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Prozess Nr.6 -

hier: Vorgeschichte und Text der neuen Klage 2015/2016 - (zum Anfang Nr.6)


 

1. Vorgeschichte/Widerspruch bis Widerspruchsbescheid

2. Klageschrift vom 20. September 2015

3. Schriftsatz der Kreisverwaltung - Erwiderung zur Klage

4. Stellungnahme auf den Schriftsatz

 

1. Vorgeschichte/Widerspruch bis Widerspruchsbescheid

1.a.
Rheinländer an AWB Bad Kreuznach -------------------------------------------------------------------- den 23.06.2014


Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.05.2014, - Kundennummer: 306100041001


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Widerspruch gegen o.g. Bescheid.

Begründung:

Seit dem Gebührenjahr 2007 billigt der AWB unserem Haushalt eine Reduzierung der Abfallentsorgungsgebühren zu. Der Grund dafür waren die deutlichen Worte des Verwaltungsgerichts Koblenz am 8. Juli 2008, als unsere Klage vom 11. September 2007 mündlich verhandelt wurde.
Die Richter stellten klar, dass sie die Forderung der vollen Müllgebühren in unserem Falle, im Einzelfalle unseres vorbildlichen Verhaltens hinsichtlich Abfallvermeidung und -verwertung, für nicht rechtens halten. In der damaligen Klage zeigte ich auf, dass unter anderen Abfallgebührensystemen in Deutschland durch ein solches besonderes Abfallverhalten die Abfallentsorgungsgebühren bis auf 10 bis 15% der durchschnittlichen Forderungen reduzierbar sind, besonderes Verhalten also finanziell belohnt wird. Nur vom Landkreis Bad Kreuznach als für uns zuständiger AWB, wird dies verweigert.

Das Gericht schlug dem Landkreis vor, eine Gebührenreduzierung mittels Anrechnung nur des kleinsten Abfallgefäßes für unseren Haushalt, vorzunehmen. Damals ergab diese Vorgehensweise eine Gebührenreduzierung für uns von etwa 65%. In unserer Klageschrift hatte ich, entsprechend der Beispiele aus anderen Gebührenmodellen eine Reduzierung um 85% gefordert. Trotzdem stimmte ich der vorgeschlagenen besonderen Vereinbarung zu.
Bis heute hat sich der ursprünglich errungene finanzielle Vorteil für uns aber immer weiter reduziert. Durch Änderungen der Gebührenberechnung von Seiten der Kreisverwaltung und durch Auszug unserer Kinder nach deren Schulabschluss, beträgt er heute nur noch knapp 18%. Wenn unser jüngster Sohn sich in den nächsten Wochen von hier abmeldet, weil er im Studium ist, beträgt unsere Gebührenreduzierung 0%.

An unserem Abfallverhalten allerdings hat sich nichts geändert. Auch als 2-Personenhaushalt fällt bei uns keinerlei Restmüll und nur eine, gemessen am Durchschnitt, sehr geringe Menge an solchen Wertstoffen an, die von privaten Entsorgern entsprechend dem Gesetz und ohne zusätzliche Gebühren gesammelt werden. Nach wie vor also erbringt der AWB Bad Kreuznach keinerlei Leistungen für uns. Nach wie vor sind seine vollen Ansprüche unbillig.
Da er sich weigert, eine neue Berechnungsweise für eine deutliche Gebührenreduzierung im Sinne der damals vom Verwaltungsgericht angemahnten zu nennen, muss die Sache wohl vom Verwaltungsgericht entschieden werden.


1.b.
Rheinländer an AWB/Kreisverwaltung Bad Kreuznach --------------------------------------------------------------den 30.11.2014


Abfallentsorgungsgebühren
Widerspruch gegen den Bescheid vom 6.11.2014, - Kundennummer: 306100041001

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Widerspruch gegen o.g. Bescheid.
Mein Widerspruch vom 23. Juni gegen den Bescheid vom 26. Mai ist hinfällig, weil der AWB durch die Reduzierung der Personenzahl in unserem Haushalt einen geänderten Gebührenbescheid für nötig hielt, der sich auf die, statt der bisherigen 80-Liter-Tonne, nunmehr hier abgestellte 40-Liter-Tonne bezieht. Deshalb war ein neuer Erlassantrag von unserer Seite nötig, gestellt mit Datum 31. Oktober, und wurde ein neuer Erlassbescheid vom AWB verschickt, nun Bezugsschreiben dieses Widerspruchs.

Begründung:

Da die Gebühren- bzw. die Erlasssituation sich durch die Neuberechnungen nicht geändert hat, soll die Begründung aus dem hinfällig gewordenen Widerspruch vom 23. Juni auch als Begründung für diesen zweiten Widerspruch übernommen werden.

Darüber hinaus ist folgendes zu ergänzen:

Der AWB hat für das Jahr 2014 drastische Gebührenerhöhungen besonders für kleinere Haushalte beschlossen. Der AWB begründet diese Erhöhungen mit den erhöhten Preisen, den sein Dienstleister Veolia in Folge einer neuen Ausschreibung für die Leistungen wie Tonnenleerung, Abfuhr, etc. fordert. Als Erhöhungsargument, bzw. als Relativierung der Erhöhung, wird auch dargestellt, dass zum Einen die Preise von 2011 bis 2013 deutlich niedriger waren, und zum Anderen in den Jahren 1997 bis 2006 höher.
Bei näherer Betrachtung der neuen Preise des Dienstleisters, der neuen Gebühren von Seiten des AWB und Aspekten von dritter Seite (Thema Umweltschutz durch Müllvermeidung, bzw. Anreize zu Müllvermeidung durch entsprechende Gebührenmodelle), fällt auf:

1. Der Dienstleister Veolia erhöht seine in Rechnung gestellten Kosten in Abhängigkeit zur jeweiligen Größe der zu leerenden Tonnen. Beim 40-Liter-Restmüllgefäß beträgt die Erhöhung 61%, beim 80-Liter-Gefäß 25,7% und beim 120-Liter-Gefäß noch 6%. Das 240-Liter-Gefäß wird sogar um gut 7% billiger, und größere Gefäße sogar noch deutlicher.
Die Preisänderungen bei Veolia sind also in erster Linie mit dem ungünstigen Verhältnis von Zeitaufwand für die Leerung und geleertem Tonnenvolumen bei kleinen Tonnen begründet und weniger mit dritten, eventuell verteuerten Komponenten des Entsorgungsverfahrens. Ja diese Komponenten, so steht zu vermuten, wenn man den Fall der größeren Gefäße betrachtet, haben sich vielleicht sogar verbilligt.

2. Der AWB puffert die stark unterschiedlichen Verteuerungen für die Behältergrößen bei der Weitergabe an die Kunden, erhöht also auch die Gebühren für große Tonnen, damit die kleinen Haushalte nicht zu sehr belastet werden.
3. Wie ich es in etlichen Widersprüchen und Klagen gegen die Abfallentsorgungsgebühren in den Jahren 2000 bis 2008 beschrieben und dokumentiert habe, herrscht im Landkreis Bad-Kreuznach das in ganz Deutschland restriktivste Abfallgebührenmodell. Den Kunden werden keinerlei finanzielle Anreize zu Abfallvermeidung, bzw. finanzielle Honorierungen für überdurchschnittlich umweltfreundliches Verhalten angeboten.
Während andere Gebührenmodelle öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in Deutschland (Abrechnung nach Häufigkeit der Tonnenleerung oder nach Abfallgewicht, System mit käuflichen Marken und geringer Grundgebühr, Kalkulation über Chipcodierung, etc.) Bemühungen der Kunden in Richtung Abfallvermeidung, Getrennthaltung, Sortierung nach Abfallfraktionen, Wahl der umweltfreundlichsten Alternative bei Alltagsprodukten, usw. mit finanziellen Vorteilen bei den Abfallentsorgungsgebühren belohnen, ist dies beim AWB-KH seit je her ausgeschlossen.

4. Hätte der AWB die Neuausschreibung genutzt, um endlich auch in unserem Landkreis ein verursachergerechteres Gebührensystem für Restmüll, vergleichbar mit erfolgreich betriebenen Systemen in anderen Kommunen Deutschlands, einzuführen, hätte man gewissermaßen zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen können.
Konkret: Man hätte die 120- oder auch die 240-Liter-Restmüll-Gefäße für jene kleinen Haushalte zulassen sollen, die dies wünschen. Da die Tonnen beim AWB-KH ohnehin mittels Code beim Entleeren registriert werden, hätte man ohne großen bürokratischen Aufwand entsprechend ausgeweitete Leerungsintervalle festlegen können, beispielsweise, dass ein Haushalt, der statt eines 40-Liter-Restmüll-Gefäßes vorher nun ein 120-Liter-Gefäß zur Verfügung hat, dieses aber nur an jedem dritten Abholtermin rausstellt und innerhalb des abgedeckten Gebührenrahmens geleert bekommt. (Bei der Biotonne wäre eine lange Verweildauer besonders in den warmen Monaten vielleicht nicht praktikabel).
Genau dies hätte sehr deutlich jene Prozesse vermieden, die den Dienstleister Veolia am teuersten kommen, nämlich das Anhalten des Abholfahrzeugs bei und Entleeren von kleinen Tonnen, in denen nur sehr wenig Abfall enthalten ist.
Die Information der Bürger über die neue Möglichkeit zur Wahl der individuellen Tonnengröße hätte mit dem letzten Gebührenbescheid vor der Neuausschreibung erfolgen können. Der einzige Aufwand wäre der Tonnentausch bei jenen Haushalten gewesen, die eine größere Tonne beantragt hätten, wobei man diesen Aufwand auch mit einer einmaligen Gebühr hätte belegen können.
Für die Ausschreibung hätten deutlich günstigere Bedingungen bestanden. Die Summe der Kosten für Veolia wäre mit Sicherheit niedriger ausgefallen. In Abhängigkeit hierzu hätten auch die neu zu kalkulierenden Gebührensätze für die Kunden erheblich niedriger bleiben können.

5. So aber hat der AWB die Chance ein weiteres mal vertan. Er bestraft alle bezüglich Abfallvermeidung gewissenhaft konsumierenden Bürger im Kreis, indem er ihnen die Subventionierung jener Kunden auferlegt, die sich dem Thema gegenüber gleichgültig verhalten. Er beweist abermals, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten überhaupt nicht zu mehr Abfallvermeidung und zu mehr Umweltschutz beitragen will.
Vor allem aber zeigt er, dass er der gesetzlichen Verpflichtung nach möglichst kostengünstiger Bereitstellung seiner Dienste für die Bürger nicht nachgekommen ist. Wenn günstigere Gebühren durch leichte Abänderung des Gebührensystems zu erreichen sind, so hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dies umzusetzen. Wenn niedrigere Gebühren sogar mit mehr Umweltschutz im Zusammenhang zu bekommen sind, so ist es fahrlässig vom AWB, hier in seinem alten Prozedere verharren zu wollen.

Aus diesen Gründen muss über die Abfallentsorgungsgebühren hinaus hier auch den dem Erlassbescheid zugrundeliegenden Satzungen des Landkreises widersprochen werden.

 



1.c.
Kreisverwaltung an Rheinländer ----------------------------------------------------------------------------- 23.07.2015

(Hinweis: Die Fehler im Text sind während des Einscannens entstanden. Sobald ich Zeit habe, werde ich sie noch berichtigen)



Az. 057-W 68/2015 u. W 118/2015

WIDERSPRUCHSBESCHEID

ln der Widerspruchssache des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstraße 4, 55606 Heimweiler - Widerspruchsführer - gegen den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, Salinenstraße 4J, 55543 Bad Kreuznach - Widerspruchsgegner - w e g e n Teilerlasses hat der Kreisrechtsausschuss in seiner Sitzung am 02.07.2015 in der Kreisverwaltung Bad Kreuznach unter Teilnahme von Frau Kreisverwaltungsdirektorin wx, als Vorsitzende, Frau xy, als Beisitzerin, Herrn yz, als Beisitzer

folgenden Beschluss gefasst: 1. Die Widersprüche werden zurückgewiesen. 2. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

l.
Der Widerspruchsführer (Wf) begehrt einen Teilerlass im Hinblick auf 2 Abfallentsorgungsgebührenfestsetzungen.
Der Wf ist Eigentümer des Grundstücks Hauptstraße 4 in Heimweiler. Das Haus ist mit 2 Personen bewohnt. 2006 waren im Haushalt 5 Personen wohnhaft und zur Verfügung stand eine Restabfalltonne mit einem Volumen von 120 l. Aufgrund einer mündlichen Verhandlung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (7 K 1612/07.KO) - Sitzung 08.07.2008.- hat der Widerspruchsgegner (WG) auf einen jährlichen Erlassantrag des Wf hin dem Wf die Behâltergebühr für das Restabfallgefäß bis zur Gebûhrenhöhe für das kleinste Gefäß -40 liter- erIassen.
Nachdem der WG festgestellt hatte, dass im Objekt Hauptstraße 4 im Haushalt nur noch 2 Personen gemeldet sind, wurde gemäß dem Änderungsbescheid über Abfallentsorgungsgebühren 2014 vom 20.10.2014 ab dem 16.10.2014 eine 40 l Tonne berechnet und die 80 l Tonne nur vom 01.01. bis zum 15.10.2014 berechnet.
Der Wf stellte mit Schreiben vom 30.10.2014 einen Erlassantrag. Mit Bescheid vom 06.11.2014 wurde dem Wf auf seinen Antrag hin ein Betrag in Hâhe von 18,86 € erlassen. Diese Differenz wurde wie jedes Jahr errechnet aus den Kosten für das bisherige 80 liter Restabfallgefäß und dem kleinsten Gefäß -40 l- für die Zeit vom 01.01. bis 15.10.2014. Mit Schreiben vom 30.11.2014, eingeganBen beim WG am 03.12.2014 legte der Wf Widerspruch ein.
Mit Datum vom 10.04.2015 erhielt der Wf einen Bescheid über Abfallentsorgungsgebühren 2015 in dem für das Restabfallgefäß von 40 l die Behä1tergebühr von 48,50 € festgesetzt worden ist.
Mit Schreiben vom 24.04.2015 beantragte der Wf den Erlass der für seinen Haushalt festgesetzten Gebühren gemäß der vor dem Verwaltungsgericht 2008 getroffenen Vereinbarung. Mit Bescheid vom 12.05.2015 wurde der Erlass abgelehnt. Der Bescheid wurde damit begründet, dass gemäß der Satzung des Landkreises ein Mindestvotumen in Höhe von 10 liter pro Person und Woche vorgeschrieben sei und in den zurückliegenden Jahren zunächst ein Gefäß von 120 l und dann 80 liter zum Einsatz gekommen sei und sich der AWB bereit erklärt habe, einem Teilerlass in der form zu2ustimmen, dass sich damit für den Wf rechnerisch ein 40 l Gefäß ergebe. Da nur noch ein 40 l Gefäß 2um Einsat2 komme, habe sich der Teilerlass insoweit erledigt, da kleinere Gefäße nicht möglich seien.
Mit Schreiben vom 31.05,2015, eingegangen beim WG am 03.06.2015, legte der Wf Widerspruch ein.

DerWf trägt vor,

2008 habe das Verwaltungsgericht klargestel1t, dass es die volle Müllgebühr in seinem FalI eines vorbildlichen Verhattens hinsichtlich der Abfallvermeidung und -verwertung für nicht rechtens halte. Das Gericht habe dem WG vorge5chlagen, eine Gebührenreduzierung mittels Anrechnung nur des kleinsten AbfatIgefäßes für seinen Haushalt vorzunehmen. Damals ergab dies eine Gebührenreduzierung von 65 %. Der finan2ielte Vorteil habe sich aber immer weiter redu2ie_, insbesondere durch Auszug der Kinder. Heute betrage er nur noch knapp 18 %o bzw. nach dem Auszug des jünBsten Sohnes O%a. An seinem Abfallverhalten habe sich nichts geändert. Es falle keinerlei Restmüll an und nur geringe Mengen an We_stoNen die von privaten Entsorgern gesamme1t würden. Der Abfallwirtschaftsbetrieb erbringe nach wie vor keine leistung für ihn. Nach wie vor seien seine vollen Ansprüche unbillig. Die Erlasswürdigkeit sei keineswegs weggefalten. Am Abfallverursachungsverhalten seines Haushalts habe sich nichts geändert. Das Verwaltungsgericht habe damals die Kostenredu2ierung um rd. 2wei Drittel für angemessen erachtet. Das Procedere, seinem Haushalt nur die 40 l Tonne anzurechnen, sei lediglich eine verwaltungstechn isch naheliegende Art und Weise gewesen, das eigentliche Ziet der Kostenreduzierung zu erreichen. Wenn durch die Verkleinerung des HaushaIts auf nunmehr 2 Personen das Procedere nicht mehr greife, könne dies nicht zum Wegfall der Kostenreduzierung führen. Die Gründe für die Redu2ierung, also die _esondere Situatio seines besonders intensiv abfallvermeidenden Haushalts entspreche nach wie vor der Realität.

DerWf beantragt, für 2014 und 2015 den Erlass der Gesamtgebühren in Höhe von 63 %.

DerWG beantragt, die Widersprüche zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakte, die Gegenstand der mündlichen Erörterung vor dem Kreisrechtsausschuss waren, verwiesen.

2.
Die Widersprüche sind zulässig, aber unbegründet.
Der Wf hat hinsichtlich 2014 heinen Anspruch auf Erlass der Abfallentsorgungsgebühren über den gewährten Erlass von 18,96 € hinaus und auch hinsichtlich 2015 keinen Anspruch auf Teilerlass gemäß e 3 Abs. 2 N r. 9 Kommuna labgabengeset2 in Verbindung mit § 227 Abgabenordnung.
Gemäß § 227 Abgabenordnung kann der WG die Abfallentsorgungsgebühr gan2 ader 2um Teil erlassen, wenn die Einziehung der Gebühr nach Lage des ein2elnen Falles unbillig wäre.
lm vorliegenden faIl ist eine Unbilligkeit nicht gegeben.
Dem Wf wurde über Jahre wohl gemäß einer münd lichen Verhandlung vor dem VerwaItung5gericht 2008 auf seinen jährlichen ErIassantrag hin die Behältergebühr für das Restabfallgefäß bis 2ur Höhe der Gebühr für das Restabfallgefäß mit dem hAindestvolumen von 40 l erlassen. Anfangs hatte der Wf ein 120 l, dann ein 80 l Restabfall_efäß. Nunmehr hat der Wf nur noch ein 40 l Restabfallgefäß.
lm vorliegenden fall ist die Einziehung der Gebühr für das Restabfallgefäß mit dem Gefäßvolumen von 40 l (Mindestvolumen) nicht unbillig, so dass ein Anspruch des Wf auf teilweisen Erlass für 2015 nicht und für 2014 nicht über den er1assenen Betrag hinaus besteht.
Ein Erlass wegen persönlicher Unbittigkeit scheidet aus, da bereits keine Erlassbedü_igkeit vortie_. Es ist weder vorgetragen noch enich_ch, dass bei Ein2iehung der 8ehältergebûh r für da5 Restabfallgefäß von 40 l die wirt5chaftliche oder persönliche Existenz des Wf im fall der Venagung des beantragten Teilerlasses gefährdet wâre. Die Einziehung der Behättergebühr für das 40 l Gefäß ist auch nicht sachIich unbillig, da sie nicht den Geboten der Gleichheit und dem WillküNerbot, dem Gebot des Ve_rauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit oder dem der geset2tichen Regelung zugrunde liegenden Zweck widerspricht.
Vom Anfall von Restabfall auf dem bewohnten Grundstück des Wf, der der Überlassungspflicht und Beseitigungspflicht unterliegt, ist aus2ugehen. Auch unter Berücksichtigung der Aspekte Abfallvermeidung und zulässiBer eiBener Abfallverwertung auf dem eiBenen Grundstück durch den Wf, ist die Verwendung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in _ 14 Abs. 2 Sat2 3 der Abfallsatzung vom 13.12.2013 - pro Woche und Person sind bei bewohnten Grund5tücken mindestens 10 l für Restabfälle zur Beseitigung vor2uhalten -, insbesondere unter Berûcksichtigung der Verhinderung i1Iegaler Entsorgung von Restmüll und damit einer umweINerträglichen AbFallentsorgung, rechtlich zuIässig und auch als rechtlich 2ulässig anerkannt. Die festlegung des Mindestvolumens für das Restabfattgefäß darf anerkanntermaßen bei der Berechnung der Behältergebühren gemäß 4 Abs. 1 Abfallgebührensatzung vom 25.02.2014 als Gebührenmaßstab herangezogen
werden.

Auch hinsichtlich der Einziehung der Haushaltsgrundgebühr kommt eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit gemäß _ 227 Abgabenordnung nicht in Betracht.

Be2üglich einer persönlichen Unbiltigheit wird auf die oben bereits getätigten Ausführungen zur persönlichen UnbiIligkeit verwiesen.
Eine sachliche Unbilligkeit ist nicht gegeben. tnsbesondere begründen die vorgetragenen Gründe Abfallvermeidung und die 2ulässige eigene Abfallverwertung auf dem eigenen Grundstück, heine sachliche Unbilligheit der Ein2iehung der Haushaltsgrundgebühr, mit der die mengenunabhängigen Kosten abgerechnet werden.

Eine persönliche oder sachliche Unbilligheit gemäß § 227 Abgabenordnung ist demnach hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren nicht Begeben. Ein Anspruch des Wf auf einen Teilerlass besteht daher nicht.

Der Widerspruch war demnach zurüch2uweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf _ 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 19 Abs. 1 Satz 3 Ausführun_sgeset2 zur Verwaltungsgerichtsordnung, _ 13 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 4 Landesgebührengesetz.

RechtsbehelfsbeIehrung:
_
Gegen die ursprünglichen Bescheide in form dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchbescheides K_age bei dem Verwaltungsgericht in 56068 Koblenz, Deinhardpassage 1, schriftlich, in elektronischer form oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urhundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss die K1ägerin oder den Kläger, d ie Beklagte oder den Bek1agten sowie den Gegenstand des KlaBebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sol len angegeben, die angefochtenen Verfügungen und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden... .

DieVorsit2ende


(nach oben)


2. Klageschrift vom 20. September 2015


Carl Christian Rheinländer -------------------------------------------------------------- den 20.09.2015

Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz


Az.: 4 K 748/15.KO

Klage gegen die Gebührenbescheide (Abfallentsorgung) der Jahre 2014 und 2015, mit den Aktenzeichen der Rechtsabteilung Az.057-W145/14, Az.057-W68/15 und Az.057-W118/15,
zusammengefasst im Widerspruchsbescheid vom 23.07.2015
(Az.057-W68/2015 u. W118/2015), Eingang 24.07.2015, der Kreisverwaltung Bad Kreuznach


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Datum vom 19. August 2015 erhob ich Klage gegen o.g. Bescheide der Kreisverwaltung Bad Kreuznach (55543 Bad Kreuznach, Salinenstr. 47). Die Klageerhebung erfolgte innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids. Für die Formulierung der Klagebegründung wurde mir auf Antrag eine Fristverlängerung bis zum 21. September gewährt.
Die vollständige Klage mit präzisierten Anträgen, Begründung und Anlagen wird hiermit vorgelegt.

Folgende Anträge werden gestellt:

1. Die o.g. Gebührenbescheide und der Widerspruchsbescheid vom 23.07.2015 werden aufgehoben.

2. Die Satzungen der Beklagten, aus denen sich die Gebührenforderungen errechnen, bzw. sich ableiten, werden aufgehoben.
Es wird erkannt, dass diese dem Kläger keine deutliche Gebührenreduzierung aus Billigkeitsgründen und die Honorierung seiner außergewöhnlichen Praxis um Abfallvermeidung zugestehen.
In einem früheren Verfahren (Az.: 7 K 1612/07.KO) war dem Kläger schon einmal der Anspruch auf deutliche Reduzierung der Gebühren für überlassungspflichtigen Abfall zuerkannt worden, da bei ihm der besondere Einzelfall gegeben ist.
Da die Reduzierung nun nicht mehr als ein zu beantragender Erlass, wie damals vereinbart, möglich ist, bzw. eine Erlassregelung nicht verursachergerecht ausfällt, muss diese als entsprechendes Verfahren in die Abfall- und Abfallgebührensatzung der Beklagten eingefügt werden.

3. Es wird erkannt, dass in Zeiten, wo die Belastungen der natürlichen Lebensgrundlagen durch Abfall immer bedrohlicher werden, die Abfall- bzw. Abfallgebührensatzung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, die ein Bemühen der Bürger um Abfallvermeidung nicht deutlich zu honorieren in der Lage ist, nicht mehr tragbar ist.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Begründung:


I - Grundsätzliche Feststellung

I.a.: Jeder Mensch, sofern er für sich beansprucht nicht egoistisch und rücksichtslos zu handeln und sofern es ihm aus persönlichen oder existenziellen Gründen möglich, bzw. er zu dieser Erkenntnis intellektuell befähigt ist, unterliegt einer gewissen Verpflichtung, seine Lebensführung dergestalt zu organisieren, dass dadurch die natürlichen Lebensgrundlagen seiner Mitmenschen und vor Allem die der nachfolgenden Generationen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
Dies ist nicht nur moralisch geboten, sondern auch eindeutig verfassungsrechtlich, weil eine Schädigung von Lebensgrundlagen Dritter direkt zur Verletzung oder Einschränkung mehrerer deren verfassungsrechtlich garantierter Grundrechte führt.

I.b.: Wegen dieser Erkenntnis hat der Bundesgesetzgeber Abfallgesetze formuliert ("KrWG §1 ... Schonung der natürlichen Ressourcen fördern ... Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen") und die Zielhierarchie der Abfallwirtschaft, Vermeidung, vor Verwertung, vor Beseitigung, (Seit 2012 KrWG, §6 erweitert auf: Vermeidung vor Vorbereitung zur Wiederverwendung, vor Recycling (stofflicher Verwertung), vor sonstiger Verwertung, vor Beseitigung) obenan gestellt.
Um die Zielhierarchie aber bis zum privaten Abfallerzeuger fortzuführen und wirksam werden zu lassen, muss jede Abfallsatzung eines für diese Abfälle aus privaten Haushalten zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Instrumente und Anreize für die Vermeidung von Abfällen, und soweit möglich für deren Getrennthaltung und höhere Verwertung enthalten. Die Satzungsautonomie solcher Träger/solcher Kommunen ist der Notwendigkeit nach Umsetzung der Zielhierarchie zweifellos, immer und logischerweise unterworfen.

I.c.: Für den Einzelnen, der bereit ist, obige Erkenntnis in der Praxis seiner Haushaltsführung konsequent umzusetzen, führt dies, neben anderen Aspekten, auch zu einem deutlich geänderten Konsumverhalten. Seine Abfallbilanz unterscheidet sich zwangsläufig quantitativ und qualitativ erheblich von jener eines definierten Durchschnittsbürgers, bzw. eines Normalhaushalts in der gegenwärtigen deutschen Industriegesellschaft.


II - Letzte Klage, verhandelt 2008

II.a.: Im Zuge des oben bereits genannten Klageverfahrens (Az.: 7 K 1612/07.KO), Datum der Klageschrift 11.09.2007 und Datum der mündlichen Verhandlung in Koblenz 08.07.2008, hatte ich zum fünften Mal versucht, über den Gerichtsweg eine vollständige Befreiung von Gebühren für die Entsorgung von überlassungspflichtigem Abfall zu erreichen.
Meine Argumentation damals war folgende:
- Durch ein weitestgehend auf Abfallvermeidung gerichtetes Konsumverhalten in Verbindung mit vollständigem Recycling des Restes, also der vollständigen Trennung jenes Abfalls in Wertstoffe, der in unserem Haushalt noch anfällt, gab es in unserem Haushalt keinen Restmüll mehr, also keinen überlassungspflichtigen Abfall.
- Laut Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetz, bzw. des Umkehrschlusses von § 14 KrW-/AbfG aber muss ein Haushalt nur dann die Aufstellung der für Restmüll vorgesehenen Tonne dulden, wenn überlassungspflichtiger Abfall auf dem Grundstück tatsächlich anfällt.
- Laut Abfallgebührensatzung der Kreisverwaltung ist ein Haushalt, bei welchem kein Restmüllgefäß aufgestellt ist, also ohne Anschluss an die Abfallentsorgung nicht zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren verpflichtet (§§ 2,3 AbfGS). Dies bestätigte auch das Verwaltungsgericht Koblenz im Urteil meiner ersten Klage (Az.: 7 K 1809/99.KO).

Obwohl ich mehrere Verwertungsnachweise von zertifizierten privatenVerwertungsfirmen, ein persönliches Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzept unseres Haushalts und Adressen von Firmen, von denen wir abfallfreundliche Produktalternativen beziehen der Klage beigab, wurde unserem Haushalt die vollständige Befreiung von Entsorgungsgebühren für Restmüll nicht gewährt. Meine Frage nach einem Anforderungsprofil für weitere Nachweise, welche die Restmüllfreiheit des Haushalts befriedigend darlegen können (gemäß § 8 der Abfallsatzung des Landkreises), blieb unbeantwortet. Es hieß, nach "allgemeiner Erfahrung" sei die vollständige Vermeidung von Restmüll in einem Haushalt nicht möglich. Die Beweislast, um hier andere Verhältnisse in unserem Haushalt zu belegen, läge höchstrichterlich formuliert bei mir. Damit war die Latte so hoch gelegt, dass ich den ersten Antrag, auch was die unkalkulierbaren finanziellen Erforderungen für einen nicht näher definierten Nachweis betraf, nicht weiter verfolgte.


II.b.: Die Klage enthielt aber über den Antrag nach vollständiger Gebührenbefreiung hinaus noch einen zweiten Antrag:
Unserem Haushalt sollte in Anerkennung einer drastisch reduzierten zu entsorgenden Abfallmenge alternativ die Gebührenforderungen reduziert werden. In welcher Art und Weise dies geschehen könnte, ließ ich damals offen.
In der Höhe forderte ich eine Reduzierung um 80%, weil in mehreren Landkreisen in Deutschland, wo per Satzung ein verursachergerechtes Gebührensystem galt, für den nahezu restmüllfreien Haushalt eine Reduzierung in dieser Höhe theoretisch möglich war.
Ich schrieb zwar in einem Antrag: "Weil der Beklagte in seiner Abfall- und Abfallgebührensatzung aber kein kleineres Gefäß, größere Leerungsintervalle oder keine andere Form der Gebührenreduzierung vorsieht, wird er verpflichtet, diese Satzungen dahingehend deutlich zu ergänzen und nachzubessern."
Aber auch: "Auch andere Instrumente, die zu einer für diesen Fall angemessenen Gebührenreduzierung führen, wären möglich."

So endete die Verhandlung nicht mit einem Urteil, sondern mit einer Regelung für den besonderen Einzelfall unseres Haushalts. Per Erlassantrag sollte unserem Haushalt aus 5 Personen statt der satzungsgemäß vorgesehenen 120-Liter-Tonne nur die 40-Liter-Tonne als kleinstes mögliches Gefäß, bei vollständigem Wegfall der Leistungsgebühr in Rechnung gestellt werden.
Zwar wehrte sich der Vertreter des AWB bis zuletzt gegen diese Art der Kostenreduzierung für unseren Haushalt und meinte, den gänzlichen Wegfall der Leistungsgebühr nicht akzeptieren zu können. Doch als der Richter Theobald andeutete, das Gericht könne stattdessen auch ein Urteil sprechen, um die Gebührenreduzierung durchzusetzen: ("Ich will jetzt gar nichts weiter zu der Satzung sagen, da würden mir noch ganz andere Dinge einfallen, wo man den Hebel ansetzen könnte. Und, Ich wills mal ganz salopp sagen: Sie sind, glaube ich, noch ganz gut bedient."), willigte er schließlich ein.

(Hinweis: Eventuell hier wiedergegebenen Aussagen aus der Verhandlung vom 8.7.2008 entstammen schon während der Sitzung verfassten Stichpunkten und Aufzeichnungen, in Verbindung mit einem unmittelbar nach der Verhandlung noch im Auto auf dem Parkplatz gegenüber des Gerichtsgebäudes in Koblenz aufgeschriebenen Gedächtnisprotokolls.)


III - Notwendigkeit einer nachhaltigen Lösung

III.a.: Der Einigung in der o.g. Form zuzustimmen, hat sich für mich als Kläger längerfristig betrachtet als ein Fehler erwiesen.
Lag die sich hieraus ergebende Gebührenreduzierung bezüglich der Forderung im Gebührenbescheid von 2006 noch bei etwa 62% (Haushalt mit 5 Personen, Reduzierung des ursprünglichen Betrags von 181,56 Euro um 113,74 Euro auf 67,82 Euro), so verschlechterte sich die Reduzierung für unseren Haushalt immer weiter, je mehr unserer Kinder nach Schulabschluss von zuhause auszogen, weil hiermit laut Satzung, auch ohne besonderen Teilerlass der Gebühren, schon kleinere Abfallgefäße zugeteilt und abgerechnet werden.
Darüber hinaus wirkten sich auch geänderte Gewichtungen zwischen den drei Komponenten der Abfallentsorgungsgebühr, - Grundgebühr, Behältergebühr entsprechend der Behältergröße und Leistungsgebühr -, bzw. der vollständige Wegfall und Umlegung der Komponente Leistungsgebühr, für unseren Fall ungünstig aus.

Bezüglich dieses Sachverhalts hatte ich seit dem letzten Prozess auch mehrere Schreiben an den Abfallwirtschaftsbetrieb geschickt (Siehe Anlage 4) und um eine Lösung dieser Frage gebeten.
(Aus dem Schreiben vom 08.09.2008 an die Kreisverwaltung: "... Nach wie vor bin ich der Meinung, dass die Diskrepanz zwischen der Tatsache, dass Sie keinerlei Leistung an mir erbringen, ich aber trotzdem Gebühren zahlen soll, nur mit einer wirklich deutlichen Gebührenreduzierung akzeptiert werden kann. Wenn dies aus oben geschilderten Gründen nicht mehr mit der Erstattung hauptsächlich der Behältergebühren gewährleistet werden kann, müssen wir andere Verfahrenswege finden. Ich baue hier abermals auf ihre in Koblenz mündlich bekundete Kooperationsbereitschaft und bitte Sie um einen Vorschlag, wie die deutliche Gebührenreduzierung dauerhaft für meinen Fall gewährleistet werden kann.
Ein Vorschlag von mir wäre: Wenn wir das Jahr 2006, das Jahr der Einigung, als Fixpunkt nehmen, könnte man sich darauf einigen, dass auch die Haushaltsgebühr für meinen Haushalt zukünftig ebenfalls prozentual entsprechend der satzungsbedingten Reduzierung der Behältergebühren gekürzt und rückerstattet wird. So käme eine allgemeine Gebührenreduzierung auch in unserem Haushalt an. Zusätzlich müsste noch mit einem entsprechenden Instrumentarium die Reduzierung unserer Haushaltsgröße berücksichtigt werden. Momentan zahlen wir bei Wegfall von Haushaltsmitgliedern, also potentiellen Müllerzeugern im Haushalt, mehr Gebühren durch geringere Erstattung. Dies ist nicht im Sinne unserer Einigung zumal wir in 5 Jahren vielleicht nur noch mit 2 Personen im Haushalt sind....
")

Dieser damals schon angedachte Zustand ist seit 2014 die Realität in unserem Haushalt. Nachdem auch unser jüngster Sohn nicht mehr bei uns wohnt und unser Haushalt nur noch aus zwei Personen besteht, wird uns keine Gebührenreduzierung mehr zugestanden. Satzungsgemäß ist für unseren Haushalt ohnehin eine 40-Liter-Tonne als kleinstes mögliches Gefäß vorgesehen, und eine erstattungsfähige Leistungsgebühr wie 2006 gibt es nicht mehr.
Die Diskrepanz zu einer 120-Liter- oder 80-Liter-Tonne als Grundlage eines Gebührenerlasses hat sich gewissermaßen auch "durch demografischen Wandel" in Luft aufgelöst.


III.b.: Was allerding sehr wohl weiterhin besteht, ist unser Bestreben, als Menschen mit großer Verantwortung ihren Nachkommen gegenüber, so zu handeln, wie ich es unter Punkt I angedeutet habe.
Seit dem Jahr 2008 ist nicht nur aus unserem Haushalt ein 2-Personen-Haushalt geworden. Weiter perfektioniert hat sich in diesen Jahren unsere Gewohnheit, durch entsprechendes Konsumverhalten erstens größtmögliche Abfallvermeidung zu betreiben, was über 90% des im Durchschnittshaushalt normalen Abfalls erst gar nicht entstehen lässt und zweitens ausnahmslos nur solche Dinge zu kaufen, die einen möglichst kleinen "Ökologischen Rucksack" haben, reparaturfreundlich sind oder, falls einmal zu Abfall geworden, vollständig, sei es im Ganzen oder zerlegt, als Wertstoffe erster Kategorie entsorgt werden können.
Fälle, in denen mit unseren Kindern bezüglich eines abfalltechnisch eventuell fragwürdigen Konsumwunschs Diskussionen geführt oder Kompromisse gefunden werden mussten, sind mittlerweile ersatzlos weggefallen. Für zwei Erwachsene, die von der absoluten Notwendigkeit nach Abfallvermeidung überzeugt und damit nunmehr gut 20 Jahre an Wissen und Erfahrung angesammelt haben, ist die vollständige Vermeidung von Restmüll in ihrem Haushalt nur noch pure Routine.
Unsere zwangsweise von der Kreisverwaltung zugeteilte Restmülltonne (bis 2014: 80 Liter), die seit vielen Jahren unbenutzt und ausnahmslos im Keller steht, wurde vor einigen Monaten gegen eine 40-Liter-Tonne ausgetauscht. Da auch diese Tonne mit einem Strichcode versehen ist, kann die Kreisverwaltung bestätigen, dass sie, ebenso wie alle Tonnen davor, noch niemals geleert wurde.

Mehr denn je besteht also die "... Ausnahmesituation (der an Abfallvermeidung und Abfallverwertung orientierte Umgang des Klägers mit Abfällen über Jahre hinweg)..." (aus Niederschrift über die öffentliche Sitzung der 7. Kammer vom 8.7.2008) in unserem Falle weiter.


III.c.: Die Befürchtung, dass die gerichtliche Einigung nicht nachhaltig sein könne, hatte ich schon während der Verhandlung am 8.7.2008.
Statt ein Urteil zu fällen, schlug das Gericht eine Einigungsmöglichkeit vor, die es sich speziell für den in diesem Verfahren relevanten Gebührenbescheid 2006 überlegt hatte.

Richter Theobald trug vor:
Es ginge hier um den Gebührenbescheid von 2006. Da wäre offensichtlich, dass beim Kläger auf jeden Fall sehr wenig Abfall angefallen sei. Das würde auch die Gegenseite nicht bestreiten. Der Beklagte reduziert, - er wolle jetzt den Begriff Erlass erst mal gar nicht benutzen -, die Gebühren 2006 auf 67,82 Euro. Diese setzten sich zusammen aus der Grundgebühr 59,48 plus die Grundgebühr für das 40-Liter Gefäß, das seien 8,34. Wegfallen würde dann die Leistungsgebühr für das Abholen des Gefäßes, weil nachweislich (- bei jeder Leerung wird die jeweilige Tonne per Strichcodeidentifizierung registriert -) diese 120-Liter-Tonne im Jahr 2006 nie abgeholt wurde. Warum dieser Vergleichsvorschlag?
Die reine Grundgebühr falle auf jeden Fall an, weil Herr Rheinländer bis jetzt nicht nachgewiesen hätte, dass er nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt.
Dann das 40-Liter Gefäß als kleinstes Gefäß, das laut Satzung des Beklagten zu Gebote steht. Damit werde berücksichtigt, dass der Kreis/AWB Satzungsautonomie besitzt. Er kann selber festlegen, welche Systeme er nutzt. Unter die 40 Liter, für das zur Verfügung stellen, könne man eigentlich nicht gehen.
Wie es in den nächsten Jahren weiter ginge, könne man zwar fragen, aber dies hätte nichts mehr mit diesem Verfahren zu tun. Man hätte aber für 2006 einen Kompromiss, der sowohl die Satzungsautonomie des Beklagten berücksichtige, aber auch der Notwendigkeit gegenüber angemessen sei, "der Zielhierarchie des Bundesgesetzgebers Rechnung tragen zu müssen".

Als der Vorsitzende Richter Fritz dann fragte "...solln wirs so machen Herr Rheinländer?", äußerte ich die Befürchtung, ich müsste womöglich jedes Jahr wieder mit der Kreisverwaltung prozessieren, um auf die rund 67 Euro, bzw. die prozentuale Entlastung zu kommen. Richter Theobald meinte daraufhin, ich solle doch mal ein bischen Vertrauen haben. Also sicherte ich zu, neues Vertrauen zu schöpfen und stimmte dem Einigungsvorschlag des Gerichts zu: "...werde mich darauf einlassen und werde abwarten, was passiert."

Interessanterweise pochte der Vertreter der Rechtsabteilung der Kreisverwaltung Herr Utech während der damaligen Sitzung wiederholt auf die Feststellung, dass die Gebührenreduzierung per zu beantragenden Erlass erfolgen müsse. Ihm war wohl bewusst, dass mein errungener Vorteil sich damit in wenigen Jahren von selbst erledigen würde.


III.d.: Die Notwendigkeit, eine Einigung zu erzielen, die nicht auf vorübergehenden Kriterien wie in der Einigung oben beruht, sondern die Bestand hat, ist dringend geboten.
Im Falle des letzten Prozesses um den Gebührenbescheid 2006 entsprach dieser, um mit § 315 BGB zu sprechen, ebenso wenig dem Gebot der Billigkeit, wie die hier zu verhandelnden Gebührenbescheide der Jahre 2014 und 2015. (Die Bescheide der Jahre 2007 bis 2013 lagen in einem Graubereich dazwischen, je nach dem, wie weit die prozentuale Erlasshöhe schon im Abschmelzen begriffen war.)

Ich als Kläger brauche dauerhafte Rechtssicherheit. Diese darf nicht ausschließlich von den subjektiven Erwägungen meines Vertragspartners abhängen, der statt nach billigem Ermessen und mit der Zielhierarchie vor Augen, eher nach eigenem finanziellen Vorteil und in Verkennung dringender abfallpolitischer Notwendigkeiten bestimmt.
Der Beklagte gestaltet seine Abfall-/Abfallgebührensatzung ausschließlich nach seinen alten Gewohnheiten und finanziellen Erwartungen bzw. Verpflichtungen und ignoriert dabei das Gebot bundesdeutscher Abfallgesetze und europäischer Richtlinien, Anreize zu Abfallvermeidung anzubieten.
Eine Gebührenreduzierung wie im Falle unseres Haushalts, einem anerkannt außergewöhnlich abfallarmen Haushalt, sofern sie nicht aus einer eindeutigen Regelung per Satzung resultiert und lediglich beispielsweise mittels zu beantragendem Erlass gewährt wird, dessen Berechnungsgrundlage dazu noch von einem auf das andere Jahr mal soeben verschwinden kann, ist und bleibt eine wacklige Konstruktion.


III.e.: Dass im Falle unseres Haushalts und der besonderen Ausnahmesituation eine volle Gebührenforderung nicht dem Grundsatz nach billigem Ermessen genügt, wurde während der Verhandlung im letzten Prozess eindeutig bestätigt.
Richter Theobald fasste in einem Obersatz zusammen, wohin die Kammer nach der Vorbereitung tendierte:
Auf Grund der Zielhierarchie §4 Abs.1 KrW-AbfG könne es möglicherweise fehlerhaft sein, dass wenn jemand wie ich eindeutig und über längere Zeiträume hinweg so wenig Abfall produziert, also ein Ausnahmefall darstellt, keine Möglichkeit besteht, dass sich dies auch gebührenrechtlich nieder schlägt. Aus der Zielhierarchie ergibt sich eindeutig, dass Abfallvermeidung vor Abfallverwertung vor Abfallbeseitigung geht. Und Rheinländer, so Richter Theobald, "folgt schon seit Jahren dieser Zielhierarchie."
Auf Grund des langen Zeitraumes stehe dazu mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass unser Haushalt auch in der Zukunft verschwindend wenig Abfall zur Beseitigung produziert. Dem stehe das Problem gegenüber, dass es in der Abfallgebührensatzung des Beklagten keine Handhabe dafür gibt, jemandem wie mir gebührenrechtlich entgegen zu kommen.

Der spannenden Frage, wie dazu eine Satzung zu beleuchten sei, stehe eine Entscheidung des OVG entgegen, dass eine Satzung dies nicht vorsehen MUSS. Ob sie es kann, sei einmal dahin gestellt. Bei einen Blick ins Gesetzesmaterial, so Richter Theobald, liest die Begründung sich aber etwas anders, als dieses KANN. Man könne schon davon ausgehen, dass es sogar in der Satzung aufgefangen werden MUSS.
Ohne dies aber hier weiter zu betrachten, meine die Kammer gleichwohl, auch wenn die Satzung so Bestand hätte, muss es für den Einzelfall eine Möglichkeit geben, zu einer Gebührenreduzierung zu kommen.
Eine Möglichkeit dazu könne der nachträgliche Erlass sein, für den sich eine Handhabe im KAG findet und auch in den entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung, auf die das KAG verweist. Eine Kommentierung des entsprechenden Paragrafen dazu sagt: "Ein Grund für einen nachträglichen Erlass von einmal erhobenen Gebühren ist insbesondere die sachliche Unbilligkeit."

Weiter aus der Kommentierung: "Sachliche Unbilligkeit im Sinne dieser Norm liegt vor, wenn die Festsetzung der Steuer/Gebühr ansich zwar dem Gesetz/der Satzung entspricht, aber der Wertung des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall in der Art zuwider läuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheinen mag, wenn also die Besteuerung zu einem nicht vom Gesetzgeber gewollten Ergebnis führt und der Gesetzgeber die Frage, hätte er sie geregelt, im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte."
Herr Rheinländer verhalte sich genau entsprechend der Zielhierarchie des Gesetzesgebers, wird aber im vollen Umfang mit Gebühren überzogen. Diese Diskrepanz müsse ausgeglichen werden. Das könne schon in der Satzung angelegt sein, andere Landkreise mit anderen Systemen hätten hier andere Möglichkeiten der Entsorgungstaktung und Reduzierung der Gefäßgröße. Dort habe man das Problem überhaupt nicht.
Wenn eine Satzung diese Möglichkeit einer mengenentsprechenden Abrechnung aber nicht vorsieht, so muss im Ausnahmefall eine Reduzierung nachträglich auf Antrag ermöglicht werden. Einen solchen Antrag sah die Kammer spätestens im Widerspruchsverfahren als gestellt. Zu verweisen sei hier auch auf eine alte aber bis dato noch unwidersprochene Rechtsprechung des OVG Saarland, wonach in Ausnahmefällen auch Erlassgründe zu prüfen sind.


IV - Gebührenreduzierung per Erlass oder mittels Satzungsregelung?

IV.a: Bei aller Diskussion um die Behandlung des "Ausnahmefalls" unter vielen "Normalfällen" stellt sich die Frage, wie realistisch, wie gerecht und wie sachdienlich diese Sichtweise letztlich ist.

Sehr viele öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Deutschland haben die Gebührenreduzierung für unterdurchschnittlich Abfall verursachende Haushalte per Satzung geregelt. Zu diesem Zwecke sind unterschiedliche Systeme in Gebrauch, die alle zuverlässig verursachergerecht funktionieren.
Da wird etwa der Müll bei der Abholung gewogen, und es wird nach Gewicht abgerechnet. Oder es besteht die Möglichkeit für die Kunden, die Tonne erst raus zu stellen, wenn sie voll ist, und es wird nach der Anzahl der registrierten Leerungen abgerechnet. Oder es gilt ein Vorläufermodell davon, indem für jede Leerung eine Marke erworben und aufgeklebt werden muss.
Bei allen diesen Systemen wird eine gewisse Grundgebühr erhoben, die sich um eine individuelle Leistungsgebühr entsprechend der tatsächlich abgegebenen Müllmenge zur endgültigen Abfallentsorgungsgebühr ergänzt.


Haushalte, die besonders intensiv Abfall vermeiden, ihn getrennt halten und der Verwertung zuführen, können bei diesen Systemen den größten Teil der maximalen Gebühren einsparen. Solche Systeme tragen dem sehr nüchternen Grundsatz Rechnung, dass die meisten privaten Abfallerzeuger nun einmal nur über den Geldbeutel zu einem Abfallverhalten gebracht werden können, welches die Zielhierarchie der Abfallwirtschaft unterstützt.
Mittlerweile sind auch die früheren Argumente von Verfechtern alter Systeme, solche verursacherorientierten Systeme würden zu mehr illegaler Abfallentsorgung führen, vom Tisch. Tatsache ist, dass die Wertstofffraktionen in Regionen mit verursachergerechter Gebührenabrechnung nicht stärker mit Störanteilen belastet sind, als in anderen Regionen. Vielmehr ist das Restmüllaufkommen pro Kunden geringer und die Wertstoffanteile sind höher.

Allerdings beschränkt sich die Praxis innerhalb solcher Systeme mit weitgehend verursachergerechter Abrechnung ganz und gar nicht nur die beiden theoretischen Fälle:
a - Tonne ständig voll und zu jedem Abholtermin draußen, und
b - Tonne nur alle sechs Monate draußen, also beispielsweise nur 2 Leerungen im Jahr.

Es kommen vielmehr alle Abstufungen dazwischen ebenfalls und in relativer Häufigkeit vor. Dies ist sogar die Normalität, wie unser gesunder Menschenverstand bestätigt und entspricht der Vielfalt der Menschen in der Bevölkerung.
Daraus ergeben sich berechtigte Fragen:
- Wie aber soll man mit dieser natürlichen Eigenart in einem Abfallgebührensystem umgehen, wo nur der besondere Ausnahmefall gelten soll und dann bürokratisch umständlich mittels Erlasses geregelt wird?
- Wo ist die definierte Grenze hinzulegen, jenseits derer der "Ausnahmefall" nicht mehr gilt?
- Wer definiert die Grenze und nach welchen Kriterien?
- Gibt es jenseits davon gar keinen Erlass mehr oder einen verkleinerten?
- Was würde sich für mich nach Erringen einer neuen Form von Erlass in diesem Verfahren ändern, wenn ich mich, beispielsweise und rein hypothetisch ausgedacht, im nächsten Jahr von einem Politiker einer "Volkspartei" davon überzeugen ließe: Statt auf die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen für meine Nachkommen zu achten, wäre es sehr viel mehr meine staatsbürgerliche Pflicht, für mehr Wirtschaftswachstum durch mehr Konsum zu sorgen, was mir dann vier Behälter Restmüll im Jahr bescheren würde? Wären diese 4 Leerungen gegenüber der 26 möglichen Leerungen immer noch ein besonderer Ausnahmefall, für den ein Gebührenerlass gewährt werden kann?
- Wenn billiges Ermessen die Beurteilung eines Falles nach natürlichem Gerechtigkeitsempfinden ist, wie ist damit umzugehen, wenn es viele unterschiedlich relevante Abstufungen gibt?
- Muss es dann nicht auch etliche Erlassvarianten geben?
- Oder wäre es nicht einfach allen an die Abfallentsorgung angeschlossenen Bürgern gegenüber gerechter, es gäbe von vorne herein eine Satzungsregelung, die die Abfallgebühren nach der abgelieferten Abfallmenge orientiert und somit vollautomatisch, unbürokratisch und angemessen und damit erst kundenfreundlich funktioniert?


IV.b.: Es stellt sich überdies die Frage, wie weit der Begriff der Billigkeit im Bereich Abfallentsorgung zu fassen ist, bzw. wie er gedeutet werden muss.
Bereits im letzten Verfahren wurde mir der Anspruch auf einen Erlass aus Billigkeitsgründen zugestanden. Wie in Abschnitt III.e. bereits geschildert, entnahmen die Richter der 4. Kammer des VG die Begründung dem KAG und auch entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung. In der Kommentierung dazu hieß es wie gesagt: "Ein Grund für einen nachträglichen Erlass von einmal erhobenen Gebühren ist insbesondere die sachliche Unbilligkeit." Und zu diesem Begriff: "Sachliche Unbilligkeit im Sinne dieser Norm liegt vor, wenn die Festsetzung der Steuer/Gebühr ansich zwar dem Gesetz/der Satzung entspricht, aber der Wertung des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall in der Art zuwider läuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheinen mag, wenn also die Besteuerung zu einem nicht vom Gesetzgeber gewollten Ergebnis führt und der Gesetzgeber die Frage, hätte er sie geregelt, im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte."

Aus weiteren Kommentierungen des Begriffs Billigkeitsgründe könnte man, in einem Falle wie dem meinen, statt der sachlichen ebensogut auch persönliche Gründe betrachten, und zwar nicht nur solche, dass beispielsweise das Einkommen unseres Haushalts so gering sei, dass bei Erhebung der vollen Gebühren unsere Existenz gefährdet wäre (Erlassbedürftigkeit) in Verbindung mit dem Fakt, die Notlage nicht selber herbeigeführt zu haben (Erlasswürdigkeit).
Zitat dazu: "Daneben muss der Schuldner erlasswürdig sein; er darf die Notlage nicht selber herbeigeführt oder in der Vergangenheit gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen haben."

Den Begriff der Würdigkeit kann man bezüglich der Abfallvermeidung als einer Leistung und der Beziehung zum zweiten Teil obigen Zitats darüber hinaus auch sehr wohl noch in einem anderen Verständnis, ja sogar in einer dritten Variante von Billigkeitsgründen sehen:

Der Bereich Abfall und Abfallgebühren besitzt innerhalb aller anderen Bereiche, wo es um Steuern, Gebühren und Abgaben einerseits und um Erlässe, Stundungen und Reduzierungen andererseits geht, eine Sonderstellung.
In den anderen Bereichen geht es im Prinzip nur um die Beziehung zwischen erhebender Behörde oder Institution und dem jeweiligen Kunden. Es bleibt alles im gesellschaftlich kaum relevanten, eher in einem dualen Rahmen.

Die Erzeugung von Abfall allerdings ist ein höchst politischer Vorgang!
Die letzte Phase eines jeden Produkts als Abfall, muss stets im Zusammenhang mit jenen anderen Belastungen für die Natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen gesehen werden, die während der gesamten Herstellungkette und in der Benutzungsphase ebenfalls entstehen.
Diese individuell unterschiedliche Summe aus allen erfolgten Belastungen von derzeit konsumierbaren Produkten, also gewissermaßen die Gesamtheit aus Kollateralschäden, die heutzutage als Inhalt des "Ökologischen Rucksacks" eines jeden einzelnen Produkts definiert werden, stehen im proportionalen Zusammenhang zur letztliche Abfallrelevanz der Produkte.
Umgekehrt gesagt:
Je schwieriger ein Produkt als Abfall wieder in den Naturkreislauf zurückführbar ist, desto umweltschädlicher war in der Regel auch schon seine gesamte Produktions- und Benutzungssphase.

Daraus folgt: Der verursachte Abfall jedes Einzelnen von uns ist direkt ein Spiegel für den individuellen "Ökologischen Fußabdruck", also für die ganz persönliche Dimension, wie sehr wir mit unserer Lebensführung die Natürlichen Lebensgrundlagen belasten.
Und damit schließlich ist ein vorbildliches Abfallverhalten nicht nur eine Sache zwischen einem Abfallwirtschaftsbetrieb und einem gewissenhaften Kunden, nicht mehr in einem dualen, sondern in einem globalen und zukunftsrelevanten Zusammenhang zu sehen.

Hier lässt sich eine dritte Variante, der Begriff "gesellschaftliche Billigkeitsgründe" formulieren: Wenn das Verhalten des Gebührenschuldners nicht nur nicht "gegen die Interessen der Allgemeinheit" verstoßen hat und verstößt, wie im obigen Zitat zur Erlasswürdigkeit formuliert, sondern diese Interessen aktiv unterstützt und bewahrt, und trotz erheblichen Mehraufwands an Zeit und Logistik, behindert von einer uneinsichtigen Behörde und gegen den Trend in der Bevölkerung nach Selbstverwirklichung durch Konsum, ihre Gefährdung beklagt, liegt zweifellos auch eine Art von gesellschaftlicher Unbilligkeit vor, wenn von ihm die vollen Gebühren verlangt werden.
So schrieb 1837 Johannes B. Mayer in seinem "Synonymisches Handwörterbuch der deutschen Sprache": "Wer nicht zum Nachteile Anderer seinen Vorteil sucht und wer überhaupt nichts will, wodurch andere in ihren Rechten verletzt oder auf andere Weise eingeschränkt werden könnten, handelt billig oder gerecht."

Ohne hier als juristischer Laie Rechtsfortbildung betreiben zu wollen, seien noch folgende Fragen gestellt:
Besteht nicht ein erheblicher Interessenkonflikt, wenn ein Gesetzgeber einerseits die Abfallvermeidung als oberstes Prinzip der Abfallwirtschaft propagiert, aber andererseits an einem Wirtschaftssystem festhält, das nur mittels permanenten Konsums und Verbrauchs von Waren, also mittels immensen Rohstoff- und Energieverbrauchs und, untrennbar davon, permanent hoher Abfallproduktion funktioniert, was über die Schädigung der natürlichen Lebensgrundlagen in erster Linie die nachfolgenden Generationen "in ihren Rechten verletzt oder auf andere Weise einschränkt"?

Wieso vermeidet es der Gesetzgeber, über das KrWG oder auf andere Weise in die Satzungsautonomie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einzugreifen und diesen die Umsetzung von effektiven Abfallvermeidungs- und -verwertungsanreizen mittels mengenabhängiger Abfallgebühren vorzuschreiben? Ist hier nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eher erfüllt, wenn das Interesse der Allgemeinheit über erstarrte autonome Strukturen siegt?
Müssten in diesem Sinne nicht sämtliche Abfallgebührensatzungen ohne deutliche Vermeidungs- und Verwertungsanreize in Deutschland aufgehoben werden?


IV.c.: Aus dem Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz vom 04.06.2013 :
"Teil B: Abfallwirtschaftliche Planvorgaben - 1. Abfallwirtschaftliche Pflichten - 1.2. Abfallvermeidung - 1.2.2 Schwerpunkt: Satzungsgestaltung sowie Gebühren- und Sammelsysteme:
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass durch die Gebührengestaltung, die Abfalllogistik, aber auch durch die Schaffung von Organisations- und Informationsstrukturen ausreichend Anreize zur Abfallvermeidung geschaffen werden. Zielführend ist in diesem Zusammenhang die Überprüfung der Gebührensysteme durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und ggf. die Schaffung zusätzlicher Vermeidungs und Verwertungsanreize, z.B. durch die Einführung eines verursachergerechten Gebührensystems. Gebührensysteme, die Anreize zur Abfallvermeidung geben, sollen künftig den Regelfall in den Kommunen darstellen
."

Im letzten Verfahren, vor allem während der Verhandlung am 8.7. 2008 hatte ich abermals die Rückständigkeit des Abfallgebührensystems des Landkreises Bad Kreuznach beklagt. 5 Jahre später steht die Richtung, wohin die Modifikation der kommunalen Abfallgebührensysteme gehen muss, auch im Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz deutlich und unmissverständlich zu lesen.

Trotzdem hat es der Abfallwirtschaftsbetrieb in Kooperation mit Kreistag und Werksausschuss Anfang des Jahres 2014 abermals geschafft, die Abfallentsorgung so zu organisieren, als wäre sie mehr ein Geschäft, statt ein gesellschaftliches Problem.
Statt ein verursachergerechtes Gebührensystem einzuführen, welches
-- die Restmüllmenge,
-- die Gebühren für die Bürger,
-- die erforderliche Kilometer-Summe zur allwöchentlichen Einsammlung des Abfalls,
-- den Fahrbedarf zur Restmüllbehandlungsanlage Linkenbach (Neuwied),
-- den Aufwand für die Weiterverbringung von dort,
-- den Gesamtenergiebedarf und
-- den Schadstoffausstoß für die Abfalllogistik, und weitere Faktoren
erheblich gesenkt und eine Mindestgerechtigkeit unter den Tausenden unterschiedlich Abfall verursachenden Kunden geschaffen hätte, erhöhte sie die Gebühren mit fragwürdigen Begründungen und Folgen ihres kurzsichtigen Missmanagements aus den Jahren davor um 30%, drückte sich vor der in anderen Landkreisen höchst erfolgreichen Kommunalisierung der Abfuhrlogistik und vergab diese Logistik an einen teuren Dienstleister.

Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach hätte damals abermals die Möglichkeit gehabt, sehr einfach in ein mengenabhängiges Abfallgebührenmodell zu wechseln und gleichzeitig die Gebühren für alle Kunden zu senken. Diese Möglichkeit hat sie versäumt. Ob bewusst oder aus anderen Gründen, dazu gibt es bis dato keine wirklich schlüssige Erklärung.

Im Schreiben vom 30.11.2014, das als relevantes Schriftstück in dieses aktuelle Verfahren gehört, wies ich die Kreisverwaltung bereits auf diesen Umstand hin:

"Der AWB hat für das Jahr 2014 drastische Gebührenerhöhungen besonders für kleinere Haushalte beschlossen. Der AWB begründet diese Erhöhungen mit den erhöhten Preisen, den sein Dienstleister Veolia in Folge einer neuen Ausschreibung für die Leistungen wie Tonnenleerung, Abfuhr, etc. fordert. Als Erhöhungsargument, bzw. als Relativierung der Erhöhung, wird auch dargestellt, dass zum Einen die Preise von 2011 bis 2013 deutlich niedriger waren, und zum Anderen in den Jahren 1997 bis 2006 höher.
Bei näherer Betrachtung der neuen Preise des Dienstleisters, der neuen Gebühren von Seiten des AWB und Aspekten von dritter Seite (Thema Umweltschutz durch Müllvermeidung, bzw. Anreize zu Müllvermeidung durch entsprechende Gebührenmodelle), fällt auf:

1. Der Dienstleister Veolia erhöht seine in Rechnung gestellten Kosten in Abhängigkeit zur jeweiligen Größe der zu leerenden Tonnen. Beim 40-Liter-Restmüllgefäß beträgt die Erhöhung 61%, beim 80-Liter-Gefäß 25,7% und beim 120-Liter-Gefäß noch 6%. Das 240-Liter-Gefäß wird sogar um gut 7% billiger, und größere Gefäße sogar noch deutlicher.
Die Preisänderungen bei Veolia sind also in erster Linie mit dem ungünstigen Verhältnis von Zeitaufwand für die Leerung und geleertem Tonnenvolumen bei kleinen Tonnen begründet und weniger mit dritten, eventuell verteuerten Komponenten des Entsorgungsverfahrens. Ja diese Komponenten, so steht zu vermuten, wenn man den Fall der größeren Gefäße betrachtet, haben sich vielleicht sogar verbilligt.

2. Der AWB puffert die stark unterschiedlichen Verteuerungen für die Behältergrößen bei der Weitergabe an die Kunden, erhöht also auch die Gebühren für große Tonnen, damit die kleinen Haushalte nicht zu sehr belastet werden.
3. Wie ich es in etlichen Widersprüchen und Klagen gegen die Abfallentsorgungsgebühren in den Jahren 2000 bis 2008 beschrieben und dokumentiert habe, herrscht im Landkreis Bad-Kreuznach das in ganz Deutschland restriktivste Abfallgebührenmodell. Den Kunden werden keinerlei finanzielle Anreize zu Abfallvermeidung, bzw. finanzielle Honorierungen für überdurchschnittlich umweltfreundliches Verhalten angeboten.
Während andere Gebührenmodelle öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in Deutschland (Abrechnung nach Häufigkeit der Tonnenleerung oder nach Abfallgewicht, System mit käuflichen Marken und geringer Grundgebühr, Kalkulation über Chipcodierung, etc.) Bemühungen der Kunden in Richtung Abfallvermeidung, Getrennthaltung, Sortierung nach Abfallfraktionen, Wahl der umweltfreundlichsten Alternative bei Alltagsprodukten, usw. mit finanziellen Vorteilen bei den Abfallentsorgungsgebühren belohnen, ist dies beim AWB-KH seit je her ausgeschlossen.

4. Hätte der AWB die Neuausschreibung genutzt, um endlich auch in unserem Landkreis ein verursachergerechteres Gebührensystem für Restmüll, vergleichbar mit erfolgreich betriebenen Systemen in anderen Kommunen Deutschlands, einzuführen, hätte man gewissermaßen zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen können.
Konkret: Man hätte die 120- oder auch die 240-Liter-Restmüll-Gefäße für jene kleinen Haushalte zulassen sollen, die dies wünschen. Da die Tonnen beim AWB-KH ohnehin mittels Code beim Entleeren registriert werden, hätte man ohne großen bürokratischen Aufwand entsprechend ausgeweitete Leerungsintervalle festlegen können, beispielsweise, dass ein Haushalt, der statt eines 40-Liter-Restmüll-Gefäßes vorher nun ein 120-Liter-Gefäß zur Verfügung hat, dieses aber nur an jedem dritten Abholtermin rausstellt und innerhalb des abgedeckten Gebührenrahmens geleert bekommt. (Bei der Biotonne wäre eine lange Verweildauer besonders in den warmen Monaten vielleicht nicht praktikabel).
Genau dies hätte sehr deutlich jene Prozesse vermieden, die den Dienstleister Veolia am teuersten kommen, nämlich das Anhalten des Abholfahrzeugs bei und Entleeren von kleinen Tonnen, in denen nur sehr wenig Abfall enthalten ist.
Die Information der Bürger über die neue Möglichkeit zur Wahl der individuellen Tonnengröße hätte mit dem letzten Gebührenbescheid vor der Neuausschreibung erfolgen können. Der einzige Aufwand wäre der Tonnentausch bei jenen Haushalten gewesen, die eine größere Tonne beantragt hätten, wobei man diesen Aufwand auch mit einer einmaligen Gebühr hätte belegen können.
Für die Ausschreibung hätten deutlich günstigere Bedingungen bestanden. Die Summe der Kosten für Veolia wäre mit Sicherheit niedriger ausgefallen. In Abhängigkeit hierzu hätten auch die neu zu kalkulierenden Gebührensätze für die Kunden erheblich niedriger bleiben können.

5. So aber hat der AWB die Chance ein weiteres mal vertan. Er bestraft alle bezüglich Abfallvermeidung gewissenhaft konsumierenden Bürger im Kreis, indem er ihnen die Subventionierung jener Kunden auferlegt, die sich dem Thema gegenüber gleichgültig verhalten. Er beweist abermals, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten überhaupt nicht zu mehr Abfallvermeidung und zu mehr Umweltschutz beitragen will.
Vor allem aber zeigt er, dass er der gesetzlichen Verpflichtung nach möglichst kostengünstiger Bereitstellung seiner Dienste für die Bürger nicht nachgekommen ist. Wenn günstigere Gebühren durch leichte Abänderung des Gebührensystems zu erreichen sind, so hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dies umzusetzen. Wenn niedrigere Gebühren sogar mit mehr Umweltschutz im Zusammenhang zu bekommen sind, so ist es fahrlässig vom AWB, hier in seinem alten Prozedere verharren zu wollen
."

Derzeit setzen sich die Abfallgebühren im Landkreis aus einer Haushalts-Grundgebühr in Höhe von 62,50 Euro und einer Behältergebühr in Höhe von 48,50 Euro zusammen.
Wollte man für unseren besonders abfallvermeidenden Haushalt, als Modell einer neuen Einigung, eines neuen Erlasses, die ohne Satzungsänderung auskommt, die Behältergebühr ganz streichen und nur die Grundgebühr veranschlagen, ergäbe sich nur eine Gebührenreduzierung in Höhe von 43,7%.

Dies entspräche nicht der ursprünglichen Forderung in Höhe von 80% von mir und auch nicht der schon einmal verwaltungsgerichtlich zugesprochenen Reduzierung in Höhe von 62%.
Also geht es wahrscheinlich nicht ohne eine Satzungsänderung.

Außerdem muss vom Gericht überprüft werden, ob eine verlangte Grundgebühr, die, wie in der derzeitigen Abfallgebührensatzung, über 50 % liegt überhaupt zulässig ist. In mehreren früheren Verwaltungsgerichtsverfahren wurde dies bemängelt, so z.B. auch OVG Lüneburg - 9 K 2785/98. Die Satzung des Landkreises wäre auch damit schon unzulässig.


V - Zur Nachweisfrage und den Abfallfraktionen in unserem Haushalt

V.a.: Zur Frage, ob und in welcher Art und Weise ich Nachweise gegenüber dem AWB erbringen muss, aus welchen das abfallvermeidende Verhalten unseres Haushalts hervorgeht, sind bis heute die wichtigsten Fragen nicht geklärt.

1. Innerhalb jedes Landkreises, ob mit oder ohne verursachergerechtem Abfallgebührensystem, gibt es Menschen und Haushalte, die ebenso wie ich als Kläger hier, deutlich weniger Abfall verursachen als der Durchschnitt. Die Motivationen dazu sind womöglich ähnlich, ebenso auch die tägliche Praxis um dies zu erreichen.
Allerdings werden nur in meinem Fall Nachweise verlangt, wenn ich entgegen der Norm und per Verwaltungsgericht erstritten eine Verursachergerechtigkeit in Form des Gebührenerlasses einfordere.
Eine Verursachergerechtigkeit per Satzung festgelegt, würde mich nicht nur aus der fragwürdigen Situation eines Bittstellers, der latent der Willkür des AWB ausgeliefert ist, entlassen, sondern würde vor allem die äußerst bedenkliche und in meine Persönlichkeitsrechte eingreifende Nachweisfrage erledigen.

2. Immer schon während meiner vieljährigen Prozesstätigkeiten (der letzte Prozess 2006-2008 war der 5. zum gleichen Thema) habe ich ein konkretes Anforderungsprofil für zu erbringende Nachweise verlangt, und niemals wurde dies erfüllt. Allerdings lässt sich nur eine wirklich konkrete und vollständige Nachweisliste auch abarbeiten.
Vielleicht wurde sie mir aus diesem Grund auch vorenthalten. So behielt man sich immer die Möglichkeit offen, etwas bemängeln zu können und mir mein Recht vorzuenthalten.

3. Im Laufe der Jahre legte ich Nachweise zu getrennt gesammelten Wertstoffen vor, die ich bei privaten, zugelassenen Recyclingbetrieben auf Anforderung habe ausgestellt bekommen. Der Umstand, dass für einige Wertstofffraktionen gar kein Nachweis in Form einer Bescheinigung, einer Quittung o.Ä. vorgesehen ist (z.B. Verpackungsabfall, Altkleidersammlung, Batteriesammlung, Elektrogeräte, Eigenverwertung mineralischer Stoffe, Eigenkompostierung, privater, gesetzeskonformer Sammelcontainer für Papier und Pappe), wurde mir in der letzten Verhandlung 2008 noch vom Vertreter der Rechtsabteilung der Kreisverwaltung zum Nachteil interpretiert.

4. Der wichtigste Fakt dabei von allen, die Tatsache, dass ein intensiv abfallvermeidender Haushalt schlichtweg kaum Abfälle besitzt, dessen ordnungsgemäße Abgabe an zugelassene private/gewerbliche Verwerter er belegen könnte, rückt die bis jetzt noch bestehende Forderungsberechtigung für Nachweise in den Bereich der Absurdität.

5. Außer Verwertungsnachweisen zu den wenigen greifbaren Fraktionen, wo dies überhaupt und nur über einen großen Zeitraum möglich war, habe ich im Jahr 2005 auch eine Liste von Erzeugern und Firmen vorgelegt, bei denen wir schon seit vielen Jahren abfallarme Produktalternativen kaufen. Daneben verfasste ich ein Abfallvermeidungs und -verwertungskonzept für unseren Haushalt. Beides geschah auch ohne eine Anforderung im Vorfeld und ohne eine Bemerkung danach, ob dies genüge oder nicht.

6. Schließlich kommt mir noch eine völlig deplazierte Argumentationsweise des Vertreters der Rechtsabteilung der Kreisverwaltung in den Sinn, die noch 2008 gepflegt wurde:
Er definierte mehrmals getrennt gesammelte Wertstofffraktionen in überlassungspflichtigen Abfall um.
("Der Beklagte tritt dem entgegen und trägt vor, dass bei Rheinländer auf jeden Fall Restabfall anfalle, weil die CDs und die PE-Kanister zumindest überlassungspflichtig gewesen seien, da Rheinländer diese nicht selbst verwerten könne.")
Was soll man dazu noch sagen? Dem Protagonisten muss, um dies äußern zu können, das Krw-AbfG, sein Inhalt und dessen Sinn weitgehend unbekannt gewesen sein.

Mittlerweile empfinde ich diese wohl absichtlich im Halbdunkeln gehaltene Nachweisjonglage, welche von mir, nicht Fisch, nicht Fleisch, statt etwas Konkretes ein dubioses Handeln im vorauseilenden Gehorsam verlangt, und das eigentlich darauf hinaus läuft, niemals befriedigend geschafft werden zu können, als nur noch diskriminierend an.

Deshalb werde ich es fortan ablehnen, weitere Nachweise zu erbringen, um eine Gebührenreduzierung zugesprochen zu bekommen, zumal es dafür auch gar keine Gesetzesgrundlage gibt. §8 der Abfallsatzung kann nicht herangezogen werden, da er nur für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gilt.

Trotzdem sind dieser Klage in Form von Anlagen noch jene Nachweise beigelegt, die ich in der Vergangenheit schon beschafft hatte (Anl. 3a bis 3e: Empfangsscheine aus den Jahren 2009 und 2012 für verschiedene Metalle und Papier/Pappe von einem zugelassenen Recycelbetrieb).
Ferner findet sich auch ein aktualisiertes Abfallvermeidungs und -verwertungskonzept mit Informationen und Bemerkungen (Anl. 1) zu den einzelnen Wertstofffraktionen und eine Adressensammlung (Anl. 2) als Anlage, dessen Inhalt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.


VI - Abschließende Bemerkungen

VI.a.: In ihrem Widerspruchsbescheid gelingt es der Kreisverwaltung nicht, meinen Anspruch auf einen Gebührenerlass in deutlicher Höhe zu entkräften.
Statt zu argumentieren, beschränkt sie sich lediglich darauf, zu verneinen, was sie nicht möchte. Im vorliegenden Fall sei "eine Unbilligkeit nicht gegeben", sei "die Einziehung der Gebühr für das Restabfallgefäß ... nicht unbillig, so dass ein Anspruch des WF auf teilweisen Erlass für 2015 nicht und für 2014 nicht über den erlassenen Betrag hinaus besteht".

"Dem WF wurde über Jahre wohl gemäß einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht 2008 ... die Behältergebühr für das Restabfallgefäß bis zur Höhe ... Mindestvolumen 40l erlassen".
Mittels des Wortes "wohl" in dem Satz und das gemäß "einer" dahinter, rückt die Satzaussage wie in den Bereich des Hörensagens, etwa: "wie man hört, war da wohl mal etwas". "Eine" statt "die" mündliche Verhandlung ist geeignet, die Bedeutung dieses Termins zu schmälern, und damit auch jenes gleich mit, was damals als Einigung abgemacht wurde.

Auch wurde 2008 nicht nur vereinbart, lediglich die Behältergebühr des kleinsten Gefäßes zu berechnen, wie es im Widerspruchsbescheid heißt. Es wurde dazu auch die Leistungsgebühr komplett gestrichen, die 2006 noch einer von drei Teilen der Abfallentsorgungsgebühr war. Irgendwann in den Jahren danach wurde die Leistungsgebühr in der damaligen Form abgeschafft und auf die beiden anderen Komponenten Grundgebühr und Behältergebühr umgelegt. Dass sich dies neben der Verringerung der Personenzahl ebenfalls sehr nachteilig auf den 2008 ausgehandelten Erlassberechnungs-Mechanismus für uns auswirkte, steht im Widerspruchsbescheid nicht.

"Die Einziehung der Behältergebühr für das 40l Gefäß" sei "auch nicht sachlich unbillig, da sie nicht den Geboten der Gleichheit und dem Willkürverbot, dem Gebot des Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit oder dem der gesetzlichen Regelung zugrund liegenden Zweck widerspricht."
"Wie bitte?" ist man hier geneigt zu fragen.
Wollen wir doch beim Thema bleiben und die Aufzählung irrelevanter Definitionen für den Begriff sachliche Unbilligkeit außenvor lassen! Nur Letzteres wäre treffend, wurde jedoch ebenfalls schon 2008 vom VG in meinem Sinne gedeutet, siehe oben.
Die sachliche Unbilligkeit im vorliegenden Fall liegt erstens in der fehlenden Diskrepanz zwischen normal festgelegten Abfallgebühren und denen, die zu zahlen man mich auffordert! Und zweitens liegt sie auch in der fehlenden Deutlichkeit der Höhe, wenn man normale und reduzierte Gebühr im Verhältnis zueinander und im Verhältnis von volle Nutzung zu gar keiner Nutzung des Dienstes Abfallentsorgung betrachtet.
Hier muss ich abermals daran erinnern, dass die 4. Kammer des VG es 2008 als angemessen erachtete, dass die zu zahlenden Gebühren für unseren Haushalt um rund 62% reduziert werden. Da sich an der "besonderen Situation" die es galt, mit stark reduzierten Gebühren zu würdigen, nichts geändert hat, sind diese 62% eine logisch begründbare Marke, unter die eine neue Einigung im vorliegenden Fall nicht gehen kann.

Dann wird im Widerspruchsbescheid wiedereinmal der absurd hohe "Wahrscheinlichkeitsmaßstab" von mindestens 10 Litern Restmüll pro Person und Woche aus der Abfallsatzung §14 zitiert und bemerkt: "Die Festlegung des Mindestvolumens für das Restabfallgefäß darf anerkanntermaßen bei der Berechnung der Behältergebühren gemäß §4 Abs.1 Abfallgebührensatzung ... als Gebührenmaßstab herangezogen werden".
Dieses ist aber in diesem Falle völlig irrelevant zu erwähnen, ja wurde vom Verwaltungsgericht bereits 2008 zurück gewiesen.

Was es zur persönlichen Unbilligkeit zu sagen gibt, bzw. wie man dies alternativ noch sehen könnte. habe ich unter Punkt IV.b. bereits erläutert.

In ihrem Widerspruchsbescheid sieht die Kreisverwaltung keine Möglichkeit für sich, schlüssig zu argumentieren und kehrt einfach, zu meinem deutlichen Nachteil, wieder zur Sichtweise wie vor dem letzten Verfahren 2008 zurück.
Weil sie dies, als der sehr viel stärkere von zwei Vertragsschließenden im Sinne von BGB § 315, wie zu vermuten steht immer wieder tun wird, wenn eine Bestimmung zu treffen ist, beantrage ich ein endgültiges Urteil des Gerichts dazu, welches auch in den nächsten Jahren nicht unterlaufen werden kann.
Weil dies mit einer neuen Erlassregelung, die einen bleibenden prozentualen Unterschied in Höhe der 62% festlegt wohl kaum möglich ist, muss eine Gebührendifferenzierung per Satzung gefordert werden.
Vor allem auch aus den oben bereits angedeuteten gesellschaftlichen Gründen, aus Gründen wonach Abfallvermeidungsanreize in der Satzung auch aus Nachhaltigkeitsgründen unerlässlich sind, und auch weil der Gesetzgeber sie unmissverständlich von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern fordert, muss die Abfall- und Abfallgebührensatzung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach aufgehoben werden.
Was die entsprechenden Gesetze des Landes zu Gebührenanreizen für Abfallvermeidung aussagen, muss in direktem Zusammenhang mit dem Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz und seinen Passagen dazu gesehen werden. Hier tut der Gesetzgeber seinen eigentlichen Willen zur Relevanz von Abfallvermeidung und zur Zielhierarchie der Abfallwirtschaft kund, und unter diese Sichtweise wird es in Zukunft mit Sicherheit nicht mehr gehen. - Im Gegenteil.


VI.b.: Mir als Kläger ist durchaus bewusst, worin die Aufgabe eines Verwaltungsgerichts besteht.
Es vergleicht den widersprochenen Verwaltungsakt mit den hierzu geltenden Gesetzen und prüft die Vereinbarkeit, bzw. die Unvereinbarkeit. Keinesfalls macht das Verwaltungsgericht Politik und übernimmt die Arbeit des Gesetzgebers.

Darüber hinaus aber gibt es, wenn auch selten, Fälle, die nicht nur einen abgegrenzten Rechtsstreit und einen klagenden Bürger betreffen, sondern wo die Sache sehr weittragend jene der gesamten Gesellschaft ist.
Wie oben bereits angedeutet, ist das Thema Abfall nur ein Teil eines größeren Themas und zwar des Themas: Welche von unserer Generation hinterlassenen Existenzbedingungen finden unsere Kinder und Kindeskinder auf diesem Planeten einmal vor?
Weil mir dies nicht egal ist und als unabhängig denkender Mensch nicht egal sein kann, engagiere ich mich seit vielen Jahren gegen die fortwährende Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen. Ich tue dies auf mehrfache Art und Weise, und das Vorleben einer abfallarmen Lebensweise wie der Einsatz für ein etwas umweltfreundlicheres Abfallgebührensystem in unserem Landkreis, sind nur einige davon.

Daneben betreibe ich beispielsweise seit mehreren Jahren einen Vorführstand auf regionalen Märkten, um altbäuerliches Arbeitsgerät als umweltfreundliche Alltagstechniken zur Müllvermeidung vorzuführen und fertige dort einfache Gegenstände, die derzeit aus Plastik hergestellt angeboten werden, aus nachwachsenden Rohstoffen. So komme ich immer wieder mit interessierten Bürgern ins Gespräch, wobei sich die Themen um Abfallvermeidung, Vorteile qualitativ hochwertiger Produkte, Anreize für Kinder zu handwerklichen Basteleien, Verwendungseigenschaften einheimischer Holzarten, fragwürdige Konsumgewohnheiten, usw. drehen.
Auch gehen nicht selten Leute, die ebenfalls um Abfallvermeidung nach ihren Möglichkeiten bemüht sind, argumentativ gestärkt aus dem Gespräch mit mir hervor. So komme ich in recht häufigen Kontakt zu meinen Mitbürgern, und immer wieder in einen Zeitungsbericht, wo dann auch das Wort Abfallvermeidung zu lesen ist.

Daneben publiziere ich seit mehreren Jahren regelmäßig Artikel zum Thema "Ökonomisch/politische Voraussetzungen für die Bewahrung der Zukunftmöglichkeiten" im Internet und in einem rheinland-pfälzischen Anzeigenblatt. Letzteres hat schon viele Diskussionen in den Erscheinungsregionen des Blatts und in Teilen des Landkreises Bad Kreuznach angestoßen und Diskussionen ermöglicht.

In der Anlage 5 liegt der Klage die Kurzversion eines Essays von mir bei, welches ich 2013 zu einer gravierenden Rechtsproblematik verfasst habe. In ihm ist die Thematik dieser Klage auf mehr grundsätzliche Weise beleuchtet. Ich bin zwar nur juristischer Laie, bzw. Autodidakt. Aber ich glaube hier den Zusammenhang zu einem übergeordneten Gesetz aufzuzeigen, in welchem betrachtet nicht nur so manche Abfallnormalität in der Industriegesellschaft in bedenklichem Licht erscheint.
Ich lege dieses Essay als Anlage bei, weil es
a - die Problematik hinter der Problematik gut beleuchtet,
b - zeigt, dass auch unser Grundgesetz als das höhere Gesetz gesehen werden kann, an dem man die Gültigkeit eines Verwaltungsakts überprüfen kann,
c - meine Glaubwürdigkeit als nachdenklicher und um die Zukuft besorgter Mensch, dem es keinesfalls nur um das Einsparen von Gebühren geht, erhöht
d - und auch weil ich denke, dass für juristisch interessierte Menschen eine kompliziertere, knifflige Fragestellung von besonderem Interesse sein kann.

Ich gebe abschließend zu Bedenken, dass meiner Meinung nach die Bewahrung der Natürlichen Lebensgrundlagen für nachfolgende Generationen nur gelingen kann, wenn unsere Gesellschaft sehr viel konsequenter als heute gegen deren Schädigung und Entwertung vorgeht. Zwar sind die deutschen Abfallgesetze im Vergleich zu internationalen und früheren Situationen als Fortschritt zu sehen, aber sie genügen definitiv nicht dem, was erforderlich wäre.
Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier noch die Kurve bekommt, bevor es endgültig zu spät für ein Umsteuern ist, und er klare Regeln formuliert, welche zur objektiven Verbesserung der Umweltsituation insgesamt führt.


Hiermit ist die Klage begründet.

Carl Christian Rheinländer sen.

Anlagen 1 bis 5


(nach oben)


3. Schriftsatz der Kreisverwaltung - Erwiderung zur Klage

Kreisverwaltung an Verwaltungsgericht ---------------------------------------------------------- 25.11.2015

In dem Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer geg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallbeseitigungsrechts
wird beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides verwiesen.

Bezüglich der Akte 057-W 14S/2014 ist anzumerken, dass im Rahmen des Erörterungstermins vorm Kreisrechtsausschuss am 02.07.2015 die Sache für erledigt erklärt wurde. Somit ist eine Klage gegen den Ausgangsbescheid in form des Widerspruchbescheids (057-W 145/2014) bereits unzulässig.

Darüber hinaus wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.06.2009 - J C 16/08 - festgehalten, dass private Haushaltungen ihren Hausmüll einschließIich seiner verwertbaren Bestandteile (wie z.B. das Altpapier) grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen müssen und nicht befugt sind, mit der Verwertung solcher
Bestandteile Dritte zu beauftragen.
Der bundesrechtlichen Regelung des § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist zu entnehmen, dass Ausnahmen von der Überlassungspflicht sich auf solche Hausmüllbestandteile beschränken, die die Erzeuger und Besitzer selbst, a1so ohne Beauftragung eines Dritten, verwerten können.
Das vom KIäger dargestellte und selbst betriebene Müllvermeidungskonzept ist daher nicht mit § 17 KrWG vereinbar, so dass ein Erlass bzw. Teilerlass seiner Abfallentsorgungsgebühren nicht möglich ist.

Die Klage ist daher abzuweisen.


(nach oben)


4. Stellungnahme auf den Schriftsatz

Rheinländer an Verwaltungsgericht --------------------------------------------------------------------- den 02.01.2016

 

Az.: 4 K 748/15.KO
Verwaltungsrechtsstreit
Rheinländer ./. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallbeseitigungsrechts

Hier: Schriftsatz der Kreisverwaltung vom 25.11.2015

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf den o.g. Schriftsatz antworte ich wie folgt:


1. - Bezüglich der beiden Akten Az. 057-W145/14 (bezüglich Erlassbescheid vom 26.5.2014) und Az. 057-W68/15 (bezüglich Erlassbescheid vom 6.11.2014) besteht offenbar ein Missverständnis auf Seiten der Kreisverwaltung.
Für den Erörterungstermin am 02.07.2015 vor dem Kreisrechtsausschuss lagen die drei Akten Az. 057-W145/14, Az. 057-W68/15 und Az. 057-W118/15 vor. Für jede davon habe ich damals mit gleicher Post jeweils eine Ladung erhalten.

Die erste Sache, Akte 057-W145/14, wurde zu Anfang der Erörterung nur insofern für erledigt erklärt, weil ihr Gegenstand in der zweiten Sache, Akte. 057-W68/1, enthalten ist. Es fand somit lediglich eine Zusammenfassung statt. Es wurde nicht der Gegenstand, bzw. der Widerspruchsgrund erledigt, sondern es wurde mit der Erklärung nur der Umfang des Erörterungsbedarfs auf das notwendige Maß reduziert.

Im Widerspruch vom 30.11.2014 gegen den Bescheid vom 06.11.2014 schrieb ich: "... Mein Widerspruch vom 23. Juni gegen den Bescheid vom 26. Mai ist hinfällig, weil der AWB durch die Reduzierung der Personenzahl in unserem Haushalt einen geänderten Gebührenbescheid für nötig hielt, der sich auf die, statt der bisherigen 80-Liter-Tonne, nunmehr hier abgestellte 40-Liter-Tonne bezieht. Deshalb war ein neuer Erlassantrag von unserer Seite nötig, gestellt mit Datum 31. Oktober, und wurde ein neuer Erlassbescheid vom AWB verschickt, nun Bezugsschreiben dieses Widerspruchs.
Begründung: Da die Gebühren- bzw. die Erlasssituation sich durch die Neuberechnungen nicht geändert hat, soll die Begründung aus dem hinfällig gewordenen Widerspruch vom 23. Juni auch als Begründung für diesen zweiten Widerspruch übernommen werden. Darüber hinaus ist folgendes zu ergänzen: ...
"
Dass der zweite Widerspruch gegen einen Erlassbescheid nötig wurde, ist auf die Korrektur eines Fehlers der Kreisverwaltung zurückzuführen.
Durch Nennung der besagten Akte Az. 057-W145/14 in der Klage wird die Klage nicht unzulässig.
Der Gegenstand der Akte ist prinzipiell identisch mit der Akte Az. 057-W68/15. Zur Klärung der Vorgeschichte und des späten Datums des zweiten Widerspruchs 2014 (- Normalerweise liegen Widersprüche nahe bei den entsprechenden Bescheiden im Frühjahr -) ist sie aber unverzichtbar. Ebenso ist die Begründung aus dem ersten Widerspruchsschreiben vom 23.06.2014 (siehe Zitat oben) Grundlage für die weitergehende Begründung im Widerspruch vom 30.11.2014 und kann nicht als erledigt erklärt werden
Eine Nichtnennung könnte für mich als Kläger eventuell rechtliche Nachteile haben.
Beide Akten samt ihren vorangegangenen Widersprüchen gehören zum Gegenstand dieser Klage, und auf beide bezieht sich die Klagebegründung.

Es ist vielmehr als Versäumnis der Kreisverwaltung zu werten, dass die Vorgeschichte des Widerspruchs vom 23.06.2014 und die hieraus resultierende Sache 057-W145/14 im Widerspruchsbescheid vom 23.07.2015 nicht vorkommt. Vom Verzicht einer gesonderten und damit doppelten Besprechung der Akte 057-W145/14 während des Erörterungstermins auf eine völlige Erledigung des Gegenstands zu schließen, war nie in meinem Sinne.
Einziges Versäumnis von mir wäre eventuell, nicht schon vor der Klageerhebung das Fehlen der strittigen Akte im Widerspruchsbescheid bemängelt zu haben. Dies kann jedoch keinerlei Grund sein, die Klage selbst in Frage zu stellen.

Da ich nicht sicher sein kann, ob die betreffenden Schriftstücke dem Gericht überhaupt vorliegen, füge ich sie sicherheitshalber diesem Schreiben als Anlage bei.


2. - Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2009 - 7 C 16/08 - ist aus mehreren Gründen nicht hilfreich.

a.) In dem Urteil geht es um den Rechtsstreit zwischen einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und einem privaten Entsorgungsbetrieb, der nach Ablauf seiner vertraglich beauftragten Tätigkeit als Altpapierentsorger für diesen Entsorgungsträger, selbsttätig Sammelgefäße aufstellte und dann in Konkurrenz zu diesem Entsorgungsträger um das Altpapier warb.
Die hier geschehene Regelung einer Konkurrenzsituation und seiner regionalen Struktur zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Institution kann nicht auf mögliche Abfallvermeidungs- und Verwertungstätigkeiten und die ordnungs- und umweltgerechte Weitergabe der Wertstofffraktionen in einem Privathaushalt übertragen werden.

b.) Im ersten Leitsatz des Urteils heißt es: "Private Haushaltungen müssen ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile (wie z.B. das Altpapier) grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen und sind nicht befugt, mit der Verwertung solcher Bestandteile Dritte zu beauftragen."
Die Bestandteile dieses Satzes, wie auch solche im übrigen Urteil, müssen immer zusammen mit den obersten Zielen der Abfallwirtschaft und den Gesetzen dazu betrachtet und gedeutet werden.
Es ist undenkbar, dass das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Urteil in irgend einer Weise die oberste Zielhierarchie der Abfallwirtschaft (KrWG §6, Abs.1) oder das Vorranggebot jener Abfallbehandlungsart, "die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet."(KrWG §6, Abs.2) missachten oder außer Kraft setzen wollte.

Der erste Leitsatz entspricht weitgehend dem alten § 13, Abs.1 im heute überholten KrW/AbfG. Damals aber gab es schon den Absatz 2 und die folgenden Passagen, die den Absatz 1 deutlich relativierten. Dies war dem Bundesverwaltungsgericht natürlich zur Zeit des Urteils bekannt, und es hatte sicherlich nicht vor, den Absatz 2 und folgende zu ignorieren.
So ist wahrscheinlich mit dem "Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile" in obigem Satz sicherlich jener Abfall gemeint, wie er in einem Normalhaushalt heutzutage anfällt, nämlich eine vermischte Menge.

Von diesem aber unterscheidet sich ja gerade der Abfall unseres Haushaltes in fast jeder Beziehung: - Durch bewusste Abfallvermeidung besteht er quantitativ betrachtet nur aus einem Bruchteil der Menge im Durchschnittshaushalt.
- Qualitativ betrachtet ist er auch kein Abfallgemisch mit verwertbaren Bestandteilen, sondern er besteht ausschließlich aus Wertstoffen. Durch die bewusste, auch im Gesetz geforderte, Getrennthaltung liegen unsere Wertstoffe in einer Reinheit vor, wie sie wohl in kaum einem Privathaushalt zu finden ist.
- Für diese Wertstoffe mit bestmöglicher Recyclingfähigkeit bietet aber der AWB des Landkreises keinerlei Erfassung an (- einzige Ausnahme: Altpapier -). Sie ihm zu überlassen hieße, alles wieder zusammenschmeißen zu müssen und die Recyclingfähigkeit stark herabzusetzen. Dies wäre aber eine mutwillige Missachtung von § 6 KrWG samt aller gesetzlichen Regelungen zur Ausgestaltung von Abfallverwertung und allgemein eine Zuwiderhandlung gegen die nationalen und europaweiten obersten Abfallwirtschaftsziele.

Bezüglich ihrer Verpflichtung zur Getrennthaltung von Wertstoffen laut §14 KrWG, Abs.1 kann die Kreisverwaltung bislang noch die formulierte Einschränkung nutzen und sich insofern entschuldigen, dass ihr diese Forderung technisch noch nicht möglich und wirtschaftlich noch nicht zumutbar sei.
Leider beinhaltet das Gesetz für seine Einschränkung keine zeitliche oder andere Begrenzung, sodass sich die Kreisverwaltung für die Einrichtung technischer Möglichkeiten und die Umorganisation hin zu wirtschaftlicher Zumutbarkeit sehr viel Zeit lassen kann.
Dies berechtigt sie aber in keiner Weise dazu, Kunden in ihrem Zuständigkeitsbereich, welche hier seit etlichen Jahren schon auf dem geforderten Stand sind, auf das eigene mangelhafte Niveau herunter zu nötigen.
- Da nur private Entsorgungsbetriebe für die Wertstoffe in unserem Haushalt eine gesetzeskonforme und angemessen hochwertige Erfassung und Sammlung anbieten, kann oben genanntes Urteil des BVG nicht auf den Fall unseres Haushalts übertragen werden. (§ 17, Abs.3, Satz 4)

c.) Im Übrigen stützt sich das BVG-Urteil auf die Regelungen im alten KrW/AbfG, welches aber 2012 durch das neue KrWG ersetzt wurde. Insofern stellt sich durchaus die Frage, ob das Urteil heute noch seine volle Gültigkeit hat. So wird auch die Aussage des dritten Leitsatzes heute von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten mehrheitlich völlig anders gesehen, wie ich weiter unten noch erläutere.


3. - Die unter Punkt 2 oben genannte Argumentation ist auch für den im Schriftsatz der Beklagten angeführten Passus zu § 17 KrWG anwendbar.
Da dieser Paragraph 17 recht verschachtelt ist, muss auch die folgende Einlassung dazu etwas umfangreicher ausfallen.

a) Laut § 17, Absatz 2 ( Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,...), Satz 1, Nummer 4 (… die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, …) gilt hier die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht für Wertstoffe im Sinne des Gesetzes.
Falls der öffentlich-rechtliche Träger für solche Abfälle nur eine weniger ordnungsgemäße und schadlose Verwertung anbieten kann und demgegenüber das Angebot einer gewerbliche Sammlung das Vorranggebot für die im Sinne des Gesetzes günstigste und hochwertigste Abfallbehandlungsart besser erfüllt, darf ein Privathaushalt ganz im Einklang mit den Abfallgesetzen diese Angebote auch nutzen, siehe §7, Abs 2. - Ja, mir ist laut §17, Abs.3, Satz 4 die Nutzung des "in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien" wesentlich leistungsfähigeren gewerblichen Anbieters ausdrücklich erlaubt.
Die Kreisverwaltung bietet beispielsweise für verschiedene Metallarten, Kunststoffe, CDs, usw. lediglich die Restmülltonne, also die Kategorie -Abfall zur Beseitigung- an. Selbst wenn dieser Restmüll in einer Sortieranlage wieder um einen Teil der enthaltenen Wertstoffe reduziert wird, so ist dieser Umweg unzweifelhaft umweltbelastender und weniger effektiv, als die Direktsammlung im Haushalt, die Getrennthaltung und die Abgabe in entsprechend spezielle Wertstoffkategorien bei gewerblichen Sammlern. Dies steht auch im vollen Einklang mit § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3, weil für die Nutzung privater Angebote in meinem Falle kein zusätzlicher Transport- oder Energieaufwand erforderlich ist.
Siehe hier auch volle Übereinstimmung mit §8, Abs.1

b) Was den zweiten Teil des §17, Abs.2, Satz1, Nr. 4 anbetrifft ("... soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen."), so bleibt zu sagen:
Für alle auf unserem Grundstück gesammelten Wertstofffraktionen und deren Weitergabe an die bestmögliche Verwertungsinstitution gilt unzweifelhaft und in jeglicher Hinsicht die volle Vereinbarkeit mit öffentlichen Interessen.
Lediglich eine Wertstofffraktion, das Altpapier in unserem Haushalt, benötigt hierzu, was also den Aspekt "überwiegende öffentliche Interessen" angeht, vielleicht noch einige Anmerkungen.

Vorher sei aber betont, dass dem § 17 eine gewisse Mangelhaftigkeit zugesprochen werden muss, weil er nicht klar genug unterscheidet zwischen dem Angebot einer gewerblichen Sammlung, also der Tätigkeit eines Recyclingunternehmers einerseits, und der Inanspruchnahme des Angebots der gewerblichen Sammlung durch einen privaten Abfallerzeuger, wie einen Privathaushalt, andererseits.

Soweit ich mir einen Überblick dazu verschaffen konnte, wird die sich widersprechende Interessenlage von gewerblichen und öffentlich-rechtlichen Trägern in den letzten Jahren des Öfteren auf Verwaltungsgerichtensebene ausgetragen, und das zunehmend konträr zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im o.g. Urteil. (Beispiele: VG Würzburg, Beschl. v. 28.01.2013, Az. W 4 S 12.1130; VG Stuttgart, Beschl. v. 30.04.2013, Az. 2 K 595/13, - beide Male zu Gunsten eines gewerblichen Altkleidersammlers).
Auf der kleinen Ebene aber, was also die Rechte von Nutzern gewerblicher Angebote wie Privathaushalte angeht, gibt es offenbar seit Geltung des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes noch keine verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und Beispiele. Allerdings steht zu vermuten, dass die Möglichkeiten privater Abfallerzeuger, wie etwa unsere Familie, nach Ablösung des KrW/AbfG und der stärkeren Einbeziehung europarechtlicher Standards in das KrWG, eher gestiegen, als eingeschränkt worden sind.

Auf der Ebene unseres Privathaushalts lässt sich, was den Wertstoff Altpapier angeht, anführen:
- Die Qualität der Verwertung ist hier wohl in der öffentlich-rechtlichen, wie auch in der von mir genutzten gewerblichen Variante zunächst als gleichwertig und gleichrangig anzusehen. Nach § 8, Abs.1 wird mir als Erzeuger und Besitzer dieses Altpapiers bei mehreren gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen ein Wahlrecht zugebilligt. (Dies ist, wie oben schon erwähnt, nicht mit der Situation des Falles zu vergleichen, über den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte. Dort ging es um die Gewichtung in einer Konkurrenzsituation zweier Begehrlichkeiten um den lukrativen Rohstoff Altpapier.)
- Da wir unser Altpapier bei demselben Entsorgungsbetrieb abgeben, der auch die verschiedenen Metalle annimmt und diese Wertstoffabgabe immer nebenbei erfolgen kann, - wenn ich also ohnehin und aus anderen Gründen dort vorbei komme (direkt an der B41) -, gibt es keinen zusätzlichen Transportaufwand und keine damit in Verbindung stehenden Umweltbelastungen (Prinzip: Mehrere Fliegen mit derselben Klappe) Hier ist ein eventuell entgegenstehendes öffentliches Interesse infolge unnötiger Belastungen also auszuschließen.
- Wenn an den entsprechenden Abholterminen des öffentlich-rechtlichen Trägers kein Altpapier vor meinem Haus steht, muss das Abholfahrzeug nicht abbremsen und wieder anfahren. Dadurch wird über die Jahre hinweg gesehen in nicht unerheblicher Menge Lärm, Dieselkraftstoff, Abgase und Materialverschleiß erspart, was logischerweise sogar aktiv im öffentlichen Interesse liegt.

Da also keine Beeinträchtigung der Allgemeinheit zu erkennen ist, bleibt noch zu klären, ob dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein finanzieller oder andersgearteter Schaden dadurch entsteht, dass er unser Altpapier nicht bekommt, oder dass es noch dritte Aspekte zur Verletzung des öffentlichen Interesses durch die praktische Umsetzung unseres Abfallvermeidungskonzepts geben könnte. § 17, Abs.3 gibt hier nähere Auskunft.
- Um welche Mengen geht es?
Laut der als Anlage der Klageschrift beigefügten Belege zur Altpapierabgabe, haben wir Ende 2009 120 kg und 2012 78 kg abgegeben. Über wieviele Jahre hinweg die erste Menge angesammelt wurde, weiß ich nicht mehr. Allerdings bestand ein Großteil des Papiers damals aus mehreren Kasten früher einmal abonnierter Zeitschriften, die weg sollten. Von der zweiten dokumentierten Menge bestand auch ein größerer Teil aus Zeitungen, deren Abonnement längst nicht mehr besteht. Pappkartons werden bei uns fast ausschließlich als Versandverpackungen wiederverwendet (KrWG §6, Abs.1,Punkt 2). Entsprechend fällt in unserem Haushalt an Altpapier, das wir nicht selbst verwerten oder verwenden können, derzeit in etwa die Menge von 1 bis 1,5 Kilogramm pro Monat an.

Es steht also die Frage im Raum, ob (§ 17, Abs.3) der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Kreisverwaltung Bad Kreuznach durch Vorenthaltung von höchstens 20 Kilogramm Altpapier pro Jahr in seiner "Funktionsfähigkeit … gefährdet" ist, ob also "die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird." oder ob die "Stabilität der Gebühren gefährdet wird".

Zu dieser Frage, bzw. zu ihrer vervielfältigten Dimension, gibt es etliche Obergerichtliche Entscheidungen aus der Zeit nach dem von der Kreisverwaltung anführten BVG-Urteil, aber eben wie schon gesagt, mit einem Unternehmen als jeweiligem Kläger und nicht mit einem Privathaushalt.
Nahezu alle davon sehen die Sachlage anders als noch das BVG im Jahre 2009. Sie geben meist dem Anliegen des gewerblichen Sammlers Recht und sind damit eher auf eine streng europarechtskonforme Auslegung bedacht.
Die im § 17, Abs.3 genannten Verbotskriterien bezüglich der Gefährdung öffentlicher Interessen sehen die Gerichte dabei überwiegend als nicht erfüllt an oder sie fordern vom öffentlich-rechtlichen Träger zusätzliche Belege, Zahlen und anderes Material, welche das Vorliegen einer Gefährdung nach Abs.3 eindeutig beweisen.
Siehe Beispiele:
--- OVG Lüneburg, Urt. v. 21.03.2013, Az. 7 LB 56/11 Vorgabe von Abwägungskriterien im Bereich des Verbotes von gewerblichen Abfall-Sammlungen, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten, vollständige Untersagung der gewerblichen Sammlung selbst bei Vorliegen der in § 17 Abs.3 KrWG genannten Tatbestandsmerkmale evtl. unverhältnismäßig
--- VG Neustadt, Urt.v.07.04.2014 - Az. 4K717/13 Schrottsammler darf weiter sammeln
--- OVG Koblenz, Beschl. v. 09.10.2013 - 8 B 10791/13 Behörde trägt Darlegungslast dafür, dass durch die gewerbliche Sammlung eine wesentliche Erhöhung der Abfallgebühren droht, Darlegung anhand konkreter Zahlen.
--- VG Würzburg 12.11.2013 Az. W 4 K 13 326 Nachweis der wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
-- usw.

Kann von den vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aus den letzten ca. 5 Jahren, der Bewertung von Situationen mit zwei parallelen Erfassungssystemen, also dem Nebeneinander von behördlichen und privaten Holsystemen via aufgestellter Container oder verteilter Wertstofftonnen, überhaupt auf den Fall eines Privathaushalts geschlossen werden?

Als letztliche Frage bleibt also:
Verstößt die Abgabe des in unserem Haushalt gesammelten Altpapiers an einen zugelassenen gewerblichen Sammler, der noch dazu nicht mittels eines Holsystems oder verteilter Sammelcontainer aktiv sammelt (wie die gerichtlich verhandelten Fälle), sondern der einem Wertstoffhof ähnlich, lediglich auf seinem Gelände Container für die verschiedenen Wertstoffe bereit hält, gegen §17, Abs.3 KrWG?
Muss die Frage nicht aus Marginalitätsgründen und zwecks Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dem auch behördliche Maßnahmen unterliegen, nicht eindeutig mit Nein beantwortet werden?

Ja erübrigt sich die Frage nicht auch schon deshalb, weil ich ja Gebührenzahler bin und selbst nach dem positivsten Urteil auch bleiben werde, wenn auch einer mit erwiesenermaßen verschwindend geringer Nutzungsrate?
Sind damit nicht von Seiten unseres Haushaltes genügend Subventionen für ein Abfallentsorgungssystem, inklusive Altpapierabholung, entrichtet, welches wir gar nicht nutzen, und ist die Kreisverwaltung, die keine Leistungen an uns erbringt, damit nicht auch bezüglich lächerlich hypothetischer Wahrscheinlichkeiten bezüglich § 17, Abs. 3 genügend entschädigt?

Selbst wenn wir unsere geringe Altpapiermenge ab sofort an die Straße stellten, statt sie zum gewerblichen Entsorger zu bringen, wozu wir auch bei einer Gebührenreduzierung um 85% (- im letzten Prozess 2007 von mir als angemessen erachtet -) durchaus berechtigt wären, würde sich damit unser betriebenes Müllvermeidungskonzept und seine volle Vereinbarkeit mit § 17 KrWG nicht im geringsten ändern.

Die Einlassungen der Kreisverwaltung im o.g. Schriftsatz sind also nicht relevant für den Inhalt der Klage und somit zurückzuweisen.

Carl Christian Rheinländer sen.

(nach oben)


Anlagen 1 bis 4