsrechtlich wertfreier Begriff
zu sein. Ihm in üblicher und legaler Art und Weise und als Form
von freier Entfaltung der Persönlichkeit nachzugehen stellt immer
gleichzeitig auch eine Verletzung der Rechte anderer dar.
Oben genannter Artikel des Grundgesetzes erklärt also die heute
allgemein üblichen Arten der Persönlichkeitsentfaltung für
verfassungswidrig oder, weil Persönlichkeitsentfaltung ein wesentliches
Merkmal der freien menschlichen Natur ist, schreit er förmlich
nach der Entwicklung von neutralen Konsumalternativen ohne Schäden,
die externalisiert werden, bzw. nach einer neuen Quantität und
Qualität von Konsum innerhalb der Regeln einer daraufhin ausgerichteten
nachhaltigen Wirtschaftsform.
b) Art.2 Abs.2 GG : Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese
Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Die Schädigung der Lebensgrundlagen bedeutet zwangsläufig,
dass Angehörige nachfolgender Generationen in zunehmendem Maße
eine Situation vorfinden, die es schwieriger macht, ihre körperliche
Unversehrtheit zu erhalten, als es den heute lebenden Menschen möglich
ist. Diese Bürger der Zukunft müssen also Einschränkungen
der körperlichen Unversehrtheit zwangsweise in Kauf nehmen, denn
es wird nur zum geringen Teil gelingen, durch verstärkten technischen
und finanziellen Aufwand geschädigte, entwertete oder verbrauchte
Lebensgrundlagen (Böden, Wasser oder Naturräume) wieder
nutzbar zu machen. Ja dieser Aufwand würde abermals Mittel binden
und Möglichkeiten vereiteln.
Es steht also fest, dass den Menschen kommender Generationen das Recht
auf körperliche Unversehrtheit nicht mehr in dem Maße garantiert
werden kann, wie den heute lebenden Staatsbürgern. (Ebenso müssen
die Gegenwartsmenschen gegenüber ihren Vorfahren der jüngeren
Vergangenheit heute schon Einschränkungen ihrer körperlichen
Unversehrtheit hinnehmen.)
Doch wo ist die Gesetzesgrundlage dafür, dass die schädlichen
Auswirkungen der gegenwärtigen Art von Produktion und Konsum
in der Industriegesellschaft ganz allmählich das oben genannte
Grundrecht außer Kraft setzen dürfen ?
c) Art.3 Abs.3 GG : Niemand darf wegen seines Geschlechtes,
seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und
Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden.
Zu diesen Eigenschaften, wegen derer niemand benachteiligt werden
darf, gehört auch das Geburtsdatum, welches den Zeitraum bestimmt,
in dem der jeweilige Mensch auf der Erde lebt. Dieses ist zwar nicht
ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber aus dem Sinnzusammenhang
des Art 3. Je später der Mensch aber geboren wird, je länger
die laufenden Zerstörungen wirken konnten, bevor er die Erdenbühne
betritt, desto stärker geschädigte Lebensgrundlagen findet
er vor.
Es verstößt also das rücksichtslos ungezügelte
Produktionssystem in unserer Gesellschaft auch gegen Art 3 Abs.3,
weil es die Menschen der Zukunft eindeutig benachteiligt.
d) Art.14 Abs.1 GG : Das Eigentum und das Erbrecht werden
gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze
bestimmt.
In einer Studie des Umwelt- und Prognoseinstituts Heidelberg , - "Ökologische
und soziale Kosten der Umweltbelastung in der Bundesrepublik Deutschland"
-(4te Aufl. 1995), steht folgender Absatz:
"Die Belastung der Umwelt ist in unserer heutigen Art des
Wirtschaftens für Verursacher weitgehend kostenfrei. Unser Wirtschaftssystem
gründet jedoch auf dem Prinzip, das etwas, das man benutzen will
und das einem nicht gehört mit einem Preis zu bezahlen ist. Eine
Benutzung ohne Bezahlung ist eine Ausnahme. Sie kommt nur vor in Form
eines Geschenks oder von Diebstahl. Solange die natürlichen Ressourcen
unerschöpflich schienen und ihre Nutzung keine externen Kosten
für andere verursachte, war es möglich, natürliche
Ressourcen einfach als Geschenk zu betrachten. In der heutigen Situation,
in der die Belastung der Umwelt jedoch andere und zukünftige
Nutzungen ausschließt und zunehmende externe Kosten verursacht,
entspricht diese unentgeltliche Inanspruchnahme nach den Prinzipien
unseres Wirtschaftssystems genaugenommen Diebstahl."
Diebstahl ist aber in unserem Staat durchweg verboten. Ausnahmen hiervon
sieht die allgemeine Rechtsprechung nicht vor. Eine Enteignung der
Lebensgrundlagen ist nirgendwo beschlossen und als Gesetz formuliert
worden. Trotzdem hat sich diese genannte Form von Diebstahl weitgehend
etablieren können.
Die allgemeine Gesetzgebung in Deutschland bekämpft diesen außergewöhnlichen
und allgegenwärtigen Akt von Diebstahl nicht. Die deutschen Umwelt-,
Emissionsschutz- und Abfallgesetze wirken angesichts der Dimension
tatsächlicher Notwendigkeiten wie Tropfen auf den heißen
Stein.
Beispiele finden sich zuhauf, wie etwa Reglementierungen zur CO2-Problematik,
die es noch nicht einmal schaffen, den Anstieg des jährlichen
Emissionszuwachses zu stoppen, geschweige denn den jährlichen
Neuausstoß selbst. Oder: Reglementierungen zu Problemabfall,
die, statt zur unmittelbar vollständigen Produktverantwortung
für den Verursacher, zur überwiegenden Verschiebung dieser
Stoffe ins Ausland führen, wo sie dann katastrophale Zustände
anrichten (z.B. Elektroschrott nach Afrika). Oder: Abfallgesetze zu
Hausmüll, die eher die Profitaussichten einer aufgeblähten
Entsorgungsindustrie sichern, statt Energie- und Rohstoffverbrauch
mittels konsequenten Nichtproduzierens von potenziellem Müll
zu vermeiden. Usw.
So lassen die deutschen Gesetze den Grundgesetzartikel 14. Absatz
1 gegenüber den Auswirkungen des Wirtschaftssystems als Farce
erscheinen, bzw. es wurde bis heute versäumt, diese Form der
Enteignung gesetzlich zu legitimieren.
e)
Art.20a GG: Der Staat schützt auch in Verantwortung für
die künftigen Generationen die Natürlichen Lebensgrundlagen
im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung
und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung.
Dieser, erst vor einigen Jahren eingefügte Artikel bezieht sich
zwar direkt auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen,
ist aber sehr interpretationsreich formuliert. Immerhin besagt er,
dass die Gesetzgebung sich an der verfassungsmäßigen Ordnung
zu orientieren hat, wenn sie für den Schutz der Lebensgrundlagen
Gesetze erlassen wollte. Der hier gemeinte Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung, welcher sich auf den Erhalt der Lebensgrundlagen beziehen
könnte, muss aus dem Sinn und dem Selbstverständnis des
Grundgesetzes heraus interpretiert werden, da das Thema in keinem
Artikel direkt behandelt wird.
Der Artikel 20a bekräftigt also die unter den Punkten a) bis
d) aufgestellten Aussagen. Der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
sind durch ihn allerdings die Hände gebunden. Sie dürfen
nur nach Maßgabe von Gesetz und Recht für den Schutz der
Lebensgrundlagen aktiv werden und es gibt schlicht und einfach keine
wirksamen Gesetze in Deutschland, nach denen sich die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung hier richten könnten.
Wenn also die Gesetzgebung den Anfang machen müsste, es aber
nicht tut, und wenn dadurch die Rechtsprechung und die vollziehende
Gewalt gezwungen ist, sich an veralteten Gesetzen zu orientieren,
welche die Lebensgrundlagen nicht schützen, sondern ihre geordnete
Zerstörung verwalten, an wen soll man sich dann noch wenden?
Spätestens ab hier könnte man eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht
in Betracht ziehen, gegen den Staat, der die oben beschriebenen Grundrechtsverletzungen
nicht unterbindet. Ja es ist gar mehr als der nur passive Akt, eine
Unterbindung zu unterlassen: Immer wenn Repräsentanten des Staates
sich für das gegenwärtig herrschende Wirtschaftssystem aussprechen,
rufen sie zwischen den Zeilen faktisch zur aktiven Grundrechtsverletzung
im obigen Sinne auf.
Allerdings:
Die angedachte Verfassungsklage hätte mehrere juristische Haken,
an der das Vorhaben im Vorfeld schon scheitern könnte:
1. Auch vor dem Verfassungsgericht darf nur klagen, wer in eigenen
Rechten betroffen ist.
Für anwesende Mitmenschen nicht klagen zu dürfen, ist verständlich.
Sie könnten dies auch selbst tun. Aber darf man für Menschen,
die in der Zukunft einmal leben werden, auch nicht vor Gericht gehen?
Diese Frage müsste beantwortet werden, es gibt dazu kein Gesetz.
Die Hauptbetroffenen der heute angerichteten Umweltschäden sind
die nachfolgenden Generationen. Sie müssten also heute klagen,
um die Schäden von morgen zu stoppen, und dies ist biologisch
grundsätzlich unmöglich. Inhaltlich wäre eine solche
Klage schlüssig und höchst berechtigt. Kann sie an der Form
scheitern?
2. Vor dem BVerfG klagt man in der Regel gegen ein Gesetz oder gegen
die Nichtbeachtung eines Gesetzes. In diesem elementaren Fall würde
sich die Klage gegen die Grundlage des Wirtschaftssystems richten
und gegen eine lange Reihe hier regelnder Gesetze, ja gar gegen das
Nichtvorhandensein nötiger Gesetze. Dies würde einen noch
nicht dagewesenen Fall in der gesamten Rechtsgeschichte darstellen
und die Frage nach der grundsätzlichen Art der Verhandelbarkeit
aufwerfen.
3. Eine weitere Notwendigkeit in diesem Falle wäre ein rechtsphilosophischer
Konsens zum Zusammenhang von Recht und Gerechtigkeit.
Rechtspositivisten unter den Juristen bestreiten diesen Zusammenhang
oder erachten ihn als nicht relevant. Recht sei eine Norm, die der
Staat sich nun mal gegeben hat, und an diese müsse sich gehalten
werden. Dies gelte auch für Staaten, in welchen der Umgang mit
der Bevölkerung sehr viel restriktiver und weniger unter Beachtung
von Menschenrechten nach westlicher Vorstellung gehandhabt wird. Wenn
ein in sich geschlossenes Rechtssystem besteht und streng nach ihm
gehandelt wird, wäre dies für Rechtspositivisten in Ordnung.
Bezüglich eindeutig grausamer Regime, die einerseits zwar ein
geschlossenes Rechtssystem besitzen, andererseits aber zutiefst ungerecht
mit Teilen ihrer Bevölkerung umgehen, foltern, morden und vertreiben,
wie beispielsweise die Nationalsozialisten im Hitlerdeutschland, bejahen
auch Rechtspositivisten eine Grenze, jenseits welcher Recht nicht
mehr losgelöst von der Gerechtigkeitsfrage betrachtet werden
kann.
Die Naturrechtler demgegenüber sind der Ansicht, dass Recht nicht
beliebig formuliert werden kann, sondern auf den Grundgedanken von
Gerechtigkeit aufbauen muss. Juristen aus dem Lager der Naturrechtler
würden die Frage nach der Verfassungswidrigkeit des Wirtschaftssystems
wohl eher bejahen, als solche aus dem ersteren Lager.
Da eine umfassende juristische Erörterung dieser Frage bisher
noch nicht stattgefunden hat, ist eine öffentliche Debatte im
Vorfeld einer eventuellen Verfassungsklage auf jeden Fall unabdingbar.
Die Schädigung der Lebensgrundlagen nachfolgender Generationen
zu reinen Profitzwecken, bzw. für einen fragwürdigen Wohlstand,
soviel wird wohl niemand mehr in Abrede stellen, ist alles andere
als gerecht. Zwar stehen einzelne Teilbereiche aus dem breiten Wirkungsspektrum
externer Folgen der Ökonomie heute schon im Fokus der Umweltdiskussion.
Das komplette derzeit herrschende Wirtschaftssystem als "Täter"
und die Milliarden Menschen nachfolgender Generationen als Opfer zu
sehen, stellt jedoch einen völlig neuen Ansatz dar.
Aus rechtspositivistischer Sicht müsste eine Einigung bezüglich
der Dimension und der Einordnung des hier geschehenden Unrechts herbeigeführt
werden. Das schreckliche Leid von Millionen gefolterten und ermordeten
Menschen im Nationalsozialismus ist der wohl drastischste Fall, bei
welchem Rechtspositivisten, abweichend von ihrer üblichen Auffassung,
vorhandenes staatliches Recht als nicht hinnehmbares Unrecht ansahen.
Das teilweise noch gar nicht geschehene, potentielle Leid der riesigen
Menschenmasse nachfolgender Generationen kann man nun auf keinen Fall
in Beziehung zu den Verbrechen im "Dritten Reich" setzen.
Es unterscheidet sich in nahezu allen Details.
Es findet ohne den eindeutigen Täter oder Täterbeauftragten
statt. Es geschieht in einer Welt schwer geschädigter Lebensgrundlagen,
in einer Welt, die von den Eltern und Großeltern geschändet
und ausgeplündert wurde, in welcher ruinierte Infrastruktur,
vergiftete Ackerböden, Trinkwasserknappheit, erodierte Landschaften,
Wetterextreme, vermüllte Meere, Flüchtlingsströme,
usw. zum Alltag gehören, in welcher zwangsläufig mit sich
zuspitzender Situation auch Freiheiten und Sicherheiten verloren gehen
und das Recht des Stärkeren sich immer weiter durchsetzt, in
der soziale Gemeinschaften vernichtet, demokratische Regierungen von
globalen Machtapparaten geentert werden und kaum noch Alltagskonstanz,
regionale und kulturelle Bindungen oder andere Verlässlichkeiten
die Seele zur Ruhe kommen lassen, und es geschieht in einer Welt,
in welcher keine gute Macht von außen zu erwarten ist, welche
einen Krieg gegen die Täter führt, um die Opfer aus ihrem
Leid zu befreien.
Es geschieht nicht über einen begrenzten Zeitraum hin, sondern
kann Jahrhunderte andauern. Es wächst nicht nur über die
Jahre hin an, sondern es wandert von den ärmsten Ländern
der Erde aus, wo die Alltagsbedingungen der Menschen heute schon katastrophal
sind, allmählich wie eine nicht aufzuhaltende Epidemie um den
Globus und manifestiert sich überall in anderer Qualität
und Intensität. Die am glimpflichsten davongekommenen Regionen
bilden nur anfangs eine Ausnahme. Bald werden sie von jenen entdeckt,
die sich mit krimineller Energie genügend Macht und Möglichkeiten
verschaffen können, um ihren Aufenthaltsort frei zu bestimmen.
Die Lebensbedingungen auf der Erde werden sich für den Menschen
radikal verändern. Die meisten der Zustände in 50 oder 100
Jahren sind für uns heute gar nicht vorstellbar, denn sie lassen
sich nicht einfach durch lineare Hochrechnungen bekannter Veränderungen
darstellen. Zum großen Teil werden sie sich eher in Form exponentieller
Auftürmungen ergeben durch Wechselwirkungen neu entstandener
Bedingungen mit anderen Beeinträchtigungen und dritten Aspekten.
Die Täter-Opfer-Beziehung ist hier eine gänzlich neue in
der Weltgeschichte. Wenn die Opfer leben, sind die Täter schon
gestorben. Umgekehrt verhindert der Zeitabstand das Zustandekommen
einer Verantwortungsbeziehung vom Täter zum Opfer. Ihm wird seine
Täterrolle nicht bewusst, weil er die Opfer in seiner Vorstellung
nicht fassen kann. Trotzdem muss er heute seine Tat reflektieren und
sein verhängnisvolles Verhalten ändern.
Die Bevölkerung heute empfindet sich nicht als Täter, weil
die Politik die Problematik nicht in ihrer Dringlichkeit und wahren
Dimension thematisiert und weil sie dem Bürger den knallharten
Zusammenhang mit dessen Art der Lebensführung nicht verdeutlicht.
Sie verharrt in Lethargie, weil sie außer der Rolle Täter,
bzw. Anstifter der Täter zu sein keine andere politische Perspektive
sieht.
Das Unrecht an den nachfolgenden Generationen wartet noch immer darauf,
anerkannt und eingeordnet zu werden. Erst mit der Einordnung und Anerkennung
des zukünftigen Unrechts kann die Tat an sich und die Notwendigkeit
des Umsteuern gänzlich begriffen werden. Die Beurteilung der
Tat bleibt ausschließlich den Tätern überlassen, -
wenn dies kein juristisches Novum ist.
Was bis heute fehlt, ist die konsequent anders gerichtete Betrachtungsart
des Problems. Bisher wird die herrschende Ökonomie als im Prinzip
gut dargestellt und bei Bedarf und gelegentlich aktuellem Anlass nach
und nach eingeräumt, dass einige Teile daraus vielleicht nachhaltiger
gestaltet werden müssten. Tatsache ist jedoch, dass die Ökonomie,
außer ein paar oberflächlichen und kurzfristigen Gewinneffekten,
eigentlich nur noch aus solchen "einigen Teilen" besteht
und insgesamt ein Verhängnis für die Menschheit darstellt.
Es ist an der Zeit, die Deutungshoheit in dieser Sache unabhängigen
Denkern, Naturrechtlern und anderen Zeitgenossen zu übertragen,
welche noch ein genügend starkes und universelles Gerechtigkeitsempfinden
besitzen.