Aus dem Urteil
Verwaltungsgericht Koblenz vom 3. August 2016, mitgeteilt am 9. August
2016, erhalten am 10. August:
Entscheidungsgründe
Die Klage
hat keinen Erfolg.
Der Kläger kann von dem Beklagten nicht verlangen, dass ihm die
Abfallentsorgungsgebühren für 2014 in größerem
Umfang als in Höhe von 18,86 € und für 2015 teilweise
erlassen werden; die angefochtenen Bescheide des Beklagten halten
der rechtlichen Überprüfung stand und verletzen den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger
kann auch die Aufhebung der Abfallgebührensatzung des Beklagten
nicht verlangen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 5 des Kommunalabgabengesetzes
- KAG - i.V.m. §227 der Abgabenordnung -AO - kann die Behörde
Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis ganz oder
zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles
unbillig wäre. Unbillig ist eine Abgabenerhebung dann, wenn sie
für den Antragsteller eine besondere nach den Umständen
des Einzelfalles nicht zumutbarer Härte bedeuten würde.
Daraus ergibt sich klar, dass die Entscheidung über den Erlass
einer Gebühr eine Ermessensentscheidung der Behörde ist,
die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Eine derartige Entscheidung kann nur dann gerichtlich aufgehoben werden,
wenn ein Ermessensfehler der auch in einem Ermessensausfall bestehen
kann, festgestellt wird. Das Gericht prüft nur, ob die Behörde
die Möglichkeit ihrer Ermessensbetätigung gesehen und angewandt
hat, ob sie den zutreffenden Sachverhalt gewürdigt hat, ob sie
sachfremde Erwägungen angestellt und alle Gesichtspunkte eingestellt
hat, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssten.
Danach sind die Bescheide vom 6. November 2014 und 12. Mai 2015 in
Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015
nicht zu beanstanden.
Insbesondere hat der Beklagte das außergewöhnliche Verhalten
des Klägers, der Abfallvermeidung Verwertung praktiziert, gewürdigt
und deswegen im Jahre 2014 einen teilweisen Erlass aus sachlichen
Gründen vorgenommen. Hr hat dabei seine seit Jahren bestehende
und vom Kläger nicht beanstandete Praxis angewandt und nicht
das dem Kläger tatsächlich zur Verfügung gestellte
Abfallgefäß, sondern die kleinste im Landkreis Verwendung
findende Tonne der Berechnung zu Grunde gelegt. Diese aufgrund der
Hinweise des Gerichts in dem vom Kläger erwähnten Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (Az.: 7 K 1612/07.KO) etablierte
Praxis hat zu einer Selbstbindung der Verwaltung des Beklagten geführt,
von der der Beklagte bei Entscheidungen über Erlassanträge
des Klägers nicht ohne Grund abweichen muss. Ein solcher Grund,
von der ständigen Praxis Abstand zu nehmen, kann entgegen der
Auffassung des Klägers in der Zahl der zu seinem Haushalt gehörenden
Personen nicht gesehen werden denn die ständige Übung ist
davon gekennzeichnet, dass dem Kläger -unabhängig von den
tatsächlichen Verhältnissen- stets die geringstmögliche
Gebühr abverlangt wurde. Ein Anspruch des Klägers auf Erlass
eines Teils der Gebühren lässt sich somit aus der Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse nicht ableiten, mag diese
auch dazu führen, dass er auch ohne die ihm gegenüber angewandte
Erlasspraxis des Beklagten nur noch die geringste Gebühr zu zahlen
hat.
Soweit der Kläger weiter beantragt, die Abfallgebührensatzung
des Beklagten aufzuheben, ist seine Klage bereits unzulässig.
Gemäß §47 Abs.1 Nr.2 VwGO i.V.m. "4 Abs.1 Satz
1 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
(AGVwGo) entscheidet das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz auf
Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem
Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, ausgenommen von Rechtsvorschriften,
die Handlungen eines Verfassungsorgans im Sinne des Artikels 130 Abs.1
der Verfassung für Rheinland-Pfalz sind die Überprüfung
und gegebenenfalls Aufhebung der Abfallgebührensatzung des Beklagten
ist somit der Entscheidungskompetenz des angerufenen Gerichts entzogen.
Die Klage ist danach mit der Kostenfolge aus§ 154 Abs.1 VwGO
abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.
Aus
Rechtsmittelbelehrung:
(Beantragung der Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht
bis 9./10. September 2016.
- Begründung dieses Antrags bis 9./10. Oktober 2016)
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,
des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen
kann.