(zur Archivseite)


Prozess Nr.6 -

hier: Anlagen zur neuen Klage 2015/2016 - (zum Anfang Nr.6)



1. Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept des Klägers

2. Liste - Produktquellen und Abfallverwerter

3. u. 4. (Quttungen und frühere Schreiben an den AWB)

5. Aufsatz:
Die Verfassungswidrigkeit des Wirtschaftssystems

 

Anlage 1

Az.: 4 K 748/15.KO Anlage 1

Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept
im Haushalt
von Annemarie und Carl Rheinländer, Hauptstr. 4 in 55606 Heimweiler - erstmals vorgelegt 2005, aktualisiert anlässlich der neuen Verwaltungsgerichtsklage Az.: 4 K 748/15.KO


Vorsorglich wird nachfolgend das Konzept zur Vermeidung von Restmüll, sowie zur weitestgehenden Vermeidung von sonstigen Abfällen (verwertbare Abfälle, Wertstoffe) auf unserem Grundstück dargestellt. Ich betone ausdrücklich, dass dieses Konzept nicht nach konkreten Vorgaben und Anforderungsprofilen erstellt worden ist. Geeignete Vorgaben existieren offenbar nicht.
Der Landkreis spricht zwar in seiner Abfallsatzung von einem "entsprechendem" Nachweis (§8 AbfS) für eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung, führt aber an keiner Stelle aus, wie der Nachweis auszusehen hat. Darüber hinaus verweigert er seit über fünf Jahren jegliche Kommunikation mit dem Kläger dazu.

- (Wohlgemerkt steht §8 eindeutig nur für den Fall eines Nichtverpflichtetseins zur Überlassung von Abfällen, also für meine in früheren Verfahren geäußerten Anträge nach vollständiger Befreiung von der Pflicht, Gebühren zahlen zu müssen. Für den aktuellen Fall bezüglich Gebührenreduzierung im besonderen Einzelfall des außergewöhnlich abfallarmen Haushalts, ist §8 nicht anwendbar.)

Es kann dem Kläger also nicht angelastet werden, wenn das Konzept nicht zu jedem erdenklichen Detail Angaben macht. Vielmehr verlangt er ausdrücklich, dass man sich bei eventuellen Unklarheiten an ihn wenden soll, damit er eventuell zu kurz gekommene Aspekte seines Konzeptes genauer erläutern kann.


I.) Grundsätzliches:

Der erste Grundsatz zur Vermeidung von Restmüll ist ein gewissenhaftes und vorausschauendes Konsumverhalten.
Alles was von den Mitgliedern unserer Familie gekauft wird, muss vorher darauf überprüft werden, ob es auch später nach Ablauf seiner Lebensdauer, vollständig verwertet werden kann. Dinge, von denen auch nur ein kleiner Teil als Restmüll zurückbleiben würde, werden nicht gekauft. Alles was durch Dritte eventuell auf das Grundstück gelangen könnte (Geschenke, Mitbringsel, etc.) wird ebenfalls so geurteilt und gegebenfalls die Annahme verweigert.
Für fast alles gibt es Alternativen, wenn man danach sucht. Sollte es keine geben, ist der Verzicht die Alternative.

Um potenzielle Konsumartikel auf ihre vollständige Verwertbarkeit überprüfen zu können, ist ein spezielles Wissen über die Eigenschaften verschiedenster Materialien notwendig.
Der Kläger arbeitet seit über 30 Jahren als Bauökologe, hat schon mehrere Vorträge zum Thema Umweltschutz durch Verzicht und anderer Themen gehalten und wird mittlerweile sehr oft von Dritten um Rat gefragt.
Neben der handwerklichen Ausführung umweltfreundlicher Bautechniken ist er vor allem beratend für Bauherren und Auftraggeber tätig. Hierbei ist die genaue Kenntnis von allen Stoffen, die irgendwie im Haus zum Gebrauch kommen können, unabdingbar.
Seine Kundschaft erwartet vom Kläger, dass er ihnen hilft, problematische Stoffe, beispielsweise bei einer Renovierung, aus dem Haus fern zu halten. Dieses Wissen besitzen normale Handwerker nicht. Der Kläger kann durch sein umfangreiches Fachwissen Stoffe beispielsweise in Baumaterialien ausschließen, die zu Gesundheitsbeeinträchtigungen oder bauphysikalischen Problemen führen können.
Umweltfreundliche Materialien sind immer auch vollständig verwertbar. Dinge, die zum Anfall von Restmüll führen, sind fast immer auch beim Gebrauch problematisch. Oder sie können nur mit erheblicher Umweltbelastung hergestellt werden. Ihre Umweltbilanz ist gegenüber leicht verwertbaren Dingen und Materialien derart schlecht, dass auch deshalb ihre Verwendung abgelehnt werden sollte.
Die vollständige Bewertung von Stoffen ist dem Kläger schon lange in Fleisch und Blut übergegangen, ebenso wie das konsequente Handeln nach seinem Wissen.

Die Familienmitglieder des Klägers stehen voll hinter dem Abfallvermeidungskonzept.
Seine Frau, Bildhauerin und gelernte Schreinerin, hat das Bemühen um weitgehende Abfallvermeidung für den eigenen Haushalt seit Ende der 1980er Jahre mit entwickelt.
Die drei Kinder des Klägers sind von Anfang an so erzogen worden, dass sie einen restmüllfreien Konsum aus freien Stücken unterstützen. Mittlerweile (2014) wohnen alle nicht mehr in Heimweiler.
Wenn es für sie auch manchmal schwer war, über die Jahre auf bestimmte, wechselnde Konsummoden für Kinder und Jugendliche verzichten zu müssen, so sind sie heute stolz darauf, die vielen Dinge des Alltags individuell bewerten zu können, statt einem unkritischen und herdenhaften Konsumverhalten hinterherzulaufen.
Außerdem haben die beiden älteren Söhne bereits festgestellt, dass das Wissen und die Erfahrung ihres Vaters ihnen auch in der Schule und der Ausbildung von großem Vorteil ist. So sind beispielsweise die Fächer Chemie, Biologie und Physik, aber auch Sozial- und Wirtschaftskunde, Religion, Ethik oder Deutsch mit sehr viel mehr Praxisbezug verbunden, als bei den Mitschülern, was das Interesse am Unterricht und die Leistungen auf das oberste Niveau gehoben hat.
Darüber hinaus erfahren die Kinder des Klägers täglich, dass das ständige Bemühen um Abfallvermeidung vor allem auch zum Erhalt ihrer eigenen Lebensgrundlagen, zur Bewahrung ihrer eigenen Zukunftsperspektiven beiträgt.

Schließlich hat der Haushalt des Klägers über die Jahre ein erhebliches Wissen um die Verwertungsmöglichkeiten der Stoffe gesammelt. Die meisten Abfälle werden auf dem Grundstück selbst verwertet.
Was darüber hinaus geht, wird gereinigt und sortenrein zur späteren Abgabe an gewerbliche Wertstoffsammler und -händler gesammelt. Dabei werden auch Stoffe der Verwertung zugeführt, die der Landkreis Kreuznach derzeit noch als Restmüll aufführt.
Insofern ist der Kläger dem zuständigen Abfallwirtschaftsbetrieb ein Stück voraus und befolgt das gesetzmäßige Gebot nach Vorrang der Abfallvermeidung und Abfallverwertung vor der Beseitigung in seinem Haushalt vollständig.

II.) Aus dem Sortierplan des Abfallwirtschaftsbetriebs Landkreis Bad Kreuznach -

Restmüllartikel, die der Landkreis auf dem Sortierplan auf seiner Homepage im Internet benennt und wie der Haushalt des Klägers damit umgeht.

Als Restmüll wird genannt: ---------------- Anmerkungen bezüglich Vorkommen im Haushalt des Klägers


o Asche ------ Wir verbrennen ausschließlich naturbelassenes Holz, Asche ist ungiftig, Dünger

o Haus- und Straßenkehricht ------------ ersteres kompostierbar, zweites gesiebt u. sortiert in Kompost, Bauschutt u. Verpackungsmüll (z.B. aufgefundene Zigarettenschachtel)

o Staubsaugerbeutel ------------------ verwenden beutellosen Sauger, Inhalt wird kompostiert

o Zigarettenasche und -filter ---------------------------------- vollständig biologisch abbaubar

o Tapeten und Tapetenreste ----- fällt nicht an, Putz wird direkt mit selbst angemischten Kalk-Kaseinfarben gestrichen

o Teppichbodenreste und Teppichfliesen -----------------------------------------fällt nicht an

o Porzellan und Keramik in kl. Mengen ---------------------- Bauschutt, Schotter - Eigenverwertung

o Leder- und Gummireste ----------- ------ Gummi fält nicht an. Minimale Reste an pflanzlich gegerbtem Leder sind unschädlich biologisch abbaubar, brauchen nur etwas länger für die Rotte.

o Glühlampen ------------------------------------------------- Elektroschrottannahme, Lampen alten Typs zudem vollständig in Wertstoffe zerlegbar

o Kerzenreste -------------------------------------------------------- zur Herstellung neuer Kerzen

o ausgetrocknete Filzstifte ---- verwenden nur nachfüllbare Filzstifte, Bruch ist reiner Kunststoff (Mischkunststoffrecycling)

o Kugelschreiberminen ---------------------------- nur Metallminen - sind Wertstoff, Messing

o alte Stempelkissen -------------------------------------------------------------------- fällt nicht an

o Fotos, Dias und Negative in kl. Mengen ----------------------------------------- fällt nicht an

o Schnellhefter, Aktenordner -----------------------ausschl. aus naturbelassener Pappe und Metall (Naturwarenversand) -Wertstoffe

o Korken in kleinen Mengen -------------------------------------------- Dämmstoffsammlung

o Wattebällchen u.-stäbchen ------------------------------fällt nicht an. Zu Stäbchen gibt es vollständig biologisch abbaubare Varianten im Handel (Stab aus Pappe, Watte aus Baumwolle) -biologisch abbaubar

o Damenbinden u. Tampons ---------------vollständig kompostierbare Varianten im Handel (Naturwarenversand), Verwendung von waschbaren Baumwollbinden

o Kosmetiktücher -----------------------------------------------------------------------fällt nicht an

o Zahnbürsten ------------------ hochenergiereicher reiner Kunststoff, wird gesammelt und stofflicher Verwertung zugeführt

o Windeln ----------------------------------------------fällt nicht an, früher: waschbare Stoffwindeln

o Hamsterstreu u. Katzenstreu ----------------------------------------------------- fällt nicht an

o kleine Kunststoffgegenstände ----------------------------------- hochenergiereicher reiner Kunststoff, wird gesammelt und der stofflichen Verwertung zugeführt

o Lumpen, Stoffreste -------------------------------------- nur aus reinen Naturfasern, kompostierbar

o Putzlappen u. -tücher (ohne Öl!) ----------------------- nur aus reinen Naturfasern, kompostierbar


Über die Auflistung des Landkreises hinaus wären noch andere zu Restmüll zählende Dinge zu nennen:
Vollständig vermieden werden im Haushalt des Klägers: z.B. Schaumstoffe, Kunstleder, Teppiche die Kunstfaser oder Kunststoffschicht enthalten, Möbel aus dem Handel (sind alle belastet), Modespielzeug (meist Importware), usw.,
ebenso: alles was Problemmüll ergibt wie Kunstharz- und Dispersionsfarben, Lösungsmittel, Pflanzen- und Insektengifte, die meisten Reinigungsmittel, gewöhnliche Kosmetika, etc. Allgemein gesagt alles, was nicht zu 100% in Wertstoffe trennbar ist.

Für viele Dinge gibt es im Handel Alternativen meist im Naturwarenversand so z.B. Klebstreifen aus Celluloseacetat oder sonst. Bürozubehör, biolog. unbedenkliche Textilien, Farben auf 100% Pflanzenbasis, usw.

Der Kläger betont noch einmal, dass seit vielen Jahren jeglicher Abfall in seinem Haushalt vollständig, ordnungsgemäß und schadlos, sowie nach den Vorgaben des Gesetzes verwertet wird. Abfälle zur Beseitigung gibt es nicht.
Die Verwertung geschieht durch Eigenverwertung, Zuführung zu gewerblicher Sammlung oder gemeinnütziger Sammlung. Für Wertstoffkategorien, die der Landkreis noch nicht anbietet, hat der Kläger selbst zugelassene gewerbliche Verwerter gefunden.

III.) Szenarien für mögliche Restmüllquellen über den Haushalt hinaus,
wie das VG Koblenz sie am 30.08. 2004 genannt hat und warum diese nicht zu Restmüll im Haushalt des Klägers führen.

1.)--Restmüll, den Handwerker hinterlassen könnten
2.)--Restmüll, der von der Straße auf das Grundstück des Klägers geworfen werden könnte
3.)--Restmüll, den die Kinder des Klägers erzeugen könnten
4.)--Restmüll, den andere Kinder auf dem Grundstück zurück lassen könnten
5.)--Restmüll, der nach einem Notarztbesuch verbleiben könnte
6.)--Restmüll, der von Besuchern des Klägers auf dem Grundstück erzeugt werden könnte


Zu 1.)
Als Bauökologe erledigt der Kläger fast alle anfallenden Arbeiten und Baumaßnahmen selbst. Für Bereiche, die er nicht selbst abdecken kann oder will, bekommt ein Handwerker einen Auftrag nur, nachdem dieser versichert hat, keinen Restmüll zu hinterlassen.
Der Kläger akzeptiert auf seinem Grundstück ohnehin nur ökologisch unbedenkliche Materialien. Ein eventuell beauftragter Handwerker hätte mit keinerlei Stoffen zu tun, die am Ende zu Restmüll werden könnten, da der Kläger als ökologisch orientierter Baufachmann die Bauausführung und die Materialwahl genau vorschreiben würde.

Zu 2.)
Der Kläger versichert, dass von der Straße aus noch nie Restmüll auf das Grundstück geworfen wurde.
Eine abgebrannte Silvesterrakete beispielsweise ist kein Restmüll und kann leicht in die einzelnen Wertstoffe zerlegt werden. Sie besteht aus Pappe, Abdichtungen aus Ton, einer Stange aus Holz und einer Spitze aus Plastik. Die drei ersteren gehören zum Kompost, die Plastikspitze zum Kunststoffrecycling.
Im Übrigen ist schwer vorstellbar, was mit Restmüll, der von der Straße her kommen könnte, gemeint sein soll. Verpackungsmüll, also ein Wertstoff, wird des öfteren gefunden, etwa Folie von Zigarettenpackungen, Bonbonpapier o. ä.. Auch lag einmal ein Straßenbegrenzungspfosten auf dem Holzstapel des Klägers unmittelbar zur Straße. Diesen gab er bei der Straßenmeisterei in Kirn ab. Im anderen Fall wäre auch dieser zu Wertstoffen zerlegbar gewesen (Kunststoff und Metall).
Der Kläger weist außerdem darauf hin, dass er in einem Dorf mit 450 Einwohnern lebt, wo jeder jeden kennt. Hier käme niemand auf die Idee, auf ein anderes Grundstück irgendwelchen Müll zu werfen. Erkundigungen des Klägers ergaben, dass auch von den übrigen Dorfbewohnern sich niemand an Restmüll erinnern kann, den Unbekannte einmal auf deren Grundstück geworfen hätten.

Zu 3.)
Punkt 3 hat sich seit Auszug der Kinder vollständig erledigt.

Früher: (Die Erzeugung von Restmüll auf dem Grundstück durch die Kinder des Klägers ist völlig unwahrscheinlich und noch nie vorgekommen.
Auf dem Grundstück des Klägers gibt es keine Gegenstände oder Materialien, die nicht, wenn sie zu Abfall werden, zu Wertstoffen gezählt oder in Wertstoffe zerlegt werden könnten.
Die drei Kinder des Klägers sind also gar nicht in der Lage, Restmüll zu produzieren.
Dass sie von außen Restmüll auf das Grundstück bringen könnten, ist ebenso unwahrscheinlich. Sie stehen voll und ganz hinter dem vollständigen Vermeidungskonzept ihrer Eltern.
Von Anfang an wurden sie durch die Erziehung mit den Varianten des Müllproblems und den Auswirkungen auf ihre eigenen, späteren Lebensgrundlagen vertraut gemacht. Selbst der Kleinste weiß besser Bescheid, als die meisten Erwachsenen.
Die Beurteilung von Abfall, die Zerlegung in Wertstoffe und die Vermeidung von Restmüll hat seit ihrer Geburt zum Alltag gehört, wie das Alphabet zum Alltag eines Grundschülers. Die im Urteil formulierte lückenlose Kontrolle bei seinen Kindern, ist im Falle des Klägers nicht nötig, da seine Kinder vorbildliche Müllvermeidung aus eigenem Antrieb praktizieren. Dass die Kinder des Klägers gegen ihre eigene, täglich präsente Erkenntnis handeln könnten, ist ausgeschlossen, und von anderen Kindern mit durchschnittlicher Sensibilität für das Thema auf die Kinder des Klägers zu schließen, ist hier unzulässig.)

Zu 4.)
Punkt 4 hat sich seit Auszug der Kinder vollständig erledigt.
Früher: (Der Kläger bezeichnet es als unwahrscheinlich, dass andere Kinder, die zum Spielen auf das Grundstück kämen Restmüll hinterlassen könnten. Dies ist noch nie vorgekommen.
Es ist auch schwer vorstellbar, was mit diesem Beispiel gemeint sein könnte.
Dass Verpackungsmüll entsteht, ist möglich. Dieser zählt zu den Wertstoffen. Mit dem, was sie auf dem Grundstück des Klägers finden, können fremde Kinder keinen Restmüll erzeugen. Sie müssten diesen höchstens selbst mitbringen.
Doch Kinder bringen höchstens ihr Spielzeug mit, welches sie natürlich auch wieder mit nach Hause nehmen wollen. Selbst wenn ihr Spielzeug auf dem Grundstück des Klägers kaputt gehen sollte, werden sie dieses mitnehmen wollen. Im Übrigen muss erwähnt werden, dass auch das allermeiste Spielzeug zu Wertstoffen zerlegt werden kann und unter den Händen des Klägers oder einem seiner Kinder nicht als Restmüll zurückbleiben würde.)

Zu 5.)
Dies ist auf dem Grundstück des Klägers noch nicht vorgekommen.
Ähnlich, wie das ebenfalls in einer früheren mündlichen Anhörung genannte Beispiel der Inkontinenzwindeln, ist dieses Beispiel sehr spekulativ.
Der Kläger und seine Familie ist gesund und die Notwendigkeit für einen Notarzteinsatz auf dem Grundstück ist nur schwer vorstellbar.
Er könnte nur im Falle eines Unfalls notwendig werden, wobei allerdings die Fahrt ins nahe Krankenhaus nach Kirn (5 km) für den Kläger die bessere Alternative wäre. Nur im Falle der fehlenden Transportfähigkeit würde der Notarztruf für eine Person nötig sein. Sicherlich würde er dann aber unverzüglich den Transport mit dem Notarztwagen ins Krankenhaus anordnen. Dies ist allerdings nicht nur für den Fall des Klägers äußerst unwahrscheinlich.
Für eine solche Situation eine Restmülltonne vorhalten zu müssen, erscheint bizarr.

Zu 6.)
Durch Besucher des Klägers wurde noch nie Restmüll auf seinem Grundstück erzeugt.
Der einzige Abfall, der eventuell in seltenen Fällen anfällt, sind Filter von Zigarettenkippen.
Der Kläger ist sehr wohl in der Lage, Filterkippen auf dem eigenen Grundstück vollständig zu verwerten.
Während langjähriger Versuche zur biologischen Abbaubarkeit potentiell zersetzbarer Materialien hat er auch Zigarettenfilter untersucht.
In der Sortierliste des Abfallwirtschaftsbetriebs, veröffentlicht auf der Website des Landkreises, werden Zigarettenfilter dem Restmüll zugeordnet. Allerdings bestehen diese Filterreste ausnahmslos aus biologisch abbaubaren Stoffen die da sind: Umhüllungspapier, Tabakreste und Filterkörper aus Celluloseacetatwatte getränkt mit Teer, Nikotin und anderen Schwelrückständen. Der Grund für die Einordnung von Zigarettenfilter zu Restmüll, statt zu Biomüll, ist folgender:
Per Definition gibt es für die Abfallwirtschaftsbetriebe einen Unterschied zwischen kompostierbar und biologisch abbaubar. Kompostierbar ist alles, was innerhalb der Beschickungszyklen eines kommunalen Kompostwerks, wie es auch der Landkreis Bad Kreuznach betreibt, zersetzt wird. In der Regel sind dies 6 bis 10 Wochen.
Alles, was länger braucht, gilt als nicht kompostierbar und wird dem Restmüll zugeordnet, auch wenn es vom Material her biologisch abgebaut werden kann.
Filterkippen, so hat der Kläger ermittelt, brauchen im wässrig aeroben Milieu seines Rottehaufens der zweiten Kategorie je nach Temperatur und Feuchtigkeitsverhältnissen 6 bis 18 Monate bis sie verschwunden sind.
Diese Erfahrungen des Klägers decken sich weitgehend mit den telefonisch eingeholten Einschätzungen verschiedener Fachleute (2005). Auch die dem Kläger vorliegende Kopie eines Untersuchungsberichts des weltgrößten Herstellers von Celluloseacetatwatte zur Zigarettenfilterproduktion, zum biologischen Abbau von Celluloseacetat, bestätigt die vollständige Zersetzbarkeit dieses biologisch abbaubaren Werkstoffs (BAW) durch gewöhnliche Mikroorganismen.
Was Besucher des Klägers an Abfall noch auf dem Grundstück erzeugen könnten und was der Landkreis als zum Restmüll gehörig bezeichnet, sind Babywindeln oder Tampons.
Die Bekannten des Klägers verwendeten bisher allesamt ebenfalls vollständig biologisch abbaubare Alternativen, die es mittlerweile überall im Handel gibt.


IV.) Ansonsten:

- Nicht mehr gewollte Kleidungsstücke werden hauptsächlich in noch tragbarem Zustand auf Online-Börsen veräußert oder in die Altkleidersammlung gegeben.
- Völlig abgetragen werden lediglich Textilien aus vollständiger Baumwolle, die anschließend noch als Stoffstück eine letzte Funktion als Putzlappen, Spühllappen, etc. erfüllen können. Dies sind etwa Unterhemden, Handtücher oder Bettbezüge (Knöpfe zum Mischkunststoff). Danach, unzählige Male gewaschen, werden sie auf dem Komposthaufen der zweiten Kategorie noch zu schadstofffreiem Kompost und zum Düngen verwendet.
- Die Fraktion der Mischkunststoffe auf dem Grundstück ist im Jahr 2015 nach wie vor noch nicht abgegeben worden. Es sind jetzt schätzungsweise 20 Kilogramm beisammen, die allerdings zur Dokumentierung des Kunststoffanfalls für Presse, Internet, usw. noch gebraucht werden. Somit ist dies derzeit gar kein Abfall im Sinne der Definition.
- Metalle wurden zuletzt 2012 an einen zertifizierten Verwerter abgegeben. Die nächste Abgabe ist für 2016 geplant.
- Glasbruch ist in allen Jahren nur minimal angefallen und wird zerkleinert als scharfer Grobsand zur Mörtelbereitung verwendet.
- Papier und Pappe: Papier fällt wenig an, da wir keine Tages-/Wochenzeitung abonniert haben. Der Wochenspiegel wird zum Ofenanzünden gebraucht. Pappkartons werden zur Verschickung von versteigerten und verkauften Gegenständen wiederverwendet. Was darüber hinaus noch anfällt, wird beim Schrottplatz Weinand (Filiale zertifizierter Verwerter) in den dort dafür aufgestellten Papiercontainer gegeben.
- Mineralische Abfälle(Tontöpfe, Porzellan, gesiebter Bauschutt, etc. warten auf einem Bauschutthaufen auf ihre sachgerechte Verwertung als Schottermaterial. Material der letzten Jahre landete unter einer größeren Pflasterfläche vorm Haus (Fotodokumentation der Verwertung liegt elektronisch vor und kann bei Bedarf eingesehen werden)
- Eventuell fehlende Abfallfraktionen auf Anfrage.



Anlage 2

Az.: 4 K 748/15.KO Anlage 2

(Hinweis: Ist durch Übertragung der Tabellenanordnung unter Word in die htlm-Version etwas durcheinander geraten. Werde dies auch noch später korrigieren)


Produktquellen und Abfallverwerter

A.) Verzeichnis von Bezugsquellen für abfallarme und umweltfreundliche Produkte, die von den Personen im Haushalt des Klägers seit vielen Jahren genutzt werden.

Name Adresse - Produkte - Der Kläger oder seine Frau ist - Relevant für Vermeidung, bzw. für Schadlosigkeit der Verwertung

Betriebsgemeinschaft Schwalbenhof Rathausstraße 37 - 55608 Berschweiler Lebensmittel und Bioprodukte Erzeuger und Händler Kunde seit fast 35 Jahren Biologisch abbaubare Stoffe, Verpackungen
Memo AG - Am Biotop 6 - 97259 Greußenheim Büro-, Wohn- und Küchenartikel Händler, Versand von umweltfreundlichen Alternativen für jeden Bereich in Büro und Haushalt Kunde seit 25 Jahren Nahezu alle Fraktionen betreffend
Aßmus Naturtextilien OHG Gröninger Weg 1 74379 Ingersheim Naturtextilien, Kleidung Händler, Versand von biologisch erzeugten Textilien aus reinen Naturfasern Kunde seit etwa 30 Jahren Biologisch abbaubare Stoffe, Altkleidung
Hess Natur-Textilien GmbH Marie-Curie-Str.7
35510 Butzbach Naturtextilien, Kleidung Händler, Versand von biologisch erzeugten Textilien aus r. Naturfasern Kunde seit fast 25 Jahren Biologisch abbaubare Stoffe, Altkleidung
Schäfereigenossenschaft Finkhof St.-Ulrich-Str.1 88410 Bad Wurzach Naturtextilien, Kleidung, Naturmaterialien zur Herstellung von Kleidung und anderen Textilien Erzeuger, Händler, Versand von Wolle, Stoffen, pflanzengegerbtem Leder und biolog. erzeugten Textilien aus r. Naturfasern Kunde seit etwa 30 Jahren Biologisch abbaubare Stoffe, Altkleidung

Bei oben genannten Händlern und Erzeugern besitzt die Familie des Klägers eine Kundennummer oder ist persönlich bekannt. Die Liste ist nicht vollständig.
Daneben kauft die Familie des Klägers auch in anderen Biogeschäften oder in durchschnittlichen Geschäften und Märkten vorwiegend die biologischen oder abfallarmen Artikel.
Aktuell 2015: Mittlerweile gibt es abfallvermeidende Alternativen zu wichtigen Konsumartikeln flächendeckend, oft auch bei konventionellen Anbietern. Über das Internet ist alles auffindbar, bzw. über vielfältige An- und Verkaufsmöglichkeiten gebrauchter Artikel zu organisieren. Spezialanbieter werden zunehmend unbedeutender zur Versorgung einer abfallarmen Lebensweise.


B.) Verzeichnis der zertifizierten Verwerter, die der Kläger in Anspruch genommen hat.

Name Adresse - Wertstofffraktion - Abgabeturnus, Art und Weise - Genutzt seit

DSD - Der Grüne Punkt Verpackungen mit Punkt 4 Wochen, Haussammlung Einführung
Deutsches Rotes Kreuz, Caritas, etc. Altkleider und Altschuhe Unregelmäßig, Einwurf in Container Seit Einführung der Sammelcontainer
Diverse Kleidersammler Altkleider und Altschuhe Unregelmäßig bei Bedarf, Haussammlung Seit Angebot
Weinand GmbH Bad Kreuznach, Schwabenheimer Weg3,
Zweigstelle 55618 Simmertal Binger Landstraße Eisen, Buntmetalle, Kabel, Papier und Pappe,
Mischkunststoffe Unregelmäßig bei Bedarf, wenn genügende Menge angesammelt Vom Kläger genutzt seit mindestens 30 Jahren
Remedia Norderstraße 33 25594 Vaale Alt-CDs Verschickung per Post Erstmals genutzt 2007
Umladestation des Kreises, Hochstetten-Dhaun Elektro- und Elektronikschrott Selten, bei Bedarf Seit Einführung
Memo AG -siehe oben Rücknamesystem für alle dort gekauften Artikel, auch Druckerpatronen, Aktenordner, usw. Selten, bei Bedarf Für Lampen seit Elektroschrottverordnung nicht mehr notwendig
Diverse Sammelboxen bei Verwaltung und in Geschäften Altbatterien Bei Bedarf Seit Einführung vor etlichen Jahren

Erstellt erstmals 2005, aktualisiert ohne Anspruch auf Vollständigkeit im September 2015



Anlagen 3

Diverse Quittungen über Wertstoffabgaben bei zertifiziertem Verwertungsbetrieb



Anlagen 4

Diverse Schreiben an die Kreisverwaltung von 10.8.2008 bis 30.11.2014



Anlage 5

Die Verfassungswidrigkeit des Wirtschaftssystems - von Carl Christian Rheinländer sen.


Das gegenwärtig in den westlichen und den sonstigen Industriestaaten herrschende Wirtschaftssystem wird auch von fast allen noch in der Entwicklung befindlichen Staaten angestrebt. Es ist eine Mischform aus marktwirtschaftlichen Idealen einerseits und in der Realität dahinter knallharten planwirtschaftlichen Diktaten (Wachstumserwartungen) andererseits, die ebenso auf den Verbrauch natürlicher Ressourcen über die Schmerzgrenze unwiederbringlicher Zerstörung hinaus angewiesen ist, wie der Waldbrand auf das Vorhandensein von Bäumen. Mit anderen Worten: Der mit Abstand bedeutendste und gleichzeitig am wenigsten diskutierte Produktionsfaktor dieses globalen ökonomischen Systems ist die Zerstörung natürlicher wie anderer Lebensgrundlagen der Menschen.

Das Vorhandensein intakter natürlicher Lebensgrundlagen aber muss (neben allen anderen denkbaren Grundrechten) als das wichtigste Grundrecht angesehen werden. Bildhaft beschrieben könnte man hier wieder den berühmten Ast beschreiben, auf welchem Menschen sitzen:
Die Garantie intakter Lebensgrundlagen entspräche dann dem Verbot, den Ast abzusägen, während alle anderen Grundrechte lediglich für die Menschen auf dem Ast untereinander anzuwenden sind. Dieses erste Grundrecht ist also die unbedingte Voraussetzung, um allen anderen Geltung verschaffen zu können.

Wenn man dazu unseren deutschen Staat betrachtet und seine Verfassung, welche vor allem zum Schutz der Grundrechte niedergeschrieben wurde, drängt sich die Frage auf: Was sagt eigentlich unsere Verfassung zu diesem Phänomen? Lassen sich aus ihr Aussagen ableiten zur fortgesetzten Schädigung und Untergrabung menschlicher Lebensgrundlagen und den sich daraus ergebenden Gefahren für verbriefte Grundrechte und für die Freiheit?

a) Art.2 Abs.1 GG : Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Bildet man von Art.2 Abs 1 GG den Umkehrschluss, besagt er, dass das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung dort endet, wo die Rechte anderer verletzt werden. Die Art und Weise des Konsums, der Mobilitätsgewohnheiten oder der Freizeitgestaltung jedes einzelnen Menschen ist auch eine Art, seine Persönlichkeit zu entfalten. Jeder darf konsumieren was und soviel er will, solange der Kauf legal ist und er das Geld hat.
Wenn man aber berücksichtigt, dass es heute fast nur noch Produkte oder Dienstleistungen gibt, die mit Hilfe von erheblichen Externalisierungseffekten bereitgestellt wurden, deren Herstellung, Benutzung und Entsorgung also in bedeutendem Umfang auch die Lebensgrundlagen von Dritten schädigt, hat Konsum aufgehört, ein verfassungsrechtlich wertfreier Begriff zu sein. Ihm in üblicher und legaler Art und Weise und als Form von freier Entfaltung der Persönlichkeit nachzugehen stellt immer gleichzeitig auch eine Verletzung der Rechte anderer dar.
Oben genannter Artikel des Grundgesetzes erklärt also die heute allgemein üblichen Arten der Persönlichkeitsentfaltung für verfassungswidrig oder, weil Persönlichkeitsentfaltung ein wesentliches Merkmal der freien menschlichen Natur ist, schreit er förmlich nach der Entwicklung von neutralen Konsumalternativen ohne Schäden, die externalisiert werden, bzw. nach einer neuen Quantität und Qualität von Konsum innerhalb der Regeln einer daraufhin ausgerichteten nachhaltigen Wirtschaftsform.

b) Art.2 Abs.2 GG : Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Schädigung der Lebensgrundlagen bedeutet zwangsläufig, dass Angehörige nachfolgender Generationen in zunehmendem Maße eine Situation vorfinden, die es schwieriger macht, ihre körperliche Unversehrtheit zu erhalten, als es den heute lebenden Menschen möglich ist. Diese Bürger der Zukunft müssen also Einschränkungen der körperlichen Unversehrtheit zwangsweise in Kauf nehmen, denn es wird nur zum geringen Teil gelingen, durch verstärkten technischen und finanziellen Aufwand geschädigte, entwertete oder verbrauchte Lebensgrundlagen (Böden, Wasser oder Naturräume) wieder nutzbar zu machen. Ja dieser Aufwand würde abermals Mittel binden und Möglichkeiten vereiteln.
Es steht also fest, dass den Menschen kommender Generationen das Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht mehr in dem Maße garantiert werden kann, wie den heute lebenden Staatsbürgern. (Ebenso müssen die Gegenwartsmenschen gegenüber ihren Vorfahren der jüngeren Vergangenheit heute schon Einschränkungen ihrer körperlichen Unversehrtheit hinnehmen.)
Doch wo ist die Gesetzesgrundlage dafür, dass die schädlichen Auswirkungen der gegenwärtigen Art von Produktion und Konsum in der Industriegesellschaft ganz allmählich das oben genannte Grundrecht außer Kraft setzen dürfen ?

c) Art.3 Abs.3 GG : Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Zu diesen Eigenschaften, wegen derer niemand benachteiligt werden darf, gehört auch das Geburtsdatum, welches den Zeitraum bestimmt, in dem der jeweilige Mensch auf der Erde lebt. Dieses ist zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber aus dem Sinnzusammenhang des Art 3. Je später der Mensch aber geboren wird, je länger die laufenden Zerstörungen wirken konnten, bevor er die Erdenbühne betritt, desto stärker geschädigte Lebensgrundlagen findet er vor.
Es verstößt also das rücksichtslos ungezügelte Produktionssystem in unserer Gesellschaft auch gegen Art 3 Abs.3, weil es die Menschen der Zukunft eindeutig benachteiligt.

d) Art.14 Abs.1 GG : Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

In einer Studie des Umwelt- und Prognoseinstituts Heidelberg , - "Ökologische und soziale Kosten der Umweltbelastung in der Bundesrepublik Deutschland" -(4te Aufl. 1995), steht folgender Absatz:
"Die Belastung der Umwelt ist in unserer heutigen Art des Wirtschaftens für Verursacher weitgehend kostenfrei. Unser Wirtschaftssystem gründet jedoch auf dem Prinzip, das etwas, das man benutzen will und das einem nicht gehört mit einem Preis zu bezahlen ist. Eine Benutzung ohne Bezahlung ist eine Ausnahme. Sie kommt nur vor in Form eines Geschenks oder von Diebstahl. Solange die natürlichen Ressourcen unerschöpflich schienen und ihre Nutzung keine externen Kosten für andere verursachte, war es möglich, natürliche Ressourcen einfach als Geschenk zu betrachten. In der heutigen Situation, in der die Belastung der Umwelt jedoch andere und zukünftige Nutzungen ausschließt und zunehmende externe Kosten verursacht, entspricht diese unentgeltliche Inanspruchnahme nach den Prinzipien unseres Wirtschaftssystems genaugenommen Diebstahl."
Diebstahl ist aber in unserem Staat durchweg verboten. Ausnahmen hiervon sieht die allgemeine Rechtsprechung nicht vor. Eine Enteignung der Lebensgrundlagen ist nirgendwo beschlossen und als Gesetz formuliert worden. Trotzdem hat sich diese genannte Form von Diebstahl weitgehend etablieren können.
Die allgemeine Gesetzgebung in Deutschland bekämpft diesen außergewöhnlichen und allgegenwärtigen Akt von Diebstahl nicht. Die deutschen Umwelt-, Emissionsschutz- und Abfallgesetze wirken angesichts der Dimension tatsächlicher Notwendigkeiten wie Tropfen auf den heißen Stein.
Beispiele finden sich zuhauf, wie etwa Reglementierungen zur CO2-Problematik, die es noch nicht einmal schaffen, den Anstieg des jährlichen Emissionszuwachses zu stoppen, geschweige denn den jährlichen Neuausstoß selbst. Oder: Reglementierungen zu Problemabfall, die, statt zur unmittelbar vollständigen Produktverantwortung für den Verursacher, zur überwiegenden Verschiebung dieser Stoffe ins Ausland führen, wo sie dann katastrophale Zustände anrichten (z.B. Elektroschrott nach Afrika). Oder: Abfallgesetze zu Hausmüll, die eher die Profitaussichten einer aufgeblähten Entsorgungsindustrie sichern, statt Energie- und Rohstoffverbrauch mittels konsequenten Nichtproduzierens von potenziellem Müll zu vermeiden. Usw.
So lassen die deutschen Gesetze den Grundgesetzartikel 14. Absatz 1 gegenüber den Auswirkungen des Wirtschaftssystems als Farce erscheinen, bzw. es wurde bis heute versäumt, diese Form der Enteignung gesetzlich zu legitimieren.

e) Art.20a GG: Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die Natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Dieser, erst vor einigen Jahren eingefügte Artikel bezieht sich zwar direkt auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, ist aber sehr interpretationsreich formuliert. Immerhin besagt er, dass die Gesetzgebung sich an der verfassungsmäßigen Ordnung zu orientieren hat, wenn sie für den Schutz der Lebensgrundlagen Gesetze erlassen wollte. Der hier gemeinte Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, welcher sich auf den Erhalt der Lebensgrundlagen beziehen könnte, muss aus dem Sinn und dem Selbstverständnis des Grundgesetzes heraus interpretiert werden, da das Thema in keinem Artikel direkt behandelt wird.
Der Artikel 20a bekräftigt also die unter den Punkten a) bis d) aufgestellten Aussagen. Der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung sind durch ihn allerdings die Hände gebunden. Sie dürfen nur nach Maßgabe von Gesetz und Recht für den Schutz der Lebensgrundlagen aktiv werden und es gibt schlicht und einfach keine wirksamen Gesetze in Deutschland, nach denen sich die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung hier richten könnten.
Wenn also die Gesetzgebung den Anfang machen müsste, es aber nicht tut, und wenn dadurch die Rechtsprechung und die vollziehende Gewalt gezwungen ist, sich an veralteten Gesetzen zu orientieren, welche die Lebensgrundlagen nicht schützen, sondern ihre geordnete Zerstörung verwalten, an wen soll man sich dann noch wenden?
Spätestens ab hier könnte man eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht in Betracht ziehen, gegen den Staat, der die oben beschriebenen Grundrechtsverletzungen nicht unterbindet. Ja es ist gar mehr als der nur passive Akt, eine Unterbindung zu unterlassen: Immer wenn Repräsentanten des Staates sich für das gegenwärtig herrschende Wirtschaftssystem aussprechen, rufen sie zwischen den Zeilen faktisch zur aktiven Grundrechtsverletzung im obigen Sinne auf.

Allerdings:
Die angedachte Verfassungsklage hätte mehrere juristische Haken, an der das Vorhaben im Vorfeld schon scheitern könnte:

1. Auch vor dem Verfassungsgericht darf nur klagen, wer in eigenen Rechten betroffen ist.
Für anwesende Mitmenschen nicht klagen zu dürfen, ist verständlich. Sie könnten dies auch selbst tun. Aber darf man für Menschen, die in der Zukunft einmal leben werden, auch nicht vor Gericht gehen? Diese Frage müsste beantwortet werden, es gibt dazu kein Gesetz. Die Hauptbetroffenen der heute angerichteten Umweltschäden sind die nachfolgenden Generationen. Sie müssten also heute klagen, um die Schäden von morgen zu stoppen, und dies ist biologisch grundsätzlich unmöglich. Inhaltlich wäre eine solche Klage schlüssig und höchst berechtigt. Kann sie an der Form scheitern?

2. Vor dem BVerfG klagt man in der Regel gegen ein Gesetz oder gegen die Nichtbeachtung eines Gesetzes. In diesem elementaren Fall würde sich die Klage gegen die Grundlage des Wirtschaftssystems richten und gegen eine lange Reihe hier regelnder Gesetze, ja gar gegen das Nichtvorhandensein nötiger Gesetze. Dies würde einen noch nicht dagewesenen Fall in der gesamten Rechtsgeschichte darstellen und die Frage nach der grundsätzlichen Art der Verhandelbarkeit aufwerfen.

3. Eine weitere Notwendigkeit in diesem Falle wäre ein rechtsphilosophischer Konsens zum Zusammenhang von Recht und Gerechtigkeit.
Rechtspositivisten unter den Juristen bestreiten diesen Zusammenhang oder erachten ihn als nicht relevant. Recht sei eine Norm, die der Staat sich nun mal gegeben hat, und an diese müsse sich gehalten werden. Dies gelte auch für Staaten, in welchen der Umgang mit der Bevölkerung sehr viel restriktiver und weniger unter Beachtung von Menschenrechten nach westlicher Vorstellung gehandhabt wird. Wenn ein in sich geschlossenes Rechtssystem besteht und streng nach ihm gehandelt wird, wäre dies für Rechtspositivisten in Ordnung.
Bezüglich eindeutig grausamer Regime, die einerseits zwar ein geschlossenes Rechtssystem besitzen, andererseits aber zutiefst ungerecht mit Teilen ihrer Bevölkerung umgehen, foltern, morden und vertreiben, wie beispielsweise die Nationalsozialisten im Hitlerdeutschland, bejahen auch Rechtspositivisten eine Grenze, jenseits welcher Recht nicht mehr losgelöst von der Gerechtigkeitsfrage betrachtet werden kann.
Die Naturrechtler demgegenüber sind der Ansicht, dass Recht nicht beliebig formuliert werden kann, sondern auf den Grundgedanken von Gerechtigkeit aufbauen muss. Juristen aus dem Lager der Naturrechtler würden die Frage nach der Verfassungswidrigkeit des Wirtschaftssystems wohl eher bejahen, als solche aus dem ersteren Lager.

Da eine umfassende juristische Erörterung dieser Frage bisher noch nicht stattgefunden hat, ist eine öffentliche Debatte im Vorfeld einer eventuellen Verfassungsklage auf jeden Fall unabdingbar.
Die Schädigung der Lebensgrundlagen nachfolgender Generationen zu reinen Profitzwecken, bzw. für einen fragwürdigen Wohlstand, soviel wird wohl niemand mehr in Abrede stellen, ist alles andere als gerecht. Zwar stehen einzelne Teilbereiche aus dem breiten Wirkungsspektrum externer Folgen der Ökonomie heute schon im Fokus der Umweltdiskussion. Das komplette derzeit herrschende Wirtschaftssystem als "Täter" und die Milliarden Menschen nachfolgender Generationen als Opfer zu sehen, stellt jedoch einen völlig neuen Ansatz dar.

Aus rechtspositivistischer Sicht müsste eine Einigung bezüglich der Dimension und der Einordnung des hier geschehenden Unrechts herbeigeführt werden. Das schreckliche Leid von Millionen gefolterten und ermordeten Menschen im Nationalsozialismus ist der wohl drastischste Fall, bei welchem Rechtspositivisten, abweichend von ihrer üblichen Auffassung, vorhandenes staatliches Recht als nicht hinnehmbares Unrecht ansahen.
Das teilweise noch gar nicht geschehene, potentielle Leid der riesigen Menschenmasse nachfolgender Generationen kann man nun auf keinen Fall in Beziehung zu den Verbrechen im "Dritten Reich" setzen. Es unterscheidet sich in nahezu allen Details.

Es findet ohne den eindeutigen Täter oder Täterbeauftragten statt. Es geschieht in einer Welt schwer geschädigter Lebensgrundlagen, in einer Welt, die von den Eltern und Großeltern geschändet und ausgeplündert wurde, in welcher ruinierte Infrastruktur, vergiftete Ackerböden, Trinkwasserknappheit, erodierte Landschaften, Wetterextreme, vermüllte Meere, Flüchtlingsströme, usw. zum Alltag gehören, in welcher zwangsläufig mit sich zuspitzender Situation auch Freiheiten und Sicherheiten verloren gehen und das Recht des Stärkeren sich immer weiter durchsetzt, in der soziale Gemeinschaften vernichtet, demokratische Regierungen von globalen Machtapparaten geentert werden und kaum noch Alltagskonstanz, regionale und kulturelle Bindungen oder andere Verlässlichkeiten die Seele zur Ruhe kommen lassen, und es geschieht in einer Welt, in welcher keine gute Macht von außen zu erwarten ist, welche einen Krieg gegen die Täter führt, um die Opfer aus ihrem Leid zu befreien.
Es geschieht nicht über einen begrenzten Zeitraum hin, sondern kann Jahrhunderte andauern. Es wächst nicht nur über die Jahre hin an, sondern es wandert von den ärmsten Ländern der Erde aus, wo die Alltagsbedingungen der Menschen heute schon katastrophal sind, allmählich wie eine nicht aufzuhaltende Epidemie um den Globus und manifestiert sich überall in anderer Qualität und Intensität. Die am glimpflichsten davongekommenen Regionen bilden nur anfangs eine Ausnahme. Bald werden sie von jenen entdeckt, die sich mit krimineller Energie genügend Macht und Möglichkeiten verschaffen können, um ihren Aufenthaltsort frei zu bestimmen.
Die Lebensbedingungen auf der Erde werden sich für den Menschen radikal verändern. Die meisten der Zustände in 50 oder 100 Jahren sind für uns heute gar nicht vorstellbar, denn sie lassen sich nicht einfach durch lineare Hochrechnungen bekannter Veränderungen darstellen. Zum großen Teil werden sie sich eher in Form exponentieller Auftürmungen ergeben durch Wechselwirkungen neu entstandener Bedingungen mit anderen Beeinträchtigungen und dritten Aspekten.

Die Täter-Opfer-Beziehung ist hier eine gänzlich neue in der Weltgeschichte. Wenn die Opfer leben, sind die Täter schon gestorben. Umgekehrt verhindert der Zeitabstand das Zustandekommen einer Verantwortungsbeziehung vom Täter zum Opfer. Ihm wird seine Täterrolle nicht bewusst, weil er die Opfer in seiner Vorstellung nicht fassen kann. Trotzdem muss er heute seine Tat reflektieren und sein verhängnisvolles Verhalten ändern.
Die Bevölkerung heute empfindet sich nicht als Täter, weil die Politik die Problematik nicht in ihrer Dringlichkeit und wahren Dimension thematisiert und weil sie dem Bürger den knallharten Zusammenhang mit dessen Art der Lebensführung nicht verdeutlicht. Sie verharrt in Lethargie, weil sie außer der Rolle Täter, bzw. Anstifter der Täter zu sein keine andere politische Perspektive sieht.

Das Unrecht an den nachfolgenden Generationen wartet noch immer darauf, anerkannt und eingeordnet zu werden. Erst mit der Einordnung und Anerkennung des zukünftigen Unrechts kann die Tat an sich und die Notwendigkeit des Umsteuern gänzlich begriffen werden. Die Beurteilung der Tat bleibt ausschließlich den Tätern überlassen, - wenn dies kein juristisches Novum ist.
Was bis heute fehlt, ist die konsequent anders gerichtete Betrachtungsart des Problems. Bisher wird die herrschende Ökonomie als im Prinzip gut dargestellt und bei Bedarf und gelegentlich aktuellem Anlass nach und nach eingeräumt, dass einige Teile daraus vielleicht nachhaltiger gestaltet werden müssten. Tatsache ist jedoch, dass die Ökonomie, außer ein paar oberflächlichen und kurzfristigen Gewinneffekten, eigentlich nur noch aus solchen "einigen Teilen" besteht und insgesamt ein Verhängnis für die Menschheit darstellt. Es ist an der Zeit, die Deutungshoheit in dieser Sache unabhängigen Denkern, Naturrechtlern und anderen Zeitgenossen zu übertragen, welche noch ein genügend starkes und universelles Gerechtigkeitsempfinden besitzen.