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Prozess Nr.6 -

hier: Aus dem Urteil zur neuen Klage 2015/2016 - (zum Anfang Nr.6)


 

Aus dem Urteil
Verwaltungsgericht Koblenz vom 3. August 2016, mitgeteilt am 9. August 2016, erhalten am 10. August:


Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Kläger kann von dem Beklagten nicht verlangen, dass ihm die Abfallentsorgungsgebühren für 2014 in größerem Umfang als in Höhe von 18,86 € und für 2015 teilweise erlassen werden; die angefochtenen Bescheide des Beklagten halten der rechtlichen Überprüfung stand und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann auch die Aufhebung der Abfallgebührensatzung des Beklagten nicht verlangen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 5 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - i.V.m. §227 der Abgabenordnung -AO - kann die Behörde Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unbillig ist eine Abgabenerhebung dann, wenn sie für den Antragsteller eine besondere nach den Umständen des Einzelfalles nicht zumutbarer Härte bedeuten würde.

Daraus ergibt sich klar, dass die Entscheidung über den Erlass einer Gebühr eine Ermessensentscheidung der Behörde ist, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Eine derartige Entscheidung kann nur dann gerichtlich aufgehoben werden, wenn ein Ermessensfehler der auch in einem Ermessensausfall bestehen kann, festgestellt wird. Das Gericht prüft nur, ob die Behörde die Möglichkeit ihrer Ermessensbetätigung gesehen und angewandt hat, ob sie den zutreffenden Sachverhalt gewürdigt hat, ob sie sachfremde Erwägungen angestellt und alle Gesichtspunkte eingestellt hat, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssten.
Danach sind die Bescheide vom 6. November 2014 und 12. Mai 2015 in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2015 nicht zu beanstanden.

Insbesondere hat der Beklagte das außergewöhnliche Verhalten des Klägers, der Abfallvermeidung Verwertung praktiziert, gewürdigt und deswegen im Jahre 2014 einen teilweisen Erlass aus sachlichen Gründen vorgenommen. Hr hat dabei seine seit Jahren bestehende und vom Kläger nicht beanstandete Praxis angewandt und nicht das dem Kläger tatsächlich zur Verfügung gestellte Abfallgefäß, sondern die kleinste im Landkreis Verwendung findende Tonne der Berechnung zu Grunde gelegt. Diese aufgrund der Hinweise des Gerichts in dem vom Kläger erwähnten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (Az.: 7 K 1612/07.KO) etablierte Praxis hat zu einer Selbstbindung der Verwaltung des Beklagten geführt, von der der Beklagte bei Entscheidungen über Erlassanträge des Klägers nicht ohne Grund abweichen muss. Ein solcher Grund, von der ständigen Praxis Abstand zu nehmen, kann entgegen der Auffassung des Klägers in der Zahl der zu seinem Haushalt gehörenden Personen nicht gesehen werden denn die ständige Übung ist davon gekennzeichnet, dass dem Kläger -unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen- stets die geringstmögliche Gebühr abverlangt wurde. Ein Anspruch des Klägers auf Erlass eines Teils der Gebühren lässt sich somit aus der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ableiten, mag diese auch dazu führen, dass er auch ohne die ihm gegenüber angewandte Erlasspraxis des Beklagten nur noch die geringste Gebühr zu zahlen hat.

Soweit der Kläger weiter beantragt, die Abfallgebührensatzung des Beklagten aufzuheben, ist seine Klage bereits unzulässig. Gemäß §47 Abs.1 Nr.2 VwGO i.V.m. "4 Abs.1 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGo) entscheidet das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, ausgenommen von Rechtsvorschriften, die Handlungen eines Verfassungsorgans im Sinne des Artikels 130 Abs.1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz sind die Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung der Abfallgebührensatzung des Beklagten ist somit der Entscheidungskompetenz des angerufenen Gerichts entzogen.

Die Klage ist danach mit der Kostenfolge aus§ 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.


Aus Rechtsmittelbelehrung:

(Beantragung der Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht bis 9./10. September 2016.
- Begründung dieses Antrags bis 9./10. Oktober 2016)



Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.