1.
Vorgeschichte/Widerspruch bis Widerspruchsbescheid
2.
Klageschrift vom 20. September 2015
3.
Schriftsatz der Kreisverwaltung - Erwiderung zur Klage
4.
Stellungnahme auf den Schriftsatz
1.
Vorgeschichte/Widerspruch bis Widerspruchsbescheid
1.a.
Rheinländer an AWB Bad Kreuznach --------------------------------------------------------------------
den 23.06.2014
Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.05.2014, - Kundennummer: 306100041001
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit
erhebe ich Widerspruch gegen o.g. Bescheid.
Begründung:
Seit
dem Gebührenjahr 2007 billigt der AWB unserem Haushalt eine
Reduzierung der Abfallentsorgungsgebühren zu. Der Grund dafür
waren die deutlichen Worte des Verwaltungsgerichts Koblenz am 8.
Juli 2008, als unsere Klage vom 11. September 2007 mündlich
verhandelt wurde.
Die Richter stellten klar, dass sie die Forderung der vollen Müllgebühren
in unserem Falle, im Einzelfalle unseres vorbildlichen Verhaltens
hinsichtlich Abfallvermeidung und -verwertung, für nicht rechtens
halten. In der damaligen Klage zeigte ich auf, dass unter anderen
Abfallgebührensystemen in Deutschland durch ein solches besonderes
Abfallverhalten die Abfallentsorgungsgebühren bis auf 10 bis
15% der durchschnittlichen Forderungen reduzierbar sind, besonderes
Verhalten also finanziell belohnt wird. Nur vom Landkreis Bad Kreuznach
als für uns zuständiger AWB, wird dies verweigert.
Das
Gericht schlug dem Landkreis vor, eine Gebührenreduzierung
mittels Anrechnung nur des kleinsten Abfallgefäßes für
unseren Haushalt, vorzunehmen. Damals ergab diese Vorgehensweise
eine Gebührenreduzierung für uns von etwa 65%. In unserer
Klageschrift hatte ich, entsprechend der Beispiele aus anderen Gebührenmodellen
eine Reduzierung um 85% gefordert. Trotzdem stimmte ich der vorgeschlagenen
besonderen Vereinbarung zu.
Bis heute hat sich der ursprünglich errungene finanzielle Vorteil
für uns aber immer weiter reduziert. Durch Änderungen
der Gebührenberechnung von Seiten der Kreisverwaltung und durch
Auszug unserer Kinder nach deren Schulabschluss, beträgt er
heute nur noch knapp 18%. Wenn unser jüngster Sohn sich in
den nächsten Wochen von hier abmeldet, weil er im Studium ist,
beträgt unsere Gebührenreduzierung 0%.
An
unserem Abfallverhalten allerdings hat sich nichts geändert.
Auch als 2-Personenhaushalt fällt bei uns keinerlei Restmüll
und nur eine, gemessen am Durchschnitt, sehr geringe Menge an solchen
Wertstoffen an, die von privaten Entsorgern entsprechend dem Gesetz
und ohne zusätzliche Gebühren gesammelt werden. Nach wie
vor also erbringt der AWB Bad Kreuznach keinerlei Leistungen für
uns. Nach wie vor sind seine vollen Ansprüche unbillig.
Da er sich weigert, eine neue Berechnungsweise für eine deutliche
Gebührenreduzierung im Sinne der damals vom Verwaltungsgericht
angemahnten zu nennen, muss die Sache wohl vom Verwaltungsgericht
entschieden werden.
1.b.
Rheinländer
an AWB/Kreisverwaltung Bad Kreuznach --------------------------------------------------------------den
30.11.2014
Abfallentsorgungsgebühren
Widerspruch gegen den Bescheid vom 6.11.2014, - Kundennummer: 306100041001
Sehr
geehrte Damen und Herren,
hiermit
erhebe ich Widerspruch gegen o.g. Bescheid.
Mein Widerspruch vom 23. Juni gegen den Bescheid vom 26. Mai ist
hinfällig, weil der AWB durch die Reduzierung der Personenzahl
in unserem Haushalt einen geänderten Gebührenbescheid
für nötig hielt, der sich auf die, statt der bisherigen
80-Liter-Tonne, nunmehr hier abgestellte 40-Liter-Tonne bezieht.
Deshalb war ein neuer Erlassantrag von unserer Seite nötig,
gestellt mit Datum 31. Oktober, und wurde ein neuer Erlassbescheid
vom AWB verschickt, nun Bezugsschreiben dieses Widerspruchs.
Begründung:
Da die Gebühren- bzw. die Erlasssituation sich durch die Neuberechnungen
nicht geändert hat, soll die Begründung aus dem hinfällig
gewordenen Widerspruch vom 23. Juni auch als Begründung für
diesen zweiten Widerspruch übernommen werden.
Darüber
hinaus ist folgendes zu ergänzen:
Der
AWB hat für das Jahr 2014 drastische Gebührenerhöhungen
besonders für kleinere Haushalte beschlossen. Der AWB begründet
diese Erhöhungen mit den erhöhten Preisen, den sein Dienstleister
Veolia in Folge einer neuen Ausschreibung für die Leistungen
wie Tonnenleerung, Abfuhr, etc. fordert. Als Erhöhungsargument,
bzw. als Relativierung der Erhöhung, wird auch dargestellt,
dass zum Einen die Preise von 2011 bis 2013 deutlich niedriger waren,
und zum Anderen in den Jahren 1997 bis 2006 höher.
Bei näherer Betrachtung der neuen Preise des Dienstleisters,
der neuen Gebühren von Seiten des AWB und Aspekten von dritter
Seite (Thema Umweltschutz durch Müllvermeidung, bzw. Anreize
zu Müllvermeidung durch entsprechende Gebührenmodelle),
fällt auf:
1.
Der Dienstleister Veolia erhöht seine in Rechnung gestellten
Kosten in Abhängigkeit zur jeweiligen Größe der
zu leerenden Tonnen. Beim 40-Liter-Restmüllgefäß
beträgt die Erhöhung 61%, beim 80-Liter-Gefäß
25,7% und beim 120-Liter-Gefäß noch 6%. Das 240-Liter-Gefäß
wird sogar um gut 7% billiger, und größere Gefäße
sogar noch deutlicher.
Die Preisänderungen bei Veolia sind also in erster Linie mit
dem ungünstigen Verhältnis von Zeitaufwand für die
Leerung und geleertem Tonnenvolumen bei kleinen Tonnen begründet
und weniger mit dritten, eventuell verteuerten Komponenten des Entsorgungsverfahrens.
Ja diese Komponenten, so steht zu vermuten, wenn man den Fall der
größeren Gefäße betrachtet, haben sich vielleicht
sogar verbilligt.
2.
Der AWB puffert die stark unterschiedlichen Verteuerungen für
die Behältergrößen bei der Weitergabe an die Kunden,
erhöht also auch die Gebühren für große Tonnen,
damit die kleinen Haushalte nicht zu sehr belastet werden.
3. Wie ich es in etlichen Widersprüchen und Klagen gegen die
Abfallentsorgungsgebühren in den Jahren 2000 bis 2008 beschrieben
und dokumentiert habe, herrscht im Landkreis Bad-Kreuznach das in
ganz Deutschland restriktivste Abfallgebührenmodell. Den Kunden
werden keinerlei finanzielle Anreize zu Abfallvermeidung, bzw. finanzielle
Honorierungen für überdurchschnittlich umweltfreundliches
Verhalten angeboten.
Während andere Gebührenmodelle öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger in Deutschland (Abrechnung nach Häufigkeit
der Tonnenleerung oder nach Abfallgewicht, System mit käuflichen
Marken und geringer Grundgebühr, Kalkulation über Chipcodierung,
etc.) Bemühungen der Kunden in Richtung Abfallvermeidung, Getrennthaltung,
Sortierung nach Abfallfraktionen, Wahl der umweltfreundlichsten
Alternative bei Alltagsprodukten, usw. mit finanziellen Vorteilen
bei den Abfallentsorgungsgebühren belohnen, ist dies beim AWB-KH
seit je her ausgeschlossen.
4.
Hätte der AWB die Neuausschreibung genutzt, um endlich auch
in unserem Landkreis ein verursachergerechteres Gebührensystem
für Restmüll, vergleichbar mit erfolgreich betriebenen
Systemen in anderen Kommunen Deutschlands, einzuführen, hätte
man gewissermaßen zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen können.
Konkret: Man hätte die 120- oder auch die 240-Liter-Restmüll-Gefäße
für jene kleinen Haushalte zulassen sollen, die dies wünschen.
Da die Tonnen beim AWB-KH ohnehin mittels Code beim Entleeren registriert
werden, hätte man ohne großen bürokratischen Aufwand
entsprechend ausgeweitete Leerungsintervalle festlegen können,
beispielsweise, dass ein Haushalt, der statt eines 40-Liter-Restmüll-Gefäßes
vorher nun ein 120-Liter-Gefäß zur Verfügung hat,
dieses aber nur an jedem dritten Abholtermin rausstellt und innerhalb
des abgedeckten Gebührenrahmens geleert bekommt. (Bei der Biotonne
wäre eine lange Verweildauer besonders in den warmen Monaten
vielleicht nicht praktikabel).
Genau dies hätte sehr deutlich jene Prozesse vermieden, die
den Dienstleister Veolia am teuersten kommen, nämlich das Anhalten
des Abholfahrzeugs bei und Entleeren von kleinen Tonnen, in denen
nur sehr wenig Abfall enthalten ist.
Die Information der Bürger über die neue Möglichkeit
zur Wahl der individuellen Tonnengröße hätte mit
dem letzten Gebührenbescheid vor der Neuausschreibung erfolgen
können. Der einzige Aufwand wäre der Tonnentausch bei
jenen Haushalten gewesen, die eine größere Tonne beantragt
hätten, wobei man diesen Aufwand auch mit einer einmaligen
Gebühr hätte belegen können.
Für die Ausschreibung hätten deutlich günstigere
Bedingungen bestanden. Die Summe der Kosten für Veolia wäre
mit Sicherheit niedriger ausgefallen. In Abhängigkeit hierzu
hätten auch die neu zu kalkulierenden Gebührensätze
für die Kunden erheblich niedriger bleiben können.
5.
So aber hat der AWB die Chance ein weiteres mal vertan. Er bestraft
alle bezüglich Abfallvermeidung gewissenhaft konsumierenden
Bürger im Kreis, indem er ihnen die Subventionierung jener
Kunden auferlegt, die sich dem Thema gegenüber gleichgültig
verhalten. Er beweist abermals, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten
überhaupt nicht zu mehr Abfallvermeidung und zu mehr Umweltschutz
beitragen will.
Vor allem aber zeigt er, dass er der gesetzlichen Verpflichtung
nach möglichst kostengünstiger Bereitstellung seiner Dienste
für die Bürger nicht nachgekommen ist. Wenn günstigere
Gebühren durch leichte Abänderung des Gebührensystems
zu erreichen sind, so hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
dies umzusetzen. Wenn niedrigere Gebühren sogar mit mehr Umweltschutz
im Zusammenhang zu bekommen sind, so ist es fahrlässig vom
AWB, hier in seinem alten Prozedere verharren zu wollen.
Aus
diesen Gründen muss über die Abfallentsorgungsgebühren
hinaus hier auch den dem Erlassbescheid zugrundeliegenden Satzungen
des Landkreises widersprochen werden.
1.c.
Kreisverwaltung an Rheinländer -----------------------------------------------------------------------------
23.07.2015
(Hinweis:
Die Fehler im Text sind während des Einscannens entstanden.
Sobald ich Zeit habe, werde ich sie noch berichtigen)
Az. 057-W 68/2015 u. W 118/2015
WIDERSPRUCHSBESCHEID
ln
der Widerspruchssache des Herrn Carl Christian Rheinländer,
Hauptstraße 4, 55606 Heimweiler - Widerspruchsführer
- gegen den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat,
Salinenstraße 4J, 55543 Bad Kreuznach - Widerspruchsgegner
- w e g e n Teilerlasses hat der Kreisrechtsausschuss in seiner
Sitzung am 02.07.2015 in der Kreisverwaltung Bad Kreuznach unter
Teilnahme von Frau Kreisverwaltungsdirektorin wx, als Vorsitzende,
Frau xy, als Beisitzerin, Herrn yz, als Beisitzer
folgenden
Beschluss gefasst: 1. Die Widersprüche werden zurückgewiesen.
2. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
l.
Der Widerspruchsführer (Wf) begehrt einen Teilerlass im Hinblick
auf 2 Abfallentsorgungsgebührenfestsetzungen.
Der Wf ist Eigentümer des Grundstücks Hauptstraße
4 in Heimweiler. Das Haus ist mit 2 Personen bewohnt. 2006 waren
im Haushalt 5 Personen wohnhaft und zur Verfügung stand eine
Restabfalltonne mit einem Volumen von 120 l. Aufgrund einer mündlichen
Verhandlung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (7 K 1612/07.KO)
- Sitzung 08.07.2008.- hat der Widerspruchsgegner (WG) auf einen
jährlichen Erlassantrag des Wf hin dem Wf die Behâltergebühr
für das Restabfallgefäß bis zur Gebûhrenhöhe
für das kleinste Gefäß -40 liter- erIassen.
Nachdem der WG festgestellt hatte, dass im Objekt Hauptstraße
4 im Haushalt nur noch 2 Personen gemeldet sind, wurde gemäß
dem Änderungsbescheid über Abfallentsorgungsgebühren
2014 vom 20.10.2014 ab dem 16.10.2014 eine 40 l Tonne berechnet
und die 80 l Tonne nur vom 01.01. bis zum 15.10.2014 berechnet.
Der Wf stellte mit Schreiben vom 30.10.2014 einen Erlassantrag.
Mit Bescheid vom 06.11.2014 wurde dem Wf auf seinen Antrag hin ein
Betrag in Hâhe von 18,86 € erlassen. Diese Differenz
wurde wie jedes Jahr errechnet aus den Kosten für das bisherige
80 liter Restabfallgefäß und dem kleinsten Gefäß
-40 l- für die Zeit vom 01.01. bis 15.10.2014. Mit Schreiben
vom 30.11.2014, eingeganBen beim WG am 03.12.2014 legte der Wf Widerspruch
ein.
Mit Datum vom 10.04.2015 erhielt der Wf einen Bescheid über
Abfallentsorgungsgebühren 2015 in dem für das Restabfallgefäß
von 40 l die Behä1tergebühr von 48,50 € festgesetzt
worden ist.
Mit Schreiben vom 24.04.2015 beantragte der Wf den Erlass der für
seinen Haushalt festgesetzten Gebühren gemäß der
vor dem Verwaltungsgericht 2008 getroffenen Vereinbarung. Mit Bescheid
vom 12.05.2015 wurde der Erlass abgelehnt. Der Bescheid wurde damit
begründet, dass gemäß der Satzung des Landkreises
ein Mindestvotumen in Höhe von 10 liter pro Person und Woche
vorgeschrieben sei und in den zurückliegenden Jahren zunächst
ein Gefäß von 120 l und dann 80 liter zum Einsatz gekommen
sei und sich der AWB bereit erklärt habe, einem Teilerlass
in der form zu2ustimmen, dass sich damit für den Wf rechnerisch
ein 40 l Gefäß ergebe. Da nur noch ein 40 l Gefäß
2um Einsat2 komme, habe sich der Teilerlass insoweit erledigt, da
kleinere Gefäße nicht möglich seien.
Mit Schreiben vom 31.05,2015, eingegangen beim WG am 03.06.2015,
legte der Wf Widerspruch ein.
DerWf
trägt vor,
2008
habe das Verwaltungsgericht klargestel1t, dass es die volle Müllgebühr
in seinem FalI eines vorbildlichen Verhattens hinsichtlich der Abfallvermeidung
und -verwertung für nicht rechtens halte. Das Gericht habe
dem WG vorge5chlagen, eine Gebührenreduzierung mittels Anrechnung
nur des kleinsten AbfatIgefäßes für seinen Haushalt
vorzunehmen. Damals ergab dies eine Gebührenreduzierung von
65 %. Der finan2ielte Vorteil habe sich aber immer weiter redu2ie_,
insbesondere durch Auszug der Kinder. Heute betrage er nur noch
knapp 18 %o bzw. nach dem Auszug des jünBsten Sohnes O%a. An
seinem Abfallverhalten habe sich nichts geändert. Es falle
keinerlei Restmüll an und nur geringe Mengen an We_stoNen die
von privaten Entsorgern gesamme1t würden. Der Abfallwirtschaftsbetrieb
erbringe nach wie vor keine leistung für ihn. Nach wie vor
seien seine vollen Ansprüche unbillig. Die Erlasswürdigkeit
sei keineswegs weggefalten. Am Abfallverursachungsverhalten seines
Haushalts habe sich nichts geändert. Das Verwaltungsgericht
habe damals die Kostenredu2ierung um rd. 2wei Drittel für angemessen
erachtet. Das Procedere, seinem Haushalt nur die 40 l Tonne anzurechnen,
sei lediglich eine verwaltungstechn isch naheliegende Art und Weise
gewesen, das eigentliche Ziet der Kostenreduzierung zu erreichen.
Wenn durch die Verkleinerung des HaushaIts auf nunmehr 2 Personen
das Procedere nicht mehr greife, könne dies nicht zum Wegfall
der Kostenreduzierung führen. Die Gründe für die
Redu2ierung, also die _esondere Situatio seines besonders intensiv
abfallvermeidenden Haushalts entspreche nach wie vor der Realität.
DerWf
beantragt, für 2014 und 2015 den Erlass der Gesamtgebühren
in Höhe von 63 %.
DerWG
beantragt, die Widersprüche zurückzuweisen.
Wegen
der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs-
und Widerspruchsakte, die Gegenstand der mündlichen Erörterung
vor dem Kreisrechtsausschuss waren, verwiesen.
2.
Die Widersprüche sind zulässig, aber unbegründet.
Der Wf hat hinsichtlich 2014 heinen Anspruch auf Erlass der Abfallentsorgungsgebühren
über den gewährten Erlass von 18,96 € hinaus und
auch hinsichtlich 2015 keinen Anspruch auf Teilerlass gemäß
e 3 Abs. 2 N r. 9 Kommuna labgabengeset2 in Verbindung mit §
227 Abgabenordnung.
Gemäß § 227 Abgabenordnung kann der WG die Abfallentsorgungsgebühr
gan2 ader 2um Teil erlassen, wenn die Einziehung der Gebühr
nach Lage des ein2elnen Falles unbillig wäre.
lm vorliegenden faIl ist eine Unbilligkeit nicht gegeben.
Dem Wf wurde über Jahre wohl gemäß einer münd
lichen Verhandlung vor dem VerwaItung5gericht 2008 auf seinen jährlichen
ErIassantrag hin die Behältergebühr für das Restabfallgefäß
bis 2ur Höhe der Gebühr für das Restabfallgefäß
mit dem hAindestvolumen von 40 l erlassen. Anfangs hatte der Wf
ein 120 l, dann ein 80 l Restabfall_efäß. Nunmehr hat
der Wf nur noch ein 40 l Restabfallgefäß.
lm vorliegenden fall ist die Einziehung der Gebühr für
das Restabfallgefäß mit dem Gefäßvolumen von
40 l (Mindestvolumen) nicht unbillig, so dass ein Anspruch des Wf
auf teilweisen Erlass für 2015 nicht und für 2014 nicht
über den er1assenen Betrag hinaus besteht.
Ein Erlass wegen persönlicher Unbittigkeit scheidet aus, da
bereits keine Erlassbedü_igkeit vortie_. Es ist weder vorgetragen
noch enich_ch, dass bei Ein2iehung der 8ehältergebûh
r für da5 Restabfallgefäß von 40 l die wirt5chaftliche
oder persönliche Existenz des Wf im fall der Venagung des beantragten
Teilerlasses gefährdet wâre. Die Einziehung der Behättergebühr
für das 40 l Gefäß ist auch nicht sachIich unbillig,
da sie nicht den Geboten der Gleichheit und dem WillküNerbot,
dem Gebot des Ve_rauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und
Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit oder dem der geset2tichen
Regelung zugrunde liegenden Zweck widerspricht.
Vom Anfall von Restabfall auf dem bewohnten Grundstück des
Wf, der der Überlassungspflicht und Beseitigungspflicht unterliegt,
ist aus2ugehen. Auch unter Berücksichtigung der Aspekte Abfallvermeidung
und zulässiBer eiBener Abfallverwertung auf dem eiBenen Grundstück
durch den Wf, ist die Verwendung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs
in _ 14 Abs. 2 Sat2 3 der Abfallsatzung vom 13.12.2013 - pro Woche
und Person sind bei bewohnten Grund5tücken mindestens 10 l
für Restabfälle zur Beseitigung vor2uhalten -, insbesondere
unter Berûcksichtigung der Verhinderung i1Iegaler Entsorgung
von Restmüll und damit einer umweINerträglichen AbFallentsorgung,
rechtlich zuIässig und auch als rechtlich 2ulässig anerkannt.
Die festlegung des Mindestvolumens für das Restabfattgefäß
darf anerkanntermaßen bei der Berechnung der Behältergebühren
gemäß 4 Abs. 1 Abfallgebührensatzung vom 25.02.2014
als Gebührenmaßstab herangezogen
werden.
Auch
hinsichtlich der Einziehung der Haushaltsgrundgebühr kommt
eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit gemäß
_ 227 Abgabenordnung nicht in Betracht.
Be2üglich
einer persönlichen Unbiltigheit wird auf die oben bereits getätigten
Ausführungen zur persönlichen UnbiIligkeit verwiesen.
Eine sachliche Unbilligkeit ist nicht gegeben. tnsbesondere begründen
die vorgetragenen Gründe Abfallvermeidung und die 2ulässige
eigene Abfallverwertung auf dem eigenen Grundstück, heine sachliche
Unbilligheit der Ein2iehung der Haushaltsgrundgebühr, mit der
die mengenunabhängigen Kosten abgerechnet werden.
Eine
persönliche oder sachliche Unbilligheit gemäß §
227 Abgabenordnung ist demnach hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren
nicht Begeben. Ein Anspruch des Wf auf einen Teilerlass besteht
daher nicht.
Der
Widerspruch war demnach zurüch2uweisen.
Die
Kostenentscheidung beruht auf _ 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 19
Abs. 1 Satz 3 Ausführun_sgeset2 zur Verwaltungsgerichtsordnung,
_ 13 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 4 Landesgebührengesetz.
RechtsbehelfsbeIehrung:
_
Gegen die ursprünglichen Bescheide in form dieses Widerspruchsbescheides
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchbescheides
K_age bei dem Verwaltungsgericht in 56068 Koblenz, Deinhardpassage
1, schriftlich, in elektronischer form oder zur Niederschrift der
Urkundsbeamtin oder des Urhundsbeamten der Geschäftsstelle
erhoben werden. Die Klage muss die K1ägerin oder den Kläger,
d ie Beklagte oder den Bek1agten sowie den Gegenstand des KlaBebegehrens
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sol len angegeben,
die angefochtenen Verfügungen und der Widerspruchsbescheid
sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden... .
DieVorsit2ende
(nach
oben)
2. Klageschrift vom
20. September 2015
Carl Christian Rheinländer --------------------------------------------------------------
den 20.09.2015
Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardpassage 1
56068 Koblenz
Az.: 4 K 748/15.KO
Klage
gegen die Gebührenbescheide (Abfallentsorgung) der Jahre 2014
und 2015, mit den Aktenzeichen der Rechtsabteilung Az.057-W145/14,
Az.057-W68/15 und Az.057-W118/15,
zusammengefasst im Widerspruchsbescheid vom 23.07.2015
(Az.057-W68/2015 u. W118/2015), Eingang 24.07.2015, der Kreisverwaltung
Bad Kreuznach
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Datum vom 19. August 2015 erhob ich Klage gegen o.g. Bescheide
der Kreisverwaltung Bad Kreuznach (55543 Bad Kreuznach, Salinenstr.
47). Die Klageerhebung erfolgte innerhalb der Frist von einem Monat
nach Zustellung des Widerspruchsbescheids. Für die Formulierung
der Klagebegründung wurde mir auf Antrag eine Fristverlängerung
bis zum 21. September gewährt.
Die vollständige Klage mit präzisierten Anträgen,
Begründung und Anlagen wird hiermit vorgelegt.
Folgende
Anträge werden gestellt:
1.
Die o.g. Gebührenbescheide und der Widerspruchsbescheid vom
23.07.2015 werden aufgehoben.
2.
Die Satzungen der Beklagten, aus denen sich die Gebührenforderungen
errechnen, bzw. sich ableiten, werden aufgehoben.
Es wird erkannt, dass diese dem Kläger keine deutliche Gebührenreduzierung
aus Billigkeitsgründen und die Honorierung seiner außergewöhnlichen
Praxis um Abfallvermeidung zugestehen.
In einem früheren Verfahren (Az.: 7 K 1612/07.KO) war dem Kläger
schon einmal der Anspruch auf deutliche Reduzierung der Gebühren
für überlassungspflichtigen Abfall zuerkannt worden, da
bei ihm der besondere Einzelfall gegeben ist.
Da die Reduzierung nun nicht mehr als ein zu beantragender Erlass,
wie damals vereinbart, möglich ist, bzw. eine Erlassregelung
nicht verursachergerecht ausfällt, muss diese als entsprechendes
Verfahren in die Abfall- und Abfallgebührensatzung der Beklagten
eingefügt werden.
3.
Es wird erkannt, dass in Zeiten, wo die Belastungen der natürlichen
Lebensgrundlagen durch Abfall immer bedrohlicher werden, die Abfall-
bzw. Abfallgebührensatzung eines öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers, die ein Bemühen der Bürger um
Abfallvermeidung nicht deutlich zu honorieren in der Lage ist, nicht
mehr tragbar ist.
4.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger entsprechend der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
5.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Begründung:
I - Grundsätzliche Feststellung
I.a.:
Jeder Mensch, sofern er für sich beansprucht nicht egoistisch
und rücksichtslos zu handeln und sofern es ihm aus persönlichen
oder existenziellen Gründen möglich, bzw. er zu dieser
Erkenntnis intellektuell befähigt ist, unterliegt einer gewissen
Verpflichtung, seine Lebensführung dergestalt zu organisieren,
dass dadurch die natürlichen Lebensgrundlagen seiner Mitmenschen
und vor Allem die der nachfolgenden Generationen so wenig wie möglich
beeinträchtigt werden.
Dies ist nicht nur moralisch geboten, sondern auch eindeutig verfassungsrechtlich,
weil eine Schädigung von Lebensgrundlagen Dritter direkt zur
Verletzung oder Einschränkung mehrerer deren verfassungsrechtlich
garantierter Grundrechte führt.
I.b.:
Wegen dieser Erkenntnis hat der Bundesgesetzgeber Abfallgesetze
formuliert ("KrWG §1 ... Schonung der natürlichen
Ressourcen fördern ... Schutz von Mensch und Umwelt bei der
Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen") und die
Zielhierarchie der Abfallwirtschaft, Vermeidung, vor Verwertung,
vor Beseitigung, (Seit 2012 KrWG, §6 erweitert auf: Vermeidung
vor Vorbereitung zur Wiederverwendung, vor Recycling (stofflicher
Verwertung), vor sonstiger Verwertung, vor Beseitigung) obenan
gestellt.
Um die Zielhierarchie aber bis zum privaten Abfallerzeuger fortzuführen
und wirksam werden zu lassen, muss jede Abfallsatzung eines für
diese Abfälle aus privaten Haushalten zuständigen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers Instrumente und Anreize für die Vermeidung
von Abfällen, und soweit möglich für deren Getrennthaltung
und höhere Verwertung enthalten. Die Satzungsautonomie solcher
Träger/solcher Kommunen ist der Notwendigkeit nach Umsetzung
der Zielhierarchie zweifellos, immer und logischerweise unterworfen.
I.c.:
Für den Einzelnen, der bereit ist, obige Erkenntnis in der
Praxis seiner Haushaltsführung konsequent umzusetzen, führt
dies, neben anderen Aspekten, auch zu einem deutlich geänderten
Konsumverhalten. Seine Abfallbilanz unterscheidet sich zwangsläufig
quantitativ und qualitativ erheblich von jener eines definierten
Durchschnittsbürgers, bzw. eines Normalhaushalts in der gegenwärtigen
deutschen Industriegesellschaft.
II - Letzte Klage, verhandelt 2008
II.a.:
Im Zuge des oben bereits genannten Klageverfahrens (Az.: 7 K
1612/07.KO), Datum der Klageschrift 11.09.2007 und Datum der
mündlichen Verhandlung in Koblenz 08.07.2008, hatte ich zum
fünften Mal versucht, über den Gerichtsweg eine vollständige
Befreiung von Gebühren für die Entsorgung von überlassungspflichtigem
Abfall zu erreichen.
Meine Argumentation damals war folgende:
- Durch ein weitestgehend auf Abfallvermeidung gerichtetes Konsumverhalten
in Verbindung mit vollständigem Recycling des Restes, also
der vollständigen Trennung jenes Abfalls in Wertstoffe, der
in unserem Haushalt noch anfällt, gab es in unserem Haushalt
keinen Restmüll mehr, also keinen überlassungspflichtigen
Abfall.
- Laut Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetz, bzw. des Umkehrschlusses
von § 14 KrW-/AbfG aber muss ein Haushalt nur dann die Aufstellung
der für Restmüll vorgesehenen Tonne dulden, wenn überlassungspflichtiger
Abfall auf dem Grundstück tatsächlich anfällt.
- Laut Abfallgebührensatzung der Kreisverwaltung ist ein Haushalt,
bei welchem kein Restmüllgefäß aufgestellt ist,
also ohne Anschluss an die Abfallentsorgung nicht zur Zahlung von
Abfallentsorgungsgebühren verpflichtet (§§ 2,3 AbfGS).
Dies bestätigte auch das Verwaltungsgericht Koblenz im Urteil
meiner ersten Klage (Az.: 7 K 1809/99.KO).
Obwohl
ich mehrere Verwertungsnachweise von zertifizierten privatenVerwertungsfirmen,
ein persönliches Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzept
unseres Haushalts und Adressen von Firmen, von denen wir abfallfreundliche
Produktalternativen beziehen der Klage beigab, wurde unserem Haushalt
die vollständige Befreiung von Entsorgungsgebühren für
Restmüll nicht gewährt. Meine Frage nach einem Anforderungsprofil
für weitere Nachweise, welche die Restmüllfreiheit des
Haushalts befriedigend darlegen können (gemäß §
8 der Abfallsatzung des Landkreises), blieb unbeantwortet. Es hieß,
nach "allgemeiner Erfahrung" sei die vollständige
Vermeidung von Restmüll in einem Haushalt nicht möglich.
Die Beweislast, um hier andere Verhältnisse in unserem Haushalt
zu belegen, läge höchstrichterlich formuliert bei mir.
Damit war die Latte so hoch gelegt, dass ich den ersten Antrag,
auch was die unkalkulierbaren finanziellen Erforderungen für
einen nicht näher definierten Nachweis betraf, nicht weiter
verfolgte.
II.b.: Die Klage enthielt aber über den Antrag nach vollständiger
Gebührenbefreiung hinaus noch einen zweiten Antrag:
Unserem Haushalt sollte in Anerkennung einer drastisch reduzierten
zu entsorgenden Abfallmenge alternativ die Gebührenforderungen
reduziert werden. In welcher Art und Weise dies geschehen könnte,
ließ ich damals offen.
In der Höhe forderte ich eine Reduzierung um 80%, weil in mehreren
Landkreisen in Deutschland, wo per Satzung ein verursachergerechtes
Gebührensystem galt, für den nahezu restmüllfreien
Haushalt eine Reduzierung in dieser Höhe theoretisch möglich
war.
Ich schrieb zwar in einem Antrag: "Weil der Beklagte in
seiner Abfall- und Abfallgebührensatzung aber kein kleineres
Gefäß, größere Leerungsintervalle oder keine
andere Form der Gebührenreduzierung vorsieht, wird er verpflichtet,
diese Satzungen dahingehend deutlich zu ergänzen und nachzubessern."
Aber auch: "Auch andere Instrumente, die zu einer für
diesen Fall angemessenen Gebührenreduzierung führen, wären
möglich."
So
endete die Verhandlung nicht mit einem Urteil, sondern mit einer
Regelung für den besonderen Einzelfall unseres Haushalts. Per
Erlassantrag sollte unserem Haushalt aus 5 Personen statt der satzungsgemäß
vorgesehenen 120-Liter-Tonne nur die 40-Liter-Tonne als kleinstes
mögliches Gefäß, bei vollständigem Wegfall
der Leistungsgebühr in Rechnung gestellt werden.
Zwar wehrte sich der Vertreter des AWB bis zuletzt gegen diese Art
der Kostenreduzierung für unseren Haushalt und meinte, den
gänzlichen Wegfall der Leistungsgebühr nicht akzeptieren
zu können. Doch als der Richter Theobald andeutete, das Gericht
könne stattdessen auch ein Urteil sprechen, um die Gebührenreduzierung
durchzusetzen: ("Ich will jetzt gar nichts weiter zu der
Satzung sagen, da würden mir noch ganz andere Dinge einfallen,
wo man den Hebel ansetzen könnte. Und, Ich wills mal ganz salopp
sagen: Sie sind, glaube ich, noch ganz gut bedient."),
willigte er schließlich ein.
(Hinweis:
Eventuell hier wiedergegebenen Aussagen aus der Verhandlung vom
8.7.2008 entstammen schon während der Sitzung verfassten Stichpunkten
und Aufzeichnungen, in Verbindung mit einem unmittelbar nach der
Verhandlung noch im Auto auf dem Parkplatz gegenüber des Gerichtsgebäudes
in Koblenz aufgeschriebenen Gedächtnisprotokolls.)
III - Notwendigkeit einer nachhaltigen Lösung
III.a.:
Der Einigung in der o.g. Form zuzustimmen, hat sich für mich
als Kläger längerfristig betrachtet als ein Fehler erwiesen.
Lag die sich hieraus ergebende Gebührenreduzierung bezüglich
der Forderung im Gebührenbescheid von 2006 noch bei etwa 62%
(Haushalt mit 5 Personen, Reduzierung des ursprünglichen Betrags
von 181,56 Euro um 113,74 Euro auf 67,82 Euro), so verschlechterte
sich die Reduzierung für unseren Haushalt immer weiter, je
mehr unserer Kinder nach Schulabschluss von zuhause auszogen, weil
hiermit laut Satzung, auch ohne besonderen Teilerlass der Gebühren,
schon kleinere Abfallgefäße zugeteilt und abgerechnet
werden.
Darüber hinaus wirkten sich auch geänderte Gewichtungen
zwischen den drei Komponenten der Abfallentsorgungsgebühr,
- Grundgebühr, Behältergebühr entsprechend der Behältergröße
und Leistungsgebühr -, bzw. der vollständige Wegfall und
Umlegung der Komponente Leistungsgebühr, für unseren Fall
ungünstig aus.
Bezüglich
dieses Sachverhalts hatte ich seit dem letzten Prozess auch mehrere
Schreiben an den Abfallwirtschaftsbetrieb geschickt (Siehe Anlage
4) und um eine Lösung dieser Frage gebeten.
(Aus dem Schreiben vom 08.09.2008 an die Kreisverwaltung: "...
Nach wie vor bin ich der Meinung, dass die Diskrepanz zwischen der
Tatsache, dass Sie keinerlei Leistung an mir erbringen, ich aber
trotzdem Gebühren zahlen soll, nur mit einer wirklich deutlichen
Gebührenreduzierung akzeptiert werden kann. Wenn dies aus oben
geschilderten Gründen nicht mehr mit der Erstattung hauptsächlich
der Behältergebühren gewährleistet werden kann, müssen
wir andere Verfahrenswege finden. Ich baue hier abermals auf ihre
in Koblenz mündlich bekundete Kooperationsbereitschaft und
bitte Sie um einen Vorschlag, wie die deutliche Gebührenreduzierung
dauerhaft für meinen Fall gewährleistet werden kann.
Ein Vorschlag von mir wäre: Wenn wir das Jahr 2006, das Jahr
der Einigung, als Fixpunkt nehmen, könnte man sich darauf einigen,
dass auch die Haushaltsgebühr für meinen Haushalt zukünftig
ebenfalls prozentual entsprechend der satzungsbedingten Reduzierung
der Behältergebühren gekürzt und rückerstattet
wird. So käme eine allgemeine Gebührenreduzierung auch
in unserem Haushalt an. Zusätzlich müsste noch mit einem
entsprechenden Instrumentarium die Reduzierung unserer Haushaltsgröße
berücksichtigt werden. Momentan zahlen wir bei Wegfall von
Haushaltsmitgliedern, also potentiellen Müllerzeugern im Haushalt,
mehr Gebühren durch geringere Erstattung. Dies ist nicht im
Sinne unserer Einigung zumal wir in 5 Jahren vielleicht nur noch
mit 2 Personen im Haushalt sind....")
Dieser
damals schon angedachte Zustand ist seit 2014 die Realität
in unserem Haushalt. Nachdem auch unser jüngster Sohn nicht
mehr bei uns wohnt und unser Haushalt nur noch aus zwei Personen
besteht, wird uns keine Gebührenreduzierung mehr zugestanden.
Satzungsgemäß ist für unseren Haushalt ohnehin eine
40-Liter-Tonne als kleinstes mögliches Gefäß vorgesehen,
und eine erstattungsfähige Leistungsgebühr wie 2006 gibt
es nicht mehr.
Die Diskrepanz zu einer 120-Liter- oder 80-Liter-Tonne als Grundlage
eines Gebührenerlasses hat sich gewissermaßen auch "durch
demografischen Wandel" in Luft aufgelöst.
III.b.:
Was allerding sehr wohl weiterhin besteht, ist unser Bestreben,
als Menschen mit großer Verantwortung ihren Nachkommen gegenüber,
so zu handeln, wie ich es unter Punkt I angedeutet habe.
Seit dem Jahr 2008 ist nicht nur aus unserem Haushalt ein 2-Personen-Haushalt
geworden. Weiter perfektioniert hat sich in diesen Jahren unsere
Gewohnheit, durch entsprechendes Konsumverhalten erstens größtmögliche
Abfallvermeidung zu betreiben, was über 90% des im Durchschnittshaushalt
normalen Abfalls erst gar nicht entstehen lässt und zweitens
ausnahmslos nur solche Dinge zu kaufen, die einen möglichst
kleinen "Ökologischen Rucksack" haben, reparaturfreundlich
sind oder, falls einmal zu Abfall geworden, vollständig, sei
es im Ganzen oder zerlegt, als Wertstoffe erster Kategorie entsorgt
werden können.
Fälle, in denen mit unseren Kindern bezüglich eines abfalltechnisch
eventuell fragwürdigen Konsumwunschs Diskussionen geführt
oder Kompromisse gefunden werden mussten, sind mittlerweile ersatzlos
weggefallen. Für zwei Erwachsene, die von der absoluten Notwendigkeit
nach Abfallvermeidung überzeugt und damit nunmehr gut 20 Jahre
an Wissen und Erfahrung angesammelt haben, ist die vollständige
Vermeidung von Restmüll in ihrem Haushalt nur noch pure Routine.
Unsere zwangsweise von der Kreisverwaltung zugeteilte Restmülltonne
(bis 2014: 80 Liter), die seit vielen Jahren unbenutzt und ausnahmslos
im Keller steht, wurde vor einigen Monaten gegen eine 40-Liter-Tonne
ausgetauscht. Da auch diese Tonne mit einem Strichcode versehen
ist, kann die Kreisverwaltung bestätigen, dass sie, ebenso
wie alle Tonnen davor, noch niemals geleert wurde.
Mehr
denn je besteht also die "... Ausnahmesituation (der an
Abfallvermeidung und Abfallverwertung orientierte Umgang des Klägers
mit Abfällen über Jahre hinweg)..." (aus Niederschrift
über die öffentliche Sitzung der 7. Kammer vom 8.7.2008)
in unserem Falle weiter.
III.c.: Die Befürchtung, dass die gerichtliche Einigung
nicht nachhaltig sein könne, hatte ich schon während der
Verhandlung am 8.7.2008.
Statt ein Urteil zu fällen, schlug das Gericht eine Einigungsmöglichkeit
vor, die es sich speziell für den in diesem Verfahren relevanten
Gebührenbescheid 2006 überlegt hatte.
Richter Theobald trug vor:
Es ginge hier um den Gebührenbescheid von 2006. Da wäre
offensichtlich, dass beim Kläger auf jeden Fall sehr wenig
Abfall angefallen sei. Das würde auch die Gegenseite nicht
bestreiten. Der Beklagte reduziert, - er wolle jetzt den Begriff
Erlass erst mal gar nicht benutzen -, die Gebühren 2006 auf
67,82 Euro. Diese setzten sich zusammen aus der Grundgebühr
59,48 plus die Grundgebühr für das 40-Liter Gefäß,
das seien 8,34. Wegfallen würde dann die Leistungsgebühr
für das Abholen des Gefäßes, weil nachweislich (-
bei jeder Leerung wird die jeweilige Tonne per Strichcodeidentifizierung
registriert -) diese 120-Liter-Tonne im Jahr 2006 nie abgeholt wurde.
Warum dieser Vergleichsvorschlag?
Die reine Grundgebühr falle auf jeden Fall an, weil Herr Rheinländer
bis jetzt nicht nachgewiesen hätte, dass er nicht dem Anschluss-
und Benutzungszwang unterliegt.
Dann das 40-Liter Gefäß als kleinstes Gefäß,
das laut Satzung des Beklagten zu Gebote steht. Damit werde berücksichtigt,
dass der Kreis/AWB Satzungsautonomie besitzt. Er kann selber festlegen,
welche Systeme er nutzt. Unter die 40 Liter, für das zur Verfügung
stellen, könne man eigentlich nicht gehen.
Wie es in den nächsten Jahren weiter ginge, könne man
zwar fragen, aber dies hätte nichts mehr mit diesem Verfahren
zu tun. Man hätte aber für 2006 einen Kompromiss, der
sowohl die Satzungsautonomie des Beklagten berücksichtige,
aber auch der Notwendigkeit gegenüber angemessen sei, "der
Zielhierarchie des Bundesgesetzgebers Rechnung tragen zu müssen".
Als
der Vorsitzende Richter Fritz dann fragte "...solln wirs
so machen Herr Rheinländer?", äußerte ich
die Befürchtung, ich müsste womöglich jedes Jahr
wieder mit der Kreisverwaltung prozessieren, um auf die rund 67
Euro, bzw. die prozentuale Entlastung zu kommen. Richter Theobald
meinte daraufhin, ich solle doch mal ein bischen Vertrauen
haben. Also sicherte ich zu, neues Vertrauen zu schöpfen
und stimmte dem Einigungsvorschlag des Gerichts zu: "...werde
mich darauf einlassen und werde abwarten, was passiert."
Interessanterweise
pochte der Vertreter der Rechtsabteilung der Kreisverwaltung Herr
Utech während der damaligen Sitzung wiederholt auf die Feststellung,
dass die Gebührenreduzierung per zu beantragenden Erlass erfolgen
müsse. Ihm war wohl bewusst, dass mein errungener Vorteil sich
damit in wenigen Jahren von selbst erledigen würde.
III.d.: Die Notwendigkeit, eine Einigung zu erzielen, die nicht
auf vorübergehenden Kriterien wie in der Einigung oben beruht,
sondern die Bestand hat, ist dringend geboten.
Im Falle des letzten Prozesses um den Gebührenbescheid 2006
entsprach dieser, um mit § 315 BGB zu sprechen, ebenso wenig
dem Gebot der Billigkeit, wie die hier zu verhandelnden Gebührenbescheide
der Jahre 2014 und 2015. (Die Bescheide der Jahre 2007 bis 2013
lagen in einem Graubereich dazwischen, je nach dem, wie weit die
prozentuale Erlasshöhe schon im Abschmelzen begriffen war.)
Ich
als Kläger brauche dauerhafte Rechtssicherheit. Diese darf
nicht ausschließlich von den subjektiven Erwägungen meines
Vertragspartners abhängen, der statt nach billigem Ermessen
und mit der Zielhierarchie vor Augen, eher nach eigenem finanziellen
Vorteil und in Verkennung dringender abfallpolitischer Notwendigkeiten
bestimmt.
Der Beklagte gestaltet seine Abfall-/Abfallgebührensatzung
ausschließlich nach seinen alten Gewohnheiten und finanziellen
Erwartungen bzw. Verpflichtungen und ignoriert dabei das Gebot bundesdeutscher
Abfallgesetze und europäischer Richtlinien, Anreize zu Abfallvermeidung
anzubieten.
Eine Gebührenreduzierung wie im Falle unseres Haushalts, einem
anerkannt außergewöhnlich abfallarmen Haushalt, sofern
sie nicht aus einer eindeutigen Regelung per Satzung resultiert
und lediglich beispielsweise mittels zu beantragendem Erlass gewährt
wird, dessen Berechnungsgrundlage dazu noch von einem auf das andere
Jahr mal soeben verschwinden kann, ist und bleibt eine wacklige
Konstruktion.
III.e.: Dass im Falle unseres Haushalts und der besonderen Ausnahmesituation
eine volle Gebührenforderung nicht dem Grundsatz nach billigem
Ermessen genügt, wurde während der Verhandlung im letzten
Prozess eindeutig bestätigt.
Richter Theobald fasste in einem Obersatz zusammen, wohin die Kammer
nach der Vorbereitung tendierte:
Auf Grund der Zielhierarchie §4 Abs.1 KrW-AbfG könne
es möglicherweise fehlerhaft sein, dass wenn jemand wie
ich eindeutig und über längere Zeiträume hinweg so
wenig Abfall produziert, also ein Ausnahmefall darstellt, keine
Möglichkeit besteht, dass sich dies auch gebührenrechtlich
nieder schlägt. Aus der Zielhierarchie ergibt sich eindeutig,
dass Abfallvermeidung vor Abfallverwertung vor Abfallbeseitigung
geht. Und Rheinländer, so Richter Theobald, "folgt
schon seit Jahren dieser Zielhierarchie."
Auf Grund des langen Zeitraumes stehe dazu mit hoher Wahrscheinlichkeit
zu erwarten, dass unser Haushalt auch in der Zukunft verschwindend
wenig Abfall zur Beseitigung produziert. Dem stehe das Problem gegenüber,
dass es in der Abfallgebührensatzung des Beklagten keine Handhabe
dafür gibt, jemandem wie mir gebührenrechtlich entgegen
zu kommen.
Der
spannenden Frage, wie dazu eine Satzung zu beleuchten sei, stehe
eine Entscheidung des OVG entgegen, dass eine Satzung dies nicht
vorsehen MUSS. Ob sie es kann, sei einmal dahin gestellt. Bei einen
Blick ins Gesetzesmaterial, so Richter Theobald, liest die Begründung
sich aber etwas anders, als dieses KANN. Man könne schon davon
ausgehen, dass es sogar in der Satzung aufgefangen werden MUSS.
Ohne dies aber hier weiter zu betrachten, meine die Kammer gleichwohl,
auch wenn die Satzung so Bestand hätte, muss es für den
Einzelfall eine Möglichkeit geben, zu einer Gebührenreduzierung
zu kommen.
Eine Möglichkeit dazu könne der nachträgliche Erlass
sein, für den sich eine Handhabe im KAG findet und auch in
den entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung, auf die das
KAG verweist. Eine Kommentierung des entsprechenden Paragrafen dazu
sagt: "Ein Grund für einen nachträglichen Erlass
von einmal erhobenen Gebühren ist insbesondere die sachliche
Unbilligkeit."
Weiter
aus der Kommentierung: "Sachliche Unbilligkeit im Sinne
dieser Norm liegt vor, wenn die Festsetzung der Steuer/Gebühr
ansich zwar dem Gesetz/der Satzung entspricht, aber der Wertung
des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall in der Art zuwider läuft,
dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheinen mag, wenn also
die Besteuerung zu einem nicht vom Gesetzgeber gewollten Ergebnis
führt und der Gesetzgeber die Frage, hätte er sie geregelt,
im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte."
Herr Rheinländer verhalte sich genau entsprechend der Zielhierarchie
des Gesetzesgebers, wird aber im vollen Umfang mit Gebühren
überzogen. Diese Diskrepanz müsse ausgeglichen werden.
Das könne schon in der Satzung angelegt sein, andere Landkreise
mit anderen Systemen hätten hier andere Möglichkeiten
der Entsorgungstaktung und Reduzierung der Gefäßgröße.
Dort habe man das Problem überhaupt nicht.
Wenn eine Satzung diese Möglichkeit einer mengenentsprechenden
Abrechnung aber nicht vorsieht, so muss im Ausnahmefall eine Reduzierung
nachträglich auf Antrag ermöglicht werden. Einen solchen
Antrag sah die Kammer spätestens im Widerspruchsverfahren als
gestellt. Zu verweisen sei hier auch auf eine alte aber bis dato
noch unwidersprochene Rechtsprechung des OVG Saarland, wonach in
Ausnahmefällen auch Erlassgründe zu prüfen sind.
IV - Gebührenreduzierung per Erlass oder mittels Satzungsregelung?
IV.a:
Bei aller Diskussion um die Behandlung des "Ausnahmefalls"
unter vielen "Normalfällen" stellt sich die Frage,
wie realistisch, wie gerecht und wie sachdienlich diese Sichtweise
letztlich ist.
Sehr
viele öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Deutschland
haben die Gebührenreduzierung für unterdurchschnittlich
Abfall verursachende Haushalte per Satzung geregelt. Zu diesem
Zwecke sind unterschiedliche Systeme in Gebrauch, die alle zuverlässig
verursachergerecht funktionieren.
Da wird etwa der Müll bei der Abholung gewogen, und es wird
nach Gewicht abgerechnet. Oder es besteht die Möglichkeit für
die Kunden, die Tonne erst raus zu stellen, wenn sie voll ist, und
es wird nach der Anzahl der registrierten Leerungen abgerechnet.
Oder es gilt ein Vorläufermodell davon, indem für jede
Leerung eine Marke erworben und aufgeklebt werden muss.
Bei allen diesen Systemen wird eine gewisse Grundgebühr erhoben,
die sich um eine individuelle Leistungsgebühr entsprechend
der tatsächlich abgegebenen Müllmenge zur endgültigen
Abfallentsorgungsgebühr ergänzt.
Haushalte, die besonders intensiv Abfall vermeiden, ihn getrennt
halten und der Verwertung zuführen, können bei diesen
Systemen den größten Teil der maximalen Gebühren
einsparen. Solche Systeme tragen dem sehr nüchternen Grundsatz
Rechnung, dass die meisten privaten Abfallerzeuger nun einmal nur
über den Geldbeutel zu einem Abfallverhalten gebracht werden
können, welches die Zielhierarchie der Abfallwirtschaft unterstützt.
Mittlerweile sind auch die früheren Argumente von Verfechtern
alter Systeme, solche verursacherorientierten Systeme würden
zu mehr illegaler Abfallentsorgung führen, vom Tisch. Tatsache
ist, dass die Wertstofffraktionen in Regionen mit verursachergerechter
Gebührenabrechnung nicht stärker mit Störanteilen
belastet sind, als in anderen Regionen. Vielmehr ist das Restmüllaufkommen
pro Kunden geringer und die Wertstoffanteile sind höher.
Allerdings
beschränkt sich die Praxis innerhalb solcher Systeme mit weitgehend
verursachergerechter Abrechnung ganz und gar nicht nur die beiden
theoretischen Fälle:
a - Tonne ständig voll und zu jedem Abholtermin draußen,
und
b - Tonne nur alle sechs Monate draußen, also beispielsweise
nur 2 Leerungen im Jahr.
Es
kommen vielmehr alle Abstufungen dazwischen ebenfalls und
in relativer Häufigkeit vor. Dies ist sogar die Normalität,
wie unser gesunder Menschenverstand bestätigt und entspricht
der Vielfalt der Menschen in der Bevölkerung.
Daraus ergeben sich berechtigte Fragen:
- Wie aber soll man mit dieser natürlichen Eigenart in einem
Abfallgebührensystem umgehen, wo nur der besondere Ausnahmefall
gelten soll und dann bürokratisch umständlich mittels
Erlasses geregelt wird?
- Wo ist die definierte Grenze hinzulegen, jenseits derer der "Ausnahmefall"
nicht mehr gilt?
- Wer definiert die Grenze und nach welchen Kriterien?
- Gibt es jenseits davon gar keinen Erlass mehr oder einen verkleinerten?
- Was würde sich für mich nach Erringen einer neuen Form
von Erlass in diesem Verfahren ändern, wenn ich mich, beispielsweise
und rein hypothetisch ausgedacht, im nächsten Jahr von einem
Politiker einer "Volkspartei" davon überzeugen ließe:
Statt auf die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen für
meine Nachkommen zu achten, wäre es sehr viel mehr meine staatsbürgerliche
Pflicht, für mehr Wirtschaftswachstum durch mehr Konsum zu
sorgen, was mir dann vier Behälter Restmüll im Jahr bescheren
würde? Wären diese 4 Leerungen gegenüber der 26 möglichen
Leerungen immer noch ein besonderer Ausnahmefall, für den ein
Gebührenerlass gewährt werden kann?
- Wenn billiges Ermessen die Beurteilung eines Falles nach natürlichem
Gerechtigkeitsempfinden ist, wie ist damit umzugehen, wenn es viele
unterschiedlich relevante Abstufungen gibt?
- Muss es dann nicht auch etliche Erlassvarianten geben?
- Oder wäre es nicht einfach allen an die Abfallentsorgung
angeschlossenen Bürgern gegenüber gerechter, es gäbe
von vorne herein eine Satzungsregelung, die die Abfallgebühren
nach der abgelieferten Abfallmenge orientiert und somit vollautomatisch,
unbürokratisch und angemessen und damit erst kundenfreundlich
funktioniert?
IV.b.: Es stellt sich überdies die Frage, wie weit der Begriff
der Billigkeit im Bereich Abfallentsorgung zu fassen ist, bzw. wie
er gedeutet werden muss.
Bereits
im letzten Verfahren wurde mir der Anspruch auf einen Erlass aus
Billigkeitsgründen zugestanden. Wie in Abschnitt III.e. bereits
geschildert, entnahmen die Richter der 4. Kammer des VG die Begründung
dem KAG und auch entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung.
In der Kommentierung dazu hieß es wie gesagt: "Ein
Grund für einen nachträglichen Erlass von einmal erhobenen
Gebühren ist insbesondere die sachliche Unbilligkeit."
Und zu diesem Begriff: "Sachliche Unbilligkeit im Sinne
dieser Norm liegt vor, wenn die Festsetzung der Steuer/Gebühr
ansich zwar dem Gesetz/der Satzung entspricht, aber der Wertung
des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall in der Art zuwider läuft,
dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheinen mag, wenn also
die Besteuerung zu einem nicht vom Gesetzgeber gewollten Ergebnis
führt und der Gesetzgeber die Frage, hätte er sie geregelt,
im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte."
Aus
weiteren Kommentierungen des Begriffs Billigkeitsgründe könnte
man, in einem Falle wie dem meinen, statt der sachlichen ebensogut
auch persönliche Gründe betrachten, und zwar nicht
nur solche, dass beispielsweise das Einkommen unseres Haushalts
so gering sei, dass bei Erhebung der vollen Gebühren unsere
Existenz gefährdet wäre (Erlassbedürftigkeit) in
Verbindung mit dem Fakt, die Notlage nicht selber herbeigeführt
zu haben (Erlasswürdigkeit).
Zitat dazu: "Daneben muss der Schuldner erlasswürdig
sein; er darf die Notlage nicht selber herbeigeführt oder in
der Vergangenheit gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen
haben."
Den
Begriff der Würdigkeit kann man bezüglich der Abfallvermeidung
als einer Leistung und der Beziehung zum zweiten Teil obigen
Zitats darüber hinaus auch sehr wohl noch in einem anderen
Verständnis, ja sogar in einer dritten Variante von Billigkeitsgründen
sehen:
Der
Bereich Abfall und Abfallgebühren besitzt innerhalb aller anderen
Bereiche, wo es um Steuern, Gebühren und Abgaben einerseits
und um Erlässe, Stundungen und Reduzierungen andererseits geht,
eine Sonderstellung.
In den anderen Bereichen geht es im Prinzip nur um die Beziehung
zwischen erhebender Behörde oder Institution und dem jeweiligen
Kunden. Es bleibt alles im gesellschaftlich kaum relevanten, eher
in einem dualen Rahmen.
Die
Erzeugung von Abfall allerdings ist ein höchst politischer
Vorgang!
Die letzte Phase eines jeden Produkts als Abfall, muss stets im
Zusammenhang mit jenen anderen Belastungen für die Natürlichen
Lebensgrundlagen des Menschen gesehen werden, die während der
gesamten Herstellungkette und in der Benutzungsphase ebenfalls entstehen.
Diese individuell unterschiedliche Summe aus allen erfolgten Belastungen
von derzeit konsumierbaren Produkten, also gewissermaßen die
Gesamtheit aus Kollateralschäden, die heutzutage als Inhalt
des "Ökologischen Rucksacks" eines jeden einzelnen
Produkts definiert werden, stehen im proportionalen Zusammenhang
zur letztliche Abfallrelevanz der Produkte.
Umgekehrt gesagt:
Je schwieriger ein Produkt als Abfall wieder in den Naturkreislauf
zurückführbar ist, desto umweltschädlicher war in
der Regel auch schon seine gesamte Produktions- und Benutzungssphase.
Daraus
folgt: Der verursachte Abfall jedes Einzelnen von uns ist direkt
ein Spiegel für den individuellen "Ökologischen Fußabdruck",
also für die ganz persönliche Dimension, wie sehr wir
mit unserer Lebensführung die Natürlichen Lebensgrundlagen
belasten.
Und damit schließlich ist ein vorbildliches Abfallverhalten
nicht nur eine Sache zwischen einem Abfallwirtschaftsbetrieb und
einem gewissenhaften Kunden, nicht mehr in einem dualen, sondern
in einem globalen und zukunftsrelevanten Zusammenhang zu sehen.
Hier
lässt sich eine dritte Variante, der Begriff "gesellschaftliche
Billigkeitsgründe" formulieren: Wenn das Verhalten
des Gebührenschuldners nicht nur nicht "gegen
die Interessen der Allgemeinheit" verstoßen hat und
verstößt, wie im obigen Zitat zur Erlasswürdigkeit
formuliert, sondern diese Interessen aktiv unterstützt und
bewahrt, und trotz erheblichen Mehraufwands an Zeit und Logistik,
behindert von einer uneinsichtigen Behörde und gegen den Trend
in der Bevölkerung nach Selbstverwirklichung durch Konsum,
ihre Gefährdung beklagt, liegt zweifellos auch eine Art von
gesellschaftlicher Unbilligkeit vor, wenn von ihm die vollen Gebühren
verlangt werden.
So schrieb 1837 Johannes B. Mayer in seinem "Synonymisches
Handwörterbuch der deutschen Sprache": "Wer
nicht zum Nachteile Anderer seinen Vorteil sucht und wer überhaupt
nichts will, wodurch andere in ihren Rechten verletzt oder auf andere
Weise eingeschränkt werden könnten, handelt billig oder
gerecht."
Ohne
hier als juristischer Laie Rechtsfortbildung betreiben zu wollen,
seien noch folgende Fragen gestellt:
Besteht nicht ein erheblicher Interessenkonflikt, wenn ein Gesetzgeber
einerseits die Abfallvermeidung als oberstes Prinzip der Abfallwirtschaft
propagiert, aber andererseits an einem Wirtschaftssystem festhält,
das nur mittels permanenten Konsums und Verbrauchs von Waren, also
mittels immensen Rohstoff- und Energieverbrauchs und, untrennbar
davon, permanent hoher Abfallproduktion funktioniert, was über
die Schädigung der natürlichen Lebensgrundlagen in erster
Linie die nachfolgenden Generationen "in ihren Rechten verletzt
oder auf andere Weise einschränkt"?
Wieso
vermeidet es der Gesetzgeber, über das KrWG oder auf andere
Weise in die Satzungsautonomie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
einzugreifen und diesen die Umsetzung von effektiven Abfallvermeidungs-
und -verwertungsanreizen mittels mengenabhängiger Abfallgebühren
vorzuschreiben? Ist hier nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
eher erfüllt, wenn das Interesse der Allgemeinheit über
erstarrte autonome Strukturen siegt?
Müssten in diesem Sinne nicht sämtliche Abfallgebührensatzungen
ohne deutliche Vermeidungs- und Verwertungsanreize in Deutschland
aufgehoben werden?
IV.c.: Aus dem Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz vom 04.06.2013
:
"Teil B: Abfallwirtschaftliche Planvorgaben - 1. Abfallwirtschaftliche
Pflichten - 1.2. Abfallvermeidung - 1.2.2 Schwerpunkt: Satzungsgestaltung
sowie Gebühren- und Sammelsysteme:
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher,
dass durch die Gebührengestaltung, die Abfalllogistik, aber
auch durch die Schaffung von Organisations- und Informationsstrukturen
ausreichend Anreize zur Abfallvermeidung geschaffen werden. Zielführend
ist in diesem Zusammenhang die Überprüfung der Gebührensysteme
durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und
ggf. die Schaffung zusätzlicher Vermeidungs und Verwertungsanreize,
z.B. durch die Einführung eines verursachergerechten Gebührensystems.
Gebührensysteme, die Anreize zur Abfallvermeidung geben, sollen
künftig den Regelfall in den Kommunen darstellen."
Im
letzten Verfahren, vor allem während der Verhandlung am 8.7.
2008 hatte ich abermals die Rückständigkeit des Abfallgebührensystems
des Landkreises Bad Kreuznach beklagt. 5 Jahre später steht
die Richtung, wohin die Modifikation der kommunalen Abfallgebührensysteme
gehen muss, auch im Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz deutlich
und unmissverständlich zu lesen.
Trotzdem
hat es der Abfallwirtschaftsbetrieb in Kooperation mit Kreistag
und Werksausschuss Anfang des Jahres 2014 abermals geschafft, die
Abfallentsorgung so zu organisieren, als wäre sie mehr ein
Geschäft, statt ein gesellschaftliches Problem.
Statt ein verursachergerechtes Gebührensystem einzuführen,
welches
-- die Restmüllmenge,
-- die Gebühren für die Bürger,
-- die erforderliche Kilometer-Summe zur allwöchentlichen Einsammlung
des Abfalls,
-- den Fahrbedarf zur Restmüllbehandlungsanlage Linkenbach
(Neuwied),
-- den Aufwand für die Weiterverbringung von dort,
-- den Gesamtenergiebedarf und
-- den Schadstoffausstoß für die Abfalllogistik, und
weitere Faktoren
erheblich gesenkt und eine Mindestgerechtigkeit unter den Tausenden
unterschiedlich Abfall verursachenden Kunden geschaffen hätte,
erhöhte sie die Gebühren mit fragwürdigen Begründungen
und Folgen ihres kurzsichtigen Missmanagements aus den Jahren davor
um 30%, drückte sich vor der in anderen Landkreisen höchst
erfolgreichen Kommunalisierung der Abfuhrlogistik und vergab diese
Logistik an einen teuren Dienstleister.
Die
Kreisverwaltung Bad Kreuznach hätte damals abermals die Möglichkeit
gehabt, sehr einfach in ein mengenabhängiges Abfallgebührenmodell
zu wechseln und gleichzeitig die Gebühren für alle Kunden
zu senken. Diese Möglichkeit hat sie versäumt. Ob bewusst
oder aus anderen Gründen, dazu gibt es bis dato keine wirklich
schlüssige Erklärung.
Im
Schreiben vom 30.11.2014, das als relevantes Schriftstück in
dieses aktuelle Verfahren gehört, wies ich die Kreisverwaltung
bereits auf diesen Umstand hin:
"Der
AWB hat für das Jahr 2014 drastische Gebührenerhöhungen
besonders für kleinere Haushalte beschlossen. Der AWB begründet
diese Erhöhungen mit den erhöhten Preisen, den sein Dienstleister
Veolia in Folge einer neuen Ausschreibung für die Leistungen
wie Tonnenleerung, Abfuhr, etc. fordert. Als Erhöhungsargument,
bzw. als Relativierung der Erhöhung, wird auch dargestellt,
dass zum Einen die Preise von 2011 bis 2013 deutlich niedriger waren,
und zum Anderen in den Jahren 1997 bis 2006 höher.
Bei näherer Betrachtung der neuen Preise des Dienstleisters,
der neuen Gebühren von Seiten des AWB und Aspekten von dritter
Seite (Thema Umweltschutz durch Müllvermeidung, bzw. Anreize
zu Müllvermeidung durch entsprechende Gebührenmodelle),
fällt auf:
1.
Der Dienstleister Veolia erhöht seine in Rechnung gestellten
Kosten in Abhängigkeit zur jeweiligen Größe der
zu leerenden Tonnen. Beim 40-Liter-Restmüllgefäß
beträgt die Erhöhung 61%, beim 80-Liter-Gefäß
25,7% und beim 120-Liter-Gefäß noch 6%. Das 240-Liter-Gefäß
wird sogar um gut 7% billiger, und größere Gefäße
sogar noch deutlicher.
Die Preisänderungen bei Veolia sind also in erster Linie mit
dem ungünstigen Verhältnis von Zeitaufwand für die
Leerung und geleertem Tonnenvolumen bei kleinen Tonnen begründet
und weniger mit dritten, eventuell verteuerten Komponenten des Entsorgungsverfahrens.
Ja diese Komponenten, so steht zu vermuten, wenn man den Fall der
größeren Gefäße betrachtet, haben sich vielleicht
sogar verbilligt.
2.
Der AWB puffert die stark unterschiedlichen Verteuerungen für
die Behältergrößen bei der Weitergabe an die Kunden,
erhöht also auch die Gebühren für große Tonnen,
damit die kleinen Haushalte nicht zu sehr belastet werden.
3. Wie ich es in etlichen Widersprüchen und Klagen gegen die
Abfallentsorgungsgebühren in den Jahren 2000 bis 2008 beschrieben
und dokumentiert habe, herrscht im Landkreis Bad-Kreuznach das in
ganz Deutschland restriktivste Abfallgebührenmodell. Den Kunden
werden keinerlei finanzielle Anreize zu Abfallvermeidung, bzw. finanzielle
Honorierungen für überdurchschnittlich umweltfreundliches
Verhalten angeboten.
Während andere Gebührenmodelle öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger in Deutschland (Abrechnung nach Häufigkeit
der Tonnenleerung oder nach Abfallgewicht, System mit käuflichen
Marken und geringer Grundgebühr, Kalkulation über Chipcodierung,
etc.) Bemühungen der Kunden in Richtung Abfallvermeidung, Getrennthaltung,
Sortierung nach Abfallfraktionen, Wahl der umweltfreundlichsten
Alternative bei Alltagsprodukten, usw. mit finanziellen Vorteilen
bei den Abfallentsorgungsgebühren belohnen, ist dies beim AWB-KH
seit je her ausgeschlossen.
4.
Hätte der AWB die Neuausschreibung genutzt, um endlich auch
in unserem Landkreis ein verursachergerechteres Gebührensystem
für Restmüll, vergleichbar mit erfolgreich betriebenen
Systemen in anderen Kommunen Deutschlands, einzuführen, hätte
man gewissermaßen zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen können.
Konkret: Man hätte die 120- oder auch die 240-Liter-Restmüll-Gefäße
für jene kleinen Haushalte zulassen sollen, die dies wünschen.
Da die Tonnen beim AWB-KH ohnehin mittels Code beim Entleeren registriert
werden, hätte man ohne großen bürokratischen Aufwand
entsprechend ausgeweitete Leerungsintervalle festlegen können,
beispielsweise, dass ein Haushalt, der statt eines 40-Liter-Restmüll-Gefäßes
vorher nun ein 120-Liter-Gefäß zur Verfügung hat,
dieses aber nur an jedem dritten Abholtermin rausstellt und innerhalb
des abgedeckten Gebührenrahmens geleert bekommt. (Bei der Biotonne
wäre eine lange Verweildauer besonders in den warmen Monaten
vielleicht nicht praktikabel).
Genau dies hätte sehr deutlich jene Prozesse vermieden, die
den Dienstleister Veolia am teuersten kommen, nämlich das Anhalten
des Abholfahrzeugs bei und Entleeren von kleinen Tonnen, in denen
nur sehr wenig Abfall enthalten ist.
Die Information der Bürger über die neue Möglichkeit
zur Wahl der individuellen Tonnengröße hätte mit
dem letzten Gebührenbescheid vor der Neuausschreibung erfolgen
können. Der einzige Aufwand wäre der Tonnentausch bei
jenen Haushalten gewesen, die eine größere Tonne beantragt
hätten, wobei man diesen Aufwand auch mit einer einmaligen
Gebühr hätte belegen können.
Für die Ausschreibung hätten deutlich günstigere
Bedingungen bestanden. Die Summe der Kosten für Veolia wäre
mit Sicherheit niedriger ausgefallen. In Abhängigkeit hierzu
hätten auch die neu zu kalkulierenden Gebührensätze
für die Kunden erheblich niedriger bleiben können.
5.
So aber hat der AWB die Chance ein weiteres mal vertan. Er bestraft
alle bezüglich Abfallvermeidung gewissenhaft konsumierenden
Bürger im Kreis, indem er ihnen die Subventionierung jener
Kunden auferlegt, die sich dem Thema gegenüber gleichgültig
verhalten. Er beweist abermals, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten
überhaupt nicht zu mehr Abfallvermeidung und zu mehr Umweltschutz
beitragen will.
Vor allem aber zeigt er, dass er der gesetzlichen Verpflichtung
nach möglichst kostengünstiger Bereitstellung seiner Dienste
für die Bürger nicht nachgekommen ist. Wenn günstigere
Gebühren durch leichte Abänderung des Gebührensystems
zu erreichen sind, so hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
dies umzusetzen. Wenn niedrigere Gebühren sogar mit mehr Umweltschutz
im Zusammenhang zu bekommen sind, so ist es fahrlässig vom
AWB, hier in seinem alten Prozedere verharren zu wollen."
Derzeit
setzen sich die Abfallgebühren im Landkreis aus einer Haushalts-Grundgebühr
in Höhe von 62,50 Euro und einer Behältergebühr in
Höhe von 48,50 Euro zusammen.
Wollte man für unseren besonders abfallvermeidenden Haushalt,
als Modell einer neuen Einigung, eines neuen Erlasses, die ohne
Satzungsänderung auskommt, die Behältergebühr ganz
streichen und nur die Grundgebühr veranschlagen, ergäbe
sich nur eine Gebührenreduzierung in Höhe von 43,7%.
Dies
entspräche nicht der ursprünglichen Forderung in Höhe
von 80% von mir und auch nicht der schon einmal verwaltungsgerichtlich
zugesprochenen Reduzierung in Höhe von 62%.
Also geht es wahrscheinlich nicht ohne eine Satzungsänderung.
Außerdem
muss vom Gericht überprüft werden, ob eine verlangte Grundgebühr,
die, wie in der derzeitigen Abfallgebührensatzung, über
50 % liegt überhaupt zulässig ist. In mehreren früheren
Verwaltungsgerichtsverfahren wurde dies bemängelt, so z.B.
auch OVG Lüneburg - 9 K 2785/98. Die Satzung des Landkreises
wäre auch damit schon unzulässig.
V - Zur Nachweisfrage und den Abfallfraktionen in unserem Haushalt
V.a.:
Zur Frage, ob und in welcher Art und Weise ich Nachweise gegenüber
dem AWB erbringen muss, aus welchen das abfallvermeidende Verhalten
unseres Haushalts hervorgeht, sind bis heute die wichtigsten Fragen
nicht geklärt.
1.
Innerhalb jedes Landkreises, ob mit oder ohne verursachergerechtem
Abfallgebührensystem, gibt es Menschen und Haushalte, die ebenso
wie ich als Kläger hier, deutlich weniger Abfall verursachen
als der Durchschnitt. Die Motivationen dazu sind womöglich
ähnlich, ebenso auch die tägliche Praxis um dies zu erreichen.
Allerdings werden nur in meinem Fall Nachweise verlangt, wenn ich
entgegen der Norm und per Verwaltungsgericht erstritten eine Verursachergerechtigkeit
in Form des Gebührenerlasses einfordere.
Eine Verursachergerechtigkeit per Satzung festgelegt, würde
mich nicht nur aus der fragwürdigen Situation eines Bittstellers,
der latent der Willkür des AWB ausgeliefert ist, entlassen,
sondern würde vor allem die äußerst bedenkliche
und in meine Persönlichkeitsrechte eingreifende Nachweisfrage
erledigen.
2.
Immer schon während meiner vieljährigen Prozesstätigkeiten
(der letzte Prozess 2006-2008 war der 5. zum gleichen Thema) habe
ich ein konkretes Anforderungsprofil für zu erbringende Nachweise
verlangt, und niemals wurde dies erfüllt. Allerdings lässt
sich nur eine wirklich konkrete und vollständige Nachweisliste
auch abarbeiten.
Vielleicht wurde sie mir aus diesem Grund auch vorenthalten. So
behielt man sich immer die Möglichkeit offen, etwas bemängeln
zu können und mir mein Recht vorzuenthalten.
3.
Im Laufe der Jahre legte ich Nachweise zu getrennt gesammelten Wertstoffen
vor, die ich bei privaten, zugelassenen Recyclingbetrieben auf Anforderung
habe ausgestellt bekommen. Der Umstand, dass für einige Wertstofffraktionen
gar kein Nachweis in Form einer Bescheinigung, einer Quittung o.Ä.
vorgesehen ist (z.B. Verpackungsabfall, Altkleidersammlung, Batteriesammlung,
Elektrogeräte, Eigenverwertung mineralischer Stoffe, Eigenkompostierung,
privater, gesetzeskonformer Sammelcontainer für Papier und
Pappe), wurde mir in der letzten Verhandlung 2008 noch vom Vertreter
der Rechtsabteilung der Kreisverwaltung zum Nachteil interpretiert.
4.
Der wichtigste Fakt dabei von allen, die Tatsache, dass ein intensiv
abfallvermeidender Haushalt schlichtweg kaum Abfälle besitzt,
dessen ordnungsgemäße Abgabe an zugelassene private/gewerbliche
Verwerter er belegen könnte, rückt die bis jetzt noch
bestehende Forderungsberechtigung für Nachweise in den Bereich
der Absurdität.
5.
Außer Verwertungsnachweisen zu den wenigen greifbaren Fraktionen,
wo dies überhaupt und nur über einen großen Zeitraum
möglich war, habe ich im Jahr 2005 auch eine Liste von Erzeugern
und Firmen vorgelegt, bei denen wir schon seit vielen Jahren abfallarme
Produktalternativen kaufen. Daneben verfasste ich ein Abfallvermeidungs
und -verwertungskonzept für unseren Haushalt. Beides geschah
auch ohne eine Anforderung im Vorfeld und ohne eine Bemerkung danach,
ob dies genüge oder nicht.
6.
Schließlich kommt mir noch eine völlig deplazierte Argumentationsweise
des Vertreters der Rechtsabteilung der Kreisverwaltung in den Sinn,
die noch 2008 gepflegt wurde:
Er definierte mehrmals getrennt gesammelte Wertstofffraktionen in
überlassungspflichtigen Abfall um.
("Der Beklagte tritt dem entgegen und trägt vor, dass
bei Rheinländer auf jeden Fall Restabfall anfalle, weil die
CDs und die PE-Kanister zumindest überlassungspflichtig gewesen
seien, da Rheinländer diese nicht selbst verwerten könne.")
Was soll man dazu noch sagen? Dem Protagonisten muss, um dies äußern
zu können, das Krw-AbfG, sein Inhalt und dessen Sinn weitgehend
unbekannt gewesen sein.
Mittlerweile
empfinde ich diese wohl absichtlich im Halbdunkeln gehaltene Nachweisjonglage,
welche von mir, nicht Fisch, nicht Fleisch, statt etwas Konkretes
ein dubioses Handeln im vorauseilenden Gehorsam verlangt, und das
eigentlich darauf hinaus läuft, niemals befriedigend geschafft
werden zu können, als nur noch diskriminierend an.
Deshalb
werde ich es fortan ablehnen, weitere Nachweise zu erbringen, um
eine Gebührenreduzierung zugesprochen zu bekommen, zumal es
dafür auch gar keine Gesetzesgrundlage gibt. §8 der Abfallsatzung
kann nicht herangezogen werden, da er nur für die Befreiung
vom Anschluss- und Benutzungszwang gilt.
Trotzdem
sind dieser Klage in Form von Anlagen noch jene Nachweise
beigelegt, die ich in der Vergangenheit schon beschafft hatte
(Anl. 3a bis 3e: Empfangsscheine aus den Jahren 2009 und 2012 für
verschiedene Metalle und Papier/Pappe von einem zugelassenen Recycelbetrieb).
Ferner findet sich auch ein aktualisiertes Abfallvermeidungs und
-verwertungskonzept mit Informationen und Bemerkungen (Anl. 1) zu
den einzelnen Wertstofffraktionen und eine Adressensammlung (Anl.
2) als Anlage, dessen Inhalt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit
erhebt.
VI - Abschließende Bemerkungen
VI.a.:
In ihrem Widerspruchsbescheid gelingt es der Kreisverwaltung nicht,
meinen Anspruch auf einen Gebührenerlass in deutlicher Höhe
zu entkräften.
Statt zu argumentieren, beschränkt sie sich lediglich darauf,
zu verneinen, was sie nicht möchte. Im vorliegenden Fall sei
"eine Unbilligkeit nicht gegeben", sei "die
Einziehung der Gebühr für das Restabfallgefäß
... nicht unbillig, so dass ein Anspruch des WF auf teilweisen Erlass
für 2015 nicht und für 2014 nicht über den erlassenen
Betrag hinaus besteht".
"Dem
WF wurde über Jahre wohl gemäß einer
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht 2008 ...
die Behältergebühr für das Restabfallgefäß
bis zur Höhe ... Mindestvolumen 40l erlassen".
Mittels des Wortes "wohl" in dem Satz und das gemäß
"einer" dahinter, rückt die Satzaussage wie in
den Bereich des Hörensagens, etwa: "wie man hört,
war da wohl mal etwas". "Eine" statt "die"
mündliche Verhandlung ist geeignet, die Bedeutung dieses
Termins zu schmälern, und damit auch jenes gleich mit, was
damals als Einigung abgemacht wurde.
Auch
wurde 2008 nicht nur vereinbart, lediglich die Behältergebühr
des kleinsten Gefäßes zu berechnen, wie es im Widerspruchsbescheid
heißt. Es wurde dazu auch die Leistungsgebühr komplett
gestrichen, die 2006 noch einer von drei Teilen der Abfallentsorgungsgebühr
war. Irgendwann in den Jahren danach wurde die Leistungsgebühr
in der damaligen Form abgeschafft und auf die beiden anderen Komponenten
Grundgebühr und Behältergebühr umgelegt. Dass sich
dies neben der Verringerung der Personenzahl ebenfalls sehr nachteilig
auf den 2008 ausgehandelten Erlassberechnungs-Mechanismus für
uns auswirkte, steht im Widerspruchsbescheid nicht.
"Die
Einziehung der Behältergebühr für das 40l Gefäß"
sei "auch nicht sachlich unbillig, da sie nicht den Geboten
der Gleichheit und dem Willkürverbot, dem Gebot des Vertrauensschutzes,
den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit
oder dem der gesetzlichen Regelung zugrund liegenden Zweck widerspricht."
"Wie bitte?" ist man hier geneigt zu fragen.
Wollen wir doch beim Thema bleiben und die Aufzählung irrelevanter
Definitionen für den Begriff sachliche Unbilligkeit außenvor
lassen! Nur Letzteres wäre treffend, wurde jedoch ebenfalls
schon 2008 vom VG in meinem Sinne gedeutet, siehe oben.
Die sachliche Unbilligkeit im vorliegenden Fall liegt erstens in
der fehlenden Diskrepanz zwischen normal festgelegten Abfallgebühren
und denen, die zu zahlen man mich auffordert! Und zweitens liegt
sie auch in der fehlenden Deutlichkeit der Höhe, wenn man normale
und reduzierte Gebühr im Verhältnis zueinander und im
Verhältnis von volle Nutzung zu gar keiner Nutzung des Dienstes
Abfallentsorgung betrachtet.
Hier muss ich abermals daran erinnern, dass die 4. Kammer des VG
es 2008 als angemessen erachtete, dass die zu zahlenden Gebühren
für unseren Haushalt um rund 62% reduziert werden. Da sich
an der "besonderen Situation" die es galt, mit stark reduzierten
Gebühren zu würdigen, nichts geändert hat, sind diese
62% eine logisch begründbare Marke, unter die eine neue Einigung
im vorliegenden Fall nicht gehen kann.
Dann
wird im Widerspruchsbescheid wiedereinmal der absurd hohe "Wahrscheinlichkeitsmaßstab"
von mindestens 10 Litern Restmüll pro Person und Woche aus
der Abfallsatzung §14 zitiert und bemerkt: "Die Festlegung
des Mindestvolumens für das Restabfallgefäß darf
anerkanntermaßen bei der Berechnung der Behältergebühren
gemäß §4 Abs.1 Abfallgebührensatzung ... als
Gebührenmaßstab herangezogen werden".
Dieses ist aber in diesem Falle völlig irrelevant zu erwähnen,
ja wurde vom Verwaltungsgericht bereits 2008 zurück gewiesen.
Was
es zur persönlichen Unbilligkeit zu sagen gibt, bzw. wie man
dies alternativ noch sehen könnte. habe ich unter Punkt
IV.b. bereits erläutert.
In
ihrem Widerspruchsbescheid sieht die Kreisverwaltung keine Möglichkeit
für sich, schlüssig zu argumentieren und kehrt einfach,
zu meinem deutlichen Nachteil, wieder zur Sichtweise wie vor dem
letzten Verfahren 2008 zurück.
Weil sie dies, als der sehr viel stärkere von zwei Vertragsschließenden
im Sinne von BGB § 315, wie zu vermuten steht immer wieder
tun wird, wenn eine Bestimmung zu treffen ist, beantrage ich ein
endgültiges Urteil des Gerichts dazu, welches auch in den nächsten
Jahren nicht unterlaufen werden kann.
Weil dies mit einer neuen Erlassregelung, die einen bleibenden prozentualen
Unterschied in Höhe der 62% festlegt wohl kaum möglich
ist, muss eine Gebührendifferenzierung per Satzung gefordert
werden.
Vor allem auch aus den oben bereits angedeuteten gesellschaftlichen
Gründen, aus Gründen wonach Abfallvermeidungsanreize in
der Satzung auch aus Nachhaltigkeitsgründen unerlässlich
sind, und auch weil der Gesetzgeber sie unmissverständlich
von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern fordert,
muss die Abfall- und Abfallgebührensatzung der Kreisverwaltung
Bad Kreuznach aufgehoben werden.
Was die entsprechenden Gesetze des Landes zu Gebührenanreizen
für Abfallvermeidung aussagen, muss in direktem Zusammenhang
mit dem Abfallwirtschaftsplan Rheinland-Pfalz und seinen Passagen
dazu gesehen werden. Hier tut der Gesetzgeber seinen eigentlichen
Willen zur Relevanz von Abfallvermeidung und zur Zielhierarchie
der Abfallwirtschaft kund, und unter diese Sichtweise wird es in
Zukunft mit Sicherheit nicht mehr gehen. - Im Gegenteil.
VI.b.:
Mir als Kläger ist durchaus bewusst, worin die Aufgabe eines
Verwaltungsgerichts besteht.
Es vergleicht den widersprochenen Verwaltungsakt mit den hierzu
geltenden Gesetzen und prüft die Vereinbarkeit, bzw. die Unvereinbarkeit.
Keinesfalls macht das Verwaltungsgericht Politik und übernimmt
die Arbeit des Gesetzgebers.
Darüber
hinaus aber gibt es, wenn auch selten, Fälle, die nicht nur
einen abgegrenzten Rechtsstreit und einen klagenden Bürger
betreffen, sondern wo die Sache sehr weittragend jene der gesamten
Gesellschaft ist.
Wie oben bereits angedeutet, ist das Thema Abfall nur ein Teil eines
größeren Themas und zwar des Themas: Welche von unserer
Generation hinterlassenen Existenzbedingungen finden unsere Kinder
und Kindeskinder auf diesem Planeten einmal vor?
Weil mir dies nicht egal ist und als unabhängig denkender Mensch
nicht egal sein kann, engagiere ich mich seit vielen Jahren gegen
die fortwährende Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen.
Ich tue dies auf mehrfache Art und Weise, und das Vorleben einer
abfallarmen Lebensweise wie der Einsatz für ein etwas umweltfreundlicheres
Abfallgebührensystem in unserem Landkreis, sind nur einige
davon.
Daneben
betreibe ich beispielsweise seit mehreren Jahren einen Vorführstand
auf regionalen Märkten, um altbäuerliches Arbeitsgerät
als umweltfreundliche Alltagstechniken zur Müllvermeidung vorzuführen
und fertige dort einfache Gegenstände, die derzeit aus Plastik
hergestellt angeboten werden, aus nachwachsenden Rohstoffen. So
komme ich immer wieder mit interessierten Bürgern ins Gespräch,
wobei sich die Themen um Abfallvermeidung, Vorteile qualitativ hochwertiger
Produkte, Anreize für Kinder zu handwerklichen Basteleien,
Verwendungseigenschaften einheimischer Holzarten, fragwürdige
Konsumgewohnheiten, usw. drehen.
Auch gehen nicht selten Leute, die ebenfalls um Abfallvermeidung
nach ihren Möglichkeiten bemüht sind, argumentativ gestärkt
aus dem Gespräch mit mir hervor. So komme ich in recht häufigen
Kontakt zu meinen Mitbürgern, und immer wieder in einen Zeitungsbericht,
wo dann auch das Wort Abfallvermeidung zu lesen ist.
Daneben
publiziere ich seit mehreren Jahren regelmäßig Artikel
zum Thema "Ökonomisch/politische Voraussetzungen für
die Bewahrung der Zukunftmöglichkeiten" im Internet und
in einem rheinland-pfälzischen Anzeigenblatt. Letzteres hat
schon viele Diskussionen in den Erscheinungsregionen des Blatts
und in Teilen des Landkreises Bad Kreuznach angestoßen und
Diskussionen ermöglicht.
In
der Anlage 5 liegt der Klage die Kurzversion eines Essays von mir
bei, welches ich 2013 zu einer gravierenden Rechtsproblematik verfasst
habe. In ihm ist die Thematik dieser Klage auf mehr grundsätzliche
Weise beleuchtet. Ich bin zwar nur juristischer Laie, bzw. Autodidakt.
Aber ich glaube hier den Zusammenhang zu einem übergeordneten
Gesetz aufzuzeigen, in welchem betrachtet nicht nur so manche Abfallnormalität
in der Industriegesellschaft in bedenklichem Licht erscheint.
Ich lege dieses Essay als Anlage bei, weil es
a - die Problematik hinter der Problematik gut beleuchtet,
b - zeigt, dass auch unser Grundgesetz als das höhere Gesetz
gesehen werden kann, an dem man die Gültigkeit eines Verwaltungsakts
überprüfen kann,
c - meine Glaubwürdigkeit als nachdenklicher und um die Zukuft
besorgter Mensch, dem es keinesfalls nur um das Einsparen von Gebühren
geht, erhöht
d - und auch weil ich denke, dass für juristisch interessierte
Menschen eine kompliziertere, knifflige Fragestellung von besonderem
Interesse sein kann.
Ich
gebe abschließend zu Bedenken, dass meiner Meinung nach die
Bewahrung der Natürlichen Lebensgrundlagen für nachfolgende
Generationen nur gelingen kann, wenn unsere Gesellschaft sehr viel
konsequenter als heute gegen deren Schädigung und Entwertung
vorgeht. Zwar sind die deutschen Abfallgesetze im Vergleich zu internationalen
und früheren Situationen als Fortschritt zu sehen, aber sie
genügen definitiv nicht dem, was erforderlich wäre.
Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier noch die Kurve bekommt,
bevor es endgültig zu spät für ein Umsteuern ist,
und er klare Regeln formuliert, welche zur objektiven Verbesserung
der Umweltsituation insgesamt führt.
Hiermit ist die Klage begründet.
Carl
Christian Rheinländer sen.
Anlagen
1 bis 5
(nach
oben)
3. Schriftsatz der Kreisverwaltung - Erwiderung
zur Klage
Kreisverwaltung
an Verwaltungsgericht ----------------------------------------------------------
25.11.2015
In
dem Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer geg. Landkreis Bad
Kreuznach wegen Abfallbeseitigungsrechts
wird beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur
Begründung wird auf die Ausführungen des streitgegenständlichen
Widerspruchsbescheides verwiesen.
Bezüglich
der Akte 057-W 14S/2014 ist anzumerken, dass im Rahmen des Erörterungstermins
vorm Kreisrechtsausschuss am 02.07.2015 die Sache für erledigt
erklärt wurde. Somit ist eine Klage gegen den Ausgangsbescheid
in form des Widerspruchbescheids (057-W 145/2014) bereits unzulässig.
Darüber
hinaus wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
verwiesen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
vom 18.06.2009 - J C 16/08 - festgehalten, dass private Haushaltungen
ihren Hausmüll einschließIich seiner verwertbaren Bestandteile
(wie z.B. das Altpapier) grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern überlassen müssen und nicht befugt
sind, mit der Verwertung solcher
Bestandteile Dritte zu beauftragen.
Der bundesrechtlichen Regelung des § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG) ist zu entnehmen, dass Ausnahmen von der Überlassungspflicht
sich auf solche Hausmüllbestandteile beschränken, die
die Erzeuger und Besitzer selbst, a1so ohne Beauftragung eines Dritten,
verwerten können.
Das vom KIäger dargestellte und selbst betriebene Müllvermeidungskonzept
ist daher nicht mit § 17 KrWG vereinbar, so dass ein Erlass
bzw. Teilerlass seiner Abfallentsorgungsgebühren nicht möglich
ist.
Die
Klage ist daher abzuweisen.
(nach
oben)
4. Stellungnahme auf den Schriftsatz
Rheinländer
an Verwaltungsgericht ---------------------------------------------------------------------
den 02.01.2016
Az.:
4 K 748/15.KO
Verwaltungsrechtsstreit
Rheinländer ./. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallbeseitigungsrechts
Hier:
Schriftsatz der Kreisverwaltung vom 25.11.2015
Sehr
geehrte Damen und Herren,
auf
den o.g. Schriftsatz antworte ich wie folgt:
1. - Bezüglich der beiden Akten Az. 057-W145/14
(bezüglich Erlassbescheid vom 26.5.2014) und Az. 057-W68/15
(bezüglich Erlassbescheid vom 6.11.2014) besteht offenbar ein
Missverständnis auf Seiten der Kreisverwaltung.
Für den Erörterungstermin am 02.07.2015 vor dem Kreisrechtsausschuss
lagen die drei Akten Az. 057-W145/14, Az. 057-W68/15 und Az. 057-W118/15
vor. Für jede davon habe ich damals mit gleicher Post jeweils
eine Ladung erhalten.
Die
erste Sache, Akte 057-W145/14, wurde zu Anfang der Erörterung
nur insofern für erledigt erklärt, weil ihr Gegenstand
in der zweiten Sache, Akte. 057-W68/1, enthalten ist. Es fand somit
lediglich eine Zusammenfassung statt. Es wurde nicht der Gegenstand,
bzw. der Widerspruchsgrund erledigt, sondern es wurde mit der Erklärung
nur der Umfang des Erörterungsbedarfs auf das notwendige Maß
reduziert.
Im
Widerspruch vom 30.11.2014 gegen den Bescheid vom 06.11.2014 schrieb
ich: "... Mein Widerspruch vom 23. Juni gegen den Bescheid
vom 26. Mai ist hinfällig, weil der AWB durch die Reduzierung
der Personenzahl in unserem Haushalt einen geänderten Gebührenbescheid
für nötig hielt, der sich auf die, statt der bisherigen
80-Liter-Tonne, nunmehr hier abgestellte 40-Liter-Tonne bezieht.
Deshalb war ein neuer Erlassantrag von unserer Seite nötig,
gestellt mit Datum 31. Oktober, und wurde ein neuer Erlassbescheid
vom AWB verschickt, nun Bezugsschreiben dieses Widerspruchs.
Begründung: Da die Gebühren- bzw. die Erlasssituation
sich durch die Neuberechnungen nicht geändert hat, soll die
Begründung aus dem hinfällig gewordenen Widerspruch vom
23. Juni auch als Begründung für diesen zweiten Widerspruch
übernommen werden. Darüber hinaus ist folgendes zu ergänzen:
..."
Dass der zweite Widerspruch gegen einen Erlassbescheid nötig
wurde, ist auf die Korrektur eines Fehlers der Kreisverwaltung zurückzuführen.
Durch Nennung der besagten Akte Az. 057-W145/14 in der Klage wird
die Klage nicht unzulässig.
Der Gegenstand der Akte ist prinzipiell identisch mit der Akte Az.
057-W68/15. Zur Klärung der Vorgeschichte und des späten
Datums des zweiten Widerspruchs 2014 (- Normalerweise liegen Widersprüche
nahe bei den entsprechenden Bescheiden im Frühjahr -) ist sie
aber unverzichtbar. Ebenso ist die Begründung aus dem ersten
Widerspruchsschreiben vom 23.06.2014 (siehe Zitat oben) Grundlage
für die weitergehende Begründung im Widerspruch vom 30.11.2014
und kann nicht als erledigt erklärt werden
Eine Nichtnennung könnte für mich als Kläger eventuell
rechtliche Nachteile haben.
Beide Akten samt ihren vorangegangenen Widersprüchen gehören
zum Gegenstand dieser Klage, und auf beide bezieht sich die Klagebegründung.
Es
ist vielmehr als Versäumnis der Kreisverwaltung zu werten,
dass die Vorgeschichte des Widerspruchs vom 23.06.2014 und die hieraus
resultierende Sache 057-W145/14 im Widerspruchsbescheid vom 23.07.2015
nicht vorkommt. Vom Verzicht einer gesonderten und damit doppelten
Besprechung der Akte 057-W145/14 während des Erörterungstermins
auf eine völlige Erledigung des Gegenstands zu schließen,
war nie in meinem Sinne.
Einziges Versäumnis von mir wäre eventuell, nicht schon
vor der Klageerhebung das Fehlen der strittigen Akte im Widerspruchsbescheid
bemängelt zu haben. Dies kann jedoch keinerlei Grund sein,
die Klage selbst in Frage zu stellen.
Da
ich nicht sicher sein kann, ob die betreffenden Schriftstücke
dem Gericht überhaupt vorliegen, füge ich sie sicherheitshalber
diesem Schreiben als Anlage bei.
2. - Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18.06.2009 - 7 C 16/08 - ist aus mehreren Gründen nicht
hilfreich.
a.)
In dem Urteil geht es um den Rechtsstreit zwischen einem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger und einem privaten Entsorgungsbetrieb, der
nach Ablauf seiner vertraglich beauftragten Tätigkeit als Altpapierentsorger
für diesen Entsorgungsträger, selbsttätig Sammelgefäße
aufstellte und dann in Konkurrenz zu diesem Entsorgungsträger
um das Altpapier warb.
Die hier geschehene Regelung einer Konkurrenzsituation und seiner
regionalen Struktur zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Institution
kann nicht auf mögliche Abfallvermeidungs- und Verwertungstätigkeiten
und die ordnungs- und umweltgerechte Weitergabe der Wertstofffraktionen
in einem Privathaushalt übertragen werden.
b.)
Im ersten Leitsatz des Urteils heißt es: "Private
Haushaltungen müssen ihren Hausmüll einschließlich
seiner verwertbaren Bestandteile (wie z.B. das Altpapier) grundsätzlich
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen
und sind nicht befugt, mit der Verwertung solcher Bestandteile Dritte
zu beauftragen."
Die Bestandteile dieses Satzes, wie auch solche im übrigen
Urteil, müssen immer zusammen mit den obersten Zielen der Abfallwirtschaft
und den Gesetzen dazu betrachtet und gedeutet werden.
Es ist undenkbar, dass das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Urteil
in irgend einer Weise die oberste Zielhierarchie der Abfallwirtschaft
(KrWG §6, Abs.1) oder das Vorranggebot jener Abfallbehandlungsart,
"die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung
und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung
des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet."(KrWG
§6, Abs.2) missachten oder außer Kraft setzen wollte.
Der erste Leitsatz entspricht weitgehend dem alten § 13, Abs.1
im heute überholten KrW/AbfG. Damals aber gab es schon den
Absatz 2 und die folgenden Passagen, die den Absatz 1 deutlich relativierten.
Dies war dem Bundesverwaltungsgericht natürlich zur Zeit des
Urteils bekannt, und es hatte sicherlich nicht vor, den Absatz 2
und folgende zu ignorieren.
So ist wahrscheinlich mit dem "Hausmüll einschließlich
seiner verwertbaren Bestandteile" in obigem Satz sicherlich
jener Abfall gemeint, wie er in einem Normalhaushalt heutzutage
anfällt, nämlich eine vermischte Menge.
Von diesem aber unterscheidet sich ja gerade der Abfall unseres
Haushaltes in fast jeder Beziehung: - Durch bewusste Abfallvermeidung
besteht er quantitativ betrachtet nur aus einem Bruchteil der Menge
im Durchschnittshaushalt.
- Qualitativ betrachtet ist er auch kein Abfallgemisch mit verwertbaren
Bestandteilen, sondern er besteht ausschließlich aus Wertstoffen.
Durch die bewusste, auch im Gesetz geforderte, Getrennthaltung liegen
unsere Wertstoffe in einer Reinheit vor, wie sie wohl in kaum einem
Privathaushalt zu finden ist.
- Für diese Wertstoffe mit bestmöglicher Recyclingfähigkeit
bietet aber der AWB des Landkreises keinerlei Erfassung an (- einzige
Ausnahme: Altpapier -). Sie ihm zu überlassen hieße,
alles wieder zusammenschmeißen zu müssen und die Recyclingfähigkeit
stark herabzusetzen. Dies wäre aber eine mutwillige Missachtung
von § 6 KrWG samt aller gesetzlichen Regelungen zur Ausgestaltung
von Abfallverwertung und allgemein eine Zuwiderhandlung gegen die
nationalen und europaweiten obersten Abfallwirtschaftsziele.
Bezüglich
ihrer Verpflichtung zur Getrennthaltung von Wertstoffen laut §14
KrWG, Abs.1 kann die Kreisverwaltung bislang noch die formulierte
Einschränkung nutzen und sich insofern entschuldigen, dass
ihr diese Forderung technisch noch nicht möglich und wirtschaftlich
noch nicht zumutbar sei.
Leider beinhaltet das Gesetz für seine Einschränkung keine
zeitliche oder andere Begrenzung, sodass sich die Kreisverwaltung
für die Einrichtung technischer Möglichkeiten und die
Umorganisation hin zu wirtschaftlicher Zumutbarkeit sehr viel Zeit
lassen kann.
Dies berechtigt sie aber in keiner Weise dazu, Kunden in ihrem Zuständigkeitsbereich,
welche hier seit etlichen Jahren schon auf dem geforderten Stand
sind, auf das eigene mangelhafte Niveau herunter zu nötigen.
- Da nur private Entsorgungsbetriebe für die Wertstoffe in
unserem Haushalt eine gesetzeskonforme und angemessen hochwertige
Erfassung und Sammlung anbieten, kann oben genanntes Urteil des
BVG nicht auf den Fall unseres Haushalts übertragen werden.
(§ 17, Abs.3, Satz 4)
c.)
Im Übrigen stützt sich das BVG-Urteil auf die Regelungen
im alten KrW/AbfG, welches aber 2012 durch das neue KrWG ersetzt
wurde. Insofern stellt sich durchaus die Frage, ob das Urteil heute
noch seine volle Gültigkeit hat. So wird auch die Aussage des
dritten Leitsatzes heute von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten
mehrheitlich völlig anders gesehen, wie ich weiter unten noch
erläutere.
3. - Die unter Punkt 2 oben genannte Argumentation ist auch
für den im Schriftsatz der Beklagten angeführten Passus
zu § 17 KrWG anwendbar.
Da dieser Paragraph 17 recht verschachtelt ist, muss auch die folgende
Einlassung dazu etwas umfangreicher ausfallen.
a)
Laut § 17, Absatz 2 ( Die Überlassungspflicht besteht
nicht für Abfälle,...), Satz 1, Nummer 4 (
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
) gilt
hier die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger nicht für Wertstoffe im Sinne des Gesetzes.
Falls der öffentlich-rechtliche Träger für solche
Abfälle nur eine weniger ordnungsgemäße und schadlose
Verwertung anbieten kann und demgegenüber das Angebot einer
gewerbliche Sammlung das Vorranggebot für die im Sinne des
Gesetzes günstigste und hochwertigste Abfallbehandlungsart
besser erfüllt, darf ein Privathaushalt ganz im Einklang mit
den Abfallgesetzen diese Angebote auch nutzen, siehe §7, Abs
2. - Ja, mir ist laut §17, Abs.3, Satz 4 die Nutzung des "in
Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien"
wesentlich leistungsfähigeren gewerblichen Anbieters ausdrücklich
erlaubt.
Die Kreisverwaltung bietet beispielsweise für verschiedene
Metallarten, Kunststoffe, CDs, usw. lediglich die Restmülltonne,
also die Kategorie -Abfall zur Beseitigung- an. Selbst wenn dieser
Restmüll in einer Sortieranlage wieder um einen Teil der enthaltenen
Wertstoffe reduziert wird, so ist dieser Umweg unzweifelhaft umweltbelastender
und weniger effektiv, als die Direktsammlung im Haushalt, die Getrennthaltung
und die Abgabe in entsprechend spezielle Wertstoffkategorien bei
gewerblichen Sammlern. Dies steht auch im vollen Einklang mit §
6 Abs. 2 Satz 2 und 3, weil für die Nutzung privater Angebote
in meinem Falle kein zusätzlicher Transport- oder Energieaufwand
erforderlich ist.
Siehe hier auch volle Übereinstimmung mit §8, Abs.1
b)
Was den zweiten Teil des §17, Abs.2, Satz1, Nr. 4 anbetrifft
("... soweit überwiegende öffentliche Interessen
dieser Sammlung nicht entgegenstehen."), so bleibt zu sagen:
Für alle auf unserem Grundstück gesammelten Wertstofffraktionen
und deren Weitergabe an die bestmögliche Verwertungsinstitution
gilt unzweifelhaft und in jeglicher Hinsicht die volle Vereinbarkeit
mit öffentlichen Interessen.
Lediglich eine Wertstofffraktion, das Altpapier in unserem
Haushalt, benötigt hierzu, was also den Aspekt "überwiegende
öffentliche Interessen" angeht, vielleicht noch einige
Anmerkungen.
Vorher
sei aber betont, dass dem § 17 eine gewisse Mangelhaftigkeit
zugesprochen werden muss, weil er nicht klar genug unterscheidet
zwischen dem Angebot einer gewerblichen Sammlung, also der Tätigkeit
eines Recyclingunternehmers einerseits, und der Inanspruchnahme
des Angebots der gewerblichen Sammlung durch einen privaten Abfallerzeuger,
wie einen Privathaushalt, andererseits.
Soweit ich mir einen Überblick dazu verschaffen konnte, wird
die sich widersprechende Interessenlage von gewerblichen und öffentlich-rechtlichen
Trägern in den letzten Jahren des Öfteren auf Verwaltungsgerichtensebene
ausgetragen, und das zunehmend konträr zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
im o.g. Urteil. (Beispiele: VG Würzburg, Beschl. v. 28.01.2013,
Az. W 4 S 12.1130; VG Stuttgart, Beschl. v. 30.04.2013, Az. 2 K
595/13, - beide Male zu Gunsten eines gewerblichen Altkleidersammlers).
Auf der kleinen Ebene aber, was also die Rechte von Nutzern gewerblicher
Angebote wie Privathaushalte angeht, gibt es offenbar seit Geltung
des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes noch keine verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen und Beispiele. Allerdings steht zu vermuten, dass
die Möglichkeiten privater Abfallerzeuger, wie etwa unsere
Familie, nach Ablösung des KrW/AbfG und der stärkeren
Einbeziehung europarechtlicher Standards in das KrWG, eher gestiegen,
als eingeschränkt worden sind.
Auf
der Ebene unseres Privathaushalts lässt sich, was den Wertstoff
Altpapier angeht, anführen:
- Die Qualität der Verwertung ist hier wohl in der öffentlich-rechtlichen,
wie auch in der von mir genutzten gewerblichen Variante zunächst
als gleichwertig und gleichrangig anzusehen. Nach § 8, Abs.1
wird mir als Erzeuger und Besitzer dieses Altpapiers bei mehreren
gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen ein Wahlrecht zugebilligt.
(Dies ist, wie oben schon erwähnt, nicht mit der Situation
des Falles zu vergleichen, über den das Bundesverwaltungsgericht
zu entscheiden hatte. Dort ging es um die Gewichtung in einer Konkurrenzsituation
zweier Begehrlichkeiten um den lukrativen Rohstoff Altpapier.)
- Da wir unser Altpapier bei demselben Entsorgungsbetrieb abgeben,
der auch die verschiedenen Metalle annimmt und diese Wertstoffabgabe
immer nebenbei erfolgen kann, - wenn ich also ohnehin und aus anderen
Gründen dort vorbei komme (direkt an der B41) -, gibt es keinen
zusätzlichen Transportaufwand und keine damit in Verbindung
stehenden Umweltbelastungen (Prinzip: Mehrere Fliegen mit derselben
Klappe) Hier ist ein eventuell entgegenstehendes öffentliches
Interesse infolge unnötiger Belastungen also auszuschließen.
- Wenn an den entsprechenden Abholterminen des öffentlich-rechtlichen
Trägers kein Altpapier vor meinem Haus steht, muss das Abholfahrzeug
nicht abbremsen und wieder anfahren. Dadurch wird über die
Jahre hinweg gesehen in nicht unerheblicher Menge Lärm, Dieselkraftstoff,
Abgase und Materialverschleiß erspart, was logischerweise
sogar aktiv im öffentlichen Interesse liegt.
Da
also keine Beeinträchtigung der Allgemeinheit zu erkennen ist,
bleibt noch zu klären, ob dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
ein finanzieller oder andersgearteter Schaden dadurch entsteht,
dass er unser Altpapier nicht bekommt, oder dass es noch dritte
Aspekte zur Verletzung des öffentlichen Interesses durch die
praktische Umsetzung unseres Abfallvermeidungskonzepts geben könnte.
§ 17, Abs.3 gibt hier nähere Auskunft.
- Um welche Mengen geht es?
Laut der als Anlage der Klageschrift beigefügten Belege zur
Altpapierabgabe, haben wir Ende 2009 120 kg und 2012 78 kg abgegeben.
Über wieviele Jahre hinweg die erste Menge angesammelt wurde,
weiß ich nicht mehr. Allerdings bestand ein Großteil
des Papiers damals aus mehreren Kasten früher einmal abonnierter
Zeitschriften, die weg sollten. Von der zweiten dokumentierten Menge
bestand auch ein größerer Teil aus Zeitungen, deren Abonnement
längst nicht mehr besteht. Pappkartons werden bei uns fast
ausschließlich als Versandverpackungen wiederverwendet (KrWG
§6, Abs.1,Punkt 2). Entsprechend fällt in unserem Haushalt
an Altpapier, das wir nicht selbst verwerten oder verwenden können,
derzeit in etwa die Menge von 1 bis 1,5 Kilogramm pro Monat an.
Es
steht also die Frage im Raum, ob (§ 17, Abs.3) der öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger Kreisverwaltung Bad Kreuznach durch Vorenthaltung
von höchstens 20 Kilogramm Altpapier pro Jahr in seiner "Funktionsfähigkeit
gefährdet" ist, ob also "die Erfüllung
der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich
ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit
und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird."
oder ob die "Stabilität der Gebühren gefährdet
wird".
Zu
dieser Frage, bzw. zu ihrer vervielfältigten Dimension, gibt
es etliche Obergerichtliche Entscheidungen aus der Zeit nach dem
von der Kreisverwaltung anführten BVG-Urteil, aber eben wie
schon gesagt, mit einem Unternehmen als jeweiligem Kläger und
nicht mit einem Privathaushalt.
Nahezu alle davon sehen die Sachlage anders als noch das BVG im
Jahre 2009. Sie geben meist dem Anliegen des gewerblichen Sammlers
Recht und sind damit eher auf eine streng europarechtskonforme Auslegung
bedacht.
Die im § 17, Abs.3 genannten Verbotskriterien bezüglich
der Gefährdung öffentlicher Interessen sehen die Gerichte
dabei überwiegend als nicht erfüllt an oder sie fordern
vom öffentlich-rechtlichen Träger zusätzliche Belege,
Zahlen und anderes Material, welche das Vorliegen einer Gefährdung
nach Abs.3 eindeutig beweisen.
Siehe Beispiele:
--- OVG Lüneburg, Urt. v. 21.03.2013, Az. 7 LB 56/11 Vorgabe
von Abwägungskriterien im Bereich des Verbotes von gewerblichen
Abfall-Sammlungen, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ist zu beachten, vollständige Untersagung der gewerblichen
Sammlung selbst bei Vorliegen der in § 17 Abs.3 KrWG genannten
Tatbestandsmerkmale evtl. unverhältnismäßig
--- VG Neustadt, Urt.v.07.04.2014 - Az. 4K717/13 Schrottsammler
darf weiter sammeln
--- OVG Koblenz, Beschl. v. 09.10.2013 - 8 B 10791/13 Behörde
trägt Darlegungslast dafür, dass durch die gewerbliche
Sammlung eine wesentliche Erhöhung der Abfallgebühren
droht, Darlegung anhand konkreter Zahlen.
--- VG Würzburg 12.11.2013 Az. W 4 K 13 326 Nachweis der wesentlichen
Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung
des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
-- usw.
Kann
von den vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aus
den letzten ca. 5 Jahren, der Bewertung von Situationen mit zwei
parallelen Erfassungssystemen, also dem Nebeneinander von behördlichen
und privaten Holsystemen via aufgestellter Container oder verteilter
Wertstofftonnen, überhaupt auf den Fall eines Privathaushalts
geschlossen werden?
Als
letztliche Frage bleibt also:
Verstößt die Abgabe des in unserem Haushalt gesammelten
Altpapiers an einen zugelassenen gewerblichen Sammler, der noch
dazu nicht mittels eines Holsystems oder verteilter Sammelcontainer
aktiv sammelt (wie die gerichtlich verhandelten Fälle), sondern
der einem Wertstoffhof ähnlich, lediglich auf seinem Gelände
Container für die verschiedenen Wertstoffe bereit hält,
gegen §17, Abs.3 KrWG?
Muss die Frage nicht aus Marginalitätsgründen und zwecks
Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit,
dem auch behördliche Maßnahmen unterliegen, nicht eindeutig
mit Nein beantwortet werden?
Ja
erübrigt sich die Frage nicht auch schon deshalb, weil ich
ja Gebührenzahler bin und selbst nach dem positivsten Urteil
auch bleiben werde, wenn auch einer mit erwiesenermaßen verschwindend
geringer Nutzungsrate?
Sind damit nicht von Seiten unseres Haushaltes genügend Subventionen
für ein Abfallentsorgungssystem, inklusive Altpapierabholung,
entrichtet, welches wir gar nicht nutzen, und ist die Kreisverwaltung,
die keine Leistungen an uns erbringt, damit nicht auch bezüglich
lächerlich hypothetischer Wahrscheinlichkeiten bezüglich
§ 17, Abs. 3 genügend entschädigt?
Selbst wenn wir unsere geringe Altpapiermenge ab sofort an die Straße
stellten, statt sie zum gewerblichen Entsorger zu bringen, wozu
wir auch bei einer Gebührenreduzierung um 85% (- im letzten
Prozess 2007 von mir als angemessen erachtet -) durchaus berechtigt
wären, würde sich damit unser betriebenes Müllvermeidungskonzept
und seine volle Vereinbarkeit mit § 17 KrWG nicht im geringsten
ändern.
Die
Einlassungen der Kreisverwaltung im o.g. Schriftsatz sind also nicht
relevant für den Inhalt der Klage und somit zurückzuweisen.
Carl
Christian Rheinländer sen.
(nach
oben)
Anlagen 1 bis 4